— 294 — einzutragen sind, verwahrt die Akten, sorgt für Ausführung der Beschlüsse und ver— mittelt den Geschäftsverkehr mit dem Domstiftlichen Konsistorium und anderen Be— hörden. Er hat auch das Recht, Beschlüsse, die er bedenklich findet, nach Beschaffenheit der Sache dem Domstiftlichen Konsistorium vorzulegen und die Ausführung bis zu dessen Entscheidung auszusetzen. 29. Entlassung eines Linhenvorsebe a Auflösung des Kirchenvorstandes. 1. Wenn ein Kirchenvorsteher eine von den Eigenschaften der Wählbarkeit ver— liert, wenn er sein Amt beharrlich vernachlässigt oder dieses mißbraucht, so ist dessen Entlassung bei dem Domstiftlichen Konsistorium zu beantragen und von diesem, falls der Antrag nicht von dem Kirchenvorstande selbst ausgeht, nach vorheriger Vernehmung mit demselben zu verfügen. 2. Würde ein Kirchenvorstand seine Pflichten auffällig vernachlässigen oder ver— letzen, so soll er nach Befinden vom Domstiftlichen Konsistorium aufgelöst und die Wahl eines neuen Kirchenvorstandes angeordnet werden. Das Konsistorium kann in solchem Falle den schuldigen Mitgliedern auf gewisse Zeit, jedoch auf nicht länger als sechs Jahre die Wählbarkeit entziehen. 8 30. Kirchgemeindeversammlungen. 1. Wenn das Domstiftliche Konsistorium oder eine höhere Behörde des Kirchen— regiments für angemessen findet, eine Angelegenheit nicht der Entschlicßung des Kirchenvorstandes zu überlassen, sondern einen Beschluß der ganzen Kirchgemeinde herbeizuführen, so ist auf dessen Anordnung eine Versammlung sämtlicher stimm- berechtigter Gemeindeglieder zu berufen. 2. Dies geschieht durch Abkündigung von der Kanzel an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen. 3. Die Versammlung leitet in der Regel der Kirchenvorstand, das Domstiftliche Konsistorium kann aber die Leitung einem besonderen Kommissar übertragen. 4. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß sich zwei Drittel der er- schienenen stimmberechtigten Gemeindemitglieder für eine Ansicht erklärt haben. Gelangt die Versammlung zu keinem gültigen Beschlusse, so ist die Entschließung in dieser Angelegenheit dem Kirchenvorstande zu überlassen. 31. Rechte der Kollatoren und Patrone. Soweit nicht ausdrücklich durch dieses Provinzialstatut etwas anderes bestimmt ist, verbleibt es bei den seitherigen Rechten der Kollatoren und Patrone, wie solche