— 264 — Mit Allerhöchster Genehmigung werden die neuen abändernden Bestimmungen der Primogeniturordnung, von denen zugleich dritte, nicht zur Familie des Fideikom— mißstifters gehörende Personen berührt werden, zur öffentlichen Kenntnis gebracht: J. Die zu dem Primogeniturfideikommisse gehörigen Kapitalien dürfen zur An— schaffung von Inventar und anderen Betriebsmitteln sowie zu Neu- und Wieder— herstellungsbauten nur dann verwendet werden, wenn das Inventar oder andere Betriebsmittel für den fideikommissarischen Grundbesitz erforderlich sind, und wenn es sich bei Bauten um eine dauernde Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes dieses Grundstücks handelt. Der Primogeniturfideikommißbesitzer bedarf hierzu der Zu— stimmung der Agnaten-Vertreter und der Genehmigung der zuständigen Behörde. Zuständige Behörde ist zur Zeit das Oberlandesgericht Dresden. (88a der Primo— geniturordnung.) II. Die §§ 9 bis 11 der Primogeniturordnung werden mit Ausnahme der Be- stimmungen im §89 9 Absatz 5, welche die Primogeniturfideikommißallodialkasse be- treffen, aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. Der fideikommissarische Grundbesitz darf mit Hypotheken oder Grundschulden nur bis zu einem Dritteil seines Ertragswertes belastet sein. Als Ertragswert gilt der fünfundzwanzigfache Betrag des jährlichen Reinertrags. Der Reinertrag ist durch zwei verpflichtete, von der Fürstlich und Gräflich Schönburgischen Gesamt- kanzlei zu wählende Sachverständige festzusetzen. Der zuständigen Behörde bleibt jedoch vorbehalten, diese Festsetzungen nachprüfen zu lassen und sie alsdann ent- sprechend dem Ergebnis der Nachprüfung zu ändern; auch kann sie im Einzelfalle von der Festsetzung durch Sachverständige befreien. Zuständige Behörde ist zur Zeit das Oberlandesgericht Dresden. Mit Hypotheken oder Grundschulden dürfen Primogeniturfideikommißgrundstücke nur belastet werden, wenn es im Interesse des Primogeniturfideikommisses oder im Interesse der dem Primogeniturfideikommißbesitzer nach der Primogeniturordnung obliegenden Verpflichtung zur Gewährung von Ausstattungen geboten ist. Die Belastung darf nur in der Weise erfolgen, daß die Gläubiger Befriedigung aus den Grundstücken lediglich im Wege der Zwangsverwaltung zu suchen berechtigt sind. Für die Hypotheken oder Grundschulden ist eine regelmäßige Tilgung vorzusehen. Bezüglich der auf dem fideikommissarischen Grundbesitz bereits haftenden Hypotheken und Grundschulden bewendet es bei der für sie vorgesehenen Tilgung. Der getilgte Teil einer Hypothek oder Grundschuld geht nicht auf den Primogeniturfideikommiß-