— 307 — vollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen. Die Zwangsversteigerung von Grundstücken darf ohne Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffent— lichen Unterrichts nicht beantragt werden. Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind aus den eingehenden Steuern zu zahlen und in der Rechnung als Verwaltungsaufwand zu verschreiben. 3. Erweislich uneinbringliche Beträge sind in Wegfall zu stellen. Dies hat auch bei den 1 Mark nicht übersteigenden Beträgen ohne weiteres dann zu erfolgen, wenn ein Beitragspflichtiger aus den Erblanden verzogen ist und das eingeleitete Ein- ziehungsverfahren bis zum Verzuge nicht zum Ziele geführt hat. Verjährung. § 44. Das Gesetz vom 29. Juni 1910, die Verjährung direkter Steuern und ver- wandter Leistungen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 193), gilt auch für die nach dieser Verordnung zu erhebenden Kirchensteuern. Strafbestimmungen. § 45. 1. Die Bestimmungen in §8§ 77 bis 82 des Gemeindesteuergesetzes gelten cutsprechend. 2. Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens sind in Städten mit Revi- dierter Städteordnung die Stadträte, für die übrigen Städte und das platte Land die Amtshauptmannschaften zuständig. Die im Verwaltungsstrafverfahren fest- gestellten und eingehobenen Geldstrafen fallen dem katholischen Parochialfonds zu. Ablieferung der Steuereingänge. § 46. 1. Die eingegangenen Kirchensteuern sind, soweit nicht unter 2 Ab- weichendes bestimmt ist, spätestens am 15. August und 15. November abzuliefern, und zwar von den Stadträten zu Dresden und Leipzig unmittelbar an die Kultus- ministerialkasse, von den anderen Gemeindebehörden an die Bezirkssteuereinnahmen. 2. Die eingegangenen Besitzwechselabgaben sind von den Gemeindebehörden außer den Stadträten zu Dresden und Leipzig innerhalb 4 Wochen nach ihrer Ein- zahlung mittels Lieferscheins nach dem Muster K VI an die Bezirkssteuereinnahmen abzuliefern. 3. Die Bezirkssteuereinnahmen haben die bei ihnen eingezahlten Steuerbeträge binnen 2 Wochen nach den unter 1 bestimmten Terminen an die Kultusministerialkasse abzuliefern. 53