— 318 — und, wenn in diesen Schriften in Vertretung der Kirchgemeinde oder des Kirchen— lehns einem Rechte entsagt oder eine Verbindlichkeit übernommen wird, außer von dem Vorsitzenden noch von zwei anderen Mitgliedern des Kirchenvorstandes zu unterschreiben und mit dem Siegel oder Stempelabdrucke der Kirchgemeinde zu versehen. Die nach Absatz 1 ausgestellten Urkunden sind, dafern sie mit dem Siegel oder Stempelabdrucke der Kirchgemeinde versehen sind, als öffentliche Urkunden anzusehen. Der Ausweis der Mitglieder des Kirchenvorstandes einer katholischen Kirch- gemeinde in der Oberlausitz erfolgt künftig durch ein vom Domstiftlichen Konsistorium zu Bautzen auszustellendes Zeugnis. Dresden, den 30. Dezember 1915. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Dr. Beck. Lorenz. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.