— 237 — (2) Das Zeugnis als „geprüfter Landmesser“ (Absatz 2 Nr. 2) wird ersetzt durch a) das Zeugnis als „Diplom-Ingenieur“ im Fache der Geodäsie von der Tech— nischen Hochschule in Dresden (Statut der Königlich Sächsischen Technischen Hochschule vom 12. Februar 1902, G.= u. V.-Bl. S. 17, § 3 Nr. 2 und § 34 in Verbindung mit Absatz 3 der Bekanntmachung, die Erwerbung der Titel „Doktor-Ingenieur“ und „Diplom-Ingenieur“ betreffend, vom 12. Jannar 1900, G.= u. V.-Bl. S. 5), b) das Zeugnis als „Diplom-Ingenieur“ für das Fach eines Markscheiders (diplo- mierter Markscheider) von der Bergakademie zu Freiberg (Bekanntmachung, die Erwerbung des Titels „Diplom-Ingenieur“ an der Bergakademie zu Frei- berg betreffend, vom 27. Februar 1903, G.= u. V.-Bl. S. 395), I) die Konzession als Markscheider (§§8 230 flg., 245 der zum Allgemeinen Berg- gesetze vom 31. August 1910 erlassenen Ausführungs-Verordnung vom 20. De- zember 1910, G.= u. V.-Bl. S. 485). (4) Neben den Zeugnissen unter a oder b ist ein Nachweis darüber beizubringen, daß der um die Beeidung Nachsuchende nach Ablegung der Prüfung mindestens ein Jahr lang mit der selbständigen Ausführung von Vermessungs-Arbeiten unter der Aufsicht einer Vermessungs-Behörde, eines beeideten Vermessungs-Ingenieurs oder eines beeideten Landmessers beschäftigt gewesen ist. Inhaber des Zeugnisses unter b haben ferner ihre Befähigung im Zergliederungs= und Zusammenlegungswesen durch eine beim Prüfungsamt für Landmesser einzureichende Probearbeit nachzu- weisen. (5) Wird um die Beeidung nicht in unmittelbarem Anschluß an die Prüfung oder an die nach Absatz 4 erforderliche mindestens einjährige Tätigkeit im Vermessungsfache nachgesucht, so ist außerdem ein Ausweis über die Beschäftigung und Führung in der Zwischenzeit beizubringen. Die Beeidung ist abzulehnen, wenn die Gewähr nicht vor- handen ist, daß der Nachsuchende noch die durch die Prüfung dargelegte Befähigung besitzt. (6) Ob eine außerhalb Sachsens abgelegte Prüfung einer der in Absatz 2 oder 3 genannten Prüfungen gleichzuachten ist, entscheidet das Ministerium des Innern nach 7 des Prüfungsamts für Landmesser im Einvernehmen mit dem Finanzmini- terium. 83. (1) Die Beeidung erfolgt nach den Vorschriften der Verordnung, die Verpflich- tung der Staatsdiener und anderer in öffentlicher Funktion stehender Personen be- treffend, vom 20. Februar 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 53). 41“