— 302 — den Erblanden betriebenen Gewerbe zu der kirchlichen Einkommensteuer an dem Orte heranzuziehen, wo das Grundstück liegt, oder wo eine Betriebsstätte zur Aus— übung des Gewerbebetriebs unterhalten wird. In diesen Fällen ist die für das laufende Jahr zur Einkommensteuer der bürgerlichen Gemeinde erfolgte Veranlagung maßgebend. Dafern für einen Beitragspflichtigen mehrere Orte in Betracht kommen, wird vom Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts bestimmt, an welchem Orte er die Kirchensteuer wegen des gesamten Einkommens aus dem betreffenden Grundbesitze oder Gewerbebetriebe zu entrichten hat. 2. Für die in die katholische Kirche zu Schirgiswalde sowie in katholischen Kirchen der Oberlausitz gewiesenen Katholiken der Erblande gelten bezüglich des Einkommens, das sie aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in anderen Teilen der Erblande beziehen, die Bestimmungen unter 1 entsprechend. §22. Die auf Grund von Rechtsmitteln oder im Wege der Nachschätzung er- folgte Erhöhung oder Ermäßigung der für die Veranlagung der kirchlichen Ein- kommensteuer maßgebenden Veranlagung zur Einkommensteuer des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde (88 20, 21) zieht die entsprechende Abänderung der kirch- lichen Einkommensteuer ohne weiteres nach sich. Die Berechnung der Erhöhung oder Ermäßigung erfolgt durch die Hebebehörden. Die Erhöhungen sind in die Zuwachsliste, die Ermäßigungen in die Wegfallsliste aufzunehmen. § 23. Einkommen aus Grundbesitz, der außerhalb der Erblande liegt, oder aus einem Gewerbe, das außerhalb der Erblande betrieben wird, bleibt bei der Ver- anlagung außer Betracht. § 24. 1. Bei der Veranlagung von Katholiken, die innerhalb und außerhalb der Erblande einen Wohnsitz haben, oder die außerhalb der Erblande wohnen und sich innerhalb der Erblande länger als 3 Monate auphhalten, ist zur kirchlichen Ein- kommensteuer der Teil ihres Einkommens heranzuziehen, der der Dauer ihres tat- sächlichen Aufenthaltes in den Erblanden entspricht. 2. Hierbei wird die Dauer des Aufenthaltes nach vollen Monaten dergestalt gerechnet, daß Zeiträume bis zu einem halben Monate außer Betracht bleiben, Zeit- räume über einen halben Monat als ganzer Monat gelten. 3. Dem tatsächlichen Aufenthalte des Stenerpflichtigen ist der tatsächliche Auf- enthalt seiner mit ihm in ungetrennter Ehe lebenden Ehefran und seiner unselbständigen Kinder gleichzuachten. Halten sich gleichzeitig diese Personen an einem oder mehreren Orten, der Steuerpflichtige aber an einem anderen Wohnsitze auf, so ist für den Zeit- raum während dessen dies der Fall ist, der Steuerpflichtige in den Erblanden nur