— 299 — § 9. 1. Die Abgabe ist ferner zu entrichten, wenn das Eigentum an einem Grundstücke durch Erbfolge oder Nacherbfolge oder kraft einer Familienanwartschaft erworben wird. 2. Die Abgabepflicht tritt solchen Falls 6 Monate nach dem Anfalle oder mit Ablauf der Ausschlagungsfrist oder, falls die Eintragung im Grundbuche vorher erfolgt, mit dieser ein. Sie tritt nicht ein, wenn der Erwerber ausschlägt, oder wenn er das Grundstück zur Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage an einen anderen aufzulassen, oder wenn er es vor dem Eintritte der Abgabe— pflicht veräußert hat. § 10. 1. Nur mit dem halben Satze der Besitzwechselabgabe wird herangezogen: a) wer ein Grundstück als Erbe, Nacherbe oder auf Grund einer Familien- anwartschaft erwirbt, wenn er zum Erblasser oder bisherigen Anwartschafts- besitzer im Verhältnisse eines Pflichtteilsberechtigten gestanden hat; b) derjenige, dem ein Grundstück zum Zwecke der Auseinandersetzung unter Miterben oder zur Befriedigung seines Pflichtteilsanspruchs oder zur Er- füllung eines Vermächtnisses, einer Auflage oder einer Schenkung von Todeswegen überlassen wird, wenn er zum Erblasser im Verhältnisse eines Pflichtteilsberechtigten gestanden hat; c) wer ein Grundstück in der Zwangsversteigerung ersteht, sofern er nachweist, daß er am Verfahren als Miteigentümer, Schuldner, haftbarer Vorbesitzer, Gläubiger oder Bürge beteiligt ist. 2. Für Zwangsversteigerungen zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft nach § 753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt diese Ermäßigung nur, wenn bei der Zwangsversteigerung eines in Erbengemeinschaft befindlichen Grundstücks ein Mit- erbe Ersteher ist. § 11. 1. Als Wert des Grundstücks gilt die vereinbarte Erwerbssumme oder die Erstehungssumme. 2. Ist eine Erwerbssumme nicht vereinbart oder nicht bekannt, so wird der Grundstückswert nach der Zahl der auf dem Grundstücke ruhenden Grundsteuer- einheiten dergestalt berechnet, daß als Wert jeder Grundsteuereinheit der Betrag von 50 Mark angenommen wird. 3. Bleibt die vereinbarte Erwerbssumme oder die Erstehungssumme hinter der nach der Vorschrift unter 2 gefundenen Wertsumme zurück, so ist letztere maßgebend. 4. Der Grundstückswert ist ohne den Wert der zu gewerblichen oder land- wirtschaftlichen Zwecken dienenden Maschinen, gleichviel ob sie Zubehör oder Be- standteile des Grundstücks sind, zu berechnen. 52