— 305 — gleichviel ob Hinterziehung vorliegt oder nicht. Der Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu verfolgen als auf 5 Jahre, vom Anfange des Jahres an zurück- gerechnet, in dem die Tatsache der Steuerverkürzung der Veranlagungsbehörde be- kannt geworden ist. 2. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung geht auf die Erben über. 3. Den nachzuzahlenden Betrag stellt das Ministerium des Kultus und öffent- lichen Unterrichts fest. Die Feststellung unterliegt denselben Rechtsmitteln wie die Veranlagung. § 36. 1. Ist nach § 77 des Einkommensteuergesetzes ein Nachzahlungsbetrag für den Staat festgesetzt worden, so gilt diese Feststellung ohne weiteres entsprechend für die Kirchensteuer. In diesem Falle erfolgt die Berechnung des Nachzahlungs- betrags durch die Hebebehörde. 2. Die hieraus entstehende Nachforderung sowie die Nachforderung, die sich darauf gründet, daß infolge eines Rechtsmittels oder einer Nachschätzung (§ 47 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes) die Staatseinkommensteuer erhöht worden ist, kann nur innerhalb der Frist eines Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Erhöhung der Staatseinkommensteuer rechtskräftig geworden ist. Rechtsmittel. 8 37. 1. Der zu Kirchensteuern Herangezogene kann binnen 3 Wochen nach Bekanntmachung der Veranlagung gegen diese bei der Bezirkssteuereinnahme in Dresden und Leipzig bei dem Stadtrate — Einspruch erheben. 2. In Ansehung der Einkommensteuer ist ein Einspruch, der sich nur gegen die Höhe der Veranlagung richtet, unzulässig, wenn der Veranlagung das zur Staats- einkommensteuer oder zur Gemeindeeinkommensteuer herangezogene Einkommen zu Grunde gelegt ist. 3. Die Einspruchsfrist beginnt mit der Behändigung des Steuerbescheides (§ 13) oder des Steuerzettels (§ 34). Sie endigt mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem die Zustellung oder die Behändigung erfolgt ist. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des nächstfolgenden Werktages. 4. Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse des Steuer- jahres, für das die Einschätzung erfolgt ist, jederzeit gefordert werden. § 38. 1. Wer Einspruch erhebt, muß ihn bei Verlust des Rechtsmittels innerhalb der Einspruchsfrist begründen. 1915. 53