— 231 — Nr. 65. Verordnung, die Vornahme einer Viehzwischenzählung am 1. Oktober 1915 betreffend; vom 6. September 1915. Nach der Verordnung des Bundesrats vom 26. August 1915 (R.-G.-Bl. S. 525) hat am 1. Oktober dieses Jahres für den Umfang des Reiches eine Viehzwischen- zählung stattzufinden. Zur Ausführung dieser Verordnung wird für das Königreich Sachsen folgendes bestimmt. 1. Die Aufnahme erfolgt in den neun exemten Städten mittels Zählkarten. Jede viehbesitzende Haushaltung hat eine Zählkarte (Muster 1) zu bekommen, die vom Haushaltungsvorstand oder von dessen Stellvertreter gemäß den ihr auf— gedruckten Bestimmungen auszufüllen ist. In den übrigen Gemeinden erfolgt die Aufnahme mittels Ortslisten (Muster 2). Bei Ausfüllung der Ortslisten ist den der Ortsliste aufgedruckten Bestimmungen nachzugehen. 2. Die Ausführung der Viehzwischenzählung liegt den Gemeindebehörden für ihren Gemeindebezirk einschließlich der zur Gemeinde gehörenden selbständigen Gutsbezirke ob. Die Viehbesitzer sind durch die Gemeindebehörden einige Tage vor der Auf— nahme in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis zu setzen. 3. Die Zählkarten sind in den exemten Städten rechtzeitig vor dem 1. Oktober zu verteilen und tunlichst am 2. Oktober wieder einzusammeln. Die Angaben auf den Zählkarten sind durch den Stadtrat entweder einzeln oder nach Zählbezirken zusammengestellt auf Ortslisten zu übertragen; in letzterem Falle sind die Zählkarten mit der Nummer des Bezirks zu versehen. Die Orts- listen sind zu einer Gemeindesumme aufzurechnen, die dem Statistischen Landes- amte durch die Anzeige (Muster 3) bis zum 12. Oktober mitzuteilen ist. 4. . In den übrigen Gemeinden ist durch Umfrage bei den einzelnen Viehbesitzern die Zahl der in der Nacht vom 30. September zum 1. Oktober 1915 im räumlichen