— 290 — 8 20. Zu §& 18 Ziffer 2. 1. In der angegebenen Beziehung haben die Kirchenvorsteher über die Be- folgung der allgemeinen Gesetze und örtlichen Ordnungen zu wachen und die Geist- lichen in ihrer darauf gerichteten Tätigkeit zu unterstützen. 2. Der Pfarrer und alle übrigen Geistlichen sind in ihrer persönlichen Amts- tätigkeit, was Lehre, Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und die übrigen heiligen Handlungen sowie auch ihre amtliche Geschäftsführung anlangt, von dem Kirchen- vorstande unabhängig. 3. Sollten jedoch die Kirchenvorsteher in der Amtsführung oder in dem Wandel des Pfarrers oder eines anderen Geistlichen der Parochie etwas wahrnehmen, was seiner amtlichen Stellung oder dem Wohle der Gemeinde zuwider ist, so sind sie sowohl befugt als verpflichtet, solches im Kirchenvorstande zur Sprache zu bringen, der nötigen- falls dem Domstiftlichen Konsistorium Anzeige davon zu machen hat. 21. Zu 18 Ziffer 3. 1. Der Kirchenvorstand hat dafür zu sorgen, daß die Kirche und die ihr gehörigen, namentlich die den Kirchendienern zu ihrem Gebrauche überwiesenen Gebäude, die Gottesäcker und Gottesackermauern und andere dergleichen Anlagen im baulichen, dem Bedürfnisse allenthalben entsprechenden Stande erhalten werden. 2. Er hat über alle zu diesem Zwecke vorzunehmenden Bauten Beschluß zu fassen und, soweit Kirchensteuern erforderlich sind, nach behördlicher Genehmigung zu deren Erhebung beziehungsweise nach Gehör der bürgerlichen Gemeinde (vergl. Kirchen- steuergesetz), und — vorbehältlich der zuständigen Entschließungen des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts und der Baupolizeibehörden — nach Ge- nehmigung der Vornahme des Baues durch das Domstiftliche Konsistorium mit der Ausführung solcher Baulichkeiten Einzelne aus seiner Mitte oder Dritte zu beauf- tragen. 3. Den Gebrauch der Kirchen für andere Handlungen als die, welche zum Gottes- dienste der römisch-katholischen Kirche gehören, zu gestatten, liegt nicht in der Befugnis des Kirchenvorstandes. x Zu §& 18 Ziffer 4. 1. Wo jetzt schon besondere Beamte für die Verwaltung des Kirchenvermögens und der mit diesem verbundenen Stiftungs= und anderen Kassen bestellt sind, bewendet