— 274 — Nr. 84. Verordnung, den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln betreffend; vom 24. November 1915. Des Verbot der öffentlichen Ankündigung von Geheimmitteln zur Verhütung oder Heilung von Pflanzenkrankheiten vom 31. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 98) wird aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: 1. Ohne öffentliche Bekanntgabe ihrer Zusammensetzung dürfen Mittel gegen Pflanzenkrankheiten nur dann angeboten und vertrieben werden, wenn sie von der „Hauptstelle für Pflanzenschutzdienst im Königreich Sachsen“ zu Dresden untersucht, geprüft und zugelassen worden sind. 2. Zum Zwecke der Untersuchung hat der Hersteller des Pflanzenschutzmittels durch eine unbeteiligte eidesfähige Person aus einem größeren Lagerbestande an beliebiger Stelle eine entsprechende Probe des Mittels in verkaufsmäßiger Ver- packung nebst Gebrauchsanweisung entnehmen zu lassen, mit schriftlicher Bestätigung des Probenehmers über die vorschriftsmäßige Entnahme des Musters an die Haupt- stelle für Pflanzenschutzdienst einzusenden und dieser als Amtsgeheimnis die genaue Zusammensetzung des Mittels nach Art und Menge seiner Bestandteile, sowie eine Aufstellung der Herstellungskosten und den Verkaufspreis mitzuteilen. Die Untersuchungsstelle hat durch chemische Analyse festzustellen, ob die Zu- sammensetzung mit den gemachten Angaben übereinstimmt, ob sie zweckentsprechend und der Preis angemessen ist. Sie hat ferner die Wirkung des Mittels gegen die angegebenen Schädlinge und auf die behandelten Pflanzen zu prüfen und dem Hersteller das Ergebnis der Untersuchung und Prüfung mitzuteilen. Die Untersuchungsstelle ist berechtigt, das Ergebnis sachlich, aber ohne Angabe der Zusammensetzung, in der „Sachsischen Landwirtschaftlichen Zeitschrift“ oder in der „Zeitschrift für Obst= und Gartenbau“ zu veröffentlichen. Die Kosten der Untersuchung hat der Antragsteller zu tragen. 3. Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen die untersuchten und zugelassenen Pflanzenschutzmittel abgegeben werden, müssen mit einer Inschrift versehen sein, die den Namen des Mittels, den Namen und die Firma des Her- stellers und den Verkaufspreis klar erkennen läßt und den Vermerk trägt: „Unter- sucht und zugelassen durch die Hauptstelle für Pflanzenschutzdienst im Königreich Sachsen — Reg.-Nr.