— 247 — VI. übergangs= und Schlußbestimmungen. 21. Gu) Als beeidet im Sinne dieser Verordnung gelten auch Techniker, die 1. auf Grund der Verordnungen, die allgemeine Verpflichtung geprüfter Feld- messer und anderer Techniker betreffend, vom 19. Januar 1852 (G.= u. V.-Bl. S. 49) und vom 14. Februar 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 30) für das Vermessungs- fach oder für ein anderes Fach verpflichtet worden sind, das nach Punkt 2a und b der Verordnung, das Feldmessergeschäft betreffend, vom 8. August 1856 (G.= u. V.-Bl. S. 190) dem der geprüften Feldmesser gleichzuachten war, 2. vor dem 1. Januar 1911 nach §9 der Verordnung, die Markscheider und das Riß- wesen bei dem Bergbaue betreffend, vom 3. Dezember 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 1349) als Markscheider verpflichtet worden sind und auf Grund von § 305 der zum Allgemeinen Berggesetze vom 31. August 1910 erlassenen Aus- führungs-Verordnung vom 20. Dezember 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 485) die Konzession als Markscheider erlangt haben. (2) Diese Techniker haben sich bei Ausübung des Vermessungsgewerbes als „be- eidete Landmesser“, soweit sie aber im Besitze des in § 2 Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Befähigungs-Nachweises sind, als „beeidete Vermessungs-Ingenieure“ zu bezeichnen. Sie sind berechtigt, diese Bezeichnungen mit den durch Prüfungen oder Konzessionen erlangten Bezeichnungen zu verbinden. 8 22. Vermessungskundige, die bei der Ausübung des Vermessungsgewerbes die be— stehenden Vorschriften nicht gehörig beachten oder sich dabei Pflichtwidrigkeiten anderer Art zuschulden kommen lassen, insbesondere sich anderer als der in § 3 Ab- satz 3 und § 21 Absatz 2 geordneten Bezeichnungen bedienen, können, soweit nicht die in §l#148 Ziffer 8 der Reichs-Gewerbeordnung und in § 17 Absatz 1 der Taxordnung für Feldmesser vorgesehenen Strafen in Frage kommen, in jedem Zuwiderhandlungsfalle mit einer Ordnungsstrafe von 5 bis 100 .K belegt werden. Die Verhängung dieser Strafe steht der Kreishauptmannschaft Dresden als Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen zu. Zur Verhängung der in § 17 Absatz 1 der Taxordnung für Feldmesser angedrohten Strafen sind die in § 19 Absatz 1 genannten Behörden zuständig. 8 23. Die einzelnen Verwaltungen sind berechtigt, für die in ihren Geschäftsbereich fallenden Vermessungen und die damit verbundenen Obliegenheiten der Vermessungs—