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        <title>Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915.</title>
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        Gesetz— 
und 
Verordnungoblatt 
für das 
Königreich Sachsen 
vom Jahre 1915. 
  
1. bis 26. Stück. 
  
—— —. 
— — ——— 
  
Dresden, 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne.
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        II — 
Inhaltsverzeichnis 
des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen 
vom Jahre 1915. 
I. In der Zeitfolge. 
  
Tag 
der 
Ausstellung. Ausgabe. 
  
Inhalt. 
Stück. 
Nr. 
Seite. 
  
1914. 1915. 
30. Dez. 22. Jan. 
1915.— 
7. Jan. 22. Jan. 
11. Jan. 22. Jan. 
11. Jan. 22. Jan. 
19. Jan. 6. Febr. 
21. Jan. 6. Febr. 
22. Jan. 6. Febr. 
26. Jan. 6. Febr. 
2. Febr. 6. Febr. 
3. Febr. 6. Febr. 
  
  
  
  
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz zur 
Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrats vom 
15. Dezember 1914, betr. Einigungsämter: .·. 
Verordnung des Ministeriums des Innern, den Geschäfts- 
betrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler betr. 
Verordnung des Finanzministeriums zur weiteren Ausführung 
des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugnis zur Auf- 
nahme von Protokollen und zu Beglaubigungen 
bei Justiz= und bei Verwaltungsbehörden bett. 
Verordnung des Gesamtministeriums, die Verleihung des 
Enteignungsrechtes für den Bau einer neuen Straße 
von Schönborn nach Dreiwerden brtrt. 
Verordnung des Finanzministeriums, die Stundung von 
Einkommen= und Ergänzungssteuer betr. . 
Verordnung des Kriegsministeriums, die Bildung von be— 
sonderen Pferdeaushebungsbezirken für die Städte 
Zittau, Freiberg, Meißen und Bautzen und Abänderung 
der Pferdeaushebungsvorschrift berr. 
Verordnung des Ministeriums der Justiz, die Auss chüsse für die 
Wahl der Schöffen und Geschworenen in den von der 
Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenom— 
menen Städten betr. ....... 
Verordnung des Ministeriums der Justiz, die Nieders chlagung 
deeu Strafverfahrens gegen Kriegsteilnehmer 
etr. 
Bekanntmachung des Finan zministeriums, die Postordnung 
vom 20. März 1900 bor. 
Bekanntmachung der Ministerien des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts und des Innern, eine Abänderung der Prü- 
fungsordnung für- Arzte ber. 
  
*
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        Tag 
der J nhalt. Stück. Nr. Seite. 
Ausstellung. Ausgabe. 
5. Febr. 24. Febr. Verordnung sämtlicher Ministerien, betreffend die An— 
stellungsgrundsätze... ...... 3 11 13 
12. Febr. 24. Febr. Ergänzung der Verordnung des Ministeriums des Innern, die 
polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betr., 
vom 10. Dezember 1009090ooo 3 12 15 
17. Febr. 24. Febr. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Vornahme Ht 
einer Ergänzungswahl für die Erste Kammer der · 
Standeversammlungbetr.......... 3 13 18 
19. Febr. 24. Febr. Allerhöchste Verordnung, die Genehmigung zur Errichtung 
von Gemeinde= und Schul-Sparkassen betr. 3 14 18 
23. Febr. 26. Febr. Verordnung sämtlicher Ministerien über die Versorgung der 
Hinterlassenen von Staatsdienern und Hilfs- 
beamten aus Anlaß des Krieges 19914 4 15 21 
26. Febr. 13. März Zweiter Nachtrag zur Urkunde über die Stiftung der Carola- 
Medalleeel 5 16 25 
28. Febr. 13. März Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend Anderung des der Verordnung über die 
Statistik des Verkehrs auf den deutschen Binnen- 
wasserstraßen im Pnireiche Sachsen vom 5. April 1909 
(G.= u. V.-Bl. S. 297flg.) beigefügten Güterverzeichnisses, 
Verzeichnisses der Massengüter und Verzeichnisses der 
Verkehrsbezirke 5 17 26 
1. März 13. März Verordnung des Ministeriums des Innern, den Verkauf +#alt 
von Butter brt. 5 18 41 
5. März 13. März Verordnung des Ministeriums des Innern, die Vornahme 
von Zwischenzählungen der Schweine am 15. März 
und 15. April 1915 betr.. 5 19 42 
5. März 13. März Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, Abände- 
rungen der Verordnung vom 15. Oktober 1910 zur Aus— 
führung des Gesetzes über die Landes-Brandver- 
sicherungsanstalt vom 1. Juli 1910 betr. . 5 20 44 
9. März 13. März Allerhöchste Verordnung, eine Ernennung für die Erste 
Kammer der Ständeversammlung betreffend 5 2s1 44 
10. März 13. März Verordnung des Ministeriums der Justiz über die Hinter- 
legung von Schuldverschreibungen 5 22 45 
10. März 17. März Verordnung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts zur Ausführung des Gesetzes vom 14. Januar 
1913, die Abänderung des Gesetzes über die Gymnasien, 
Realschulen und Seminare vom 22. August 1876 
ber. 6 23 47 
17. März 31. März Verordnung sämtlicher Ministerien über die Zahlung von H##tt 
Bezügen an die im Staatsdienst Beschäftigten, die zum 
Kriegsdienst einberufen sind, und ihre Angehörigen 7 24 153
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        Ta 
der 
Ausstellung. 
9 
Ausgabe. 
  
Inhalt. 
Stück. 
Nr. 
Seite. 
  
26. März 
29. März 
29. März 
1. April 
  
  
12. April 
17. April 
20. April 
23. April 
3. Mai 
7. Mai 
  
8. Mai 
21. Mai 
22. Mai 
  
31. 
31. 
14. 
14. 
14. 
14. 
14. 
14. 
14. 
29. 
29. 
März 
März 
Anpril 
April 
Mai 
Mai 
Mai 
Mai 
Mai 
Mai 
Mai 
Mai 
Mai 
  
  
  
Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Postordnung 
vom 20. März 1900 bbrr. 
Verordnung des Ministeriums der Justiz über die Hinter- 
legung von Schuldverschreibunggen 
Allerhöchste Verordnung über den Einfluß des Kriegszustandes 
auf Streitigkeiten wegen Geldforderungen des 
öffentlichen Rechtes bezüglich Kriegsbeteiligter OÖster- 
reich-Unggansssssss . .... 
Allerhöchste Verordnung, weitere Bestimmungen zur Er— 
haltung von Anwartschaften aus der knappschaftlichen 
Krankenversicherung und die Hinausschiebung von 
Wahlen beim Bergbau brrr. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Erhebung 
von Beiträgen zur Deckung des Bedarfes des Landes- 
kulturrates brr. 
Nachtrag zu der Urkunde über die Stiftung einer Friedrich 
August-Medailee . . .... 
Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen 
über Abänderung strom- und schiffahrtspolizeilicher 
Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der 
Elbe...................... 
Verordnung des Ministeriums des Innern zu weiterer Aus— 
führung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugnis 
zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubi— 
gungen bei Justiz- und Verwaltungsbehörden betr. 
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz zur 
weiteren Ausführung der Bekanntmachung des Bundes- 
rats vom 15. Dezember 1914, Einigungsämter betr. 
Allerhöchste Verordnung, zeitweilige Abänderung einiger Be- 
stimmungen des Schonzeitgesetzes vom 22. Juli 1876 
(G.= u. V.-Bl. S. 299) und des Kaninchengesetzes vom 
25. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 246) beerr. 
Bekanntmachung der Ministerien der auswärtigen Angelegen- 
heiten und der Finanzen, den zwischen dem Königreich 
Sachsen und dem Königreich Preußen wegen der Her- 
stellung einer Eisenbahn von Wurzen nach Eilenburg 
abgeschlossenen Staatsvertrag bertrr. 
Bekanntmachung der Kreishauptmannschaft Bautzen, die Bil- 
dung katholischer Minderheitskirchgemeinden in 
Kamenz, Löbau, Zittau und Neuleutersdorf betr. 
Bekanntmachung des Gesamtministeriums, die Versammlung 
der Stände des Königreichs Sachsen zu einem außer- 
ordentlichen Landtage bbrrrtrr. 
  
10 
10 
10 
10 
10 
10 
10 
11 
11 
  
25 
(mit 
Anl.) 
26 
27 
28 
29 
30 
31 
32 
33 
34 
35 
(mit 
Anl.) 
38 
39 
  
161 
168 
169 
170 
170 
171 
178 
179
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        VI 
  
  
Tag 
der Inhalt. Stück. Nr. Seite. 
Ausstellung. Ausgabe. 
22. Mai 9. Juni Verordnung des Ministeriums des Innern zur weiteren Ab- 
änderung der Verordnung über die Einrichtung einer 
staatlichen Pferdeversicherung vom 29. Januar 19090 12 40 181 
25. Mai 29. Mai Allerhöchster Erlaß, Niederschlagung von Strafverfahren 
gegen Kriegsteilnehmer betr. 11 36 175 
25. Mai 29. Mai Verordnung des Ministeriums des Innern zur Ausführung 
des Allerhöchsten Gnadenerlasses .. 1137 176 
27. Mai 9. Juni Verordnung des Ministeriums des Innern, die von der Kreis- 
hauptmannschaft zu Dresden als Generalkommission für 
Ablösungen und Gemeinheitsteilungen bei der Begut- 
achtung von Anträgen auf Gewährung von Darlehen 
aus der Landeskulturrentenbank festzusetzenden 
Kosten betr. .. 12 41 182 
28. Mai 9. Juni Verordnung des Ministeriums des Innern, die Anzeige- und 
Meldepflicht der nicht gewerbsmäßig betriebenen 
Arbeitsnachweise betr. 12 42 183 
28. Mai 9. Juni Verordnung des Ministeriums des Innern, die Zreif chbesch au 
betr. . ........ 12 43 184 
1. Juni 9. Juni Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Postord nung #unh 
vom 20. März 1900 bbrr. 12 44 185 
6. Juni 26. Juni Verordnung des Ministeriums des Innern, die ärztlichen 4 
Hausapotheken und die Krankenhaus-Apotheken 1 
betr. 13 45 189 
16. Juni 9. Juli Bekanntmachung der Ministerien der auswärtigen Angelegen- 
heiten und der Finanzen, den zwischen dem Königreiche E 
Sachsen, dem Großherzogtume Sachsen-Weimar-Eisenach 
und dem Fürstentume Reuß j. L. über den Bau und Be— 
trieb einer Eisenbahn von Schleiz nach Moßbach ab- 6 
geschlossenen Staatsvertrag beebrr. 14 47 201 
22. Juni 26. Juni Verordnung sämtlicher Ministerien über die Weiterzahlung Hntt, 
von Bezügen an die im Staatedienste Beschäftigten, 1 
die zum Kriegsdienst einberufen sind, und über die Ver- 
sorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern und 
Hilfsbeamten aus Anlaß des Krieges 1914/15 13 46 190 
23. Juni 9. Juli Verordnung des Ministeriums des Innern zur Ausführung Z 
des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 und der Bekannt— 
machung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1905, die Be- 
kämpfung der Reblaus betr. .. 14 48 205 
10. Juli 27. Juli Bekanntmachung der in Evangelicis beauftragten Staats- 
minister, die Einberufung einer außerordentlichen 
Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche betr. 16 51 213 
12. Juli 15. Juli Gesetz über die Vertretung der Notarers 15 49 209
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        — VII. — 
  
Tag 
der 
Ausstellung. 
Ausgabe. 
  
Inhal t. 
  
Stück. 
Nr. 
Seite. 
  
12. 
15. 
21 
28. 
28. 
10. 
11. 
Juli 
Juli 
Juli 
Juli 
Juli 
Juli 
Juli 
Juli 
Juli 
Aug. 
Aug. 
Aug. 
Aug. 
Aug. 
  
  
  
  
15. 
LI. 
27. 
27. 
27. 
12. 
12. 
12. 
12. 
19. 
12. 
19. 
19. 
Juli 
Sept. 
Juli 
Juli 
Juli 
Aug. 
Aug. 
Aug. 
Aug. 
Aug. 
Aug. 
Aug. 
Aug. 
Aug. 
  
  
  
  
Verordnung des Ministeriums der Justiz über Abänderung 
der Verordnung vom 16. Juni 1900 zur Ausführung der 
Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens.. 
Landtagsabschied für die außerordentliche Ständeversamm- 
lung des Jahres 1915222 .. . . ... 
Gesetz, eine Neuwahl der Beisitzer der Bergschiedsgerichte 
Gesetz über das Steuer— Reklamationsrecht der Kriegs— 
teilnehmer 
Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen 
über Abänderung der Polizeiordnung für die Schiffahrt 
und Flößerei auf der Elbe vom 8. Januar 1894 
Gesetz, betreffend die Hinausschiebung der Neuwahlen für 
die zweite Kammer der Ständeversammlung .. 
Verordnung des Ministeriums des Innern zur weiteren Aus— 
führung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 und der Be— 
kanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1905, die 
Bekämpfung der Reblaus betr. ........ 
Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Postordnung 
vom 20. März 1900 brrr. 
Bekanntmachung des Evangelisch-lutherischen Landeskonsi- 
storiums, die Umbezirkung der Parochie Kleinhart- 
mannsdorf aus der Ephorie Marienberg in die Ephorie 
Flöha btrr. 
Verordnung des Gesamtministeriums, die Verleihung des 
Enteignungsrechtes zur Errichtung eines ölugplatzes 
in Großenhain betr. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Kultus und Uöffentlich en 
Unterrichts, eine Abänderung der Prüfungsordnung für 
Haushaltungs= und Kochlehrerinnen vom 13. Fe- 
bruar 1911 betr. ....... 
Gesetz über die weitere Hinausschiebung der Gemeinde— 
wahen: 
Ergänzung der Verordnung der stellvertretenden komman- 
dierenden Generale des XII. (I. K. S.) und XIX. (2. K. S.) 
Armeekorps und der Ministerien des Innern, der Finanzen 
und des Kriegs vom 29. Dezember' 1914 (G. u. V.-Bl. 
S. 511) zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 
16. Dezember 1914, betreffend anderweite Regelung der 
Paßpflicht . . . .... . .. ... . . . ... 
Verordnung des Ministeriums des Innern zur weiteren Aus- 
führung der Bekanntmachung des Bundesrats vom 
15. Dezember 1914, Einigungsämter betr. 
15 
19 
16 
16 
16 
17 
17 
17 
17 
17 
18 
17 
18 
18 
  
  
64 
52 
53 
54 
55 
56 
57 
(mit 
Anl.) 
59 
61 
60 
63 
62 
  
222 
223 
225 
223 
227 
226
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        Vu — 
  
Tag 
der Inhalt. Stück. Nr. Seite. 
Ausstellung. Ausgabe. 
  
6. Sept. 11. Sept. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Vornahme 
einer Viehzwischenzählung am 1. Oktober 1915 betr. 19 65 231 
15. Sept. 23. Sept. Dritter Nachtrag zu der Urkunde über die Stiftung einer 
Friedrich August-Medaillee . . .. 20 68 250 
15. Sept. 18. Okt. Zweiter Nachtrag zu den Statuten des Königl. Sächs. Mili— 
tär-St. Heinrichs-Ordens . . . .. 21 V70 253 
15. Sept. 18. Okt. Dritter Nachtrag zu der Urkunde über die Stiftung der Carola- 
Medaile : . . .. 2171 254 
16. Sept. 23. Sept. Verordnung des Ministeriums des Innern zur Abänderung 
der Verordnung, die Prüfung der Feldmesser betr., 
  
vom 25. März 1898.. .. ... 20 66 235 
16. Sept. 23. Sept. Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen und 7 
der Justiz über das Vermessungsgewere 20 67 236 
16. Sept. 23. Sept. Verordnung der Ministerien der Finanzen und der Justiz, Huih 
die Bewilligung von Zahlungsfristen oder Teilzahlungen 
für nachgeforderte Grundwechselabgaben betr. 20 69 250 
20. Sept. 18. Okt. Verordnung des Ministeriums des Innern zur weiteren Aus— Hutt, 
führung des Versicherungsgesetzes für Angestellte 
vom 20. Dezember 11117177575 21 72 254 
30. Sept. 18. Okt. Verordnung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister, 
die Einberufung der zehnten ordentlichen evangelisch- 
lutherischen Landessynode bbortrrrtr. 21 73 255 
4. Okt. 18. Okt. Verordnung des Ministeriums der Justiz über die zweite juri- 
stische Staatsprüng . 21 14 256 
7. Okt. 18. Okt. Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen und 
der Justiz, einen Nachtrag zu der zum Allgemeinen 
Berggesetze vom 31. August 1910 erlassenen Aus- 
führungsverordnung vom 20. Dezember 1910 betr. 21 75 258 
13. Okt. 18. Okt. Bekanntmachung des Gesamtministeriums, die Versammlung 
der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten ordent- 
lichen Landtag borrtrtrttrr. 21 76 259 
15. Okt. 4. Nov. Verordnung des Ministeriums des Innern zur weiteren Aus- 
führung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugnis 
zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubi- 
gungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betr. 22 77 261 
16. Okt. 4. Nov. Verordnung des Ministeriums des Innern zur Ausführung 
der Verordnung des Bundesrats über die Anmeldung 
des im Inlande befindlichen Vermögens von Ange- 
hörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 
und der dazu erlassenen Vorschriften des Reichskanzlers 
vom 10. Oktober 1152. 22 78 262 
25. Okt. 4. Nov. Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz, einen Nach- 
trag zu der Primogeniturordnung des Grafen Karl 
Heinrich Alban von Schönburg bbrr. 22 79 263
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        — 1X — 
  
  
Tag 
der Inhalt. Stück. Nr. Seite 
Ausstellung. Ausgabe. 
27. Okt. 4. Nov. Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Postordnung 
vom 20. März 1900 bbbr. 22 80 266 
(mit 
Anl.) 
30. Okt. 15. Nov. Satzung für das Königlich Sächsische Kriegsverdienstkreuz 23.81 269 
30. Okt. 15. Nov. Zweiter Nachtrag zu der Urkunde über die Stiftung des 
Maria Anna-Ordens vom 15. Mai 1006 .. 23 82 271 
9. Nov. 14. Dez. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, Ergänzungen 
und Abänderungen der Hofrangordnung betr. 24 83 273 
24. Nov. 14. Dez. Verordnung des Ministeriums des Innern, den Verkehr mit 
Pflanzenschutzmitteln brrr. 24 84 274 
2. Dez. 23. Dez. Verordnung der Ministerien des Innern und des Krieges, 
die Anstellungsgrundsätze beir. ......... 2588 279 
3. Dez. 14. Dez. Verordnung des Finanzministeriums über den Erlaß von 
Stempelsteer . . ... 24 85 275 
7. Dez. 14. Dez. Gesetz, die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben 
im Jahre 1916 bbbrrrrrr. 2486 276 
10. Dez. 1. Dez. Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
die Lichterführung bei Nacht im Schiffahrtsbetriebe 
beer. 24 87 277 
14. Dez. 23. Dez. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Anzeige-, 
Melde= und Berichterstattungspflicht der nicht gewerbs- 
mäßig betriebenen Arbeitsnachweise brr. 25 89 280 
20. Dez. 23. Dez. Provinzialstatut über die katholischen Kirchgemeinden 
in der Oberlausiis 25 90 282 
24. Dez. 31. Dez. Bekanntmachung des Finanzministeriums über die Zu- 
sammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwal- 
tung der Staatsschulden ... 26 92 316 
27. Dez. 31. Dez. Verordnung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts, die Aufbringung des Bedarfs für die 
katholischen Kirchen der Erblande berr. 26 91 297 
30. Dez. 31. Dez. Verordnung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen t 
Unterrichts, die Aufhebung einzelner Bestimmungen der 
Verordnung über die Vertretung der Kirchenlehen 
und sonstiger geistlicher Lehen der katholischen Kirche 
vom 28. Mai 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 132) sowie die Voll- 
ziehung der von den Kirchenvorständen der katholischen 
Kirchgemeinden in der Oberlausitz auszustellenden Ur- 
kunden bbbbrtrtr. 26 93 317
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        Inhaltsverzeichnis 
des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen 
vom Jahre 1915. 
II. In der Buchstabenfolge. 
A. 
Abgeordnete zur Ständeversammlung. Ergänzungs- 
wahl für die I. Kammer (Bek. v. 17. Febr.) 18. 
— Ernennung für die I. Kammer (V. v. 9. März) 
44. — Einberufung zu einem außerordentlichen 
Landtage (Bek. v. 22. Mai) 179. — Hinaus- 
schiebung der Neuwahlen für die II. Kammer 
(Ges. v. 24. Juli) 217. 
Angehörige feindlicher Staaten. Anmeldung des 
im Inlande befindlichen Vermögens. Ausführungs- 
bestimmungen (V. v. 16. Okt.) 262. 
Angestelltenversicherung. Verlängerung der Frist 
für die erstmalige Festsetzung der Ortspreise für 
den Wert der Sachbezüge (V. v. 20. Sept.) 254. 
Anstellungsgrundsätze für die Besetzung der mitt- 
leren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Mili- 
täranwärtern und Inhabern des Anstellungs- 
scheins. Anderungen (V. v. 5. Febr.) 13. — (V. v. 
2. Dez.) 279. 
Arbeitsnachweise, nicht gewerbsmäßige. Anzeige-, 
Melde= und Berichterstattungspflicht (V. v. 28. Mai) 
183. — (V. v. 14. Dez.) 280. 
Arzte. Anderung der Prüfungsordnung (Bek. v. 
3. Febr.) 12. 
Arztliche Hausapotheken und Krankenhausapotheken. 
Anderung der Vorschriften (V. v. 6. Juni) 189. 
Ausführungsbestimmung zu den Anstellungsgrund- 
sätzen. Anderung (V. v. 2. Dez.) 279. 
Ausführungsverordnung zur Bekanntmachung des 
Bundesrats vom 15. Dezember 1914, betreffend 
Einigungsämter (V. v. 30. Dez. 1914) 1. — (V. v. 
3. Mai) 170. — (V. v. 1I. Aug.) 226. 
— zum Gesetz, betr. das Befugnis zu Aufnahme von 
Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und 
bei Verwaltungsbehörden (V. v. 11. Jan.) 4. — 
(V. v. 23. April) 169. — (V. v. 15. Okt.) 261. 
— 
Ausführungsverordnung zum Gesetz, betr. Erlasse, 
Stundungen und Nachforderungen von Ein- 
kommen= und Ergänzungssteuler. Ergänzung 
(V. v. 19. Jan.) 7. 
— zum Gesetz über die Landes-Brandversicherungs- 
anstalt. Anderung (V. v. 5. März) 44. 
— zum Gesetz, betr. die Abänderung des Gesetzes 
über die Gymnasien, Realschulen und Seminare 
(V. v. 10. März) 47. 
— zum Allerhöchsten Gnadenerlaß vom 25. Mai 
1915 (V. v. 25. Mai) 176. 
— zum Reichsgesetz und zur Bekanntmachung des 
Reichskanzlers, betr. die Bekämpfung der Reblaus 
(V. v. 23. Juni) 205. — (V. v. 28. Juli) 219. 
— zu den Gesetzen über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit und das Hinterlegungs- 
wesen, Anderung (V. v. 12. Juli) 210. 
— zur Kaiserlichen Verordnung, betr. Regelung der 
Paßpflicht (V. v. 10. Aug.) 227. 
— zum Angestellten-Versicherungsgesetz. 
(V. v. 20. Sept.) 254. 
— zum Berggesetze. Nachtrag (V. v. 7. Okt.) 258. 
— zur Verordnung des Bundesrats über die An- 
meldung des im Inlande befindlichen Vermögens 
von Angehörigen feindlicher Staaten (V. v. 16. Okt.) 
262. 
Ausschüsse für die Wahl der Schöffen und Ge- 
schworenen in den von der Zuständigkeit der Amts- 
hauptmannschaften ausgenommenen Städten (V. 
v. 22. Jan.) 9. 
Außerordentliche Landessynode. Einberufung (Bek. 
v. 10. Juli) 213. 
Außerordentlicher Landtag. Einberufung (Bek. v. 
22. Mai) 179. — Landtagsabschied (v. 15. Juli) 
229. 
Anderung
        <pb n="11" />
        B. 
Bautzen. Bildung von besonderen Pferdeaushebungs- 
bezirken für die Städte Zittau, Freiberg, Meißen 
und Bautzen (V. v. 21. Jan.) 8. 
Beamte s. Staatsbeamte. 
Beaufsichtigung der Dampfkessel. 
Vorschriften (V. v. 12. Febr.) 15. 
Beglaubigungen. Verleihung der Befugnis zur Auf- 
nahme von Protokollen und zu Beglaubigungen an 
verschiedene Beamte der Finanzverwaltung (V. 
v. 11. Jan.) 4. — an einige Beamte der inneren 
Verwaltung (V. v. 23. April) 169. — (V. v. 15. Okt.) 
261. 
Begnadigungen durch Niederschlagung des Straf- 
verfahrens gegen Kriegsteilnehmer (V. v. 26. Jan.) 
9. — (Allerhöchster Erlaß v. 25. Mai) 175. — (V. 
v. 25. Mai) 176. 
Bekämpfung der Reblaus. Anderung der Ausfüh- 
rungsbestimmungen (V. v. 23. Juni) 205.— (V. v. 
28. Juli) 219. 
Bergbau. Hinausschiebung von Wahlen beim Berg- 
bau (V. v. 1. April) 163. 
Berggesetz. Weitere Ausführungsbestimmungen (V. 
v. 7. Okt.) 258. 
Bergschiedsgerichte. Neuwahl der Beisitzer (Ges. v. 
21. Juli) 214. 
Besitzwechselabgabe für die katholischen Kirchen der 
Erblande (V. v. 27. Dez.) 297. 
Bezirkssteuereinnahmen. Ermächtigung zur Stun- 
dung der Einkommen= und Ergänzungssteuer (V. 
v. 19. Jan.) 7. 
Binnenwasserstraßen. Anderung einiger der der 
Verordnung über die Statistik des Verkehrs auf den 
deutschen Binnenwasserstraßen beigefügten Ver- 
zeichnisse (V. v. 28. Febr.) 26. 
Brandversicherungsanstalt. Anderung der Aus- 
führungsverordnung (Bek. v. 5. März) 44. 
Butter-Verkauf nach Gewicht (V. v. 1. März) 41. 
C. 
Carola-Medaille. Zweiter Nachtrag zur Stiftungs- 
urkunde (v. 26. Febr.) 25. — Dritter Nachtrag (v. 
15. Sept.) 254. 
D. 
Dampfkessel. Polizeiliche Beaufsichtigung. Ergän- 
zung (V. v. 12. Febr.) 15. 
Dampfkesselheizer auf Elbfahrzeugen. Verhaltungs- 
regeln (V. v. 12. Febr.) 15. 
Ergänzung der 
XI 
Dreiwerden. Verleihung des Enteignungsrechts für 
den Bau einer neuen Straße nach Schönborn (V. 
v. 11. Jan.) 5. 
E. 
Ehrenzeichen s. Orden. 
Eilenburg. Staatsvertrag wegen Herstellung einer 
Eisenbahn von Wurzen nach Eilenburg (Bek. v. 
8. Mai) 171. 
Einigungsämter. Ausführungsbestimmungen über 
Einrichtung usw. (V. v. 30. Dez. 14) 1. — (V. v. 
3. Mai) 170. — (V. v. 11. Aug.) 226. 
Einkommensteuer. Vorläufige Erhebung im Jahre 
1916 (Ges. v. 7. Dez.) 276. 
— für die katholischen Kirchen der Erblande (V. v. 
27. Dez.) 297. 
Einkommen= und Ergänzungssteuer. Ermächtigung 
der Bezirkssteuereinnahmen zur Bewilligung von 
Gestundung (V. v. 19. Jan.) 7. 
Eisenbahn von Wurzen nach Eilenburg. 
vertrag (Bek. v. 8. Mai) 171. 
— von Schleiz nach Moßbach. 
v. 16. Juni) 201. 
Elbe, Schiffahrt und Flößerei. Anderung strom= und 
schiffahrtspolizeilicher Vorschriften (V. v. 20. April) 
168. Anderung der Polizeiordnung (V. v. 
23. Juli) 216. 
Elbfahrzeuge. Verhaltungsregeln für Dampfkessel- 
heizer (V. v. 12. Febr.) 15. 
Enteignungsrecht. Verleihung für den Bau einer 
neuen Straße von Schönborn nach Dreiwerden (V. 
v. 11. Jan.) 5. 
— Verleihung zur Errichtung eines Flugplatzes in 
Großenhain (V. v. 3. Aug.) 223. 
Erblande. Aufbringung des Bedarfs für die katho- 
lischen Kirchen (V. v. 27. Dez.) 297. 
Erbschaftssteuer, landesrechtliche. Vorläufige Er- 
hebung im Jahre 1916 (Ges. v. 7. Dez.) 276. 
Ergänzungssteuer. Vorläufige Erhebung im Jahre 
1916 (Ges. v. 7. Dez.) 276. — Ermächtigung der 
Bezirkssteuereinnahmen zur Bewilligung von Ge- 
stundung (V. v. 19. Jan.) 7. 
Erste Kammer der Ständeversammlung. Ergän- 
zungswahl (Bek. v. 17. Febr.) 18. — Ernennung 
(V. v. 9. März) 44. 
Evangelisch-lutherische Kirche. Einberufung einer 
außerordentlichen Landessynode (Bek. v. 10. Juli) 
213. 
— Anderung des Zeitpunktes der Einberufung der 
ordentlichen Landessynode (V. v. 30. Sept.) 255. 
55— 
Staats- 
Staatsvertrag (Bek.
        <pb n="12" />
        F. 
Feindliche Staaten. Anmeldung des im Inlande be— 
findlichen Vermögens von Angehörigen. Aus- 
führungsbestimmungen (V. v. 16. Okt.) 262. 
Feldmesser. Anderung der Prüfungsverordnung 
(Bek. v. 16. Sept.) 235. 
Fette. Unbrauchbarmachung für den menschlichen 
Genuß (V. v. 28. Mai) 184. 
Fleischbeschau. Unbrauchbarmachung von Fetten 
für den menschlichen Genuß (V. v. 28. Mai) 184. 
Flößerei auf der Elbe. Anderung strom= und schiff- 
fahrtspolizeilicher Vorschriften (V. v. 20. April) 
168. — Anderung der Polizeiordnung (V. v. 
23. Juli) 216. 
Flugplatz in Großenhain. Verleihung des Enteig- 
nungsrechtes (V. v. 3. Aug.) 223. 
Freiberg. Bildung von besonderen Pferdeaus- 
hebungsbezirken für die Städte Zittau, Freiberg, 
Meißen und Bautzen (V. v. 21. Jan.) 8. 
Freiwillige Gerichtsbarkeit. Anderung der Aus- 
führungsverordnung zum Gesetz (V. v. 12. Juli) 
210. 
Friedrich August-Medaille. Zweiter Nachtrag zur 
Stiftungsurkunde (v. 17. April) 168. — Dritter 
Nachtrag (v. 15. Sept.) 250. 
G. 
Geldforderungen des öffentlichen Rechts. Einfluß 
des Kriegszustands auf Streitigkeiten bezüglich 
Kriegsbeteiligter Österreich-Ungarns (V. v. 29. März) 
161. 
Gemeindesparkassen bedürfen zur Errichtung der 
Genehmigung (V. v. 19. Febr.) 18. 
Gemeindewahlen. Weitere Hinausschiebung (Ges. 
v. 7. Aug.) 223. 
Generalkommission für Ablösungen und Gemein- 
heitsteilungen. Bei der Begutachtung von An- 
trägen auf Gewährung von Darlehen aus der 
Landeskulturrentenbank festzusetzende Kosten (V. 
v. 27. Mai) 182. 
Generalzolldirektion. Ermächtigung zur Bewilligung 
von Zahlungsfristen oder Teilzahlungen für nach- 
geforderte Grundwechselabgaben (V. v. 16. Sept.) 
250. 
Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenver- 
mittler (V. v. 7. Jan.) 3. 
Geschworene. Ausschüsse für die Wahl der Schöffen 
und Geschworenen in den von der Zuständigkeit 
der Amtshauptmannschaften ausgenommenen 
Städten (V. v. 22. Jan.) 9. 
XII 
Gewerbebetrieb im Umherziehen. Vorläufige Er- 
hebung der Steuer im Jahre 1916 (Ges. v. 7. Dez.) 
276. 
Großenhain. Verleihung des Enteignungsrechtes 
zur Errichtung eines Flugplatzes daselbst (V. v. 
3. Aug.) 223. 
Grundbuchämter. Ermächtigung zur Bewilligung 
von Zahlungsfristen oder Teilzahlungen für nach- 
geforderte Grundwechselabgaben (V. v. 16. Sept.) 
250. 
Grundsteuer. Vorläufige Erhebung im Jahre 1916 
(Ges. v. 7. Dez.) 276. 
— für die katholischen Kirchen der Erblande (V. v. 
27. Dez.) 297. 
Grundwechselabgabe. Bewilligung von Zahlungs- 
fristen oder Teilzahlungen (V. v. 16. Sept.) 250. 
Güterverzeichnis zur Verordnung über die Statistik 
des Verkehrs auf den deutschen Binnenwasser- 
straßen. Anderung (V. v. 28. Febr.) 26. 
H. 
Hausapotheken, ärztliche und Krankenhausapotheken. 
Anderung der Vorschriften (V. v. 6. Juni) 189. 
Haushaltungslehrerinnen. Anderung der Prüfungs- 
ordnung (Bek. v. 6. Aug.) 225. 
Heinrichs-Orden. Zweiter Nachtrag zu den Statuten 
des Militär-St. Heinrichs-Ordens (v. 15. Sept.) 253. 
Hilfsbeamte. Versorgung der Hinterlassenen aus 
Anlaß des Kriegs (V. v. 23. Febr.) 21. — (V. v. 
17. März) 153. — (V. v. 22. Juni) 190. 
Hinterlassene von Staatsdienern und Hilfsbeamten. 
Versorgung aus Anlaß des Kriegs (V. v. 23. Febr.) 
21. — (V. v. 17. März) 153. — (V. v. 22. Juni) 
190. 
Hinterlegung von Schuldverschreibungen. Weitere 
Hinterlegungsstellen (V. v. 10. März) 45. — (V. 
v. 29. März) 159. 
Hofrangordnung. Ergänzungen und Anderungen 
(Bek. v. 9. Nov.) 273. 
J. 
Juristische Staatsprüfung, zweite. Neuordnung (V. 
v. 4. Okt.) 256. 
K. 
Kamenz. Bildung einer katholischen Minderheits- 
kirchgemeinde (Bek. v. 21. Mai) 178. 
Kammer, erste, der Ständeversammlung. 
zungswahl (Bek. v. 17. Febr.) 18. 
— Ernennung (V. v. 9. März) 44. 
Ergän-
        <pb n="13" />
        Kammer, zweite, der Ständeversammlung. Hinaus- 
schiebung der Neuwahlen (Ges. v. 24. Juli) 217. 
Kaninchengesetz. Anderung (V. v. 7. Mai) 170. 
Katholische Minderheitskirchgemeinden. Bildung 
in Kamenz, Löbau, Zittau und Neuleutersdorf 
(Bek. v. 21. Mai) 178. 
Kirche, evangelisch-lutherische. Einberufung einer 
außerordentlichen Landessynode (Bek. v. 10. Juli) 
213. 
— Hinausschiebung des Zeitpunktes der Einberufung 
der ordentlichen Landessynode (V. v. 30. Sept.) 255. 
— katholische. Aufbringung des Bedarfs für die 
katholischen Kirchen der Erblande (V. v. 27. Dez.) 
297. 
— Aufhebung einzelner Bestimmungen über die 
Vertretung der Kirchenlehen und sonstiger 
geistlicher Lehen und Vollziehung der von den 
Kirchenvorständen der katholischen Kirchgemeinden 
in der Oberlausitz auszustellenden Urkunden (V. 
v. 30. Dez.) 317. 
Kirchenlehen. Aufhebung einzelner Bestimmungen 
über die Vertretung der Kirchenlehen und sonstiger 
geistlicher Lehen der katholischen Kirche (V. v. 
30. Dez.) 317. 
Kirchgemeinden, katholische, in der 
Provinzialstatut (v. 20. Dez.) 282. 
— Vollziehung der von den Kirchenvorständen aus- 
zustellenden Urkunden (V. v. 30. Dez.) 317. 
Kleinhartmannsdorf. Umbezirkung der Parochie 
aus der Ephorie Marienberg in die Ephorie Flöha 
(Bek. v. 28. Juli) 222. 
Knappschaftliche Krankenversicherung. Erhaltung 
von Anwartschaften (V. v. 1. April) 163. 
Kochlehrerinnen. Anderung der Prüfungsordnung 
(Bek. v. 6. Aug.) 225. 
Krankenhausapotheken und ärztliche Hausapotheken. 
Anderung der Vorschriften (V. v. 6. Juni) 189. 
Krankenversicherung, knappschaftliche. Erhaltung 
von Anwartschaften (V. v. 1. April) 163. 
Kriegshinterlassene von Staatsdienern und Hilfs- 
beamten. Versorgung (V. v. 23. Febr.) 21.— (V. 
v. 17. März) 153. — (V. v. 22. Juni) 190. 
Kriegsteilnehmer. Niederschlagung des Strafver- 
fahrens (V. v. 26. Jan.) 9. — (Allerh. Erlaß v. 
25. Mai) 175. — (V. v. 25. Mai) 176. 
— Steuer-Reklamationsrecht (Ges. v. 21. Juli) 215. 
Kriegsverdienstkreuz. Satzung (v. 30. Okt.) 269. 
Kriegszustand. Einfluß auf Streitigkeiten wegen 
Geldforderungen des öffentlichen Rechts bezüglich 
Kriegsbeteiligter Osterreich-Ungarns (V. v. 29. März) 
161. 
Oberlausitz. 
XIII 
— 
L. 
Landes-Brandversicherungsanstalt. Anderung der 
Ausführungsverordnung (Bek. v. 5. März) 44. 
Landeskulturrat. Erhebung von Beiträgen (Bek. v. 
12. April) 167. 
Landeskulturrentenbank. Bei der Begutachtung von 
Darlehnsanträgen von der Generaldirektion für 
Ablösungen und Gemeinheitsteilungen festzusetzende 
Kosten (V. v. 27. Mai) 182. 
Landessynode, außerordentliche. Einberufung (Bek. 
v. 10. Juli) 213. 
— ordentliche. Anderung des Zeitpunktes der Ein- 
berufung (V. v. 30. Sept.) 255. 
Landtag. Ergänzungswahl für die I. Kammer (Bek. 
v. 17. Febr.) 18. — Ernennung für die I. Kammer 
(V. v. 9. März) 44. 
— außerordentlicher. Einberufung (Bek. v. 22. Mai) 
179. — Landtagsabschied (v. 15. Juli) 229. 
— Hinausschiebung der Neuwahlen für die II. Kammer 
(Ges. v. 24. Juli) 217. 
— Einberufung zum ordentlichen (Bek. v. 13. Okt.) 
259. 
Landtagsabschied des außerordentlichen Landtags 
(v. 15. Juli) 229. 
Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staats- 
schulden. Zusammensetzung (Bek. v. 24. Dez.) 316. 
Lehen. Aufhebung einzelner Bestimmungen über die 
Vertretung der Kirchenlehen und sonstiger geistlicher 
Lehen der katholischen Kirche (V. v. 30. Dez.) 317. 
Lehrer= und Lehrerinnen-Seminare. Lehrordnung 
(V. v. 10. März) 47. 
Lehrordnung für die Lehrer= und Lehrerinnen- 
seminare (V. v. 10. März) 47. 
Lichterführung bei Nacht im Schiffahrtsbetriebe (V. 
v. 10. Dez.) 277. 
Löbau. Bildung einer katholischen Minderheits- 
kirchgemeinde. (Bek. v. 21. Mai) 178. 
M. 
Maria Anna-Orden. Zweiter Nachtrag zur Stif- 
tungsurkunde (v. 30. Okt.) 271. 
Massengüterverzeichnis zur Verordnung über die 
Statistik des Verkehrs auf den deutschen Binnen- 
wasserstraßen. Anderung (V. v. 28. Febr.) 26. 
Meißen. Bildung von besonderen Pferdeaushebungs- 
bezirken für die Städte Zittau, Freiberg, Meißen 
und Bautzen (V. v. 21. Jan.) 8. 
Meldepflicht nicht gewerbsmäßig betriebener Arbeits- 
nachweise (V. v. 28. Mai) 183.— (V. v. 14. Dez.) 280.
        <pb n="14" />
        Militäranwärter. Änderung der Anstellungsgrund— 
sätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und 
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern und 
Inhabern des Anstellungsscheins (V. v. 5. Febr.) 
13. — (V. v. 2. Dez.) 279. 
Militär-St. Heinrichs-Orden. Zweiter Nachtrag zu 
den Statuten (v. 15. Sept.) 253. 
Minderheitskirchgemeinden, katholische. Bildung 
in Kamenz, Löbau, Zittau und Neuleutersdorf 
(Bek. v. 21. Mai) 178. 
Moßbach. Staatsvertrag über den Bau und Betrieb 
einer Eisenbahn von Schleiz nach Moßbach (Bek. 
v. 16. Juni) 201. 
N. 
Neuleutersdorf. Bildung einer katholischen Minder- 
heitskirchgemeinde (Bek. v. 21. Mai) 178. 
Neuwahlen der Beisitzer der Bergschiedsgerichte 
(Ges. v. 21. Juli) 214. 
— Hinausschiebung derselben für die II. Kammer der 
Ständeversammlung (Ges. v. 24. Juli) 217. 
Niederschlagung des Strafverfahrens gegen Kriegs- 
teilnehmer (V. v. 26. Jan.) 9. — (Allerhöchster 
Erlaß v. 25. Mai) 175. — (V. v. 25. Maih) 176. 
Notare, deren Vertretung (Ges. v. 12. Juli) 209. 
— Anderung der Ausführungsverordnung zum Ge- 
setz über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit (V. v. 12. Juli) 210. 
O. 
Oberlausitz. Provinzialstatut über die katholischen 
Kirchgemeinden (v. 20. Dez.) 282. 
— Vollziehung der von den Kirchenvorständen der 
katholischen Kirchgemeinden auszustellenden Ur- 
kunden (V. v. 30. Dez.) 317. 
Österreich-Ungarn. Einfluß des Kriegszustands auf 
Streitigkeiten wegen Geldforderungen des öffent- 
lichen Rechts bezüglich Kriegsbeteiligter Österreich- 
Ungarns (V. v. 29. März) 161. 
Orden und Ehrenzeichen. Nachträge zur Urkunde 
über die Stiftung der Carola-Medaille (v. 26. Febr.) 
25. — (v. 15. Sept.) 254. 
— Nachträge zu der Urkunde über die Stiftung 
einer Friedrich August-Medaille (v. 17. April) 168. 
— (v. 15. Sept.) 250. 
— Zweiter Nachtrag zu den Statuten des Militär- 
St. Heinrichs-Ordens (v. 15. Sept.) 253. 
— Zweiter Nachtrag zu der Urkunde über die 
Stiftung des Maria Anna-Ordens (v. 30. Okt.) 
271. 
XIV 
P. 
Paßpflicht. Ergänzung der Ausführungsverord- 
nung (V. v. 10. Aug.) 227. #7 
Pferdeaushebungsbezirke. Bildung von besonderen 
Pferdeaushebungsbezirken für die Städte Zittau, 
Freiberg, Meißen und Bautzen (V. v. 21. Jan.) 8. 
Pferdeaushebungsvorschrift. Anderung (V. v. 
21. Jan.) 8. 
Pferdeversicherung. Anderung der Verordnung 
über die Einrichtung einer staatlichen Pferde- 
versicherung (V. v. 22. Mai) 181. 
Pflanzenkrankheiten. Verkehr mit Schutzmitteln (V. 
v. 24. Nov.) 274. 
Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf 
der Elbe. Anderung (V. v. 23. Juli) 216. 
Postordnung. Anderungen (Bek. v. 2. Febr.) 10.— 
(Bek. v. 26. März) 158. — (Bek. v. 1. Juni) 185. 
— (Bek. v. 28. Juli) 219.— (Bek. v. 27. Okt.) 266. 
Primogeniturordnung des Grafen Karl Heinrich Alban 
von Schönburg. Nachtrag (Bek. v. 25. Okt.) 263. 
Protokolle. Verleihung der Befugnis zur Aufnahme 
von Protokollen und zu Beglaubigungen an ver- 
schiedene Beamte der Finanzverwaltung (V. v. 
11. Jan.) 4. — an einige Beamte der inneren Ver- 
waltung (V. v. 23. April) 169. — (V. v. 15. Okt.) 
261. 
Provinzialstatut über die katholischen Kirchgemeinden 
in der Oberlausitz (v. 20. Dez.) 282. 
Prüfungsordnung für Arzte. Anderung (Bek. v. 
3. Febr.) 12. 
— für Feldmesser. Anderung (V. v. 16. Sept.) 235. 
— für Haushaltungs= und Kochlehrerinnen. Ande- 
rung (Bek. v. 6. Aug.) 225. 
— für die zweite juristische Staatsprüfung (v. 4. Okt.) 
256. 
R. 
Reblaus-Bekämpfung. Anderung der Ausführungs- 
bestimmungen (V. v. 23. Juni) 205. — (V. v. 
28. Juli) 219. 
Reklamationsrecht der Kriegsteilnehmer in Steuer- 
sachen (Ges. v. 21. Juli) 215. 
S. 
Satzung des Kriegsverdienstkreuzes (v. 30. Okt.) 269. 
Schiffahrt auf der Elbe. Anderung strom= und 
schiffahrtspolizeilicher Vorschriften (V. v. 20. April) 
168. — Anderung der Polizeiordnung (V. v. 
23. Juli) 216. 
— Lichterführung bei Nacht (V. v. 10. Dez.) 277.
        <pb n="15" />
        Schlachtsteuer. Vorläufige Erhebung im Jahre 1916 
(Ges. v. 7. Dez.) 276. 
Schleiz. Staatsvertrag über den Bau und Betrieb 
einer Eisenbahn von Schleiz nach Moßbach (Bek. 
v. 16. Juni) 201. 
Schöffen. Ausschüsse für die Wahl der Schöffen und 
Geschworenen in den von der Zuständigkeit der 
Amtshauptmannschaften ausgenommenen Städten 
(V. v. 22. Jan.) 9. 
Schönborn. Verleihung des Enteignungsrechts für 
den Bau einer neuen Straße nach Dreiwerden (V. 
v 11. Jan.) 5. 
Schönburg. Nachtrag zu der Primogeniturordnung 
des Grafen Karl Heinrich Alban von Schönburg 
(Bek. v. 25. Okt.) 263. 
Schonzeitgesetz. Zeitweilige Anderung der Abschuß- 
zeiten von weiblichem Edel= und Damwild, Reh- 
böcken und Fasanen (V. v. 7. Mai) 170. 
Schuldverschreibungen. Erweiterung der Hinter- 
legungsvorschriften (V. v. 10. März) 45.— (V. v. 
29. März) 159. 
Schulsparkassen bedürfen der Genehmigung zur Er- 
richtung (V. v. 19. Febr.) 18 
Schutzmittel gegen Pflanzenkrankheiten. Vorschriften 
über den Verkehr (V. v. 24. Nov.) 274. 
Schweine. Zwischenzählungen (V. v. 5. März) 42. 
Seminare. Ausführungsverordnung zum Gesetz, 
betr. die Abänderung des Gesetzes über Gym- 
nasien, Realschulen und Seminare (V. v. 10. März) 
47. — Lehrordnung 48. 
Staatsbeamte. Ü Anderung der Anstellungsgrundsätze 
Staatsdienst. für die Besetzung der mittleren, 
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militär- 
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins 
(V. v. 5. Febr.) 13. — (V. v. 2. Dez.) 279. 
— Hinterlassenenversorgung aus Anlaß des Krieges 
(V. v. 23. Febr.) 21. — (V. v. 17. März) 153. 
(V. v. 22. Juni) 190. 
— Zahlung von Bezügen an die im Staatsdienst 
Beschäftigten, die zum Kriegsdienst einberufen 
sind (V. v. 17. März) 153. — (V. v. 22. Juni) 190. 
Staatsprüfung, zweite juristische. Neuordnung (V. 
v. 4. Okt.) 2 
etantsschulden“ Zusammensetzung des Landtags- 
ausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden 
(Bek. v. 24. Dez.). 316. 
Staatsvertrag betr. die Herstellung einer Eisenbahn 
von Wurzen nach Eilenburg (Bek. v. 8. Mai) 171. 
— Über den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von 
Schleiz nach Moßbach (Bek. v. 16. Juni) 201. 
XV 
Ständeversammlung. Ergänzungswahl die 
I. Kammer (Bek. v. 17. Febr.) 18 
— Ernennung für die I. Kammer (V. v. 9. März) 44. 
— Einberufung zu einem außerordentlichen Landtage 
(Bek. v. 22. Mai) 179. 
— Landtagsabschied (v. 15. Juli) 229. 
— Hinausschiebung der Neuwahlen für die II. Kam- 
mer (Ges. v. 24. Juli) 217. 
— Einberufung zum ordentlichen Landtage (Bek. 
v. 13. Okt.) 259. 
Statistik des Verkehrs auf den deutschen Binnen- 
wasserstraßen. Anderung des Güterverzeichnisses 
usw. (V. v. 28. Febr.) 26. 
Statuten des Militär-St. Heinrichs-Ordens. Zweiter 
Nachtrag (v. 15. Sept.) 253. 
Stellenvermittelung. Anzeige-, Melde= und Bericht- 
erstattungspflicht der nicht gewerbsmäßig be- 
triebenen Arbeitsnachweise (V. v. 28. Mai) 183.— 
(V. v. 14. Dez.) 280. 
— gewerbsmäßige. Vermittelungsverbot 
stimmten Fällen (V. v. 7. Jan.) 3. 
Stempelsteuer. Erlaß in bestimmten Fällen 
3. Dez.) 275. 
— Vorläufige Erhebung im Jahre 
7. Dez.) 276. 
Steuern und Abgaben. Erlaß von Stempelsteuer 
(V. v. 3. Dez.) 275. 
— Vorläufige Erhebung im Jahre 1916 (Ges. v. 
7. Dez.) 276. 
— Ermächtigung der Bezirkssteuereinnahmen zur 
Stundung der Einkommen= und Ergänzungssteuer 
(V. v. 19. Jan.) 7. 
Steuer-Reklamationsrecht der Kriegsteilnehmer ( Ges. 
v. 21. Juli) 215. 
Stiftungsurkunde der Carola-Medaille. 
Nachtrag (v. 26. Febr.) 
15. Sept.) 254. 
— der Friedrich August-Medaille. Zweiter Nach- 
trag (v. 17. April) 168. — Dritter Nachtrag (v. 
15. Sept.) 250. 
— des Maria Anna-Ordens. 
30. Okt.) 271. 
Strafverfahren. Niederschlagung gegen Kriegsteil- 
nehmer (V. v. 26. Jan.) 9. — (Allerhöchster Erlaß 
v. 25. Mai) 175. — (V. v. 25. Mai) 176. 
Streitigkeiten wegen Geldforderungen des öffent- 
lichen Rechts bezüglich Kriegsbeteiligter Oster- 
reich-Ungarns (V. v. 29. März) 161. 
Strompolizei. Anderung der Vorschriften (V. v. 
20. April) 168. 
Synode s. Landessynode. 
für 
in be- 
(V. v. 
1916 (Ges. v 
Zweiter 
25. — Dritter Nachtrag (v. 
Zweiter Nachtrag (v.
        <pb n="16" />
        T. 
Teilzahlungen. Bewilligung für nachgeforderte 
Grundwechselabgaben (V. v. 16. Sept.) 250. 
u. 
Umbezirkung der Parochie Kleinhartmannsdorf aus 
der Ephorie Marienberg in die Ephorie Flöha (Bek. 
v. 28. Juli) 222. 
V. 
Verhaltungsregeln für Dampfkesselheizer auf Elb- 
fahrzeugen (V. v. 12. Febr.) 15. 
Verkauf von Butter (V. v. 1. März) 41. 
Verkehrsbezirke. Verzeichnis zur Verordnung über 
die Statistik des Verkehrs auf den deutschen 
Binnenwasserstraßen (V. v. 28. Febr.) 26. 
Vermessungsgewerbe. Bestimmungen für die Aus- 
übung (V. v. 16. Sept.) 236. 
Vermögen von Angehörigen feindlicher Staaten. 
Anmeldung. Ausführungsbestimmungen zur Bun- 
desratsverordnung (V. v. 16. Okt.) 262. 
Versicherungsgesetz für Angestellte. Verlängerung 
der Frist für erstmalige Festsetzung der Ortspreise 
für den Wert der Sachbezüge (V. v. 20. Sept.) 254. 
Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern 
und Hilfsbeamten aus Anlaß des Kriegs (V. v. 
23. Febr.) 21. — (V. v. 17. März) 153. — (V. v. 
22. Juni) 190. 
Vertretung der Notare (Ges. v. 12. Juli) 209. 
Verzeichnis der Güter, Massengüter und Verkehrs- 
bezirke zur Verordnung über die Statistik des Ver- 
kehrs auf den deutschen Binnenwasserstraßen. 
Anderung (V. v. 28. Febr.) 26. 
Viehzwischenzählung (V. v. 6. Sept.) 231. 
XVI 
— — 
W. 
Wahl (Ergänzungswahl) für die I. Kammer der 
Ständeversammlung (Bek. v. 17. Febr.) 18. 
Wahlausschüsse für Schöffen und Geschworene in 
den von der Zuständigkeit der Amtshauptmann- 
schaften ausgenommenen Städten (V. v. 22. Jan.) 
9 
Wahlen beim Bergbau. Hinausschiebung (V. v. 
1. April) 163. 
— der Beisitzer der Bergschiedsgerichte (Ges. v. 
21. Juli) 214. 
— Hinausschiebung der Neuwahlen für die II. Kammer 
der Ständeversammlung (Ges. v. 24. Juli) 217. 
— Weitere Hinausschiebung der Gemeindewahlen 
(Ges. v. 7. Aug.) 223. 
Weinbaubezirke. Bildung derselben (V. v. 23. Juni) 
205. — (V. v. 28. Juli) 219. 
Wurzen. Staatsvertrag wegen Herstellung einer 
Eisenbahn von Wurzen nach Eilenburg (Bek. v. 
8. Mai) 171. 
g. 
Zahlungsfristen. Bewilligung für nachgeforderte 
Grundwechselabgaben (V. v. 16. Sept.) 250. 
Zittau. Bildung von besonderen Pferdeaushebungs- 
bezirken für die Städte Zittau, Freiberg, Meißen 
und Bautzen (V. v. 21. Jan.) 8. 
— Bildung einer katholischen Minderheitsgemeinde 
(Bek. v. 21. Mai) 178. 
Zuwachssteuer. Vorläufige Erhebung für das Jahr 
1916 (Ges. v. 7. Dez.) 276. 
Zweite Kammer. Hinausschiebung der Neuwahlen 
(Ges. v. 24. Juli) 217. 
Zwischenzählungen der Schweine (V. v. 5. März) 42. 
— von Vieh (V. v. 6. Sept.) 231.
        <pb n="17" />
        — 1 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
1. Stück vom Jahre 1915. 
  
  
—.. 
Inhbalt: Nr. 1. Verordnung zur Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrats vom 
15. Dezember 1914, betr. Einigungsämter. S. 1. — Nr. 2. Verordnung, den Geschäfts- 
betrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler betr. S. 3. — Nr. 3. Verordnung zur 
weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugnis zu Aufnahme von Pro- 
tokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und bei Verwaltungsbehörden betr. S. 4. — 
Nr. 4. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes für den Bau einer neuen 
Straße von Schönborn nach Dreiwerden betr. S. 5. 
  
Nr. 1. Verordnung 
zur Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrats 
vom 15. Dezember 1914, betreffend Einigungsämter; 
vom 30. Dezember 1914. 
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrats, betreffend Einigungs— 
ämter, vom 15. Dezember 1914 (R.-G.-Bl. S. 511) wird auf Grund der Vorschrift 
in § 6 dieser Bekanntmachung das Folgende verordnet: 
§ 1. Das Ministerium des Innern trifft die Anordnung nach § 1 der Bekannt- 
machung. Der Antrag ist von den Vorständen der Ortsgemeinden, in deren Bezirk 
Einigungsämter bestehen, zu stellen. 
Der Antrag muß enthalten: 
1. eine Darlegung über die Verfassung des Einigungsamts sowie über etwaige 
Verfahrens-Vorschriften, 
2. die Bezeichnung des Vorsitzenden oder seines Vertreters (82 dieser Ver- 
ordnung), 
3. die Mitteilung von den für die finanzielle Förderung der Einigungstätigkeit 
in Aussicht genommenen Maßnahmen. 
§ 2. Den Vorsitz bei den Verhandlungen des Einigungsamts hat ein für das 
Richteramt oder den höheren Verwaltungsdienst befähigtes Mitglied zu führen, das 
  
  
Ausgegeben zu Dresden, den 22. Januar 1915. 1
        <pb n="18" />
        — 2 — 
in Städten mit der Revidierten Städteordnung vom Stadtrat, in den übrigen Ge— 
meinden von der Amtshauptmannschaft ernannt wird. 
Dieses Mitglied oder sein in gleicher Weise vorgebildeter und bestellter Ver— 
treter bildet die Gemeindebehörde im Sinne der §§ 2 und 3 der Bekanntmachung. 
§3. Die Beteiligten haben vor dem Einigungsamt in der Regel persönlich zu 
erscheinen (§ 2 der Bekanntmachung). 
Aus Gesetzen oder Generalvollmachten sich ergebende Vertretungsbefugnisse 
sind anzuerkennen. 
§ 4. Eine Ordnungsstrafe (§2 Absatz 1 und 2 der Bekanntmachung) ist nur 
zu verhängen, wenn sie vorher angedroht worden ist. 
Von der Verhängung ist abzusehen, wenn die Zuwiderhandlung durch die per- 
sönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten entschuldigt wird. 
Die Höhe der Ordnungsstrafe ist nach der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen 
unter den Gesichtspunkten der Wirksamkeit und des Grades des Verschuldens ab- 
zumessen. 
8 5. Das Nichterscheinen der Beteiligten (82 Absatz 1 der Bekanntmachung) 
ist in der Regel als entschuldigt anzusehen, wenn sie einen zur Auskunftserteilung 
schriftlich bevollmächtigten Vertreter entsenden, der mit ihren für die Vermittlung 
erheblichen Verhältnissen vertraut ist. 
Auswärtige Vermieter können sich durch ihre Hausverwalter vertreten lassen. 
Auswärtige Hypothekengläubiger können nur dann in eine Ordnungsstrafe ge- 
nommen werden, wenn sie vor dem von der Gemeindebehörde (§2 dieser Verordnung) 
ersuchten Stadtrat oder Gemeindevorstand ihres Wohnorts oder Aufenthaltsorts un- 
entschuldigt nicht erscheinen und auch einen Vertreter (Absatz 1) nicht entsenden. 
Schweben vor einem Einigungsamte mehrere Sachen, an denen derselbe Ver- 
mieter oder derselbe Hypothekengläubiger beteiligt ist, so sind diese Sachen möglichst 
derart miteinander zu vereinigen, daß nur ein einmaliges Erscheinen dieser Be- 
teiligten erforderlich wird. 
§ 6. Das Verfahren vor dem Einigungsamt ist nicht öffentlich. Die Mitglieder 
des Einigungsamts haben die Verhandlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenntnis ge- 
langenden Verhältnisse geheim zu halten. Der Vorsitzende hat sie hierauf hinzuweisen. 
§ 7. Das Einigungsamt hat, sobald die Mitteilung gemäß § 4 Absatz 2 der Be- 
kanntmachung erfolgt ist, mit tunlichster Beschleunigung ein schriftliches Gutachten 
dem Gericht zu übermitteln. Mit besonderer Eile sind die an das Vollstreckungs- 
gericht gerichteten Anträge zu behandeln.
        <pb n="19" />
        — 3 — 
Sind zur Zeit der Mitteilung des Gerichts dem Einigungsamte die Verhältnisse 
bereits bekannt, so ist das Gutachten sofort abzusenden. Andernfalls hat das 
Einigungsamt das, was zur Erstattung des Gutachtens erforderlich ist, zu veran— 
lassen. Es kann insbesondere von Amts wegen die Beteiligten laden. 
Das Gutachten ist von dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu unterschreiben. 
Auf Verlangen des Gerichts hat das Einigungsamt das Gutachten durch eines 
seiner Mitglieder mündlich erläutern zu lassen. 
8 8. Das Ministerium des Innern wird die Gemeinden, in deren Bezirk 
Einigungsämter bestehen, denen die in den 8§ 2 und 3 der Bekanntmachung be- 
zeichneten Befugnisse verliehen sind, dem Justizministerium zur Benachrichtigung 
der beteiligten Gerichte mitteilen. 
Dresden, den 30. Dezember 1914. 
Ministerium des Innern. Ministerium der Justiz. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dr. Nagel. 
Rudolph. 
  
Nr. 2. Verordnung, 
den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler betreffend; 
vom 7. Januar 1915. 
Auf Grund von § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (R.-G.-Bl. 
S. 860) wird den gewerbsmäßigen Stellenvermittlern jede Vermittlungstätigkeit 
für Ausländer, die im Jahre 1914 als landwirtschaftliche Arbeiter oder als Dienst- 
boten in landwirtschaftlichen Betrieben tätig gewesen sind oder eine solche Beschäf- 
tigung suchen, bis auf weiteres verboten. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Dresden, den 7. Januar 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Klotsche.
        <pb n="20" />
        — 4 — 
Nr. 3. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugnis 
zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz- und 
bei Verwaltungsbehörden betreffend; 
vom 11. Januar 1915. 
In weiterer Ausführung des Gesetzes, das Befugnis zu Aufnahme von Protokollen 
und zu Beglaubigungen bei Justiz- und bei Verwaltungsbehörden betreffend, vom 
20. Mai 1867 (G.= u. V.-Bl. S. 131) wird mit Allerhöchster Genehmigung hier— 
durch bestimmt, daß im Bereiche der Bergverwaltung 
der Bergamtsdirektor, 
der Oberhüttenamtsdirektor, 
der Direktor des Königlichen Steinkohlenwerks, 
der Direktor des Königlichen Blaufarbenwerks, 
der Rektor und der Prorektor der Bergakademie sowie die Mitglieder des 
bergakademischen Senats, 
der Direktor und die Mitglieder der Administration der Königlichen Por- 
zellanmanufaktur, 
der Oberleiter des staatlichen Braunkohlenwerks, 
der Direktor der Geologischen Landesuntersuchung, 
die Bergamtsräte, 
die Oberhüttenverwalter, 
der Bauamtmann bei den staatlichen Hüttenwerken, 
die Berginspektoren (Bergamtmänner), 
die Hüttenamtmänner, 
der Juristische Hilfsarbeiter beim Bergamt, 
der Bergamtsmarkscheider, 
die Landesgeologen, 
der Bergverwalter beim Königlichen Steinkohlenwerke, 
die Bergassessoren und Bergreferendare, 
der Rißzeichner (zugleich Rißarchivar) beim Bergamte, 
die Einfahrer bei den Berginspektionen, 
der Akademiesekretär bei der Bergakademie, 
soweit dies nicht schon seither der Fall war, zu denjenigen Personen gehören, mit
        <pb n="21" />
        deren Stelle die Befugnis zur Aufnahme von Protokollen ein für allemal ver- 
bunden ist. 
Dresden, am 11. Januar 1915. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Lantsch. 
  
Nr. 4. Verordnung, 
die Verleihung des Enteignungsrechtes für den Bau einer neuen Straße 
von Schönborn nach Dreiwerden betreffend; 
vom 11. Jannar 1915. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der 88 1 und 2 des Enteignungs- 
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) für den Bau einer neuen 
Straße von Schönborn nach dem Ortsteile Dreiwerden in Gemäßheit des von dem 
Ministerium des Innern und der Amtshauptmannschaft Rochlitz genehmigten Planes 
an die Gemeinde Schönborn für den in Frage kommenden Flurbezirk das Ent- 
eignungsrecht unter Anordnung des abgekürzten Verfahrens nach §§8 67 flg. des 
Gesetzes verliehen. 
Von diesem Recht ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten 
Frist Gebrauch zu machen. 
Dresden, den 11. Januar 1915. 
Gesamtministerium. 
Dr. Beck. 
Knüpfer. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinholv &amp; Söhne, Dresden. 
1915. 2
        <pb n="22" />
        <pb n="23" />
        Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Koönigreich Sachsen. 
2. Stück vom Jahre 1915. 
9 ............—..—————————--—————-.....t—. -( AU .t 
— .—.. —-.. CW GU+... — — — 
     
  
  
Inbalt: Nr. 5. Verordnung, die Stundung von Einkommen= und Ergänzungssteuer betr. 
S. 7. — Nr. 6. Verordnung, die Bildung von besonderen Pferdeaushebungsbezirken 
für die Städte Zittau, Freiberg, Meißen und Bautzen und Abänderung der Pferdeaus- 
hebungsvorschrift betr. S. 8. — Nr. 7. Verordnung, die Ausschüsse für die Wahl der 
Schöffen und Geschworenen in den von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften aus- 
genommenen Städten betr. S. 9. — Nr. 8. Verordnung, die Niederschlagung des 
Strafverfahrens gegen Kriegsteilnehmer betr. S. 9. — Nr. 9. Bekanntmachung, die 
Postordnung vom 20. März 1900 betr. S. 10. — Nr. 10. Bekanntmachung einer Ab- 
änderung der Prüfungsordnung für Arzte. S. 12. 
  
Nr. 5. Verordnung, 
die Stundung von Einkommen= und Ergänzungssteuer betreffend; 
vom 19. Januar 1915. 
Die Bestimmung in § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes 
vom 16. Juni 1910, Erlasse, Stundungen und Nachforderungen von Einkommen- 
und Ergänzungssteuer betreffend, vom 22. Oktober 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 423) 
wird dahin ausgedehnt, daß die Bezirkssteuereinnahmen ermächtigt sind, Einkommen- 
und Ergänzungssteuerbeträge bis zur Höchstdauer von sechs Monaten zu stunden. 
Dresden, am 19. Januar 1915. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Zippert. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 6. Februar 1915.
        <pb n="24" />
        Nr. 6. Verordnung, 
die Bildung von besonderen Pferdeaushebungsbezirken für die Städte Zittau, 
Freiberg, Meißen und Bautzen und Abänderung der Pferdeaushebungs— 
vorschrift betreffend; 
vom 21. Januar 1915. 
a) Nachdem durch Gesetz vom 16. Oktober 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 471) die Stadt- 
gemeinden Zittau, Freiberg, Meißen und Bautzen aus ihren Bezirksverbänden 
ausgeschieden sind, wird im Einverständnis mit dem Ministerium des Innern 
bestimmt, daß diese Städte vom 1. April 1915 an je einen besonderen Pferde- 
aushebungsbezirk bilden. 
b) Die Pferdeaushebungsvorschrift vom 22. Juni 1902 — abgedruckt im G.= u. 
V.-Bl. S. 201, abgeändert und ergänzt durch Verordnungen usw. vom 11. Juli 
1904 (G.= u. V.-Bl. S. 299), vom 16. Juli 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 137) und 
vom 21. Oktober 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 477) — ist wie folgt zu ändern: 
1. in der Anmerkung ') zu § 3 (1902 S. 204 und 1907 S. 138), 
im §14 Absatz 1 (1902 S. 209 und 1907 S. 138), 
P0 z4 !çm*v# D5 (1902 S. 210 und 1907 S. 138), 
§ 27 Absatz 3 (1902 S. 216 und 1912 S. 470) ist für „und Zwickau" 
zu setzen: 
, Zwickau, Zittau, Freiberg, Meißen und Bautzen. 
2. In Anlage G Ziffer 1 (1902 S. 235) ist der letzte Satz des ersten Absatzes: 
„Hemmschuh“ bis „erwünscht“ zu streichen und dafür zu setzen: 
Es ist erwünscht, daß die Fahrzeuge mit einem in gutem Zustande 
befindlichen Schleifzeug versehen sind, bei dessen Anwendung der 
Geschirrführer nicht genötigt ist, die Zügel loszulassen, vom Bock 
zu steigen oder hinter das Fuhrwerk zu treten. 
K 
V 
W 
Dresden, den 21. Jannar 1915. 
Kriegsministerium. 
v. Wilsdorf. 
Engelmann.
        <pb n="25" />
        Nr. 7. Verordnung, 
die Ausschüsse für die Wahl der Schöffen und Geschworenen in den von 
der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommenen Städten 
betreffend; 
vom 22. Januar 1915. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und im Einverständnisse des Ministeriums des 
Innern erhält der 86 Absatz 5 der Verordnung, die Schöffen und Geschworenen 
betreffend, vom 23. September 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 375), abgeändert durch Ver— 
ordnung vom 21. Februar 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 70), folgende Fassung: 
Für die Ausschüsse, die bei den Amtsgerichten zu Dresden, Leipzig, 
Chemnitz und Plauen zusammentreten, werden je vier Vertrauensmänner 
von dem Stadtrat und den Stadtverordneten in gemeinsamer Sitzung und 
je drei von der Bezirksversammlung gewählt. Für die Ausschüsse, die bei 
den Amtsgerichten Zwickau, Zittau, Freiberg, Meißen und Bautzen zu- 
sammentreten, werden je drei Vertrauensmänner gemeinsam von dem 
Stadtrat und den Stadtverordneten und je vier von der Bezirksversamm- 
lung gewählt. 
Dresden, den 22. Januar 1915. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Nagel. 
Stock. 
  
  
Nr. 8. Verordnung, 
die Niederschlagung des Strafverfahrens gegen Kriegsteilnehmer betreffend; 
vom 26. Jannar 1915. 
Seine Majestät der König haben anläßlich des diesjährigen Geburtstags Seiner 
Majestät des Kaisers in Gnaden die Niederschlagung der gerichtlich noch nicht ein- 
geleiteten Untersuchungen gegen Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege be- 
willigt, soweit sie vor dem 27. Jannar 1915 und vor der Einberufung zu den Fahnen 
begangene Ubertretungen oder Vergehen mit Ausnahme derjenigen des Verrats 
militärischer Geheimnisse zum Gegenstande haben.
        <pb n="26" />
        — 10 — 
Sollte in besonders liegenden Fällen die Niederschlagung der Untersuchung 
wegen eines Verbrechens angezeigt erscheinen, sind die Akten von der Straf— 
verfolgungsbehörde dem Justizministerium mit Bericht vorzulegen. 
Ausgeschlossen von der Begnadigung sind Beschuldigte, die wegen begangener 
Straftaten durch ein Militärgericht rechtskräftig zur Entfernung aus dem Heere 
oder der Marine oder zur Dienstentlassung verurteilt sind oder sonst mit Rücksicht 
auf eine Straftat die Eigenschaft eines Kriegsteilnehmers verloren haben. 
Dresden, den 26. Januar 1915. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Nagel. 
Schube. 
  
Nr. 9. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; 
vom 2. Februar 1915. 
Dee mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99) veröffent- 
lichte Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 ist durch nachstehende 
— Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 25. Januar 1915 geändert worden. 
Dresden, den 2. Februar 1915. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Zippert. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 25. Jannar 1915. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Erleichterung
        <pb n="27" />
        — 11 — 
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund 
des Artikels 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 21. Januar 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 32), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-- 
Lothringen, Ostpreußen usw., wird der § 18a „Postprotest“, der Postordnung vom 
20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Unter v ist statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die 
in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden und des fol- 
genden Absatzes — Bekanntmachung vom 21. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 549) — zu setzen: 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Pro- 
vinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing 
Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und 
Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar 
sind, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, 
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen 
oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt, werden erst an 
folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis 
einschließlich 31. Oktober 1914 eingetreten ist, 
am 31. März 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. November 1914 
bis einschließlich 31. Dezember 1914 eingetreten ist, 
am letzten Tage einer vom Zahlungstag ab laufenden Frist von 
fünf Monaten; 
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Januar 1915 
bis einschließlich 29. April 1915 eintritt, 
am 31. Mai 1915; 
d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später 
eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikels 41 
Absatz 2 der Wechselordnung. 
In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeitstag des Wechsels, 
wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag 
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der 
Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält 
1915. 4
        <pb n="28" />
        — 12 — 
sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. März oder am 
31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Vorstehende Änderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 25. Januar 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
Nr. 10. Bekanntmachung 
einer Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte; 
vom 3. Februar 1915. 
Nachdem der Bundesrat auf Grund von 8 29 der Reichsgewerbeordnung be— 
schlossen und der Reichskanzler am 21. Januar 1915 (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich S. 10) bekannt gemacht hat, daß 
1. der § 25 der Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai 1901 als Absatz 5 
den Zusatz erhält 
„Ausnahmen dürfen nur aus besonderen Gründen gestattet werden 
((65), 
und daß 
2 im §&amp; 65 derselben Ordnung hinter „§ 23 Absatz 2,“ einzufügen ist „§ 25 
Absatz 5/, 
wird dies für das Königreich Sachsen im Anschlusse an die Verordnung vom 20. Juli 
1901 (G.= u. V.-Bl. S. 105 flg.) und die Bekanntmachungen vom 1. März 1907 
(G.= u. V.-Bl. S. 71), vom 10. April 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 157) und vom 
19. Februar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 118) hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Dresden, den 3. Februar 1915. 
Die Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
und des Innern. 
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Graf. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckere# von C. C Meinhold &amp; Söhne, Dresden.
        <pb n="29" />
        Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
3. Stück vom Jahre 1915. 
  
  
  
  
  
  
DInbakt: Nr. 11. Verordnung, betr. die Anstellungsgrundsätze. S. 13. — Nr. 12. Ergäu- 
zung der Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betr., vom 
10. Dezember 1909. S. 15. — Nr. 13. Bekanntmachung, die Vornahme einer Er- 
gänzungswahl für die I. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 18. — Nr. 14. Ver- 
ordnung, die Genehmigung zur Errichtung von Gemeinde= und Schul-Sparkassen betr. 
S. 18. 
  
Nr. 11. Verordnung, 
betreffend die Anstellungsgrundsätze; 
vom 5. Februar 1915. 
r 
Die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen 
mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 sind 
durch Beschluß des Bundesrats, wie folgt, abgeändert worden: 
I. bei den Reichs= und Staatsbehörden. 
(G.= u. V.-Bl. 1907 S. 182 flg.) 
1. § 15 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
„Während eines Krieges sind Militäranwärter, solange sie sich im aktiven 
Militärdienst befinden, als verhindert anzusehen, sich rechtzeitig um eine Stelle 
zu bewerben, eine Annahmeprüfung abzulegen oder eine informatorische 
Beschäftigung abzuleisten. Bei nachträglicher Erfüllung dieser Forderung 
innerhalb angemessener Frist sind sie in das Bewerberverzeichnis als Stellen- 
anwärter so aufzunehmen, als ob sie sich rechtzeitig um die Stelle beworben 
und dieser Reihenfolge entsprechend die Prüfung abgelegt oder eine in- 
so#matorische Beschäftigung abgeleistet hätten. Als rechtzeitige Meldung gilt 
dann für Militäranwärter, die den Zivilversorgungsschein bereits vor dem 
Kriege erworben haben, der erste Mobilmachungstag oder, wenn sie erst später 
in das Heer usw. wieder eingetreten sind, der Tag ihres Wiedereintritts in 
den aktiven Militärdienst; für Militäranwärter, die den Zivilversorgungs- 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 24. Februar 1915. 5
        <pb n="30" />
        2. 815 
1. 811 
— 14 — 
schein während des Krieges erworben haben, der erste Tag des dreizehnten 
Militärdienstjahres.“ 
Absatz 2 erhält folgenden Zusatz: 
„Während eines Krieges sind die Militäranwärter, solange sie sich im aktiven 
Militärdienst befinden, als verhindert anzusehen, ihre Meldung rechtzeitig 
zu wiederholen. Bei nachträglicher Bewerbung innerhalb angemessener Frist 
sind sie im Bewerberverzeichnisse zu belassen.“ 
II. bei den Kommunalbehörden usw. 
(G.= u. V.-Bl. 1907 S. 222 flg.) 
Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 6 
„Während eines Krieges sind Militäranwärter, solange sie sich im aktiven 
Militärdienst befinden, als verhindert anzusehen, sich rechtzeitig um eine Stelle 
zu bewerben, eine Annahmeprüfung abzulegen oder eine informatorische Be- 
schäftigung abzuleisten. Bei nachträglicher Erfüllung dieser Forderung inner- 
halb angemessener Frist sind sie in das Bewerberverzeichnis als Stellen- 
anwärter so aufzunehmen, als ob sie sich rechtzeitig um die Stelle beworben 
und dieser Reihenfolge entsprechend die Prüfung abgelegt oder eine in- 
fomatorische Beschäftigung abgeleistet hätten. Als rechtzeitige Meldung gilt 
dann für Militäranwärter, die den Zivilversorgungsschein bereits vor dem 
Kriege erworben haben, der erste Mobilmachungstag oder, wenn sie erst 
später in das Heer usw. wieder eingetreten sind, der Tag ihres Wieder- 
eintritts in den aktiven Militärdienst; für Militäranwärter, die den Zivil- 
versorgungsschein während des Krieges erworben haben, der erste Tag des 
dreizehnten Militärdienstjahres.“ 
2. § 11 Absatz 3 erhält folgenden Zusatz: 
„Während eines Krieges sind die Militäranwärter, solange sie sich im aktiven 
Militärdienst befinden, als verhindert anzusehen, ihre Meldung rechtzeitig 
zu wiederholen. Bei nachträglicher Bewerbung innerhalb angemessener Frist 
sind sie im Bewerberverzeichnisse zu belassen." 
Dresden, den 5. Februar 1915. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. v. Wilsdorf. 
Kühne.
        <pb n="31" />
        — 15 — 
Nr. 12. Ergänzung der Verordnung, 
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend, 
vom 10. Dezember 1909; 
vom 12. Februar 1915. 
Uhter Bezug auf § 38 Ziffer 2 der Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung 
der Dampfkessel betreffend, vom 10. Dezember 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 653), wird 
hiermit bestimmt, daß bei dem Betriebe der Dampfkessel auf Elbfahrzeugen anstatt 
den in der Beilage 1 der Verordnung enthaltenen den nachstehenden Verhaltungs- 
regeln nachzugehen ist. Für diese gelten auch die in den 9§ 51 und 58 Absatz 4 
enthaltenen Bestimmungen. 
Dresden, den 12. Februar 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Klotsche. 
Verbaltungsregeln 
für Dampfkessel-Heizer auf Elbfahrzeugen. 
––.. 
Allgemeines. 
1. Der Kesselwärter ist neben dem etwa vorhandenen Maschinisten für die 
Wartung des Kessels verantwortlich. Der Kessel muß unter Aufsicht bleiben, so- 
lange das Feuer nicht entfernt oder aufgebänkt ist. 
2. Unbefugten darf der Zutritt zur Kesselanlage nicht gestattet werden. 
3. Die Kesselanlage ist stets rein, gut beleuchtet und frei von allen nicht dahin- 
gehörigen Gegenständen zu halten. Die Ausgänge des Kesselraums müssen während 
des Betriebs stets unverschlossen und frei bleiben. 
Inbetriebsetzung des Kessels. 
4. Vor dem Füllen des Kessels ist festzustellen, daß fremde Gegenstände aus 
ihm entfernt und die Entleerungs-Vorrichtungen (Abblase-Vorrichtungen) geschlossen, 
nach einer Hauptreinigung auch, daß alle Teile des Kessels rein sind. 
5
        <pb n="32" />
        — 16 — 
Alle zum Kessel gehörigen Vorrichtungen müssen gangbar, ihre Verbindungen 
mit dem Kessel frei sein. 
5. Das Anheizen soll langsam und erst erfolgen, nachdem der Kessel mindestens 
bis zur Höhe des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes gefüllt ist. 
6. Während des Anheizens ist der Dampfraum des Kessels mit der äußeren 
Luft oder mit der Betriebsmaschine zu verbinden (Anwärmen der Maschine). Be— 
ginnt der Dampfdruck zu steigen, so sind die Absperr-Vorrichtungen zu schließen. 
Dichtungen sind nachzusehen und erforderlichenfalls vorsichtig nachzuziehen. 
7. Vor Beginn und während des Anheizens sind die Wasserstands-Vorrichtungen 
unter Benutzung aller Hähne oder Ventile zu prüfen, die Manometer zu beobachten. 
Betrieb des Kessels. 
8. Hähne und Ventile sind vorsichtig zu öffnen und zu schließen. Besondere 
Sorgfalt ist bei der Benutzung von Abblase-Vorrichtungen anzuwenden. 
Beim Abblasen oder Abschäumen ist zuerst der Bordhahn und dann der Hahn 
am Kessel zu öffnen. Beim Schließen ist umgekehrt zu verfahren. 
Dampfleitungen und Überhitzer sind beim Anwärmen zu entwässern. Dampf- 
leitungen dürfen nur langsam angewärmt werden. 
9. Der Wasserstand im Kessel soll möglichst in gleicher Höhe gehalten werden. 
Er darf nicht unter die Marke des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes sinken. 
Geschieht dies trotz Benutzung aller Speise-Vorrichtungen in gefahrdrohender Weise, 
oder werden starke Undichtheiten, erglühte Kesselteile oder Einbeulungen bemerkt, 
so ist das Feuer vom Rost zu entfernen oder tunlichst durch feuchte Asche oder der- 
gleichen zu decken. Hierauf ist der Kessel durch Offnen der Rauchkammer--Türen ab- 
zukühlen. Die Feuer-Türen und Aschenfall-Klappen (Dämpfer) sind zu schließen. 
Alsdann ist dem Vorgesetzten unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
10. Die Wasserstands-Vorrichtungen sind sämtlich zu benutzen. Alle Hähne oder 
Ventile sind täglich recht oft zu prüfen, Mängel, insbesondere Verstopfungen, sind 
sofort zu beseitigen. Die Wasserstands-Gläser sind gut zu beleuchten. Schutz-Vor- 
richtungen an ihnen sind stets in Ordnung zu halten. 
11. Alle Speise-Vorrichtungen sind täglich zu benutzen und stets in brauchbarem 
Zustande zu erhalten. 
12. Die Zuverlässigkeit der Manometer ist täglich durch Vergleich ihrer An- 
gaben zu prüfen.
        <pb n="33" />
        — 17 — 
13. Der Dampfdruck soll die festgesetzte höchste Spannung nicht überschreiten. 
Steigt der Druck zu hoch, so ist der Kessel aufzuspeisen und der Zug zu vermindern. 
Blasen dabei die Sicherheits-Ventile nicht ab, so sind sie sofort nachzusehen. 
14. Die Sicherheits-Ventile sind täglich durch vorsichtiges Anheben zu lüften. 
Sicherheits-Ventile unwirksam zu machen oder ihre Belastung zu erhöhen, ist 
streng verboten. Zuwiderhandelnde setzen sich strafrechtlicher Verfolgung aus. 
15. Zeigen sich in den Wasserstands = Gläsern starke Verunreinigungen des 
Kesselwassers, so ist abzuschäumen. 
Tritt Überkochen ein, so ist das Feuer zu dämpfen, der Kessel bis zum nied- 
rigsten Wasserstand abzuschäumen (abzublasen) und aufzuspeisen. — Unter Umständen 
muß mit Zustimmung des Schiffsführers die Fahrt verlangsamt werden. 
In Betriebspausen (Haltepausen, Ruhepausen) ist der Kessel aufzuspeisen; die 
Feuer sind zu dämpfen oder aufzubänken. 
16. Bei Außerbetriebsetzung des Kessels ist der Dampf soweit wie möglich 
wegzuarbeiten, der Kessel aufzuspeisen und die Aschenfall-Klappe (der Dämpfer) 
zu schließen. 
17. Bei der Ablösung darf der abtretende Kesselwärter sich erst dann entfernen, 
wenn der antretende Wärter alles in ordnungsmäßigem Zustand übernommen hat. 
Entleeren und Reinigen des Kessels. 
18. Mit dem Entleeren des Kessels darf erst begonnen werden, wenn das 
Feuer vom Rost entfernt ist. 
Wird der Kessel unter Dampfdruck entleert, so darf dies höchstens mit zwei 
Atmosphären Überdruck geschehen. 
19. Das Einlassen von kaltem Wasser in den eben entleerten, noch heißen 
Kessel ist streng untersagt. 
20. Bei Frostgefahr sind außer Betrieb zu setzende Kessel und Rohrleitungen 
gegen Einfrieren zu schützen. 
21. Der zu befahrende Kessel muß von den mit ihm verbundenen und im 
Betriebe befindlichen Kesseln in allen Rohrverbindungen durch Blindflansche, durch 
Abnehmen von Zwischenstücken oder durch andere als zuverlässig anerkannte Mittel 
sicher und sichtbar abgetrennt werden. 
22. Kesselstein und Schlamm sind aus dem Kessel gründlich zu entfernen. 
Der Kesselstein darf nicht mit zu scharfen Werkzeugen abgeklopft werden. 
23. Beim Befahren des Kessels und der Feuerzüge ist die Benutzung von 
Lampen, die mit leichtentzündlichen Beleuchtungs-Stoffen gespeist werden, verboten.
        <pb n="34" />
        18 
Bei Benutzung von elektrischen Lampen ist auf eine sorgfältige Instandhaltung des 
Kabels und der Lampen zu achten. 
24. Nach der Reinigung sind die Kesselwandungen, die Züge, das Kessel- 
Mauerwerk (Feuerbrücken, Feuerzungen) sowie die Offnungen zu den Wasserstands- 
Vorrichtungen, die Speise= und Abblase-Rohre genau zu besichtigen. 
Mängel sind dem Vorgesetzten anzuzeigen. 
25. Das Anstreichen des Kesselinneren mit Stoffen, die betäubende oder leicht 
entzündliche Gase entwickeln, ist verboten. 
  
Nr. 13. Bekanntmachung, 
die Vornahme einer Ergänzungswahl für die l. Kammer der Stände- 
versammlung betreffend; 
vom 17. Februar 1915. 
Inm Meißner Kreise ist eine der in § 63 unter Nr. 13 der Verfassungsurkunde in 
Verbindung mit Punkt III des Gesetzes, einige Abänderungen der Verfassungs- 
urkunde betreffend, vom 3. Dezember 1868 bezeichneten Stellen in der I. Kammer 
der Ständeversammlung durch das Ableben des bisherigen Inhabers frei geworden. 
Die erforderliche Neuwahl wird hiermit angeordnet. 
An den Kreisvorsitzenden ergeht entsprechende Verfügung. 
Dresden, am 17. Februar 1915. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Schelcher. Sperlich. 
  
Nr. 14. Verordnung, 
die Genehmigung zur Errichtung von Gemeinde= und Schul-Sparkassen 
betreffend; 
vom 19. Februar 1915. 
W#3#, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen auf Grund von § 88 der Verfassungs-Urkunde was folgt:
        <pb n="35" />
        — 19 — 
Die Errichtung einer Gemeinde-Sparkasse oder Gemeinde-Schulsparkasse, sowie 
der Erlaß und die Abänderung der dazu gehörigen Sparkassen-Ordnungen bedarf 
der Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Gegeben zu Dresden, am 19. Februar 1915. 
Friedrich August. 
K Dr. Beck. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. 
v. Carlowitz. 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C Meinhold &amp; Söhne, Dresden.
        <pb n="36" />
        <pb n="37" />
        — 21 — 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
4. Stück vom Jahre 1915. 
  
  
  
  
—— 
  
Inhalt: Nr. 15. Verordnung über die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern und 
Hilfsbeamten aus Anlaß des Krieges 1914. S. 21. 
  
Nr. 15. Verordnung 
über die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern 
und Hilfsbeamten aus Anlaß des Krieges 1914: 
vom 23. Februar 1915. 
Puntt 1 der Verordnung über die Versorgung der Hinterlassenen von Staats- 
dienern und Hilfsbeamten vom 27. Oktober 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 440) wird wie 
folgt abgeändert: 
J. 
Wenn Staatsdiener als Offiziere oder obere Beamte der Militärverwaltung 
im Kriege geblieben oder infolge einer Kriegsverwundung oder infolge einer son— 
stigen Kriegsdienstbeschädigung gestorben sind, ist zunächst davon auszugehen, daß 
ihre Hinterlassenen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der 
Hinterlassenen von Staatsdienern vom 15. Juni 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 303) ab- 
zufinden sind. Den Hinterlassenen der Staatsdiener wird hiernach als Gnaden- 
genuß das letzte Diensteinkommen, das Wartegeld oder der Ruhegehalt des Ver- 
storbenen noch auf 3 Monate außer dem Sterbemonate fortgewährt. Der Anspruch 
auf Witwen= und Waisengeld beginnt mit dem ersten Monat nach dem Ab- 
laufe des Gnadengenusses. 
Neben den Versorgungsgebührnissen aus der Zivildienststellung des Verstorbenen 
werden ferner die Gebührnisse der Kriegsversorgung nach Maßgabe der 88 19 flg. 
des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 214) gewährt, 
und zwar gemäß § 29 Ziffer 1 daselbst von dem Ablauf der Zeit an, für die die 
militärischen Gnadengebührnisse zustehen. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 26. Februar 1915. 6
        <pb n="38" />
        — 22 — 
Die Gebührnisse der allgemeinen Versorgung auf Grund des sächsischen Gesetzes 
vom 15. Juni 1912 und die der Kriegsversorgung auf Grund des Militärhinter— 
bliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 werden nach 829 Ziffer 4 des Militärhinter— 
bliebenengesetzes nebeneinander gewährt. Eine Kürzung der Hinterlassenenbezüge 
aus Zivilfonds wegen des Bezugs an Kriegswitwen- oder Kriegswaisengeld findet 
also nicht statt. 
An militärischen Gnadengebührnissen wird nach 812 Ziffer 4 der 
Kriegsbesoldungsvorschrift vom 29. September 1887 der Witwe oder den ehelichen 
oder legitimierten Abkömmlingen von Offizieren noch das für den auf den 
Sterbemonat folgenden Monat sowie nach 814, id den entsprechenden Hinter- 
lassenen von oberen Beamten der Militärverwaltung noch das für das 
auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr zustehende reine Gehalt, als welches 
7/10 der Kriegsbesoldung angesehen werden, aus Militärfonds gezahlt. Den vor- 
erwähnten Hinterlassenen von Löhnungsempfängern (Militärpersonen der 
Unterklassen) wird nach § 24 der Kriegsbesoldungsvorschrift für die drei Monats- 
drittel, die auf das Monatsdrittel folgen, in welchem der Tod eingetreten ist, 
Gnadenlöhnung gewährt. Auch hier findet eine Anrechnung des militärischen 
Gnadengenusses auf den aus Zivilfonds gewährten Gnadengenuß nicht statt. 
Die Hinterlassenen der Staatsdiener haben aus Anlaß des Krieges 1914 folgende 
Versorgungsgebührnisse zu erhalten: 
a) die Hinterlassenen von Offizieren: 
für den ersten Monat nach dem Sterbemonat 7/10 der Kriegsbesoldung 
aus Militärfonds und die volle Zivilbesoldung des Verstorbenen aus 
Zivilfonds, 
für die beiden folgenden Monate die volle Zivilbesoldung des Ver- 
storbenen aus Zivilfonds; 
b) die Hinterlassenen von oberen Beamten der Militärverwaltung: 
für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr /16 der Kriegs- 
besoldung aus Militärfonds und die volle Zivilbesoldung des Verstorbenen 
aus Zivilfonds; 
Z) die Hinterlassenen derjenigen Beamten, die für die Dauer des Krieges mit 
immobilen oberen Beamtenstellen der Militärverwaltung wirklich be- 
liehen waren und nach Ziffer 23,, der Nachweisung Nr. 6 der Gebührnis- 
nachweisungen (Beiheft zur Kriegsbesoldungsvorschrift) das niedrigste Friedens- 
einkommen der betreffenden Stelle und eine Kriegszulage erhalten haben: 
für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr das Friedenseinkommen 
der betreffenden Stelle mit seinem ganzen Betrage (also nicht
        <pb n="39" />
        — 23 — 
nur 7/10) aus Militärfonds und die volle Zivilbesoldung des Verstorbenen 
aus Zivilfonds; die Kriegszulage ist in diesem Falle nicht zu gewähren; 
d) die Hinterlassenen von Offizieren, Heeresbeamten und Militärpersonen der 
Unterklasse vom vierten Monat nach dem Sterbemonat ab Witwen= und 
Waisengeld gemäß der Zivildienststellung des Verstorbenen aus Zivilfonds, 
und wenn der Verstorbene dem Feldheere angehört hat, und 
der Tod durch den Krieg herbeigeführt worden ist, nach Ablauf 
der Zeit, für die militärische Gnadengebührnisse (Gnadenmonat, Gnaden- 
vierteljahr, Gnadenlöhnung) gewährt sind, Kriegsversorgung aus Militärfonds. 
Insoweit in Gemäßheit der Verordnung vom 27. Oktober 1914 in bisher bereits 
geregelten Fällen der militärische Gnadengenuß auf den aus Zivilfonds zustehenden 
Gnadengenuß angerechnet worden ist, wird der nach Vorstehendem zu wenig bezahlte 
Gnadengenuß vom Zivildiensteinkommen nachzuzahlen sein. 
Dresden, den 23. Februar 1915. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Sehydewitz. 
Dr. Nagel. v. Wilsdorf. 
Knüpfer. 
  
Druck und Verlag der König!. Lofbuchdruckerei von C. C. Meinhold K&amp; Söhne, Dresden.
        <pb n="40" />
        <pb n="41" />
        — 25 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
5. Stück vom Jahre 1915. 
  
--. 
  
  
Inhbalt: Nr. 16. Zweiter Nachtrag zur Urkunde über die Stiftung der Carola-Medaille. 
S. 25. — Nr. 17. Verordnung, enthaltend Anderung der Anlagen B 1, B 2 und D der 
Verordnung vom 5. April 1909, betr. die Statistik des Verkehrs auf den deutschen Binnen- 
wasserstraßen im Königreiche Sachsen. S. 26. — Nr. 18. Verordnung, den Verkauf von 
Butter betr. S. 41. — Nr. 19. Verordnung, die Vornahme von Zwischenzählungen der 
Schweine am 15. März und 15. April 1915 betr. S. 42. — Nr. 20. Bekanntmachung 
von Abänderungen der Verordnung vom 15. Oktober 1910 zur Ausführung des Gesetzes 
über die Landes-Brandversicherungsanstalt vom 1. Juli 1910. S. 44. — Nr. 21. Ver- 
ordnung, eine Ernennung für die Erste Kammer der Ständeversammlung betr. S. 44. 
— Nr. 22. Verordnung über die Hinterlegung von Schuldverschreibungen. S. 45. 
Nr. 16. Zweiter Nachtrag 
zur Urkunde über die Stiftung der Carola-Medaille; 
vom 26. Februar 1915. 
W##, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben die Urkunde über die Stiftung der Carola-Medaille vom 17. September 
1892 anderweit und zwar in nachstehender Weise abzuändern beschlossen. 
Die Medaille erhält in Zukunft auf der Rückseite die von zwei Rautenzweigen 
umschlossene verkürzte Inschrift: 
„Gestiftet 
für hilfreiche Nächstenliebe.“ 
Das im ersten Nachtrage zur Stiftungsurkunde vom 10. Februar 1908 be— 
stimmte Vorschlagsrecht einer Dame Unseres Königlichen Hauses beschränkt sich auf 
die alljährlich für den 5. August, den Geburtstag Ihrer Majestät der Königin— 
Witwe Carola, zu unterbreitenden Verleihungen. Den mit der silbernen Medaille 
Ausgegeben zu Dresden, den 13. März 1915. 7
        <pb n="42" />
        — 26 — 
Beliehenen wird an Stelle eines besonderen Dekretes lediglich ein Exemplar der 
Stiftungsurkunde ausgehändigt. 
Dresden, den 26. Februar 1915. 
Friedrich August. 
— Dr. Arthur Nagel, 
Ordenskanzler. 
Richard v. Baumann, 
Ordenssekretär. 
Nr. 17. Verordnung, 
betreffend Änderung des der Verordnung über die Statistik des Verkehrs 
auf den deutschen Binnenwasserstraßen im Königreiche Sachsen vom 5. April 
1909 (G.= u. V.-Bl. S. 297 flg.) beigefügten Güterverzeichnisses, Verzeich- 
nisses der Massengüter und Verzeichnisses der Verkehrsbezirke; 
vom 28. Februar 1915. 
Auf Grund des 88 der Bestimmungen, betreffend die Statistik des Verkehrs und der 
Wasserstände auf den deutschen Binnenwasserstraßen, vom 25. Juni 1908 (Zentral— 
blatt für das Deutsche Reich S. 269 flg.) hat der Reichskanzler bestimmt, daß die An— 
lagen B 1 (Güterverzeichnis), B 2 (Verzeichnis der Massengüter) und D (Verzeichnis 
— der Verkehrsbezirke) zu der Verordnung vom 5. April 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 297 flg.) 
vom 1. Januar 1915 ab die nachstehende veränderte Fassung erhalten. 
Die Verordnung vom 26. Juni 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 191 flg.) erledigt sich 
hierdurch. 
Dresden, am 28. Februar 1915. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: v. Seydewitz. 
Dr. Schelcher. 
  
Zippert.
        <pb n="43" />
        Anlage B 1. 
  
Die Anderungen sind gesperrt gedruckt. 
6 b. 
—i- — — – 
7b. 
0 a. 
10 b. 
10 c. 
10 d. 
10 e. 
110 f. 
11 a. 
11 .h 
+11c. 
7 a. 
Güterverzeichnis. 
  
Die zu den Massengütern zu rechnenden Güter sind durch ein Kreuz (1) kenntlich gemacht. 
Abfälle von Horn, von Klauen und folgende Abfälle von Häuten: Falzspäne, 
Schlichtspäne, Stollmehl. Abfälle von Rohstoffen der Papierherstellung, 
folgende: Hadernstaub, Papierschlamm, Papierfangstoff, Holzstoffabfall, 
Holzstoffreste. 
Baumwolle, rohe, Abfälle von Baumwolle, von Baumwollengarn und von 
Twisten. 
Bier. 
Blei in Blöcken, Stangen, Mulden, Platten und Rollen (Walzblei), Blei- 
draht, Bleizink, metallische Bleiabfälle, alte Bleikugeln, Bleiröhren, Blei- 
schrot, Bleiwaren. 
Borke (Gerbrinden), roh, auch gemahlen, Lohe (Gerberlohe), Gerbhölzer, 
Gerbstoffe und Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte). 
Braunkohlen, rohe. 
Braunkohlenbriketts, auch Naßpreßsteine und Braunkohlenkoks. 
Zement. 
Steine, Platten und Fliesen von Zement. 
Chemikalien und Drogen (mit Ausnahme von Phosphorsäure, Salpetersäure, 
Salzsäure, Schwefelsäure und der Farben). 
Dachpappe, Steinpappe, Teerpappe und Dachfilz (Asphaltfilz). 
Tierischer Dünger. 
Thomasmehl (gemahlene Thomasschlacken). 
Chilesalpeter. 
Kalisalze zum Düngen. 
Phosphorsaurer Kalk, natürlicher, auch aufgeschlossen (Superphosphat). 
Andere künstliche Düngemittel. 
Roheisen aller Art. 
Luppen von Schweißeisen und Schweißstahl, auch Luppenstäbe (Rohschienen), 
rohe Blöcke von Flußeisen und Flußstahl, auch Stahlknüppel (Billetts). 
Eisen= und Stahlbruch (altes Eisen und alter Stahl, alte Eisen= und Stahl- 
munition, alte Eisenbahn= und Grubenschienen, alte Schwellen, alte Rad- 
77
        <pb n="44" />
        12 a. 
12 b. 
113. 
14. 
16. 
16. 
717. 
118. 
19 a. 
119 b. 
120. 
121 a 
21 b. 
— 28 — 
bandagen und sonstige alte Radteile, ferner Abfälle von Stahl und Eisen, 
auch Weißblechabfälle). 
Eisen und Stahl in Stäben (gewalzt, geschmiedet oder gezogen), auch geformt 
(fassoniert) — ausgenommen Draht und die nachstehend besonders genannten 
Walzwerkserzeugnisse in Stabform (z. B. Eisenbahnschienen) —, ferner 
Bandeisen, z. B. Achs-, Flach-, Fenster-, Gitter-, Niet-, Quadrat-, Rund-, 
Schlosser-, Schnitt-, Stangen-, -, I, -, Winkel-, Zaineisen oder sstahl; 
Hufstäbe. Brücken= und andere Bauteile (Konstruktionsteile) aus gewalzten 
Platten und Stäben; Form-(Fasson-) Stücke, grobe, Roststäbe. 
Platten und Bleche aus Eisen oder Eisenlegierungen, geschmiedet oder ge- 
walzt, roh oder weiter bearbeitet, auch verzinnt (Weißblech). 
Eisenbahnschienen, auch Flach-, Flügel--, Gruben= und Rollbahnschienen, 
sowie Schienenbefestigungsgegenstände, als Laschen, Schienenstühle, Hak- 
nägel, Muttern, Schraubenbolzen, Unterlagsplatten, Weichen und Weichen- 
teile, auch Herzstücke, Herzspitzen und Kreuzungsstücke. 
Eisenbahnschwellen, eiserne (Lang= und Querschwellen). 
Eiserne Achsen und Bandagen, Räder und Räderteile, Bremsklötze, sämtlich 
für Eisenbahnwagen und Lokomotiven bestimmt. 
Dampfkessel und Dampffässer, Kondensationsröhren, Gas-, 
Wasser= und andere Behälter (Reservoire), auch mit Ausrüstung 
(Armatur) versehen, Hähne, Ventile, Schieber und ähnrliche 
Ausrüstungs-(Armatur-) Stücke für Dampfkessel, Dampffässer 
und Behälter (Reservoire) sowie für Rohrleitungen, alle diese 
aus Eisen allein oder in Verbindung mit anderen unedlen Me- 
tallen;ferner Maschinen und Maschinenteile, auch wenn nur die 
Hauptbestandteile aus Eisen oder Stahl bestehen. 
Eiserne Röhren und Säulen. 
Eisen= und Stahldraht, auch verzinkt und verkupfert, in Ringen. 
Eisen= und Stahlwaren, vorstehend nicht genannt. 
Unedle Metalle (mit Ausnahme von Blei und Eisen) und Waren daraus 
(Zink s. Nr. 67). 
Eisenerz (mit Ausnahme von Schwefelkies). 
Erde, gewöhnliche, auch Gartenerde und Rasenplatten, Kies, Grand, Sand, 
Mergel, Schlamm, Schlick. 
Ton, auch Chinaclay, Porzellanerde, Kaolin, Pfeifenton, Pfeifenerde, feuer- 
fester Ton, Lehm, auch gebrannt, gemahlen oder geschlämmt, Schamotte- 
und Dinasmörtel.
        <pb n="45" />
        21 c. 
121d. 
122 ar. 
22 aꝛ. 
122 b. 
122 . 
22 d. 
22e. 
22f. 
23. 
24. 
26. 
26. 
27. 
128 a. 
128 b. 
18 
128d. 
1 28e. 
128k. 
1288g. 
128h. 
-2°-5 
129.— 
130. 
131 a. 
31 b. 
31 c. 
Farberden (auch Kreide), Amberger Erde, roh, sowie als rohe Farberden 
verwendbare Abfälle und Nebenerzeugnisse der Industrie; Graphit, roh (in 
Stücken), gemahlen oder geschlämmt. 
Sonstige Erden und rohe mineralische Stoffe, anderweit nicht genannt oder 
einbegriffen, wie wasserbindende (hydraulische) Zuschläge, z. B. Tuff, Traß, 
Puzzolan, Puzzolanerde, Santorin (Santorinerde), Kieselgur (Infusorien- 
erde), Alaunstein, Alaunschiefer, Alaunerde, Talkerde, Walkerde. 
Bleierze (Bleiglanz usw.), Kobalterze, Nickelerze. 
Zinkerze (Blende, Galmei). 
Kupfererze, Kupferstein, auch Abbrände von Kupfererzen. 
Manganerze, Braunstein. 
Schwefelkies. 
Andere Erze. 
Zur Verhüttung bestimmte Schlacken. 
Farbhölzer in Blöcken und Stücken, auch Farbholzauszüge (Farbholzextrakte) 
und Quereitron. " 
Fische und Schaltiere. 
Flachs, Hanf, Hede, Werg und andere pflanzliche Spinnstoffe (mit Ausnahme 
von Baumwolle und Jute)g. 
Fleisch ein schließlich Speck, auch konserviert. 
Garne und Twiste. 
Weizen und Spelz. 
Roggen. 
Hafer. 
Gerste. 
Anderes Getreide, als: Hirse, Buchweizen, auch Hülsenfrüchte. 
Mais (Kukuruz). 
Malz. 
Lein= und Olsamen. 
Andere Sämereien aller Art. 
Glas und Glaswaren. 
Häute, Felle, Leder, Pelzwaren. 
Hölzerne Eisenbahnschwellen. 
Grubenholz. 
Holz (Rundholz, ungespalten) zur Herstellung von mechanisch 
bereitetem Holzstoff (Holzmasse, Holzschliff) oder von chemisch 
bereitetem Holzstoff (Zellstoff, Zellulosel.
        <pb n="46" />
        — 30 — 
31 dli. Bau= und Nutzholz, vor= und nachstehend nicht genannt (außer 
Farb= und Gerbhölzern), unbearbeitet (einschließlich des nur in 
der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeiteten) oder roh 
beschlagen, auch gedämpft, getränkt (imprägniert) oder sonst auf 
chemischem Wege behandelt: hart. 
—— —: weich. 
31 eiu. Bau= und Nutzholz, vor= und nachstehend nicht genannt (außer 
Farb= und Gerbhölzern), in der Längsrichtung gesägt, gespalten 
oder in anderer Weise vorgerichtet (auch gezapft, geschlitzt, ge- 
falzt, gebohrt, genutet), nicht gehobelt, auch gedämpft, getränkt 
(imprägniert) odersonstaufchemischem Wegebehandelt; Bretter, 
Bohlen, Borde, Holzpflasterklötze; Faßholz (Faßdauben und Faß- 
bodenteile), auch hierfür erkennbar vorgearbeitetes Holz; Naben, 
Felgen, Speichen, Späne aller Art außer Brennspänen: hart. 
31 es. —; weich. 
31 f. Korb= und Floßweiden, ungeschält oder geschält, auch gefärbt usw., Reifen- 
stäbe, ungeschält und geschält, Faschinen. 
31 g. Brennholz, Reisig, Späne (Abfallspäne) und andere nur als Brennholz ver- 
wertbare Holzabfälle, Holzschwarten (die äußeren Längsabschnitte von 
Rundholz), nicht über 6 m lang; Heidebesen, Reiserbesen. 
131 h. Edelhölzer, wie Erika-, Cocus-, Zedern-, Buchsbaum--, Eben- 
holz, Mahagoni-, Polisander-, Tiek= und Pockholz, roh oder 
bearbeitet. 
132. Holzzeugmasse, Holzmehl, auch Sägemehl und Sägespäne (wenn nicht zu 
Brennzwecken bestimmt), Strohmasse, Strohteigmasse, feuchte. 
33. Hopfen. 
##34. Jute. 
#35. Kaffee, Kaffeeersatzstoffe, Kakao, Tee. 
36. Kalk, gebrannter. 
*37. Kartoffeln. 
38. Knochen, auch gereinigt und zerkleinert. 
39. Knochenkohle, Beinschwarz. 
140. Lumpen. 
41 a. Weizenmehl. 
41 b. Roggenmehl. 
41 c. Kleie. 
# 41 d. Andere Müllereierzeugnisse.
        <pb n="47" />
        42 a. 
4 b. 
42 c. 
42 d. 
43. 
144. 
45. 
146 a. 
46 b. 
147. 
48. 
149. 
50. 
51. 
152 a. 
52 b. 
52 
t54. 
55. 
656. 
57. 
58. 
59 a. 
69b. 
159c. 
— 31 — 
Obst, frisches und getrocknetes, Beeren. 
Weintrauben. 
Küchengewächse (Gemüse, Zwiebeln usw.). 
Pflanzen. 
Ole (mit Ausnahme der Mineralöle), Fette, Tran und Talg. 
Olkuchen, Olkuchenschrot und Olkuchenmehl aller Art, entölte Samen. 
Papier und Pappe, Papierspäne, Strohpappe. 
Erdöl (Petroleum) und andere Mineralöle sowie Mineralölrückstände, Braun- 
kohlenteeröl. 
Steinkohlenteeröle, Naphthalin. 
Reis, Reismehl und Reiskleie. 
Röhren von Ton und Zement, auch Dränröhren. 
Rüben, Zuckerrüben sowie Schnitzel, gedörrte und getrocknete, Schnitzabfälle 
und Köpfe davon, Futterrüben, Zichorienwurzeln, frische und gedörrte. 
Rübensirup, gereinigt und ungereinigt, Melasse. 
Salpetersäure, Salzsäure. 
Salz (Koch-, Speise-, Viehsalz). 
Bitter= und Glaubersalz. 
Schiefer aller Art und Schieferwaren. 
Schwefelsäure. 
Soda aller Art. 
Weingeist (Spiritus), Branntwein, Essig. 
Stärke sowie Stärkesirup, Stärkezucker, Traubenzucker (Glykose), Trauben= 
zuckersirup, Kartoffelmehl. 
Alabaster, Marmor, Serpentinstein, roh, behauen, gemahlen, 
auch Waren daraus; andere Steine (ausgenommen Edel= und 
Halbedelsteine), bearbeitete, einfach glatt behauene, auch 
Krippen und Tröge von Stein, Brunnensteine, Mühlsteine, 
zusammengesetzte, Lithographiersteine. 
Gebrannte Mauersteine (Ziegelsteine, Backsteine), Dachziegel, Pfannen 
(Dachsteine), Tonsteine, Lehmsteine, Schamottesteine, feuerfeste Steine, 
auch Pflastersteine und Boden-(Trottoir-) Platten aus Tonmasse, un- 
verpackt. 
Pflastersteine aller Art, mit Ausnahme derjenigen aus Ton (59 a), sonstige 
zum Wegebau bestimmte Steine. 
Bau-, Bruch= und Werksteine, roh oder bloß behauen; Platten 
aus Stein (mit Ausnahme von Alabaster, Marmor, Serpentin-
        <pb n="48" />
        160 a. 
160 b. 
60 c. 
61.B 
162. 
63. 
164a. 
64 b. 
65. 
66. 
167. 
+68 a. 
68 b. 
69. 
70 a. 
70 b. 
70 c. 
170 d. 
70 e. 
71. 
72. 
73. 
  
32 
stein), gesägt oder gespalten, weder geschliffen noch gehobelt, 
noch poliert; Polier-, Schleif- und Wetzsteine, Feuersteine, auch 
zum Gebrauche vorgerichtet (Flintensteine), Bimsstein, Quarz, 
Spat, Schmirgel, Speckstein, Strontianit. 
Steinkohlen. 
Steinkohlenbriketts. 
Steinkohlenkoks. 
Tabak, roh, Tabakrippen (Abfälle von Tabakrippen). 
Teer, Pech, Pechsatz, auch Brauerharz und Kolophonium (ausgenommen 
Terpentin und die zu den Drogen gehörenden Harze), Asphalt, reiner, 
roher, nämlich Trinidadasphalt (Trinidaderde), Erdharz, Erdfett, Judenpech, 
Bergpech, auch Erdwachs, roh (Ozokerit, Retinit, Hatchetin), auch Asphalt— 
steine, Asphaltsand, Asphalterde, rohe, Asphalt, komprimierter, Asphaltbrei, 
Asphaltkitt, Asphaltmastix, Asphaltzement, Harz. 
Tonwaren aller Art, Porzellan, Steingut, Fayence, Kugeln aus unge— 
branntem Tone, Schmelztiegel aus Graphit und Ton. 
Torf, Torfstreu, Torfkohlen (Torfkoks). 
Holzkohlen, auch gepulvert, Holzkohlenbriketts. 
Wein. 
Wolle aller Art. 
Zink in Blöcken und Platten (Zinkblech), Zinkbrocken. 
Zucker, roh. « 
Verbrauchszucker (raffinierter Zucker). 
Stückgüter (Sammelgüter) *). 
Umschließungen, gebrauchte, als: leere Fässer, Kisten, Körbe, Säcke. 
Farben (mit Ausnahme der Farberden und der Auszüge aus Farbhölzern). 
Gehobelte Kanthölzer, fertige Holzwaren, Möbel und Möbelteile. 
Heu und Stroh. 
Sonstige Güter. 
Vieh. 
Pferde (auch Fohlen), Esel, Maultiere. 
Rindvieh (auch Kälber). 
*) Als Stückgüter (Sammelgüter) sind nachzuweisen die in anschreibepflichtigen Fahrzeugen, das sind 
Fahrzeuge mit einer Gesamtladung von 500 kg und mehr, enthaltenen Güter verschiedener Warengattungen 
im Sinne des Güterverzeichnisses im Einzelgewichte von weniger als 250 kg (siehe 8 6 vorletzter Absatz der 
Bestimmungen, betreffend die Statistik des Verkehrs und der Wasserstände auf den deutschen Binnenwasser- 
straßen).
        <pb n="49" />
        74. 
76. 
76. 
Schafe (auch Lämmer). 
Schweine (auch Ferkel). 
Geflügel und sonstiges Vieh. 
Anlage B 2. 
Die Anderungen sind gesperrt gedruckt. 
6 a. 
6b. 
7 a. 
7b. 
10 b. 
10 c. 
10 d. 
10 e. 
10 f. 
11 a. 
11 b. 
11 c. 
12 a. 
1915. 
Verzeichnis der Malsenguüter. 
Baumwolle, rohe, Abfälle von Baumwolle, von Baumwollengarn und von 
Twisten. 
Bier. 
Blei in Blöcken, Stangen, Mulden, Platten und Rollen (Walzblei), Bleidraht, 
Bleizink, metallische Bleiabfälle, alte Bleikugeln, Bleiröhren, Bleischrot, 
Bleiwaren. 
Borke (Gerbrinden), roh, auch gemahlen, Lohe (Gerberlohe), Gerbhölzer, 
Gerbstoffe und Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte). 
Braunkohlen, rohe. 
Braunkohlenbriketts, auch Naßpreßsteine und Braunkohlenkoks. 
Zement. 
Steine, Platten und Fliesen von Zement. 
Thomasmehl (gemahlene Thomasschlacken). 
Chilesalpeter. 
Kalisalze zum Düngen. 
Phosphorsaurer Kalk, natürlicher, auch aufgeschlossen (Superphosphat). 
Andere künstliche Düngemittel. 
Roheisen aller Art. 
Luppen von Schweißeisen und Schweißstahl, auch Luppenstäbe (Rohschienen), 
rohe Blöcke von Flußeisen und Flußstahl, auch Stahlknüppel (Billetts). 
Eisen= und Stahlbruch (altes Eisen und alter Stahl, alte Eisen= und Stahl- 
munition, alte Eisenbahn= und Grubenschienen, alte Schwellen, alte Rad- 
bandagen und sonstige alte Radteile, ferner Abfälle von Stahl und Eisen, 
auch Weißblechabfälle). 
Eisen und Stahl in Stäben (gewalzt, geschmiedet oder gezogen), auch geformt 
(fassoniert) — ausgenommen Draht und die nachstehend besonders genannten 
8
        <pb n="50" />
        14. 
17. 
18. 
19 b. 
20. 
21 a. 
21 b. 
22 al. 
34 — 
Walzwerkserzeugnisse in Stabform (z. B. Eisenbahnschienen) —, ferner 
Bandeisen, z. B. Achs-, Flach-, Fenster-, Gitter-, Niet-, Quadrat-, Rund--, 
Schlosser-, Schnitt-, Stangen-, I-, I., O-, Winkel-, Zaineisen oder sstahl: 
Hufstäbe. Brücken= und andere Bauteile (Konstruktionsteile) aus gewalzten 
Platten und Stäben; Form= (Fasson-) Stücke, grobe, Roststäbe. 
Platten und Bleche aus Eisen oder Eisenlegierungen, geschmiedet oder gewalzt, 
roh oder weiter bearbeitet, auch verzinnt (Weißblech). 
Eisenbahnschienen, auch Flach-, Flügel--, Gruben= und Rollbahnschienen sowie 
Schienenbefestigungsgegenstände, als Laschen, Schienenstühle, Haknägel, 
Muttern, Schraubenbolzen, Unterlagsplatten, Weichen und Weichenteile, 
auch Herzstücke, Herzspitzen und Kreuzungsstücke. 
Eisenbahnschwellen, eiserne (Lang= und Querschwellen). 
Eiserne Röhren und Säulen. 
Eisen= und Stahldraht, auch verzinkt und verkupfert, in Ringen. 
Unedle Metalle (mit Ausnahme von Blei und Eisen) und Waren daraus (Zink 
siehe Nr. 67). 
Eisenerz (mit Ausnahme von Schwefelkies). 
Erde, gewöhnliche, auch Gartenerde und Rasenplatten, Kies, Grand, Sand, 
Mergel, Schlamm, Schlick. 
Ton, auch Chinaclay, Porzellanerde, Kaolin, Pfeifenton, Pfeifenerde, feuer- 
fester Ton, Lehm, auch gebrannt, gemahlen oder geschlämmt, Schamotte- 
und Dinasmörtel. 
Farberden (auch Kreide), Amberger Erde, roh, sowie als rohe Farberden ver- 
wendbare Abfälle und Nebenerzeugnisse der Industrie; Graphit, roh (in 
Stücken), gemahlen oder geschlämmt. 
Sonstige Erden und rohe mineralische Stoffe, anderweit nicht genannt oder 
einbegriffen, wie wasserbindende (hydraulische) Zuschläge, z. B. Tuff, Traß, 
Puzzolan, Puzzolanerde, Santorin (Santorinerde); Kieselgur (Infusorien- 
erde), Alaunstein, Alaunschiefer. Alaunerde, Talkerde, Walkerde. 
Bleierze (Bleiglanz usw.), Kobalterze, Nickelerze. 
22 à?. Zinkerze (Blende, Galmei). 
22 b. 
22 C. 
22 d. 
22 e. 
22 f. 
Kupfererze, Kupferstein, auch Abbrände von Kupfererzen. 
Manganerze, Braunstein. 
Schwefelkies. 
Andere Erze. 
Zur Verhüttung bestimmte Schlacken.
        <pb n="51" />
        28 a. 
28 b. 
28 . 
28 d. 
28 e. 
28f. 
288. 
28 h. 
29. 
2 
DOu. 
31 à. 
31 b. 
31 c. 
31 dr. 
31 d2. 
31 el. 
31 er. 
31 lr. 
32. 
35 — 
Flachs, Hanf, Hede, Werg und andere pflanzliche Spinnstoffe (mit Ausnahme 
von Baumwolle und Jute). 
Weizen und Spelz. 
Roggen. 
Hafer. 
Gerste. 
Anderes Getreide, als: Hirse, Buchweizen, auch Hülsenfrüchte. 
Mais (Kukuruz). 
Malz. 
Lein= und Olsamen. 
Glas und Glaswaren. 
Häute, Felle, Leder, Pelzwaren. 
Hölzerne Eisenbahnschwellen. 
Grubenholz. 
Holz (Rundholz, ungespalten) zur Herstellung von mechanisch be- 
reitetem Holzstoff (Holzmasse, Holzschliff) oder von chemisch 
bereitetem Holzstoff (Zellstoff, Zellulose). 
Bau= und Nutzholz, vor= und nachstehend nicht genannt (außer 
Farb= und Gerbhölzern), unbearbeitet (einschließlich des nur in 
der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeiteten) oder roh 
beschlagen, auch gedämpft, getränkt (imprägniert) oder sonst auf 
chemischem Wege behandelt: hart. 
—:; weich. 
Bau= und Nutzholz, vor= und nachstehend nicht genannt (außer 
Farb= und Gerbhölzern), in der Längsrichtung gesägt, gespalten 
oder in anderer Weise vorgerichtet (auch gezapft, geschlitzt, ge- 
falzt, gebohrt, genutet), nicht gehobelt, auch gedämpft, getränkt 
(imprägniert) oder sonst aufchemischem Wege behandelt; Bretter, 
Bohlen, Borde, Holzpflasterklötze; Faßholz (Faßdauben und Faß- 
bodenteile), auch hierfür erkennbar vorgearbeitetes Holz; Naben, 
Felgen, Speichen, Späne aller Art außer Breunspänen: hart. 
—: weich. 
Edelhölzer, wie Erika-, Cocus-, Zedern-, Buchsbaum-, Ebenholz, 
Mahagoni-, Polisander-, Tiek= und Pockholz, roh oder bearbeitet. 
Holzzeugmasse, Holzmehl, auch Sägemehl und Sägespäne (wenn nicht zu. 
Brennzwecken bestimmt), Strohmasse, Strohteigmasse, feuchte. 
Jute. " 
8*
        <pb n="52" />
        35. 
36. 
37. 
40. 
41 a. 
41 b. 
41 c. 
41 d. 
42 a. 
44. 
46 a. 
46 b. 
47. 
49. 
52 a. 
53. 
54. 
56. 
58. 
59 a. 
— 36 — 
Kaffee, Kaffeeersatzstoffe, Kakao, Tee. 
Kalk, gebrannter. 
Kartoffeln. 
Lumpen. 
Weizenmehl. 
Roggenmehl. 
Kleie. 
Andere Müllereierzeugnisse. 
Obst, frisches und getrocknetes, Beeren. 
Olkuchen, Olkuchenschrot und Olkuchenmehl aller Art, entölte Samen. 
Erdöl (Petroleum) und andere Mineralöle sowie Mineralölrückstände, Braun- 
kohlenteeröl. 
Steinkohlenteeröle, Naphthalin. 
Reis, Reismehl und Reiskleie. 
Rüben, Zuckerrüben sowie Schnitzel, gedörrte und getrocknete, Schnitzabfälle 
und Köpfe davon, Futterrüben, Zichorienwurzeln, frische und gedörrte. 
Salz (Koch-, Speise-, Viehsalz). 
Schiefer aller Art und Schieferwaren. 
Schwefelsäure. 
Weingeist (Spiritus), Branntwein, Essig. 
Alabaster, Marmor, Serpentinstein, roh, behauen, gemahlen, 
auch Waren daraus; andere Steine (ausgenommen Edel= und 
Halbedelsteine), bearbeitete, einfach glatt behauene, auch Krippen 
und Tröge von Stein, Brunnensteine, Mühlsteine, zusammen- 
gesetzte, Lithographiersteine. 
Gebrannte Mauersteine (Ziegelsteine, Backsteine), Dachziegel, Pfannen (Dach- 
steine), Tonsteine, Lehmsteine, Schamottesteine, feuerfeste Steine, auch 
G PflaftersteineundBoden-(Trottoir-)PlattenausTonmasse,unverpackt. 
59 b. 
59 c. 
60 
5 
Pflastersteine aller Art, mit Ausnahme derjenigen aus Ton (59 a), sonstige 
zum Wegebau bestimmte Steine. 
Bau--, Bruch= und Werksteine, roh oder bloß behauen; Platten aus 
Stein (mit Ausnahme von Alabaster, Marmor, Serpentinstein), 
gesägt oder gespalten, weder geschliffen noch gehobelt, noch 
poliert; Polier-, Schleif= und Wetzsteine, Feuersteine, auch zum 
Gebrauche vorgerichtet (Flintensteine), Bimsstein, Quarz, Spat, 
Schmirgel, Speckstein, Strontianit. 
Steinkohlen.
        <pb n="53" />
        60 b. 
60 c. 
62. 
63. 
64 a. 
66. 
67. 
68 a. 
68 b. 
70 d. 
Die Anderungen sind gesperrt gedruckt. 
Steinkohlenbriketts. 
Steinkohlenkoks. 
Teer, Pech, Pechsatz, auch Brauerharz und Kolophonium (ausgenommen 
Terpentin und die zu den Drogen gehörenden Harze), Asphalt, reiner, roher, 
nämlich Trinidadasphalt (Trinidaderde), Erdharz, Erdfett, Judenpech, Berg- 
pech, auch Erdwachs, roh (Ozokerit, Retinit, Hatchetin), auch Asphaltsteine, 
Asphaltsand, Asphalterde, rohe, Asphalt, komprimierter, Asphaltbrei, Asphalt- 
kitt, Asphaltmastix, Asphaltzement, Harz. 
Tonwaren aller Art, Porzellan, Steingut, Fayence, Kugeln aus ungebranntem 
Tone, Schmelztiegel aus Graphit und Ton. 
Torf, Torfstreu, Torfkohlen (Torfkoks). 
Wolle aller Art. 
Zink in Blöcken und Platten (Zinkblech), Zinkbrocken. 
Zucker, roh. 
Verbrauchszucker (raffinierter Zucker). 
Heu und Stroh. 
Anlage D. 
Verzeichnis der Verkehrsbezirke. 
I. Deutsches Reich. 
Die Wasserstraßen in der Provinz Ostpreußen. 
Die Wasserstraßen in der Provinz Westpreußen sowie die Weichsel in der 
Provinz Posen. 
Die Oder und ihre Nebenarme in der Provinz Pommern bis zur Leuchtbake 
an der Königsfahrt. 
Die anderen Wasserstraßen in der Provinz Pommern. 
Die Wasserstraßen in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und 
Strelitz (mit Ausnahme der Elbe zu 0). 
Die Elbe im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin und in der Provinz 
Schleswig-Holstein (mit Ausnahme der Elbe zu 8 a und b). 
Die sonstigen Wasserstraßen in der Provinz Schleswig-Holstein (mit Ausnahme 
“ zu 6 und 8 a und b), im Fürstentum Lübeck und in der Hansestadt 
übeck.
        <pb n="54" />
        8b. 
9 a. 
9 b. 
10. 
11 a. 
11 b. 
11 c. 
11 d. 
11 e. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16 a. 
16 b. 
–— 38 
Die Elbe von Geesthacht am rechten Ufer und Obermarschacht am linken Ufer 
einschließlich bis Falkenthal unterhalb Blankenese am rechten Ufer einschließlich 
und bis zur Estemündung am linken Ulfer ausschließlich, nebst den zwischen 
Norder= und Süderelbe sowie den innerhalb dieser Elbstrecke in die Elbe ein- 
mündenden Zuflüssen. 
Die Unterelbe unterhalb Falkenthal am rechten Ufer und der Estemündung am 
linken Ufer einschließlich bis zur Mündung sowie die Schwinge bis Stade 
einschließlich. 
Bremisches Staatsgebiet bis zur Einmündung der Lesum in die Weser. 
Die Unterweser von der Einmündung der Lesum bis zur Mündung. 
Die Ems und der Dortmund-Ems-Kanal von unterhalb Papenburg bis Emden 
einschließlich. 
Die Elbe nebst Zuflüssen in der Provinz Hannover von der Grenze der Provinz 
Sachsen bis Obermarschacht ausschließlich. 
Die Weser nebst Zuflüssen in der Provinz Hannover bis Bremen, im Herzog- 
tum Braunschweig, im Regierungsbezirke Cassel und im Fürstentum Schaum- 
burg-Lippc. (Ems-Weser-Kanal mit Zweigkanälen s. Bez. 11 d.) 
Die Ems und der Dortmund-Ems-Kanal nebst Zuflüssen und Kanälen in der 
Provinz Hannover von der Grenze der Provinz Westfalen bis Papenburc3# 
einschließlich. 
Der Ems-Weser-Kanal mit den Zweigkanälen in der Provinz 
Hannover, dem Kreise Grafschaft Schaumburg (Regierungsbezirk 
Cassel) und dem Fürstentum Schaumburg-Lippe. 
Die sonstigen Wasserstraßen in der Provinz Hannover und im Herzogtum 
Oldenburg. 
Die Wasserstraßen in der Provinz Posen (mit Ausnahme der Weichsel). 
Die Wasserstraßen im Regierungsbezirk Oppeln. 
Breslau. 
Die Wasserstraßen im Regierungsbezirke Breslau (mit Ausnahme der Stadt 
Breslau) und im Regierungsbezirke Liegnitz. 
Berlin-Charlottenburg-Neukölln (Spree und Kanäle). 
Die Spree von Friedrichshagen einschließlich bis zur Einmündung in die Havel 
(mit Ausnahme der Spree und Kanäle in Berlin, Charlottenburg und Neu- 
kölln), die Wendische Spree von Grünau einschließlich bis Cöpenick, der 
Teltowkanal, der Spandauer Schiffahrtskanal von der Plötzenseeschleuse ein- 
schließlich bis zur Einmündung in den Tegeler See, der Tegeler See und die 
Havel vom Tegeler See bis Spandau einschließlich.
        <pb n="55" />
        17a. 
17b. 
17e. 
17d. 
18 a. 
18b. 
18 . 
— 39 
Die Oder in der Provinz Brandenburg. 
Die Wasserstraßen in der Provinz Brandenburg rechts der Oder. 
Die märkischen Wasserstraßen (mit Ausnahme der zu 16a und 16b genannten 
sowie des in der Provinz Sachsen liegenden Plauc-Ihle-Kanals). 
Die Elbe in der Provinz Brandenburg. 
Der Plaue-Ihle-Kanal. 
Magdeburg. 
Die Elbe in der Provinz Sachsen (mit Ausnahme der Stadt Magdeburg) und 
im Herzogtum Anhalt. 
Die Zuflüsse der Elbe in der Provinz Sachsen (mit Ausnahme des Plaue- 
Ihle-Kanals), in dem Herzogtum Anhalt und in den Thüringischen Staaten. 
Die Wasserstraßen im Königreiche Sachsen. 
Werra und Fulda. 
Der Main in der Provinz Hessen-Nassau. 
Der Rhein in der Provinz Hessen-Nassau. 
Die Lahn in der Provinz Hessen-Nassau, im Kreise Wetzlar und im Groß- 
herzogtum Hessen. 
Die Wasserstraßen im Ruhrgebiete der Provinz Westfalen, ausgenommen 
der dort gelegene Teil des Rhein-Herne-Kanals (Ruhr, Lippe, 
Lippe-Kanal Datteln —Hamm, Dortmund-Ems-Kanal südlich der 
Lippe). 
Der Rhein-Herne-Kanal im Ruhrgebiete der Provinz Westfalen. 
Die rechtsseitigen Zuflüsse des Rheins in der Rheinprovinz, ausgenommen 
der dort gelegene Teil des Rhein-Herne-Kanals. 
Der Rhein-Herne-Kanal in der Rheinprovinz. 
Die Weser nebst Zuflüssen in der Provinz Westfalen sowie im Fürstentum 
Lippe und im Fürstentum Waldeck. (Ems-Weser-Kanal mit Zweig- 
kanälen s. Bez. 24 c.) 
Der Dortmund-Ems-Kanal nördlich der Lippe und die Ems in der Provinz 
Westfalen. 
Der Ems-Weser-Kanal in der Provinz Westfalen. 
Die Rheinhäfen der Guten-Hoffnungs-Hütte und der Gewerkschaft Deutscher 
Kaiser. 
Das rechte Ufer des Rheins in der Rheinprovinz (mit Ausnahme von Cöln- 
Deutz und Cöln-Mülheim, der Rheinhafenstationen Duisburg, Duisburg- 
Hochfeld, Ruhrort und der Rheinhäfen der Guten-Hoffnungs-Hütte und der 
Gewerkschaft Deutscher Kaiser) sowie Düsseldorf-Heerdt am linken Ufer.
        <pb n="56" />
        26 a. 
26 b. 
26 C. 
26 d. 
27. 
28. 
29. 
30 a. 
30 b. 
31. 
32 a. 
32 b. 
33 a. 
33 b. 
W*ie 
34. 
35 a. 
35 b. 
36 a. 
36 b. 
37 a. 
37b. 
40 — 
Das linke Ufer des Rheins von der Mündung der Nahe bis Coblenz ein- 
schließlich. 
Das linke Ufer des Rheins von unterhalb Coblenz bis zur Landesgrenze (mit 
Ausnahme von Düsseldorf-Heerdt und der Rheinhäfen bei Rheinhausen und 
Homberg einschließlich der Zeche Rheinpreußen) sowie Cöln-Deutz und 
Cöln-Mülheim am rechten Ufer. 
Die Rheinhäfen bei Rheinhausen und Homberg einschließlich der Zeche Rhein- 
preußen. 
Die linksseitigen Zuflüsse des Rheins in der Rheinprovinz und im Fürstentum 
Birkenfeld (mit Ausnahme der Saar) sowie die sonstigen Wasserstraßen in 
der Rheinprovinz links des Rheins. 
Die Saar in der Rheinprovinz. 
Die Rheinhafenstationen Duisburg, Duisburg-Hochfeld, Ruhrort. 
Die Wasserstraßen in Lothringen mit Einschluß des zu Elsaß gehörigen Teiles 
des Saarkanals. 
Die Wasserstraßen im Elsaß (mit Ausnahme des Rheins und des Saarkanals). 
Der Rhein im Elsaß. 
Der Rhein in der Bayerischen Pfalz (mit Ausnahme von Ludwigshafen samt 
den Gemarkungen Rheingönheim, Oppau und Edigheim) und der 
Frankenthaler Kanal. 
Der Main im Großherzogtum Hessen. 
Der Rhein im Großherzogtum Hessen. 
Der Rhein im Großherzogtum Baden (mit Ausnahme von Mannheim-Rheinau). 
Der Neckar in den Großherzogtümern Baden und Hessen einschließlich der 
Zuflüsse. 
Der Bodensee im Großherzogtum Baden einschließlich der badischen Orte auf 
der Rheinstrecke bis Schaffhausen. 
Ludwigshafen am Rhein (samt den Gemarkungen Rheingönheim, 
Oppau und Edigheim) und Mannheim (einschließlich Rheinau). 
Der Neckar im Königreiche Württemberg einschließlich der Zuflüsse. 
Der Bodensee im Königreiche Württemberg. 
Die Donau in den Königreichen Bayern und Württemberg einschließlich der 
Zuflüsse (ohne Ludwigkanal) sowie die sonstigen Wasserstraßen in Südbayern. 
Der Bodensee im Königreiche Bayern. 
Der Main im Königreiche Bayern und im Großherzogtum Baden einschließlich 
der Zuflüsse (ohne Ludwigkanal). 
Ludwigkanal.
        <pb n="57" />
        — 41 — 
II. Ausland. 
50. Rußland ohne Polen. 
51. Polen. 
52 àa. Galizien, Bukowina. 
52 b. Rumänien. 
53 a. Ungarn, Slavonien, Kroatien, Siebenbürgen, Bosnien, Herzegowina. 
53 b. Serbien, Bulgarien, Türkei, Griechenland. 
54. Böhmen. 
55. Das übrige Osterreich. 
56. Schweiz. 
57. Jtalien. 
58. Frankreich. 
59. Luxemburg. 
60. Belgien. 
61. Niederlande. 
62. Großbritannien und Irland. 
63. Schweden und Norwegen. 
64. Denemark. 
  
Nr. 18. Verordnung, 
den Verkauf von Butter betreffend; 
vom 1. März 1915. 
Die Verordnung, das Butter-Maß und -Gewicht betreffend, vom 31. März 1870 
(G.= u. V.-Bl. S. 97) wird hiermit folgendermaßen abgeändert: 
§ 1. Alle Verkäufe von Butter haben nach dem Gewichte zu erfolgen. 
Der Verkauf von geformten Stücken ist nur in Gewichtsstücken von einem 
viertel oder einem achtel Kilogramm gestattet. 
82. Wer Butter in anderer Weise verkauft oder zum Verkauf stellt, als im 
§ 1 bestimmt ist, wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 Mark bestraft. 
8 3. Als zum Verkauf gestellt ist die Butter anzusehen, die zum Zwecke des 
Verkaufes in einem Verkaufsraum oder auf dem Markte öffentlich ausgelegt oder 
in ein Haus gebracht wird. 
Dresden, am 1. März 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. Rudolyh. 
1915. 9
        <pb n="58" />
        — 42 — 
Nr. 19. Verordnung, 
die Vornahme von Zwischenzählungen der Schweine am 15. März und 
15. April 1915 betreffend; 
vom 5. März 1915. 
Nach Beschluß des Bundesrates vom 4. März dieses Jahres hat in allen Bundes- 
staaten am 15. März und 15. April 1915 eine Zählung der Schweine stattzufinden. 
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Königreich Sachsen folgendes 
verordnet: 
§ 1. Die Aufnahme erfolgt mittels Ortslisten durch die Gemeindebehörden für 
ihren Gemeindebezirk einschließlich der zur Gemeinde gehörenden selbständigen 
Gutsbezirke. 
Die Besitzer von Schweinen sind durch die Gemeindebehörden einige Tage vor 
der Aufnahme in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Zählung in Kenntnis 
zu setzen. 
§ 2. Durch Umfrage bei den einzelnen Besitzern von Schweinen und bei den 
Schlachthofsleitern oder ihren Stellvertretern ist die Zahl sämtlicher an diesen 
Tagen in den einzelnen Grundstücken (Häusern, Gehöften, Anwesen, Schlacht= und 
Viehhöfen) und den dazu gehörigen Nebengebäuden vorhandenen Schweine fest- 
zustellen und in die Ortsliste nach der dort getroffenen Unterscheidung und unter 
gleichzeitiger Angabe der Katasternummer des Grundstücks sowie der Namen der 
Besitzer der Schweine einzustellen. Dabei ist überall den auf dem Erhebungsvor- 
druck angeführten Bestimmungen nachzugehen. 
§ 3. Mit der Umfrage ist am 15. März und 15. April zu beginnen; sie ist 
tunlichst auch an diesen Tagen zu beendigen. Die Aufnahme hat sich durchweg auf 
den Stand vom 15. März und 15. April 1915 zu beziehen. 
§ 4. Die Ortslistenvordrucke werden den Verwaltungsbehörden (in den Städten 
mit Revidierter Städteordnung den Stadträten, im übrigen den Amtshauptmann- 
schaften) bis 10. März und 10. April dieses Jahres durch das Statistische Landesamt 
mit einer zur Abgabe mindestens eines Abdruckes an jede Gemeinde genügenden 
Anzahl von Abdrücken gegenwärtiger Verordnung und ebenso einer für jede Gemeinde 
bestimmten, mit der Adresse des Statistischen Landesamts versehenen Postkarte 
übersendet werden.
        <pb n="59" />
        — 43 — 
§ 5. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort 
an die Bürgermeister und Gemeindevorstände ihres Bezirks zu verteilen. 
§ 6. Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände haben dafür zu 
sorgen, daß die Einträge in den Erhebungsvordrucken vollständig, vorschriftsmäßig 
und der Wirklichkeit entsprechend bewirkt werden. 
8 7. Wenn in einem Grundstücke Schweine stehen, die verschiedenen Besitzern 
gehören, so sind sie nicht unter dem Namen des Grundstücksbesitzers zusammen- 
zufassen, sondern für jeden Besitzer getrennt anzugeben. 
8 8. Wenn die Zeilen eines Erhebungsvordrucks für die Einträge einer Ge- 
meinde oder eines Ortes nicht ausreichen, so sind die übrigen Einträge in einem 
zweiten, dritten oder weiteren Vordrucke zu bewirken. In solchem Falle sind die 
Listen auf der Vorderseite neben dem Namen der Gemeinde oder des Ortes fort- 
laufend zu benummern (Liste Nr. 1, 2 usw.). 
Die doppelten Vordrucke sind zu einer Abschrift für die Gemeindeakten bestimmt. 
8§9. Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten zu sammeln, 
dabei die Angaben, soweit tunlich, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen 
und die Abstellung wahrgenommener Mängel zu veranlassen. 
§ 10. Auf der letzten Seite der Ortsliste ist die Richtigkeit und Vollständigkeit 
der Einträge von den Gemeindebehörden zu bescheinigen. Werden für eine Ge- 
meinde mehrere Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheinigung auf der letzten Seite 
des letzten Ortsbogens zu vollziehen. 
§ 11. Behufs baldiger Feststellung des Ergebnisses haben die Gemeindebehörden 
auf der den Drucksachen beiliegenden Postkarte die Gesamtzahl der Schweine ihrer 
Gemeinde nach den vorgedruckten Unterscheidungen einzutragen und dabei genau 
darauf zu achten, daß die Gemeindesummen richtig übertragen werden. Die aus- 
gefüllte Postkarte ist bis zum 22. März und 22. April an das Statistische Landes- 
amt einzusenden. 
§ 12. Bis zum 29. März und 29. April sind die Ortslisten, und zwar seitens 
der Stadträte, denen die Vordrucke vom Statistischen Landesamte zugehen, an 
dieses unmittelbar einzusenden, seitens der Bürgermeister und Gemeindevorstände 
aber an die Amtshauptmannschaft abzugeben. Wo für einen Ort mehrere aus- 
gefüllte Ortslisten vorliegen, sind sie vor ihrer Einsendung nach der über dem 
Namen der Gemeinde eingestellten laufenden Nummer zu ordnen. 
§ 13. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der vorschrifts- 
mäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt haben, sämtliche Listen ihres
        <pb n="60" />
        — 44 — 
Bezirks, alphabetisch nach den Namen der Gemeinden geordnet, zusammengeschnürt 
bis zum 3. April und 3. Mai an das Statistische Landesamt einzusenden. 
Dresden, am 5. März 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert. 
  
Nr. 20. Bekanntmachung 
von Abänderungen der Verordnung vom 15. Oktober 1910 zur Ausführung 
des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsanstalt vom 1. Juli 1910; 
vom 5. März 1915. 
Geneß der Verordnung vom 30. September 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 463) wird 
darauf hingewiesen, daß weitere Abänderungen von Vorschriften der obengenannten 
Ausführungsverordnung unterm 24. Januar 1914 in Nr. 25 des Dresdner Journals 
und der Leipziger Zeitung vom 31. Januar 1914 und unterm 1. Dezember 1914 
in Nr. 283 der Sächsischen Staatszeitung und in Nr. 284 der Leipziger Zeitung 
vom 7. Dezember 1914 bekannt gemacht worden sind. 
Dresden, am 5. März 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Canis. 
  
Nr. 21. Verordnung, 
eine Ernennung für die Erste Kammer der Ständeversammlung betreffend 
vom 9. März 1915. 
Wagn, Friedrich August, ven GOTTES Gnaden Köoͤnig 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verkünden hiermit, daß Wir auf Grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 14 der 
Verfassungsurkunde
        <pb n="61" />
        — 45 — 
den Besitzer des Rittergutes Sohland a. S., 
Major und Kammerherrn Dr. Benno v. Nostitz-Wallwitz 
zum Mitgliede der Ersten Kammer der Ständeversammlung ernannt haben. 
Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vor— 
druck Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Gegeben Dresden, am 9. März 1915. 
Friedrich August. 
- Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Nr. 22. Verordnung 
über die Hinterlegung von Schuldverschreibungen; 
vom 10. März 1915. 
  
Auf Grund von § 4 Absatz 2, § 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die gemein- 
samen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899 
(R.-G.-Bl. S. 692, 694) wird bestimmt, daß die Gläubiger, welche (§ 4 Absatz 2) 
beim Amtsgerichte den Antrag stellen, sie zur Berufung einer Versammlung der 
Gläubiger zu ermächtigen, oder welche (§ 10 Absatz 2) in einer Versammlung der 
Gläubiger ihr Stimmrecht ausüben wollen, ihre Schuldverschreibungen außer bei 
der Reichsbank oder bei einem Notar bis auf weiteres auch bei der Sachsischen 
Bank zu Dresden und bei der Allgemeinen Deutschen Credit-Anstalt zu Leipzig 
sowie bei den Zweiganstalten dieser Banken hinterlegen können. 
Die beiden Banken haben zugesichert, daß sie für die Hinterlegungen keine 
Spesen berechnen würden. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Dresden, den 10. März 1915. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Nagel. 
Stock. 
  
Druck und Verlag der Kbönigl. Hofbuchdrucerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne in Dresden. 
10 
1915.
        <pb n="62" />
        <pb n="63" />
        Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
6. Stück vom Jahre 1915. 
  
.. — 
Inbalt: Nr. 23. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 14. Januar 1913, die Abände- 
rung des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876 
betr. S. 47. 
  
  
  
Nr. 23. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 14. Januar 1913, die Abänderung des 
Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876 
betreffend: 
vom 10. März 1915. 
Mit Allerhöchster Genehmigung verordnet das Ministerium des Kultus und öffent- 
lichen Unterrichts zur Ausführung des Gesetzes, die Abänderung des Gesetzes über 
die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876 betreffend; vom 
14. Januar 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 16 flg.) folgendes: 
81. Das Gesetz und die dieser Verordnung als Beilage A angefügte Lehr- 
ordnung für die Lehrer= und Lehrerinnenseminare treten am 1. April 1915 in Kraft. 
§ 2. Soweit sich hinsichtlich der Durchführung der Lehrordnung Ubergangs- 
bestimmungen nötig machen, behält sich das Ministerium weitere Entschließung vor. 
83. Die Bestimmungen in der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 
22. August 1876 über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 29. Januar 
1877 hinsichtlich der Seminarordnung für die Volksschullehrerseminare, Beilage D, 
und hinsichtlich der Seminarordnung für die Lehrerinnenseminare, Beilage E (G.= u. 
V.-Bl. 1877 S. 46, 111 flg. und 126 flg.), werden, soweit es nicht schon durch die Be- 
kanntmachung über die Prüfungen an den Lehrer= und Lehrerinnenseminaren usw. vom 
4. Mai 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 37 flg. und 77 flg.) geschehen ist, hiermit aufgehoben. 
Dresden, den 10. März 1915. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
4r“. Dr. Beck. Graf. 
Ausgegeben zu Dresden, den 17. März 1915. 11
        <pb n="64" />
        — 48 — 
A. 
Tebrordnung 
für die 
Lehrer- und Lehrerinnenseminare. 
I. Der Anterricht im allgemeinen. 
ilungund § 1. (1) Das Lehrerseminar besteht aus sieben, das Lehrerinnenseminar aus sechs 
föcher aufsteigenden Klassen; dieses kann jedoch auch aus vier oder fünf aufsteigenden Klassen 
unter der Voraussetzung bestehen, daß zum Eintritte das entsprechend höhere Lebens- 
alter und eine höhere Vorbildung erfordert werden. 
(2) Der Unterricht umfaßt folgende Pflichtfächer: 
A. von wissenschaftlichen Fächern: Religion, Deutsch, zwei Fremdsprachen, und zwar 
im Lehrerseminare Lateinisch und Französisch oder Englisch, im Lehrerinnen- 
seminare Französisch und Englisch, ferner Geschichte, Erdkunde, Bürgerkunde., 
Naturkunde (Botanik, Zoologie, Anthropologie, Mineralogie, Chemie, Physik), 
Mathematik (Arithmetik, Geometrie), Psychologie und philosophische Propä- 
deutik, Pädagogik. 
Ausnahmsweise kann in einzelnen Klassen des Lehrerseminars statt des 
Unterrichtes in der lateinischen Sprache und einer lebenden Fremdsprache 
Unterricht in beiden lebenden Fremdsprachen erteilt werden. 
B. von Künsten und Fertigkeiten: Zeichnen, Schreiben, Stenographie, Turnen, 
Musik (Gesang, Klavierspiel, Musiklehre), dazu im Lehrerseminare Hand- 
fertigkeit und im Lehrerinnenseminare Nadelarbeit. 
(8) Wahlfreie Fächer sind: 
im Lehrerseminare Orgelspiel und von Klasse V an Klavierspiel, im Lehre- 
rinnenseminare von Klasse III an Nadelarbeit und Klavierspiel. 
Teilnahme am § 2. (1) Vom Unterrichte im Turnen und im Gesange, soweit er in Ubungen 
Unterrichte besteht, kann der Direktor auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zeitweilig befreien. 
Am Gesangunterrichte, soweit er allgemeine Musiklehre, Musikgeschichtliches und 
Methodisches betrifft, und an den turnerischen Übungen, von denen der Arzt die Be- 
freiung nich: notwendig erachtet hat, soll jeder Schüler *) teilnehmen. 
*) Anmerkung. In dieser Lehrordnung sind, sofern nichts anderes angegeben ist, unter Schülern 
stets auch Schülerinnen zu verstehen.
        <pb n="65" />
        — 49 — 
(2) Eine über ein Vierteljahr hinausgehende oder eine dauernde Befreiung von 
dem Unterrichte im Turnen und im Gesange kann nur in besonderen Fällen mit Ge- 
nehmigung des Ministeriums erteilt werden. 
(s) Dauernde Befreiungen vom Unterrichte in anderen Künsten und Fertigkeiten 
sowie in wissenschaftlichen Fächern sind ausgeschlossen; zeitweilige Befreiungen aus 
(4) Wer am Unterrichte in wahlfreien Fächern teilnimmt, hat diesen regelmäßig 
zu besuchen. Der Austritt ist vor Schluß des Schulsahres nur auf Grund eines ärzt- 
lichen Zeugnisses gestattet. 
(6) Schüler, die in wissenschaftlichen Fächern erhebliche Schwächen zeigen, können 
durch Beschluß des Lehrerkollegiums von der Teilnahme am Unterrichte in wahlfreien 
Fächern ausgeschlossen werden. 
(6) Ein Schüler des Lehrerseminars, der sich in Klasse IV für die Teilnahme am 
vollen Musikunterrichte entschieden hat und bei dem Übergange nach Klasse III zu der 
Erwartung berechtigt, daß er an diesem Unterrichte mit Erfolg teilnehmen wird, kann 
im Laufe der nächsten Schuljahre nicht ohne weiteres vom Unterrichte im Orgelspiele 
zurücktreten. Er bedarf hierzu einer ausdrücklichen Erlaubnis des Direktors, der sich 
zuvor sowohl mit den Lehrern des Schülers als auch mit dessen Eltern oder seinem 
sonstigen gesetzlichen Vertreter ins Vernehmen zu setzen hat und nur in besonderen 
Fällen auf Beschluß des Lehrerkollegiums den Rücktritt des Schülers von dem ge- 
nannten Unterrichte gestatten darf. 
§ 3. Die regelmäßige Dauer der Bildungszeit umfaßt so viele Schuljahre, als Dauer der 
Klassenstufen eingerichtet sind; sie kann aber für einzelne Schüler, die das Bildungs= Bildungsseit. 
ziel innerhalb dieser Zeit nicht erreichen, um ein Jahr verlängert werden (vergl. 
Prüfungsordnung für Lehrerseminare vom 4. Mai 1914 § 21 und § 22 Absatz 1), um 
ein zweites Jahr nur mit Genehmigung des Ministeriums. 
§ 4. (1) Der Unterricht ist nach dem Klassensysteme zu erteilen, so daß jeder Klassenjahr- 
Schüler an dem Unterrichte einer bestimmten Klasse in allen Pflichtfächern teilzu- Sinsernen 
nehmen hat und imstande sein muß, ihm mit Nutzen zu folgen. 
(2) Eine Klasse soll in der Regel nicht mehr als 25 Schüler zählen. 
§ 5. (1) Sämtliche Klassen empfangen abgesehen von Chorsingstunden ge= Trennung und 
trennten Unterricht. Sollte ausnahmsweise die Schülerzahl in etwaigen Doppel- sai 
klassen sehr gering werden, so kann eine Vereinigung der zwei Klasen, wenigstens in Abteilungen. 
nichtwissenschaftlichen Fächern, mit Genehmigung des Ministeriums statt inden. 
(2) Für die Lehrübungen sowie für den Unterricht im Kaavier= und Orgelspiele, 
in Handfertigkeit und für naturwissenschaftliche Schülerübungen sind die Klassen in 
11·
        <pb n="66" />
        — 50 — 
der Regel in Abteilungen zu zerlegen. Hinsichtlich etwaiger Abteilungen im Gesang- 
unterrichte vergl. § 65. 
Zahl und zeit- § 6. (1) Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden jeder Klasse und jedes 
alcche irteer Faches ist in dem Stundenverteilungsplane § 82 zusammengestellt. 
htsunden. (e) Die Unterrichtsstunden sind möglichst so zu verteilen, daß außer am Mittwoch 
dacht. und Sonnabend noch an einem dritten Tage der Woche der Nachmittag frei bleibt. 
(s) Die Häufung unmittelbar aufeinander folgender Unterrichtsstunden, welche 
die Denktätigkeit der Schüler besonders in Anspruch nehmen, ist zu vermeiden, ebenso 
die Aufeinanderfolge von Gesang= und Turnunterricht. 
(4) Dem Religionsunterrichte sind, soweit es möglich ist, die ersten Morgen- 
stunden zuzuweisen. 
(„) Die Stunden, in denen die Augen der Schüler vorzugsweise in Anspruch 
genommen werden, sollen tunlichst in die helle Tageszeit fallen. 
(e) Mehr als fünf Unterrichtsstunden dürfen in der Regel nicht auf einen Vor- 
mittag gelegt werden; nur an zwei Tagen, an denen der Nachmittag unterrichtsfrei 
ist, können sechs Stunden vormittags angesetzt werden. Einschließlich der Stunden 
in Künsten und Fertigkeiten dürfen einem Schüler an einem Tage nicht mehr als 
sieben Stunden zugeteilt werden. 
(7) Die einzelne Unterrichtsstunde muß eine Dauer von wenigstens 45 Minuten 
haben und ist pünktlich zu beginnen und zu schließen. Die Frühstückspause dauert 
20 Minuten, die Vesperpause in Seminaren mit Internat ebenfalls 20, in Semi- 
naren ohne Internat 15 Minuten, alle anderen Pausen 10 Minuten, es sei denn, daß 
sechs Unterrichtsstunden aufeinander folgen; in diesem Falle ist außer der Früh- 
stückspause noch eine längere Pause von 15 Minuten einzulegen. Die Zeit zwischen 
dem Vor= und Nachmittagsunterrichte soll mindestens zwei Stunden betragen. 
(8) In den Pausen haben die Schüler in der Regel die Schulzimmer zu verlassen 
und, wenn es die Witterung zuläßt, wenigstens in den längeren Pausen sich im Freien 
aufzuhalten. Die Zimmer sind inzwischen zu lüften; jedenfalls hat eine ausgiebige 
Lüftung in den längeren Pausen zu geschehen. 
(e) Vor Beginn des Vormittagsunterrichtes hat eine kurze Andacht stattzufinden, 
zu der sich in der Regel die Klassen mit ihren Lehrern?) vereinigen. Die Andacht 
hat in der Regel in Vorlesung aus der Heiligen Schrift, Gebet oder kurzer mit einem 
Gebetsworte schließenden Ansprache und einrahmenden Liedstrophen zu bestehen. 
  
*) Anmerkung. In dieser Lehrordnung sind unter Lehrern stets auch Lehrerinnen zu verstehen.
        <pb n="67" />
        — 51 — 
§ 7. Jedes Seminar nebst Übunggsschule ist mit den erforderlichen Hilfsmitteln 
für den Unterricht auszustatten. Dazu gehören: Büchereien für Lehrer und Schüler, 
Instrumente, Apparate und Gerätschaften für Physik, Chemie und Mathematik, 
Sammlungen für den naturkundlichen Unterricht, Karten und Globen, eine Anzahl 
von guten Abbildungen und anderen Anschauungsmitteln für den geschichtlichen, 
geographischen, sprachlichen und Religionsunterricht, Lehrmittel für den Zeichen= und 
Musikunterricht, Klaviere, Turngeräte, im Lehrerseminare auch Orgeln und Gerät- 
schaften für den Handfertigkeitsunterricht, im Lehrerinnenseminare Lehrmittel für 
Nadelarbeitsunterricht und Nähmaschinen. Auch ist ein botanischer Schulgarten ein- 
zurichten. 
UÜber die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die einzelnen Klassen und über die 
Lehrziele enthält das Nähere der nachstehende Lehrplan. 
II. DVer AUnterricht in den einzelnen Fächern. 
Allgemeines ziel. 
§ 8. Die Hauptaufgabe des Seminarunterrichtes ist die Heranbildung einer 
berufstüchtigen, von christlichem Geiste und von Liebe zum Königshause und Vater- 
lande sowie zur Jugend des Volkes erfüllten Lehrerpersönlichkeit. Insonderheit hat 
das Seminar seine Schüler zu selbständiger Erfassung der Unterrichts= und Erziehungs- 
aufgaben und zu selbständiger Bestimmung und Anwendung der Mittel und Wege 
des Unterrichtes und der Erziehung anzuleiten und durch vertiefte pädagogische und 
allgemein wissenschaftliche Bildung auch die Befähigung der Schüler zu ihrer Fort- 
bildung und zu williger Betätigung im Berufe und im sonstigen Gemeinschaftsleben 
anzustreben. 
Religion. 
A. Evangelisch-lutherischer Religionsunterricht. 
§ 9. Bildung christlicher Persönlichkeiten mit fest begründetem evangelischen 
Glauben; vertieftes Verständnis der Heiligen Schrift und der evangelischen Glaubens- 
und Sittenlehre sowie Bekanntschaft mit der Geschichte des Christentums, namentlich 
des Protestantismus, in ihren Hauptzügen und mit dem kirchlichen Leben der Gegen- 
wart, insonderheit der evangelisch-lutherischen Landeskirche. Fähigkeit und Willigkeit, 
an der Entwickelung des religiös-sittlichen Personen- und Gemeinschaftslebens der 
Schuljugend mitzuwirken. 
Lehrmittel 
usw. 
Lehrziel.
        <pb n="68" />
        Berteilung des 
Lehrstoffes. 
— 52 — 
. 10. Klasse VII. 2 Stunden. 
Lebensbilder aus der Geschichte des Christentums unter besonderer Berücksich- 
tigung der vaterländischen Kirchengeschichte, namentlich seit der Reformation, und 
unter Hervorhebung des Lebens bedeutender Persönlichkeiten und Einrichtungen auf 
dem Gebiete der christlichen Liebestätigkeit, besonders der inneren und äußeren 
Mission. Bezugnahme auf einschlägige Erzählungen und Stellen der Heiligen Schrift. 
Sicherung des religiösen Lernstoffes der Volksschule. 
Klasse VI. 2 Stunden. 
Der Kleine Katechismus Luthers unter Betonung des für das religiös-sittliche 
Leben Wichtigsten. Landesgesangbuch; Gang und Grundgedanken des Kirchenjahres 
und der Gottesdienstordnung; kirchliche Handlungen und Sitten. 
Einprägung von Bibelworten und Kirchenliedern. 
Klasse V. 3 Stunden. 
Hauptsächliches über Bedeutung, Textgeschichte und Verbreitung der Heiligen 
Schrift. Das religiöse Leben Israels; dabei vertiefende Behandlung der für den 
Volksschulunterricht wichtigen Abschnitte des Alten Testamentes; Berücksichtigung der 
biblischen Geographie. Hauptsächliches aus der Bibelkunde des Alten Testamentes. 
Einprägung von Bibelworten und Kirchenliedern. 
Klasse IV. 3 Stunden. 
Leben und Lehre Jesu und das apostolische Zeitalter; dabei vertiefende Behand- 
lung der für den Volksschulunterricht wichtigen biblischen Abschnitte. Hauptsächliches 
aus der Bibelkunde des Neuen Testamentes. 
Einprägung von Bibelworten und Kirchenliedern. 
Klasse III. 3 Stunden. 
Geschichte der christlichen Kirche in der nachapostolischen Zeit, im Mittelalter und 
im Zeitalter der Reformation unter Hervorhebung der letzteren sowie dessen, was dem 
Verständnisse für die Geschichte des christlichen Lebens in Sachsen dient. 1 Stunde. 
Evangelische Glaubenslehre; Augsburgische Konfession und Kleiner Katechismus 
Luthers nach Hauptgedanken und Aufbau; die wichtigsten Unterscheidungslehren. 
Sicherung und Erweiterung des Lernstoffes. 2 Stunden. 
Klasse II. 3 Stunden. 
Geschichte der christlichen Kirche vom Ende des Zeitalters der Reformation bis zu 
den Freiheitskriegen unter Hervorhebung dessen was dem Verständnisse für die Ge-
        <pb n="69" />
        — 53 — 
schichte des christlichen Lebens, insonderheit der Landeskirche, in Sachsen und für das 
christliche Leben der Gegenwart dient. 1 Stunde. 
Evangelische Sittenlehre; Betonung des Innenlebens der christlichen Persönlich— 
keit und seiner Betätigungen im Gemeinschaftsleben in Familie, Kirche, Staat, Ge- 
sellschaft. Leben der christlichen Gemeinde (dabei vertiefender Rückblick auf Kirchen- 
jahr, Gottesdienstordnung, kirchl che Handlungen und Sitten). 
Anleitung zum Studium geeigneter Werke. Besprechung wichtiger Fragen des 
Religionsunterrichtes. 
Sicherung des Lernstoffes. 2 Stunden. 
Klasse I. 3 Stunden. 
Geschichte der christlichen Kirche in der neueren und neuesten Zeit unter Hervor- 
hebung der inneren und äußeren Mission und dessen, was dem Verständnisse für die 
Geschichte des christlichen Lebens, insonderheit der Landeskirche, in Sachsen und für 
das christliche Leben der Gegenwart dient. Das Hauptsächlichste über die bedeutendsten 
nichtchristlichen Religionen. 1 Stunde. 
Vertiefte Bibelkunde, namentlich des Neuen Testamentes mit Lektüre aus- 
gewählter Abschnitte. Betonung der Grundgedanken sowie der zeitgeschichtlichen und 
bleibenden Bedeutung der Schriften. Hauptsächliche Lebens= und Weltanschauungen. 
Anleitung zum Studium geeigneter (namentlich exegetischer und apologetischer) 
Werke. Besprechung wichtiger Fragen des Religionsunterrichtes. 
Sicherung des Lernstoffes. 2 Stunden. 
* 11. (1) Der gesamte Religionsunterricht ist so zu gestalten, daß die Schüler 
klare Erkenntnis vom Wesen und Werte sowie von der geschichtlichen Entwickelung 
der christlichen Religion gewinnen. So sehr auf sicheres und frei verfügbares Wissen 
zu halten ist, darf die Aneignung bestimmter Wissensstoffe nicht als Selbstzweck 
gelten; die Sorge für die Pflege und Entfaltung des inneren religiösen Lebens 
der Schüler soll nie hinter die wissenschaftliche Ausbildung zurücktreten. Die 
wichtigste Aufgabe des Religionsunterrichtes ist, gefestigte christliche Persönlichkeiten 
zu erziehen. 
(2) Bei der Behandlung der Heiligen Schrift ist die revidierte Bibelübersetzung 
Luthers von den Schülern zu benutzen und, wo es nötig erscheint, eine wissenschaftliche 
Übersetzung des Urtextes zur Erklärung heranzuziehen. Die Hauptaufgabe ist die Ein- 
führung und Vertiefung in den Inhalt der Bücher Alten und Neuen Testamentes, die 
Erschließung eines tieferen Verständnisses ihres Gehaltes, der Heilsoffenbarung und 
der religiös-sittlichen Hauptgedanken sowie die Erziehung zum selbständigen Lesen der 
Bemerkungen.
        <pb n="70" />
        — 54 — 
Heiligen Schrift. Diese Aufgabe darf nicht durch Aneignung nur bibelkundlichen 
Wissens und durch Verweilen bei nebensächlichen Einzelheiten oder leitfadenmäßige 
Darstellung beeinträchtigt werden. 
(5) Die in der Bibelkunde etwa in Betracht kommenden kritischen Fragen legen, 
wie überhaupt die im Religionsunterrichte zu behandelnden Probleme und ihre Be- 
deutung für das innerste Personenleben, der wissenschaftlichen Fortbildung, dem Ver- 
antwortlichkeitsgefühle und dem pädagogischen Takte der Lehrer besonders ernste 
Pflichten auf. 
(4) Die Hauptaufgabe des Unterrichtes in der Kirchengeschichte ist die Erweckung 
tieferen Verständnisses für die Entwickelung der christlichen Religion nach ihrer 
Innerlichkeit und umgestaltenden Einwirkung auf das allgemeine Kulturleben. Be- 
sonders wichtig ist die Einführung in das Seelenleben frommer Christen, namentlich 
hervorragender christlicher Persönlichkeiten. Von der Geschichte der Kirche aus ist 
das Verständnis der Gegenwart, ihrer Fragen und Aufgaben zu erschließen. — Die 
Geschichte der Lehre und der Lehrstreitigkeiten ist nur insoweit zu behandeln, als diese 
wesentliche Bedeutung für das religiöse Leben ihrer Zeit gehabt haben oder noch Be- 
deutung für das gegenwärtige Leben der Kirche besitzen. Die Besprechung des Ent- 
wickelungsganges des Kirchenliedes hat sich auf das Hauptsächlichste zu beschränken 
und sich an Lebensbilder der bedeutendsten Dichter (insonderheit auch sächsischer) an- 
zuschließen. — Die Ausblicke auf die bedeutsamsten und verbreitetsten nichtchristlichen 
Religionen haben sich in angemessenen Grenzen zu halten und sollen dazu dienen, 
Wesen, Wahrheit und Einzigartigkeit des Christentums zu klarerem Bewußtsein zu 
bringen und die tiefere Wertschätzung evangelischen Glaubens= und Sittenlebens, die 
der Unterricht in den oberen Klassen erstrebt, zu stützen. 
(5) Schon in Klasse VII sollen die Schüler, die aus der Volksschule die Kenntnis 
der biblischen Geschichte und der Hauptstücke der christlichen Lehre und des christlichen 
Lebens mitbringen, unter den Eindruck der Wirkungen wahrer christlicher Frömmigkeit 
gestellt und ihnen namentlich große religiöse Persönlichkeiten lebendig gemacht werden. 
(6) Damit sowohl doppelte Behandlung derselben Stoffe tunlichst vermieden, 
als auch die Einheitlichkeit der Bildung gefördert werde, haben der Unterricht in der Ge- 
schichte der Kirche und der Unterricht in der Weltgeschichte sowie in der Literatur= und 
Musikgeschichte miteinander Fühlung zu nehmen. Zum Zwecke der Arbeitsteilung sind 
lehrplanmäßige Bestimmungen über die Stoffauswahl in diesen Unterrichtsgebieten 
zu treffen. 
(7) Die Unterweisung im Katechismus, die der Ergänzung und Vertiefung des 
in der Volksschule Gelernten dienen soll, hat in den religiösen und sittlichen
        <pb n="71" />
        55 — 
Gehalt des Katechismus einzuführen und diesen in lebensvoller Behandlung zu 
erschließen. 
(5) Durch den Unterricht in der Glaubenslehre und in der Sittenlehre auf Grund 
der Heiligen Schrift und der hauptsächlichsten Bekenntnisse der Kirche sind die Schüler 
zum rechten Verständnisse der wichtigsten Lehren der evangelisch-lutherischen Kirche 
und ihres inneren Zusammenhanges und zur Wertschätzung ihrer Kirche zu führen. 
Alle unnötige Systematik ist fernzuhalten. Besonders ist die Notwendigkeit und der 
hohe Wert christlicher Lebens= und Weltanschauung in möglichst lebendigem Gedanken- 
austausche mit den Schülern und unter Verwertung der im übrigen Unterrichte ge- 
wonnenen Erkenntnisse zu erweisen; landläufige Einwände sind zu widerlegen und 
Zweifel unter Heranziehung apologetischer Schriften zu lösen, Erwärmung des Ge- 
mütes und Festigung des religiös-sittlichen Wollens zu erstreben. 
(8) Gegenüber anderen Bekenntnissen und ernsten Überzeugungen sind die Schüler 
zu gerechtem und maßvollem Urteile und zu einer mit der festen Wahrung des eigenen 
evangelischen Standpunktes verträglichen Achtung anzuleiten. 
(no) Auf allen Stufen ist nach festzustellendem Plane unter Befestigung des in 
der Volksschule erworbenen Besitzes eine mäßige Anzahl von Bibelsprüchen und 
Liedern zu behandeln und einzuprägen. Für die Auswahl ist bestimmend, daß die 
Sprüche und Liedstrophen einer wichtigen Heilstatsache oder religiösen Erfahrung 
oder dem wesentlichen Inhalte einer Unterrichtseinheit (auch eines biblischen Buches) 
einen besonders angemessenen Ausdruck verleihen, und daß die innere Aneignung von 
den Schülern vollzogen werden kann. In der Auswahl und Verteilung der Kirchen- 
lieder ist möglichst Anschluß an das Kirchenjahr und den Gesangunterricht herzustellen. 
Bei ihrer auf das Wesentliche zu beschränkenden Behandlung sind Züge aus dem 
Leben ihrer bedeutendsten Dichter zu geben, namentlich wenn sie für die Entstehung, 
das Verständnis und die Würdigung der Lieder Bedeutung haben (vergl. oben unter 
Nr. 4). 
(11) Die gelernten Sprüche, Katechismusstoffe und Liedstrophen sind bis in die 
obersten Klassen hinauf öfter zu wiederholen und im Unterrichte sowie zum Teil bei 
den Andachten (vergl. § 6 Abs. 9) zu verwerten. 
(12) Bei Festsetzung der Religionszensur sind die Schüler darüber zu ver- 
ständigen, daß nur die Religionskenntnisse beurteilt werden, nicht die religiöse Ge- 
sinnung. 
(12) Schließlich muß erwartet werden, daß der Religionsunterricht von dem im 
Seminare herrschenden Geiste, insonderheit auch von der Pflege christlicher Sitte, unter- 
stützt, und daß auch in anderen Fächern dazu beigetragen werde, die Einheit der 
religiös-sittlichen Bildung der Schüler zu wahren und zu fördern. 
1915. 12
        <pb n="72" />
        Lehrziel. 
Verteilung des 
Lehrstoffes. 
— 56 — 
B. Katholischer Religionsunterricht. 
l12. Bildungchhristlicher Persönlichkeiten mit fest begründeter Welt= und Lebens- 
anschauung und mit Fähigkeit zur Mitwirkung an der Entwickelung religiös--sittlichen 
Personen= und Gemeinschaftslebens der anzuvertrauenden Schuljugend; zu diesem 
Zwecke: vertieftes Verständnis der katholischen Glaubens= und Sittenlehre, der Heiligen 
Schrift und christlichen Uberlieferung; Bekanntschaft mit der Geschichte des Christen- 
tums in ihren Hauptzügen und mit dem kirchlichen Leben der Gegenwart; Antrieb 
und Befähigung zu eigener religiöser Weiterbildung sowie christlicher und kirchlicher 
Lebensbetätigung. 
8 13. Klasse VII. 2 Stunden. 
Vertiefende Behandlung des Diözesankatechismus. Lebensbilder aus der Kirchen- 
geschichte, besonders der vaterländischen, unter Hervorhebung des Lebens bedeutender 
Persönlichkeiten und Einrichtungen auf dem Gebiete der christlichen Liebes= und 
Missionstätigkeit. 
Sicherung des religiösen Lernstoffes der Volksschule. 
Klasse VI. 2 Stunden. 
Das religiöse Leben Israels; dabei vertiefende Behandlung der für den Volks- 
schulunterricht wichtigen Abschnitte des Alten Testamentes. Berücksichtigung der bib- 
lischen Geographie. Bibelkunde des Alten Testamentes. Gang und Grundgedanken 
des Kirchenjahres und der Gottesdienstordnung; kirchliche Handlungen und Sitten. 
Einprägung wichtiger Abschnitte und Worte des Alten Testamentes. 
Klasse V. 3 Stunden. 
Leben und Lehre Jesu und das apostolische Zeitalter; dabei vertiefende Behand- 
lung der für den Volksschulunterricht wichtigen biblischen Abschnitte. Bibelkunde des 
Neuen Testamentes. Die Lehre von den göttlichen Offenbarungen, der Stiftung und 
Einrichtung der Kirche. 
Einprägung wichtiger Abschnitte und Worte des Neuen Testamentes. 
Klasse IV. 3 Stunden. 
Kirchengeschichte, besonders der neueren Zeit, unter Hervorhebung dessen, was 
dem Verständnisse für die Geschichte der Kirche unseres Vaterlandes und für das 
christliche Leben der Gegenwart dient. 
Sicherung des Lernstoffes.
        <pb n="73" />
        — 57 — 
Klasse III. 3 Stunden. 
Katholische Glaubenslehre nach den Entscheidungen der Kirche mit Zugrunde— 
legung wichtiger Abschnitte der Heiligen Schrift und Berücksichtigung der christlichen 
Überlieferung. 
Anleitung zum Studium geeigneter dogmatischer und apologetischer Werke. 
Sicherung des Lernstoffes. 
Klasse II. 3 Stunden. 
Voraussetzungen und Grundformen des Sittlichen. Betonung des Innenlebens 
der christlichen Persönlichkeit und seiner Betätigungen im Gemeinschaftsleben in 
Familie, Kirche, Staat, Gesellschaft. 
Anleitung zum Studium geeigneter Werke. Besprechung wichtiger Fragen des 
Religionsunterrichtes und Einführung ins Studium katechetischer Werke. 
Sicherung des Lernstoffes. 
Klasse I. 3 Stunden. 
Hauptsächliche Lebens= und Weltanschauungen. Das Hauptsächlichste über die 
bedeutendsten nichtchristlichen Religionen. 
Übersichtliche Zusammenfassung des gesamten Lernstoffes in Religion. 
§ 14. (1) Das religiös Wertvolle ist stets in den Vordergrund zu stellen und 
nirgends einseitig auf Aneignung bestimmter Wissensstoffe abzuzielen. Die Sorge 
um das innere religiöse Leben der Schüler darf nicht hinter ihre wissenschaftliche 
Ausbildung zurücktreten. 
(2) Bei Behandlung der Heiligen Schrift ist die Hauptaufgabe, die Schüler in die 
Kenntnis aller Veranstaltungen Gottes zur Erlösung des Menschengeschlechtes einzu- 
führen, deren Mittelpunkt Jesus Christus ist; sie darf sich nicht in nebensächliche 
Einzelheiten verlieren. 
(6) Die Kirchengeschichte soll den Schülern zeigen, wie die Erlösungsgnade von 
den apostolischen Zeiten bis auf unsere Tage Personen und Völkern dargeboten und 
vermittelt wurde, das kirchliche Leben, seine Hemmungen und Förderungen sowie die 
Verkörperung sittlich-sozialer Ideale in hervorragenden Persönlichkeiten schildern. 
Das Verständnis der kirchlichen Gegenwart mit ihren Aufgaben ist nachdrücklich zu 
erstreben. 
(„) Schon in Klasse VII sollen die Schüler, die aus der Volksschule die Kennt- 
nisse der biblischen Geschichte und der Hauptstücke der christlichen Lehre und des christ- 
lichen Lebens mitbringen, unter den Eindruck der Wirkungen wahrer christlicher 
127 
Bemerkungen.
        <pb n="74" />
        Frömmigkeit gestellt und ihnen namentlich große religiöse Persönlichkeiten lebendig 
gemacht werden. 
(5) In Klasse IV ist die Geschichte der Lehre und der Lehrstreitigkeiten nur inso- 
weit zu behandeln, als sie Bedeutung für die Entwickelung der Lehre und des gegen- 
wärtigen Lebens der Kirche hat. Die wichtigsten Persönlichkeiten, geistigen Strö- 
mungen und hervorragende Leistungen der Kirche für das Kultur= und Sittenleben 
sind in den Vordergrund und in das rechte Licht zu stellen. Die Ausblicke auf die be- 
deutsamsten und verbreitetsten nichtchristlichen Religionen haben sich in angemessenen 
Grenzen zu halten und sollen dazu dienen, Wesen und Wahrheit des Christentums zu 
klarerem Bewußtsein zu bringen und die tiefere Wertschätzung christlichen Glaubens- 
und Sittenlebens, die der Unterricht in den oberen Klassen erstrebt, zu unterstützen. 
(6) Damit sowohl die doppelte Behandlung derselben Stoffe tunlichst vermieden, 
als auch die Einheitlichkeit der Bildung gefördert werde, ist die Beziehung der Ge- 
schichte der Kirche zum Unterrichte in der Welt= und Literaturgeschichte sowie in der 
Geschichte der bildenden Künste und der Musik zu wahren. Der auszuarbeitende be- 
sondere Lehrplan der Anstalt hat zum Zwecke der Arbeitsteilung genauere Bestim- 
mungen über die Stoffauswahl in diesen Unterrichtsgebieten zu treffen. 
(:) Die Unterweisung der Klasse VII im Katechismus, die der Ergänzung und 
Vertiefung des in der Volksschule Gelernten dienen soll, muß elementar bleiben. Der 
Unterricht hat in die Kernpunkte des Katechismusinhaltes einzuführen und diese in 
lebensvoller Behandlung zu erschließen. 
(8) Durch den Unterricht in der Glaubens= und Sittenlehre sind die Schüler zum 
rechten Verständnis der wichtigsten Lehren der katholischen Kirche und zu deren Wert- 
schätzung zu führen. Besonders sind die Notwendigkeit und der hohe Wert christlicher 
Lebens= und Weltanschauung in möglichst lebendigem Gedankenaustausche mit den 
Schülern und unter Verwertung der im übrigen Unterrichte gewonnenen Erkennt- 
nisse zu erweisen, landläufige Einwände zu widerlegen und Zweifel zu lösen, Erwär- 
mung des Gemütes und Festigung des religiös-sittlichen Wollens zu erstreben. 
() Gegenüber anderen Bekenntnissen und ernsten Überzeugungen sind die 
Schüler anzuleiten, gerecht und maßvoll zu urteilen und unter fester Wahrung des 
eigenen religiösen Standpunktes die christliche Liebe nie zu verletzen. 
(no) Bei der Entwickelung der Lehren sind Abschnitte der Heiligen Schrift auch in 
größeren Zusammenhängen zu verwenden; die Lektüre eines ganzen paulinischen 
Briefes (an die Galater, Philipper, Philemon) an passender Stelle ist geeignet, den 
Zusammenhang zwischen Glaubens= und Sittenlehre zum Bewußtsein zu bringen. 
#u1) Auf allen Stufen sind Bibelsprüche einzuprägen. Nach einem festzustellenden 
Plane ist unter Befestigung des in der Volksschule erworbenen Besitzes eine mäßige
        <pb n="75" />
        — 59 — 
Anzahl von Liedern zu behandeln und zum sicheren Eigentum der Schüler zu machen. 
In der Auswahl und Verteilung der Kirchenlieder ist möglichst Anschluß an das Kirchen— 
jahr und den Gesangunterricht herzustellen. Bei ihrer auf das Wesentliche zu be- 
schränkenden Behandlung sind Züge aus dem Leben ihrer bedeutendsten Dichter zu 
geben, namentlich wenn sie für das Entstehen, das Verständnis und die Würdigung der 
Lieder Bedeutung haben. 
(15) Die gelernten Sprüche sind oft zu wiederholen und die eingeprägten Lieder 
bei den Andachten zu verwerten. Der vormittägige Unterricht beginnt mit einem Ge- 
bete oder einer Liedstrophe. 
(s) Überhaupt muß erwartet werden, daß der Religionsunterricht von dem im 
Seminare herrschenden Geiste unterstützt, und daß auch in anderen Fächern dazu bei- 
getragen werde, die Einheit der religiös-sittlichen Bildung der Schüler zu wahren und 
zu fördern. 
(14) Bei Festsetzung der Religionszensur sind die Schüler darüber zu ver- 
ständigen, daß nur die Religionskenntnisse beurteilt werden, nicht die religiöse Ge- 
sinnung. 
Deutsch. 
§ 15. Fähigkeit zu verstandes= und gefühlsmäßiger Vertiefung in Meisterwerke Lehrziel. 
des deutschen Schrifttums und zur Erschließung ihres Gehaltes; Bekanntschaft mit den 
wichtigsten Abschnitten der Entwickelung der Literatur und Sprache und mit den be- 
deutfamsten Literaturwerken; gereifteres Verständnis des Lebens der Sprachez sichere 
systematische Kenntnis der Sprachgesetze; Sinn und Gefühl für das deutsche Volks- 
tum, wie es sich in Sprache und Literatur darstellt; Fähigkeit gewandter und ge- 
schmackvoller mündlicher und schriftlicher Darstellung, besonders logischer Gedanken- 
ordnung und sprachrichtiger, klarer und der Natur der Stoffe angemessener Ausdrucks- 
weise; lautreines und ausdrucksvolles Sprechen, Lesen und Vortragen. Fähigkeit, im 
Volksschulunterrichte Sprachverständnis, Sprachgefühl und Sprachfertigkeit sowie Ver- 
ständnis und Liebe für das deutsche Schrifttum und das darin zum Ausdrucke kom- 
mende Geistes= und Gemütsleben des deutschen Volkes zu wecken und zu pflegen. 
8 16. Klasse VII. 4 Stunden. Verteilung des 
Kursorische Lektüre zur Übung im lautrichtigen, fließenden und sinngemäßen Lehrstoffes. 
Lesen und im schnellen, verständigen Auffassen (besonders der Grundgedanken und der 
Gliederung). Eingehendere Behandlung der deutschen Heldensage und ihrer dichte- 
rischen Bearbeitung; leichtere Balladen, vornehmlich Uhlands und Schillers; Dar- 
stellungen deutschen Lebens der älteren Zeit in Prosa und Poesie. Daneben Auswahl 
aus Homers Ilias und Odyssee.
        <pb n="76" />
        — 60 — 
Pflege lautrichtiger Aussprache auf Grund phonetischer Hilfen. 
Lautlehre. Wortlehre: Wortarten, Wortableitung und zzusammensetzung, Wort- 
beugung; Wortgruppen. Rechtschreibung. — Einfacher und zusammengesetzter Satz, 
besonders die Nebensätze nach Form und Bedeutung; Gebrauch der Tempora und Modi; 
Zeichensetzung. 
Nach Bedürfnis der Lektüre Wichtiges aus der Poetik. 
Befestigung und mäßige Erweiterung des in der Volksschule erworbenen Schatzes 
wertvoller Gedichte; Ubungen im Vortrage derselben. 
Alle 4 Wochen eine Spracharbeit (darunter Diktate); jährlich (abgesehen von der 
Prüfungsarbeit) 12 bis 14 Aufsätze (freie Wiedergabe von Gelesenem, Besprochenem 
und Erzähltem; Zusammenfassungen; Darstellungen eigener Erlebnisse und Beob- 
achtungen, Beschreibungen, leichtere Vergleichungen und Würdigungen). 
Klasse VI. 4 Stunden. 
Kursorische Lektüre wie in Klasse VII. Eingehendere Behandlung schwierigerer 
Balladen u. ä.; leichtere Novellen; Schillers Wilhelm Tell; gegebenenfalls Goethes 
Hermann und Dorothea. Anschließend Literaturgeschichtliches und das Notwendige 
aus der Poetik (einschließlich Metrik). 
Überschau über Mittel und Zweck der Wortbildung und Wortbeugung. Formen- 
und Bedeutungswandel (Arten und Ursachen). Personen= und Ortsnamen. — Ab- 
schluß der Lehre vom zusammengesetzten Satze, einschließlich der Periode. Satz- 
verkürzung. Zusammenhängende Behandlung der Zeichensetzung. 
Stilregeln. Im täglichen Leben vorkommende Geschäftsaufsätze, Briefe und Ge- 
suche. 
Auswendiglernen und Vortrag einer mäßigen Anzahl von Gedichten. 
Alle 4 Wochen eine Spracharbeit (darunter Diktate); jährlich (abgesehen von der 
Prüfungsarbeit) 10 bis 12 Aufsätze (wie in Klasse VII, dazu leichtere Schilderungen). 
Klasse V. Lehrerseminar 4, Lehrerinnenseminar 3 Stunden. 
Schwierigere Gedichte von Schiller (Glocke usw.) und Goethe. Schillers Jung- 
frau von Orleans. Kleists Prinz Friedrich von Homburg. Auswahl aus der neueren 
lyrischen und epischen Dichtung, namentlich auch aus der Vaterlandsdichtung des 
19. und 20. Jahrhunderts. Anschließend Literaturgeschichtliches und das Notwendige 
aus der Poetik. 
Lehn= und Fremdwort. Bedeutungswandel und Mehrdeutigkeit der Wörter. 
Entstehung und Veränderung von Redensarten. — Wiederholung und Ergänzung der 
Satzlehre. — Stilistisches. — Disponieren.
        <pb n="77" />
        — 61 — 
Vortragsübungen, auch Wiederholung von besonders für den Volksschulunterricht 
wertvollen Gedichten. 
Nach Bedürfnis Spracharbeiten; jährlich (abgesehen von der Prüfungsarbeit) 
8 bis 10 Aufsätze (schwierigere Beschreibungen und Schilderungen, Betrachtungen und 
leichtere Charakteristiken, auch Behandlung leichterer Sprichwörter). 
Klasse IV. 3 Stunden. 
Geschichte der deutschen Literatur in ihren Grundzügen von der ältesten Zeit bis 
zum Ausgange des Mittelalters. Lektüre hervorragender Dichtungen dieser Zeit, be- 
sonders geschlossener Abschnitte aus dem Nibelungenliede und aus dem Parzival 
Wolframs von Eschenbach, der arme Heinrich Hartmanns von der Aue, Gedichte 
Walters von der Vogelweide, Wertvolles aus der Spruch= und Lehrdichtung — einiges 
Leichtere in der Ursprache —. Daneben gegebenenfalls Neueres, was zur Einführung 
in jene Dichtungen, Stoffe und Zeiten dient (u. a. Abhandlungen über deutsche 
Mythologie und Sage; Scheffels Ekkehard). 
Kurzer Uberblick über die Hauptgruppen der Sprachen. Die Entwickelung der 
deutschen Sprache bis zum Ausgange des Mittelalters. Einführung ins Mittelhoch- 
deutsche, soweit dies durch die Lektüre gefordert wird. Das Wichtigste über Laut- 
verschiebung und deutsche, insonderheit sächsische Mundarten. 
Im Anschlusse an die Lektüre das Wichtigste über poetische Ausdrucksmittel und 
deutsche Verskunst des Mittelalters. 
Übungen in mündlicher und schriftlicher Darstellung (besonders Dispositions- 
übungen). 
Jährlich (abgesehen von der Prüfungsarbeit) 6 bis 8 Aufsätze (Erörterungen, Ver- 
gleichungen, Würdigungen, Charakteristiken); daneben gelegentlich kürzere Klassen- 
arbeiten. 
Klasse III. 3 Stunden. 
Geschichte der deutschen Literatur in ihren Grundzügen von Luther bis Herder 
(einschließlich). Lektüre: aus Luthers Schriften, ein Drama von Hans Sachs, Volks- 
und Kirchenlieder, Oden Klopstocks, Abschnitte aus Lessings kunstkritischen Schriften, 
Lessings Minna von Barnhelm und Nathan, Stücke aus den wertvollsten Schriften 
der Jugendzeit Herders. Daneben gegebenenfalls Abhandlungen zur Literatur= und 
Kulturgeschichte der Zeit von Luther bis Herder. 
Grundzüge der Entwickelung der deutschen Sprache in diesem Zeitraume. Die 
neuhochdeutsche Schriftsprache; Luthers Bibelsprache und ihr Einfluß; die Sprach- 
gesellschaften; die Sprache Klopstocks usw.
        <pb n="78" />
        — 62 — 
Das Wichtigste über Dichtungsarten, sprachliche Ausdrucksmittel und Verskunst 
in diesem Zeitraume. 
Übungen in mündlicher und schriftlicher Darstellung wie in Klasse IV. Be— 
lehrungen über Stilarten; Briefe (Arten und Formeln) und amtliche Eingaben, Nieder— 
schriften (Protokollierübungen). Dispositionsübungen. 
Jährlich 6 Aufsätze in steigender Selbständigkeit, auch über Pädagogisches; da— 
neben gelegentlich kürzere Klassenarbeiten. 
Klasse II. 3 Stunden. 
Geschichte der deutschen Literatur in ihren Grundzügen von Goethe bis zu den 
Dichtern der Freiheitskriege und der jüngeren Romantik (einschließlich) unter plan- 
mäßiger Verwendung des in Klasse VI und V Behandelten. Lektüre: aus Goethes 
Dichtung und Wahrheit und Leiden des jungen Werther; philosophische Gedichte 
Schillers; Goethes und Schillers Gedankenlyrik und Spruchdichtung, Briefe; Schillers 
Braut von Messina (auch Wallenstein), Goethes Iphigenie; daneben Sophokles' 
Antigone (in guter Übersetzung). 
Die Entwickelung der deutschen Sprache zu Ende des 18. und Anfang des 19. Jahr- 
hunderts — Die Verskunst Goethes, Schillers und der Romantik. 
Stilistisches und Grammatisches unter Zurückgreifen auf die früher behandelten 
Gebiete der Laut-, Wort= und Satzlehre; befestigende Wiederholung. Einführung in 
die Phonetik, verbunden mit Vortrags= und Redeübungen. 
Übungen in mündlicher und schriftlicher Darstellung, auch in kurzen freien Vor- 
trägen mit Disputier= und Protokollierübungen. 
Jährlich 5 bis 6 Aufsätze, auch über pädagogische und philosophische Fragen. 
Klasse I. 3 Stunden. 
Geschichte der deutschen Literatur in ihren Grundzügen von der Romantik bis 
zur Gegenwart. Lektüre aus dichterischen und prosaischen Schriften (u. a. Schriften 
philosophierenden Charakters, auch Briefen und Reden) bedeutender Persönlichkeiten 
des 19. und 20. Jahrhunderts; Goethes Faust (auch Torquato Tasso); ausgewählte 
Dichtungen von Hebbel, Grillparzer, Ludwig, Hauptmann; Novellisten und Lyriker 
von besonderer Eigenart (Ludwig, Keller, C. F. Meyer, Riehl, v. Ebner-Eschenbach; 
Lenau, Uhland, Heine, Möricke, A. v. Droste-Hülshoff). Hinweis auf gute Jugend- 
und Volksschriften und auf die Schundliteratur. 
Die Entwickelung der Sprache im 19. Jahrhundert (Einfluß der neueren Dichtung, 
Wissenschaft und allgemeinen Kulturentwickelung). Schriftsprache und Mundart; 
fremdes Sprachgut; Schwankungen des Sprachgebrauches. Zusammenfassender Rück-
        <pb n="79" />
        63 — 
blick auf die Sprachentwickelung und systematische ÜUberschau über die deutsche Sprach- 
lehre. 
Zusammenfassende Behandlung der Gattungen der Dichtkunst. 
Übungen usw. wie in Klasse II, dazu kurze Ansprachen. 
Jährlich 4 bis 5 Aufsätze wie in Klasse II. 
§ 17. (1) An jedem Seminare muß für den deutschen Unterricht ein eingehender 
Plan vorhanden sein, der die Lehraufgaben sämtlicher Klassen und Teilfächer feststellt. 
(2) Die Aufgabe, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Urteilsfähigkeit auf Grund 
eigener Geistesarbeit, zur Erfassung und Anwendung größerer Gesichtspunkte und der 
typischen Arbeitsweisen, die den einzelnen Fächern eigentümlich sind, anzuleiten, hat 
der deutsche Unterricht besonders fest im Auge zu behalten. Bloßer Vortrag und 
bloße Aneignung von Leitfadenwissen ist zu vermeiden; die Erkenntnisse sind tunlichst 
aus der Lektüre und den Erscheinungen der Sprache durch möglichste Eigentätigkeit 
der Schüler, auch durch arbeitsteiliges Verfahren zu gewinnen. 
(s) So sehr auch der Unterricht an die in der Volksschule oder anderweit erlangten 
Kenntnisse anzuknüpfen und sie zu verwerten hat, darf doch mit bloßer Wiederholung 
des früher erlernten Stoffes keine Zeit verloren werden. 
(4) Dem Unterrichte der unteren Klassen dient vor allem ein sprachlich muster- 
haftes, die Entwickelungsstufen des persönlichen Lebens beachtendes Lesebuch, dessen 
Stoffe geeignet sind, nächst der sprachlichen die sittlich-religiöse Bildung und die 
Liebe zu deutschem Schrifttume und Volkstume zu fördern und Beziehungen zwischen 
dem deutschen Unterrichte und den übrigen Unterrichtsgebieten herzustellen. Zu dem 
Lesebuche treten geeignete Ausgaben der eingehender zu behandelnden Literaturwerke, 
besonders gute Schulausgaben. 
(6) Bei der Prosalektüre sind die Schüler, soweit die Stücke sich zu einer gedank- 
lichen Durcharbeitung eignen, von unten herauf zum Auffinden und Erkennen der 
Hauptgedanken, der Gliederung und des Gedankenfortschrittes, charakteristischer Einzel- 
züge, sprachlicher Eigentümlichkeiten anzuleiten. Etwa nötige Einleitungen oder so- 
genannte Vorbereitungen sind kurz zu halten, Abschweifungen bei der Behandlung 
zu unterlassen. 
(e#) Bei Erklärung dichterischer Stoffe ist das „Zerpflücken“ des Kunstwerkes, 
alles, was seinen poetischen Duft zerstört, zu unterlassen; dagegen ist darauf zu halten, 
daß die Schüler die Dichtung als Ganzes verstehen, ihren Gehalt erfassen und das 
Dargestellte nachfühlen und miterleben. Bei kurzen Dichtungen von leicht verständ- 
lichem, gefühlsmäßigem Inhalte ist tunlichst von einer Erklärung abzusehen, der 
Stimmungsgehalt aber durch ausdrucksvollen Vortrag wirksam zu machen. Bei 
1915. 13 
Bemerkungen.
        <pb n="80" />
        — 64 — 
epischen und dramatischen Werken ist das Verständnis durch die Betrachtung der 
Grundgedanken, des Aufbaues der Dichtung und der Charaktere der handelnden 
Personen zu vertiefen. 
(:) Von umfangreicheren Stücken oder selbständigen Schriftwerken sind in der 
Klasse nur ausgewählte Abschnitte zu lesen; das übrige ist der häuslichen, nach be- 
stimmten Gesichtspunkten vorzunehmenden Lektüre zuzuweisen und darnach in der 
Klasse zusammenfassend und vertiefend zu besprechen. 
(s) Der Unterricht in der Literaturgeschichte, der die Beziehung zu den kulturellen, 
politischen und sozialen Verhältnissen der Zeitabschnitte zu wahren hat, kann nur die 
Höhenzüge der Entwickelung und ihre charakteristischen und bedeutenden literarischen 
Erscheinungen und Persönlichkeiten behandeln und hat sein wichtigstes Ziel in der Be- 
fähigung der Schüler zu denkender und fühlender Vertiefung in die dichterischen Kunst- 
werke. Die literarischen Strömungen und Erzeugnisse anderer Völker sind nur in- 
soweit heranzuziehen, als sie die deutsche Literatur in höherem Maße beeinflußt haben 
(Beziehung zum fremdsprachlichen Unterrichtel). Alles Übermaß an Einzelheiten, 
Namen, Zahlen, Büchertiteln ist zu vermeiden. 
(2) Auf orthographische, grammatische und stilistische Schulung ist in den 
Klassen VII bis IV ganz besonderes Gewicht zu legen. In den oberen Klassen 
dürfen mangelhafte Rechtschreibung und gröbere Verstöße gegen die Regeln der 
Grammatik und des Stiles nicht mehr vorkommen. 
(no) Die Sprachlehre, welche die allgemeine Grundlage auch für die Unterweisung 
in den Fremdsprachen schafft und die Beziehung zu diesen tunlichst beachten muß, 
hat sich vor allem an die Sprache des täglichen Lebens und an die Lektüre anzu- 
lehnen und aus planmäßig ausgewähltem typischen Sprachstoffe vorwiegend in ent- 
wickelndem Verfahren die Erkenntnisse zu gewinnen. Sie hat Bildung des Sprach- 
gefühles und des Sprachverständnisses, Erwerbung fester Maßstäbe für die Beurteilung 
des eigenen und fremden Ausdruckes, Sicherheit im richtigen Sprachgebrauche und 
Vermeidung aller entbehrlichen Fremdwörter beharrlich in allen Klassen anzustreben, 
nicht minder Sinn und Verständnis für die Eigenart und Schönheit, Kraft und Bild- 
samkeit der deutschen Sprache und für das in ihr bewahrte Kulturleben zu wecken, 
insonderheit auch die Einsicht in die den grammatischen Formen zugrunde liegenden 
psychologischen Verhältnisse zu erschließen. — Ein gutes Sprachlehrbuch soll sich in 
den Händen der Schüler befinden. 
(11) Der Unterricht in der Rechtschreibung hat auf die Sprachlehre Rücksicht zu 
nehmen. Damit die Schüler in der Rechtschreibung und Zeichensetzung volle Sicher- 
heit erlangen, sind sie mit Ernst anzuhalten, strenge Selbstzucht zu üben und bei allen
        <pb n="81" />
        — 65 — 
schriftlichen Arbeiten in Zweifelsfällen die ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel 
zu benutzen. 
(12) In der Poetik ist nicht sowohl auf systematische und vollständige Kenntnis 
der dichterischen Ausdrucksmittel, Versmaße, Dichtungsarten usw., als vielmehr darauf 
hinzuarbeiten, daß die Schüler durch die Formen in der vom Dichter beabsichtigten 
Weise bewegt werden und den inneren Zusammenhang zwischen Inhalt und Form 
fühlen und erkennen. 
(18) In Klasse IV ist die mittelhochdeutsche Sprache nicht systematisch zu lehren; 
die Unterweisung hat sich nur an die Behandlung der leichteren Textproben anzu— 
schließen und auf Erschließung ihres richtigen Verständnisses zu beschränken. Das 
Gleiche gilt für die Behandlung mundartlicher Texte. 
(14) Die Aufsätze sollen von unten herauf Ergebnisse zunehmender Selbsttätigkeit 
der Schüler sein. Diese haben mehr und mehr zu lernen, den Stoff selbständig zu 
sammeln und zu ordnen und eine ihm entsprechende Form zu wählen. Damit eine 
zweckmäßige Stufenfolge in den Anforderungen an die einzelnen Klassen eingehalten 
und die Arbeitsfreudigkeit der Schüler stetig genährt werde, ist der Plan mit besonderer 
methodischer Sorgfalt aufzubauen. Freiheit in der Wahl der Aufgaben seitens der 
Schüler ist nur ausnahmsweise statthaft; in solchem Falle ist immer die Richtung, 
in der das Aufsatzthema gewählt werden soll, vorzuschreiben. 
In den oberen Klassen ist für die Aufsätze auch die Beschäftigung mit solcher 
Prosalektüre nutzbar zu machen, die einerseits Vorbilder in stilistisch wertvoller Dar- 
stellung bietet, andererseits geeignet ist, die durch den sonstigen Unterricht von den 
Schülern gewonnenen Gedanken zu größeren Gruppen zusammenzuschließen und ge- 
reiftere Welt= und Lebensanschauung zu fördern. 
(15) Für die Durchsicht der Hefte sind einheitliche Kennzeichnungen der Fehler 
zu vereinbaren. Es ist stets auf klares Erkennen der gemachten Fehler hinzuwirken. 
Im übrigen vergl. § 91. 
(16) Dem schriftlichen Gedankenausdrucke hat die übung im mündlichen Aus- 
drucke (im freien, zusammenhängenden Sprechen, in klarer und richtiger Anordnung der 
Gedanken usw.) auf allen Stufen vorzuarbeiten. Aufsatzähnliche, zeitraubende längere 
Vorträge sind von den Schülern nicht zu halten; wichtiger ist, daß sie lernen, über 
engbegrenzte, durch den Unterricht gegebene Einzelaufgaben sich nach kurzer über- 
legung im Zusammenhange auszusprechen, Kernpunkte klar herauszuarbeiten, selb- 
ständig bestimmte Gedankenreihen zusammenzufassen, früher Behandeltes unter neue 
Gesichtspunkte zu stellen, erworbene Kenntnis in neue Beziehungen zu rücken. 
(1:) Steter Pflege bedarf auch der Vortrag (Lesen und freier Vortrag) von 
Dichtungen. Die Schüler sind anzuleiten, daß sie die Vortragsweise nach der Natur 
137
        <pb n="82" />
        — 66 — 
der Dichtung unter selbständiger Erwägung der nach den Gesichtspunkten der Vortrags- 
kunst anzuwendenden Mittel des Vortrages selbst zu bestimmen vermögen. Auch in 
den oberen Klassen ist ausdrucksvoller Vortrag von Gedichten zu üben, die in der 
Volksschule behandelt werden. 
(18) Im Auswendiglernen von Gedichten und Prosastücken ist Maß zu halten. 
In jeder Klasse ist eine mäßige Anzahl vorzutragender Stücke festzusetzen, die sich alle 
Schüler gedächtnismäßig anzueignen haben. Andere Stücke sind zu freier Wahl zu 
stellen; dabei ist in den oberen Klassen auf Wünsche der Schüler tunlichst Rücksicht 
zu nehmen. 
(19) Nicht bloß im deutschen Unterrichte, sondern in allen Unterrichtsfächern 
ist von den Schülern lautreines, deutliches, grammatisch-richtiges und fließendes 
Sprechen mit natürlicher, sinngemäßer Betonung und eine sprachrichtige, besonders 
auch orthographische schriftliche Darstellung nachdrücklich zu fordern. Die Lehrer 
haben durch eigene gute und edle Sprechweise stets vorbildlich zu wirken. 
Lateinisch. 
Lehrziel. § 18. Fähigkeit, leichtere Abschnitte eines Schriftwerkes (bei einiger Nachhilfe 
auch ohne Vorbereitung) zu verstehen und zu erläutern; Kenntnis einiger wertvoller 
literarischen Erzeugnisse; Kenntnis der Sprachlehre, soweit sie für das Verständnis 
der Schriftwerke erforderlich ist, und Fähigkeit, eine deutsche, nicht zu schwierige Vor- 
lage ohne grobe Verstöße ins Lateinische zu übertragen; Bewußtsein von dem Unter- 
schiede und der Verwandtschaft der Fremdsprache und der Muttersprache sowie von 
der Bedeutung der lateinischen Sprache und des römischen Kulturlebens für deutsche 
Sprache, Literatur und Kultur. 
Verteilung des 19. Klasse VII. 5 Stunden. 
dehrstoffes. Lektüre im Ubungsbuche (Übersetzungen und Besprechungen). 
Formenlehre. — Hauptregeln der Syntax (auch das Wichtigste über Accusativus 
cum infinitivo, Participium conjunctum und Ablativus absolutus; die gebräuch- 
lichsten Konjunktionen und Präpositionen). 
Anecignung und Sicherung eines planmäßig zu erweiternden Wortschatzes. Im 
Anschlusse an das Übungsbuch ausgiebige mündliche und schriftliche Übungen. 
Jährlich 20 Arbeiten in Reinschrift und zwar vorwiegend Klassenarbeiten unter 
Ausfsicht. 
Klasse VI. 5 Stunden. 
Lektüre im Ubungsbuche wie in Klasse VII. 
Fortsetzung und Abschluß der Formenlehre. — Kasuslehre; Orts= und Zeit-
        <pb n="83" />
        — 67 — 
bestimmungen; eingehendere Behandlung der nominalen Verbalformen (Infinitivus, 
Participium, Gerundium, Gerundivum); das Wichtigste über die Tempora und Modi. 
Erweiterung und Sicherung des Wortschatzes. Im Anschlusse an das Übungsbuch 
mündliche und schriftliche Übungen in der Klasse. 
Jährlich 20 Arbeiten in Reinschrift wie in Klasse VII. — 
Klasse V. 4 Stunden. 
Lektüre ausgewählter Abschnitte geschichtlichen Inhaltes aus einem lateinischen 
Lesebuche, auch von Lebensbeschreibungen aus Cornelius Nepos (z3. B. Themistocles, 
Aristides). 
Wiederholung der Formenlehre. — Erweiterung der syntaktischen Hauptregeln, 
besonders der für die zusammenhängende Lektüre unentbehrlichen (Consecutio tempo- 
rum, die indikativischen und konjunktivischen Nebensätze, die indirekte Rede). 
Erweiterung und Sicherung des Wortschatzes. Mündliche und schriftliche Ubungen 
in der Klasse unter Benutzung eines Übungsbuches. 
Jährlich 16 bis 18 Arbeiten in Reinschrift, davon wenigstens die Hälfte Klassen- 
arbeiten (besonders Übersetzungen in das Lateinische). 
Klasse IV. 4 Stunden. 
Lektüre ausgewählter Abschnitte aus Caesar, de bello gallico, daneben leichtere 
poetische Stücke. 
Der Indikativ, der unabhängige Konjunktiv, die grammatisch-stilistischen Eigen- 
tümlichkeiten im Gebrauche der Substantiva, Pronomina, Adjektiva; die Fragesätze. 
Das Wichtigste aus der Verslehre. 
Erweiterung und Sicherung des Wortschatzes. Mündliche und schriftliche Ubungen 
in der Klasse usw. wie in Klasse V. 
Jährlich 16 Arbeiten in Reinschrift usw. wie in Klasse V auch Zusammenfassungen 
gelesener Abschnitte in lateinischer Sprache). 
Klasse III. 3 Stunden. 
Lektüre ausgewählter Abschnitte geschichtlichen Inhaltes (aus einem Lesebuche) 
und aus Cicero (z. B. catilinarische Rede, Cato maior), auch aus Ovidius oder anderen 
Dichtern. 
Ergänzende Wiederholung der grammatischen Lehraufgaben der vorhergehenden 
Klassen, besonders der Syntax. 
Erweiterung und Sicherung des Wortschatzes. Mündliche und schriftliche Ubungen 
in der Klasse usw. wie in Klasse IV.
        <pb n="84" />
        Bemerkungen. 
— 66 — 
Jährlich 10 bis 12 Arbeiten in Reinschrift, darunter etwa die Hälfte Klassen— 
arbeiten usw. wie in Klasse IV (auch lateinische Inhaltsangaben gelesener Abschnitte). 
Klasse II. 2 Stunden. 
Lektüre ausgewählter Abschnitte aus Sallustius und Livius (besonders aus lib. 21 
und 22) oder Cicero (leichtere Rede, z. B. de imperio Cn. Pompei, oder Briefe), auch 
von Lesestücken aus einem pädagogisch-lateinischen Lesebuche. 
Befestigende Zusammenfassung der früher gelegentlich besprochenen Regeln über 
Wortgebrauch, Wortstellung, Satzbau usw. 
Jährlich 8 bis 10 schriftliche Arbeiten, darunter einige Klassenarbeiten. 
Klasse I. 2 Stunden. 
Lektüre ausgewählter Abschnitte aus Schriften Ciceros (u. a. aus philosophischen), 
aus Tacitus, Germania, und ausgewählter Oden des Horatius, auch von Lesestücken 
aus einem pädagogisch-lateinischen Lesebuche. 
An die Lektüre anschließende Befestigung der in den vorhergehenden Klassen er- 
worbenen grammatischen und stilistischen Kenntnisse. 
Jährlich etwa 8 schriftliche Arbeiten wie in Klasse II. 
§ 20. (1) Da der lateinische Unterricht besonders der sprachlichen und logischen Aus- 
bildung der Schüler dienen soll, so ist vor allem eine gründliche grammatische Schulung 
notwendig, die das Wesentliche und in der Lektüre häufig Vorkommende nachdrücklich 
betont und sich in enger Fühlung mit dem grammatischen Unterrichte in der deutschen 
und der neueren Fremdsprache hält. Von Anfang an ist unter Verwertung der gemäß 
§98 der Prüfungsordnung vom 4. Mai 1914 von den Schülern vorauszusetzenden Kennt- 
nisse auf klares Verständnis und sichere Aneignung der sprachlichen Formen und Regeln 
an der Hand eines Übungsbuches, das möglichst anschauliche und zusammenhängende 
Übungsstoffe in lateinischer und deutscher Sprache enthalten soll, sowie an der Hand 
einer Elementargrammatik hinzuarbeiten. 
(2) In den unteren Klassen ist die Erlernung der Formen durch Zerlegung in ihre 
Bestandteile und durch Erklärung der Bildungselemente (Stamm, Bindevokal, Flexions- 
endung usw.) und die Einprägung der Regeln durch Untersuchung der grammatischen 
Erscheinung im Zusammenhange des Satzes, Aufstellung kurzer Musterbeispiele und 
regelmäßige Konstruktionsübungen zu erleichtern. Je länger desto mehr sind die 
Schüler zur Einordnung der einzelnen Spracherscheinungen in einen größeren Zu- 
sammenhang und unter allgemeine Gesetze, zur Selbständigkeit im Erkennen des 
Wesens der Erscheinung, im Vergleichen und Zusammenfassen sowie in der Belegung
        <pb n="85" />
        — 69 
des Sprachgesetzes mit Beispielen anzuleiten. Die Vergleichung der lateinischen Sprach— 
erscheinungen mit deutschen und neusprachlichen ist dabei nicht außer acht zu lassen. 
(6) Der planmäßig im Anschlusse an das Ubungsbuch und später an die zusammen- 
hängendere Lektüre zu erweiternde Wortschatz ist durch Einübung und häufige Wieder- 
holung sowie durch Zusammenordnung nach formalen und sachlichen Gesichtspunkten 
zu festem Besitze zu machen. Die Wörter sind in der Regel vor dem Erlernen zu be- 
sprechen, ihre Grundbedeutung und die abgeleitete Bedeutung, soweit möglich, unter 
Heranziehung der Etymologie und des Fremd= und Lehnwörtergutes der deutschen 
Sprache zum Verständnis zu bringen. Auf richtige, auch die Quantität der Silben 
beachtende Aussprache und auf die Rechtschreibung ist streng zu halten. 
Zu empfehlen ist gelegentliches, sich in mäßigen Grenzen haltendes Auswendig- 
lernen von Sprichwörtern, Sinnsprüchen, wertvollen Versen. 
(!) Bei den mündlichen Übungen im Ubersetzen aus dem Lateinischen ins Deutsche 
ist das Selbstfinden der Konstruktion seitens der Schüler, das Erschließen der passenden 
Bedeutung eines Ausdruckes aus seiner Grundbedeutung und dem Zusammenhange 
des Satzes, das Fortschreiten von wortgetreuer Übertragung zu einwandfreiem 
Deutsch, das Verändern des Gelesenen und das Nach= und Zurückübersetzen sorgfältig 
zu pflegen. 
(6) Bei den Übungen im Übersetzen und Konstruieren und bei der Erläuterung der 
Lektüre empfiehlt es sich, namentlich in den oberen Klassen, daß öfters lateinische 
Fragen gestellt werden und die Schüler unter mehr und mehr zurücktretender 
Nachhilfe in lateinischen Sätzen antworten, Umformungen vorliegender Sätze und 
kurze Zusammenfassungen des Inhaltes und schließlich kleine Berichte über das 
Übersetzte und Gelesene in lateinischer Sprache sgeben, auch das so mündlich Er- 
arbeitete niederschreiben. v 
(e) Zur Sicherung des grammatischen Stoffes und des Wortschatzes sowie zur 
Stütze für die Lektüre ist mündliches und schriftliches ÜUbersetzen aus dem Deutschen 
in das Lateinische bis zur Klasse I notwendig. In den Klassenarbeiten (teils mit teils 
ohne Hilfsmittel) sollen solche ÜUbersetzungen vor denen aus dem Lateinischen ins 
Deutsche vorherrschen. Die Verwendung unzulänglich geübter Regeln sowie die 
künstliche Häufung von Schwierigkeiten ist bei den Aufgaben durchweg zu vermeiden. 
(:) Klassenarbeiten, bei denen vorgesprochene deutsche oder lateinische Sätze so- 
fort in der anderen Sprache niedergeschrieben werden sollen (Extemporalia), sind in 
Klasse VII und VI in der Regel nicht, in den höheren Klassen nur in beschränktem Maße 
gestattet; dagegen kann das sofortige Niederschreiben von Formen in allen Klassen 
geübt werden. 
(s) Hausarbeiten in Reinschrift dürfen nicht ganz hinter Klassenarbeiten zurück-
        <pb n="86" />
        — 70 — 
treten, damit auch langsamer arbeitende Schüler Gelegenheit haben, ihr Wissen und 
Können — selbstverständlich ohne fremde Hilfe — zu beweisen. 
(6) Hinsichtlich der Rückgabe der vom Lehrer durchgesehenen Arbeiten vergl. 891. 
Die Schüler haben eine sauber geschriebene Verbesserung der Fehler in demselben 
Hefte im Anschlusse an die gelieferte Arbeit vorzunehmen; die Verbesserung ist vom 
Lehrer ebenfalls durchzusehen. 
(no) Die Schriftstellerlektüre tritt von Klasse IV an in den Mittelpunkt des Unter- 
richtes. Ihre Aufgabe ist die Erfassung des Inhaltes sowie der sprachlichen Form 
des Schriftwerkes oder seiner Abschnitte und das Verständnis für die Eigenart des 
Verfassers und den Geist der lateinischen Sprache und Kultur. Die Stoffe der 
Lektüre sind vor Beginn des Schuljahres unter Beachtung der im Lehrplane ge- 
gebenen Fingerzeige in gemeinsamer Beratung des Direktors und der Lehrer des 
Lateinischen zu vereinbaren. 
(i:) Dem Ermessen des Lehrers bleibt es überlassen, ob die Schüler gute Text- 
ausgaben oder je nach ihrer Altersstufe und nach dem Inhalte der Schriftwerke Aus- 
gaben mit Anmerkungen und Abbildungen benutzen sollen. Gedruckte Ubersetzungen 
oder gedruckte Präparationen dürfen in den Unterrichtsstunden nicht benutzt werden. 
(12) Auf die Lektüre haben sich alle Schüler sorgfältig mit Hilfe eines Wörter- 
buches unter schriftlicher Aufzeichnung der ihnen unbekannten Wörter und Ausdrücke, 
gegebenenfalls auch einer vollständigen wörtlichen Übersetzung vorzubereiten. Der 
Lehrer hat unausgesetzt darüber zu wachen, daß die Präparationen vorgenommen 
und die Hefte gut geführt werden. Zu zweckmäßiger Vorbereitung hat er Anleitung 
zu geben und gemeinsame Vorbereitung mit der Klasse, namentlich bei Beginn der 
Lektüre eines neuen Schriftstellers oder eines schwierigeren Abschnittes, vorzunehmen, 
gelegentlich auch sonst ganz unvorbereitetes ÜUbersetzen zur Förderung der Selbständig- 
keit zu üben. Um ein schnelleres Fortschreiten in zusammenhängender Lektüre ohne 
Überlastung der Schüler zu ermöglichen, kann von Zeit zu Zeit die häusliche Vor- 
bereitung abschnittweise auf Schülergruppen verteilt werden. 
(18) Die Übersetzung und Beurteilung der Übersetzung, die Nachübersetzung und 
die sprachliche und sachliche Behandlung des Gelesenen erfolgen unter Inanspruch- 
nahme der Selbsttätigkeit der Schüler. Weitgehende Einzelerklärungen, durch welche 
die Aufmerksamkeit von den Hauptsachen abgelenkt, der Zusammenhang zerrissen und 
der Fortschritt der Lektüre gehemmt wird, sind zu vermeiden. Leichtere Abschnitte 
sind rasch zu lesen. Staatsgeschichtliche, kultur= und kunstgeschichtliche Belehrungen 
haben sich auf das zum Verständnisse des Gelesenen Notwendige zu beschränken, ebenso 
literaturgeschichtliche und Belehrungen aus der Verslehre. Römische Literatur- 
geschichte ist nicht Gegenstand des Seminarunterrichtes.
        <pb n="87" />
        — 71 — 
Französisch. 
A. Lehrerseminar. 
§ 21. Fähigkeit, einen neuzeitlichen Schriftsteller von mäßiger Schwierigkeit zu Lehrziel. 
verstehen; Bekanntschaft mit einigen wertvollen literarischen Erzeugnissen; Fähigkeit, 
gesprochenes Französisch richtig aufzufassen und sich der französischen Umgangssprache 
in Wort und Schrift bei guter Aussprache auf Grund phonetischer Kenntnisse mit 
einer für die gewöhnlichen Lebensverhältnisse ausreichenden Leichtigkeit und Sicherheit 
zu bedienen; Sicherheit in der Formenlehre und in den Hauptregeln der Syntax; 
Kenntnis der wichtigsten sprachlichen und literaturgeschichtlichen Beziehungen des 
deutschen und des französischen Volkes. Genügende Sicherheit in der Erteilung 
elementaren französischen Unterrichtes. 
822. Klasse VII. 5 Stunden. Verteilung des 
Gewinnung einer lautrichtigen und lautreinen Aussprache unter Benutzung Uhrstoffe. 
von phonetischen Hilfen. 
Lesen und Behandlung von Lesestücken aus dem Übungsbuche. 
Deklination des Hauptwortes; der Artikel; die Indikative der Konjugationen auf 
er, ir und re und von avoir und tre; das Adjektiv und seine Steigerung; Bildung 
der Adverbien; Grund= und Ordnungszahlen; die wichtigsten Fürwörter und Präpo- 
sitionen. — Einfache Formen des Aussage= und Fragesatzes. 
Aneignung eines planmäßig, namentlich im Anschlusse an die Lektüre, zu erweitern- 
den Wortschatzes. 
Auswendiglernen und Vortrag einiger kurzer Prosastücke und kleiner Gedichte. 
Lese= und Sprechübungen; sorgfältige Ubung des Wort= und Satztones. 
Häufige schriftliche Ubungen in der Klasse im Anschlusse an den Lesestoff. Jährlich 
20 Arbeiten in Reinschrift, davon wenigstens die Hälfte Klassenarbeiten unter Auf- 
sicht (Diktate und grammatische Arbeiten, Übersetzungen, Umformungen). 
Klasse VI. 5 Stunden. 
Lesen und Behandlung von Lesestücken aus dem Ubungsbuche. 
Pflege der Aussprache auf phonetischer Grundlage. 
Erweiterung der Formenlehre (Passiv, Konjunktiv usw.; Fürwörter, Zahlwörter, 
Adverbien, Präpositionen). Das rückbezügliche und das unpersönliche Zeitwort; 
Zeitwörter der 1. Konjugation mit orthographischen Veränderungen; die gebräuch- 
lichsten Zeitwörter mit veränderlichem Stamme. — Wichtiges aus der Satzlehre (Ge- 
brauch der Zeiten und Modi, des Infinitivs und der Partizipien, der wichtigsten Präpo- 
sitionen und Konjunktionen). 
1915. 14
        <pb n="88" />
        — 72 — 
Stilistisches im Anschlusse an die Lektüre und die schriftlichen Arbeiten. 
Sicherung und Erweiterung des Wortschatzes. Auswendiglernen und Vortrag 
einiger kleiner Prosastücke und Gedichte (u. a. leichterer Fabeln von La Fontaine). 
Reichliche Lese- und Sprechübungen usw. wie in Klasse VII. 
Häufige schriftliche Übungen in der Klasse. Jährlich 20 Arbeiten in Reinschrift, 
davon wenigstens die Hälfte Klassenarbeiten unter Aufsicht (Diktate und gramma— 
tische Arbeiten, Übersetzungen, Umformungen, kleine Beschreibungen und Nach- 
erzählungen). 
Klasse V. 5 Stunden. 
Lesen ausgewählter prosaischer und poetischer Lesestücke aus dem Lesebuche; 
leichtere zusammenhängende Lektüre. 
Abschluß der Formenlehre; Hauptsachen aus der Wortbildungslehre. — Fort- 
setzung der Syntax (Wortstellung, Rektion der Zeitwörter, Gebrauch der Zeiten und 
Modi sowie des Infinitivs und der Partizipien). — Stilistisches nach Bedürfnis. 
Sicherung und Erweiterung des Wortschatzes. Auswendiglernen und Vortrag 
einiger Gedichte (u. a. von Victor Hugo) und Prosastücke. 
Lese= und Sprechübungen usw. wie in Klasse VI. 
Schriftliche Ubungen in der Klasse. Jährlich 18 Arbeiten in Reinschrift, zum 
Teil in der Klasse (Diktate usw. wie in Klasse VI, auch Zusammenfassungen). 
Klasse IV. 4 Stunden. 
Lektüre historischer und novellistischer Stoffe, besonders von Schriftstellern des 
19. Jahrhunderts, in denen sich der französische Geist klar und der Geistes= und Gemüts- 
bildung der Schüler förderlich darstellt. 
Planmäßige Wiederholung der Formenlehre. — Fortsetzung der Syntax (Artikel, 
Pronomina, Adjektiv, Adverbien, Präpositionen und Konjunktionen). — Stilistisches. 
Sicherung und Erweiterung des Wortschatzes. Auswendiglernen und Vortrag 
einiger wertvoller Stücke in Prosa und Poesie. — Konversationsübungen. 
Schriftliche Ubungen in der Klasse. Jährlich 16 Arbeiten in Reinschrift, zum Teil 
in der Klasse (Diktate, Übersetzungen, Zusammenfassungen, Erzählungen, Beschrei- 
bungen, freiere Arbeiten in einfacher Form, auch in Briefform, im Anschlusse an die 
Lektüre). 
Klasse III. 3 Stunden. 
Lektüre von Meisterstücken aus hervorragenden Schriftstellern des 17. bis 19. Jahr- 
hunderts und einzelner prosaischer oder leichterer dichterischer Werke im Zusammen- 
hange, auch neuerer, in das Verständnis der Zeitverhältnisse einführender Schriften
        <pb n="89" />
        (z. B. Duruy, Regne de Louis XIV. — mit Auswahl —); gegebenenfalls Lektüre 
eines klassischen Dramas (Racine, Andromaque, oder Molière, Luavare). 
Im Anschluß an die Lektüre Literaturgeschichtliches, auch Metrisches. 
Grundzüge der Phonetik. Abschluß des zusammenhängenden grammatischen 
Unterrichtes und systematische Zusammenfassung. Planmäßige Wiederholung unter 
besonderer Berücksichtigung der beim Sprechen und in den schriftlichen Arbeiten her- 
vorgetretenen Unsicherheiten. — Stilistisches. 
Sicherung und Erweiterung des Wortschatzes, besonders unter etymologischem 
Gesichtspunkte. — Konversationsübungen. 
Jährlich 13 Arbeiten in Reinschrift zum Teil in der Klasse (Diktate usw. wie in 
Klasse IV, dazu Aufsätze in freierer Form im Anschlusse an das literarische Sachgebiet 
der Klasse: Versuche im Entwerfen von Charakterbildern u. a.). 
Klasse II. 2 Stunden. 
Lektüre wertvoller Dichtungen und leichterer, auch pädagogischer Schriften des 17. 
und 18. Jahrhunderts (z. B. Molière, Les femmes savantes, oder Corneille, Polyeucte, 
Abschnitte aus Fénelon, Traitée de ’éducation des filles, aus Rousseau, Emile L. J 
und II, und Mme. de Staél, De I’Allemagne). 
Im Anschlusse an die Lektüre Literaturgeschichtliches (Hauptsächliches). 
Wiederholung und gelegentliche Ergänzung des in Grammatik und Sitilistik 
Behandelten. — Konversations= und Vortragsübungen. 
Einführung in die Methodik des französischen Unterrichtes zur Vorbereitung 
auf die Schulpraxis in Klasse I. 
Jährlich 8 bis 10 schriftliche Arbeiten, wie in Klasse III (Diktate usw., dazu 
Aufsätze in steigender Selbständigkeit in der Behandlung des Stoffes und seiner 
Darstellung); gelegentlich kurze Klassenarbeiten. 
Klasse I. 2 Stunden. 
Lektüre neuerer charakteristischer Schriftwerke geschichtlichen, philosophischen und 
dichterischen Inhaltes (z. B. von Daudet und Coppée; Abschnitte aus Taine, Les ori- 
gines de la France contemporaine; moderne Lyrik nach einer Anthologie). 
Im Anschlusse an die Lektüre Literaturgeschichtliches. 
Wiederholung und gelegentliche Vertiefung des in Grammatik und Stilistik Be- 
handelten. — Konversations= und Vortragsübungen. 
Abschluß der Methodik des französischen Unterrichtes. 
Jährlich 8 schriftliche Arbeiten usw. wie in Klasse II. 
14“
        <pb n="90" />
        — 74 — 
B. Lehrerinnenseminare. 
Lehrziel. § 23. Fähigkeit eines sachlich, sprachlich und ästhetisch vertieften Verständnisses des 
französischen Schrifttums; Kenntnis seiner neueren Geschichte in ihren Grundzügen 
und nähere Bekanntschaft mit einschlägigen wertvollen Literaturwerken; vertiefte 
Kenntnis der grammatischen und stilistischen Erscheinungen; Fähigkeit einer freieren, 
zusammenhängenden mündlichen und schriftlichen Darstellung. Fähigkeit zur Er- 
teilung französischen Unterrichtes auch in geförderten Schulklassen. 
Verteilung des 8 24. Klasse VI. 6 Stunden. 
ꝛehrstof 
rstoffe Lesen und Behandlung von Lesestücken aus dem Lehr= und Lesebuche, im 2. Halb- 
jahre auch leichterer neuerer Prosaschriften novellistischer und beschreibender Art zur 
Erschließung der Kenntnis von Land und Leuten, namentlich des Familien- und 
Arbeitslebens (z. B. Colomb, Deux meres; Daudet, Le petit chose; Theuriet, La 
princesse verte; Sandeau, La roche aux mouettes; Choix de nouvelles modernes). 
Gewinnung einer lautrichtigen und lautreinen Aussprache unter Benutzung von 
phonetischen Hilfen. 
Befestigung der elementaren Formenlehre und elementaren Syntax. Das schwache 
und starke Verbum auf Grund der Lautgesetze. 
Aneignung eines planmäßig, namentlich im Anschlusse an die Lektüre zu er- 
weiternden Wortschatzes. 
Auswendiglernen und Vortrag einiger kleiner Gedichte (u. a. leichterer Fabeln 
von La Fontaine) und Prosastücke. 
Pflege des freien Sprechens bei der Erläuterung der Schriftwerke, der Behand- 
lung der Grammatik und der Besprechung der schriftlichen Arbeiten. 
Häufige schriftliche Ubungen in der Klasse im Anschlusse an den Lesestoff. Jähr- 
lich 20 Arbeiten in Reinschrift, davon wenigstens die Hälfte Klassenarbeiten unter Auf- 
sicht (Diktate und grammatische Arbeiten, Ubersetzungen, Umformungen, kleine Nach- 
erzählungen und Beschreibungen). 
Klasse V. 5 Stunden. 
Lektüre prosaischer und poetischer Lesestücke aus dem Lehr= und Lesebuche, aus- 
gewählter Fabeln von La Fontaine und historischer Prosaschriften, die Abschnitte oder 
Persönlichkeiten aus der neueren Geschichte Frankreichs darstellen (z. B. Goncourt, 
Histoire de Marie-Antoinette; Lamartine, Captivité, process et mort de Louis XVI. 
et de Sa famille; Margueritte, Le désastre; Hérisson, Journal d'un officier d'’or- 
donnance), auch Lektüre eines neueren Lustspieles (z. B. Sandeau, Mademoiselle de 
la Seigliere; Richepin, Le flibustier).
        <pb n="91" />
        — 75 — 
Pflege der Aussprache auf phonetischer Grundlage. 
Abschluß der elementaren Formenlehre. Fortsetzung der Satzlehre: Wort- 
gruppen, Nominalformen, Tempus- und Moduslehre. Besondere Berücksichtigung der 
beim Sprechen und in den schriftlichen Arbeiten hervortretenden Unsicherheit. — 
Stilistisches im Anschlusse an die Lektüre und die schriftlichen Arbeiten. 
Sicherung und Erweiterung des Wortschatzes. Auswendiglernen und Vortrag 
einiger kleiner Gedichte aus dem Lehr- und Lesebuche (u. a. von Victor Hugo). 
Pflege des freien Sprechens usw. wie in Klasse VI. 
Schriftliche Übungen in der Klasse. Jährlich 18 Arbeiten in Reinschrift, zum Teil 
in der Klasse unter Aufsicht (Diktate, Übersetzungen, Zusammenfassungen, Erzählungen, 
Beschreibungen, freiere Arbeiten in einfacher Form, auch in Briefform, im Anschlusse 
an die Lektüre). 
Klasse IV. 4 Stunden. 
Lektüre klassischer Tragödien des 17. Jahrhunderts (z. B. Corneille, Polyeucte; 
Racine, Andromaque) und neuerer, das Verständnis der damaligen Zeit fördernder 
Schriften (z. B. Duruy, Regne de Louis XIV. — mit Auswahl —. 
Einführung in die Literaturgeschichte des 17. Jahrhunderts. 
Grundzüge der Phonetik: der Einzellaut und die Lautverbindungen. Ver- 
tiefende Behandlung der Satzlehre: der Satz als Ganzes, seine Teile, Satzverbindung 
und Satzgefüge. — Stilistisches im Anschlusse an die Lektüre und die schriftlichen 
Arbeiten. 
Sicherung und Erweiterung des Wortschatzes. — Pflege des freien Sprechens. 
Schriftliche Ubungen in der Klasse. Jährlich 16 Arbeiten in Reinschrift usw. wie 
in Klasse V; auch Aufsätze in freierer Form im Anschlusse an das literarische Sach- 
gebiet der Klasse, Versuche im Entwerfen von Charakterbildern. 
Klasse III. 3 Stunden. 
Lektüre von Lustspielen Moliere's (z. B. Les femmes savantes, Le misanthrope), 
von Abschnitten aus Fénelon, Traité de P’éducation, sowie aus Schriften von Voltaire 
(Lettres anglaises; Dictionnaire philosophique) und Diderot (Articles de l’ency- 
clopédie; Les salons) nach einer guten Anthologie. 
Abschluß der Behandlung der Literatur des 17. Jahrhunderts und Einführung 
in die Literaturgeschichte des 18. Jahrhunderts unter Verwertung der in Klasse IV 
und III gelesenen Schriftwerke. 
Das französische Lautsystem, Satzphonetik, Akzent, Rhythmus. — Bedeutung der
        <pb n="92" />
        — 76 — 
Wörter und Wortformen; Substantiv, Adjektiv, Pronomen; das Zeitwort in Person, 
Zahl, Tempus-, Modus= und Nominalformen; Synonyma. 
Jährlich 13 Arbeiten in Reinschrift (nach Bedürfnis Klassenarbeiten): Diktate usw. 
wie in Klasse IV, dazu Aufsätze in steigender Selbständigkeit hinsichtlich der Be- 
handlung des Stoffes und seiner Darstellung. 
Klasse II. 3 Stunden. 
Fortsetzung der Lektüre von Schriften aus dem 18. Jahrhunderte (Abschnitte aus 
Rousseau, Emile L. I, II und aus Rousseaus politischen Schriften); Lektüre von Schriften 
aus der Zeit der Romantik (z. B. Abschnitte aus Mme. de Stael, De I’Allemagne; 
Chateaubriand, Atala; Vigny, Poésies). 
Einführung in die Literaturgeschichte des 19. Jahrhunderts bis zum Abschlusse der 
Romantik. 
Befestigung und Ergänzung des behandelten grammatischen Stoffes; Form der 
Wortarten innerhalb des Satzes, besonders des Nomens, Pronomens und Zeitwortes; 
anschließend die wichtigsten Lautgesetze. 
Einführung in die Methodik des französischen Unterrichtes zur Vorbereitung 
auf die Schulpraxis in Klasse I. 
Jährlich 8 bis 10 schriftliche Arbeiten (nach Bedürfnis Klassenarbeiten), darunter 
Vergleiche, Gegenüberstellungen, Zusammenfassungen, Abhandlungen. 
Klasse I. 3 Stunden. 
Lektüre charakteristischer prosaischer und poetischer Werke der neuesten Zeit unter 
besonderer Berücksichtigung solcher Schriften, die einen tieferen Einblick in das Kultur- 
leben der Gegenwart gewähren, auch ausgewählter Essais und pädagogischer Schriften 
(z. B. Rostand, Cyrano de Bergerac; Anatole France, Le crime de Sylvestre Bonnard; 
Loti, Pöcheur d’Islande; Abschnitte aus Taine, Les origines de la France contempo- 
raine; Schulreden von Pécaut). 
Einführung in die Literaturgeschichte der neueren Zeit (von 1830 bis zur Gegen- 
wart), namentlich in die Lyrik und die Romanliteratur, unter Verwertung der früher 
gelesenen Schriften. Kennzeichnung der wichtigsten Strömungen in der neueren Zeit. 
Zusammenfassender Rückblick. Anleitung zu weiterem Studium. 
Das Wichtigste aus der Wortbildungslehre; Synonyma. Wiederholung und Be- 
festigung der Satzlehre. Systematische Zusammenfassung. 
Abschluß der Methodik des französischen Unterrichtes. 
Ubungen im freien Vortrage.
        <pb n="93" />
        — 77 — 
Jährlich 8 schriftliche Arbeiten usw. wie in Klasse II, auch mit Bezugnahme auf 
die Sachgebiete des französischen Unterrichtes der Klassen IV bis II. 
§ 25. (1) Wird an einem Lehrerseminare eine Parallelklasse IV für Realschul= Bemerkungen. 
abiturienten eingerichtet, so ist von Klasse IV ab der Unterricht tunlichst nach dem 
Lehrplane des Lehrerinnenseminares zu erteilen. 
(2) Da die französische Sprache als lebende Sprache zu lehren ist, muß sie von der 
untersten Klasse an als Unterrichtssprache gebraucht werden. Nur in den Fällen, wo 
die Erfassung des Lehrstoffes in der fremden Sprache nicht mit Sicherheit vorausgesetzt 
werden kann, bei schwierigeren grammatischen und stilistischen oder sachlichen Erläute- 
rungen, bei Gegenüberstellung der fremden und der deutschen Sprachformen, ist der 
Gebrauch der deutschen Sprache begründet. 
(6s) Die Aussprache ist in allen Klassen sorgfältig zu pflegen. Durch die Laut- 
schulung soll der Sinn für richtiges und schönes Sprechen geschärft und eine klare 
Empfindung für den Unterschied der Lautbildung des Französischen und des Deutschen 
erreicht werden. Die Schüler sind anzuleiten, lautrein, fließend, sinngemäß und in 
einem Tone zu lesen und zu sprechen, der dem der gebildeten Franzosen möglichst 
nahe kommt. Daher ist nicht bloß auf reine Bildung der einzelnen Laute (Klarheit 
der Vokale, strenge Unterscheidung der stimmhaften und stimmlosen Laute usw.) zu 
achten, sondern unablässig auch auf den richtigen Stimmeinsatz, auf das Zusammen- 
fügen der Silben zu Sprechtakten und auf den der französischen Sprache eigenen 
Satzakzent. Auf ausdrucksvolles Lesen und Vortragen ist besonderer Wert zu legen. 
Beim Sprechen und Lesen sind die Schüler zur Selbstüberwachung und Selbst- 
verbesserung ihrer Aussprache sowie zur Beurteilung der Aussprache ihrer Mitschüler 
zu erziehen. 
(4) Theoretische Belehrung über die Lautbildung ist im Lehrerseminare nicht 
Selbstzweck, aber soweit heranzuziehen, als dadurch die richtige Hervorbringung der 
Laute gefördert und erleichtert wird. Im Lehrerinnenseminare hat die Unterweisung 
über Phonetik den Schülerinnen eine genauere Bekanntschaft mit dem Lautsysteme 
sowie mit dem Akzent, dem Rhythmus und der Sprechmelodie des Französischen zu 
vermitteln. Zugleich ist der Unterricht in der Phonetik für die eigene Aussprache der 
Schülerinnen sowie ihre spätere Unterrichtstätigkeit nutzbar zu machen. — Das Er- 
lernen der von der Asscciation phonétique internationale benutzten Lautschrift ist 
nicht Aufgabe des Seminarunterrichtes. 
(6) Sprechübungen als ein Hauptmittel der Sprachaneignung sind in jeder Stunde 
vorzunehmen, vor allem im Anschlusse an den Lesestoff und die Grammatik. Um die 
Gewandtheit der Schüler im Sprechen möglichst zu fördern, ihnen den Wortschatz
        <pb n="94" />
        — 78 — 
des alltäglichen Lebens zu vermitteln und ihre Freude am Fortschritte in der münd— 
lichen Darstellung zu erhalten, empfehlen sich auch oftmalige freiere Unterhaltungen 
des Lehrers und der Schüler über Dinge und Vorgänge des deutschen und fran— 
zösischen Alltaglebens, deutsche und französische Einrichtungen u. a. m. Es ist rat— 
sam, Gesprächsgegenstände den Schülern gelegentlich vorher anzukündigen. Ein 
nach Sachgruppen geordnetes Wörterbuch oder ein Konversationsbuch kann hierbei 
Dienste tun. 
(6) Der Wortschatz des Schülers bedarf planmäßiger und dauernder Pflege; 
er ist im Wechsel neuer Themen und von neuen Gesichtspunkten aus zu erproben und 
zu erweitern. Um das rein mechanische Erlernen von Wörtern zu verhindern und den 
erworbenen Wortschatz zu verarbeiten, sind Ubungen im Zusammenstellen sachlich 
und sprachlich verwandter Wörter (Wortfamilien) vorzunehmen. 
(3) Der grammatische Unterricht soll vor allem Kenntnis der fremden Sprach- 
formen und Sprachgesetze erschließen sowie zu sprachrichtigem Gebrauche des Fran- 
zösischen befähigen und kann durch Gegenüberstellung und Vergleichung der fremden 
und der muttersprachlichen Erscheinungen den Einblick in den Bau der Sprachen 
vertiefen helfen. Er ist, besonders auf der Unterstufe, tunlichst im Anschlusse an den 
Lesestoff und unter sachgemäßer Verwendung der induktiven und deduktiven 
Methode zu betreiben. Die grammatischen Grundbegriffe, Formen und Haupt- 
regeln sind zu vollem Verständnisse zu bringen und sicher einzuprägen. Auf selten vor- 
kommende Erscheinungen ist nur dann einzugehen, wenn auf der Oberstufe die Lektüre 
ganz besondere Veranlassung dazu bietet. Hier ist auch, namentlich im Lehrerinnen- 
seminare, ein tieferes Verständnis der Spracherscheinungen durch Aufdeckung der Ur- 
sachen ihrer Entstehung zu gewinnen. 
(2) Bei der Behandlung des französischen Verbums ist stets vom Stamme aus- 
zugehen und die scheinbar unregelmäßige Gestalt vieler Verbalformen mittels der ein- 
facheren Lautgesetze zu erläutern. An geeigneten Stellen ist auch die Wortbildung 
unter lautgesetzlichem Gesichtspunkte zu behandeln. Hinweise auf Latein oder Eng- 
lisch sind da angezeigt, wo sie zur Unterstützung des Gedächtnisses und zum tieferen 
Verständnisse des französischen Sprachgebrauches dienen. 
(„:) Synonymik ist auf allen Stufen in angemessenem Umfange und unter Be- 
schränkung auf das Verwendbare zu treiben. Stilistische Belehrungen haben sich an 
die Lektüre, die Schülerarbeiten und die Konversation anzuschließen. 
(no) Die schriftlichen Ubungen sollen den engen Zusammenhang mit den münd- 
lichen wahren, die mündlich behandelten Stoffe befestigen sowie die jeweilige Ge- 
wandtheit im Sprachverständnisse und Sprachgebrauche erweisen. Kleine aufsatz- 
mäßige Ubungen sind sobald als möglich vorzunehmen. Diktate, die zunächst behan-
        <pb n="95" />
        — 79 — 
delten Texten entnommen werden, sind in sich steigernder Schwierigkeit durch alle 
Klassen fortzusetzen. 
(11) Für die Übersetzung aus der Muttersprache sind nur solche Stücke zu wählen, 
die keine Häufung stilistischer und grammatischer Schwierigkeiten enthalten. Der- 
artige Übersetzungen sind besonders zur Befestigung des Wortschatzes und zur Ein- 
übung der Grammatik von nicht zu unterschätzendem Werte. Sie sollen vorzugsweise 
Rückübersetzungen von Abschnitten moderner französischer Schriftsteller sein, die keine 
dem heutigen Sprachgebrauche fremden Wendungen enthalten. 
(ne) Übersetzungen ins Deutsche sind in der Regel nur mündlich vorzunehmen. 
Auf sinngetreue Übertragung in gutes Deutsch ist dabei zu halten und der Unterschied 
zwischen französischer und deutscher Ausdrucksweise den Schülern zum Bewußtsein 
zu bringen. 
(18) Sogenannte freie Arbeiten sollen an den Schüler hinsichtlich der Gewinnung 
der Gedanken oder der Behandlung des Stoffes sowie der sprachlichen Darstellung 
nicht zu große Anforderungen stellen. Es ist wertvoller, wenn die Schüler Gelesenes 
und Besprochenes frei und zusammenhängend wiedergeben können, als wenn 
sie zu mühsamer Behandlung eines Gegenstandes genötigt werden, zu dessen 
Bewältigung ihre Sachkenntnis und ihr sprachliches Können noch nicht ausreichen 
Jedenfalls sind die Aufsätze in mäßigem Umfange zu halten. Bei freien Klassenarbeiten 
der oberen Klassen ist der Gebrauch des Wörterbuches in der Regel zu gestatten. Für 
Durchsicht, Rückgabe und Verbesserung der Arbeiten gelten die Bestimmungen in § 91 
und in §20 Nr. 9. 
(14) Die Lektüre tritt so zeitig als möglich in den Mittelpunkt des Unterrichtes. 
Die Schriftstellerlektüre ist in einem sorgfältig erwogenen Plane unter Beschränkung 
auf gehaltvolle und die Eigenart des französischen Volkes kennzeichnende Stoffe mit 
Beachtung der im Lehrplane gegebenen Fingerzeige festzustellen. Schöne sprachliche 
Form darf niemals dazu verleiten, in erziehlicher Hinsicht Bedenken erregenden Lese- 
stoff auszuwählen. Hinsichtlich der Wahl der Schulausgaben vergl. § 20 Nr. 11. 
(15) Bei der Auswahl der Lesestücke ist nicht zuviel Gewicht auf die Beschreibung 
des fremden Landes zu legen, sondern mehr auf solche Stücke, die dem Verständnisse 
des fremden Volkstums in Gegenwart und Vergangenheit dienen und zeigen, wie sich 
die Welt in Herz und Kopf des Ausländers spiegelt. 
(16) Die Erfassung des Inhaltes soll nie hinter diejenige der Form zurücktreten. 
Je nach der Natur des Stoffes ist bald mehr der Gedanken= oder der Stimmungs- 
gehalt, bald mehr der Gang der Handlung und das Psychologische zu betonen, dabei 
Vertiefung des Verständnisses für das Kulturleben des fremden Volkes zu erstreben 
und zum Vergleiche der fremden und der deutschen Geistes= und Gemütsart anzu- 
1915. 15
        <pb n="96" />
        Lehrziel. 
Verteilung des 
Lehrstoffes. 
— 80 — 
regen. Die Schüler sind anzuleiten, mit zunehmender Selbständigkeit den Text zu 
erklären und ein Schriftwerk sachlich, sprachlich und ästhetisch zu würdigen, jede auf 
einseitiges Urteil gestützte Uberschätzung des Fremden aber zu vermeiden. 
(12) Bei durchsichtigem Lesestoffe ist in der Regel auf übersetzung zu verzichten; 
doch muß der Schüler, wenn er übersetzt, angehalten werden, den Text in gutes 
Deutsch zu übertragen. Hinsichtlich der schriftlichen Vorbereitung auf die Lektüre 
gelten die Bestimmungen in 820 Nr. 12. 
(18) Die Einführung in die französische Literaturgeschichte beschränkt sich im 
Lehrerseminare in der Regel auf gelegentliche Besprechungen im Anschlusse an die 
Schriftstellerlektüre. Im Lehrerinnenseminare und unter besonders günstigen Ver- 
hältnissen auch im Lehrerseminare können durch Lektüre von „Dokumenten der Zeit“ 
und von kulturhistorischen Darstellungen Kulturbilder gewonnen werden, die ein 
tieferes Verständnis der Stellung des Schriftstellers in seiner Zeit ermöglichen. Bei 
der Einführung in die Geschichte des Schrifttums sind an der Hand der Schriftwerke 
die Wandlungen in den Stoffen, den Ideen und den künstlerischen Formen aufzu- 
zeigen. 
(1e) Im übrigen haben die Bemerkungen zum Lateinunterrichte tunlichst sinn- 
gemäße Anwendung auf den französischen Unterricht zu finden. 
Englisch. 
Lehrerinnenseminar. 
§ 26. Die Bestimmungen für den französischen Unterricht haben sinngemäße 
Anwendung auf den englischen zu finden. 
827. Klasse VI. 6 Stunden. 
Lesen und Behandlung von Lesestücken aus dem Lehr- und Lesebuche, im 2. Halb— 
jahre auch zusammenhängender leichterer Schriftwerke, die in das englische Volks— 
leben einführen (z. B. Burnett, Little Lord Fauntleroy; Craik, John Halifax Gentle- 
man; Seymour, Chaucer Stories). 
Das Wichtigste aus der Phonetik und Ubungen in richtiger Aussprache. 
Befestigung der elementaren Formenlehre und der elementaren Syntax des 
Nomens, Pronomens, Adverbs, Zahlwortes; Präpositionen und Konjunktionen. 
Aneignung eines planmäßig, namentlich im Anschlusse an die Lektüre, zu er- 
weiternden Wortschatzes. 
Auswendiglernen und Vortrag einiger kleiner Gedichte und Prosastücke. 
Reichliche Sprech= und Leseübungen unter Benutzung des Lehr= und Lese- 
buches.
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        — 81 — 
Häufige schriftliche Übungen in der Klasse. Im engen Anschluß an den Lesestoff 
Diktate und grammatische Arbeiten, Übersetzungen, auch kleine Nacherzählungen, Be— 
schreibungen. Jährlich 20 Arbeiten in Reinschrift, davon wenigstens die Hälfte Klassen— 
arbeiten unter Aufsicht. 
Klasse V. 5 Stunden. 
Lesestücke aus dem Lehr= und Lesebuche; sprachlich und inhaltlich wertvolle, 
novellistische und geschichtliche Literatur (z. B. Dickens, A Christmas Carol; Hughes, 
Tom Brown’'s School Days; Marryat, The Three Cutters; Chambers, English History). 
Phonetisches. — Fortführung und Ergänzung der Syntax der Wortklassen. Ge- 
brauch der Zeiten und Modi. Das infinite Verbum. Wortbildung. 
Sicherung und Erweiterung des Wortschatzes. Auswendiglernen und Vortrag 
einiger kleiner Gedichte und Prosastücke. 
Reichliche Sprech= und Leseübungen usw. wie in Klasse VI. 
Schriftliche Arbeiten wie in Klasse VI bei freierer Entfaltung der gewonnenen 
Sprachkenntnisse. Jährlich 20 Arbeiten in Reinschrift, davon wenigstens die Hälfte 
Klassenarbeiten. 
Klasse IV. 3 Stunden. 
Lektüre von Einzelwerken, die englisches Leben und englische Eigenart gut hervor- 
treten lassen (z. B. Eliot, The Mill on the Floss — im Auszuge —; Gaskell, Mary 
Barton; Scott, Kenilworth — im Auszuge —; Creighton, Queen Elizabeth; Englisb 
Songs and Ballads). — Gelegentlich Literaturgeschichtliches im Zusammenhange mit 
der Lektüre. 
Wiederholung der Formenlehre nach Bedürfnis. — Vertiefende Behandlung 
der Satzlehre (Wesen, Arten, Formen des Satzes, seine Teile in ihrer Beziehung zu- 
einander, Satzgruppen), Satzton, Satzrhythmus. — Stilistisches im Anschlusse an die 
Lektüre und die schriftlichen Arbeiten. 
Sicherung und Erweiterung des Wortschatzes. 
Pflege des freien Sprechens bei der Erläuterung der Schriftwerke, der Behand- 
lung der Grammatik und der Besprechung der schriftlichen Arbeiten. 
Jährlich 16 Arbeiten in Reinschrift, wenigstens die Hälfte Klassenarbeiten (Diktate, 
Übersetzungen, Nacherzählungen, Aufsatzübungen beschreibenden Inhaltes, kleine Ab- 
handlungen im Anschlusse an Behandeltes). 
Klasse III. 3 Stunden. 
Lektüre von Dramen Shakespeares (z. B. Julius Caesar; As Vou Like it; The 
Tempest; King Lear), daneben Goadby, The England of Shakespeare, auch Englisb 
15“
        <pb n="98" />
        Bemerkungen. 
Songs and Ballads. Einführung in die Geschichte der englischen Literatur des 16. und 
17. Jahrhunderts. 
Die Lehre vom Wort: die Wortklassen als Bestandteile des Satzes in ihrer Wechsel— 
beziehung zueinander mit besonderer Berücksichtigung des Verbums. Synonymische 
Ausdrücke. — Stilistisches. 
Pflege des freien Sprechens usw. wie in Klasse IV. 
Jährlich 13 Arbeiten in Reinschrift usw. wie in Klasse IV in steigender Selb- 
ständigkeit, dazu Versuche im Entwerfen von Charakterbildern. 
Klasse II. 2 Stunden. 
Lektüre von Prosaschriften und wertvollen Gedichten aus der Zeit vom Ausgange 
des 17. Jahrhunderts bis zum Anfange des 19. Jahrhunderts (z. B. Milton, Paradise 
Lost — im Auszuge —; Addison, Essays; Gedichte von Wordsworth; Byron, Childe 
Harold's Pilgrimage — im Auszuge HO. 
Einführung in die Geschichte der englischen Literatur vom Ausgange des 17. bis 
zum Anfange des 19. Jahrhunderts unter Verwertung der in dieser Klasse und in den 
vorausgehenden Klassen gelesenen Schriften. 
Fortsetzung der Lehre vom Wort: Wortbedeutung, Flexionslehre, Wortbildungs- 
lehre. Sprachgeschichtliches. Synonyma. — Sttilistisches. 
Pflege des freien Sprechens. 
Jährlich 8 bis 10 schriftliche Arbeiten mit wachsender Selbständigkeit in der Be- 
handlung des Stoffes und seiner Darstellung; gelegentliche kurze Klassenarbeiten. 
Klasse I. 3 Stunden. 
Lektüre von Prosaschriften und poetischen Werken der neueren Zeit unter beson- 
derer Berücksichtigung solcher Schriften, die einen tieferen Einblick in das Kulturleben 
der Gegenwart gewähren, auch von Parlamentsreden und pädagogischen Schriften 
(z. B. Froude, Oceana; Macaulay, Lord Chve; Carlyle, On Heroes and Hero-worship; 
Ruskin, Sesame and Lilies; Stuart Mill, On Education). 
Einführung in die Geschichte der Literatur der Neuzeit mit Berücksichtigung der 
gelesenen Schriften. Anleitung zu weiterem Studium. 
Systematische Lautlehre; Ergänzungen aus dem Gesamtgebiete der Grammatik 
und systematische Zusammenfassung. Methodische Anweisungen. 
Acht schriftliche Arbeiten wie in Klasse II. 
§ 28. (1) Wird an einem Lehrerseminare statt des Unterrichtes im Französischen 
Unterricht im Englischen mit der für das Französische vorgeschriebenen Stundenzahl 
eingeführt, so ist hierfür ein besonderer Lehrplan in Anlehnung an den vorstehen- 
den aufzustellen.
        <pb n="99" />
        — 83 — 
(2) Die in § 25 für das Französische gegebenen Weisungen finden sinngemäße 
Anwendung auf das Englische. Die Unterschiede ergeben sich aus der Wesens- 
verschiedenheit beider Sprachen. 
(2) Die allgemeine größere Reife der Schülerinnen, die am Französischen ge- 
wonnene fremdsprachliche Schulung, die geringe Mannigfaltigkeit der englischen 
Formen und die Stammverwandtschaft des englischen Wortschatzes mit dem deutschen 
und französischen ermöglichen im allgemeinen ein lebhaftes Zeitmaß im Fortschritte 
des Unterrichtes. Im besonderen lassen der einfache Satzbau des Englischen sowie 
die Biegsamkeit seiner Wort= und Satzfügung zu, daß die Sprechübungen sowie die 
schriftlichen Darstellungen frühzeitig freier gestaltet werden. 
(4) In den schriftlichen und mündlichen Darstellungen der Schüler muß je länger 
desto mehr erkennbar werden, daß ihnen einerseits der Reichtum und die Mannig- 
faltigkeit der englischen Sprache im Ausdrucke, andererseits ihre Knappheit und Ge- 
nauigkeit zum Bewußtsein gekommen sind. 
(5) Eingehende Behandlung ist dem Gebrauche der Präpositionen sowie den Fein- 
heiten der Tempus= und Moduslehre zu widmen. 
(6) Damit die Eigenart der englischen Sprache als einer Mischsprache erkannt 
wird, ist eine kurzgefaßte Darstellung ihrer Entwickelung zu geben. 
Geschichte. 
§ 29. Kenntnis der Geschichte des deutschen Volkes in ihren Hauptzügen, nament= Lehrziel. 
lich seiner staatlichen Verhältnisse, insonderheit der Geschichte Sachsens; Kenntnis 
des Wichtigsten aus der Entwickelung alter Völker, besonders des griechischen und rö- 
mischen Volkes, sowie aus der Geschichte neuerer Kulturvölker, soweit sie das deutsche 
Volksleben in bedeutsamer Weise beeinflußt haben; Sicherheit in den wichtigsten 
Jahreszahlen; Verständnis für geschichtliche Vorgänge nach ihren ursächlichen Zu- 
sammenhängen und für die wirkenden Kräfte (besonders die führenden Persönlich- 
keiten und die geistigen Mächte); Fähigkeit zu selbständiger Auffassung und Ver- 
wertung geschichtlicher Darstellungen und Quellen, die im Verständnisbereiche der 
Schüler liegen; Fähigkeit zur Erteilung eines klaren und lebensvollen, den geschicht- 
lichen Sinn und freudige Teilnahme an den Geschicken des deutschen und des engeren 
sächsischen Vaterlandes fördernden Unterrichtes. 
8 30. Klasse VII. 2 Stunden. Verteilung des 
Deutsche und besonders sächsische Geschichte bis zum Ausgange des Mittelalters Lehrftoffes 
unter Betonung des Kulturlebens und des Lebens hervorragender Persönlichkeiten 
und unter Verwertung heimatlicher Geschichtsdenkmäler und Quellen.
        <pb n="100" />
        Bemerkungen. 
— 84 — 
Klasse VI. 2 Stunden. 
Deutsche und besonders sächsische Geschichte von der Reformation bis zum Zeit— 
alter des Absolutismus (einschließlich). 
Klasse V. 2 Stunden. 
Deutsche und besonders sächsische Geschichte vom Zeitalter der Befreiungskriege 
bis zur Gegenwart. 
Im Lehrerinnenseminare: 
Klasse VI. 2 Stunden. Deutsche und besonders sächsische Geschichte bis 
zum westfälischen Frieden. 
Klasse W. 2 Stunden. Deutsche und besonders sächsische Geschichte von 
1648 bis zur Gegenwart. 
Der Unterricht in Klasse VI und V hat wie der Unterricht in Klasse VII das 
Kulturleben und das Leben hervorragender Persönlichkeiten zu betonen und heimat- 
liche Geschichtsdenkmäler und Quellen zu verwerten. 
Klasse IV. 2 Stunden. 
Geschichte des Altertums bis zum Untergange des weströmischen Reiches, besonders 
die Kulturentwickelung Griechenlands und Roms (aus der Geschichte der alten Völker 
des Orients nur das für die Weltkultur Bedeutsamste). 
Klasse III. 2 Stunden. 
Geschichte des Mittelalters. Anleitung zum Studium von Quellen. 
Klasse II. 2 Stunden. 
Geschichte der Neuzeit vom Zeitalter der Reformation bis zum Zeitalter der Be- 
freiungskriege. Anleitung zum Studium von Quellen und Darstellungen bedeutender 
Historiker. 
Klasse I. 2 Stunden. 
Geschichte der neuesten Zeit bis zur Gegenwart. 
§ 31. (1) Auf allen Stufen sind charakteristische Stoffgebiete, Ereignisse und Per- 
sönlichkeiten von wesentlichem Einflusse auf den Geschichtsverlauf, namentlich das für 
das Verständnis der Entwickelung des deutschen Volkes und insonderheit des sächsischen 
Vaterlandes Notwendige auszuwählen und das Hauptsächliche klar in den Vorder- 
grund zu rücken, die Geschichte der Heimat und ihre Denkmäler (die von den Schülern 
in Einzelgängen oder bei Klassenausflügen aufzusuchen sind) angemessen zu verwerten,
        <pb n="101" />
        die Beziehung auf die wichtigsten staatlichen und kulturellen Verhältnisse der Gegen— 
wart von Anfang an zu wahren, das Streben nach Vollständigkeit aber zu vermeiden. 
(2) Aus der alten Geschichte ist im allgemeinen nur das für die Weltkultur 
Bedeutsamste und insonderheit aus der griechischen und römischen Geschichte nament- 
lich das zu besprechen, was die Eigenart der Entwickelung Griechenlands und Roms 
deutlich erkennen läßt. Zugunsten der Darstellung des Kulturlebens ist die der äußeren 
politischen Ereignisse tunlichst zu kürzen. 
(8) Die Geschichte der außerdeutschen, für die Weltkultur besonders bedeutenden 
Völker des Mittelalters und der neueren Zeit ist insoweit zu behandeln, als der Schwer- 
punkt einzelner Zeiträume in ihr liegt oder sie einen bestimmenden Einfluß auf die 
deutsche Geschichte ausgeübt hat. 
)Aus der sächsischen Geschichte ist das hervorzuheben, was geeignet ist, die 
Liebe zum sächsischen Vaterlande und seinem Herrscherhause zu wecken und zu 
pflegen sowie die Würdigung seiner bedeutenden geschichtlichen Persönlichkeiten und 
seiner Einrichtungen zu fördern. 
(5) Hinsichtlich der Behandlung kirchengeschichtlicher Stoffe vergl. § 11 Nr. 6. 
Im allgemeinen empfiehlt sich, die Darstellung der politischen Auseinandersetzung 
von Staat und Kirche der allgemeinen Geschichte zuzuweisen. 
(6) Da der Geschichtsunterricht auch zu den anderen Fächern mit stark hervor- 
tretendem geschichtlichen Einschlage (deutsche Literatur, fremde Sprachen, Päda- 
gogik, Zeichnen mit Kunstbetrachtung) in Beziehung steht, so ist zur Verhütung von 
überflüssiger Wiederholung und der Gefahr der Zerfahrenheit die Stoffauswahl und 
-behandlung durch vereinbarte planmäßige Festsetzungen zu regeln. 
Der allgemeinen Geschichte fällt die Aufgabe zu, das in anderen Fächern ge- 
wonnene geschichtliche Wissen in den Verlauf der gesamten geschichtlichen Entwickelung 
einzugliedern. Gegebenenfalls müssen dazu die rückschauenden Betrachtungen und 
die Wiederholungen verwendet werden. 
(2) Die wohlvorbereitete Darbietung soll dem Verständnisse der Schüler auf der 
jeweiligen Altersstufe entsprechen, anschaulich, klar und von lebendiger innerer Teil- 
nahme getragen sein. Namentlich der Unterricht in der neuzeitlichen Geschichte und in 
den oberen Klassen erfordert große Umsicht und Sorgfalt in der Auswahl sowie 
geschickte und taktvolle Behandlung des Stoffes. Auf allen Stufen ist Denktätigkeit, 
Phantasie und Gefühlswärme anzuregen, einseitigen und frühreifen Urteilen oder 
jugendlichen Phantastereien vorzubeugen und bei Vornahme von Vergleichen, bei 
der Lösung aufgestellter Problemfragen und sonstigen Besprechungen der Ereignisse 
und Persönlichkeiten die geschichtliche Wahrheit walten zu lassen und das gesicherte 
Ergebnis geschichtlicher Forschung zur Geltung zu bringen.
        <pb n="102" />
        Lehrziel. 
Verteilung des 
Lehrstoffes. 
— 86 — 
(8) Die Schüler sind fortschreitend zur Selbsttätigkeit beim Gebrauche des Lehr- 
buches und eines der Veranschaulichung dienenden Quellenbuches zu erziehen, in den 
oberen Klassen auch bei Einführung in einige besonders wichtige Quellen zu deren Be— 
wertung anzuleiten. 
(„) Die Verwendung von Karten, Skizzen, Faustzeichnungen und Bildern zur 
Gewinnung der rechten Orts= und Sachvorstellungen ist nicht außer acht zu lassen. 
(no) Auf freie Wiedergabe des Gehörten und Gelesenen seitens der Schüler ist 
Wert zu legen. Regelmäßige größere Wiederholungen sind in mannigfaltigen Grup- 
pierungen und nach bestimmten Richtlinien (Längs= und Querschnitten usw.) vorzu- 
nehmen. Kurze schriftliche Wiederholungen innerhalb der Unterrichtsstunde, die ein 
vergleichendes Urteil ermöglichen, sind nicht ausgeschlossen. Vor allem aber ist durch 
planmäßige Verwendung des geschichtlichen Wissens bei der Erwerbung neuer Er- 
kenntnisse für Sicherheit, Beweglichkeit und Anwendbarkeit der erworbenen ge- 
schichtlichen Kenntnisse zu sorgen. 
(u1) Für jede Klasse ist eine knapp bemessene Reihe wichtiger Geschichtszahlen 
zusammenzustellen, fest einzuprägen und von Zeit zu Zeit auch in höheren Klassen zu 
wiederholen. Bei den einzelnen Zeitangaben muß die Bedeutung der Ereignisse und 
Persönlichkeiten leicht und sicher ins Bewußtsein gerufen werden können. 
Erdkunde. 
§ 32. Kenntnis der Stellung der Erde im Weltganzen und der wichtigsten 
physischen Verhältnisse der Erdoberfläche; Bekanntschaft mit den physikalischen und 
kulturell bedeutsamsten Landschaften der Erde, vor allem mit Deutschland, dabei 
namentlich Einsicht in die Beziehungen zwischen den natürlichen und den kulturellen 
Erscheinungen; besondere Vertrautheit mit der Landeskunde Sachsens (seiner natür- 
lichen Beschaffenheit, seinen wirtschaftlichen Bodengrundlagen, den Erwerbs= und 
Lebensverhältnissen der Bewohner, den Siedelungen, den Verkehrsbeziehungen zum 
In= und Auslande); Fähigkeit zu selbständigem Erwerbe geographischer Vorstellungen 
und Erkenntnisse, Interesse für Land und Leute, besonders des engeren und weiteren 
Vaterlandes; Fähigkeit zur Erteilung eines anschaulichen, die Liebe zur Heimat 
fördernden Unterrichtes. 
8 33. Klasse VII. 2 Stunden. 
Vertiefte Landeskunde von Sachsen (physikalisch, landschaftlich, siedelungs- 
geographisch, kulturell) mit Berücksichtigung des Seminarortes. Wetter= und Himmels- 
beobachtungen. Einführung in den Gebrauch von Meßtischblättern. Kartenfskizzen
        <pb n="103" />
        — 87 — 
und Meßübungen auf Karten, Gedächtniszeichnen (Faustzeichnungen) an der Wand— 
tafel. 
Klasse VI. 2 Stunden. 
Deutschland und seine Meere. Wetter- und Himmelsbeobachtungen. Übungen 
an Meßtischblättern und Generalstabskarten. Kartenskizzen usw., wie in Klasse VII. 
Im Lehrerinnenseminare: 
Klasse VI. 2 Stunden. Vertiefte Landeskunde von Sachsen. Überblick 
über die deutschen Landschaften. Wetter= und Himmelsbeobachtungen. Ein- 
führung in den Gebrauch von Meßtischblättern und Generalstabskarten. 
Kartenskizzen und Meßübungen auf Karten, Gedächtniszeichnen (Faust- 
zeichnungen) an der Wandtafel. 
Klasse V. 2 Stunden. 
Außerdeutsche Länder Europas unter Hervorhebung der wichtigsten Kulturgebiete 
und der Beziehungen Deutschlands zu diesen Ländern. 
Klasse IV. 2 Stunden. 
Länderkunde der außereuropäischen Erdteile mit Hervorhebung der deutschen 
Kolonien und der deutschen, insbesondere sächsischen Handelsbeziehungen. Ein- 
führung in einige gebräuchliche Kartenprojektionen und ihre Verwendbarkeit. 
Klasse III. 2 Stunden. 
Einführung in die mathematische Erdkunde mit den Hauptlehren der Astronomie. 
Allgemeine physische Erdkunde (Luft-, Wasser-, Gesteinshülle, Prozesse der Gebirgs- 
bildung; geologisches Profil, geologische Sonderkarten usw.), das Wichtigste über 
die Menschenwelt nach Rasse, Sprache, Kultur. 
Klasse II. 1 Stunde. 
Kulturgeographie des Deutschen Reiches und seiner Kolonien (in kausaler Behand- 
lungsweise). Verbreitung der Deutschen auf der Erde und ihr besonderer Anteil an 
deren Kultivierung. Die Lebensverhältnisse der Bevölkerung Sachsens. Einführung 
in die statistische Betrachtungsweise unter Verwendung der amtlichen Statistik und 
in die graphische Darstellung ihrer Ergebnisse. 
Im vierstufigen Lehrerinnenseminare: 
Klasse IV. 2 Stunden. Die außereuropäischen Erdteile mit Hervor- 
hebung der deutschen, insbesondere der sächsischen Handelsbeziehungen. Die 
1915. 16
        <pb n="104" />
        Bemerkungen. 
— 88 — 
drei südeuropäischen Halbinseln (im Anschlusse an die Behandlung Afrikas 
und Asiens). 
Klasse III. 2 Stunden. Die übrigen Länder Europas, besonders 
Deutschland und die Lebensverhältnisse der Bewohner Sachsens. 
Klasse II. 1 Stunde. Das Wichtigste aus der mathematischen und 
physischen sowie aus der Wirtschafts- und Verkehrsgeographie. 
§ 34. (1) Bei der zur Verfügung stehenden Zahl der Unterrichtsstunden und 
bei der großen Weite des Gebietes sind Beschränkung auf das Wesentliche und Wert- 
vollste sowie geschickte Behandlung unerläßlich; systematische Vollständigkeit darf nicht 
erstrebt werden. Für die Auswahl sollen der typische Charakter der geographischen 
Verhältnisse, die allgemeine Kulturbedeutung der Länder, ihre Beziehungen zu 
Deutschland und insonderheit zu Sachsen entscheidend sein. Das von den Schülern 
früher und in anderen Fächern Angeeignete ist dem Unterrichte dienstbar zu machen. 
() Für alle Belehrungen bildet die Heimatkunde die anschauliche Grundlage 
und den Maßstab, mit dem fremde Raum= und Lebensformen gemessen werden 
müssen. 
(s) Auf allen Stufen hat der Unterricht die Schüler zu denkender Erfassung des 
Lehrstoffes anzuleiten. Die Einsicht in die inneren Zusammenhänge, in das Verhält- 
nis der natürlichen und kulturgeographischen Tatsachen sowie das Kartenverständnis 
sind fortschreitend zu vermitteln, das Vergleichen von geographischen Erscheinungen 
in verschiedenen Gebieten zu üben und die Bezugnahme auf den naturkundlichen und 
geschichtlichen Unterricht im Auge zu behalten. Nicht minder gilt es, sowohl im 
Lehrgespräche wie durch lebensvolle Darstellung die Phantasie anzuregen, insbeson- 
dere auch den Sinn für die Schönheit bestimmter geographischer Erscheinungen zu 
pflegen und damit die Lernlust zu fördern. 
(4) Die Geologie ist insoweit heranzuziehen, als sie zur Erklärung geographischer 
Erscheinungen (der Zusammenhänge zwischen erdgeschichtlichen Ursachen, Landschafts- 
formen und Volkswirtschaft) wirklich notwendig ist. Statistische Angaben dienen im 
wesentlichen dem Zwecke der Veranschaulichung. Für die mathematische Geographie 
erfolgt die eingehendere mathematische Begründung in Klasse I (vergl. § 45). 
(5) Globus, Karten, Bilder (womöglich auch Lichtbilder) und sonstige gute Lehr- 
mittel sind regel= und planmäßig zu benutzen, auch literarische Darstellungen (For- 
schungs= und Reiseberichte usw.) zu verwerten. 
(e) Unterrichtsgänge in die Umgebung und planmäßige Ausflüge besonders in 
die verschiedenen Landschaftsgebiete Sachsens sowie der Besuch ethnographischer und
        <pb n="105" />
        — 89 — 
anderer Sammlungen bilden ein wichtiges Unterrichtsmittel. Eine maßvoll beschränkte 
Zahl von größeren Reisen in lehrreiche Gegenden von Deutschland ist zu empfehlen. 
(7) Das Zeichnen von Wandtafelskizzen und von Zeit zu Zeit auch von Karten— 
stizzen in einfacher Form hat als Hilfomittel zur richtigen Auffassung und Einprägung 
der topographischen Tatsachen und Lagenverhältnisse Verwendung zu finden; häus- 
liche Zeichnungen sind jedoch nur sparsam zu verlangen. 
(„) Beobachtungsaufgaben, die der mathematischen Geographie und der Klima- 
kunde dienen, sind auf allen Stufen zu geben, dürfen aber die Schüler nicht belasten. 
(„) Der Gedächtnisstoff ist auf das Nötigste zu beschränken, aber namentlich in 
Wiederholungen, auch durch gelegentliche schriftliche innerhalb einer Unterrichtsstunde, 
zu befestigen. Alle Maßangaben und Zahlen sind abzurunden und durch reichliche 
Vergleiche anschaulich zu machen und gegenwärtig zu halten. 
Bürgerkunde. 
§ 35. Kenntnis der hauptsächlichsten staatlichen und gemeindlichen Einrichtungen; 
Verständnis und innere Teilnahme für das Leben in Staat und Gemeinde und Antrieb 
zu gesetzmäßigem, gemeinnützigem Handeln in vaterländischem und sozialem Pflicht- 
und Verantwortlichkeitsgefühle. 
Klasse I. 1 Stunde. 
§ 36. Das Hauptsächliche über die Verfassung des Deutschen Reiches und des 
Königreichs Sachsen, die sächsische Staatsverwaltung, Einrichtungen der Selbstver- 
waltung, staatliches und gemeindliches Finanzwesen, staatliche Einwirkung auf das 
wirtschaftliche Leben, Heer= und Marinewesen, Gerichtsverfassung und Rechtspflege, 
Jugendfürsorge und soziale Einrichtungen, Versicherungswesen, Vereinswesen. 
§ 37. (1) Die in Geschichte und Landeskunde und anderen Fächern erlangten 
Kenntnisse über die staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse der 
engeren und weiteren Heimat sind zusammenzufassen und durch Belehrungen über die 
bestehenden Gesetze und Einrichtungen des öffentlichen Lebens zu ergänzen und zu 
vertiefen. Der Lehrer hat sich, soweit er nicht selbst den Unterricht über einschlägige 
Gebiete der Geschichte und der Landeskunde erteilt, mit den Lehrern dieser Fächer 
über die Stoffauswahl und -behandlung zu verständigen. Die Unterweisungen über das 
Verhältnis des Staates zur Kirche und die kirchliche Verfassung fallen dem Religions- 
unterrichte (vergl. 88 9 und 12), die Unterweisungen über die Einwirkung des Staates 
auf Unterricht und Erziehung dem Unterrichte in der Pädagogik (vergl. § 47) und die 
16“ 
Lehrziel. 
Lehrstof 
Bemerkungen.
        <pb n="106" />
        — 90 — 
über öffentliche Gesundheitspflege dem Unterrichte in der Gesundheitslehre zu 
(vergl. 8 39). 
(2) Der Unterricht hat sich unter Wahrung voller Sachlichkeit und unter Ausschluß 
aller parteipolitischen Betrachtungen auf das Wichtigste, für die Kenntnis und das 
Verständnis der staatlichen und gemeindlichen Einrichtungen und der Wirksamkeit des 
Staates sowie für die künftige persönliche Teilnahme des Staatsbürgers am öffent- 
lichen Leben Notwendige zu beschränken. Seine Hauptaufgabe ist nicht Aneignung 
einer Summe abfragbaren Wissens, sondern dahin zu wirken, daß der künftige Lehrer 
mit den rechtlichen und sozialen Grundlagen seines Berufes und bürgerlichen Lebens 
bekannt und befähigt wird, die Erscheinungen des öffentlichen Lebens vom vater- 
ländischen und staatserhaltenden Standpunkte aus zu beobachten und zu würdigen, 
und daß der sittliche Pflichtgedanke wie sein berufliches, so sein staatsbürgerliches 
Leben durchdringt. « 
(3) Es empfiehlt sich die Benutzung eines geeigneten (nicht zu umfangreichen), 
für höhere Lehranstalten des Königreichs Sachsen bearbeiteten Lehrbuches der 
Bürgerkunde. 
Naturgeschichte. 
Lehrziel. s§ 38. Bekanntschaft mit den hauptsächlichsten Vertretern der belebten und un- 
belebten Naturkörper, vor allem den vaterländischen Pflanzen und Tieren und den 
an ihnen zu beobachtenden Erscheinungen (besonders den Lebensvorgängen); Ver- 
ständnis der Zusammenhänge dieser Erscheinungen untereinander und mit der an- 
organischen Natur; Würdigung der Bedeutung der Naturwesen für den Menschen 
und den Haushalt der Natur; Bekanntschaft mit Bau, Leben und Pflege des mensch- 
lichen Körpers; Fähigkeit zu planmäßigem Beobachten, selbständigem Erkennen und 
richtigem Einordnen von Naturkörpern und -zerscheinungen, zu ästhetischer und ge- 
mütvoller Naturbetrachtung und Freude am Verkehre mit der Natur; Fähigkeit zur 
Erteilung eines entsprechenden naturgeschichtlichen Unterrichtes. 
Verteilung des § 39. Klasse VII. 2 Stunden. 
behrstoffes Botanik: Die wichtigsten Pflanzenfamilien mit einfacherem Blütenbau unter 
morphologischem und biologischem Gesichtspunkte und unter Hervorhebung der ein- 
heimischen Laubbäume, besonders Obstbäume und deren Pflege. Keimversuche. 
Pflege der Pflanzen (Schulgarten). ÜUbungen im Bestimmen. Anlage kleiner Herbarien 
unter Beachtung des Naturschutzes. 
Zoologie: Säugetiere und Vögel mit besonderer Berücksichtigung der ein- 
heimischen.
        <pb n="107" />
        — 91 — 
Klasse VI. 2 Stunden. 
Botanik: Pflanzenfamilien mit schwierigerem Blütenbau, besonders landwirt— 
schaftlich wichtige Gräser und die Nadelhölzer. Soweit möglich, die wichtigsten aus— 
ländischen Pflanzen unter Hervorhebung der Kolonialpflanzen und der verbreitetsten 
Zier- und Zimmerpflanzen. Winterbotanik. Übungen im Bestimmen. Weiterführung 
des Herbariums. 
Zoologie: Reptilien, Amphibien, Fische, Insekten unter besonderer Berück- 
sichtigung der Garten-, Feld= und Waldschädlinge. 
Gelegentliche Schülerübungen im Zusammenhange des Unterrichtes (ohne be- 
sondere Stunde). 
Klasse V. 2 Stunden. 
Das Wichtigste über Zellen und Gefäße der Pflanzen. Kryptogamen. Uber- 
blick über das Pflanzenreich. — Niedere Tiere. Überblick über das Tierreich in 
aufsteigender Ordnung. Ausbreitung und Stellung von Pflanzen und Tieren im 
Haushalte der Natur. 
Wichtige Mineralien und Gesteine, besonders Sachsens, und ihre Verwertung im 
menschlichen Haushalte. 
Gelegentliche Schülerübungen usw. wie in Klasse VI. 
Im Lehrerinnenseminare: 
Klasse VI. 2 Stunden. Die wichtigsten Familien der Phanerogamen 
unter besonderer Beachtung der Pflanzen mit schwierigerem Blütenbau. 
Pflege der Pflanzen. Keimversuche. Übungen im Bestimmen. Anlage kleiner 
Herbarien unter Beachtung des Naturschutzes. Winterbotanik. 
Die Wirbeltiere, namentlich die einheimischen, unter Betonung ihrer Ent- 
wickelung, ihres Nutzens und Schadens. 
Gelegentliche Schülerübungen usw. wie oben in Klasse VI. 
Klasse V. 2 Stunden. Das Wichtigste über Zellen und Gefäße der 
Pflanzen. Die wichtigsten Gruppen der Kryptogamen. Soweit möglich, 
ausländische Pflanzen usw. wie oben in Klasse VI; Blumenpflege. 
Die wirbellosen Tiere unter Hervorhebung der Insekten und der Klein- 
tierwelt des Wassers. — Überblick über das Pflanzen- und Tierreich. Aus- 
breitung und Stellung von Pflanzen und Tieren im Haushalte der Natur. 
Wichtige Mineralien usw. wie oben in Klasse V. 
Gelegentliche Schülerübungen usw. wie oben.
        <pb n="108" />
        Bemerkungen. 
Klasse IV. 1 Stunde. 
Lebensvorgänge im Pflanzen= und Tierreiche; anschließend Gewebebau; Pflanzen 
und Tiere in ihren Beziehungen unter sich und zur sonstigen Umwelt. Pflanzen- 
und Tierkrankheiten und ihre Erreger. Dabei Anleitung zu praktischen Arbeiten in 
Pflanzen= und Tierkunde. 
Sofern für diese Anleitung Klassenabteilungen (2 bis 3) zu bilden sind, entfällt 
auf jede Abteilung wöchentlich eine Stunde praktischer Übung; für allgemeine Be- 
lehrungen sind die Abteilungen ohne Vermehrung der wöchentlichen Stundenzahl 
der Gesamtklasse zu vereinen, so daß in der betreffenden Woche, in der solche Be- 
lehrungen stattfinden, praktische Ubungen der Abteilungen nicht abgehalten werden. 
Klasse III. 1 Stunde. 
Bau und Lebenstätigkeit des menschlichen Körpers unter Bezugnahme auf die 
höheren Wirbeltiere; Gesundheitslehre mit Beziehung auf häusliche und örtliche Ein- 
richtungen und behördliche Bestimmungen. Pflanzen und Tiere als Erreger mensch- 
licher Krankheiten. 
Klasse II. 1 Stunde. 
Zusammenfassende Betrachtung des Lebens (besonders Stoffwechsel, Bewegung, 
Sinnesleben, Vermehrung). Der Entwickelungsgedanke (Paläontologisches, Prä- 
historisches). Einführung in geeignete naturgeschichtliche Werke. 
§ 40. (1) Naturgeschichte und Chemie sind in derselben Klasse möglichst einem 
Lehrer zu übertragen. 
(2) Bei der Fülle des Stoffes des naturgeschichtlichen Unterrichtes und bei der 
darin liegenden Gefahr der Zerstreuung und Überlastung der Schüler ist die größte 
Sorgfalt auf angemessene, planvolle Auswahl zu verwenden und weise Beschränkung 
auf das Typische und für das System Charakteristische zu üben. Außerdem sind das 
der Beobachtung leicht Zugängliche, das heimatliche Naturleben, die Vorgänge des 
täglichen Lebens und die Beziehungen zu der Haus= und Volkswirtschaft und der 
Hygiene gebührend zu beachten. 
(s) Eine genauere Behandlung müssen Bau und Lebenstätigkeiten des mensch- 
lichen Körpers nebst der Gesundheitslehre erfahren. Bei den Belehrungen über Stoff- 
wechsel, Nerven und Sinne ist auf die Wirkungen der Genußmittel, insonderheit des 
Alkohols, sowie auf die Gefahren übertriebenen Sports besonders einzugehen. 
(0 Anschauung der Naturkörper, Beobachtung der Erscheinungen und hierzu 
angestellte, wohl vorbereitete und alles ablenkende Beiwerk ausschließende Versuche 
nebst Beobachtungsaufgaben bilden überall die Grundlage des Unterrichtes. Wert-
        <pb n="109" />
        — 93 — 
voll erscheinen besonders physiologische Versuche als Mittel, die Schüler zu genauer, 
fortgesetzter Beobachtung und begründetem, folgerichtigem Urteile anzuleiten. Wo- 
Mmöglich sind die Naturgegenstände selbst, sonst gute Modelle und bildliche Darstellungen 
zu benutzen. Bei Besprechung der Kleinwesen und des inneren Baues der Pflanzen 
dürfen die erforderlichen Apparate (Lupe, Mikroskop, Projektionsapparat) nicht 
fehlen. Ein gut angelegter und gepflegter Schulgarten, die Aufstellung von Keim- 
töpfen, Terrarien, Aquarien usw. an Orten, die eine andauernde Beobachtung er- 
möglichen, kleine, nach verschiedenen Gesichtspunkten vorgenommene und wechselnde 
Schulausstellungen (z. B. von Frühlingsblumen, Pilzen, Kernobst, von Roh-, Halb- 
und Ganzerzeugnissen einer Industrie) dienen der unmittelbaren Anschauung. 
(6) Wanderungen oder Unterrichtsgänge durch die heimatliche Natur sowie Be- 
suche von botanischen und zoologischen Gärten und naturgeschichtlichen Museen sind 
planmäßig vorzubereiten und entsprechend auszuwerten. Es empfiehlt sich, jeder 
Klasse bestimmte Unterrichtsgänge mit fest umrissenen Zielen zuzuweisen, wie es auch 
wünschenswert ist, daß die Schüler die Sammlungen des Seminars nach und nach 
genau kennen lernen. 
(6) Zugunsten der biologischen Betrachtungsweise sollen genauere Kenntnisse 
morphologischer Art nicht hintangesetzt werden. Eine sichere Grundlage für die Unter- 
scheidung der einzelnen Vertreter der Pflanzen= und Tiergattungen und für das Ver- 
ständnis der Zusammengehörigkeit gewisser Gruppen muß gelegt werden. Be- 
schreibung einzelner sowie Vergleichung verschiedener Naturkörper und Beobachtung 
der Lebenserscheinungen sind also gleichmäßig zu betonen. Wenn es gilt, Bau- 
und Lebensweise der Organismen erkennen zu lassen, so kann mit gleichem Rechte 
von dem einen wie von dem anderen ausgegangen werden. Die Wahl des Weges 
im einzelnen Falle wird davon abhängen, welche Vorgänge und Gegenstände sich 
der Anschauung jeweilig eindrucksvoller darbieten. 
(:) Die übliche Stoffverteilung, nach der dem Sommerhalbjahre die Botanik 
und dem Winterhalbjahre die Zoologie zugewiesen wird, ist im allgemeinen aus Zweck- 
mäßigkeitsgründen beizubehalten. Doch sind das ganze Jahr hindurch Anregungen 
zur Beobachtung von Pflanzen und Tieren zu geben und nach Bedürfnis auch im 
Sommer Tiere und im Winter Pflanzen zu behandeln. Der mineralogische und 
petrographische Stoff wird, wenn nicht Gesichtspunkte besonderer Art, etwa der Kon- 
zentration, andere Einordnung erfordern, zweckmäßig ans Ende des Schuljahres 
gelegt. 
(s) Wie im ganzen Gebiete des naturgeschichtlichen Unterrichtes, so ist auch bei 
Behandlung der Mineralogie und Geologie nicht systematische Vollständigkeit das Ziel 
der Unterweisungen. Im Mittelpunkte stehen die heimatlichen Verhältnisse; die sorg-
        <pb n="110" />
        — 94 — 
fältig auszuwählenden Hauptsachen sind arbeitsteilig im naturgeschichtlichen und che- 
mischen sowie im geographischen Unterrichte zu besprechen (vergl. § 34 Nr. 4). Der 
mineralogische Unterricht beginnt in Klasse V mit vorläufiger Einführung in die 
Mineralogie und wird darnach mit dem chemischen Unterrichte enger verbunden. 
Belehrungen über Kristallographisches sind auf das Notwendigste zu beschränken. 
(2) Zu genauer Auffassung und Einprägung ist im Unterrichte seitens des Lehrers 
und der Schüler vom Zeichnen (namentlich einfacher, schematischer Figuren) fleißig 
Gebrauch zu machen. 
7(10) Die Schülerübungen, durch welche die Selbsttätigkeit jedes einzelnen Schülers 
im Beobachten, Schließen und Anwenden gefördert werden soll, haben tunlichst in 
engem Zusammenhange mit dem Unterrichte zu stehen, können aber nach den in den 
Seminaren hierfür gegebenen Bedingungen verschieden gestaltet werden. Doch darf 
nicht verkannt werden, daß Gruppen= oder Einzelarbeit mehr Gelegenheit bietet, 
Erfahrungen zu sammeln und Freude am eigenen Finden und Forschen zu erleben, 
als die in der Hauptsache vom Lehrer zu leitende gemeinsame Beschäftigung der 
Klasse mit einer Aufgabe. Besonders in den oberen Klassen ist die selbständige (auch 
die private) Arbeit einzelner Schüler zu begünstigen. Im allgemeinen sollen die 
Schülerübungen in einfachen Versuchen bestehen, die wenig Hilfsmittel erfordern 
und für die Erteilung des Volksschulunterrichtes wichtig sind. 
(u.) Für das Sammeln und Präparieren von Pflanzen und Tieren sowie für 
deren Pflege zum Zwecke der Beobachtung ihrer Lebenserscheinungen sind besondere 
Anleitungen zu erteilen. Namentlich ist dafür Sorge zu tragen, daß die Schüler beim 
Sammeln weise Beschränkung walten lassen; auch ist Anweisung zu geben, daß dabei 
den behördlichen Bestimmungen nachgegangen, Schaden verhindert, Ausrottung 
seltener Pflanzen und Tierquälerei vermieden werden. Anatomische Zergliederung 
von Tieren darf erst von Klasse IV an eintreten und ist auf wenige typische Formen 
zu beschränken. 
(12) Den Bestrebungen zur Förderung des Vogelschutzes ist in jedem Seminare 
praktisch Rechnung zu tragen. 
(18) Das gedächtnismäßige Lernen ist auf das Notwendigste zu beschränken; be- 
sonderer Wert ist aber auf das gedächtnismäßige Festhalten der Grundgestalt und 
der wesentlichen Kennzeichen zu legen. Abschließende Zusammenfassungen und 
Wiederholungen, auch kurze schriftliche Wiederholungen in der Klasse sind regelmäßig 
vorzunehmen. 
(14) Wissenschaftliche Fachausdrücke sind bei den Besprechungen nur insoweit 
einzuführen, als es unbedingt geboten erscheint; stets ist auf Klarheit und Bestimmt- 
heit sowie Anschaulichkeit des Ausdruckes zu halten.
        <pb n="111" />
        — 95 —. 
(10) Empfiehlt sich auch nicht selten der deduktive Gang (von der Vermutung 
einer Gesetzmäßigkeit zur bestätigenden Erscheinung u. ä)), so schreitet der Unterricht 
doch in der Regel, von Einzeldingen und Einzelvorgängen ausgehend, unter steter 
Mitarbeit der Schüler mittels Beobachtung, Erklärung und Vergleichung weiter zur 
Gewinnung der wichtigsten Begriffe und Gesetze und zur Kenntnis des Systems, wobei 
zwischen Hypothese und sicherem wissenschaftlichen Ergebnisse scharf zu scheiden 
und dem Abirren der Phantasie und unklaren metaphysischen Spekulationen vor- 
zubeugen ist. 
Bescheidenheit und Ehrfurcht gegenüber den Problemen und höchsten Fragen 
des Natur= und Menschenlebens sind natürliche sittliche Wirkungen eines besonnenen 
und erzieherisch ernst geleiteten naturwissenschaftlichen Unterrichtes, für den trotz aller 
Fortschritte der Erkenntnis und aller Leistungsfähigkeit der Forschung eine unermeß- 
liche Summe des Wunderbaren, Unerforschlichen bestehen bleibt. 
Naturlehre. 
§ 41. Kenntnis der wichtigsten Erscheinungen und Gesetze der Physik und Chemie Lehrziel. 
und der einschlägigen mineralogischen und dynamo-geologischen Verhältnisse; Ver- 
ständnis der ursächlichen Zusammenhänge der Erscheinungen; Bekanntschaft mit der 
Bedeutung der physikalischen und chemischen Vorgänge für das Leben der Natur und 
des Menschen, insbesondere für Haus= und Volkswirtschaft und menschliche Gesund- 
heit; Fähigkeit eigener planmäßiger Beobachtung und denkender Bearbeitung von 
Naturvorgängen; einige Ubung in Schulversuchen; Fähigkeit zur Erteilung eines an- 
regenden Unterrichtes in der Naturlehre. 
8 42. Klasse V. 1 Stunde. Verteilung des 
Anorganische Chemie: Chemische Grundbegriffe und Gesetze im Anschlusse an Lehrstoffes 
wichtige Stoffe und Vorgänge. Säuren, Basen, Salze. 
Gelegentliche Schülerübungen im Zusammenhange des Unterrichtes (ohne be— 
sondere Stunde). 
Klasse IV. 3 Stunden. 
Chemie: Fortsetzung der anorganischen Chemie mit Berücksichtigung der wich- 
tigsten technologischen Vorgänge und der mineralogischen und dynamosgeologischen 
Verhältnisse. Organische Chemie unter Berücksichtigung der für Biologie, Techno- 
logie, Hauswirtschaft und Gesundheitspflege in Betracht kommenden Gebiete. 
Rückblick und Überblick. Einführung in geeignete Literatur. 
Gelegentliche Schülerübungen wie in Klasse V. 
1915. « 17
        <pb n="112" />
        Bemerkungen. 
— 96 — 
Klasse III. 3 Stunden. 
Physik: Mechanik der. festen, flüssigen und gasförmigen Körper. Akustik. Ge- 
legentliche Schülerübungen im Zusammenhange des Unterrichtes. 2 Stunden. 
Praktische Schülerübungen in Chemie. 1 Stunde. 
Sofern Klassenabteilungen (2 bis 3) zu bilden sind, entfällt auf jede Abteilung 
wöchentlich eine Stunde praktischer Ubung; doch sind für allgemeine Belehrungen die 
Abteilungen ohne Vermehrung der wöchentlichen Stundenzahl der Gesamtklasse zu 
vereinigen, so daß in der betreffenden Woche, in der solche Belehrungen stattfinden, 
praktische ÜUbungen der Abteilungen nicht abgehalten werden. 
Klasse II. 3 Stunden. 
Physik: Optik. Wärmelehre und Meteorologie. Einführung in die Elektrizitäts- 
lehre. 2 Stunden. 
Praktische Schülerübungen in Physik. 1 Stunde. 
Betreffs der Abteilungen gelten die Bestimmungen wie in Klasse III. 
Klasse I. 2 Stunden. 
Physik: Magnetik. Fortsetzung der Elektrizitätslehre. Kosmische Mechanik. 
Zusammenfassender Rückblick (unter dem Gesichtspunkte der Energieverwandlung) 
und Einführung in geeignete Literatur. 
Von Zeit zu Zeit Schülerübungen ohne Vermehrung der wöchentlichen Stunden- 
zahl. 
§ 43. (1) Die Bemerkungen zum Unterrichte in der Naturgeschichte finden 
sinngemäß auch auf den Unterricht in der Naturlehre Anwendung. Vor allem darf 
das Streben nach systematischer Vollständigkeit nie dazu verführen, auf weniger 
wichtige, seltene Einzelerscheinungen einzugehen; es ist vielmehr aller entbehrliche 
Wissensstoff, namentlich auf dem weiten Gebiete der Chemie, auszuscheiden und nur 
das Typische und für die menschliche Kultur Wichtigste zu behandeln. 
(2) Liegt der Unterricht in verschiedenen Händen, so ist eine bindende Auswahl 
des in jeder Klasse zu behandelnden Stoffes zu vereinbaren. 
(s) Die Naturlehre hat in noch höherem Maße als die Naturgeschichte den Schüler 
den Weg des forschenden Geistes gehen zu lassen. Scharfe Beobachtung des Natur- 
geschehens bis in die Einzelheiten, Vergleichung der Erscheinungen, Erkennen etwa 
vorhandener Gesetzmäßigkeiten im Ablaufe eines Vorganges, Aufstellung eines kurzen 
Ausdruckes für die gefundenen Tatbestände, gegebenenfalls mathematische Formu- 
lierung der Beziehungen werden sich immer wiederholen müssen. In vielen Fällen
        <pb n="113" />
        — 97 — 
wird es sich darum handeln, den wirklichen Naturvorgang, der gewöhnlich viel zu 
verwickelt ist, als daß man ihm in der Schule erfolgreich in allen Stücken beikommen 
könnte, im Versuche in vereinfachter Weise darzustellen. Die Schüler sind dann vor 
die Aufgabe der einfachsten, treffendsten und methodisch zweckmäßigsten Versuchs— 
anordnung gestellt. Hierbei ist die selbständige Erwägung der einzelnen Schüler 
weitgehend in Anspruch zu nehmen. Naturlehre, die ihre Hauptaufgabe in dem durch 
Experimente unterstützten Vortrage erblickt, sinkt herab zur bloßen Schaustellung und 
verzichtet auf eine der wertvollsten Gelegenheiten, die Schüler zu selbständigem 
Nachdenken zu erziehen. Auch ein Unterrichtsbetrieb, der sich in der Darstellung 
der Vorgänge an Wandtafelzeichnungen und Bildern und in bloß mathematischen 
Erörterungen erschöpft, entspricht nicht den Aufgaben der Lehrerbildung. Besonderer 
Wert ist darauf zu legen, daß auch mit einfachen Mitteln physikalische Experimente 
ausgeführt werden. 
(4) Die Chemie muß sich frei halten von der Vorführung bloßer Reaktionen und 
der Vornahme von Analysen nach bestimmtem Schema aus nur formellen Gründen. 
Sie darf in diesen Arbeiten nur Mittel zu dem Zwecke erblicken, bestimmte Gesetz- 
mäßigkeiten und große Zusammenhänge zu erkennen oder die Gründe für die Be- 
deutung der so behandelten Stoffe für das Leben in der Natur und für die besonderen 
Bedürfnisse des Menschen zu erfassen. Auch der physikalische Lehrgang hat auf diese 
Bedürfnisse Bezug zu nehmen und zu zeigen, wie die Naturkräfte in den Dienst des 
Menschen gestellt und Einrichtungen geschaffen werden können sowohl zur Förderung 
von Handel und Verkehr, von Gewerbe und Haus= und Landwirtschaft usw. als auch 
zum Schutze gegen allerlei schädliche Einwirkungen oder wenigstens zum Erkennen 
vorhandener Gefahr. 
(6) Die physikalisch-chemischen Schülerübungen dienen zunächst der Ausbildung 
in der Handhabung einfacher Apparate und Geräte sowie der Einführung in die 
chemische und physikalische Arbeitsweise; auch sollen sie dem Schüler Gelegenheit 
zur Betätigung seiner Erfindungsgabe bieten und ihn anleiten, mit einfachsten 
Mitteln, die ihm überall leicht zur Verfügung stehen, Apparate (namentlich solche, 
die in der Volksschule gebraucht werden) selbst herzustellen. Im übrigen gilt im all- 
gemeinen dasselbe, was oben hinsichtlich der naturgeschichtlichen ÜUbungen gesagt ist. 
Dem Unterrichte eingegliederte Untersuchungen in gleicher Front können besonders 
auf der Oberstufe durch selbständige Arbeiten einzelner Gruppen abgelöst werden. 
Es empfiehlt sich aber, eine beschränkte Reihe kleiner, für die gesamte Lehraufgabe 
unentbehrlicher und für die Übungsform geeigneter Stoffe auszuwählen, deren Be- 
arbeitung allen Schülern einer Klasse zugewiesen wird. Gewarnt wird vor zu starker 
Betonung bloß messender Versuche zum Zwecke der Ableitung von Gesetzen; wesentlich 
17*
        <pb n="114" />
        Lehrziel. 
Verteilung des 
Lehrstoffes. 
— 98 — 
fruchtbarer lassen sich solche Feststellungen im Dienste praktischer Aufgaben, beispiels— 
weise der Hygiene, gestalten. Bei den Schulversuchen, die dem Unterrichte, nament— 
lich dem chemischen, in der Volksschule dienen, sind die Schüler über die einfachste 
und zweckmäßigste Anordnung der Versuche, die Ursachen des Mißlingens, die mög— 
lichen Gefahren zu belehren. 
(6) Von der großen Bedeutung physikalischer und chemischer Vorgänge für das 
Leben des einzelnen wie der Volksgemeinschaften erhält der Schüler erst durch den 
Besuch größerer technischer Betriebe ein richtiges Bild. Solche Besuche müssen je 
nach den Verhältnissen des Seminarortes und seiner Umgebung zweckmäßig vorbe- 
reitet und so ausgeführt und methodisch behandelt werden, daß sich ein Höchstmaß von 
Nutzen daraus ergibt. 
(:) Zu verschiedenartiger Veranschaulichung und Darstellung sowie zu besserer 
Einprägung des Lehrstoffes empfiehlt sich, Mathematik und Zeichnen für die Natur- 
lehre zu verwerten. Verwendete Versuchsanordnungen können nach der Natur 
skizziert, erkannte Gesetzmäßigkeiten graphisch dargestellt und Aufgaben rechnerisch 
gelöst werden. 
Mathematik. 
s 44. Sicherheit und Gewandtheit im mündlichen und schriftlichen bürgerlichen 
Rechnen und vertieftes Verständnis der Gründe des einzuschlagenden Verfahrens; 
Vertrautheit mit den Gesetzen der Elementarmathematik, ihrem Zusammenhange 
und ihrer Bedeutung für die übrigen Wissensgebiete (besonders Geographie, Physik 
und Technik); Geübtheit im räumlichen Anschauen, im folgerichtigen mathematischen 
(besonders funktionalen) Denken und im Auffinden und Lösen von Raum= und Zahl- 
problemen; Fähigkeit, die Erscheinungen der Natur und des Kulturlebens zahlen- 
mäßig und räumlich zu erfassen; Gewandtheit in klarer und knapper mündlicher und 
schriftlicher Darstellung matheematischer Gedankengänge; Fähigkeit zur Erteilung eines 
ersprießlichen Unterrichtes im Rechnen und in der Formenlehre. 
8 45. Klasse VII. 4 Stunden. 
Arithmetik. Die bürgerlichen Rechnungsarten (soweit möglich, nach Sach— 
gebieten geordnet). Lösung von sogenannten algebraischen Aufgaben durch Schluß— 
rechnung. Betonung des Kopfrechnens. 2 Stunden. 
Geometrie. Einführung in die Planimetrie. Gerade. Winkel. Dreieck. 
Übungen mit Lineal, Maßstab, Zirkel und Winkelmesser. 2 Stunden. 
Jährlich 18 bis 20 Arbeiten in Reinschrift, darunter nach Bedürfnis Klassen—
        <pb n="115" />
        — 99 — 
arbeiten unter Aufsicht (abgesehen von den im Laufe einer Unterrichtsstunde von den 
Schülern vorgenommenen und sogleich zu besprechenden schriftlichen Arbeiten). 
Klasse VI. 4 Stunden. 
Arithmetik. Die vier Grundrechnungsarten in allgemeinen Größen. Relative 
Zahlen. Aufgaben aus dem bürgerlichen Rechnen (auch aus Familien- und Gemeinde— 
haushalt). 2 Stunden. 
Geometrie. Abschluß der Dreieckslehre. Viereck. Vieleck. Elemente der Kreis- 
lehre. Konstruktionen mit geometrischer Analyse. Meß= und Konstruktionsübungen 
im Freien. 2 Stunden. 
Jährlich 18 bis 20 Arbeiten in Reinschrift usw. wie in Klasse VII. 
Klasse V. 4 Stunden. 
Arithmetik. Teilbarkeit der Zahlen. Bruchrechnung mit allgemeinen Zahlen. 
Ausziehen der Quadratwurzel (zur Verwendung in der Geometrie). Proportionen. 
Einführung in die graphische Darstellung. Gleichungen ersten Grades mit einer Un- 
bekannten. Aufgaben aus dem bürgerlichen Rechnen (Prozent-, Zins-, Rabatt- 
rechnung). 2 Stunden. 
Geometrie. Abschluß der Kreislehre. Flächenvergleichung, zverwandlung, 
teilung, -berechnung. Proportionalität der Strecken. Ahnlichkeitslehre. Übungen 
im Freien. 2 Stunden. 
Jährlich 16 bis 18 Arbeiten in Reinschrift usw. wie in Klasse VI. 
Im Lehrerinnenseminare: 
Klasse VI. 4 Stunden. Arithmetik wie in Klasse VI des Lehrerseminars. 
2 Stunden. 
Geometrie: Gerade. Winkel. Dreieck. Viereck. Vieleck. Konstruktionen 
mit geometrischer Analyse. 2 Stunden. 
Jährlich 18 bis 20 Arbeiten in Reinschrift usw. wie im Lehrerseminare. 
Klasse V. 4 Stunden. Arithmetik wie in Klasse V des Lehrerseminars. 
2 Stunden. 
Geometrie: Kreis. Flächenvergleichung, verwandlung usw. wie in 
Klasse V des Lehrerseminars. 2 Stunden. 
Jährlich 16 bis 18 Arbeiten in Reinschrift usw. wie im Lehrerseminare.
        <pb n="116" />
        — 100 — 
Klasse IV. 4 Stunden. 
Arithmetik. Potenzen und Wurzeln. Irrationale und imaginäre Zahlen. 
Gleichungen ersten Grades mit zwei und mehr Unbekannten. Einfache Gleichungen 
zweiten Grades. Graphische Darstellung von Funktionen und graphische Lösung von 
Gleichungen. Aufgaben aus dem bürgerlichen Rechnen (Münz= und Effektenrech- 
nung). 2 Stunden. 
Geometrie. Proportionale Strecken am Kreise. Konstruktionen mit algebra- 
ischer Analyse. Berechnung von Strecken und geradlinigen Figuren. 2 Stunden. 
Jährlich 13 Arbeiten in Reinschrift, darunter nach Bedürfnis Klassenarbeiten usw. 
wie in Klasse V. 
Klasse III. 4 Stunden. 
Arithmetik. Logarithmen mit Anwendungen. Gleichungen zweiten Grades 
mit einer und mit zwei Unbekannten. Aufgaben aus dem bürgerlichen Rechnen. 
2 Stunden. 
Geometrie. Kreisberechnung. Trigonometrie der Ebene. 2 Stunden. 
Jährlich 13 Arbeiten in Reinschrift usw. wie in Klasse IV. 
Klasse II. 3 Stunden. 
Arithmetik. Arithmetische und geometrische Reihen. Zinseszins= und Renten- 
rechnung. Gleichungen zweiten Grades mit zwei Unbekannten. Graphische Dar- 
stellung von Funktionen und graphische Lösung von Gleichungen. 
Geometrie. Stereometrie. 
Jährlich 10 Arbeiten in Reinschrift usw. wie in Klasse III. 
Klasse I. 3 Stunden. 
Arithmetik. Der binomische Lehrsatz für ganze positive Exponenten. Ver- 
tiefende Behandlung der Methoden des Volksschulrechnens. Rückblick auf den Aufbau 
der Arithmetik (die 7 Rechnungsarten). 
Geometrie. Hauptformeln der sphärischen Trigonometrie. Grundlehren der 
Kegelschnitte in elementar-geometrischer Behandlungsweise. Mathematische Erd= und 
Himmelskunde. Rückblicke. 
Jährlich 8 Arbeiten in Reinschrift usw. wie in Klasse II. 
Im Lehrerinnenseminare: 
Klasse I. 2 Stunden. Der binomische Lehrsatz und die Hauptformeln der 
sphärischen Trigonometrie fallen weg; im übrigen wie vorstehend.
        <pb n="117" />
        — 101 — 
§ 46. (1) Bei keinem Unterrichtsfache ist so sehr, wie beim mathematischen, 
das Ineinandergreifen der Lehrgänge und Methoden erforderlich. Die Vertreter 
des Faches haben sich daher über den einzuhaltenden Lehrgang zu verständigen und 
an das Vereinbarte gewissenhaft zu halten. 
(2) Da die Behandlung der geometrischen Stoffe allenthalben bestimmte arith- 
metische Kenntnisse voraussetzt, und damit auf allen Stufen den Schülern der Zu- 
sammenhang von Arithmetik und Geometrie offenbar werde, ist der gesamte mathe- 
matische Unterricht in derselben Klasse in der Regel einem Lehrer zu übertragen. 
(8) Damit die Schüler von vornherein an das für die Behandlung mathematischer 
Stoffe in der Volksschule richtige Lehrverfahren gewöhnt werden, ist überall vor- 
wiegend anschaulich entwickelnd zu verfahren. Zur Erstarkung der Selbsttätigkeit der 
Schüler sind diese beharrlich anzuleiten, aufgeworfene Probleme und Zielfragen 
selbständig zu lösen, Aufgaben selbsttätig zu bilden, das Neue in den Zusammenhang 
mit bereits Erkanntem zu bringen. Vorschnelles Anbieten von Hilfen für wichtige 
Schritte des Lösungsverfahrens ist zu unterlassen. 
(4) Das funktionale Denken, unterstützt durch graphische Darstellungen, kann 
schon von Klasse VII an gepflegt werden. 
(5) Gekünstelte und absichtlich verwickelte Aufgaben sind unzulässig; die Ver- 
bindung mit anderen Unterrichtsfächern (wie Naturkunde, Erdkunde) und dem prak- 
tischen Leben (mit dem häuslichen Leben, den landwirtschaftlichen und gewerblichen 
Betrieben, den staatlichen und gemeindlichen Wirtschafts= und Wohlfahrtseinrichtungen 
us w.) ist immer im Auge zu behalten und dabei darauf zu achten, daß die einzelnen 
in den Aufgaben berücksichtigten sachlichen Teilgebiete sich zu abgerundeten Ganzen 
zusammenschließen. 
(6) Bei der schriftlichen Darstellung mathematischer Gedankengänge ist auf 
Lückenlosigkeit und Folgerichtigkeit, knappe und bestimmte Ausdrucksweise, übersicht- 
liche und geschmackvolle Anordnung und peinliche Sauberkeit zu halten. Ebenso ist 
für die Anfertigung von geometrischen Zeichnungen größte Sorgfalt zu fordern. 
Doch sind zeitraubende Ausführungen zu vermeiden. 
(:) Der dem Gedächtnisse einzuprägende Stoff ist tunlichst zu beschränken und durch 
Wiederholungen auch in den folgenden Klassen zu befestigen. Nicht auf die Menge der 
Kenntnisse ist das Schwergewicht zu legen, sondern darauf, daß die Schüler sie be- 
herrschen und zum Erwerbe neuer Kenntnisse verwenden. 
Arithmetik. 
(8) In Klasse VII sind die bürgerlichen Rechnungsarten im Zusammenhange als 
besondere Fälle der Schlußrechnung zu betreiben. Die Kopfrechenübungen sollen sich 
auch auf solche Aufgaben und nicht nur auf reine Zahlen erstrecken. 
Bemerkungen.
        <pb n="118" />
        — 102 — 
(„) Bei der Behandlung der Grundrechnungsarten mit allgemeinen Zahlen in 
Klasse VI ist zu zeigen, wie jeder Fall des Ziffernrechnens seine Begründung durch 
allgemein gültige Gesetze findet. Weiterhin ist die Lehre von der Teilbarkeit der Zahlen 
im Hinblick auf ihre Verwendung in der Bruchrechnung und in Rücksicht auf die not— 
wendige Kenntnis der Wege zur Zerlegung algebraischer Summen in Faktoren mit 
einiger Gründlichkeit zu behandeln. 
(no) Von Klasse V an sind die bürgerlichen Rechnungsarten stets an die 
Gleichungen anzugliedern, so daß jede derartige Aufgabe möglichst sowohl auf schul- 
mäßige Weise als auch auf algebraischem Wege zur Lösung kommt. 
(1) Bei der Auflösung der Gleichungen ersten Grades mit zwei und mehr Un- 
bekannten dürfen neben der Additions= und Subtraktionsmethode andere Verfahren 
wegen der später zu behandelnden Gleichungen zweiten Grades mit zwei Unbekannten 
nicht vernachlässigt werden. 
(12) Hinsichtlich der Logarithmen bleibt es dem Lehrer überlassen, ob er vier- 
oder fünfstellige Tafeln verwenden und etwa auch den Rechenschieber zulassen will. 
(13) Von unten auf ist schleppendem, wortreichem Rechnen der Schüler ent- 
gegenzutreten und namentlich auch auf flottes Kopfrechnen, das auf allen Stufen zu 
pflegen ist, zu halten. 
Geometrie. 
(14) Da die in Klasse VII des Lehrerseminars eintretenden Schüler den Volks- 
schulunterricht in der Formenlehre nicht bis zum Abschlusse genossen haben, und da 
die in Klasse VI des Lehrerinnenseminars übergehenden Schülerinnen in diesem Fache 
vielfach weniger gefördert sind, als die Knaben, so muß der Geometrieunterricht im 
ersten Seminarjahre besonders anschaulich erteilt werden; doch soll seine Grund- 
legung wissenschaftlich möglichst einwandfrei sein und die Beweisführung durch Ver- 
standesschlüsse neben derjenigen durch bloße Anschauung überall ihr Recht behaupten. 
(15) Die Vorschriften für Übungen im Freien sind nicht so zu verstehen, als sollten 
die Schüler eingehende Kenntnis und Ubung der Feldmeßkunst erlangen; sie sollen 
aber grundlegend mit deren Methoden und mit der Handhabung ihrer einfachsten 
Werkzeuge bekannt gemacht werden. 
(16) Die Konstruktionsaufgaben für geometrische Analysis sollen von Künsteleien 
frei sein. Auf die Lösung geometrischer Aufgaben durch algebraische Analgysis ist schon 
deswegen Wert zu legen, weil hierbei der Zusammenhang von Arithmetik und Geo- 
metrie besonders klar zutage tritt und die Schüler hier Gelegenheit finden, ihre arith- 
metischen Kenntnisse und Fertigkeiten an geometrischen Aufgaben in vielfacher Weise 
zu erproben.
        <pb n="119" />
        — 103 — 
(1) In der Trigonometrie darf sich der Lehrer nicht zu einem zu weitgehenden 
Ausbau des goniometrischen Formelwesens verleiten lassen. Neben der logarith- 
mischen Berechnung trigonometrischer Ausdrücke ist die Berechnung mit Hilfe der 
natürlichen trigonometrischen Zahlen nicht außer acht zu lassen. 
(1) In der Stereometrie sind neben Berechnungsaufgaben Konstruktions- 
aufgaben nicht zu vernachlässigen, zumal da diese den Schülern Gelegenheit geben, 
durch gute Zeichnungen die Klarheit der räumlichen Anschauung zu erweisen. 
Pädagogik. 
8 47. Kenntnis der allgemeinen Seelenlehre, des Wesentlichen aus der Lehre Lehrziel. 
von den individuellen Unterschieden und der Grundzüge der Entwickelung des kind- 
lichen Seelenlebens sowie des Nötigsten aus der Psychopathologie; Fähigkeit den- 
kender Erfassung seelischer Vorgänge. 
Vertrautheit mit der allgemeinen Unterrichts= und Erziehungslehre in ihrer Be- 
gründung auf die Psychologie und die normgebenden Wissenschaften (Logik, Ethik, 
Asthetik, Gesundheitslehre) und in ihrer Anwendung auf die Tätigkeit in der Schule; 
Kenntnis der Methodik der Lehrfächer und der Lehrpläne der Volksschule (nebst Lehr- 
und Lernmitteln und wichtiger Literatur); insonderheit Verständnis für die Zu- 
sammenhänge der Gesamtlage des Zöglinges, der pädagogischen Zielsetzung und der 
Mittel und Wege der unterrichtlichen und erziehlichen Einwirkung. 
Bekanntschaft mit den Hauptzügen der Geschichte der Erziehung und des Er- 
ziehungswesens sowie der Erziehungslehre, namentlich vom Zeitalter der Refor- 
mation an, insonderheit mit der Geschichte des Schulwesens und der Lehrerbildung in 
Sachsen; Verständnis für die Zusammenhänge zwischen Erziehung und Unterricht 
und der übrigen Kultur sowie Verständnis der Bedeutung geschichtlicher Personen 
und Tatsachen für die Erzieherarbeit in der Gegenwart und für die Bewertung 
neuerer Bestrebungen. 
Kenntnis der hauptsächlichsten für das sächsische Volksschulwesen geltenden, ins- 
besondere für die Berufsarbeit des Lehrers wichtigen Gesetze und Verordnungen, 
einschließlich der schulhygienischen und Verständnis für ihre Gründe. 
Geübtheit in verständnisvoller und gewissenhafter unterrichtlicher und erzieh- 
licher Tätigkeit. 
8 48. Klasse IV. 2 Stunden. Verteilung des 
" r% " " * ° 9 % 1 ½ 
Einführung in die Pädagogik: Allgemeines über den Beruf des Lehrers; die Lehrstoffes 
Grundformen seiner unterrichtlichen und erziehlichen Tätigkeit, besonders die wich— 
tigsten Formen des Unterrichtes. Das Nötigste aus der Denklehre. 
1915. 1 8
        <pb n="120" />
        — 104 — 
Übungen im Erzählen, Beschreiben, Fragen, Vorzeigen, Vormachen, Erklären, 
Entwickeln, Einprägen, Einüben. Vorbereitung einer Unterrichtsstunde, Gesichts— 
punkte für ihre Beurteilung. 
Lektüre von leichteren in das Berufsleben des Lehrers einführenden Schriften 
(etwa Salzmann, Ameisenbüchlein). 
Klasse III. 4 Stunden. 
Psychologie in den Grundzügen. Einfache psychologische Schulversuche und 
Beobachtungsaufgaben. 2 Stunden. 
Allgemeine Unterrichtslehre in Begründung und Erweiterung des in Klasse IV 
Behandelten. Methodik einzelner Unterrichtsfächer (etwa elementares Lesen 
und Schreiben, Anschauungsunterricht und elementares Rechnen; Heimat- und 
Erdkunde, Geschichte, Naturgeschichte) und Einführung in die Lehrgänge mit Be— 
ziehung auf die Schulpraxis der Seminaristen in Klasse II, unter steter Berücksichti— 
gung der Lehrpläne der Volksschule. Würdigung des Bildungswertes der Fächer. 
Lehr= und Lernmittel und Literatur der einzelnen Fächer. Das für den gegenwärtigen 
Unterrichtsbetrieb Nötigste aus ihrer geschichtlichen Entwickelung. Von Zeit zu Zeit 
gemeinsames Anhören von Unterrichtsstunden (mit Übung in Niederschriften darüber); 
gemeinsame Vorbereitung von Unterrichtsentwürfen. 2 Stunden. 
Über den Unterricht in der Methodik der Fächer: Gesang, Zeichnen, Turnen, der 
in Klasse III und II, und den Unterricht in der Methodik des Französischen, der in 
Klasse II und I zu erteilen ist, vergleiche die Lehrpläne dieser Fächer. 
Klasse II. 4 Stunden. 
Unter Vertiefung der allgemeinen Psychologie die Lehre von den individuellen 
Differenzen, das Grundlegende über die Entwickelung des kindlichen Seelenlebens 
und das Notwendigste aus der Psychopathologie. Einführung in die Lektüre ein- 
schlägiger psychologischer Schriften. Einfache psychologische Schulversuche und Be- 
obachtungsaufgaben (auch Schülercharakteristiken). 1 Stunde. 
Fortsetzung der Methodik der Unterrichtsfächer (etwa Religion, Deutsch, Rechnen, 
Raumlehre, Naturlehre) und der Einführung in die Lehrgänge mit Beziehung auf die 
Schulpraxis der Seminaristen in Klasse I unter steter Berücksichtigung der Lehrpläne 
der Volksschule. Würdigung des Bildungswertes der Fächer. Lehr= und Lernmittel 
und Literatur der einzelnen Fächer. Das für den gegenwärtigen Unterrichtsbetrieb 
Nötigste aus ihrer geschichtlichen Entwickelung. 2 Stunden. 
Lehranweisungen hinsichtlich der Schulpraxis von Klasse II (Besprechung über die 
Behandlung der zuzuteilenden Aufgaben, über gehaltene Lehrübungen, gemachte Er-
        <pb n="121" />
        105 — 
fahrungen und erziehliche Maßnahmen). Für jede Gruppe der Schulpraktikanten 
wöchentlich 1 Stunde. 
Außerdem 4 Stunden wöchentlich Hospitieren und Lehrübungen in der Seminar- 
übungsschule nach bestimmtem Plane mit Ubungen in Niederschriften und Beur- 
teilungen. 
Klasse I. 7 Stunden. 
Psychologie und philosophische Propädeutik: Leib und Seele (Hauptprobleme), 
die Persönlichkeit und ihr Werden; Psychologie des Schulkindes und der Schulklasse 
sowie der nachschulpflichtigen Jugend; Einblicke in die Völkerpsychologie. Grund- 
formen des wissenschaftlichen Erkennens und Forschens. 1 Stunde. 
Erziehungslehre. Das Leben der Schule als eines organisierten Ganzen unter be- 
sonderer Berücksichtigung der Schulgesetzkunde; die Volksschule innerhalb des vater- 
ländischen Bildungs= und Erziehungswesens (Schulkunde); die Schule im Zusammen- 
hange des Kulturlebens. 2 Stunden. 
Geschichte und Literatur der Pädagogik: Das Hauptsächlichste aus der Geschichte 
der Erziehung und des Unterrichtes, des Erziehungs= und Unterrichtswesens sowie der 
Theorie der Pädagogik bis zur Gegenwart, namentlich seit dem Zeitalter der Refor- 
mation, insbesondere aus der Geschichte der sächsischen Volksschule und Lehrerbildung, 
unter Betonung der Entwickelung der Bildungsideale und unter Hervorhebung der 
wichtigsten Strömungen und führenden Persönlichkeiten sowie unter Beachtung der 
kulturellen Zusammenhänge. 
Berichte über Beschäftigung mit Lehr= und Lernmitteln sowie über wertvolle 
pädagogische Schriften (auch solche, die sich auf die Fortbildung und Erziehung der aus 
der Volksschule entlassenen Jugend beziehen). 3 Stunden. 
Lehranweisungen hinsichtlich der Schulpraxis von Klasse 1 (Besprechung usw. wie 
in Klasse II). Für jede Gruppe der Schulpraktikanten wöchentlich 1 Stunde. 
Außerdem 3 bis 4 Stunden wöchentlich Hospitieren und Lehrübungen in der 
Seminarübungsschule usw. wie in Klasse II. 
§ 49. (1) Das Seminar wird seinen Zöglingen nicht schon eine völlig ab- 
geschlossene Lehrerbildung geben können; wohl aber muß es mit allem Nachdrucke 
im pädagogischen Unterrichte durch Erweckung der rechten Erziehergesinnung und 
durch Anleitung zu selbständiger Arbeit die Vorbildung seiner Zöglinge soweit fördern, 
daß ihnen im wesentlichen eine selbsttätige Fortbildung möglich ist. 
(2) Die einzelnen Gebiete der Pädagogik sind untereinander tunlichst in Zusammen- 
hang zu bringen. So hat der Unterricht in der Psychologie bei aller Wahrung der 
wissenschaftlichen Selbständigkeit dieses Faches dahin zu wirken, daß er der päda- 
18“ 
Bemerkungen.
        <pb n="122" />
        — 106 — 
gogischen Theorie und Praxis dienstbar wird; die Geschichte der Pädagogik hat ihre 
Betrachtungsweise unter dieselben Gesichtspunkte zu stellen, wie die Erziehungs- und 
Unterrichtslehre (Ziel und Mittel der Erziehung usw.); ebenso haben die allgemeine 
Unterrichtslehre und die Methodik der Einzelfächer aufeinander Bezug zu nehmen. 
Nicht minder ist die Beziehung der Pädagogik in ihren Teilgebieten auf den gesamten 
fachwissenschaftlichen Unterricht zu pflegen. 
(„) Zur Förderung der Einheitlichkeit der pädagogischen Unterweisung ist namentlich 
der Unterricht in der allgemeinen Unterrichtslehre und der Unterricht in der Methodik 
der Einzelfächer demselben Lehrer zu übertragen, der sich über letztere zuvor mit 
den Lehrern der Einzelfächer ins Einvernehmen zu setzen hat. Andererseits haben 
die Lehrer der Fächer Französisch, Gesang Zeichnen und Turnen, denen der Lehr- 
plan den Unterricht in der Methodik ihres Faches zuweist, sich über diesen mit dem 
Lehrer der allgemeinen Unterrichtslehre zu verständigen, der seinerseits das Allge- 
meine aus der Unterrichtslehre dieser Fächer im Zusammenhange seines Unterrichtes 
in der Methodik zu berücksichtigen hat. 
(4) Den Lehrern, welche die Lehrübungen der Schüler in der Seminarübungs- 
schule leiten, fällt die Aufgabe zu, namentlich in den für die Lehranweisung ange- 
setzten Stunden die allgemeinen Unterrichtsgrundsätze im Fachunterrichte durchzu- 
führen und die Methodik des Faches im einzelnen und nach der technischen Seite hin 
auszugestalten. Ist auch nicht ohne weiteres eine vollkommene Gleichheit der päda- 
gogischen Anschauungen der an der pädagogischen Ausbildung der Schüler beteiligten 
Lehrer zu erwarten, so muß doch vermieden werden, daß die in der Seminarübungs- 
schule tätigen Seminaristen gleichzeitig unter die Einwirkung grundsätzlich verschiedener 
Anschauungen gestellt werden. 
Erziehungs= und Unterrichtslehre nebst Schulkunde. 
(„) Im Mittelpunkte der pädagogischen Unterweisung steht die Erziehungs= und 
Unterrichtslehre. Sie hat die Schüler unter Begründung auf die normgebenden 
Wissenschaften, besonders auf die Ethik, und unter Verwertung der auf anderen Ge- 
bieten des Seminarunterrichtes gewonnenen Erkenntnisse sowie der auf den Gebieten 
des Gemeinschaftslebens innerhalb und außerhalb des Seminars gemachten Er- 
fahrungen in Wesen, Aufgaben und Wege der erziehlichen Arbeit an den werdenden 
Persönlichkeiten einzuführen. Zugleich hat sie, unterstützt von der Gesamt- 
erziehung des Seminars, in den Schülern selbst das Bewußtsein von der Größe und 
Verantwortlichkeit ihres zukünftigen Berufes sowie die freudige Entschlossenheit zu 
fördern, in eigener vorbildlicher Selbstzucht und selbstloser Berufstreue der Verwirk- 
lichung der sittlich-religiösen Lebensideale im nachwachsenden Geschlechte zu dienen.
        <pb n="123" />
        — 107 — 
(#) Bei der Behandlung des Lebens der Schule als eines Ganzen sind die ver- 
schiedenen Lebensgebiete der Schule nach ihrer Eigenart und ihren Wechselbeziehungen 
(das Leben in Arbeit, Erholung, Spiel und Feier; Verkehr zwischen Lehrer und 
Schüler, Leben in der Klassengemeinschaft, in der Ordnung der Schule; das Leben 
des Lehrerkollegiums, Verkehr zwischen Schule und Elternhaus, Beziehung zwischen 
Schule und Kirche usw.) ins Auge zu fassen und zwar unter voller Beachtung der haupt- 
sächlichen gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen über die Volkeschule, 
namentlich auch hinsichtlich der Schulgesundheitspflege. 
(2) Die besonderen Bedürfnisse und Anforderungen des Unterrichtes in der Fort- 
bildungsschule sind in der Erziehungs= und Unterrichtslehre unter Beachtung der ge- 
setzlichen Bestimmungen und mit Hinweis auf geeignete Hilfsmittel gebührend zu 
berücksichtigen. 
Psychologie und philosophische Propädeutik. 
(6) Als besondere Hilfswissenschaft tritt die Psychologie mit anschließender Logik 
und philosophischer Propädeutik in den Dienst der Erziehungs= und Unterrichtslehre. 
Der Unterricht soll die Schüler mit den seelischen Erscheinungen vertraut machen, 
die zum Verständnisse der Erziehungs= und Unterrichtslehre und für eine bewußte, 
planmäßige erziehliche und unterrichtliche Tätigkeit nötig sind, die Schüler zu psycho- 
logischem Beobachten und Denken und zur Anwendung der gewonnenen Erkenntnisse 
auf die verschiedenen Wissens= und Lebensgebiete, namentlich aber auf die Einzel- 
aufgaben des Berufes bei Erforschung der seelischen Verfassung der werdenden Per- 
sönlichkeit und bei Bestimmung der Methoden anleiten. · 
(6) Der Unterricht stützt sich auf wissenschaftliche Untersuchungen des Seelen- 
lebens, auf Selbstbeobachtung der Schüler und ihre Beobachtung von Kindern und 
anderen sowie auf Darstellungen seelischer Vorgänge und Zustände. Zur anschau- 
lichen Erwerbung von Kenntnissen und zur Schulung der Beobachtung sind psycho- 
logische Versuche unter möglichster Heranziehung der Schüler bei ihrer Veranstaltung 
zu verwerten, soweit sie mit einfachen Hilfsmitteln ausführbar und in ihrer Anordnung 
durchsichtig sind und leicht überschaubare Ergebnisse liefern. 
(no) Bei aller Achtung vor den Ergebnissen der experimentellen Psychologie hat 
sich der Unterricht vor ihrem einseitigen Betriebe za hüten und der Entstehung der 
(auf Verkennung des normgebenden Charakters der Pädagogik beruhenden) Meinung 
vorzubeugen, man könne mit den Mitteln der experimentellen Psychologie alle 
Fragen der Pädagogik lösen. Besonders wichtige Aufgaben des psychologischen 
Unterrichtes sind die Erweckung des Sinnes für die Grundprobleme des Seelenlebens, 
für die Tatsachen der Selbstbeobachtung und Selbstbesinnung, für das tiefere geistige
        <pb n="124" />
        — 108 — 
Leben und seine Entfaltung im produktiven Denken, in der Mannigfaltigkeit der Wert— 
gefühle und im sittlichen und religiösen Bewußtsein, sowie die Erweckung des Inter- 
esses an der Entwickelung des Geistes= und Gemütslebens der Kinder. Daß der Unter- 
richt nicht im Widerspruche mit christlicher Lebens= und Weltanschauung stehe, wie sie 
in anderen Fächern und im ganzen Schulleben gepflegt werden soll, wird vorausgesetzt. 
Geschichte der Pädagogik. 
(11) In der Geschichte der Pädagogik, in deren Mittelpunkte die deutsche und 
insonderheit die sächsische Volksschule stehen soll, ist den Einflüssen der Kulturströmungen 
auf die Pädagogik wie umgekehrt den Einflüssen der Pädagogik auf die Kultur nach- 
zugehen. Besondere Beachtung ist dabei den Schulordnungen und der Schulgesetz- 
gebung in ihrer fortschreitenden Entwickelung, namentlich in Sachsen, zu schenken. 
Eine eingehendere Betrachtung ist nur der Geschichte der neueren Pädagogik und dem 
für die Gegenwart Bedeutungsvollen zu widmen. Im übrigen wird auch hinsichtlich 
der Quellenbenutzung, des Maßhaltens in der Einprägung von Zahlen und bio- 
graphischen Einzelheiten oder von Gedankengängen einzelner pädagogischer Schriften, 
auf die Bemerkungen zur Geschichte § 31 verwiesen. 
Schulpraxis. 
(12) Nach der im Lehrplane gekennzeichneten, in Belehrungen, im Anhören von 
Unterrichtsstunden und in Lehrversuchen bestehenden Vorbereitung erhalten die 
Schüler ihre praktische Ausbildung in der Seminarübungsschule, deren Charakter als 
Erziehungsschule auch dadurch zu wahren ist, daß die Zahl der Seminarlehrer, die in 
einer Klasse unterrichten, tunlichst beschränkt wird. Soweit es möglich ist, soll die 
Leitung der Lehrübungen in den einzelnen Fächern der Ubungsschule durch die Lehrer 
erfolgen, die im Seminare den wissenschaftlichen Unterricht in denselben Fächern 
den in der Übungsschule tätigen Schülern erteilen. 
(18) In den Unterweisungen für die Schulpraxis sind nicht bloß unterrichtliche 
Fragen, sondern von Anfang an auch erziehliche Aufgaben und Maßnahmen zu be- 
sprechen, damit den Schülern von vornherein die Einheitlichkeit ihrer gesamten Lehrer- 
arbeit zum Bewußtsein kommt. 
(14) Die Schüler der II. und I. Klasse sind in Gruppen von 3 bis 5 Mitgliedern 
zu teilen, die untereinander innerhalb des Schuljahres zu vorbestimmten Zeitpunkten 
die Unterrichtsfächer wechseln. Jede Gruppe bildet unbeschadet der Aufgaben des ein- 
zelnen Schülers eine Arbeitsgemeinschaft, die unter Umständen arbeitsteilig oder ge- 
meinsam tätig ist. Sie hat mehrere Wochen hindurch in 1 bis 2 Fächern in ein und 
derselben Klasse der Übungsschule fortlaufenden, lehrplanmäßigen Unterricht zu er-
        <pb n="125" />
        — 109 — 
teilen und ist tunlichst auch nach dem Wechsel der Fächer nochmals entweder sofort 
oder später in derselben Schulklasse zu beschäftigen. Lehrübungen in Religion, Deutsch 
und Rechnen sind in der Regel in mehr als einer Schulklasse, in verschiedenen Jahr— 
gängen der Kinder, zu halten.“) 
(15) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß zu derselben Tagesstunde möglichst 
viele Gruppen in den Klassen der Übungsschule beschäftigt sind, und daß ein Zusammen— 
treffen der Lehrübungen mit dem wissenschaftlichen oder anderem Unterrichte der 
Seminarklasse vermieden wird. 
(16) Wechseln die Gruppen, so hält in der Regel der leitende Lehrer selbst eine 
möglichst vorbildliche Unterrichtsstunde; die übrigen Stunden des vorbestimmten 
Zeitraumes werden tunlichst gleichmäßig auf die Gruppenmitglieder verteilt. 
(1„) Die Aufgaben für die Lehrübungen sind so frühzeitig zu erteilen, daß aus- 
reichende Zeit für die Ausarbeitung des Entwurfes, seine Durchsicht und Besprechung, 
seine Verbesserung und gegebenenfalls Umarbeitung und nochmalige Durchsicht 
bleibt, bevor die Lehrübung stattfindet. Nie darf ein Schüler zu einer Lehr- 
übung zugelassen werden, ehe nicht die ordnungsmäßige Erteilung des Unterrichtes 
durch solche Vorarbeiten sichergestellt it. Das Verantwortlichkeitsgefühl der Schüler 
bei ihrer Tätigkeit in der Ubungsschule ist in jeder Weise zu wecken und zu stärken. 
Ganz besonderer Wert ist darum auf die Vorbereitungsarbeit zu legen; in der Kunst 
sachlich und methodisch richtiger Vorbereitung müssen die Schüler soweit als möglich 
gefördert werden, da hier der Fortschritt zur Selbständigkeit schwer ist und die Ver- 
besserung durch die spätere Praxis nicht sicher wirkt. 
(18) Spätestens acht Tage vor dem Wechsel der Gruppen in den Fächern und 
Klassen haben die den Unterricht in den neuen Fächern leitenden Lehrer die Gruppen- 
mitglieder mit dem Stande der Klasse, dem bisherigen Gange des Unterrichtes, in 
den sie eintreten sollen, mit den Gesamtaufgaben für ihre Gruppenarbeit bekannt zu 
machen und die notwendigen Richtlinien und die wissenschaftlichen und methodischen 
Hilfsmittel für die unterrichtliche Tätigkeit zu besprechen. Zu dieser Unterweisung 
  
*) Anmerkung. Die Schulpraxis kann beispielsweise (in einer fünfstufigen Übungsschule) 
folgendermaßen eingerichtet werden: 
Für Seminarklasse II: Gruppe A 4 Stunden Deutsch in Übungsschulklasse VW, Gruppe B 
4 Stunden Anschauungsunterricht und Rechnen in Klasse V, Gruppe C 4 Stunden Heimatkunde 
und Schreiben in Klasse III, Gruppe D 4 Stunden Gesang und Turnen in Klasse III, Gruppe 
4 Stunden Erdkunde und Geschichte in Klasse II, Gruppe F 4 Stunden Naturgeschichte und 
Zeichnen in Klasse II; 
für Seminarklasse I: Gruppe A 4 Stunden Rechnen in Klasse IV, Gruppe B 4 Stunden 
Religion und Gesang in Klasse IV, Gruppe C 4 Stunden Religion in Klasse II, Gruppe D 
4 Stunden Französisch in Klasse II, Gruppe E 4 Stunden Deutsch in Klasse I, Gruppe F 
3 bis 4 Stunden Naturlehre und Raumlehre in Klasse I.
        <pb n="126" />
        — 110 — 
ist eine für die Lehranweisung bestimmte Stunde von dem bisherigen Gruppenleiter 
einzuräumen; ausnahmsweise kann auch, wenn der Unterricht in dem betreffenden 
Fache im Seminare und in der Übungsschule, wie es in der Regel der Fall sein soll, 
demselben Lehrer obliegt, eine der für den Seminarunterricht bestimmten Stunden 
zu Hilfe genommen werden. 
(15) Die schriftlichen Entwürfe sollen nicht bloße Stoffzusammenstellungen 
geben, sondern klar das methodische Verfahren (die angestrebten Ergebnisse und den 
Weg ihrer Gewinnung) erkennen lassen. Sie sind nur solange ausführlich abzufassen, 
als es nötig erscheint; sobald es angängig ist, muß die übersichtliche Aufzeichnung des 
Ganges der ganzen Unterrichtsstunde und ihre Einprägung genügen, damit die An- 
passung an die wechselnden Unterrichtslagen geübt wird. 
(20) Von Zeit zu Zeit sind Entwürfe mit Begründung des Verfahrens 
zu fordern. 
(21) Dem Lehrer bleibt es überlassen zu bestimmen, ob die ganze Gruppe oder nur 
ein oder zwei Mitglieder sich auf die Lehrübung schriftlich vorzubereiten haben, und 
ob zwei von ihnen in einer Stunde so unterrichten sollen, daß der Zweite im Unter- 
richte des Ersten fortfährt. 
(22) Während des Unterrichtes des Praktikanten haben die übrigen Gruppen- 
mitglieder den Verlauf der Unterweisung zu beobachten. Bei der großen Zahl der zu 
beobachtenden Gesichtspunkte empfiehlt es sich, anfangs für den einzelnen Beobachter 
ihre Zahl zu beschränken, durch Arbeitsteilung aber die Beachtung aller wesentlichen 
Gesichtspunkte zu erreichen. Die Beobachtungen sind tunlichst schriftlich festzuhalten 
und bilden die Unterlagen für das in der Stunde für die Lehranweisung oder nötigen- 
falls mit Rücksicht auf den ersprießlichen Fortgang des Unterrichtes auch schon früher 
zu gewinnende zusammenfassende Urteil. 
(2s) Die Praktikanten sind mit der Art und Weise der Durchsicht und Bewertung 
der Arbeiten der Kinder bekannt zu machen und, soweit es angezeigt erscheint, zur 
Durchsicht unter Nachprüfung des Lehrers heranzuziehen. Ebenso ist die Fähigkeit 
zur Beurteilung der mündlichen Leistungen und des persönlichen, Verhaltens der 
Kinder zu entwickeln. 
(:4) In geordnetem Wechsel sind die Praktikanten unter Anleitung und Aufsicht 
der Lehrer, insonderheit der Klassenlehrer der Übungsschule, mit der Beaufsichtigung 
der Schulkinder, mit Leitung ihrer Spiele und mit Verrichtung von Dienstgeschäften 
in der Schulklasse zu betrauen, dürfen aber Strafen über die Kinder nur unter Zu- 
stimmung und Verantwortung des Lehrers verhängen. Auch zu Unterrichtsgängen 
und Ausflügen der Kinder und bei Vorbereitung und Veranstaltung von Feiern in
        <pb n="127" />
        — 111 — 
der Übungsschule sind sie tunlichst heranzuziehen. In die von dem Lehrer zu führenden 
Lektionsbücher, Versäumnislisten, Zensurlisten sowie in das Hauptbuch der Schule 
ist ihnen Einblick zu geben. 
(#5) Ihre wichtigsten Beobachtungen und Erfahrungen hinsichtlich der geistigen 
Verfassung und des sittlichen Verhaltens der Kinder haben sie in ein Heft einzutragen, 
das zu bestimmter Zeit dem Lehrer und dem Direktor vorzulegen ist. 
(26) Wo es angängig ist, empfiehlt sich der Besuch von öffentlichen Prüfungen in 
der Volksschule des Seminarortes oder eines nahen Nachbarortes, auch gelegentlich 
unter Leitung eines Seminarlehrers nach eingeholter Genehmigung des Bezirks- 
schulinspektors und vorgängiger Verständigung mit den betreffenden Lehrern der Be- 
such des Unterrichtes in einer Volksschule oder Fortbildungsschule. 
Zeichnen. 
§ 50. Kenntnis der wichtigsten zeichnerischen Darstellungsmittel und Dar-- Lehrziel. 
stellungsweisen; Fähigkeit selbständiger, sicherer Auffassung und richtiger, sauberer 
und geschmackvoller Darstellung ebener und räumlicher Gebilde nach Form, Farbe und 
Beleuchtung; Sinn und Verständnis für Eigenart und Schönheit in Natur und Kunst; 
Fähigkeit der Verwendung des Zeichnens als Ausdrucks= und Veranschaulichungs- 
mittel im Sachunterrichte mit entwickeltem Formen= und Farbengedächtnisse; Fähig- 
keit zur Erteilung eines geschmackbildenden Zeichenunterrichtes. 
851. Klasse VII. 2 Stunden. Verteilung des 
A. Freies Zeichnen und Malen. Vorwiegend flächenhafte Darstellung von ein- behrstoffes 
sachen Natur-, Gebrauchs= und Kunstgegenständen nach Hauptform als Silhouette, 
Umrißzeichnung, in geeigneten Fällen mit Angabe der Hauptfarbe (z. B. Blätter, 
Blüten, Früchte, Federn, Käfer, Schmetterlinge: Giebel, Fenster, Tor, Turm, Wetter- 
fahne; Wappen, Vasen, Geräte, Werkzeuge). 
Gedächtnismäßige Darstellung von Tier und Mensch in ausdrucksvollen Stellungen 
(Silhouette oder Bleistiftskizze). 
Übungen im Gedächtniszeichnen und Zeichnen nach Zeit. 
Anleitung zur Unterscheidung von Grund= und Mischfarben, von Farbschattierungen 
und im Gebrauche der Farbstoffe. 
Bleistift= und Pinseltechnik; bei Großzeichnungen Kohle= und Buntstifttechnik. 
B. Gebundenes Zeichnen. UÜbungen im Schätzen, Messen und Konstruieren von 
einfachen regelmäßigen Formen (Flächengliederungen und Vielecke). 
1816. 19
        <pb n="128" />
        — 112 — 
Grund= und Aufrißzeichnung prismatischer Körper (Würfel, Ziegelstein u. a.) 
nebst parallelperspektivischer Ausführung. Grundrisse von Innenräumen in ver- 
jüngtem Maßstabe. 
C. Dekoratives Entwerfen. Einfache Ubungen im ornamentalen Entwerfen unter 
Verwendung von geometrischen Motiven und Naturformen. Versuche im Aus- 
cken von Gegenständen. 
D. Kunstbetrachtung. Kunstwerke des Heimatortes. 
Klasse VI. 2 Stunden. 
A. Vorwiegend flächenhafte Darstellung von Gebrauchsgegenständen, Natur= und 
Kunstformen mit reicherer Flächengliederung. Formreihen, Schnitte, Wachstums- 
reihen (Knospe, Blüte, Frucht u. a.). 
Farbtreffübungen nach einfachen flächenhaften Gebilden mit reicherer Färbung. 
Umwertung der Farbe in Schwarz-Weiß oder Ton in Ton (z. B. Federn, Schmetter- 
linge). 
Der Farbenkreis. Farbharmonie, kontrast, -nüance und -schattierung. 
Gedächtnismäßige Darstellung von Tier und Mensch wie in Klasse VII. 
Übungen in schneller Auffassung und Darstellung. 
Technik wie in Klasse VII. 
B. Zweckmäßige Darstellungen (freie Maßskizze, Grund-, Auf= und Seitenriß, 
Schnitte) von einfachen Gegenständen (z. B. Spielwürfel, Freitreppe, eisernes Ge- 
wicht — abgestumpfte sechsseitige Pyramide —, Medizinflasche, Trichter, Ball) mit 
Angabe der Maßzahlen. 
C. Erfinden von Vorsatzmustern, Umrahmungen, Tellerschmuck u. a. 
D. Denkmäler der Heimat. Grundbegriffe wie Säule, Sockel, Bogen, Dach- 
form usw. Künstlerischer Schmuck am und im Lehrgebäude. 
Im Lehrerinnenseminare 1 Stunde unter Kürzung und Beschränkung 
auf das Wichtigste; als Aufgaben für das gebundene Zeichnen (B) gelten dabei 
die oben für Klasse VII des Lehrerseminars bestimmten. 
Klasse V. 2 Stunden. 
A. Perspektivische Darstellung von einfachen Gegenständen aus Haus, Hof und 
Werkstatt, an denen die scheinbaren Verkürzungen klar erkannt werden können (Turn- 
geräte, Kisten, Häuser u. a.). Vorwiegend Umrißzeichnungen an der Wandtafel und 
auf Papier. Erarbeitung der wichtigsten perspektivischen Gesetze. 
Farbtreffübungen nach einfachen Dingen mit starken Farbenkontrasten.
        <pb n="129" />
        — 113 — 
Tonwertstudien mit Kohle, Kreide oder Bleistift. 
Malen von Pflanzen (Silhouetten) und Zeichnen (ohne Schattierung) von 
Pflanzenteilen in ihrer körperlichen Erscheinung. Zeichnen mit der Lupe. 
Silhouette von Tier und Mensch. Einfache Landschaftsbilder (Silhouette und 
Umrißzeichnung). 
Bleistift-, Feder-, Kohle-, Kreide- und Pinseltechnik. Anwendung von Ton— 
papier, sofern es die Ausführung vereinfacht. 
B. Grundlegende Übungen aus der konstruktiven Perspektive. Darstellung von 
Gruppen einfacher geometrischer Körper nach Beobachtung, dann Konstruktion der 
Schatten nach Beobachtung (unter der Voraussetzung, daß das Licht parallel zur 
Bildebene einfällt); dazu von einigen dieser Zusammenstellungen Entwerfen der 
Grund-, Auf= und Seitenrißprojektionen. 
Konstruktion von Oval, Ellipse, Spirale und Schnecke. 
C. Verwendung der Spirale (Monogramme, Zierleisten, Vignetten u. a.). 
D. Die Kunst Agyptens und des Orients. 
Im Lehrerinnenseminare gebundenes Zeichnen wie in Klasse VI des 
Lehrerseminars. 
Klasse IV. 2 Stunden. 
A. Fortsetzung der Ubungen im perspektivischen Zeichnen. Darstellung der räum- 
lichen Tiefe bei Architekturen und in der Landschaft. Das Bauernhaus in schräger An- 
sicht mit Umgebung in Bleistift= und farbiger Zeichnung. Gewinnung der wichtigsten 
Beleuchtungsgesetze. 
Zeichnen und Malen mit scharfer Trennung der Licht= und Schattenmassen und 
Weglassung der Übergangstöne (Geräte, Gefäße). 
Farbige Pflanzensilhouetten auf weißem oder dunklem Papier in Tempera oder 
mit Wasserfarben unter Zusatz von Deckweiß. Zweig= und Baumstudien. 
Skizzen nach Tieren und Menschen in Bewegungsstellungen. Das menschliche 
Profil. Einzelstudien nach Auge, Ohr und Nase des Menschen. 
B. Grund-, Auf= oder Seitenriß mit Schnitten, Drehungen und Abwicklungen 
von Prisma, Pyramide oder ähnlichen Formen nach vorhergehender Maßfkizze. 
C. wie in Klasse V (Ex libris, Zierleisten u. a.). 
D. Griechische und römische Kunst. 
Im Lehrerinnenseminare gebundenes Zeichnen wie in Klasse V des 
Lehrerseminars. — Im vierstufigen Lehrerinnenseminare tritt an Stelle von 
D: Das Wichtigste aus der Kunst des Altertums. 
19*
        <pb n="130" />
        — 114 — 
Klasse III. 2 Stunden. 
A. Skizzieren und Aquarellieren nach landschaftlichen Motiven: Architekturen, 
Straßenbilder, Bodenbewegungen, Baumschlag u. a. Die Landschaft im Wechsel der 
Tages= und Jahreszeiten. 
Malerische Darstellung von Gegenständen mit reicherer Flächengliederung 
(Gläser, Gefäße mit Glanzlichtern, Pflanzen, Früchte und Küchengewächse) in ver- 
schiedener Technik (Kohle, Farbe, Pastell und Tonpapier). Die Übergangstöne sind 
zu beachten. 
Mensch und Tier nach dem Leben in einfacher Technik. Einzelstudien von Hand 
und Arm. 
Wandtafelzeichnen im Dienste des Sachunterrichtes und der Methodik des Zeichen- 
unterrichtes. 
B. Zur Einführung in tieferes Verständnis der perspektivischen Vorgänge und Er- 
scheinungen einige beweiskräftige Konstruktionen aus der Accidentalperspektive. 
Zylinder= und Kegelschnitte nebst Abwicklungen. 
C. Ahuliche Aufgaben wie in den früheren Klassen, dazu Formatübungen u. a. 
D. Die Kunst des Mittelalters. 
E. Einführung in die Methodik des Zeichenunterrichtes zur Vorbereitung auf die 
Schulpraxis in Klasse II. Lehrübungen mit Mitschülern und gelegentlich mit 
Schulkindern. 
Im Lehrerinnenseminare gebundenes Zeichnen wie in Klasse IV 
des Lehrerseminars. 
Klasse II. 2 Stunden. 
A. Fortsetzung der Ubungen von Klasse III: Skizzieren und Malen nach land- 
schaftlichen Motiven; Aufnahmen von Innenräumen (Korridor, Treppenhaus, Dach- 
stuhl, Werkstatt u. a.) und Stilleben. Versuche im Anordnen von Formen und Farben 
zu bildmäßiger Wirkung. 
Skizzen und Studien nach Pflanze, Tier und Mensch (nach dem Leben). 
Technik: Feder, Kohle, Bleistift, Pastell, Kreide, Farbe auf weißem oder Ton- 
papier. 
Wandtafelzeichnen im Dienste des Sachunterrichtes und der Methodik des 
Zeichenunterrichtes. 
B. Kugelschnitte, leichte Durchdringungen, Abwicklungen nach Modell und 
praktisch-technischen Formen auf Grund einfacher Maßskizzen. — C. — 
D. Die Kunst der Renaissance, Barock, Rokoko, Empire.
        <pb n="131" />
        — 115 — 
E. Abschluß der Methodik des Zeichenunterrichtes unter Berücksichtigung der 
Lehrpläne der Volksschulen; Lehr- und Lernmittel. 
Im Lehrerinnenseminare gebundenes Zeichnen wie in Klasse III 
des Lehrerseminars. 
Klasse I. 2 Stunden. 
A. Fortsetzung der UÜbungen von Klasse II. 
Wandtafelzeichnen im Dienste des Sachunterrichtes und der Methodik des 
Zeichenunterrichtes. 
B. Einführung in das gewerbliche Fachzeichnen. — C. — 
D. Kunstgeschichtliche Rückblicke. Moderne Kunstbestrebungen. 
Im Lehrerinnenseminare 1 Stunde unter Kürzung und Beschränkung 
auf das Wichtigste und unter Wegfall von B. 
§ 52. (1) Der Zeichenunterricht ist in den unteren Klassen im allgemeinen als 
Massenunterricht zu erteilen; in den oberen Klassen wird gegebenenfalls mit Rücksicht 
auf persönliche Begabung und Neigung der Schüler zum Gruppenunterrichte und 
Einzelunterrichte nach Einzelmodell geschritten. Grundlegendes und Allgemeinwichtiges 
ist aber auf allen Stufen im Massenunterrichte zu behandeln. 
(2) Die Aufgaben sind nach Art und Ausführung tunlichst so zu wählen, daß in 
der Regel entweder die ganze Aufgabe oder eine Teilaufgabe innerhalb einer Stunde 
oder einer Doppelstunde gelöst werden kann. Große Aufgaben, bei denen der Zeit- 
aufwand nicht dem zeichnerischen Gewinne entspricht, sind zu vermeiden. 
(„) Die Beziehung zu den übrigen Unterrichtsfächern ist bei der Auswahl des 
Lehrstosfes im Auge zu behalten, im Lehrerinnenseminare besonders auch die Be- 
ziehung zu dem Nadelarbeitsunterrichte und zur weiblichen Kleidung. Die Behand- 
lung der menschlichen Gestalt und das gebundene Zeichnen treten im Lehrerinnen- 
seminare gegenüber den anderen Aufgaben des Lehrplanes zurück. 
(4) Bei jeder Gelegenheit ist auf die Abhängigkeit der Formgestaltung von Zweck 
und Lebensbedingung hinzuweisen. 
(5) Das der Geschmacksbildung Dienende ist in den Vordergrund zu stellen; auf 
Sorgfalt und Sauberkeit der Ausführung ist immer zu halten. Alle Ausschriften sollen 
schön geschrieben sein und sich, wenn eine dekorative Schrift Verwendung findet, in 
geschmackvoller Weise dem Gesamtbilde einordnen. 
(6) Die Schnelligkeit und Sicherheit der Auffassung soll auf allen Stufen durch 
planmäßige Ubungen im Skizzieren und Gedächtniszeichnen entwickelt und gesteigert 
werden. 
Bemerkungen.
        <pb n="132" />
        — 116 — 
(2) Von der untersten Klasse an ist das Zeichnen in großem Maßstabe an aufrecht- 
stehender Fläche (Wandtafel, große Packbogen) zu üben. Bei dem Wandtafelzeichnen 
ist das Gewicht auf klaren Ausdruck und vereinfachende Charakteristik zu legen. 
(s) Vorlagen und Wiedergaben von Künstlerzeichnungen sind nur als An- 
schauungsmittel für die künstlerische Auffassung und Darstellungsweise zu verwenden. 
() Das Zeichnen und Malen im Freien ist gelegentlich zu üben, soweit es die 
für den Unterricht angesetzte Zeit und die Witterungsvechältnisse gestatten. 
(no) Von Anfang an soll der Unterricht von gelegentlichen methodischen Bemer- 
kungen begleitet sein, die sich auf Auswahl und Anordnung des Lehrstoffes, Wahl und 
Anwendung geeigneter Darstellungemittel, vorteilhaft verwendbare Techniken, Wege 
der Auffassung und Darstellung, Durchsicht und Verbesserung von Schülerzeichnungen, 
Bedeutung des Gedächtnis= und Phantasiezeichnens, Wert des Zeichnens im täglichen 
Leben und andere Fragen erstrecken, durch die der Schüler mit den für seinen späteren 
Beruf notwendigen Maßnahmen vertraut gemacht wird. 
uu) Sämtliche Schülerarbeiten sind, nach Aufgaben geordnet, während des Schul- 
jahres zu sammeln und aufzubewahren. 
(12) Die Schüler sind zur freien zeichnerischen Betätigung und Führung von 
Skizzenbüchern, die gelegentlich auch in anderen Unterrichtsfächern verwendet werden 
können, anzuhalten. Die Einträge sind zu beaufsichtigen. 
(18) Durch Versuche im plastischen Gestalten kann das Verständnis für Größen- 
und Formenverhältnisse, für die Licht= und Schattenerscheinungen usw. vertieft 
werden. Vergl. Handfertigkeitsunterricht. 
Crt) Soweit es die allgemeinen Besprechungen mit der Klasse und die jeweilig 
in Arbeit befindlichen Zeichnungen zulassen, haben in allen Klassen während der Zeichen- 
stunde mehrere Schüler in geordneter Folge unter Benutzung eines Musteralphabets 
das Tafelschreiben zu üben. In Klasse II ist eine angemessene Anzahl von ganzen 
oder halben Zeichenstunden einem abschließenden Lehrgange im Tofelschreiben 
nebst methodischen Belehrungen zu widmen. 
(15) Bei den mit dem Zeichenunterrichte zu verbindenden Kunstbetrachtungen und 
kunstgeschichtlichen Belehrungen handelt es sich weniger um die Vermittelung eines 
systematischen kunstgeschichtlichen Wissens, als um die Weckung und Vertiefung des 
Verständnisses für künstlerische Auffassung und künstlerischen Ausdruck, für Eigenart, 
Gedankengehalt, Technik und Wert einzelner Kunstwerke, für die Wandlungen des 
Schönheitsbegriffes und den Fortschritt kunsttechnischen Schaffens. Durch ver- 
gleichende Betrachtung künstlerischer Darstellungen des gleichen oder eines ähnlichen. 
Gegenstandes oder Vorganges seitens verschiedener Künstler verschiedener Zeiten 
(z. B. von religiösen Bildern, Landschaftsbildern, Denkmälern, Kirchenbauten) können
        <pb n="133" />
        — 117 — 
namentlich in den oberen Klassen kunsthistorischer Sinn und Schönheitsgefühl ge— 
fördert werden. Die Berücksichtigung der Kunstwecke der Heimat, der Werke hei— 
mischer Volkskunst sowie der Schätze von Kunst- und kunstgewerblichen Sammlungen, 
welche die Schüler zum Teil auf Unterrichtsgängen und Ausflügen kennen lernen, 
wird dabei ebenso vorausgesetzt, wie die Beziehung zum Unterrichte in der Geschichte, 
Religion usw. Zu empfehlen sind gelegentliche Lichtbildervorträge des Lehrers vor 
einer oder mehreren Klassen. 
(16) Das Zeichnen hat tunlichst in anderen Unterrichtsfächern bei sich bietender 
Gelegenheit als Ausdrucks= und Veranschaulichungsmittel Verwendung zu finden. 
Schreiben. 
8 53. Kenntnis der schulmäßigen Schriftformen und Einsicht in das Wesen und 
Verhältnis der Schriftbestandteile; deutliche, gefällige und geläufige Handschrift bei 
gesundheitsmäßiger Körperhaltung und Sorgfalt in schriftlichen Darstellungen. 
l 54. Klasse VII. 1 Stunde. 
Deutsche und lateinische Schulschrift: deutsche und lateinische Zahlzeichen; ge- 
gebenenfalls Zierschrift mit breiter Feder. 
§ 55. (1) Die in der Volksschule erlernte Schulschrift ist so zu behandeln, daß 
den Schülern dabei methodische Weisungen (über richtige Körper-, Feder= und Buch- 
haltung, genetische Folge der Buchstaben, rhythmisches Zählen, Luftschreiben usw.) 
gegeben werden. 
(2) Für zusammenhängende Stücke ist der Stoff so zu wählen, daß zugleich die 
Zwecke anderer Unterrichtsfächer, namentlich die Rechtschreibung, gefördert werden. 
(6) Nur bei Schülern mit guter Handschrift und wenn Zeit vorhanden ist, kann 
die Einführung in Rundschrift oder Zierformen erfolgen. 
(Hmsichtlich der Ubungen im Schreiben mit Kreide an der Wandtafel in 
Klasse VI bis II vergl. § 52 Nr. 14. 
(5) Die Leistungen in der Schrift sind bei allen Schülern der Klassen VII bis III 
in den deutschen Sprach= und Aufsatzheften besonders zu bewerten. 
(e) Die Lehrer, welche die schriftlichen Arbeiten (Reinschriften) der Schüler zu be- 
urteilen haben, sollen die Schüler fortgesetzt zu sorgsältiger Schrift anhalten und auf 
sachgemäße und geschmackvolle Anordnung des Geschriebenen achten. 
Für Schüler, die es beharrlich an deutlicher und gefälliger Schrift fehlen lassen, 
können auf Beschluß des Lehrerkollegiums von Zeit zu Zeit Schreibstunden angesetzt 
werden. 
Lehrziel. 
Lehrstoff. 
Bemerkungen.
        <pb n="134" />
        Lehrziel. 
Verteilung des 
Lehrstoffes. 
Bemerkungen. 
— 118 — 
Stenographie. 
§ 56. Fähigkeit, Niederzuschreibendes möglichst richtig, vollständig und kurz dar- 
zustellen und das Geschriebene sicher und geläufig zu lesen und in die gewöhnliche 
deutsche und lateinische Schrift zu übertragen. 
857. Klasse VI. 1 Stunde. 
Verkehrsschrift: Das stenographische Alphabet, Abweichungen von der kurrent- 
schriftlichen Rechtschreibung, Vokalisationslehre, Konsonantenverbindungen, Sigel. 
Ubungen im Lesen und Schreiben. Kurze langsame Diktate, Wiederlesen der 
Niederschrift. 
Klasse V. 1 Stunde. 
Abschluß der Verkehrsschrift: Verbindung der Vor= und Nachsilben mit dem 
Stamm, Wortzusammensetzungen, Zahlzeichen, seltenere Sigel. Einführung in die 
Redeschrift. 
Übungen im Lesen und Schreiben. Schnellschriftliche Diktate, Wiederlesen der 
Niederschrift. 
§ 58. (1) Der Unterricht hat sich an die „Systemurkunde der Gabelsbergerschen 
Stenographie“, veröffentlicht in der Zeitschrift des Deutschen Stenographenbundes 
Gabelsberger, Folge X, Sonderausgabe XXVII vom September 1902, bis auf 
weiteres zu halten. 
(1) Auf deutliche und gefällige Handschrift ist der Hauptwert zu legen, auf saubere 
Führung der Ubungshefte unablässig zu halten. 
(82) Bei Benutzung eines Lehrbuches dient dessen Lesestoff zweckmäßig auch 
als Diktatstoff und zur Selbstverbesserung des Niedergeschriebenen seitens der 
Schüler. 
(1) Zeigen die Schüler Sicherheit und Gewandtheit in der Anwendung der 
Stenographie, so ist ihnen gestattet, diese bei den Arbeiten zu gebrauchen, die nicht der 
Durchsicht und Beurteilung der Lehrer anderer Fächer unterliegen. 
(5) Schüler die schon vor ihrem Eintritt in das Seminar Unterricht in der Steno- 
graphie empfangen haben, sind von dem Unterrichte im Seminare ganz oder zeitweise 
befreit, sofern oder insoweit sie dessen Ziele erreicht haben. Doch haben sie in den 
Klassen VI und V vierteljährlich eine Probeschrift von mäßiger Ausdehnung anzu- 
fertigen.
        <pb n="135" />
        — 119 — 
Turnen. 
8 59. Verständnis des Wertes der turnerischen Übungen für das leibliche sowie Lehrziel. 
das gesamte persönliche Leben; freudige Entfaltung körperlicher Kraft und Gewandtheit 
bei Kenntnis des Wichtigsten aus der Physiologie der Leibesübungen und aus der Ge- 
rätekunde und unter Einsicht in die Natur und den Aufbau der Frei= und Ordnungs- 
übungen, der Geräte= und volkstümlichen Übungen sowie der Spiele; Fähigkeit be- 
sonnener und geschickter Verwertung der Übungen und umsichtigen Hilfegebens; 
Befähigung zur Erteilung des Turnunterrichtes in Volksschulen. 
A. Lehrerseminar. 
8 60. Klasse VII. 2 Stunden. Verteilung des 
I. Ord. *) Gerade Reihe und Kreisreihe. Ziehen. Neben= und Hinterreihen behrstoffes. 
ohne Offnen. ¼ Schwenkung. Hakenschwenkung. Staffel. 
II. Fr. u. Ha. — Fr. a) Grundstellung. / und ½ Drehung. Armverschränkung, 
Nackenhalte. Kopfdrehen. Fuß= und Kniewippen. Knie= und Fersenheben. Alle 
Grundformen der Arm= und Beinbewegungen. b) Rumpfsbeugen, -strecken, drehen. 
) Rumpfsenken. Trockenschwimmübungen c) Fallen zu Hockstellung und Sitz. 
Schlußsprung an und von Ort. 
G. L. u. H. Gehen und Laufen an Ort. Stirn= und Flankenmarsch. Zehengang. 
Gehen mit Knieheben. Nachstellgang, Galopphüpfen seitwärts. Hüpfen auf beiden 
Beinen, Schlußsprung, Spreizsprung. Dauerlauf. 
III. Ger. U. — Re. nu. Hangstand, Liegehang, Abhang, Stütz, Felg= und Well- 
aufschwung. h. Streck= und Beugehang, Hangeln seitwärts, mäßiges Schwingen. 
Ba. Hangstand, Liegehang, Nesthang, Sturzhang. Durchschub. Innenstütz und 
sitz. Schwingen. Sitze vor den Händen. Kehre. Seit= und Querliegestütz. 
Pf. (Kasten, niedrig.) Auf= und Absteigen und lspringen, Stand= und Anlauf- 
sprung. 
  
*) Abkürzungen: I. Ord. — Ordnungsübungen. — II. Fr. u. Ha. — Frei= und Hand- 
gerätübungen; Fr. — Freiübungen, St. = Stabübungen, K. — Keulenübungen, G. L. u. H.— 
Gang-, Lauf= und Hüpfübungen. — III. Ger. U. — Gerätübungen; KRe. — Reck, n. = niedrig, 
h. — hoch; Ba. — Barren, Pf. — Pferd (Kasten), Bo. — Bock, Sch. = Schaukelringe, Ru. — 
Rundlauf; Lei. — Leiter, w. S wagerecht, s. = senkrecht, schr. —= schräg, Spr. — Spros en— 
wand; Kl. — Kletterstangen und Tau, Schw. — Schwebekanten und Langbank, §. — Schwing- 
seil. — IV. Vo. U. Volkstümliche Übungen: Spr. — Springen, L. — Laufen, We. — Werfen 
und Stoßen, He. — Heben und Tragen, 2i. = Ziehen, Schieben, Ringen. — V. Sp. — Spiele 
und Spielformen. — 
Unter II. Fr. u. Ha. ist a) = Kopf= und Gliederbewegungen, b) = Rumpfübungen, c) = 
daltungs- und Gleichgewichtsübungen, d) = besondere Gewandtheits= und Geschicklichkeits- 
ungen. 
1915. 20
        <pb n="136" />
        — 120 — 
Bo. Grätsche, auch als Weit= und Hochsprung. 
Sch. Hangstand, Liegehang, Beugehang. Nest. Schaukeln. 
Ru. Laufen, Galopphüpfen, Kreiefliegen, Laufhasch, Glocke. 
Lei. Seit= und Querstreckhang. Griffwechseln. Hangeln an den Holmen. — 
Auf-, Ab= und Umsteigen. — Streck= und Beugehang, Hangstand an der schrägen 
Leiter. 
Kl. Hangstand, Hüpfen, Streck= und Beugehang. Klettern. 
Schw. Auf= und ÜUbersteigen und -springen. Schwebestand und -gang. 
§. Sprungschritt, Schlußsprung; Durchlaufen, Überspringen. 
IV. Vo. U. — Spr. Hochsprung ohne und mit Anlauf, Weitspringen. 
L. Das schulmäßige Laufen, Schnellauf: in Laufspielen und Mannschafts- 
kämpfen; über 70 m (100 m mit Umkehren). Dauerlauf 5 Min. 
We. Werfen und Fangen mit dem kleinen Ball. Kugelstoßen 5 kg. 
He. Heben und Tragen als Gemeinübung zu Zweien. 
Zi. Einfache Ziehkämpfe zu Zweien, im Kreise. Tauziehen. Massenziehkampf. 
V. Sp. a) Lauf= und Fangspiele für Klasse VII bis mit IV, z. B.: Schwarzer 
Mann. Urbär. Fuchs kommt. Holland-Seeland. Hase im Nest. Tag und Nacht. 
Glucke und Geier. Katze und Maus. Irrgarten. Schlaglaufen. Foppen und Fangen. 
Diebschlagen. Nummernwettlauf. Dreiballauf. Kreiswettlaufen. Drittenabschlagen. 
Ringender Kreis. Hüpfender Kreis. Wanderball in sämtlichen Formen. Reiterball. 
Jägerball. Kriegsball. Zwei-Völkerball. Hinkkampf. Zieh= und Schiebekampf. 
b) Kampf= und Parteispiele: Ball über die Schnur. Barrlauf. Schlagball. 
Klasse VI. 3 Stunden. 
I. Ord. Wie Klasse VII. Aufstellung durch / Schwenkung. Gehen im Viereck. 
Umkreisen. Rad. 
II. Fr. u. Ha. — Fr. a) Unterarmschlagen, Armkreisen. Beinspreizen, zschwingen, 
strecken. Ausfall und Auslage, leichtes Wechselbeugen. Zehenstand, Hockstand. 
b) Rumpfbengen und ddrehen in Schrittstellungen mit Armbewegungen und hhalten, 
Verbindungen. c) Spannbeugen, auch im Knien. Vorübungen zur Standwage. 
Liegestütz vorl. d) Spreizsprung. Fallen in den Liegestütz vorl., Hocken, Drehen im 
Liegestütz. St. Armbeugen, sstrecken, stoßen, Heben und ÜUberheben mit Bein= und Rumpf- 
bewegungen. Stabschwingen. Anknien, Übersteigen und Überspringen des Stabes. 
G. L. u. H. Gehen mit Knieheben und Beinstrecken, Spreizgang. Kehrt im 
Marsch. Sprunglauf. Nachstellgang, Galopphüpfen. Schrittwechsel-, Dreitritt-, 
Hopsergang. Schnellgehen. Dauerlauf Hüpfen zu Schrittstellungen. Dauerhinken,
        <pb n="137" />
        — 121 — 
Doppelhüpfen, Hopsen, Schottischhüpfen. Schlußsprung mit Drehungen und Arm— 
tätigkeiten. Spreizsprung seitwärts. 
III. Ger. U. — Re. n. Stütz. Well- und Felgumschwung rückwärts, Unter— 
schwung aus dem Stand. Stemmhangstand. Laufkippe (Versuch). h. Streck= und 
Beugehang. Drehhangeln. Armwippen. Hangzucken. Schwingen im Beugehang. 
Ba. Bruststand. Bein= und Armübungen im Querliegestütz vorl. Sitze hinter den 
Händen; Sitzwechsel. Schraubenspreizen. Spreiz-, Wende-, Kehrabsitzen. Kehre und 
Wende. Stützeln. Pf. Aufknien, zhocken, -spreizen; Absitzen. Hocke. Kasten: Auf- 
und Absprünge. Längssprung, Rolle vorwärts. Bo. Grätsche mit Steigerung. Hocke 
über den querstehenden Bock. Sch. Überdrehen. Streckstütz. Schaukeln mit Drehen 
um die Längenachse und im Beugehang. Ru. Laufen, Galopphüpfen, Sprunglauf. 
Kreisfliegen mit verschiedenem Griff. Lei. Wie Klasse VII. — Kl. Wanderklettern, 
Schnellklettern. Beugehang. Hangeln abwärts. Schw. Schwebegehen mit Unter- 
brechung. S. Schwingendes Seil: Standsprung, Anlaufsprung. „Angenblick im Seil.“" 
IV. Vo. U. — Spr. Wie Klasse VII mit Steigerung der Leistungen. L. Wie 
Klasse VII. Vorgabelauf. Eilbotenlauf. Dauerlauf 6 Min. Schnellauf 70 m (100 m 
mit Umkehren). We. Kleiner Ball: Weitwurf. Großer Ball: Schock-, Stoß= und 
Schwungwurf. Kugelstoßen 5 kgp. He. Bockspringen. Holland-Seeland. Zi. Tau- 
ziehen. Grenzkampf zu Paaren. Ringen um den Ball. Stab. 
V. Sp. Siehe Klasse VII. 
Aneignung und Ubung der Turnsprache. 
Klasse V. 3 Stunden. 
I. Ord. Reihen und Schwenken mit Offnen. Schwenken im Umzuge. Schwenk- 
stern. Kreuz. Zug 
II. Fr. u. Ha. — Fr. a) Armkreisen, Hieb. Schrittstellungen mit Armhalten. 
Auslage und Ausfall mit Kniebeugewechsel. Leichte Stellungswechsel. Beinschwingen 
und kreisen. Knien. b) Rumpfdrebbeugen, Rumpfbeugen und ssenken in Ausfall= und 
Auslagestellung. ch) Arm= und Beinbewegung in der Spannbeuge, im Liegestütz. 
Standwage vorl. c) Wie Klasse VI. 
St. Heben und Überheben mit Schrittstellungen und Rumpfübungen. Stab- 
schwingen mit Überheben und Umlegen. 
G. L. u. H. Langsamer Schritt. Schritt-, Schottisch-, Hopserzwirbeln. Dauer- 
lauf, Kehrt im Lauf, Sprunglauf. Schnell= und Eilgang. Sprung am Ort, Spreiz- 
sprung mit Drehung. Doppelschottisch, Rheinländerschritt. 
III. Ger. U. — Re. u. Ristabhang. Wellumschwung ristgriffs, Wellaufschwung 
kammgriffs. Felgabzug. Unterschwung aus dem Stütz. Felgüberschwung, Flanke, Kehre. 
20
        <pb n="138" />
        122 
h. Schwingen. Hangkehre. Wellaufschwung (ohne Schwingung). Ba. Erschwerte 
Arm= und Beinübungen im Querliegestütz vorl. Rolle vorwärts in den Grätschsitz. 
Ausspreizen, Ab= und Ausgrätschen vorwärts. Kehre und Wende mit Drehung. 
Überschlag. Unterarmstütz: Aufstemmen. Stützhüpfen. Pf. quer: Hocke, Grätsche, 
Flanke. Ein= und Ausspreizen, Schraubenspreizen, Schere rückwärts und vorwärts; 
lang: Reitsitz, Absitzen. Kasten: Wie Klasse VI, Steigerung. Bo. Steigerung. Grätsche 
als Freisprung. Sch. Wie Klasse VI. Ru. Hindernissprung. Rudern. L. W.: Hangeln 
an den Sprossen; Drehhangeln, Hangzucken. schr.: Hangeln aufwärts und abwärts. 
Kl. Hangstütz, Hangzucken an Ort. Überschlagen rückwärts. Schnellklettern. 
Schw. Wie Klasse VI, Steigerung. 
IV. Vo. U. — Spr. Wie Klasse VII, mit Steigerung der Leistungen. Schottischer 
Hochsprung. L. Hindernislauf. Dauerlauf 7 Min. Schnellauf 90 m (100 m mit Um- 
kehren). We. Kleiner Ball: Hochwurf. Großer Ball: Weitwurf. Kugelstoßen 5 kg. 
He. Bockspringen. Fuchsprellen. Zi. Tauziehen und Grenzkampf als Massenkampf. 
Ringen im Kreis. 
V. Sp. Wie Klasse VII, dazu Grenzball. 
Fortsetzung der Aneignung und Übung der Turnsprache. 
Klasse IV. 3 Stunden. 
I. Ord. Kette. Drehen im Lauf. Je 2 Quer= und Längsaufzüge. 
II. Fr. u. Ha. — Fr. a) Mühlkreisen. Drehstoßen. Drehungen, Beinheben in 
Auslage und Ausfall. Steigerung durch Aufbau und Dauer. b) Numpfdrehen und 
kreisen in schwereren Formen, Armhaltungen. c) Spannbenge, Numpfsenken seit- 
wärts, rückwärts; Liegestütz. Beinkreisen. d) Fallen mit Drehung in den Liegestütz 
vorl. „Burzelbaum“. St. Wie Klasse V, dazu Umstellen, Kreisschwingen. Winden, 
Stoß und Hieb. Langstabübungen. 
K. Schwingen. Armkreisen seitwärts, Mühle. 
G. L. u. H. Wiegeschritt und -hupf. Kreuz= und Galoppzwirbeln. Schleif= und 
Schwenkhops. 
III. Ger. U. — Re. n. Steigerung der Wellauf= und -umschwünge. Sitzwelle. 
Kreuzanfschwung. Mühlauf= und -umschwung. Stützkippe. Felgüberschwung. 
Fechtersprünge. h. Well= und Felgaufschwung, Schwungkippe, Aufstemmen, Hang- 
zucken. Ba. Beinkreisen, Flanke, Hocke, Kehr= und Wendeaufsitzen im Seitverhalten. 
Querverhalten: Einspreizen, Ausspreizen und -schwingen, Uberschlag, Stützwippen, 
Schwungstützhüpfen, Rolle vorwärts. Oberarmhang: Schwingen, Aufstemmen. 
Pf. Flanke, Wende, Kehre, Überschlag, Diebsprung, Hechtsprung. Arten des Auf- 
sitzens. Rad. — Grätschriesensprung. Bo. lang: Hocke, Schergrätsche. Gebrauch der
        <pb n="139" />
        — 123 — 
Springschnur. Sch. Felg= und Wellaufzug. Ru. Walzen. L. Wie Klasse V. 
Kl. Hangeln aufwärts, Hangzucken abwärts. Wanderhangeln. Schw. Geben 
ohne Fassung, Erschwerung durch Standwage, Knien. 
IV. Vo. U. Spr. Wie Klasse V. Weithochspringen. Vorübungen des Stab- 
springens. L. Eilbotenlauf, Hindernislauf 75 m. Dauerlauf 8 Min., Schnellauf 
100 m. We. Gerwerfen. Kugelstoßen 7,5 kg. He. Turnerknoten. Doppelbock. 
Reiterball. 2i. Wie Klasse V, mit Stäben. 
V. Sp. Wie Klasse V. 
Einübung der Schritt= und Hüpfarten des Mädchenturnens. Ubungen im Be- 
fehlen, Vorturnen, Hilfegeben. 
Klasse III. 3 Stunden. 
I. Ord. Reihungen mit Kreisen und Durchschlängeln. Je 2 Quer= und Längs- 
aufzüge. Mühle, Stern, Kette. — Übersicht 
II. Fr. u. Ha. — Fr. a) Armschlagen, kreisen, toßen in Stellungen. Stellungs- 
wechsel durch Schreiten. Hiebarten. b) Rumpfdrehen, beugen, kreisen in gesteigerter 
Schwierigkeit. c) Standwage seitlings, ½ Drehung im Liegestütz. — Befehlsübungen. 
St. Stab als Waffe. Wurfbewegungen. Stabschwenken, Kreisschwingen mit 
Winden. 
K. Armkreisen vorwärts und rückwärts, Handkreisen rücklings, in der Seit= und 
Vorhalte. Mühlen. 
G. L. u. H. Spreiz= und Walzerzwirbeln. Übungsbeispiele. 
III. Ger. U. — Re. n. Wellen= und Schraubenwellen. Felgüberschwung, Stütz- 
kippe, Felgumschwung vorwärts. Überschwünge aus dem Stütz. Hocke, Uberschlag 
aus dem Stand. h. Ruck= und Schwungstemme, Riesenfelgaufschwung. Ba. Quer- 
verhalten: Schwingen im Beugestütz. Einschwingen, Kehre über beide Holme, Aus- 
grätschen rückwärts. Oberarmhang: Aufstemmen, Kippe, Rolle rückwärts. Handhang- 
kippe. Seitverhalten: Flanke, Wende, Kehre. Hocke. Pf. quer: Gesprünge. Kreisen 
eines Beines. Rad mit Anfügungen; lang: Riesengrätsche; Flanke, Kehre, Wende; 
Fechtersprünge. Bo. Doppelbock. Sch. Wie Klasse IV. Ru. Ubersicht. L. Wieder- 
holung. Kl. Hangzucken aufwärts. Tauhangeln. S. Übung des Seilschwingens. 
IV. Vo. U. Spr. Wie Klasse IV, Steigerung. Stabspringen. L. Eilboten= und 
Hindernislauf. Dauerlauf 8 Minuten. Schnellauf 100 m. We. Schleuderball. Kugel- 
stoßen 7,5 kg. He. Der dreifache Bock. 2i. Tauziehen im Viereck. Einige Schwünge 
des deutschen Ringens. 
V. Sp. a) Freie Wahl. b) Schleuderball, Schlagball, Turmball, Faustball 
(Jußball).
        <pb n="140" />
        — 124 — 
Übungen im Befehlen, Vorturnen, Hilfegeben. 
Einführung in die Methodik des Turnunterrichtes zur Vorbereitung auf die Schul- 
praxis in Klosse II. Belehrungen über Turnarten und Ubungsformen, Turngeräte 
und Turnstätten. Physiologie der Leibesübungen. 
Lehrübungen mit Mitschülern und gelegentlich mit Schulkindern. 
Klasse II und I. Je 2 Stunden. 
I. Ord. Die wichtigsten militärischen Ordnungsübungen. 
II. Fr. u. Ha. — Fr. Wiederholung und Steigerung in Verbindungen. Übungs- 
beispiele. St. Stab als Stütze. Gesellschafts= und Langstabübungen. K. Verarbeitung 
der gelernten Grundformen. G. L. u. H. Klasse II: Wiederholung. Rund= und Figuren- 
tänze. Reigenartige Verbindungen. Klasse I: Weitere Ausbildung und Schulung. 
III. Ger. U. — Re. u. Klasse II: Verbindungen. h. Felgüberschwung in den 
Hang. Drehkippe. Hangwage. Einfache Verbindungen. Klasse I: Wiederholung. 
Ba. Klasse II: Eingrätschen. Überschlagwende. Rolle vorwärts. Verbindungen. 
Klasse I: Steigerung nach Form, Zusammensetzung, Dauer. Pf. Klasse II: Stei- 
gerung der Sprünge. Riesenhocke. Beinkreisen, Finte, Schere seitwärts, Flanken- 
schwung. Klasse I: Kreisflanke. Weitere Verarbeitung. Sch. Schaukeln mit Bein- 
heben. Aufstemmen. Ru., Lei. siehe Klasse III. — Kl. Schnellhangeln am Tau. 
Schw. Ubersicht. S. siehe Klasse III. 
IV. Vo. U. — Spr. Wie Klasse IV, mit Steigerung. Dazu Dreisprung. L siehe 
Klasse III. — We. Verfeinerung. Kugelstoßen 10 kg. Kugelstoßen 5 kg. He. Lang- 
stab. Gewichtheben. Zi. Die Grundschule des deutschen Ringens. 
V. Sp. a) Wiederholung. b) Wie Klasse III. 
Abschluß der Methodik des Turnunterrichtes unter Berücksichtigung der Lehrpläne 
der Volksschulen; wichtige Literatur; Physiologisches und Psychologisches. Einiges 
für den gegenwärtigen Unterrichtsbetrieb Wichtiges aus der Geschichte des Turnens; 
Tagesfragen, Jugendpflege, Vereinsturnen. 
B. Lehrerinnenseminar. 
8 61. Klasse VI. 2 Stunden. 
I. Ord. Gerade und Kreisreihe. Neben und Hinterreihen. Offnen. Staffel. 
¼ Schwenkung. Gehen im Viereck. Kreisen. Ziehen. 
II. Fr. u. Ha. — Fr. a) Grundstellung. /8 und ½ Drehung. Fassungen. Kopf- 
drehen. Die Grundformen der Arm= und Beinbewegungen. Fuß= und Kniewippen, 
Knie= und Fersenheben. Ausfall und Auslage seitwärts. b) Rumpfbeugen, drehen.
        <pb n="141" />
        — 125 — 
c) Rumpfsenken. Trockenschwimmübungen. Tragen. d) Hüpfen, Schlußsprung. 
Ball- und Springrohrübungen. 
St. Armstrecken, stoßen. Heben und Überheben mit Bein= und Rumpfübungen. 
Stabschwingen (einfach), Anknien, Ubersteigen. 
G. L. u. H. Die verschiedenen Arten des Gehens an und von Ort. Nachstell-, 
Schrittwechsel-, Schottisch-, Dreitritt-, Hopsergang. Die verschiedenen Arten des 
Laufens an und von Ort. Dauerlauf bis 10 Minuten. — Doppel-, Schottisch-, Doppel- 
schottisch-, Schrittwechsel-, Dreitritthüpfen. Schritt-, Hopser-, Schottisch-, Galopp- 
zwirbeln. Rundtänze: Polka, Kreuzpolka, Tiroler. 
III. Ger. U. — Re. u. Hangstand, Beinübungen, Griffe, Armwippen. Rist- 
hang, Liegehang. Kurzschwingen. Seitstütz, Felgabschwung. h. Seitstreck= und 
beugehang, Hangeln seitwärts. Ba. Hangstand und Liegehang. Liegestütz. 
Drehungen um die Breitenachse. Querstreckstütz. Wageliegen. Seit= und Quersitz. 
Kehre. Ru. Kreislaufen und fliegen. Sch. Hangstand in allen Formen, Arm= und 
Beinbewegungen. Knieliegehang. Schaukeln. Lei. w. Seit= und Querstreckhang, 
Griffwechsel, Hangeln an den Holmen. s. Steigen. Spr. Hang rücklings und vor- 
lings. sch. Steigen, Streck= und Beugehang, Abwärtshangeln. Kl. 2 Stangen: 
Hangstand, Streck= und Beugehang, Hangeln abwärts. S. Sprungschritt, Schluß- 
sprung, Durchlaufen. Schw. Auf= und Ubersteigen. Schwebestand und Bang. 
Liegestütz. Pf. Stütz vorlings und rücklings, Seitsitz, Aufknien und -hocken, Knie- 
absprung, Hocke. 
IV. Vo. U. — Spr. Hochspringen ohne und mit Anlauf, Weitspringen, Sturm- 
springen. L. Das schulmäßige Laufen. Schnellauf in Laufspielen und Mannschafts- 
kämpfen über 70 m. Dauerlauf 5 Minuten. We. Werfen und Fangen mit dem 
kleinen Ball. 2i. Ziehkämpfe zu Zweien. Tauziehen. 
V. Sp. Katze und Maus. Irrgarten. Schwarzer Mann. Tag und Nacht. Hase 
im Nest. Glucke und Geier Nummernwettlauf. Dreiballauf. Diebschlagen. Kreis- 
wettlauf. Hüpfender Kreis. Wanderball in geraden Reihen. Jägerball (Mordball). 
Aneignung und Übung der Turnsprache. 
Klasse V. 2 Stunden. 
I. Ord. Reihen und Schwenken mit Offnen, im Umzuge. Rad, Ring. Je- 
ein Längs= und Queraufzug. Ein Reigentanz. 
II. Fr. u. Ha. — Fr. a) Unterarmschlagen. Armkreisen. Beinspreizen, schwingen, 
strecken. Ausfall und Auslage, leichtes Wechselbeugen. Zehenstand, Hockstand. 
b) Rumpfbeugen und -drehen in Schrittstellungen mit Armbewegungen und hhalten,
        <pb n="142" />
        — 126 — 
Verbindungen. c) Spannbeuge auch im Knien. Vorübungen zur Standwage. 
Liegestütz. Tragen. d) Wie Klasse VI, dazu Spreizsprung. Steigerung. 
St. Wie Klasse VI, Steigerung nach Zusammensetzung und Dauer. 
G. L. u. H. Gehen und Laufen wie Klasse V, verändertes Taktmaß. Rhein- 
länder= und Wiegeschritt, Schrittkehre. Dauerlauf 6 Minuten. Schwenk= und Schleif- 
hopsen. Rundtänze: Rheinländer, Mazurka. 
III. Ger. U. — Re. n. ¼ Drehung im Hangstand, Hangzucken. Seitliegehang, 
Sturzhang, Überdrehen. Felgaufschwung, zabzug. Seitstütz auf steigende Höhe, 
Unterschwung. h. Streck= und Bengehang, Hangkehre, Hangeln vorwärts und rück- 
wärts. Ba. Seitliegestütz rücklings, Sitz= und Stützwechsel, Verbindungen, Fortbe- 
wegung. Wageliegen vorlings, Schwingen. Stützeln. Kehre mit ¼ Drehung. 
Ru. Rudern. Hindernissprünge. Sch. Hangstandwechsel. Übungen im ruhigen Streck- 
hang. Beugehang, Schwebehang, Sturzhang, Nesthang. Schaukeln im Beugehang, 
mit ½ Drehung. Lei. w. Hang. Hangeln an Holm und Sprosse, Drehhangeln am 
Holm. Beugehang, Hangwechsel., s. „Spindelsteigen“, Sch. Steigen rückwärts, 
Hangeln aufwärts, Hangstand. Spr. Standhang seitlings. Kl. 2 Stangen: Im Hang- 
stand Hangzucken, / Drehung. — Überschlagen rückwärts. — Streck= und Beugehang, 
Schwingen, Hangeln aufwärts. S. Wie Klasse VI. Schw. Schwebegehen mit Unter- 
brechung, Liegestütz. Steigerung. Pf. Über= und Einspreizen. Griffwechsel, Dreh- 
ungen. Sitze. Hocke mit Steigerung der Leistung. 
IV. Vo. U. — Spr. Wie Klasse VI, Steigerung. L. Vorgabelauf. Eilbotenlauf. 
Dauerlauf 6 Minuten. Schnellauf 80 m. We. Weit= und Hochwurf mit dem Hand- 
ball, Stoßen und Werfen mit dem Vollball. 2i. Tauziehen. Grenzkampf. Ringen 
um den Ball, Stab. 
V. Sp. Schlaglaufen. Kreiswettlaufen in Reihen. Dritteabschlagen. Ringender 
Kreis. Wanderball in der Gasse. Völkerball. Barrlauf. 
Fortsetzung der Aneignung und Ubung der Turnsprache. 
Klasse IV. 2 Stunden. 
I. Ord. Reihungen mit Kreisen. Schwenkmühle, Schwenkstern. Gehen im 
Kreuz. Kette in der Viererreihe. Je ein Quer= und Längsaufzug. Ein Reigentanz. 
II. Fr. u. Ha. — Fr. a) Armkreisen. Die Beinbewegungen mit Armhalten. 
Kniebeuge= und leichte Stellungswechsel in Fechterstellungen. Beinschwingen und 
kreisen. Knien. b) Rumpfdrehbeugen. Rumpfbeugen und -senken in Schritt= und 
Fechterstellungen. c)h Spannbeuge mit Arm= und Beinbewegungen. Liegestütz seitlings 
und rücklings. Standwage vorlings. Gesellschaftsübungen. d) Hüpfen, Schlußsprung: 
Steigerung. Spreizsprung seitwärts.
        <pb n="143" />
        — 127 — 
St. Heben und Überheben in Gleichgewichtsübungen. Umstellen. Stabschwingen 
wie Klasse V. 
K. Schwingen. Armkreisen. Mühlen. 
G. L. u. H. Gehen und Laufen wie Klasse VI, mit Steigerung. Dauerlauf 
7 Minuten. Schwebe-, Nachstell-, Schlaghops. Kreuz= und Dreitrittzwirbeln. Rund- 
tänze: Rheinländer, Walzer, Schlittschuhläufer. 
III. Ger. U. — Re. n. Im Hangstand Hangzucken mit Griffwechsel. Kniewell- 
aufschwung. Seitstütz rücklings und Sturzhang. Felgaufschwung (höher). Unter- 
schwung. h. Beugehang, Schwingen im Streckhang. Hangeln vorwärts und rück- 
wärts. — Hangkehre. Ba. Erschwerte Übungen im Seit= und Querliegestütz. Sitz- 
wechsel, auch mit Drehungen, Stützwechsel. Durchschub. Wende. Verbindungen. 
Ru. Rudern, erschwert. Sch. Kurzschwingen. Schaukeln mit Drehen um die Längenachse. 
Überdrehen vorwärts. Lei. w. Schwingen. Querbeugehang. Hangeln seitwärts. 
Hangwechsel. Hangzucken an den Holmen. s. Wie Klasse V. Spr. Drehen im Stand- 
hang. sch. Hangeln, Griffwechsel. Kl. Hangstütz. Hangzucken am Orte. Beuge= und 
Streckhang in Verbindung. Hangeln. S. Wiederholung. Schw. Freier Schwebegang. 
UÜbungen im Sitz. Pf. Liegestütz. Halber Diebsprung. Flanke. 
IV. Vo. U. — Spr. Wie Klasse V, dazu Hindernissprung. L. Mannschaftslauf. 
Hindernislauf über 50 m. Dauerlauf 7 Minuten. Schnellauf 90 m. We. Weitwurf 
mit dem Vollball. Kugelstoßen 2,5 kg. Zi. Tauziehen als Mannschaftskampf. Zieh- 
und Schiebekampf im Kreis. 
V. Sp. Balljagd. Ball über die Schnur. Kriegsball. Schlagball. — 
Übungen im Befehlen, Vorturnen, Hilfegeben. — Lehre von den Freiübungen 
(kurz). 
Klasse III. 2 Stunden. 
I. Ord. Reihungen mit Schlängeln. Kette im Ring. Je ein Quer= und Längs- 
aufzug. Ein Reigentanz. 
II. Fr. u. Ha. — Fr. a) Mühlkreisen. Drehung, Beinheben in Ausfall und Aus- 
lage. Steigerung durch Aufbau und Dauer, b) Rumpfdrehen und zkkreisen in schwereren 
Formen, Armhalten. c) Spannbeuge. Rumpfsenken seitwärts, rückwärts. Liegestütz. 
Beinkreisen. Gesellschaftsübungen. d) Fallübungen. Spreizsprung. Wechselhüpfen. 
St. Heben und Überheben: Steigerung. Kreisschwingen. Stabwinden. Lang- 
stabübungen. 
K. Handdkreisen rücklings, in Seit= und Vorhalte. Verbindungen. Mühlen. 
G. L. u. H. Wie Klasse IV. Dauerlauf 8 Minuten. Wiege= und Kreuzhüpfen. 
Verkettungen. Spreiz= und Walzerzwirbeln. Menuert= und Gavotteschritt. Tänze: 
Walzer, Menuettwalzer, Gegentanz im Viereck. 
1915. 21
        <pb n="144" />
        — 128 — 
III. Ger. U. — Re. n. Hangstand: Ausbau. Felg- und Wellaufschwung (höher). 
Felgabzug rücklings. — Flanke. Unterschwung. h. Armwippen. Hangkehre mit 
Schwingen. Ba. Drehen im Liegestütz. Innenseitstand: Auf= und Übersprünge. Sitz- 
wechsel. Schraubenspreizen. Unterarmstütz. Stützhüpfen. Flanke aus dem Quersitz. 
Ausspreizen vorwärts. Ru. Kreisfliegen mit Drehen. Kreisspringen. Walzen (Schleu- 
dern). Sch. ¼ und ½ Drehung rückwärts. Sonst wie Klasse IV, aber mit Höher- 
stellen der Ringe. Verbindungen. Lei. w. Beugehang mit Beinhalte. Hangeln an 
den Sprossen. Drehhangeln mit Seitschwung. Schwingen mit Hangzucken vorwärts. 
§. Wie Klasse IV. Spr. Verbindungen. Ssch. Hangeln aufwärts. Kl. 2 Stangen: 
Hangzucken abwärts. Hang auf Dauer. Verbindungen. S. Wie Klasse IV. Schw. 
Freier Schwebegang: Steigerung. Übungen im Liegestütz, Sitzen, Liegen. Pf. 
Schraubenaussitzen. Diebsprung. Auf= und Absprünge. Kehre. 
IV. Vo. U. — Spr. Wie Klasse IV, dazu Weithochspringen, Stabweitspringen. 
L. Hindernislauf über 75 m. Dauerlauf 8 Minuten. Schnellauf 100 m. We. Schleuder- 
ball. Kugelstoßen 2,5 kg. Zi. Tanziehen. Stabkampf. Grenzkampf. 
V. Sp. Korbball. Trommelball. Schleuderball. Schlagball. — 
Übungen im Befehlen, Vorturnen, Hilfegeben. 
Einführung in die Methodik des Turnunterrichtes zur Vorbereitung auf die Schul- 
praxis in Klasse II. Belehrungen über Turnarten und Ubungsformen, Turngeräte 
und Turnstätten. 
Lehrübungen mit Mitschülerinnen und gelegentlich mit Schulkindern. 
Klasse II. 2 Stunden. 
I. Ord. Wie Klasse III, dazu Schleife, Kette in der Säule. Übersicht. 
II. Fr. u. Ha. — Fr. a) Unterarmschlagen. Armkreisen, -stoßen, Stellungs- 
wechsel in Fechterstellungen. b) Rumpfbewegungen in schwereren Stellungen. 
c) Standwage. Liegestütz mit ½ Drehung. Gesellschaftsübungen. d) Hüpf= und 
Fallübung mit Steigerung. 
St. Winden mit Schwingen. Stabschwenken. Gemeinübungen. 
K. Handkreisen. Hüftschwung. Mühlen. 
G. L. u. H. Verfeinerte Ausführung des Gelernten. Turnübungen zu Liedern 
und Musiksätzen. Singspiele. 
III. Ger. U. — Re. u. Fechterflanke. Doppelreck. h. Felg= und Wellaufzug, 
Aufstemmen. Ba. Schwingen: Stützhüpfen, Aufstemmen aus dem Unterarmstütz. 
Seitensprünge. Einspreizen vorwärts. Ubungen im Oberarmhang. Hintersprünge. 
Verbindungen. Ru. Wiederholung. Sch. Schaukelsprung. Verbindungen. Lei. w. 
Drehhangeln mit Walzdrehen. Steigerung der Leistungen. Übersicht. Kl. 2 Stan-
        <pb n="145" />
        — 129 — 
gen: Hangzucken aufwärts. Gesellschaftsübungen. 8. Übung im Seilschwingen. 
Schw. Schwebelauf. Schwebegang mit Niederknien, Standwage. Pf. Steigerung. 
— Wende. 
IV. Vo. U.— Spr. Wie Klasse III, dazu Dreisprung. L. Eilbotenlauf. Hindernis- 
lauf über 100 m. Dauerlauf bis 10 Minuten. Schnellauf 100 m. We. Gerwerfen. 
Kugelstoßen 5 kg. Zi. Tauziehen im Viereck. Steyrisch Ringen. 
V. Sp. Faustball. Turmball. Schleuderball. Schlagball. — 
Abschluß der Methodik des Turnunterrichtes unter Berücksichtigung der Lehrpläne 
der Volksschulen; wichtige Literatur. Physiologie der Leibesübungen; Psychologisches. 
Klasse I. 2 Stunden. 
I. Ord. Je ein Quer= und Längsaufzug. Ein Reigentanz. 
II. Fr. u. Ha. — Fr. Wiederholung und Steigerung in Übungsverbindungen. 
Beurteilung der Übungswirkung. Übungsfolgen. St. Stab als Stütze. K. Weitere 
Verarbeitung. G. L. u. H. Wie Klasse II. 
III. Ger. U. Wie Klasse II. Weitere Übung durch Verbindungen. Wieder- 
holung. Ubersichten. Zusammenstellung von Übungsfolgen. 
IV. Vo. U. Wie Klasse II, mit Steigerung der Leistungen. 
V. Sp. Wiederholung der Lauf= und Fangspiele für Lehrzwecke. Sonst wie 
Klasse II. — 
Einiges Wichtige aus der Geschichte des Turnens, über Tagesfragen, Jugend- 
pflege, Vereinsturnen. 
§ 62. (1) Der Turnunterricht wirke jederzeit auf Entwickelung und Kräftigung 
des ganzen Körpers hin und diene der Erziehung zu Gewandtheit und Ausdauer, 
Entschlossenheit und Geistesgegenwart, Gehorsam und Gemeinsinn. Mit Straffheit 
des Unterrichtsbetriebes verbinde sich die Förderung des jugendlichen Frohsinnes und 
der Turn= und Spielfreudigkeit sowie die Erziehung zu guter Haltung, Wohlanständig- 
keit und Beachtung der geselligen Formen. Der Unterricht gebe Anregung zu Leibes- 
übungen und nachhaltiger Körperpflege auch außerhalb der Schulzeit. 
(2) Jede Turnstunde bilde ein planmäßig nach physiologischen Grundsätzen an- 
gelegtes Ganzes. Die Ubungsarten sollen sich in freudig anregendem Wechsel ab- 
lösen; die Inanspruchnahme starker geistiger Mitarbeit, lange, das Gedächtnis be- 
lastende Ubungsfolgen sind zu vermeiden. 
(s) In allen Klassen und Stunden sind regelmäßig Haltungsübungen teils als 
reine Freiübungen teils als Freiübungen mit Stützpunkt vorzunehmen. 
21“ 
Bemerkungen.
        <pb n="146" />
        Lehrziel. 
— 130 — 
(1) In der günstigen Jahreszeit sind volkstümliche Ubungen und Spiele zu be- 
vorzugen, ohne daß Frei= und Gerätübungen gänzlich ausgeschaltet werden. 
(5) Höchstleistungen, die über die an den zukünftigen Lehrer für den Turnunterricht 
zu stellenden Anforderungen weit hinausgehen (Gipfelturnen, Sportturnen), sind 
nicht zu erstreben. Überhaupt ist aller Ubertreibung in Leibesübungen vorzubeugen. 
(e) Für eine zweckdienliche Turnkleidung ist Sorge zu tragen. 
(7) Soviel als möglich hat das Turnen im Freien zu erfolgen. In der Turnhalle 
ist für Erhaltung reiner Luft zu sorgen. 
(8) Auf körperliche Schwächen und Krankheitserscheinungen ist gebührende 
Rücksicht zu nehmen. Wegen Befreiung vom Turnunterrichte aus gesundheitlichen 
Gründen vergl. § 2 Absatz 1 und 2. 
(„) Zur Verhütung von Unfällen sind allenthalben klare Anweisungen zu geben 
und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, nicht minder für erste Hilfeleistung 
bei Unfällen. 
(no) Kürturnen darf nur in Gegenwart eines Turnlehrers oder älterer zuver- 
lässiger und umsichtiger Schüler stattfinden. 
u) Durch Schwimmen, Eislauf und andere Leibesübungen soll eine wesentliche 
Kürzung der Turnstunden nicht bewirkt werden. 
Musik. 
Vorbemerkungen. 
§ 63. Der Musikunterricht erstreckt sich auf Gesang, Klavierspiel und Musiklehre, 
überdies für die Schüler, welche die Befähigung zum Kirchschuldienste erlangen 
wollen, auf Orgelspiel mit Harmonielehre. Vergl. § 1. 
Zu einem Kirchschulamte werden nur solche Lehrer zugelassen, die am voll- 
ständigen Unterrichte in allen Musikfächern des Seminars teilgenommen haben und 
die volle Befähigung zum Kirchschulamte durch ihre Prüfungszeugnisse nachweisen 
können. Vergl. Prüfungsordnung vom 4. Mai 1914 A § 33 Absatz 13. 
Gesang. 
§ 64. Freude am Gesange und sprachrichtiger, wohllautender und ausdrucks- 
voller Vortrag bei guter Körperhaltung und Atemtechnik; Erfassung eines Tonstückes 
nach seinem musikalischen Charakter und seiner Gliederung; ziemliche Sicherheit bei 
Stimm-, Treff= und rhythmischen Ubungen und Fähigkeit, nicht zu schwierige Lieder 
vom Blatte zu singen; gedächtnismäßige Beherrschung eines wertvollen Schatzes von 
Volksliedern und Chorälen in Wort und Ton, besonders der im Volksschulunterrichte
        <pb n="147" />
        — 131 — 
wichtigsten und üblichsten, sowie der Sonn- und Festtagsliturgie; Fähigkeit zur Er— 
teilung ersprießlichen Gesangunterrichtes und zur Leitung von Gesängen. 
8 65. Klasse VII. 2 Stunden. Verteilung des 
Klassen- und Einzelgesang verbunden mit elementarer Musiklehre (vergl. § 74). hrstoffe. 
Elementare Musiklehre: Tonlehre, Tonleiter, Intervalle, Dreiklänge, Taktlehre, 
leichte rhythmische Ubungen in einfachen Taktarten. 
Gehörbildung: Geeignete Ubungen am Klaviere (und mit Stimmgabel), Auf- 
fassen der Töne nach Höhe und Dauer; Musikdiktat; Ausbildung des Tongedächtnisses 
an kleinen Motiven. Treffsingen in Ziffern und Noten. 
Laut= und Stimmbildung: Der menschliche Stimmapparat (Atmung, Arten der 
Atmung, Atemregeln, Atemgymnastik); Entwickelung der Sprachlaute. Sprech- 
technische Studien an geeigneten Worten, Choral= und Liedtexten. Bildung des Einzel- 
tones bei richtiger Körperhaltung und Mundeinstellung; gehauchter und gestoßner 
Stimmeinsatz. Stimmübungen im Sextenumfang in Dur. 
Übungsstücke: 10 Choräle, 10 Volkslieder, Liturgie Form A. 
NB. Zur Durchbildung der Einzelstimmen kann die Klasse in zwei Abteilungen 
geteilt und für jede Abteilung eine Stunde wöchentlich angesetzt werden; zum Klassen- 
gesange und für allgemeine Belehrungen sind aber alle Schüler in einer Stunde zu 
vereinigen, so daß der Lehrer im ganzen drei Stunden Gesangunterricht erteilt, auf 
den einzelnen Schüler jedoch nur zwei Singstunden wöchentlich entfallen. 
Klasse VI. 2 Stunden. 
Klassen= und Einzelgesang. Gehörbildung durch Ubungen in sämtlichen Ton- 
arten mit deren Intervallen und Dreiklängen in Grundstellung und Umkehrungen; 
Musikdiktat; Ausbildung des Tongedächtnisses an Motiven und einfachen Sätzen; 
Treffsingen nach Ziffern und Noten;rhythmische Übungen in einfachen und zusammen- 
gesetzten Taktarten. 
Laut= und Stimmbildung: Atemgymnastik; Entwickelung der Sprachlaute (kon- 
sonantische Häufungen); Anwendung der Lautstudien in Worten, Sprichwörtern, Sen- 
tenzen, Choral= und Liedtexten. — Stimmübungen: Stoff aus der Musiklehre (Ton- 
leiterausschnitte, Intervalle, Akkorde). 
UÜbungsstücke: 10 Choräle, 10 Volkslieder, Liturgie Form A und B. 
NB. Für die Bildung von Abteilungen usw. gilt die Bestimmung bei Klasse VII. 
Klasse V. 2 Stunden. 
Klassen- und Einzelgesang. Gehörbildung am Vierklange und an seinen Um- 
kehrungen; Musikdiktat; Ausbildung des Tongedächtnisses an einfachen Perioden;
        <pb n="148" />
        — 132 — 
Treffsingen nach Ziffern und Noten in allen Tonarten; Blattsingen; leichte Modula— 
tionen; rhythmische Übungen mit Bewegung in gemischten Werten. 
Laut= und Stimmbildung: Atemgymnastik; Rezitation geeigneter Vortragsstücke 
in Prosa und Poesie; Erweiterung des Stimmumfanges. 
Übungsstücke: Leichte Vokalisen, 12 Choräle, 12 Volkslieder, Liturgie Form A, 
B, C. 
N-B. Für die Bildung von Abteilungen usw. gilt die Bestimmung bei Klasse VII 
und VI. 
Klasse IV. 2 Stunden. 
Klassen= und Einzelgesang. Gehörbildung auf Grund des angeeigneten Akkord- 
materiales (sämtliche Drei= und Vierklänge); Verwendung harmoniefremder Töne; 
Musikdiktat (auch mehrstimmig); Ausbildung des Tongedächtnisses an Perioden in 
Dur und Moll; Treffsingen nach Ziffern und Noten; Blattsingen (Chorliederbuch); 
Mehrdeutigkeit der Dreiklänge und ihre Weiterführung zur Tonika; Modulationen; 
rhythmische Ubungen in Bewegung durch Unterteilung; Erfassen und Erfinden von 
Rhythmen. 
Stimmbildung: Erweiterung des Stimmumfanges; Schwellton. 
Übungsstücke: Vokalisen; 6 Choräle, 6 Volkslieder; gegebenenfalls einfache Solo- 
lieder mit Klavierbegleitung; Wiederholung eingeprägter Choräle, Volkslieder und 
Liturgien. 
NB. Gegebenenfalls kann der Klassen= und Einzelgesang auf eine Stunde 
wöchentlich (oder 2 Abteilungsstunden) beschränkt und die zweite Singstunde für 
Chorgesang verwendet werden. Siehe dazu Klasse III. 
Klasse III. 2 Stunden. 
Klassen= und Einzelgesang. Gehörbildung durch Mehrdeutigkeit der Vierklänge 
und ihre Weiterführung zum tonischen Dreiklange; Musikdiktat mit harmoniefremden 
Tönen; Modulationen (mehrstimmig) durch verminderten Septakkord; Trefsfsingen; 
Blattsingen; rhythmische Ubungen mit Synkopen; Erfinden von Rhythmen und 
Melodien nach gegebenem Texte. 
Stimmbildung: Steigerung und Erweiterung der UÜbungen in Klasse IV. 
Ubungsstücke: ein= und zweistimmige Vokalisen; Sololieder mit Klavierbegleitung. 
— Gelegentliche Dirigierübungen. 
Methodik des Gesangunterrichtes zur Vorbereitung auf die Schulpraxis in Klasse II. 
Lehrübungen mit Mitschülern, gelegentlich auch mit Schulkindern. 1 Stunde. 
Chorgesang mit Klasse II und 1, gegebenenfalls auch mit Klasse IV. Geistliche 
und weltliche Volks= und Kunstgesänge, nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet
        <pb n="149" />
        — 133 — 
(Kirchenjahr, Jahreszeiten, vaterländische Gedenktage, Schulausflüge usw.); ge— 
gebenenfalls Konzertwerke als Vorbereitung für Musikaufführungen. Übungen von 
Schülern der II. und I. Klasse in der Leitung von Gesängen. Anleitung zu Programm- 
entwürfen. 1 Stunde. 
Klasse II. 2 Stunden. 
Klassen- und Einzelgesang. Gehörbildung durch Akkordübungen wie in Klasse III. 
Musikdiktat; enharmonische Modulationen; Treffsingen, Blattsingen, rhythmische 
Ubungen wie in Klasse III. 
Stimmbildung: zweistimmige Vokalisen. 
Übungsstücke: Wiederholung der eingeprägten Choräle und Volkslieder; Trans- 
ponierübungen; Sololieder, Arien; Dirigierübungen. 
Abschluß der Methodik des Gesangunterrichtes unter Berücksichtigung der Lehr- 
pläne der Volksschulen; wichtige Lehr= und Lernmittel, Literatur. 1 Stunde. 
Chorgesang wie in Klasse III. 1 Stunde. 
JNB. Wegen Verbindung der Musiklehre mit dem Gesangunterrichte in Klasse II 
des Lehrerinnenseminares vergl. § 74. 
Klasse I. 2 Stunden. 
Klassen= und Einzelgesang. Modulations= und Transpositionsübungen, Treff- 
und Blattsingen; gegebenenfalls Verzierungen; klassische und moderne Sologesänge 
und Duette; Dirigierübungen. 1 Stunde. 
Chorgesang wie in Klasse II. 1 Stunde. 
NB. Wegen Verbindung der Musiklehre mit dem Gesangunterrichte in Klasse 1 
des Lehrerinnenseminares vergl. § 74. 
§ 66. (1) Im Gesangunterrichte, der die Grundlage für die allgemeine musi- 
kalische Bildung schaffen und die Schüler zu selbständigem, bewußtem Singen erziehen 
soll, ist vor allem dahin zu streben, daß das Gehör zu möglichst rascher und sicherer Er- 
fassung der verschiedenartigen Tonverhältnisse ausgebildet wird und die Sprache Rein- 
heit und Modulationsfähigkeit erhält. Auf gute Tonbildung und Einzelgesang ist in 
allen Klassen besonderer Nachdruck zu legen, auch durch schriftliche, sich aber in an- 
gemessenen Schranken haltende Wiedergabe vorgesungener oder vorgespielter Töne 
snnor Tonfolgen (Musikdiktate) die Auffassungskraft und das musikalische Gedächtnis zu 
ärken. 
(2) Zu bekämpfen ist alles, was eine gute Tonbildung beeinträchtigen kann, wie 
schlechte Atemführung und Körperhaltung, überlautes und undeutliches Sprechen. 
Zu vermeiden ist jede Überanstrengung der Stimme durch zu starkes oder zu an- 
Bemerkungen.
        <pb n="150" />
        — 134 — 
haltendes Singen, jede Schädigung der für den Gesang in Frage kommenden Organe, 
z. B. durch Singen bei Gegenzug, bei Staubentwickelung, beim Turnen in der Turn- 
halle, bei anstrengenden Wanderungen, in zu kalter Luft. 
(s3) Die körperliche Entwickelung und der Stimmumfang der Schüler müssen 
sorgfältig beachtet, Stimmprüfungen wiederholt vorgenommen werden; gegebenen- 
falls ist rechtzeitig eine ärztliche Untersuchung und zeitweilige Enthaltung vom Singen 
Lehrziel. 
Verteilung des 
Lehrstoffes. 
zu veranlassen. Wegen etwaiger Befreiung von letzterem überhaupt vergl. § 2 Ab- 
satz 1 und 2. 
(70) Durch Stimm= und Gehörbildungsübungen, so wichtig sie auch sind, sowie 
durch theoretische oder geschichtliche Belehrungen darf der Liedgesang selbst nie in den 
Hintergrund gedrängt werden. Nicht ein technisches oder sachliches Gesangsstudium, 
sondern Pflege der jugendlichen Sangesfreudigkeit und eines edlen Gesanges ist die 
Hauptsache. 
(6) Bei der Auswahl des Gesangstoffes, der in erster Linie dem deutschen 
geistlichen und weltlichen Liede zu entnehmen ist, sind neben dem Tonumfange der 
Stimmen und den methodischen Bedürfnissen die Tages= und Jahreszeiten, das 
Kirchenjahr, die vaterländischen Feste, Schulwanderungen, sowie alles, was die Be- 
ziehung des Gesanges zu anderen Unterrichtsfächern fördert, in Betracht zu ziehen. 
Insonderheit sind für den Volksschulunterricht wertvolle Volkslieder und die für den 
kirchlichen Gebrauch wichtigsten Choräle zu berücksichtigen. 
(e) Für die Gesänge, welche die Schüler nach Text und Melodie frei beherrschen 
sollen, ist ein Plan aufzustellen, hinsichtlich der Choräle möglichst in Ubereinstimmung 
mit den Bedürfnissen des Religionsunterrichtes und der Schulandachten. Die Zahl 
der einzuprägenden Liedstrophen ist in angemessener Weise zu beschränken; alles 
Gelernte ist oft anzuwenden und fleißig zu wiederholen. 
Klavierspiel. 
§ 67. Fähigkeit, Tonstücke von mäßiger Schwierigkeit mit richtiger Körper-, 
Finger= und Handhaltung, gutem Anschlage und Fingersatze musikalisch vorzutragen 
und das Klavier als Stütze für den Gesangunterricht der Volksschule und als Mittel 
für die musikalische Fortbildung zu benutzen; überdies seitens der Schüler, die sich 
zum Kirchendienste vorbereiten: Fähigkeit, eingeübte schwierigere Tonstücke technisch 
und musikalisch gut vorzutragen, Gesänge zu begleiten und leichtere Stücke vom 
Blatte zu spielen. 
8 68. Unterstufe. 
Technische Übungen: mit stillstehender und fortrückender Hand (verschiedene 
Anschlagsarten, vor allem legato, verschiedene Rhythmen und Stärkegrade); Ton-
        <pb n="151" />
        — 135 — 
leiterspiel (mit Vorübungen) einzeln, zusammen auch in Gegenbewegung; Akkor- 
dische Figuren (Drei= und Vierklänge). Übungen im Gebrauche des Pedales. 
Fingerwechsel, Doppelgriffe, Verzierungen. 
Etüden, z. B. Czerny op. 139, 849; Bertini op. 100; Burgmüller op. 100; Döring 
op. 44, 46, 76. 
Vortragsstücke: Sonatinen und Spnaten von Clementi, Kuhlau, Dussek, Reinecke 
u. a.; lyrische Stücke, z. B. von Schumann (Jugendalbum). Gelegentliches Aus- 
wendigspielen. 
Eine Stunde wöchentlich für jede Klassenabteilung. 
Mittelstufe. 
Technische Übungen: Tonleiterspiel (auch chromatisch); Akkordspiel einzeln, zu- 
sammen in gleichen Akkordlagen. Trillerübungen. Handgelenk-Staccato. Rhyth- 
mische Übungen (2 Noten gegen 3 u. a.). 
Etüden, z. B. Czerny op. 299; Bertini op. 29, 32; Berens op. 61; Heller op. 47, 
45; Burgmüller op. 109, 105; Löschhorn op. 52, 38; Bach: Präludien, Inventionen 
Vortragsstücke: Sonatinen und Sonaten von Mozart, Haydn, Elementi, Beet- 
hoven u. a. Lyrische Stücke und andere Kompositionen von Mendelssohn, Schumann, 
Schubert, Chopin, Grieg, Jensen. Kirchner u. a. 
Gelegentliches Auswendigspielen. Zusammenspiel zu 4 und 8 Händen. Vom- 
blattspielen. 
Eine Stunde wöchentlich (wahlfrei) für jede Klassenabteilung. 
Oberstufe. 
Technische Ubungen: Tonleiterspiel in Sexten, Terzen, Dezimen. Handgelenk- 
Staccato (Tonleitern, Akkorde). 
Etüden, z. B. Czerny op. 299 und 740; Cramer; Clementi (Gradus ad Parnassum); 
Jensen op. 32; Moscheles op. 70; Chopin; Bach: Inventionen, Präludien und Fugen, 
Sutiten. 
Vortragsstücke: Sonaten von Mozart, Haydn, Beethoven, Clementi u. a.; Stücke 
von Schubert, Schumann, Chopin, Grieg, Heller, Jensen, Kirchner, Tschaikowsky u. a. 
Gelegentliches Begleiten von Gesängen. Gelegentliches Vomblattspielen und 
Auswendigspielen usw. wie auf der Mittelstufe. 
Eine Stunde wöchentlich (wahlfrei) für jede Klassenabteilung. 
§ 69. (1) Da der Unterricht im Klavierspiele vor allem der allgemeinen musi- 
kalischen Bildung und als Vorbereitung und Stütze für den Gesangunterricht der Lehrer 
in der Volksschule dient, ist in allen Klassen, für die der fortlaufende Unterricht nicht 
1215. 22 
Bemerkungen.
        <pb n="152" />
        — 136 — 
verbindlich ist, den Schülern ausreichende Gelegenheit zur Ubung und Vervollkomm- 
nung im Klavierspiele unter Aufsicht und Leitung der Musiklehrer zu geben. Bei der 
Abschlußprüfung in Klasse II ist jeder Schüler, wie im Gesange, so im Klavierspiele zu 
prüfen. Vergl. Prüfungsordnung vom 4. Mai 1914 A 5. 18 Absatz 2 und 8, § 21 
Absatz 6. Schüler, welche die Befähigung zum Kirchschuldienste erlangen wollen, sind 
verpflichtet, in den Klassen VII bis II am vollen Klavierunterrichte teilzunehmen. 
(2) Der Unterricht wird in Abteilungen von 4 bis 6 Schülern erteilt. Die Übungs- 
zeit beträgt für die Unterstufe 2 bis 3, für die anderen Stufen 2 Stunden wöchentlich. 
(„) Jeder Schüler hat ein Aufgabenbuch mit folgender Anordnung zu führen: 
A technische Üübungen, B Etüde, C Vortragsstück, D Choral usw., E Bemerkungen. 
(1) Technische Ubungen, Etüden und Vortragsstücke sind auf allen Stufen neben- 
einander zu betreiben. Als Lernstoff für den Gesangunterricht kommt hinzu: das Spiel 
von Choral, Lied, Kadenz, Modulation und Transposition. 
(„) Auf richtige Hand= und Fingerhaltung und guten Anschlag ist besonderes 
Gewicht zu legen. Zum Zwecke seiner methodischen Bildung ist dem Schüler stets über 
die Gründe des Verfahrens Aufschluß zu geben. Aus der Fülle von technischem 
Ubungsstoffe soll nur das ausgewählt werden, dessen Zweck auch dem Schüler er- 
kenntlich ist. Tonleitern und gebrochene Akkorde sind als wichtigste technische Vor- 
bereitungen für Etüde und Vortragsstück mit gesteigerter Geläufigkeit auf allen Stufen 
zu wiederholen. Dem Schüler ist zum Bewußtsein zu bringen, daß das technisch glatte 
Spiel vor allem einen richtigen, zweckmäßigen Fingersatz zur Voraussetzung hat. Nicht 
minder ist auf Pflege des rhythmischen Gefühles unablässig Bedacht zu nehmen. 
(e) Bei der Auswahl von Vortragsstücken ist nur das musikalisch Wertvolle zu 
berücksichtigen. Wo es sich mit diesem Grundsatze vereinigen läßt, kann auch Wünschen 
des Schülers Rechnung getragen werden. Da das Spiel von Vortragsstücken in erster 
Linie die musikalisch-ästhetische Erziehung des Schülers bezweckt, ist er über Inhalt und 
dementsprechende Vortragsweise, über Stil, Phrasierung und formellen Aufbau des 
Stückes zu belehren. 
(:) Zur Förderung von Lust und Liebe am Musizieren sowie der Literatur- 
kenntnis ist das (4 und 8 händige) Zusammenspiel fortgeschrittener Schüler zu pflegen. 
(s) Das Auswendigspielen, das der Bildung der musikalischen Vorstellungskraft 
dient, ist nicht bloß mechanisch zu betreiben. Schon beim rein technischen Studium des 
zu lernenden Stückes ist der Schüler anzuhalten, seine Kenntnisse aus der Musiklehre 
als Gedächtnishilfen zu verwerten. 
() Bei der Überwachung der häuslichen Übungen des Schülers ist dahin zu wirken, 
daß er immer auch langsam, einzelhändig und abschnittweise übt. Sein Fortschritt 
steigert sich in dem Maße, in welchem sein Verständnis für die Kunst des Übens wächst.
        <pb n="153" />
        — 137 — 
(ne) In der Vorspielstunde sollen alle Schüler der betreffenden Abteilung dem 
Unterrichte aufmerksam folgen und zur Förderung ihres musikalischen Urteiles ange- 
halten werden, sich über das Gehörte auszusprechen. Von hoher Bedeutung für das 
Verständnis der Methode des Klavierspieles ist das vorbildliche Vorspielen des Lehrers. 
(11) Es ist zu wünschen, daß der Lehrer seinen sämtlichen Schülern von Zeit zu 
Zeit kleine Klaviervorträge mit musikalischen Erläuterungen bietet. 
Orgelspiel. 
§ 70. Ausreichende Fertigkeit im Spielen von Chorälen, der Liturgie und Lehrziel. 
mittelschwerer Tonstücke sowie im Begleiten von kirchlichen Gesängen, im Trans- 
ponieren und Modulieren; ausreichende Fähigkeit im Erfinden einfacher Vor-, 
Zwischen= und Nachspiele; Verständnis für das Registrieren, für den kirchlichen Stil 
und für die Anforderungen des Kirchenjahres. 
§ 71. Klasse IV. Verteilung des 
Lehrstoffes. 
Allgemeines über Einrichtung der Orgel und Spielweise. Nach einer Orgelschule: chrstoffe 
zwei= bis vierstimmige Manualübungen, Ubungen im Gebrauche des Pedales (natür- 
liche und künstliche Applikatur), Tonsätze mit Pedal. Sorgfältige Pflege des Legato- 
spieles. 
Etwa 10 der leichteren vierzeiligen Choräle mit Schlußverlängerung in einfachster 
Form. 
Schriftliche und praktische Anwendung des in der Musiklehre Behandelten bei den 
Aufgaben liturgischer Art: die Kadenz als Ausgangspunkt für Vor= und Zwischen- 
spiele bis zur Verwendung der Nebendreiklänge, Septakkorde und alterierten Akkorde; 
die achttaktige Sequenz; einige Modulationen von Dur zu Dur. Harmonische Choral= 
analysen (schriftlich in Form bezifferter Bässe mit Stufenangabe). 
Eine Stunde wöchentlich für jede Klassenabteilung. 
Klasse III. 
Fortsetzung der Übungen aus der Orgelschule. 
Etwa 20 Choräle (darunter die, welche mit dem Dominantakkorde anfangen) 
mit Schlußverlängerung in erweiterter Form. 
Tonstücke im Schwierigkeitsgrade des Trio (Bruchstück) aus der CMoll-Sonate 
von J. S. Bach oder von „Es ist das Heil uns kommen her“, Choralspiel von J. S. Bach. 
Zwischenspiel und Vorspiel wie in Klasse IV, rhythmisch und melodisch durch An- 
wendung der harmoniefremden Töne reicher ausgestattet. Dazu achttaktige Perioden 
22“
        <pb n="154" />
        Bemerkungen. 
– 138 — 
und Choralfigurationen. Modulationen von Dur zu Dur und Dur zu Moll. Schrift- 
liche Bearbeitungen und Choralanalysen. 
Eine Stunde wöchentlich für jede Klassenabteilung. 
NB. Von Zeit zu Zeit kann eine Orgelstunde für alle Abteilungen zu ge- 
meinsamer Belehrung und Übung in Harmonielehre verwendet werden. 
Klasse II. 
Ubungsstücke aus der Orgelschule, Studien für Pedaltechnik. Etwa 25 Choräle, 
besonders die gebräuchlichsten in den Kirchentonarten nebst Auswahl aus dem Volks- 
liederanhange des Landeschoralbuches. Einige Choräle mit obligater Melodie. Vor- 
tragsstücke im Schwierigkeitsgrade der „Kleinen Präludien und Fugen“ von J. S.Bach. 
Zwischenspiel und Vorspiel wie in Klasse III. Dazu Vorspiele in freier Form mit 
Verwertung von Choralmotiven und Choralzeilen (Choralvorspiele). Modulationen 
von Moll zu Moll und Moll zu Dur. Schriftliche Bearbeitungen dieser Aufgaben. 
Eine Stunde wöchentlich für jede Klassenabteilung. 
Hierüber eine Stunde wöchentlich zur Vertiefung und Erweiterung der in der 
Musiklehre behandelten Stoffe: Generalbaßspiel, schwierigere Kapitel aus der Harmo- 
nielehre, Einführung und ÜUbung des einfachen Kontrapunktes, Fugenlehre, Kirchen- 
tonarten; geschichtliche Entwickelung des Chorales und der kirchlichen Kunstmusik; 
Orgelbaukunde und Registrierübungen; Geschichte der Orgel und des Orgelspieles; 
wertvolle Orgelliteratur. 
Klasse I. 
Etwa 20 Choräle. Wiederholung der früher geübten. Spielen weniger gebräuch- 
licher Choräle vom Blatte und zur Übung im Spielen mit obligater Melodie. 
Schwierigere Kompositionen alter Orgelmeister, insbesondere von J. S. Bach; 
Tonstücke neuzeitlicher Komponisten (Präludien, Fugen, Sonaten, Choralvorspiele). 
Begleiten von kirchlichen Sologesängen. 
Vor= und Zwischenspiel (Nachspiel) wie in Klasse II und als Improvisation. 
Praktische Ubung der Gottesdienstordnungen und liturgischen Formen. Modulation 
in die Kirchentonarten. Transposition von Chorälen. Schriftlich: längere Vorspiele 
(16 taktige Perioden, Bearbeitungen eines cantus firmus u. a.). Formenanalysen. 
Eine Stunde wöchentlich für jede Klassenabteilung. 
§ 72. (1) Die Voraussetzungen für die Teilnahme am Unterrichte im Orgel- 
spiele sind außer musikalischem Gehöre genügende Fertigkeit im Klavierspiele (ein- 
schließlich einiger Gewandtheit im Blattspiele) und ausreichendes Wissen und Können 
in der Harmonielehre.
        <pb n="155" />
        — 139 — 
(2) Für den Unterricht sind Abteilungen zu bilden, deren jede in der Regel je 
3 bis 4 Schüler umfaßt. Auf Orgelübungen hat jeder Schüler wöchentlich 2 Stunden 
zu verwenden; doch kann mit Genehmigung des Seminardirektors gegebenenfalls 
über dieses Zeitmaß hinausgegangen werden. 
(63) Jeder Schüler hat ein Aufgabenbuch mit folgender Anordnung zu führen: 
A Choral mit Vor= und Zwischenspiel, B Modulation usw., C Übungen und Vortrags- 
stücke, D schriftliche Aufgaben, E Bemerkungen. 
(4) Von Anfang an ist auf ruhige Haltung des Oberkörpers, der Hände und Füße 
zu achten; schlechte Gewohnheiten (wie Anschlagen der Tasten, unnützer Fingerwechsel, 
Abspreizen der Daumen und Kniee, das Sichstemmen auf Manual oder Fußbank, 
Nicken des Kopfes) sind nachdrücklich zu bekämpfen. Auf strenges Legatospiel ist der 
Hauptwert zu legen. Zur Erreichung der Sicherheit im Pedalspiele ist der Schüler von 
vornherein daran zu gewöhnen, die Intervalle in räumlicher Beziehung bewußt ab- 
zuschätzen. Das Heruntersehen auf Pedal und Füße geschehe nur zu dem Zwecke, die 
Abschätzung schnell nachzuprüfen, nicht aber dazu, die zu spielende Taste zu suchen. 
(5) Das liturgische (Choral-, Vor= und Zwischenspiel, Modulation, Transposition 
umfassende) Spiel ist der wichtigste Teil des Orgelunterrichtes. Beim Choralspiele ist 
der vorgeschrittenere Schüler anzuhalten, textentsprechend zu registrieren, aber ge- 
schmacklose dynamische Gegensätze zu vermeiden. Das Absetzen bei Zeilenschlüssen 
sei nicht die Regel. Anderungen im Choralsatze (freie Harmonisierung, Anbringen von 
Durchgangstönen) sind außer für Studienzwecke nicht zuzulassen. Den Ausgangs- 
punkt für das Zwischen= und Vorspiel bilden Kadenz und Sequenz. Grundformen 
sind: der 4= und 8 taktige Satz und die 8 taktige Periode. Schriftliche Ausarbeitung 
und Auswendigspiel gehe dabei so lange Hand in Hand, bis der Schüler imstande ist, 
einfache Sätze zu improvisieren. 
(6) Das bloß mechanische Spielen und Auswendiglernen ist allenthalben zu be- 
kämpfen und der Schüler zu bewußtem Erfassen und geistigem Verfolgen der Stimm- 
führung, der Harmoniefolge und der Form anzuhalten. 
(2:) Bei der Auswahl von Vortragsstücken sei in erster Linie die Frage der kirch- 
lichen Verwendbarkeit maßgebend. Dies gilt vornehmlich für Tonstücke modernster 
Richtung. Ganz besonders sind Tonstücke von J. S. Bach zu berücksichtigen. 
(s) Da die Schüler der obersten Klassen in den Seminarandachten sich bereits prak- 
tisch zu betätigen haben, ist ihnen eine zusammenfassende Belehrung über das kirchliche 
Orgelspiel und Anleitung zur Beobachtung und Beurteilung des Orgelspieles zu geben. 
(„) Bei der Vornahme von Arbeiten an der Orgel sollen die orgelspielenden 
Schüler der oberen Klassen möglichst mit zugegen sein. 
(no) Hinsichtlich etwaigen Rücktrittes vom Orgelunterrichte vergl. § 2 Absatz 6.
        <pb n="156" />
        — 140 — 
Musiklehre. 
Lehrziel. 8 73. Kenntnis der Akkorde in ihren verschiedenen Erscheinungsformen und Ver— 
bindungen zum Zwecke harmonischer Analysen und des Aufbaues kleiner musikalischer 
Sätze (Kadenzen); Kenntnis des Wichtigsten aus der Formenlehre sowie aus der 
Instrumentenkunde und Musikgeschichte; überdies seitens der Schüler, die sich für 
den Kirchendienst vorbereiten: vertieftes und erweitertes Wissen und Können in 
Harmonielehre und in den Anfängen des Kontrapunktes; Kenntnis der kirchlichen 
Musikformen und ihrer Entwickelung, des Baues der Orgel und des Hauptsächlichen 
aus ihrer Geschichte (vergl. 9 71 Klasse II). 
Verteilung des 8 74. Klasse VII. 
Lehrstoffes. 8 
In Verbindung mit dem Gesangunterricht. Siehe § 65. 
Klasse VI. 1 Stunde. 
Der Dreiklang mit Umkehrungen. Fehlerhafte Fortschreitungen. Kadenz, Vier- 
takter; bezifferte Bässe, Melodien harmonisieren. Aufgaben schriftlich und am Klaviere. 
Klassenarbeiten nach Bedürfnis. Aller zwei Wochen eine kleine Arbeit in Rein- 
schrift. 
Im Lehrerinnenseminare zunächst Wiederholung und Ergänzung der 
mitgebrachten Kenntnisse zur Aneignung des Stoffes der Klasse VII des 
Lehrerseminars. Dann Vorstehendes unter Beschränkung auf das Wichtigste 
in Verbindung mit dem Gesang= und Kloavierunterrichte. 
Klasse V. 1 Stunde. 
Der Vierklang mit Umkehrungen. Schlußarten. Modulation. Erweiterte Kadenz. 
Achttaktige Periode; bezifferte Bässe, selbständiges Harmonisieren; harmonische 
Choralanalyse. Aufgaben schriftlich und am Klaviere. 
Klassenarbeiten usw. wie in Klasse VI. 
Im Lehrerinnenseminare unter Beschränkung auf das WMichtigste in 
Verbindung mit dem Gesang= und Klavierunterrichte. 
Klasse IV. 1 Stunde. 
Alterierte Akkorde. Harmoniefremde Töne: Vorhalt, Vorausnahme, Durchgangs- 
und Wechselnoten, Orgelpunkt. Satz für Männerchor. Zwei= und dreistimmiger Satz. 
Erweiterte Kadenz, Modulation, Periode, bezifferte Bässe, Harmonisierung. Har- 
monische Analyse von Volksliedern, Etüden, Sonatinen. Aufgaben schriftlich und am 
Klaviere. 
Klassenarbeiten nach Bedürfnis. Aller drei Wochen eine Arbeit in Reinschrift.
        <pb n="157" />
        — 141 — 
Im vierstufigen Lehrerinnense minare zunächst Wiederholung und 
Ergänzung des im Musikunterrichte der höheren Mädchenschule Gelernten zur 
Aneignung und Befestigung des für Klasse VI und V des Lehrerseminars 
vorgeschriebenen Stoffes unter zweckmäßiger Kürzung und Beschränkung auf 
das Nötigste. Dann Vorstehendes ebenfalls gekürzt. 
Klasse III und II. Je 1 Stunde. 
Formenlehre der Vokal= und Instrumentalmusik und des strengen Stiles: Motiv, 
Nachahmung, Thema, Satz, Periode, Lied, alte und neue Tanzformen, Scherzo, 
Sonate, Rondo, Variation, Programm-Musik, Kanon, Fuge, Requiem, Messe. 
Formen-Analysen. 
Instrumentenkunde: Hauptsachen über Klavier, Orgel und Harmonium, Orchester- 
instrumente. 
Das Wichtigste aus der Musikgeschichte: Einiges aus dem Tonsystem der Griechen; 
die christliche einstimmige Musik; Entwickelung der Mehrstimmigkeit und der Tonschrift; 
Blütezeit des Kontrapunktes; deutsche Meister, insbesondere der evangelischen Kirche; 
Entwickelung der Oper, des Oratoriums und der Instrumentalmusik; die klassische Zeit 
der deutschen kirchlichen und weltlichen Musik (Bach, Händel, Haydn, Mozart, Beet- 
hoven und ihre berühmtesten Zeitgenossen); die Romantiker (Mendelssohn, Schumann, 
Fr. Schubert und ihre bedeutendsten Zeitgenossen); das deutsche Volks= und Kunstlied; 
hervorragende Musiker der Neuzeit. 
Klassenarbeiten nach Bedürfnis. 
Im Lehrerinnenseminare ist der Lehrstoff auf Klasse III bis I zu ver- 
teilen und wird in Klasse II und I in Verbindung mit dem Gesangunterrichte 
(vergl. § 65) unter Kürzung und Beschränkung auf das Nötigste behandelt. 
§ 75. (:) Als wichtigster Teil der elementaren Musiklehre, die in Klasse VII mit 
dem Gesangunterrichte verbunden ist, gilt die Lehre von den Intervallen. Da jeder 
Schüler darin Sicherheit erlangen muß, ist hierauf genügende Zeit zu verwenden. 
(„2) Aus der Harmonielehre (Klasse VI bis IV) sind nur die Hauptsachen auszu- 
wählen. Es ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß die Schüler mit dem Lesen 
oder der Niederschrift von Harmonien auch die Vorstellung ihrer Klangwirkung ver- 
binden lernen. Der Lehrstoff ist nicht nur an der Wandtafel, sondern immer auch am 
Klaviere zu behandeln. Geeignete Beispiele auch singen zu lassen, wird Ohr und Ge- 
schmack der Schüler bilden und ihnen musikalische Gesetze leichter zum Verständnis 
bringen. 
(s) Die Ergebnisse der Lehrstunde sind vom Schüler auch schriftlich zu verarbeiten 
und in Form der einfachen und erweiterten Kadenz am Klaviere zu spielen. Es ist 
Bemerkungen.
        <pb n="158" />
        — 142 — 
darauf zu halten, daß der Schüler seine Arbeiten selbst einer Prüfung am Klaviere 
unterzieht. · 
(4)DieHarmonielehreerfülltihrenBildungszwechdenSchülerüberdasmecha- 
nische Musizieren zum bewußten zu erheben, nur dann, wenn sie zu den praktischen 
Musikfächern in Beziehung gebracht wird. Hier dient sie zur Erklärung von Gesetz 
und Ausnahme, Ursache und Wirkung, von guter und schlechter Musik, von Stileigen— 
tümlichkeiten und musikalischen Neuerscheinungen, wie auch zur Unterstützung des 
musikalischen Gedächtnisses. 
(5) Die musikgeschichtliche Unterweisung hat sich im wesentlichen um die großen 
Meister zu gruppieren, die als Höhepunkte von Zeit- und Stilperioden gelten; dabei 
ist die eingehendere Kenntnis des Biographischen der Privatlektüre zu überlassen. 
Die Darlegung des Werdeganges der Musik verlangt auch eine kurze Besprechung der 
griechischen Musik als des Ausgangspunktes unseres Musiksystems. So viel als möglich 
ist im Unterrichte der Musikgeschichte vergleichsweise auf die gegenwärtigen Musik— 
verhältnisse, Musikfragen und Musikströmungen Bezug zu nehmen und so der Schüler 
zum richtigen Urteile zu erziehen. Wenn schon der Musikgeschichtsunterricht durch ge— 
schickte Gestaltung, durch musikalische Erläuterungen am Klaviere vor allem musikalisch 
anregend sein soll, ist doch auch auf gedächtnismäßige Beherrschung des Haupt— 
sächlichsten zu halten. Zu diesem Zwecke empfiehlt sich der Gebrauch eines Leitfadens 
oder ein kurzes Diktat der Hauptergebnisse der Unterrichtsstunde. 
(6) Die Instrumentenkunde, bei der es sich um die Erklärung von Konstruktion, 
Tonerzeugung, Tonumfang, Klangfarbe und der besonderen Notierungsweise (trans- 
ponierende Instrumente) handelt, ist möglichst anschaulich zu erteilen. 
(:) Die Formenlehre ist durch Vorführungen am Klaviere, mit denen auch vor- 
geschrittenere Schüler betraut werden können, zu belegen. 
Handfertigkeitsunterricht. 
Lehrerseminar. 
Lehrziel. § 76. Kenntnis und Verständnis der Bearbeitungsweisen wichtiger Materialien 
im Dienste des Unterrichtsbetriebes und des Haushaltes; einige Geschicklichkeit in der 
Bearbeitung. 
Verteilung des 8 77. Klasse VII. 2 Stunden. 
Lehrstoffes. 
ehrstoffe Papp= und Holzarbeiten. Modellieren; Technische Handgriffe; Material, Werk- 
zeuge. Anfertigung von Anwendungsgegenständen, namentlich von Unterrichtsmitteln 
einfacher Art.
        <pb n="159" />
        — 143 — 
Klasse VI. 1 Stunde. 
Glas- und Korkarbeiten. Metallarbeiten. Technische Handgriffe usw. wie in 
Klasse VII. 
8 78. (1) Der Unterricht ist möglichst als Klassenunterricht zu erteilen; doch 
können in der Klasse auch zwei und, falls es die Raumverhältnisse der Werkstätten 
nötig machen, drei Gruppen gebildet werden, die gesondert Unterricht in der vor— 
geschriebenen Stundenzahl erhalten. 
(2) Die Schüler sind nach einem vom Lehrer aufzustellenden Lehrgange anzu- 
leiten, verständnisvoll, sorgfältig und sauber zu arbeiten, ihre Erfindungsgabe und 
Fertigkeit in den Dienst des Gesamtunterrichtes und der häuslichen Bedürfnisse des 
Seminars zu stellen. 
(s) Papparbeiten sind zugunsten der anderen Arbeiten möglichst zu beschränken; 
langwierige, an Wiederholungen reiche Arbeiten (z. B. größere Laubsäge-, Kerb- 
schnitz= und Punzarbeiten) sind auszuschließen. 
(4) Die Gegenstände sind nach Größe, Materialfestigkeit und Genauigkeit so anzu- 
fertigen, daß sie wirklich verwendbar sind (nicht bloß Schaustücke, die den Dienst 
versagen). 
(5) Zur Vermeidung von zeitraubenden mechanischen Arbeiten sind die Schüler 
anzuleiten, billige Massengegenstände des Handels, wie sie das Handwerk braucht 
(Rollen, Schrauben, Spielwaren= und Fahrradteile u. ä.), mit richtigem Blicke aus- 
zuwählen und zu verwenden. 
(6) Beschädigungen der Werkzeuge und jeder Stoffverschwendung ist vorzubeugen; 
bei schuldhaften Beschädigungen ist vom Schüler Ersatz zu leisten. Einen Teil der 
Werkzeuge sollen die Schüler selbst besitzen. Zur Beschaffung des Unterrichtsmateriales 
haben sie einen angemessenen, mäßigen Beitrag zu leisten und, insoweit die gefertigten 
Gegenstände ihr Eigentum bleiben, die Kosten dafür selbst zu bestreiten. 
(!) Die Werkstätten sind den Schülern zu gewissen Zeiten außerhalb des Unter- 
richtes zugänglich zu machen; doch ist für genügende Aufsicht zu sorgen, damit Werk- 
stätten und Werkzeuge in Ordnung bleiben. 
Nadelarbeiten. 
§ 79. Fähigkeit zur selbständigen Herstellung und Erhaltung von Gebrauchs- 
gegenständen; Freude an geschmackvoll gestaltender Tätigkeit. 
8 80. Klasse VI. 1 Stunde. 
Einführung in den Gebrauch der Nähmaschine. Zuschneiden von Wäschegegen- 
ständen und Nähen derselben auf der Nähmaschine. 
1915. 23 
Bemerkungen. 
Lehrziel. 
Verteilung des 
Lehrstoffes.
        <pb n="160" />
        Bemerkungen. 
— 144 — 
Nebenarbeiten: Zur Verzierung der Wäschestücke geeignete Arbeiten, insbesondere 
Häkeln und leichte Weißstickerei. Stricken. 
Klasse V. 1 Stunde. 
Fortsetzung des Maschinennähens. Ausbessern mit der Nähmaschine Gebrauch 
der wichtigsten Apparate (Schnurannäher, Schnureneinnäher usw.). Verzierungs- 
arbeiten mit der Nähmaschine. 
Nebenarbeit: Stricken u. a. 
Klasse IV. 1 Stunde. 
Hohl= und Buntstickerei, auch Kreuzstichstickerei. Anwendung bei selbstgearbeiteten 
Gegenständen. Ausbessern. 
Übungen im Zusammenstellen von leichten Kinderarbeiten für den Elementar- 
unterricht (Flechten, Knüpfen, Nähen u. ä.). 
§ 81. (1) Der Unterricht ist Massenunterricht; doch darf die Leistungsfähigkeit 
schneller arbeitender Schülerinnen nicht gehemmt werden. Ihnen ist Gelegenheit zu 
Zwischen= und Nebenarbeiten zu geben, die mit dem Unterrichtsstoffe organisch ver- 
bunden sind oder früher Erlerntes wiederholend aufnehmen. 
(1) Der Unterricht soll auf die vorhandenen Kenntnisse der Schülerinnen hinsicht- 
lich der Gebrauchsstoffe, Werkzeuge, Darstellungsformen usw. Bezug nehmen und von 
gelegentlichen Bemerkungen über die Methode der Unterweisung in den gewöhnlichen 
Nadelarbeiten in Schule und Haus begleitet sein. 
(s) Die Entwickelung des Formen= und Farbensinnes, eines guten persönlichen 
Geschmackes und selbständigen Urteils ist möglichst zu fördern, dabei die Beziehung 
zwischen Nadelarbeitsunterricht und Zeichnen zu pflegen. 
(4) Auf gute Körperhaltung und Schonung der Augen ist unablässig zu achten. 
(5) Hausaufgaben sind nicht zulässig. Doch ist zu selbständiger Verwertung der 
erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten außerhalb der Anstalt anzuregen, ebenso zum 
Besuche von Ausstellungen von Schüler= und kunstgewerblichen Arbeiten. 
(6#) Schülerinnen der Klassen III bis I, die sich weiter bilden wollen, ist in gemein- 
samer Wochenstunde Gelegenheit zu geben, sich im Schnittzeichnen und Anfertigen 
von Blusen, Röcken, Kinderkleidern und Wäschegegenständen zu üben, auch unter 
Anleitung Ausbesserungsarbeiten an Kleidungsstücken vorzunehmen. Außerdem 
können sie soweit in die Methodik des Nadelarbeitsunterrichtes eingeführt werden, daß 
sie in der Lage sind, aushilfsweise den Nadelarbeitsunterricht in einfachen Verhältnissen 
zu erteilen. Für diesen Zweck empfiehlt sich auch die Anleitung zur Herstellung ein- 
facher Lehrmittel.
        <pb n="161" />
        145 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8 82. Stundenverteilungoplan. 
— — Fgeehrerseminar. 2 Lehrerinnenseminar 
Klasse WIWMVWTT WITVWNTTTT ö# 
Religion 2 2 3 3 3 3 3 19 2 3 3 3 3 3 17 
Deutscse 4 4 3 33 3 3 244 3 3 3 3 3 19 
Lateinis2cch 5 5 4 41 32 225— — — — — 
Französisch 5 5 5 4 32 2 26 6 5 1 3 3 3 24 
Englisch. (vergl. § 28 Nr. 1) — 6 5 3 3 2 3 22 
Geschichte 2 2 222 2114% 2 2 22?2 1à§5 
Erdkunde *22 2 1s 2 1 9 
Bürgerkunde — — – — — 1 1 — — — — —1 1 
Naturhunde zaturgeschihte. 222 1 1 212211 i 
Naturlehrs —| 1 3 3 3 2 12 1 3 3 32 12 
—————————————— 
Geometrit 2 2 2 2 1 2 2 2 2 
Pädagogik m. Psychologie2c. Ul 4 „„„ „ 4 4 I Irn 
Schulpraxis — — — — 4 — — — — 434 13 
geinen 2 2 2 ?2 114 2 2 1# 100 
Schreiben 1.— — — — — — 1 — —— — — — — — 
(vergl. 8 52 Nr. 14) (vergl. 8 52 Nr. 14) 
Stenographie — 1 1 — 2 1 1 —2 
Turnen 2 3 3 3 3 2 2 1822 2 2?2 1„ 
Gesang 2 2 2 2 2 2 24 14 2 22 ? 42 
Klavierspiel m— 1 1 1w lIw lw l1w — 2u. 4w11 11 1w Iw — Zun 2w 
Orgelspiel m. Harmonielehrel Iw Ilw 20 lve — 
Musiklehre — 1 1 1 1 — 5 1 Buckkhas 1 1 2 
Handfertigkeit 2 1 — — — — — 3 — — ———— — 
Nadelarbeit. ——TD3 
Summe 36 37 36 36 36 35 f346066 622036 36 36 35 35 3412 
und und und und 35 bis 251 und und bis bis 213 
w . ahlfs. 1w 2w 2w 3 w und znd 1w 1 W 35 und 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2 3
        <pb n="162" />
        Einhaltung 
des Stunden- 
verteilungs- 
planes. 
Verteilung der 
Unterrichts- 
stunden auf 
die Klassen 
und Lehrer. 
Stundenplan. 
— 146 — 
Gemäß den Bestimmungen in § 9 bis § 81 ist der Unterricht am Lehrer— 
seminare und am Lehrerinnenseminare in den einzelnen Klassen und Fächern nach 
vorstehendem Stundenverteilungsplane zu erteilen. 
8 83. Zur Abweichung von diesem Stundenverteilungsplane bedarf es der Ge- 
nehmigung des Ministeriums. Diese wird aber nur erteilt werden, wenn die Anträge 
genügend begründet sind, die sichere Erreichung der Lehrziele nicht gefährdet und die 
in § 82 für die einzelnen Klassen vorgeschriebene Gesamtzahl der wöchentlichen Unter- 
richtsstunden nicht vermehrt wird. 
8 84. (1) Vor Ostern jedes Jahres und, wenn erhebliche Anderungen vorge- 
nommen werden sollen, auch vor Michaelis ist 
a) eine Übersicht über die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen 
Klassen des Seminars einschließlich der Seminarübungsschule (Stunden- 
tabelle), 
b) eine Ubersicht über die Verteilung der Unterrichtsfächer und -stunden auf die 
einzelnen Lehrer unter Angabe der Klassenlehrerämter 
vom Direktor an das Ministerium zur Genehmigung einzusenden. 
(e) Bei der Verteilung der Stunden ist zur Förderung der inneren Verknüpfung 
der Lehrstoffe darauf Bedacht zu nehmen, daß in jeder Klasse die verwandten, einander 
ergänzenden und voraussetzenden Lehrfächer möglichst in einer Hand liegen. 
(s) Anspruch auf bestimmte Unterrichtszeit oder bestimmte Fächer und Klassen 
hat kein Lehrer; doch ist, soweit andere Rücksichten, namentlich auf die Geschlossenheit 
des Stundenplanes, auf die Arbeits= und Freizeit der Schüler und auf die übrigen 
Lehrer, es gestatten, berechtigten Wünschen entgegenzukommen und besonders der 
erlangten Lehrbefähigung des Lehrers bei der Unterrichtsverteilung möglichst Rechnung 
zu tragen. 
(4) Es ist aber tunlichst zu vermeiden, daß einzelne Lehrer viele Jahre hindurch 
ausschließlich in denselben Klassen unterrichten. Im allgemeinen ist erwünscht, daß 
einem Lehrer, nachdem er sich in den Unterricht einer Klasse eingearbeitet hat, die 
Unterweisung der nächsten Klasse in denselben Fächern zugewiesen wird, so daß er 
im Laufe der Jahre im Wechsel mit anderen Lehrern die Schüler durch mehrere 
Klassen führen kann. 
§ 85. (1) Nach Erlangung der ministeriellen Genehmigung der in § 84 unter a 
und b genannten lbersichten ist der Gesamtstundenplan beim Ministerium einzureichen. 
Er muß die Aufeinanderfolge der Unterrichtsstunden aller Klassen nach Tagen,
        <pb n="163" />
        — 147 — 
Fächern und Lehrern genau erkennen lassen und so eingerichtet sein, daß sämtliche 
Unterrichtsstunden der einzelnen Klasse, die ihr an einem Tage erteilt werden, un— 
mittelbar untereinander verzeichnet sind. 
(2) Der endgültige Druck des Planes darf vor dessen Genehmigung nicht erfolgen. 
Von dem genehmigten Plane sind drei Druckstücke unter Beifügung einer Liste 
über die Verteilung der Religionsstunden auf die Lehrer des Faches an das Mini— 
sterium einzusenden. 
(s) Der Stundenplan jeder Klasse ist im Klassenzimmer auszuhängen. 
(4) Wichtigere und längere im Laufe des Schuljahres durch etwaige Beur- 
laubungen oder Erkrankungen und Vertretungen von Lehrern nötig werdende Ande- 
rungen des Stundenplanes und der Verteilung der Unterrichtsfächer sind dem Mini- 
sterium kurz anzuzeigen. 
8 86. (1) Unter besonderen Umständen ist der Direktor befugt, den Unterricht 
für die ganze Anstalt oder für einzelne Klassen bis zur Dauer eines Tages ausfallen 
zu lassen. Nur für größere Schülerausflüge, die nach bestimmtem Plane und gut 
vorbereitet zu Zwecken anschaulicher Belehrung verschiedener Art unter Führung von 
Lehrern unternommen werden, kann der Unterricht der betreffenden Klassen bis zu 
zwei Tagen ausgesetzt werden; doch sind diese Tage dem Ministerium rechtzeitig zu 
melden. 
(i) Über den Unterrichtsausfall an den Tagen schriftlicher Prüfungen vergl. 
Prüfungsordnung vom 4. Mai 1914 A § 16 Absatz 5 und § 28 Absatz 6. 
(s) Die Einrichtung von sogenannten Studiertagen zur Förderung zusammen- 
hängender Privatlektüre oder zu selbständigen, größeren schriftlichen Hausarbeiten 
reiferer Schüler bedarf der Genehmigung des Ministeriums. 
§ 87. (1) Die für die ganze Anstalt gesteckten Lehrziele und die für die einzelnen 
Klassen vorgeschriebenen Lehraufgaben sind gewissenhaft einzuhalten, ebenso nach 
erfolgter ministerieller Genehmigung die auf Grund des vorstehenden allgemeinen 
Lehrplanes für die einzelnen Fächer ausgearbeiteten und von dem Lehrerkollegium 
beratenen eingehenderen Lehrpläne. 
(2) Zur Sicherung der Stetigkeit des Unterrichtes und der Einhaltung der Lehr- 
gänge ist für jede Klasse ein nach dem Muster A eingerichtetes Lektionsbuch anzu- 
legen, in das jeder Lehrer von Stunde zu Stunde die von ihm behandelten Haupt- 
sachen und die gestellten Aufgaben nebst dem Zeitpunkte, bis zu dem sie erledigt 
werden sollen, sowie die vermutliche Zeitdauer, welche die Arbeit beanspruchen wird, 
einzutragen hat. 
Ausfall des 
Unterrichtes. 
Ausflüge. 
Studiertage. 
Einhaltung 
der Lehrziele 
und Lehr- 
gänge. 
Lektions= und 
Ausgabenbuch. 
—
        <pb n="164" />
        Einheitlichkeit 
des Unter— 
richtes. 
Lehrbücher. 
148 — 
(„) In einem kalenderartig einzurichtenden Klassenaufgabenbuche hat ein damit 
beauftragter Schüler die Aufgaben unter dem Tage zu vermerken, für den sie ge- 
stellt sind. 
(4) Das Lektionsbuch und das Aufgabenbuch sind dem Direktor wöchentlich 
vorzulegen. 
8 88. (1) Es ist dahin zu wirken, daß Art und Geist des Unterrichtes der religiös- 
sittlichen und beruflichen Aufgabe des Seminars stets gerecht wird und bei aller 
Wahrung berechtigter Eigenart der einzelnen Lehrerpersönlichkeiten ihre Unterrichts- 
grundsätze und Lehrweisen möglichst im Einklange stehen. 
(2) Die Förderung solcher Einheitlichkeit ist eine der wichtigsten Aufgaben des 
Direktors. Auch ist zu empfehlen, daß die Lehrer, namentlich solche, die in derselben 
Klasse oder in denselben Fächern unterrichten, Gelegenheit nehmen, nach vorheriger 
Verständigung sich gegenseitig in ihrem Unterrichte zu besuchen. 
§ 89. (1) Damit das Nachschreiben der Schüler auf das geringste Maß beschränkt 
werde, ist in den wissenschaftlichen Füchern auf Einführung eines geeigneten, nicht 
zu umfänglichen Lehrbuches Bedacht zu nehmen, das nicht den Charakter eines nur 
eine trockene Zusammenstellung bietenden Leitfadens trägt, sondern den Lehrstoff in 
seinen Grundzügen in guter Sprache darstellt und damit zugleich der eigenen Weiter- 
bildung der Schüler dienen kann. 
(2) Unstatthaft ist ausführliches Diktieren des Lehrstoffes durch den Lehrer oder 
zusammenhängendes Nachschreiben der Schüler sowie die den häuslichen Fleiß über- 
lastende Forderung regelmäßiger Niederschriften über den Unterricht (Ausarbeitungen 
des Vorgetragenen). 
(s) Zur Einführung eines Lehrbuches ist die Genehmigung des Ministeriums er- 
forderlich. Begründete Anträge darauf sind spätestens zwei Monate vor dem in 
Aussicht genommenen Zeitpunkte der Einführung zu stellen. Handelt es sich um ein 
an sächsischen Schulen noch nicht eingeführtes Buch, so ist es (gebunden) mit einzu- 
senden. Andere als amtlich eingeführte Lehrbücher dürfen beim Unterrichte von den 
Schülern nicht gefordert werden. 
(4) Bei der Vorbereitung der Anträge auf Einführung neuer Lehrbücher ist mit 
besonderer Sorgfalt und Umsicht zu verfahren. Dabei ist zu beachten, daß den Eltern 
der Schüler unnötige Kosten erspart werden, sowie daß einer großen Verschiedenheit 
der Lehrbücher an den Seminaren vorgebeugt wird. 
(5) Der Gebrauch veralteter oder schlecht gehaltener Schulbücher ist zu verbieten.
        <pb n="165" />
        — 149 — 
§ 90. (1) Alle Hausarbeiten sind sorgfältig unter Beachtung der körperlichen Hausarbeiten. 
und geistigen Entwickelung der Schüler sowie der Leistungsfähigkeit der betreffenden 
Altersstufe zu bemessen. Die Aufgaben müssen im Unterrichte soweit vorbereitet sein, 
daß sie von den Schülern (ohne besondere Schwierigkeit) selbständig gelöst werden 
können. 
(i) Zu diesem Zwecke sind die Schüler in den Unterrichtsstunden auf selbständiges 
Arbeiten durch Darstellen und Erläutern der Arbeitsweise, Anwendenlassen derselben 
mit begleitender und nachfolgender Beurteilung seitens der Mitschüler und des Lehrers 
und durch freies Arbeitenlassen geschickt einzuschulen. 
(a) Einer UÜberlastung mit Gedächtnisstoffe ist durch sorgfältige Sichtung desselben 
und durch umsichtig geregelte Wiederholung des Behandelten sowie durch planmäßiges 
Verwerten des Wissens bei Neuerwerbung von Kenntnissen vorzubeugen. 
(4) Damit Häufungen, insbesondere der größeren schriftlichen Hausarbeiten, 
vermieden werden, ist tunlichst beim Beginne des Schuljahres oder eines Halbjahres 
für jede Klasse ein Plan über die Verteilung der in den einzelnen Fächern zu 
liefernden Arbeiten aufzustellen, der jederzeit in der Klasse eingesehen werden kann. 
(5) Die Aufgaben für Aufsätze, Übersetzungen, Lehrübungen, umfangreichere 
Wiederholungen usw. sind so zeitig zu stellen, daß zur ruhigen Erledigung genügende 
Zeit verbleibt. 
(6) Bei den Aufsätzen ist ein Höchstmaß für den Umfang vorzuschreiben. Das 
Aufgeben kleiner schriftlicher Hausarbeiten ins Tagebuch neben den planmäßig in 
Reinschrift zu fertigenden ist stets in mäßigem Umfange zu halten. Die in einer Klasse 
unterrichtenden Lehrer haben hierbei, wie bei den Aufgaben überhaupt, im gegen- 
seitigen Einverständnisse zu verfahren (vergl. § 88). Die Klassenlehrer haben sich in 
Kenntnis darüber zu halten, wieviel Zeit die Schüler auf die Anfertigung der Schul- 
arbeiten verwenden, und dafür Sorge zu tragen, daß überlastende Aufgaben vermieden 
werden und die Belastung der einzelnen Tage möglichst gleichmäßig wird. Nötigen- 
falls ist die Angelegenheit dem Direktor oder der Lehrerversammlung vorzulegen. 
(:) Rein mechanische Schreibarbeiten, z. B. das vielfache Niederschreiben mangel- 
haft gelernter Wörter usw., sind verboten, ebenso ausgedehnte Verbesserungen. Vom 
Vormittage auf den Nachmittag dürfen häusliche Arbeiten nicht aufgegeben werden. 
(8) Auch ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Schüler nicht durch öfters wieder- 
kehrende außerordentliche Veranstaltungen (musikalische und theatralische Aufführungen, 
Wettspiele, Mitwirkung bei Festlichkeiten außerhalb des Seminars usw.) in ihrer 
Arbeits= oder Erholungszeit beeinträchtigt werden oder sich durch vorwiegende Pflege 
von Lieblingsbeschäftigungen und vielfache Vergnügungen der gewissenhaften Er- 
füllung ihrer Schulpflichten entfremden.
        <pb n="166" />
        Durchsicht 
schriftlicher 
Arbeiten. 
Ferien- 
arbeiten. 
Verkehr mit 
dem 
Elternhause. 
— 150 —1 
§ 91. Die Durchsicht und Wertung der von den Schülern in Reinschrift als 
Klassen= oder Hausarbeit gelieferten Arbeiten seitens des Lehrers hat mit größter 
Gewissenhaftigkeit, die Rückgabe baldigst und in der Regel so zu geschehen, daß die 
Arbeiten der ganzen Klasse gleichzeitig zurücka#egeben werden. Soweit als möglich 
sei die Korrektur Anleitung zur Selbstkorrektur; die nach bestimmten Gesichtspunkten 
(Gruppierung der Fehler u. a.) erfolgende Besprechung der Arbeiten, die mit der 
ganzen Klasse vorzunehmen und nicht zu lang auszudehnen ist, sei Anleitung und Er- 
munterung zum Weiterstreben. Die Arbeiten müssen den Zeitpunkt der Abgabe und 
der Durchsicht tragen. 
§ 92. Ferienarbeiten sind auch in der Form größerer laufender Arbeiten für 
den ersten Schultag unzulässig; doch bleibt es dem Lehrer im Einvernehmen mit dem 
Direktor überlassen, Ratschläge zu nützlicher Selbstbeschäftigung zu erteilen, ohne daß 
eine Prüfung nachfolgt. 
§ 93. (1) Zur Erleichterung des Verkehrs zwischen dem Seminare und dem 
Elternhause haben die Klassenlehrer einmal wöchentlich im Seminargebäude oder in 
ihren Wohnungen eine Sprechstunde abzuhalten, deren Zeit den Schülern mitzuteilen 
ist. Unterredungen sind in den Pausen nur in dringenden Fällen, während der 
Unterrichtsstunde des Lehrers aber überhaupt nicht zulässig. 
(2) Der Direktor hält an allen Schultagen eine Sprechstunde ab. 
(8) Von jedem bedeutenderen Nachlassen in den Leistungen des Schülers, von 
unzureichender Begabung, allgemeinen Mängeln der sittlichen Entwickelung oder 
besonderen Wahrnehmungen hinsichtlich seines körperlichen Befindens, von der Ge- 
fährdung der Versetzung sowie von erheblichen Disziplinarfällen sind die Eltern recht- 
zeitig mündlich oder schriftlich durch den Klassenlehrer, der zuvor dem Direktor Mit- 
teilung zu machen hat, gegebenenfalls durch den Direktor in Kenntnis zu setzen (vergl. 
Prüfungsordnung vom 4. Mai 1914 A §20). Zuschriften dieser Art dürfen jedoch 
den Schülern nicht zur Beförderung mitgegeben werden.
        <pb n="167" />
        — 151 — 
Muster 4 (zu § 87). 
Lektionsbuch der Klasse 
  
  
  
  
Schuljahr Klassenlehrer 
— —— l — 
Wch« sspch 
Monats- richts- Gegenstand der Lehrstunde. Häusliche Aufgabe. ledigen Abbeils- Lehrer: 
tag. fam bis: zeit. 
I I 
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i i 
E 
I 
I 
is 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne, Dresden. 
1915. 
24
        <pb n="168" />
        <pb n="169" />
        — 153 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
7. Stück vom Jahre 1915. 
  
—S —— 
  
  
Inbakt: Nr. 24. Verordnung über die Zahlung von Bezügen an die im Staatsdienst Be- 
schäftigten, die zum Kriegsdienst einberufen sind, und ihre Angehörigen. S. 153. — Nr. 25. 
Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betr. S. 158. — Nr. 26. Ver- 
ordnung über die Hinterlegung von Schuldverschreibungen. S. 159. 
Nr. 24. Verordnung 
über die Zahlung von Bezügen an die im Staatsdienst Beschäftigten, die 
zum Kriegsdienst einberufen sind, und ihre Angehörigen; 
vom 17. März 1915. 
Ur#er Aufhebung von Punkt 3 Absatz 2 der Verordnung des Gesamtministeriums 
vom 26. September 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 425) und von Punkt IV der Verord- 
nung sämtlicher Ministerien vom 27. Oktober 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 440) wird, 
zugleich zur weiteren Ausführung von Punkt V der Verordnung des Gesamt- 
ministeriums vom 14. August 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 375) und von Punkt III der 
angezogenen Verordnung vom 27. Oktober 1914, folgendes bestimmt: 
1 
Wenn ein zum Kriegesdienst einberufener Hilfsbeamter, der verheiratet 
ist oder für den Unterhalt von Angehörigen im Sinne von § 2 des Reichsgesetzes 
vom 28. Februar 1888 (R.-G.-Bl. S. 59) in der Fassung des Gesetzes vom 4. August 
1914 (R.-G.-Bl. S. 332) in der Hauptsache zu sorgen hat, vor seiner Rücklehr 
stirbt oder vermißt wird, so werden seine Bezüge nach Punkt II und V der Ver- 
ordnung des Gesamtministeriums vom 14. August 1914 aus der Staatskasse noch 
während dreier Monate nach dem Monat weiter gewährt, in dem der Tod ein- 
getreten ist oder der Einberufene vermißt wird. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 31. März 1915. 25
        <pb n="170" />
        — 164 — 
2. 
Wird in amtlichen Verlustlisten ein bestimmter Zeitpunkt des Todes oder Ver— 
mißtwerdens eines Staatsdieners (oder Pensionärs oder Wartegeldempfängers) 
oder Hilfsbeamten angegeben, so beginnt im Mangel anderweiter glaubhafter 
Unterlagen die Frist von drei Monaten, auf die den empfangsberechtigten An— 
gehörigen der Staatsdiener und Hilfsbeamten die Bezüge noch zustehen, mit dem 
Monat, der auf den in der amtlichen Verlustliste angegebenen oder nach der Ver— 
lustliste anzunehmenden Zeitpunkt des Todes oder Vermißtwerdens folgt. Die 
Zahlung der Bezüge von verstorbenen oder vermißten Staatsdienern, die keine 
gnadengenußberechtigten Angehörigen haben, ist von diesem Monat ab einzustellen 
(bezüglich der Hilfsbeamten vergl. Punkt 3). 
Bezüge eines Staatsdieners oder Hilfsbeamten, die in Unkenntnis über dessen 
Ableben seinen Angehörigen etwa zuviel gezahlt worden sind, sind auf den drei- 
monatigen Zivil-Gnadengenuß und auf die den Angehörigen der Hilfsbeamten nach 
Punkt 1 dieser Verordnung auf drei Monate weiter zu zahlenden Bezüge an- 
zurechnen. 
3. 
Stirbt ein zum Kriegsdienst einberufener Hilfsbeamter, der weder ver— 
heiratet ist, noch für den Unterhalt von Angehörigen im Sinne der in Punkt 1 
erwähnten Gesetzesvorschrift in der Hauptsache zu sorgen hat, so fallen seine 
Bezüge mit Ablauf des Monats weg, in dem er gestorben ist. 
Wird ein solcher unverheirateter Hilfsbeamter vermißt, so nimmt der zuständige 
Amtsvorstand oder sein Vertreter nach Punkt V Satz 3 der Verordnung vom 
14. August 1914 gegen seine Quittung die Bezüge des Vermißten in Empfang und 
verwahrt sie, solange die Zustellung an den Berechtigten nicht ausführbar ist, einst- 
weilen, bis der Berechtigte zurückkehrt oder sein Ableben nachgewiesen wird. Letzteren- 
falls sind die verwahrten Bezüge, soweit sie auf die Zeit bis Ende des Monats 
entfallen, in dem der Berechtigte gestorben ist, an dessen Erben abzuliefern, der 
Rest ist der Staatskasse wieder zuzuführen. 
4. 
Die an die Angehörigen von Arbeitern und sonstigen in einem Arbeiter= oder 
unterbeamtenähnlichen Verhältnisse befindlichen Lohnempfänger nach Punkt 1 
und V der Verordnung des Gesamtministeriums vom 14. August 1914 und Punkt 1 
bis 3 Absatz 1 und Punkt 4 der Verordnung vom 26. September 1914 zu ge- 
währenden Beihilfen dürfen nur bis zum Ablauf des Monats gezahlt werden, in 
dem die Kasse vom Tode oder Vermißtwerden des Einberufenen Kenntnis erhält.
        <pb n="171" />
        — 155 — 
Weist z. B. die im März erscheinende Verlustliste nach, daß der Betreffende im 
Januar gefallen ist, so können die Beihilfen bis Ende März gezahlt werden. Im 
Mangel anderweiter glaubhafter Unterlagen gilt der Kasse das Vermißtwerden des 
Einberufenen mit dem Tage des Erscheinens der amtlichen Verlustliste als bekannt- 
gegeben. 
5. 
Für die Zahlungen an empfangsberechtigte Angehörige von Staatsdienern 
(oder Pensionären oder Wartegeldempfängern), Hilfsbeamten, Arbeitern oder 
sonstigen Lohnempfängern genügt im allgemeinen deren Versicherung, daß 
ihnen keine Mitteilung zugegangen ist, derzufolge der Einberufene den Zahlungstag 
nicht mehr erlebt habe. Gleichzeitig ist aber von den Angehörigen ein Nachweis 
(z. B. ein Feldbrief oder eine Feldpostkarte des Einberufenen, eine Mitteilung seines 
Truppenteils oder einer amtlichen Auskunftsstelle der Heeresverwaltung) einzufordern, 
daß der Einberufene noch im letzten Monat vor dem Fälligkeitstermin am Leben 
gewesen ist. Wird der Nachweis nur für einen früheren als den vorbezeichneten 
Monat beigebracht, so darf die Zahlung der Bezüge an die empfangsberechtigten 
Angehörigen der Staatsdiener (oder Pensionäre oder Wartegeldempfänger) und 
Hilfsbeamten nur die auf den betreffenden Monat folgenden drei Monate 
umfassen. Bei einer Mitteilung aus Dezember z. B. darf nur bis Ende März ge- 
zahlt werden. Werden später weiterreichende Mitteilungen vorgelegt, so ist die 
Zahlung entsprechend auszudehnen. Erfolgen die Zahlungen am Schlusse eines 
Monats, so gilt dieser selbe Monat als „letzter Monat vor dem Fälligkeitstermin“ 
im Sinne obiger Bestimmung. Die Nachweise werden im allgemeinen bei der Kasse 
aufzubewahren sein und zurückgegeben werden können, sobald sie durch einen 
späteren Nachweis überholt sind. Kann der nach Obigem zu erfordernde Nachweis 
nicht erbracht werden, so ist der vorgesetzten Behörde Anzeige zu erstatten. Diese 
stellt dann von Amts wegen durch Anfrage bei der für die Regelung der Familien- 
zahlungen zuständigen Stelle, beim Truppenteil oder bei der Auskunftsstelle des 
Kriegsministeriums, Ermittelungen darüber an, was dort in bezug auf den Ver- 
bleib des Betreffenden bekannt geworden ist. Solange solchenfalls die Kasse keine 
andere Anweisung erhält, hat sie auf Grund der jedesmal zu wiederholenden Ver- 
sicherung, daß keine Nachricht über den Tod des Betreffenden vorliegt, weiter- 
zuzahlen. Bezüglich der Staatsdiener (oder Pensionäre oder Wartegeld- 
empfänger), Hilfsbeamten, Arbeiter und sonstigen Lohnempfänger, die 
weder verheiratet sind noch für den Unterhalt von Angehörigen im 
Sinne der in Punkt 1 erwähnten Gesetzesvorschrift in der Hauptsache zu sorgen 
haben, verbleibt es allenthalben bei den Bestimmungen unter Punkt V der Ver- 
25“
        <pb n="172" />
        — 156 — 
ordnung vom 14. August 1914, beziehentlich Punkt 3 Absatz 2 der gegenwärtigen 
Verordnung. « 
6. 
Jmübrigenhabenals»vermißt«solchePerfonennichtzu"gelten,dieglanb- 
haften Nachrichten zufolge in feindliche Gefangenschaft geraten und noch am Leben 
sind. Die Fortzahlung der Bezüge usw. solcher Personen richtet sich nach den Be- 
stimmungen in Punkt V der Verordnung vom 14. August 1914 und den vorstehenden 
Bestimmungen. 3 
7. 
Über die obenerwähnten Zeitpunkte hinaus, bis zu denen die Dienstbezüge 
eines Hilfsbeamten dessen Angehörigen und die Beihilfen den Angehörigen 
eines Arbeiters und sonstigen Lohnempfängers fortgewährt werden, können 
denjenigen Angehörigen eines verstorbenen oder vermißten Hilfsbeamten, Arbeiters 
oder sonstigen Lohnempfängers, welche im Falle seines Ablebens Anspruch auf 
militärische Hinterbliebenenbezüge (Witwen- und Waisengeld sowie die Gebührnisse 
aus der Kriegsversorgung nach dem Militär-Hinterbliebenen-Gesetz vom 17. Mai 
1907, R.-G.-Bl. S. 214) haben würden, Vorschüsse aus der Staatskasse be- 
willigt werden. Die Vorschüsse dürfen den Betrag der bisher gewährten Dienstbezüge 
und Beihilfen nicht überschreiten und keinesfalls höher sein, als die im Falle des 
Todes zu gewährenden militärischen Hinterbliebenenbezüge. Sie können längstens 
gewährt werden, bis der Truppenteil, dem der Einberufene angehörte, auf den 
Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird, oder bis den Hinterbliebenen die 
militärischen Hinterbliebenenbezüge seitens der Militärverwaltung gewährt werden, 
oder bis der in den Dienst Eingetretene infolge einer Verwundung oder Krankheit 
als felddienst= oder garnisondienstunfähig oder aus sonstigen Ursachen entlassen 
wird. Sie sind vom Zeitpunkt der Gewährung der Hinterbliebenenbezüge ab — sei 
es ungeteilt oder unter wohlwollender Berücksichtigung einer Bedürftigkeit der 
Empfänger in Raten — zurückzufordern. 
8. 
Sind in Ansehung der Dienstbezüge der Hilfsbeamten oder der Beihilfen 
für Angehörige von Arbeitern oder sonstigen Lohnempfängern aus irgend 
welchem Grunde Überzahlungen eingetreten, oder besteht die Gefahr, daß die Vor- 
schüsse nicht wieder zu erlangen sind, so ist darauf Bedacht zu nehmen, die Zurück- 
erstattung der betreffenden Beträge, falls nicht etwa aus besonderen Gründen die 
Niederschlagung beantragt wird, gelegentlich der Auszahlung der für denselben 
Zeitraum rückständigen Hinterbliebenenbezüge herbeizuführen. Die erforderliche Ein-
        <pb n="173" />
        — 157 — 
willigung der Zahlungsempfänger damit, daß sie sich das Zuvielgezahlte oder die 
Vorschüsse gegebenenfalls später von den Hinterbliebenenbezügen kürzen zu lassen 
haben, kann sowohl ausdrücklich als stillschweigend durch widerspruchslose Annahme 
der unter dem Vorbehalt der Kürzung gezahlten Dienstbezüge, Beihilfen oder Vor— 
schüsse erklärt werden. Wo solche Einwilligung bei der Zahlung dieser Dienstbezüge, 
Beihilfen oder Vorschüsse weder ausdrücklich noch stillschweigend erklärt worden ist, 
wird seitens der Zivilbehörden der Versuch zu machen sein, die Einwilligung nach— 
träglich von den berechtigten Empfängern der Beträge zu erlangen. In den Fällen, 
wo eine solche Einwilligung vorliegt, wird seitens der Zivilbehörden bei den zu— 
ständigen Intendanturen der Antrag zu stellen sein, daß der entsprechende Betrag 
der für den betreffenden Zeitraum rückständigen militärischen Versorgung an 
die Zivilbehörden zwecks Anrechnung auf die für diesen Zeitraum gewährten staat- 
lichen Dienstbezüge usw. gegen die Quittung der Zivilbehörden übergezahlt wird. 
Die durch Anrechnung der militärischen Versorgung nicht gedeckten Teilbeträge der 
staatlichen Dienstbezüge usw. werden niederzuschlagen sein. 
9. 
Bei den auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfolgten Zahlungen hat es 
für die Vergangenheit allenthalben zu bewenden. Die etwaigen Fortzahlungen und 
die endgültigen Ausgleichungen regeln sich nach den vorliegenden neuen Bestim- 
mungen. 
Dresden, den 17. März 1915. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. v. Wilsdorf. 
Knüpfer.
        <pb n="174" />
        — 168 — 
Nr. 25. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; 
vom 26. März 1915. 
Dee mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99) veröffent- 
lichte Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 ist durch nachstehende 
— Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 16. März 1915 geändert worden. 
Dresden, den 26. März 1915. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Zippert. 
WBekianntmachung, 
betreffend 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 16. März 1915. 
Auf Grund des §50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 340) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichte- 
rung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf 
Grund des §81 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 4. März 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 129), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß- 
Lothringen, Ostpreußen usw., wird der § 18a „Postprotest“ der Postordnung vom 
20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Unter v' ist statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, 
die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw." beginnenden und des 
folgenden Absatzes — Bekanntmachung vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 47) — zu setzen: 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Pro- 
vinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing 
Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und 
Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar 
sind, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln,
        <pb n="175" />
        — 169 — 
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen 
oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt, werden erst an 
folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 29. April 1915 eingetreten ist, 
am 31. Mai 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später 
eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 
Abs. 2 der Wechselordnung. 
Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein 
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur 
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am 
nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behaält sich vor, die 
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere 
vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 16. März 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
Nr. 26. Verordnung 
über die Hinterlegung von Schuldverschreibungen; 
vom 29. März 1915. 
Auf Grund von § 4 Absatz 2, §9 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die gemein- 
samen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899 
(R.-G.-Bl. S. 692, 694) wird unter Bezugnahme auf die Verordnung über die 
Hinterlegung von Schuldverschreibungen vom 10. März 1915 (G.= u. V.-Bl. S. 45) 
bestimmt, daß in den dort bezeichneten Fällen die Gläubiger ihre Schuldverschrei- 
bungen bis auf weiteres auch bei der Landständischen Bank des Königlich Sächsi- 
schen Markgraftums Oberlausitz in Bautzen und deren Zweiganstalt in Dresden, 
sowie bei der Chemnitzer Stadtbank in Chemnitz hinterlegen können.
        <pb n="176" />
        — 160 — 
Diese beiden Banken haben gleichfalls zugesichert, daß sie für die Hinter- 
legungen keine Spesen berechnen würden. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Dresden, den 29. März 1915. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Nagel. 
Stock. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckeret von C. C. Meinhold &amp; Söhne in Dresden.
        <pb n="177" />
        Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
8. Stück vom Jahre 1915. 
  
—.— 
Imhalt: Nr. 27. Verordnung über den Einfluß des Kriegszustandes auf Streitigkeiten wegen 
Geldforderungen des öffentlichen Rechtes bezüglich Kriegsbeteiligter Osterreich-Ungarns. S. 161. 
Nr. 27. Verordnung 
über den Einfluß des Kriegszustandes auf Streitigkeiten wegen Geld- 
forderungen des öffentlichen Rechtes bezüglich Kriegsbeteiligter 
Osterreich-Ungarns; 
vom 29. März 1915. 
W, Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. ufw. 
verordnen auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde, was folgt: 
1. 
Im Sinne der Verordnung über den Einfluß des Kriegszustandes auf Streitig- 
keiten wegen Geldforderungen des öffentlichen Rechtes vom 13. Oktober 1914 (G.= 
u. V.-Bl. S. 435 flg.) stehen die deutsche und die österreichisch -ungarische Land= und 
Seemacht, die deutschen und die österreichisch -ungarischen Festungen sowie die 
Kriegsführung des Reiches und die Kriegsführung OÖsterreich= Ungarns einander 
gleich. 2 
Diese Verordnung gilt mit rückwirkender Kraft vom 4. Februar 1915 ab. 
Gegeben zu Dresden am 29. März 1915. 
Friedrich August. 
Dr. Beck. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. 
v. Carlowitz. 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne in Dresden. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 1. April 1915. 26
        <pb n="178" />
        <pb n="179" />
        —- 
für das Königreic Sochsen 
  
  
Inhalt: Nr. 28 
  
9. Stück vom Jahre 1915 
Bergbau betr 
S. 163. 
    
  
Nr. 28. 
Verordnung, weitere Bestimmungen zur Erhaltung von Anwartschaften 
aus der knappschaftlichen Krankenversicherung und die Hinausschiebung von Wahlen beim 
  
Verordnung, 
weitere Bestimmungen zur Erhaltung von Anwartschaften aus der knapp 
schaftlichen Krankenversicherung und die Hinausschiebung von Wahlen beim 
Bergbau betreffend 
vom 1. April 1915 
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Köonig 
von Sachsen usw. usw. usw 
verordnen auf Grund von 888 der Verfassungsurkunde, was folgt 
§ 1. Die Vorschriften der §8 1 bis 3 der Verordnung zur Erhaltung von 
Anwartschaften aus der knappschaftlichen Krankenversicherung und zur Sicherung 
der Leistungsfähigkeit der Knappschafts-Krankenkassen vom 10. August 1914 (G.= u 
V.-Bl. S. 372) gelten auch für Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie 
Im Sinne dieser Vorschriften stehen den dem Deutschen Reiche geleisteten Kriegs- 
schen Monarchie geleistet werden 
82. ( 
Sanitäts= und ähnlichen Diensten diejenigen gleich, welche der österreichisch= ungari- 
(1) Die Vorschrift des § 3 der Verordnung zur Erhaltung von Anwart- 
schaften aus der knappschaftlichen Krankenversicherung und zur Sicherung der 
Leistungsfähigkeit der Knappschafts-Krankenkassen vom 10. August 1914 (G 
V.-Bl. S. 372) gilt auch für diejenigen, welche zur Zeit ihres Eintritts in Kriegs- 
Sanitäts= oder ähnliche Dienste für das Reich oder die österreichisch = ungarische 
Monarchie zwar gemäß § 65 des Knappschaftsgesetzes vom 17. Juni 1914 (G.= u 
Ausgegeben zu Dresden, den 7. April 1915 
27
        <pb n="180" />
        — 164 — 
V.-Bl. S. 171) zur Weiterversicherung berechtigt waren, von dieser Berechtigung 
aber keinen Gebrauch gemacht haben. 
(2) Die Kasse kann die in Abs. 1 bezeichneten Personen, wenn sie sich zum 
Beitritt melden, ärztlich untersuchen lassen. Eine Erkrankung, die beim Wieder- 
eintritt in die Krankenversicherung bereits besteht, begründet für diese Krankheit 
keinen Anspruch auf Kassenleistung. 
83. (#u1) Läuft die Amtsdauer 
der Mitglieder des Vorstandes oder der Generalversammlung einer Knapp- 
schaftskasse (§8 181 flg., §§ 184 flg. des Allgemeinen Berggesetzes vom 
31. August 1910 — G.= u. V.-Bl. S. 217 — verbunden mit 8279 Abf. 2 
des Knappschaftsgesetzes vom 17. Juni 1914 — G.= u. V.-Bl. S. 171 —), 
der Mitglieder eines ständigen Arbeiterausschusses (§ 101 Abs. 1 bis 10 des 
Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 — G.-u. V.-Bl. S. 217—) 
oder 
der Sicherheitsmänner eines Bergwerkes (8 101 Abs. 11 — verbunden mit 
Abs. 3 bis 5, 7 bis 10 — desselben Gesetzes) 
während des jetzigen Krieges ab, so findet die Neuwahl erst nach Beendigung des 
Krieges statt; die Amtszeit der zuletzt Gewählten dauert dementsprechend länger; das 
Nähere darüber, wann die Neuwahl vorgenommen werden soll, wann die Neu- 
gewählten ihr Amt antreten und wie lange ihre Amtszeit dauert, wird seinerzeit 
vom Bergamt bestimmt. Das nämliche gilt, soweit die Amtszeit bereits abgelaufen 
ist und Neuwahl noch nicht stattgefunden hat. 
(2) In besonderen Fällen kann das Bergamt bestimmen, daß die Neuwahl 
nicht oder nicht weiter zu verschieben ist. Hierzu hat es 
bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes oder der Generalversammlung 
einer Knappschaftskasse den Kassenvorstand, 
bei der Wahl der Mitglieder eines ständigen Arbeiterausschusses oder der 
Sicherheitsmänner den ständigen Arbeiterausschuß 
zu hören; es kann auch noch andere Beteiligte hören. Die Entschließung des Berg- 
amtes kann, soweit es sich um Mitglieder des Vorstandes oder der Generalver- 
sammlung einer Knappschaftskasse handelt, nach § 269 des Knappschaftsgesetzes vom 
17. Juni 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 171), im übrigen nach § 259 des Allgemeinen 
Berggesetzes vom 31. August 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 217) angefochten werden. 
§ 4. Die Ministerien des Innern und der Finanzen werden ermächtigt, den 
Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die 8§ 1, 2 dieser Verordnung wieder außer 
Kraft treten.
        <pb n="181" />
        — 165 — 
8 5. Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Ausgabe des Stückes 
des Gesetz= und Verordnungsblattes, in dem die Verordnung bekannt gemacht 
wird, in Kraft, und zwar die Vorschriften der 9§ 1, 2 mit Wirkung vom 11. August 
1914 ab. 
Gegeben zu Dresden, am 1. April 1915. 
Friedrich August. 
Dr. Beck. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. 
v. Carlowitz. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne in Dresden.
        <pb n="182" />
        <pb n="183" />
        — 167 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
10. Stück vom Jahre 1915. 
      
  
  
  
  
  
Inbalt: Nr. 29. Bekanntmachung, die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Bedarfes 
des Landeskulturrates betr. S. 167. — Nr. 30. Nachtrag zu der Urkunde über die Stiftung 
einer Friedrich August-Medaille. S. 168. — Nr. 31. Verordnung über Abänderung 
strom- und schiffahrtspolizeilicher Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe. 
S. 168. — Nr. 32. Verordnung zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, 
das Befugnis zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Ver- 
waltungsbehörden betr. S. 169. — Nr. 33. Verordnung zur weiteren Ausführung der 
Bekanntmachung des Bundesrats vom 15. Dezember 1914, Einigungsämter betr. S. 170. 
— Nr. 34. Verordnung, zeitweilige Abänderung einiger Bestimmungen des Schonzeit- 
gesetzes vom 22. Juli 1876 und des Kaninchengesetzes vom 25. Juni 1902 betr. S. 170. — 
Nr. 35. Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Königreich 
Preußen wegen der Herstellung einer Eisenbahn von Wurzen nach Eilenburg abgeschlossenen 
Staatsvertrag betr. S. 171. 
  
Nr. 29. Bekanntmachung, 
die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Bedarfes 
des Landeskulturrates betreffend; 
vom 12. April 1915. 
Der Landeskulturrat hat den Beitragssatz für die nach § 18 unter c des Landes- 
kulturrats-Gesetzes vom 30. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 98) zur Deckung seines 
Bedarfes im Jahre 1915 von den beitragspflichtigen Unternehmern zu erhebenden 
Beiträge auf 1 Pfennig für jede beitragspflichtige Grundsteuereinheit festgesetzt. 
Das Finanzministerium hat sich bereit erklärt, diese Beiträge gleichzeitig mit 
dem zweiten diesjährigen Grundsteuertermin erheben zu lassen. 
Dresden, den 12. April 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert. 
Ausgegeben zu Dresden, den 14. Mai 1915. 28
        <pb n="184" />
        — 168 — 
Nr. 30. Nachtrag 
zu der Urkunde über die Stiftung einer Friedrich August-Medaille; 
vom 17. April 1915. 
W, Friedrich August, von GOTTE# Gnaden könig 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben die Urkunde über die Stiftung der Friedrich August-Medaille vom 23. April 
1905 im Schlußsatze von Ziffer 2 dahin abzuändern beschlossen, 
daß das Tragen des zur Medaille gehörigen Bandes ohne die erstere im 
Knopfloche dann gestattet ist, wenn die Verleihung für Kriegsverdienst er- 
folgt ist. 
Dresden, am 17. April 1915. 
Friedrich August. 
* Dr. Arthur Nagel, 
Ordenskanzler. 
v. Baumann, 
Ordenssekretär. 
  
Nr. 31. Verordnung 
über Abänderung strom= und schiffahrtspolizeilicher Vorschriften für die 
Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe; 
vom 20. April 1915. 
Vom 1. Juli 1915 ab erhält das Straßen= und Wasser-Bauamt Dresden I die 
Elbstrecke von der Fähre in Pillnitz (einschließlich dieser) bis an die Flurgrenzen 
zwischen Sörnewitz und Meißen-Oberspaar rechtsufrig und zwischen Batzdorf und 
Siebeneichen linksufrig, d. i. am sogenannten Rehbock beim Stromschnitt Nr. 1136, 
das Straßen= und Wasser-Bauamt Meißen die Elbstrecke von den vorgenannten 
Flurgrenzen bis an die sächsisch-preußische Landesgrenze zugewiesen. 
Infolgedessen hat in der Verordnung, strom= und schiffahrtspolizeiliche Vor- 
schriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend, vom 9. Januar 
1894 (G.= u. V.-Bl. S. 24 flg.) in § 1 der letzte Absatz folgende Fassung zu erhalten:
        <pb n="185" />
        — 169 — 
„Zuständig sind die Straßen- und Wasser-Bauämter 
Pirna für den Bezirk des Elbstromamtes Pirna, 
Dresden I für den Bezirk des Elbstromamtes Dresden und für den Bezirk 
des Elbstromamtes Meißen von der Grenze zwischen den Elbstromämtern 
Dresden und Meißen bis an die Flurgrenzen zwischen Sörnewitz und 
Meißen-Oberspaar rechtsufrig und zwischen Batzdorf und Siebeneichen 
linksufrig, d. i. am sogenannten Rehbock bei Stromschnitt Nr. 1136, und 
Meißen für den übrigen Teil des Bezirks des Elbstromamtes Meißen." 
Dresden, den 20. April 1915. 
Die Ministerien des Junern und der Finanzen. 
Für den Minister: v. Seydewitz. 
Dr. Schelch er. Zippert. 
  
Nr. 32. Verordnung 
zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugnis 
zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz- und 
Verwaltungsbehörden betreffend; 
vom 23. April 1915. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird in weiterer Ausführung des Gesetzes vom 
20. Mai 1867, das Befugnis zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen 
bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 131), hierdurch 
bestimmt, daß folgende im Dienste des Fürsorgeverbandes Leipzig bez. Zwickau 
stehende Beamte: 
1. der Direktor des Erziehungsheims Mittweida und sein ständiger Stellvertreter, 
2. der Direktor der Fürsorgeerziehungsanstalten zu Ober= und Niederzschocken 
und sein ständiger Stellvertreter 
zu denjenigen Beamten gehören, mit deren Stellen das Befugnis zur Aufnahme 
von Protokollen ein für allemal verbunden ist. 
Dresden, am 23. April 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Schneider. 
28“
        <pb n="186" />
        — 170 — 
Nr. 33. Verordnung 
zur weiteren Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrats 
vom 15. Dezember 1914, Einigungsämter betreffend; 
vom 3. Mai 1915. 
Die Ausführungs-Verordnung vom 30. Dezember 1914 (G.= u. V.-Bl. 1915 
S. 1) zur Bekanntmachung des Bundesrats vom 15. Dezember 1914 über Eini- 
gungsämter wird wie folgt ergänzt: 
Im 8385 wird folgender Absatz 4 hinter dem Absatz 3 und vor dem bisherigen 
Absatz 4, der zum Absatz 5 wird, eingeschaltet: 
Als auswärtig im Sinne des Absatz 2 und Absatz 3 gelten nicht die 
Beteiligten, deren Wohn= oder Aufenthaltsort in unmittelbarer Nähe des 
Sitzes des Einigungsamts belegen ist. Das Ministerium des Innern be- 
zeichnet die Orte, auf die diese Voraussetzung zutrifft. 
Dresden, den 3. Mai 1915. 
Ministerium des Innern. Ministerium der Justiz. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dr. Nagel. 
Buschmann. 
  
Nr. 34. Verordnung, 
zeitweilige Abänderung einiger Bestimmungen des Schonzeitgesetzes vom 
22. Juli 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 299) und des Kaninchengesetzes vom 
25. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 246) betreffend; 
vom 7. Mai 1915. 
Wan, Friedrich August, von G# Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde was folgt: 
§ 1. Für das laufende Jahr wird unter Aufhebung von § 3 Ziffer 2, 3 und 7 
des Schonzeitgesetzes der Abschuß von weiblichem Edel= und Damwild sowie Kälbern 
beider Wildarten schon vom 1. August an, von Rehböcken vom 1. Juni an, von 
Fasanen vom 1. September an gestattet.
        <pb n="187" />
        — 171 — 
8 2. Die Amtshauptmannschaften werden ermächtigt, auf begründete Be— 
schwerden der beteiligten Grundstücksbesitzer über einen allzu großen Wildstand an 
Fasanen Anordnungen zu dessen angemessener Verminderung zunächst durch die 
Jagdberechtigten auch schon vor dem 1. September zu treffen. 
83. In Abänderung von § 3 des Gesetzes, die wilden Kaninchen betreffend, 
vom 25. Juni 1902 werden die Grundbesitzer ermächtigt, die auf ihren Grundstücken 
auftretenden wilden Kaninchen selbst zu erlegen oder zuverlässige Personen mit 
ihrer Erlegung zu beauftragen. Die Verwendung von Gift bleibt ausgeschlossen. 
Zur Benutzung von Schießgewehr bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des 
Jagdberechtigten, dem auch das Verfügungsrecht über die erlegten Kaninchen 
verbleibt. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Gegeben zu Dresden, am 7. Mai 1915. 
Friedrich August. 
# Dr. Beck. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. 
v. Carlowitz. 
  
Nr. 35. Bekanntmachung, 
den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Königreich Preußen wegen 
der Herstellung einer Eisenbahn von Wurzen nach Eilenburg abgeschlossenen 
Staatsvertrag betreffend; 
vom 8. Mai 1915. 
Nachdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Re— 
gierung wegen der Herstellung einer Eisenbahn von Wurzen nach Eilenburg unter 
dem 5. Dezember 1914 ein Staatsvertrag abgeschlossen worden ist, wird dieser nach
        <pb n="188" />
        — 172 — 
erfolgter beiderseitiger Allerhöchster Ratifikation in der Anlage unter O hierdurch 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Dresden, den 8. Mai 1915. 
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Zippert. 
□ 
Staatsvertrag 
zwischen Sachsen und Preußen wegen Herstellung einer Eisenbahn 
von Wurzen nach Eilenburg. 
Seine Majestät der König von Sachsen und Seine Majestät der König von Preußen 
haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von 
Wurzen nach Eilenburg zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister Freiherrn von Salza und Lichtenau, 
Allerhöchstihren Oberfinanzrat Friedrich, 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Goetsch, 
Allerhöchstihren Geheimen Oberregierungsrat Reichart, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats- 
vertrag abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Die Königlich Sächsische Regierung beabsichtigt, eine vollspurige Eisenbahn von 
Wurzen nach Eilenburg als Nebenbahn im Sinne der Eisenbahnbau= und Betriebs- 
ordnung für eigene Rechnung herzustellen und zu betreiben. 
Die Königlich Preußische Regierung gestattet den Bau und Betrieb dieser Linie 
innerhalb Ihres Staatsgebietes, insbesondere die Einführung in den Bahnhof Eilen- 
burg.
        <pb n="189" />
        — 173 — 
Die Königlich Preußische Regierung erteilt zugleich hiermit das Recht zur Ent— 
ziehung und Beschränkung des Grundeigentums nach Maßgabe der gesetzlichen Be- 
stimmungen. 
Der Bau der bezeichneten Bahn ist davon abhängig, daß die Ständeversamm- 
lung des Königreiches Sachsen die erforderlichen Mittel bewilligt und daß die Inter- 
essenten die ihnen von der Königlich Sächsischen Regierung angesonnenen Leistungen 
übernehmen, insbesondere den Grund und Boden unentgeltlich zur Verfügung stellen. 
Artikel 2. 
Die Feststellung des Grenzüberganges, sowie der Führung der Bahnlinie auf 
preußischem Gebiete bleibt besonderer Vereinbarung zwischen beiden hohen Regie- 
rungen vorbehalten. 
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses 
Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden Fahr- 
zeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Sächsischen Regierung 
zustehen. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und die Genehmigung der 
Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Anlagen — Wegeübergängen, Brücken, 
Durchlässen, Flußregelungen, Vorflutanlagen, Seitenwegen, Einzäunungen usw. — 
betreffen, die im öffentlichen Interesse und zur Sicherung der benachbarten Grund- 
stücke gegen Gefahren und Nachteile notwendig werden, nebst der baupolizeilichen 
Prüfung der Hochbauten, soweit diese erforderlich ist, innerhalb des preußischen 
Gebietes den zuständigen preußischen Behörden vorbehalten. 
Artikel 3. 
Über die Mitbenutzung des Bahnhofes Eilenburg wird ein besonderer Bau- 
und Betriebsvertrag zwischen den beteiligten Eisenbahnverwaltungen abgeschlossen 
werden. 
Artikel 4. 
Die Feststellung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der Fahr- 
pläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reiches — durch die Königlich 
Sächsische Regierung. 
Artikel 5. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung des auf preußischem Gebiete gelegenen 
Teiles der Bahnlinie der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten; indes wird 
die technische Aufsicht über den Bau und Betrieb der Bahn und deren betriebs- 
fähigen Zustand ausschließlich der Königlich Sächsischen Regierung überlassen.
        <pb n="190" />
        — 174 — 
Die Bahnpolizei wird durch die Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörden und 
Beamten gehandhabt. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei in 
preußischem Gebiet liegt den Organen der Königlich Preußischen Regierung ob. 
Sie werden die Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig unterstützen. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt das Recht vorbehalten, die Hand— 
habung der Ihr zustehenden Hoheitsrechte, die Wahrnehmung Ihrer aus diesem 
Vertrage sich ergebenden Rechte und die etwaigen Verhandlungen mit der Königlich 
Sächsischen Eisenbahnverwaltung einer Behörde oder einem besonderen Kommissar 
zu übertragen. Die Königlich Sächsische Eisenbahnverwaltung wird sich an die mit 
der Vertretung beauftragte Behörde oder den Kommissar in allen zu deren Zu— 
ständigkeit gehörenden Angelegenheiten wenden, auch ihnen jede für ihre Zwecke 
nötige Einsicht gestatten oder Auskunft erteilen. 
Artikel 6. 
Die Besteuerung des in Preußen gelegenen Teiles der Bahnlinie erfolgt nach 
Maßgabe der jeweils dort geltenden Landesgesetze. 
Artikel 7. 
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseitig zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt, die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgewechselt werden. 
Zur Beglaubigung dieses haben die Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin am 5. Dezember 1914. 
1 D Frhr. von Salza und Lichtenau. Goetsch. 
Reichart. 
    
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne, Dresden.
        <pb n="191" />
        — 175 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
11. Stück vom Jahre 1915. 
— 
Jnhalt: Nr. 36. Allerhöchster Erlaß. S. 175. — Nr. 37. Verordnung zur Ausführung 
des Allerhöchsten Gnadenerlasses. S. 176. — Nr. 38. Bekanntmachung, die Bildung 
katholischer Minderheitskirchgemeinden in Kamenz, Löbau, Zittau und Neuleutersdorf betr. 
S. 178. — Nr. 39. Bekanntmachung, die Versammlung der Stände des Königreichs 
Sachsen zu einem außerordentlichen Landtage betr. S. 179. 
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 36. Allerhöchster Erlaß 
vom 25. Mai 1915. 
W. Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben Uns entschlossen, zu Gunsten der Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege 
in weitgehendem Umfange die gnadenweise Niederschlagung der gegen sie an— 
hängigen oder anhängig werdenden Strafverfahren einschließlich der gerichtlich ein- 
geleiteten zu bewilligen, soweit solche vor dem 25. Mai 1915 und vor der Einberufung 
zu den Fahnen begangene Ubertretungen oder Vergehen mit Ausnahme derjenigen 
des Verrats militärischer Geheimnisse zum Gegenstande haben. Es ist Unser Wille, 
daß diese Strafverfahren niedergeschlagen werden, dafern nicht, wie namentlich bei 
Zuwiderhandlungen gegen aus Anlaß des Kriegs verfügte Maßnahmen, das öffent- 
liche Interesse die Durchführung der Strafverfolgung zwingend erfordert. In be- 
sonders liegenden Fällen soll die Niederschlagung auch bei Verbrechen verfügt 
werden. 
Ausgeschlossen von der Begnadigung sind Beschuldigte, die wegen begangener 
Straftaten durch ein Militärgericht rechtskräftig zur Entfernung aus dem Heere 
oder der Marine oder zur Dienstentlassung verurteilt sind oder sonst mit Rücksicht 
auf eine Straftat die Eigenschaft eines Kriegsteilnehmers verloren haben. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 29. Mai 1915. 29
        <pb n="192" />
        — 176 — 
Unsere Ministerien haben das hiernach Erforderliche zu veranlassen. 
Gegeben zu Dresden, den 25. Mai 1915. 
Friedrich August. 
Dr. Beck. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. 
v. Carlowitz. 
  
Nr. 37. Verordnung 
vom 25. Mai 1915 
zur Ausführung des Allerhöchsten Gnadenerlasses vom gleichen Tage. 
Zur Ausführung des Allerhöchsten Gnadenerlasses vom 25. Mai 1915 wird für 
den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern folgendes verordnet: 
1 
Kriegsteilnehmer im Sinne der Verordnung sind: 
a) alle Personen, die dem deutschen Heere — einschließlich der Schutztruppen — 
oder der deutschen Marine zur Zeit der Mobilmachung angehört haben oder 
seitdem bis zum 25. Mai 1915 in das Heer oder die Marine eingestellt 
worden sind, 
b) alle Personen, die sonst vermöge eines Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs 
in der Zeit bis zum 25. Mai 1915 zu dem mobilen oder gegen den Feind 
verwendeten Teile der Land= oder Seemacht oder zu der Besatzung einer 
armierten oder in der Armierung begriffenen Festung gehört haben. 
2. 
Als Zeitpunkt der Einberufung zu den Fahnen gilt der Tag, an dem die Ein- 
stellung in das Heer oder die Marine tatsächlich erfolgt ist, oder an dem die sonstige 
Beschäftigung, welche die Eigenschaft als Kriegsteilnehmer begründet, tatsächlich be- 
gonnen hat.
        <pb n="193" />
        Die Verwaltungsstrafbehörden haben alle bei ihnen anhängigen oder anhängig 
werdenden, noch nicht rechtskräftig erledigten Übertretungen, soweit sie vor dem 
25. Mai 1915 begangen sind und nicht den Verrat militärischer Geheimnisse zum 
Gegenstande haben (7§ 12 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse 
vom 3. Juni 1914, R.-G.-Bl. S. 195), in Verzeichnisse einzutragen, deren Vordrucke 
in der erforderlichen Anzahl bei den Kreishauptmannschaften zu entnehmen sind, 
und zwar von den Amtshauptmannschaften zugleich für die ihnen unterstellten Be- 
hörden. Die Kreishauptmannschaften erhalten die Vordrucke vom Ministerium des 
Innern geliefert. 
Soweit im Einzelfalle aus öffentlichem Interesse die Durchführung der Straf- 
verfolgung zwingend geboten erscheint, ist dieses Interesse in Spalte VI kurz dar- 
zulegen. In dieser Spalte ist auch die Geschäftsnummer des Ministeriums des 
Innern anzugeben, dafern diesem eine Sache bereits vorgelegen hat. 
Treffen mehrere selbständige Straftaten zusammen, von denen nur ein Teil 
unter den Allerhöchsten Erlaß fällt, so sind die nicht unter den Erlaß fallenden 
Übertretungen in Spalte VI kurz zu bezeichnen. Wenn eine und dieselbe Über- 
tretung zugleich auf Grund einer nicht unter den Erlaß fallenden Vorschrift zu ver- 
folgen ist, hat die Strafverfolgungsbehörde unter Abstandnahme von dem Eintrage 
in das Verzeichnis Bericht zu erstatten, falls aus besonderen Gründen Niederschlagung 
befürwortet wird. 
Die Einträge in Spalte III sind möglichst gedrängt zu fassen. 
4. 
Verbrechen und Vergehen, über die Erörterungen bei den Polizeibehörden im 
Gange sind, sind nicht in die Verzeichnisse aufzunehmen. Die hierüber ergangenen 
Akten sind vielmehr den Gerichtsbehörden vorzulegen, denen das Weitere zu über- 
lassen ist. 
5. 
Die Verzeichnisse sind in Ur= und Reinschrift einzureichen. Die Reinschriften 
werden mit den getroffenen Verfügungen zurückgegeben. Der Miteinsendung der 
Akten bedarf es nicht. 
In ein Verzeichnis sind nicht mehr als 25 Strafsachen aufzunehmen. Jede 
Behörde hat die von ihr aufgestellten Verzeichnisse mit fortlaufenden Nummern zu 
versehen. Mit der Einsendung der Listen ist nicht zu warten, bis sämtliche fertig- 
gestellt sind.
        <pb n="194" />
        — 178 — 
Die Amtshauptmannschaften, die Polizeidirektion Dresden und die Stadträte 
(Polizeiämter) der Städte mit revidierter Städteordnung reichen die Verzeichnisse 
unmittelbar an das Ministerium des Innern ein. Die den Amtshauptmannschaften 
unterstellten Behörden legen diesen die von ihnen aufgestellten Verzeichnisse zur 
Prüfung und Weitergabe an das Ministerium des Innern vor. 
6. 
Ob nach erfolgter Niederschlagung dem Beschuldigten und dem Antragsteller 
eine Mitteilung über die Erledigung des Verfahrens zu geben ist, ist nach Lage 
des einzelnen Falles zu entscheiden. 
7. 
Sind an einer Übertretung als Mitbeschuldigte Personen beteiligt, die nicht 
zu den Kriegsteilnehmern gehören, so ist der berichtenden Behörde, falls sie es 
zur Vermeidung von Härten für geboten erachtet, unbenommen, die Nieder- 
schlagung auch zu Gunsten dieser Personen zu beantragen. In diesem Falle ist 
ohne Eintragung in die Verzeichnisse unter Einsendung der Akten Bericht zu er- 
statten. 
8. 
In einem niedergeschlagenen Verfahren bereits erwachsene Kosten — ein— 
schließlich der Auslagen — sind unter Rückerstattung der bereits gezahlten Beträge 
niederzuschlagen. 
Dresden, den 25. Mai 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Swodenk. 
Nr. 38. Bekanntmachung, 
die Bildung katholischer Minderheitskirchgemeinden in Kamenz, Löbau, 
Zittau und Neulentersdorf betreffend; 
vom 21. Mai 1915. 
M ... » . 
»CItGenehmIgungdesKomgltchenMImsteriumsdesKultusundoffentlIchen 
Unterrichts sowie im Einverständnis der Provinzialstände der Oberlausitz und des 
Domstiftlichen Konsistoriums St. Petri zu Bautzen werden für die räumlichen Be—
        <pb n="195" />
        — 179 — 
zirke der Städte Kamenz, Löbau, Zittau und der Gemeinde Neuleutersdorf römisch— 
katholische Minderheitskirchgemeinden gebildet. 
Diesen Kirchgemeinden werden die in den benachbarten Orten wohnenden 
römisch-katholischen Glaubensangehörigen zugewiesen, die nach den zeitherigen Be- 
kanntmachungen den Seelsorgestellen Kamenz, Löbau, Zittau und Neuleutersdorf 
zugewiesen waren. 
Bautzen, den 21. Mai 1915. 
Königliche Kreishauptmannschaft. 
v. Craushaar. 
Ritter. 
Nr. 39. Bekanntmachung, 
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen 
zu einem außerordentlichen Landtage betreffend; 
vom 22. Mai 1915. 
Seine Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände des Königreichs 
Sachsen zu einem außerordentlichen Landtage gemäß § 115 der Verfassungsurkunde 
für 
Dienstag, den 22. Juni dieses Jahres 
in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen. 
Den Mitgliedern der Ständischen Kammern werden vom Ministerium des Innern 
besondere Einladungen zugehen. 
Dresden, den 22. Mai 1915. 
Gesamtministerium. 
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Knüpfer. 
  
DTuuck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne, Dresden. 
915. 30
        <pb n="196" />
        <pb n="197" />
        — 181 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
12. Stück vom Jahre 1915. 
    
Inbakt: Nr. 40. Verordnung zur weiteren Abänderung der Verordnung über die Einrichtung 
einer staatlichen Pferdeversicherung vom 29. Januar 1909. S. 181. — Nr. 41. Verord- 
nung, die von der Kreishauptmannschaft zu Dresden als Generalkommission für Ablösungen 
und Gemeinheitsteilungen bei der Begutachtung von Anträgen auf Gewährung von Dar- 
lehen aus der Landeskulturrentenbank festzusetzenden Kosten betr. S. 182.— Nr. 42. Ver- 
ordnung, die Anzeige= und Meldepflicht der nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnach- 
weise betr. S. 183. — Nr. 43. Verordnung, die Fleischbeschau betr. S. 184. — Nr. 44. 
Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betr. S. 185. 
  
Nr. 40. Verordnung 
zur weiteren Abänderung der Verordnung über die Einrichtung einer 
staatlichen Pferdeversicherung vom 29. Januar 1909; 
vom 22. Mai 1915. 
§5 Absatz IV der Verordnung über die Einrichtung einer staatlichen Pferde- 
versicherung vom 29. Januar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 91) erhält folgenden Wortlaut: 
IV. Die Höchstversicherung beträgt bei Zuchthengsten 4000 Mark, bei 
herrschaftlichen Kutsch= und Reitpferden 3000 Mark, bei anderen Pferden 
2000 Mark. 
Dresden, den 22. Mai 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Schulze. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 9. Juni 1915. 31
        <pb n="198" />
        — 182 — 
Nr. 41. Verordnung, 
die von der Kreishauptmannschaft zu Dresden als Generalkommission 
für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen bei der Begutachtung von 
Anträgen auf Gewährung von Darlehen aus der Landeskulturrenten— 
bank festzusetzenden Kosten betreffend; 
vom 27. Mai 1915. 
Nach § 20 (vorletzter Satz) der Verordnung vom 20. Oktober 1914 zur Ausführung 
des Gesetzes über die Landeskulturrentenbank (G.= u. V.-Bl. S. 445) hat die Kreis- 
hauptmannschaft zu Dresden als Generalkommission für Ablösungen und Gemein- 
heitsteilungen für die nach näherer Bestimmung der Ausführungs-Verordnung zu 
erstattenden Gutachten Kosten festzusetzen. 
Diese Kosten sind wie folgt abzustufen: 
Veranschlagte Kostenansatz für 
Ausführungskosten die Begutachtung 
500 K oder weniier 5 M, 
über 500 K bis 1000 ffl. 10 = 
1O00 2000 15 = 
= 2 00 3000 20 -, 
3000 - 5000 30 = 
500r 10000 50 = 
10000 = 20000 80 = 
20 OCO00. 30000 100 -, 
30000 - 5000 120 = 
500 00.-..;: 150 
Die Generalkommission wird ermächtigt, in besonderen Ausnahmefällen, nament- 
lich bei geringem Umfang der durch das Gutachten verursachten Arbeit, Erlaß oder 
Herabsetzung der Kosten eintreten zu lassen. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
Dresden, den 27. Mai 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert.
        <pb n="199" />
        — 183 — 
Nr. 42. Verordnung, 
die Anzeige- und Meldepflicht der nicht gewerbsmäßig betriebenen 
Arbeitsnachweise betreffend; 
vom 28. Mai 1915. 
Auf Grund von 815 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (R.-G.-Bl. 
S. 860) wird folgendes bestimmt: 
1. Nicht gewerbsmäßig betriebene Arbeitsnachweise haben dem Kaiserlichen 
Statistischen Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, in Berlin bis zum 1. Juli 1915 
eine Anzeige folgenden Inhalts zu erstatten: 
Bezeichnung des Arbeitsnachweises, 
Angabe der Personen oder Körperschaften, die ihn unterhalten, 
Betriebsstätte, 
Name des Geschäftsleiters, 
Fernsprechnummer und 
Geschäftsstunden. 
Jede hierin sich ergebende Veränderung sowie die Eröffnung eines neuen nicht 
gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweises ist binnen drei Tagen in gleicher Weise 
anzuzeigen. 
2. Die in Ziffer 1 vorgeschriebenen Anzeigen sind auch der Ortspolizeibehörde 
(in Städten mit Revidierter Städteordnung dem Stadtrate, sonst der Amtshaupt- 
mannschaft) zu erstatten. 
3. Nicht gewerbsmäßig betriebene Arbeitsnachweise, mit Ausnahme der Arbeits- 
nachweise für kaufmännische, technische und Büro-Angestellte, haben die Zahl der- 
jenigen Arbeitsgesuche und offenen Stellen, die bis zum Mittwoch und Sonnabend 
jeder Woche nicht erledigt werden konnten und voraussichtlich bis zum Erscheinen 
des Arbeitsmarkt-Anzeigers nicht erledigt werden können, mit genauer Angabe der 
Berufsart (Spezialberufe) unmittelbar an das Kaiserliche Statistische Amt, Abteilung 
für Arbeiterstatistik, zu melden, das die Vordrucke hierzu kostenlos zur Verfügung 
stellt. Die Meldekarten (Postkarten) sind so rechtzeitig abzusenden, daß sie beim 
Kaiserlichen Statistischen Amte jeden Donnerstag und Montag und zwar erstmalig 
Montag, den 2. August 1915, mit der ersten Post eintreffen. 
Von dieser Meldepflicht sind die Arbeitsnachweise befreit, die voraussichtlich 
weniger als 200 Stellen im Jahre besetzen werden. 
315
        <pb n="200" />
        — 184 — 
4. Jeder nicht gewerbsmäßig betriebene Arbeitsnachweis hat einen Geschäfts- 
leiter zu bestellen, der für die Erfüllung dieser Vorschriften verantwortlich ist. 
Dresden, den 28. Mai 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Klotsche. 
  
Nr. 43. Verordnung, 
die Fleischbeschau betreffend; 
vom 28. Mai 1915. 
Dee in Nr. 21 (S. 140) des Zentralblattes für das Deutsche Reich für 1915 ver- 
öffentlichte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Mai 1915, betreffend die 
Unbrauchbarmachung von Fetten für den menschlichen Genuß, wird im Anschluß 
an die Verordnungen vom 20. März 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 35) und vom 20. Juli 1914 
(G.= u. V.-Bl. S. 351) nachstehend bekannt gegeben. 
— Dresden, den 28. Mai 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Schulze. 
Bekianntmachung, 
betreffend die Unbrauchbarmachung von Fetten für den menschlichen Genuß. 
Auf Grund des § 29 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen D zu dem Gesetze, be- 
treffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Beilage zu Nr. 52 
des Zentralblatts für das Deutsche Reich 1908, S. 67“) werden als weitere Mittel 
zur Unbrauchbarmachung von zubereiteten Fetten für den menschlichen Genuß 
Safrol und künstliches Wintergrünöl zugelassen. 
Das Safrol ist eine farblose oder gelbliche, stark riechende Flüssigkeit, hat bei 
150° C die Dichte von 1,105 bis 1,107 und siedet bei einem Luftdruck von 760 mm 
annähernd bei 2330 C.
        <pb n="201" />
        — 186 — 
Das künstliche Wintergrünöl ist eine farblose, nach längerem Stehen schwach 
gelbe Flüssigkeit von dem Geruche der Pflanze, nach der es benannt ist, hat bei 
150 C die Dichte 1,185 bis 1,190, siedet bei einem Luftdruck von 760 mm annähernd 
bei 2220 C und hat eine Verseifungszahl von mindestens 361. 
Auf je 100 kg Fett sind zur Unbrauchbarmachung 1 kg Safrol oder 1 kg künst- 
liches Wintergrünöl von den oben angegebenen Eigenschaften zu verwenden. 
Berlin, den 14. Mai 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Jonquieères. 
  
Nr. 44. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; 
vom 1. Juni 1915. 
Dee mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99) veröffent- 
lichte Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 ist durch nachstehende 
Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 22. Mai 1915 geändert worden. — 
Dresden, den 1. Juni 1915. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Zippert. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 22. Mai 1915. 
Auf Grund des §50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 340) und des §9 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des 
Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der 
beiden Bekanntmachungen des Bundesrats vom 17. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl.
        <pb n="202" />
        — 186 — 
S. 284), betreffend Aufhebung der für die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts 
angeordneten dreißigtägigen Verlängerung und betreffend die Fristen des Wechsel— 
und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird der § 18 a „Postprotest“ 
der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Unter v ist zu setzen 
A. statt des mit den Worten „Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu er- 
langen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 27. September 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 419) —: 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der 
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag 
bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung 
nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit bis einschließlich 
27. Mai 1915 eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 
Abs. 2 der Wechselordnung; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai 1915 
bis einschließlich 28. Juni 1915 eintritt, 
am 30. Juni 1915; 
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder später 
eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser 
erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest 
nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. 
B. statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß- 
Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden und des folgenden 
Absatzes — Bekanntmachung vom 16. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) —: 
I. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ost- 
preußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie 
in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in 
anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren ge- 
zogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, 
der in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Negierungsbezirke 
Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden 
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
        <pb n="203" />
        — 187 — 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 
1914 bis einschließlich 29. Juli 1915 eingetreten ist, 
am 31. Juli 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. Juli 1915 oder später 
eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
II. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in den westpreußischen Kreisen 
Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosen- 
berg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, 
Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreise 
Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen 
einen Ort angeben, der in einem dieser westpreußischen Kreise liegt, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 
1914 bis einschließlich 29. April 1915 eingetreten ist, 
am 31. Mai 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. April 
1915 bis einschließlich 27. Mai 1915 eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 
Abs. 2 der Wechselordnung; 
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai 
1915 bis einschließlich 28. Juni 1915 eintritt, 
am 30. Juni 1915; 
d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder später 
eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Dasselbe gilt von Postprotestaufträgen mit Wechseln, die in den ostpreußischen 
Kreisen Braunsberg, Fischhausen, Friedland, Heiligenbeil, Heilsberg, Königsberg 
Stadt und Land, Labiau, Mohrungen, Pr. Eylau, Pr. Holland, Rastenburg und 
Wehlau zahlbar sind, soweit sie nicht unter B I fallen, oder mit solchen im Stadt- 
kreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen 
Ort angeben, der in einem dieser ostpreußischen Kreise liegt. 
Als Zahlungstag — für A und B — gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, 
wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag 
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der 
Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält
        <pb n="204" />
        — 188 — 
sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Mai oder am 30. Juni 
oder am 31. Juli 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 22. Mai 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne, Dresden.
        <pb n="205" />
        für das Königreich Sachsen. 
13. Stück vom Jahre 1915. 
      
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Ynhact:Nr.45.Verordnung,dieärztlichenHausapothekenunddieKrankenhaus-Apotheken 
betr. S. 189. — Nr. 46. Verordnung über die Weiterzahlung von Bezügen an die im 
Staatsdienste Beschäftigten, die zum Kriegsdienst einberufen sind, und über die Versorgung 
der Hinterlassenen von Staatsdienern und Hilfsbeamten aus Anlaß des Krieges 1914/15. 
S. 190. 
  
Nr. 45. Verordnung, 
die ärztlichen Hausapotheken und die Krankenhaus-Apotheken betreffend; 
vom 6. Juni 1915. 
Die Verordnung, die ärztlichen Hausapotheken und die Krankenhaus-Apotheken 
betreffend, vom 1. Juli 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 144) wird in nachstehender Weise 
abgeändert: 
J. 
86 Satz 1erhält folgende Fassung: Alle Arzneien und Arzneistoffe für die Haus— 
apotheken, soweit sie nach der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit 
Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901 (R.-G.-Bl. S. 380) dem freien Verkehr ent- 
zogen sind, dürfen nur aus benachbarten deutschen Apotheken und nicht von Drogisten 
oder andern Händlern bezogen werden. 
II. 
§17 erhält folgende Fassung: Im übrigen gelten die §§ 4 bis mit 8 und § 10 
auch für die Hausapotheken der Krankenhäuser; für Krankenhaus-Apotheken, die von 
geprüften und verpflichteten Apothekern verwaltet werden, jedoch mit folgenden Er- 
leichterungen: 
1. Sie dürfen alle sogenannten galenischen Zubereitungen gemäß § 1 und Ver- 
zeichnis A der Kaiserlichen Verordnung vom 22. Oktober 1901, soweit sie nicht im 
eignen Laboratoriumsbetriebe der Krankenhaus-Apotheken hergestellt werden, sowie 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 26. Juni 1915. 32
        <pb n="206" />
        — 190 — 
alle gemäß 82 und Verzeichnis B der erwähnten Verordnung als Stoffe gekenn- 
zeichneten Arzneimittel, ebenso alle Drogen, Sera und Arzneimittel, die noch nicht 
im Verzeichnis B aufgenommen sind, auch (§ 6) von solchen pharmazeutisch-chemischen 
Großhandlungen beziehen, deren Betrieb einem approbierten Apotheker unterstellt ist. 
2. Im Rezeptjournal (§ 8), neben dem und an dessen Stelle auch Stationsbücher 
zulässig sind, braucht der Preis der verabreichten Arzneien nicht angegeben zu werden. 
Dresden, am 6. Juni 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Canis. 
  
Nr. 46. Verordnung 
über die Weiterzahlung von Bezügen an die im Staatsdienste Beschäftigten, 
die zum Kriegsdienst einberufen sind, und über die Versorgung der Hinter- 
lassenen von Staatsdienern und Hilfsbeamten aus Anlaß 
des Krieges 1914/15; 
vom 22. Juni 1915. 
In Zusammenfassung und teilweiser Anderung der Verordnungen vom 14. August 
1914 (G.= u. V.-Bl. S. 375), vom 26. September 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 425), 
vom 27. Oktober 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 440), vom 23. Februar 1915 (G.= u. V.-Bl. 
S. 21) und vom 17. März 1915 (G.= u. V.-Bl. S. 153) wird folgendes bestimmt: 
J. 
Arbeitern und sonstigen in einem arbeiter- oder unterbeamtenähnlichen 
Verhältnisse befindlichen Lohnempfängern, die zum Kriegsdienst im deutschen 
Heer oder in der deutschen Marine oder im Heer oder in der Marine der ver- 
bündeten Staaten einberufen worden sind oder künftig noch einberufen werden, 
sind für den Einberufungstag und die darauf folgenden 14 Tage zu ihren Händen 
oder zu Händen ihrer Angehörigen die Bezüge in voller Höhe fortzugewähren. 
Bei Stücklohnarbeitern ist der Zeitlohnsatz zu zahlen. Insoweit hierüber besondere 
Verordnungen ergangen sind, hat es hierbei zu bewenden.
        <pb n="207" />
        — 191 — 
Nach Ablauf der vorstehenden Frist sollen den Angehörigen der bezeich— 
neten Lohnempfänger bis auf weiteres Beihilfen nach Maßgabe des Bedürf— 
nisses gewährt werden, und zwar: 
bis höchstens 259 des Lohnes des Einberufenen für die zurückbleibende 
Ehefrau 
sowie 
bis höchstens 6% des Lohnes für jedes eheliche und den ehelichen gesetzlich 
gleichstehende Kind unter 15 Jahren, sowie für jedes uneheliche Kind 
unter 15 Jahren, insofern die Verpflichtung des Einberufenen als Vater 
zur Gewährung des Unterhalts festgestellt ist, 
zusammen aber bis höchstens 50% des Lohnes. Der Berechnung des Lohnes 
können Durchschnittssätze zugrunde gelegt werden. 
Die Beihilfen kommen nur im Falle dauernder Beschäftigung der Lohn- 
empfänger in Betracht. Welche Lohnempfänger als dauernd beschäftigt anzusehen 
sind, richtet sich nach den bei den einzelnen Verwaltungen hierüber geltenden 
Grundsätzen. Wo solche fehlen, sind der Gleichmäßigkeit halber für den betreffenden 
Fall mit dem Finanzministerium besondere Grundsätze zu vereinbaren. 
Auf die Beihilfen finden die Bestimmungen des § 10 Absatz 2 und 3 sowie 
des § 11 des Reichsgesetzes über die Unterstützung von Familien in den Dienst 
eingetretener Mannschaften vom 28. Februar 1888 (R.-G.-Bl. S. 59 flg.) sinn- 
gemäße Anwendung. 
Die Beihilfen sind zu den üblichen Lohnzahlungsterminen auszuzahlen. Im 
Falle monatlicher Zahlungsverpflichtung soll es zulässig sein, bereits am 15. des 
Monats Zahlungen zu leisten. Die Verrechnung erfolgt außeretatmäßig. 
Bei der vorstehenden Regelung wird davon ausgegangen, daß neben den 
staatlichen Beihilfen die reichsgesetzlichen Mindestbeträge der Familienunterstützungen 
(Reichsgesetz vom 28. Februar 1888, betreffend die Unterstützung von Familien in 
den Dienst eingetretener Mannschaften, R.-G.-Bl. S. 59 flg. in der Fassung des 
Gesetzes vom 4. August 1914, R.-G.-Bl. S. 332) gewährt werden, sofern nur die 
Bedürftigkeit überhaupt — ohne Rücksicht auf die Unterstützung der Familien durch 
die staatlichen Beihilfen — zu bejahen ist. 
Die Beihilfen werden dadurch nicht unterbrochen, daß der Einberufene als 
krank oder verwundet zeitweilig in die Heimat beurlaubt wird. 
II. 
Bezüglich der mit Gehalt oder Jahresvergütung angestellten Staatsbeamten 
oder der gegen feste Monats= oder Wochenbezüge beschäftigten Hilfsbeamten 
32
        <pb n="208" />
        — 192 — 
bewendet es auch ferner bei der sächsischen Verordnung vom 15. Dezember 1888 
zu Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und vom 
6. Mai 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 936). Diese ist auch auf solche im Staatsdienste 
Beschäftigte anzuwenden, die zum Kriegsdienst im Heer oder in der Marine der 
verbündeten Staaten einberufen sind oder einberufen werden. 
III. 
Für die Entscheidung der Frage, ob ein Bediensteter den unter I bezeichneten 
Lohnempfängern dder den unter II erwähnten, mit Gehalt oder Jahres- 
vergütung angestellten Staatsbeamten oder den gegen feste Monats= oder 
Wochenbezüge beschäftigten Hilfsbeamten zuzuzählen und demnach die Regelung 
der Fortzahlung der Bezüge gemäß I oder II zu treffen sei, soll ausschlaggebend 
sein, ob der betreffende Bedienstete, gleichviel ob er Jahres-, Monats-, Wochen- 
vergütung oder eine Vergütung in anderer Gestalt empfängt, nach dem gewöhn- 
lichen Laufe der Dinge in eine mit Zivilstaatsdienereigenschaft ausgestattete Stelle 
einrücken wird. Ist dies der Fall, so soll er seine Bezüge in Gemäßheit der Ver- 
ordnung vom 15. Dezember 1888 (zu vergl. unter II), im anderen Fall in Gemäß- 
heit der Regelung unter I weiter erhalten. Nach der Verordnung vom 15. De- 
zember 1888 werden auch die im Vorbereitungsdienste befindlichen Bediensteten zu 
behandeln sein. Demnach werden für die Fortzahlung der Bezüge nach II im 
wesentlichen dieselben Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die für die Befreiung 
von der Pflicht zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung nach §8§ 1234 und 
1235 Ziffer 1 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (R.-G.-Bl. 
S. 509) oder von der Versicherungspflicht nach § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 
Ziffer 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. 
S. 989) gegeben sind (zu vergl. für das Finanzministerium hierzu die Bekannt- 
machung vom 10. Februar 1913, die Generalverordnung vom 19. Juni 1913 und 
die Bekanntmachung vom 9. Oktober 1913, Finanzministerialblatt S. 13, 60, 94). 
Handelt es sich um die Einberufung von Lohnangestellten mit der Vor- 
bildung eines höheren oder mittleren Beamten, die Monatsbezüge 
haben, aber im gewöhnlichen Laufe der Dinge nicht in eine mit Zivilstaatsdiener- 
eigenschaft ausgestattete Stelle einrücken und deshalb auch von der vorstehends auf- 
geführten Versicherungspflicht nicht befreit sind (wie z. B. die technischen Hilfsarbeiter 
bei der Hochbauverwaltung), so sollen ihnen ihre Bezüge auf die Zeit fortgewährt 
werden, für die ihnen die Fortzahlung bei militärischen Pflichtübungen im Frieden 
gewährleistet ist. Nach Ablauf dieser Zeit greift auch bei ihnen die Regelung unter I 
Absatz 2 Platz. Ist bei solchen Lohnangestellten eine Bestimmung darüber, auf
        <pb n="209" />
        — 193 — 
welche Zeit sie ihre Bezüge bei militärischen Pflichtübungen im Frieden fortzu— 
empfangen haben, nicht getroffen worden, so unterfallen sie vom Tage der Ein— 
berufung ab der Regelung unter I. 
Die vorstehenden Bestimmungen unter III gelten nicht für die Eisenbahnver- 
waltung, für die vom Finanzministerium mit Billigung des Gesamtministeriums 
eine entsprechende Regelung getroffen worden ist. 
IV. 
Die Anrechnung der Kriegsbesoldung eines Offiziers oder oberen Be- 
amten der Militärverwaltung auf das Zivildiensteinkommen in Gemäßbeit 
der Bestimmung unter I Ziffer 3 der Verordnung vom 15. Dezember 1888 (G.= u. V.-Bl. 
S. 936) beginnt mit dem Zeitpunkte, von dem ab die erste Kriegsbesoldung ausgezahlt 
wird. Jedoch ist der beim Zivildiensteinkommen abzusetzende Betrag der Kriegs- 
besoldung jeweilig erst an dem auf den Empfang der Kriegsbesoldung folgenden 
Termine der Auszahlung des Zivildiensteinkommens in Abrechnung zu bringen. 
V. 
Soweit die Empfangsberechtigten die ihnen auszuzahlenden Beträge 
nicht mehr selbst in Empfang nehmen und hierüber nicht mehr selbst quittieren können, 
auch ihrerseits keine anderweite Verfügung getroffen haben, sind in Abweichung 
von § 88 der A. R. V. die Beträge den von dem zuständigen Amtsvorstand oder 
seinem Vertreter zu bezeichnenden Angehörigen des Empfangsberechtigten gegen 
deren Quittung auszuhändigen. Hierfür kommen jedoch nur solche Personen in 
Betracht, für deren Unterhalt der Empfangsberechtigte seither in der Hauptsache zu 
sorgen gehabt hat (zu vergl. auch §2 des Reichsgesetzes vom 28. Februar 1888, 
R.-G.-Bl. S. 59 flg. in der Fassung des Gesetzes vom 4. August 1914, R.-G.-Bl. 
S. 332). Sind solche Angehörige nach pflichtmäßigem Ermessen und Angabe des 
zuständigen Amtsvorstands oder seines Vertreters nicht vorhanden, so nimmt dieser 
gegen Quittung den Geldbetrag in Empfang und sorgt für dessen baldige Zustellung 
an den Berechtigten. Inwieweit im einzelnen Falle von den in § 92 Absatz 3, 4 
und 6 der A. R. V. erforderten Nachweisungen abzusehen sein möchte, ist nach den 
besonderen Umständen des betreffenden Falles zu entscheiden. 
VI. 
Die Beurlaubung vom staatlichen Dienste zwecks Ausbildung und 
Verwendung für das Rote Kreuz ist im Sinne der vorstehenden Bestimmungen 
der Einberufung zum Kriegsdienste gleichzuachten. Doch bedarf es in jedem einzel-
        <pb n="210" />
        — 194 — 
nen Falle, wo ein staatlicher Beamter sich dem Roten Kreuz zur Verfügung stellen 
will, der Genehmigung der Dienstbehörde. Auch ist im einzelnen Falle zu prüfen, 
ob die Ausbildung zum Dienste für das Rote Kreuz die Tätigkeit des Betreffenden 
so in Anspruch nimmt, daß er überhaupt vom Dienste bei der staatlichen Behörde 
ganz oder teilweise zu beurlauben sein möchte. 
VII. 
Die Hinterlassenen von Staatsdienern, dieim Kriege geblieben oder 
infolge einer Kriegsverwundung oder infolge einer sonstigen 
Kriegsdienstbeschädigung gestorben sind, erhalten neben der nach dem 
sächsischen Gesetze über die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern vom 
15. Juni 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 303) aus Zivilfonds zu gewährenden Versorgung 
(Gnadengenuß und Witwen= und Waisengeld) auf Grund des Militär-Hinterbliebenen- 
gesetzes vom 17. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 214) und der militärischen Verwaltungs- 
vorschriften folgende Gebührnisse aus Militärfonds: 
a) wenn der Verstorbene die Besoldung eines Offiziers oder eines Beamten 
der Militärverwaltung bezogen hat, für die auf den Sterbemonat folgenden 
drei Monate das reine Gehalt, das sind 7/10 der Kriegsbesoldung, als Gna- 
dengebührnis und vom vierten Monat ab Kriegswitwen= und Kriegswaisengeld; 
b) wenn der Verstorbene zu den Löhnungsempfängern gehörte, für die 
neun Monatsdrittel (= drei Monate), die auf das Monatedrittel folgen, in 
dem der Tod eingetreten ist, den Betrag der Löhnung als Gnadengebührnis 
und nach Ablauf dieser Zeit Kriegswitwen= und Kriegswaisengeld. 
Sind die Gebührnisse des Kriegswitwen= und Kriegswaisengeldes höher 
als die militärischen Gnadengebührnisse, dann werden letztere nicht gewährt, 
sondern es tritt schon mit dem auf den Sterbetag folgenden Tage, für die 
nach dem Tode ihres Vaters geborenen Waisen mit dem Tage ihrer Geburt, 
die Zahlung des Kriegswitwen= und Kriegswaisengeldes ein. 
Den Hinterlassenen von Staatsdienern, die als Angehörige einer immo- 
bilen Formation und nicht infolge einer Kriegsdienstbeschädigung gestorben sind, 
werden neben den Bezügen aus Zivilfonds (Gnadengenuß und Witwen= und 
Waisengeld) aus Militärfonds nur die Gnadengebührnisse gewährt. Auf 
Kriegswitwen= und Kriegswaisengeld haben sie keinen Anspruch. 
Die Hinterlassenen der bei immobilen Formationen mit Beamtenstellen 
beliehen gewesenen Staatsdiener erhalten neben den Bezügen aus Zivil- 
fonds (Gnadengenuß und Witwen= und Waisengeld) aus Militärfonds als 
Gnadengebührnis das von dem Verstorbenen bezogene niedrigste Friedensgehalt der
        <pb n="211" />
        — 195 — 
betreffenden Stelle (also nicht 7/10 der Kriegsbesoldung); die Kriegszulage ist in 
diesem Falle nicht zu gewähren. 
VIII. 
Die Zivilbehörden haben von allen durch sie auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 
1912 (G.= u. V.-Bl. S. 303) verfügten Bewilligungen von Versorgungsgebührnissen 
an Hinterlassene von Staatsdienern, die als Offiziere, Beamte der Militärver- 
waltung oder Militärpersonen der Unterklassen im Kriege geblieben oder infolge einer 
Kriegsverwundung oder infolge einer sonstigen Kriegsdienstbeschädigung gestorben sind, 
eine beglaubigte Abschrift der entsprechenden Feststellung an die Bezirkskommandos 
abzugeben. Zuständig ist hierfür das Bezirkskommando, in dessen Bezirke die Hinter- 
lassenen wohnen oder sich aus Anlaß des Kriegs aufhalten. Besteht für mehrere 
Bezirkskommandos in einem Standort eine Geschäftseinteilung nach Waffengattungen 
usw., so gilt diese auch für den vorliegenden Fall. 
IX. 
Wenn zum Kriegsdienst einberufene Staatsdiener vermißt werden, so ist deren 
gnadengenußberechtigten Angehörigen dasjenige letzte Diensteinkommen, welches der 
Staatsdiener zuletzt während seiner Teilnahme am Feldzuge bezogen hat, auf drei 
Monate in Anrechnung auf den ihnen etwa zustehenden Gnadengenuß vom Zivil- 
diensteinkommen zu gewähren. 
Nach Ablauf dieser drei Monate hat die Vorschrift in § 16 des Gesetzes über die 
Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern vom 15. Juni 1912 Anwendung 
zu finden. Danach kann den Hinterlassenen eines verschollenen Staatsdieners, wenn 
ihnen im Falle seines Todes Anspruch auf Witwen= und Waisengeld zustehen würde, 
das Witwen= und Waisengeld schon vor der Todeserklärung gewährt werden, wenn 
das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. 
Für den Fall, daß der vermißte Staatsdiener zurückkehrt, sind die den Ange- 
hörigen nach dem Vorstehenden gezahlten Beträge auf die Gehaltsansprüche des 
Staatsdieners anzurechnen. 
Dem Vermißten ist gemäß § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Abwesenheits- 
pfleger zu bestellen, der sich vor Beginn der Zahlungen an die Angehörigen des ver- 
mißten Staatsdieners mit der Anrechnung dieser Zahlungen auf etwaige Gehalts- 
ansprüche des Staatsdieners einverstanden zu erklären hat. 
X. 
Wenn ein zum Kriegsdienst einberufener Hilfsbeamter, der verheiratet ist 
oder für den Unterhalt von Angehörigen im Sinne von § 2 des Reichsgesetzes vom
        <pb n="212" />
        — 196 — 
28. Februar 1888 (R.-G.-Bl. S. 59 flg.) in der Fassung des Gesetzes vom 4. August 
1914 (R.-G.-Bl. S. 332) in der Hauptsache zu sorgen hat, stirbt oder vermißt wird, 
so werden seine Bezüge nach Punkt II und V aus der Staatskasse noch während 
dreier Monate nach dem Monate weiter gewährt, in dem der Tod eingetreten ist 
oder der Einberufene vermißt wird. 
Stirbt ein zum Kriegsdienst einberufener Hilfsbeamter, der weder ver- 
heiratet ist noch für den Unterhalt von Angehörigen im Sinne der in Absatz 1 
erwähnten Gesetzesvorschrift in der Hauptsache zu sorgen hat, oder wird ein solcher 
Hilfsbeamter vermißt, so fallen seine Bezüge mit Ablauf des Monats weg, in dem 
er gestorben ist oder vermißt wird. 
Kehrt der vermißte Hilfsbeamte zurück, so sind die nach Absatz 1 an seine 
Angehörigen etwa geleisteten Zahlungen auf die Bezüge des Hilfsbeamten anzurechnen. 
XI. 
Wird in amtlichen Verlustlisten ein bestimmter Zeitpunkt des Todes oder Vermißt- 
werdens eines Staatsdieners (oder Pensionärs oder Wartegeldempfängers) oder 
Hilfsbeamten angegeben, so beginnt im Mangel anderweiter glaubhafter Unter- 
lagen die Frist von drei Monaten, auf die den empfangsberechtigten Angehörigen 
der Staatsdiener und Hilfsbeamten die Bezüge noch zustehen, mit dem Monat, der 
auf den in der amtlichen Verlustliste angegebenen oder nach der Verlustliste anzu- 
nehmenden Zeitpunkt des Todes oder Vermißtwerdens folgt. Die Zahlung der 
Bezüge von verstorbenen oder vermißten Staatsdienern, die keine gnadengenuß- 
berechtigten Angehörigen haben, ist von diesem Monat ab einzustellen (bezüglich der 
Hilfsbeamten vergl. Punkt X Absatz 2). 
Bezüge eines Staatsdieners oder Hilfsbeamten, die in Unkenntnis über 
dessen Ableben seinen Angehörigen etwa zuviel gezahlt worden sind, sind auf den 
dreimonatigen Zivilgnadengenuß und auf die den Angehörigen der Hilfsbeamten 
nach Punkt X Absatz 1 auf drei Monate weiter zu zahlenden Bezüge anzurechnen. 
XII. 
Die an die Angehörigen von Arbeitern und sonstigen in einem arbeiter= oder 
unterbeamtenähnlichen Verhältnisse befindlichen Lohnempfänger nach Punkt I 
und V zu gewährenden Beihilfen dürfen nur bis zum Ablaufe des Monats gezahlt 
werden, in dem die Kasse vom Tode oder Vermißtwerden des Einberufenen Kenntnis 
erhält. Weist z. B. die im Juni erscheinende Verlustliste nach, daß der Betreffende 
im April gefallen ist, so können die Beihilfen bis Ende Juni gezahlt werden. Im
        <pb n="213" />
        — 197 — 
Mangel anderweiter glaubhafter Unterlagen gilt der Kasse das Vermißtwerden des 
Einberufenen mit dem Tage des Erscheinens der amtlichen Verlustliste als bekannt— 
gegeben. 
XIII. 
Für die Zahlungen an empfangsberechtigte Angehörige von Staatsdienern 
(oder Pensionären oder Wartegeldempfängern), Hilfsbeamten, Arbeitern oder 
sonstigen Lohnempfängern genügt im allgemeinen deren Versicherung, daß 
ihnen keine Mitteilung zugegangen ist, der zufolge der Einberufene den Zahlungs- 
tag nicht mehr erlebt habe. Gleichzeitig ist aber von den Angehörigen ein Nach- 
weis (zum Beispiel ein Feldbrief oder eine Feldpostkarte des Einberufenen, eine 
Mitteilung seines Truppenteiles oder einer amtlichen Auskunftsstelle der Heeresver- 
waltung) einzufordern, daß der Einberufene noch im letzten Monate vor dem Füällig- 
keitstermin am Leben gewesen ist. Wird der Nachweis nur für einen früheren als 
den vorbezeichneten Monat beigebracht, so darf die Zahlung der Bezüge an die 
empfangsberechtigten Angehörigen der Staatsdiener (oder Pensionäre oder Warte- 
geldempfänger) und Hilfsbeamten nur die auf den betreffenden Monat folgenden 
drei Monate umfassen. Bei einer Mitteilung aus April zum Beispiel darf nur bis 
Ende Juli gezahlt werden. Werden später weiterreichende Mitteilungen vorgelegt, 
so ist die Zahlung entsprechend auszudehnen. Erfolgen die Zahlungen am Schlusse 
eines Monats, so gilt dieser selbe Monat als „letzter Monat vor dem Fälligkeitstermin“ 
im Sinne obiger Bestimmung. Die Nachweise werden im allgemeinen bei der Kasse 
aufzubewahren sein und zurückgegeben werden können, sobald sie durch einen späteren 
Nachweis überholt sind. Kann der nach Obigem zu erfordernde Nachweis nicht 
erbracht werden, so ist der vorgesetzten Behörde Anzeige zu erstatten. Diese stellt 
dann von Amts wegen durch Anfrage bei der für die Regelung der Familienzahlungen 
zuständigen Stelle, beim Truppenteil oder bei der Auskunftsstelle des Kriegs- 
ministeriums, Ermittelungen darüber an, was dort in Bezug auf den Verbleib des 
Betreffenden bekanntgeworden ist. Solange solchenfalls die Kasse keine andere 
Anweisung erhält, hat sie auf Grund der jedesmal zu wiederholenden Versicherung, 
daß keine Nachricht über den Tod des Betreffenden vorliegt, weiterzuzahlen. Be- 
züglich der Staatsdiener (oder Pensionäre oder Wartegeldempfänger), Hilfs- 
beamten, Arbeiter und sonstigen Lohnempfänger, die weder verhei- 
ratet sind noch für den Unterhalt von Angehörigen im Sinne der in Punkt NX 
Absatz 1 erwähnten Gesetzesvorschrift in der Hauptsache zu sorgen haben, verbleibt 
es allenthalben bei den Bestimmungen unter Punkt V. 
1915. 33
        <pb n="214" />
        — 198 — 
XIV. 
Im übrigen haben als „vermißt“ solche Personen nicht zu gelten, die glaub— 
haften Nachrichten zufolge in feindliche Gefangenschaft geraten und noch am Leben 
sind. Die Fortzahlung der Bezüge usw. solcher Personen richtet sich nach den vor— 
stehenden Bestimmungen, insbesondere den unter V getroffenen. 
XV. 
Über die obenerwähnten Zeitpunkte hinaus, bis zu denen die Dienstbezüge 
eines Hilfsbeamten dessen Angehörigen und die Beihilfen den Angehörigen eines 
Arbeiters und sonstigen Lohnempfängers fortgewährt werden, können den- 
jenigen Angehörigen eines verstorbenen oder vermißten Hilfsbeamten, Arbeiters 
oder sonstigen Lohnempfängers, welche im Falle seines Ablebens Anspruch auf 
militärische Hinterbliebenenbezüge (Witwen= und Waisengeld sowie die Gebührnisse 
aus der Kriegsversorgung nach dem Militär-Hinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907, 
R.-G.-Bl. S. 214) haben würden, Vorschüsse aus der Staatskasse bewilligt werden. 
Die Vorschüsse dürfen den Betrag der bisher gewährten Dienstbezüge und Beihilfen 
nicht überschreiten und keinesfalls höher sein, als die im Falle des Todes zu ge- 
währenden militärischen Hinterbliebenenbezüge. Sie können längstens gewährt 
werden, bis der Truppenteil, dem der Einberufene angehörte, auf den Friedensfuß 
zurückgeführt oder aufgelöst wird, oder bis den Hinterbliebenen die militärischen 
Hinterbliebenenbezüge seitens der Militärverwaltung gewährt werden, oder bis der 
in den Dienst Eingetretene infolge einer Verwundung oder Krankheit als felddienst- 
oder garnisondienstunfähig oder aus sonstigen Ursachen entlassen wird. Sie sind 
vom Zeitpunkte der Gewährung der Hinterbliebenenbezüge ab — sei es ungeteilt 
oder unter wohlwollender Berücksichtigung einer Bedürftigkeit der Empfänger in 
Raten — zurückzufordern. 
XVI. 
Sind in Ansehung der Dienstbezüge der Hilfsbeamten oder der Beihilfen 
für Angehörige von Arbeitern oder sonstigen Lohnempfängern aus irgend- 
welchem Grunde Überzahlungen eingetreten, oder besteht die Gefahr, daß die Vor- 
schüsse nicht wieder zu erlangen sind, so ist darauf Bedacht zu nehmen, die Zurück- 
erstattung der betreffenden Beträge, falls nicht etwa aus besonderen Gründen die 
Niederschlagung beantragt wird, gelegentlich der Auszahlung der für denselben 
Zeitraum rückständigen Hinterbliebenenbezüge herbeizuführen. Die erforderliche 
Einwilligung der Zahlungsempfänger damit, daß sie sich das Zuvielgezahlte oder 
die Vorschüsse gegebenenfalls später von den Hinterbliebenenbezügen kürzen zu 
lassen haben, kann sowohl ausdrücklich als stillschweigend durch widerspruchslose
        <pb n="215" />
        — 199 — 
Annahme der unter dem Vorbehalt der Kürzung gezahlten Dienstbezüge, Beihilfen 
oder Vorschüsse erklärt werden. Wo solche Einwilligung bei der Zahlung dieser 
Dienstbezüge, Beihilfen oder Vorschüsse weder ausdrücklich noch stillschweigend er— 
klärt worden ist, wird seitens der Zivilbehörden der Versuch zu machen sein, die 
Einwilligung nachträglich von den berechtigten Empfängern der Beträge zu erlangen. 
In den Fällen, wo eine solche Einwilligung vorliegt, wird seitens der Zivilbehörden 
bei den zuständigen Intendanturen der Antrag zu stellen sein, daß der entsprechende 
Betrag der für den betreffenden Zeitraum rückständigen militärischen Versorgung 
an die Zivilbehörden zwecks Anrechnung auf die für diesen Zeitraum gewährten 
staatlichen Dienstbezüge usw. gegen die Quittung der Zivilbehörden übergezahlt 
wird. Die durch Anrechnung der militärischen Versorgung nicht gedeckten Teil- 
beträge der staatlichen Dienstbezüge usw. werden niederzuschlagen sein. 
XVII. 
Bei den auf Grund der Verordnungen vom 14. August, 26. September und 
27. Oktober 1914 sowie 23. Februar 1915 (G.= u. V.-Bl. 1914 S. 375, 425, 440; 
1915 S. 21) geleisteten Zahlungen hat es für die Vergangenheit allenthalben zu 
bewenden. Die etwaigen Fortzahlungen und die endgültigen Ausgleichungen regeln 
sich nach den Bestimmungen Punkt X bis XVI. 
Dresden, den 22. Juni 1915. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. v. Wilsdorf. 
Weidauer. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold K Söhne, Dresden.
        <pb n="216" />
        <pb n="217" />
        — 201 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
14. Stück vom Jahre 1915. 
  
      
  
—. — 
Inhalt: Nr. 47. Bekanntmachung, den zwischen dem Königreiche Sachsen, dem Großherzog- 
tume Sachsen--Weimar-Eisenach und dem Fürstentume Reuß j. L. über den Bau und Betrieb 
  
  
einer Eisenbahn von Schleiz nach Moßbach abgeschlossenen Staatsvertrag betr. S. 201.— 
Nr. 48. Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 und der 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1905, die Bekämpfung der Reblaus betr. 
S. 205. 
  
Nr. 47. Bekanntmachung, 
den zwischen dem Königreiche Sachsen, dem Großherzogtume 
Sachsen-Weimar-Eisenach und dem Fürstentume Reuß j. L. über den Bau 
und Betrieb einer Eisenbahn von Schleiz nach Moßbach abgeschlossenen 
Staatsvertrag betreffend; 
vom 16. Juni 1915. 
Nachdem zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und den Regierungen des 
Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach und des Fürstentums Reuß j. L. über den 
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Schleiz nach Moßbach unter dem 20. Februar 
1915 ein Staatsvertrag abgeschlossen worden ist, wird dieser nach erfolgter allseitiger 
landesherrlicher Ratifikation in der Anlage unter O hierdurch zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. 
Dresden, den 16. Juni 1915. 
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Zippert. 
Ausgegeben zu Dresden, den 9. Juli 1915. 34 
  
—
        <pb n="218" />
        — 202 — 
□ 
Staatsvertrag 
zwischen dem Königreiche Sachsen, dem Großherzogtume Sachsen-Weimar- 
Eisenach und dem Fürstentume Reuß jüngere Linie über den Bau und 
Betrieb einer Eisenbahn von Schleiz nach Moßbach. 
Zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Schleiz 
nach Moßbach haben zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
v. Leipzig, 
Allerhöchstihren Oberfinanzrat Friedrich, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach: 
Allerhöchstihren Chef des Ministerial-Departements des Außern und des 
Innern Geheimen Staatsrat Dr. Unteutsch, 
Seine Durchlaucht der regierende Fürst Reuß jüngere Linie: 
Höchstihren Staatsminister v. Hinüber, 
die unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden 
Staatsvertrag 
abgeschlossen haben. 
1 
Die Königlich Sächsische Staatsregierung wird von Schleiz nach dem an der 
Königlich Preußischen Staatseisenbahnlinie Triptis—Lobenstein gelegenen Bahnhofe 
Moßbach eine eingleisige vollspurige, für den Personen- und Güterverkehr bestimmte 
Nebenbahn im Sinne der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 
1904 (R.-G.-Bl. S. 387) für eigene Rechnung bauen und betreiben, sobald die Stände- 
versammlung des Königreiches Sachsen die erforderlichen Mittel bewilligt haben wird. 
Der Bau wird nach einem von der Königlich Sächsischen Staatsregierung im Ein- 
vernehmen mit der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen Staats- 
regierung aufgestellten besonderen (speziellen) Plan allenthalben nach den bei der 
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung geltenden Normen und Bestim- 
mungen ausgeführt werden.
        <pb n="219" />
        — 203 — 
Sollten sich im Verlaufe der Bauausführung Abweichungen von diesem Plan 
als notwendig oder zweckmäßig herausstellen, so werden sich die beteiligten Regierungen 
hierüber verständigen. 
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese 
die Herstellung von Wegübergängen, Brücken, Durchlässen, Fluß- beziehungsweise 
Bachberichtigungen, Vorflutanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der bau— 
polizeilichen Prüfung der Stationsanlagen bleibt jeder Regierung innerhalb ihres Ge— 
bietes vorbehalten. 
Die Staatsregierungen des Großherzogtumes Sachsen-Weimar-Eisenach und des 
Fürstentumes Reuß j. L. werden auf Antrag der Königlich Sächsischen Staatsregierung 
zu Gunsten des Unternehmens und zwar auch hinsichtlich etwaiger späterer Erweite— 
rungen oder sonstiger Veränderungen der Bahn für ihre Gebiete die Bestimmungen 
über die Enteignung von Grundeigentum für Eisenbahnanlagen in Wirksamkeit setzen. 
2. 
Die Regierung des Fürstentumes Reuß j. L. verpflichtet sich, den gesamten zum 
Bau der Bahn und zu den Nebenanlagen erforderlichen Grund und Boden einschließ— 
lich des im Großherzogtume Sachsen-Weimar-Eisenach gelegenen Landes frei von allen 
Nebenentschädigungen, Lasten und Kosten irgend welcher Art der Königlich Sächsischen 
Staatsregierung unentgeltlich zu übereignen. Sollte sich die Enteignung des benö— 
tigten Landes erforderlich machen, so wird die Fürstlich Reußische Regierung der 
Königlich Sächsischen Regierung den gesamten infolge der Enteignung erwachsenden 
Aufwand einschließlich der Kosten des Verfahrens sowie etwaiger Rechtsstreite ersetzen. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird bei der Durchführung der Enteignung die 
Interessen der Fürstlich Reußischen Regierung tunlichst wahrnehmen, insbesondere 
Vergleiche nicht ohne deren Zustimmung abschließen. 
Außerdem leistet die Staatsregierung des Fürstentumes Reuß j. L. an den Staats- 
fiskus im Königreiche Sachsen zu den Kosten des Bahnbaues einen unverzinslichen, 
nicht rückzahlbaren Beitrag von 20 000 .K (zwanzigtausend Mark) für jedes Kilometer 
der zu erbauenden Bahn. 
Der Berechnung dieser Beitragsleistung wird die Streckenlänge der neuen Bahn 
von der Mitte des Stationsgebäudes Schleiz bis zur Mitte des Stationsgebäudes 
Moßbach zugrunde gelegt. Ergeben sich hierbei Bruchteile eines Kilometers, so sind 
dafür der Fürstlich Reußischen Regierung nur entsprechende Bruchteile des kilo- 
metrischen Zuschusses in Rechnung zu stellen. Der Beitrag ist am Tage der Be- 
triebseröffnung der Eisenbahn Schleiz—Moßbach fällig. 
34*
        <pb n="220" />
        — 204 — 
3. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Bahn nach Maßgabe des verein— 
barten Planes (vergl. Punkt 1 Absatz 2) betriebsfähig herstellen und mit den erforder- 
lichen Betriebsmitteln versehen. 
Insoweit auf besonderen Wunsch der Großherzoglich Sächsischen oder der Fürst- 
lich Reußischen Staatsregierung nachträglich Anderungen des vereinbarten Planes 
auf Großherzoglich Sächsischem oder Fürstlich Reußischem Staatsgebiete vorgenommen 
werden sollten, die einen Mehraufwand gegenüber diesem Plane erfordern, wird der 
Mehraufwand dem Königreiche Sachsen von der beteiligten Staatsregierung besonders 
vergütet. 
4. 
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reußische Staatsregierung ver- 
pflichten sich, die in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken, den Betrieb auf diesen 
und das Einkommen daraus mit staatlichen direkten Abgaben irgend welcher Art nicht 
zu belegen, solange sich die Bahn im Betriebe des Königlich Sächsischen Staates 
befindet. 
5. 
Jeder der beteiligten Staatsregierungen verbleibt die Landeshoheit auf der in 
ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke; indes wird die technische Aufsicht über den Bau 
und Betrieb der Bahn und deren betriebsfähigen Zustand ausschließlich der Königlich 
Sächsischen Staatsregierung überlassen. 
Die Bahnpolizei wird von den Organen der Königlich Sächsischen Staatseisen- 
bahnverwaltung ausgeübt. 
6. 
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung 
festgesetzt und im Entwurfe der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen 
Staatsregierung zur Geltendmachung etwaiger Wünsche rechtzeitig mitgeteilt. 
7 
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Staatsregierung festgesetzt und 
der Großherzoglich Sächsischen sowie der Fürstlich Reußischen Staatsregierung mit- 
geteilt. 
8. 
Angehörige der vertragsschließenden Staaten, die beim Betriebe der Eisenbahn 
im Gebiete eines der anderen vertragsschließenden Staaten angestellt werden, erleiden 
dadurch keine Anderung ihrer Staatsangehörigkeit.
        <pb n="221" />
        — 206 — 
Die Beamten der Bahn sind hinsichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienst— 
vorgesetzten und den zuständigen Königlich Sächsischen Aufsichtsbehörden, im übrigen 
aber den Gesetzen des Staates unterworfen, in dem sie ihren Wohnsitz haben. 
Bei der Besetzung der Stellen der im Gebiete des Großherzogtumes Sachsen— 
Weimar-Eisenach oder des Fürstentumes Reuß j. L. zu stationierenden unteren 
Beamten soll bei sonst gleicher Eignung auf Angehörige des betreffenden Staates 
besondere Rücksicht genommen werden. 
Zu Urkund dessen ist dieser 
Vertrag 
in 3 Ausfertigungen hergestellt und von den Bevollmächtigten vollzogen worden. 
So geschehen zu Leipzig, am 20. Februar 1915. 
v. Leipzig. Unteutsch. 
Friedrich. v. Hinüber. 
  
Nr. 48. Verordnung 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 und der 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1905, 
die Bekämpfung der Reblaus betreffend; 
vom 23. Juni 1915. 
Nechdem sich die bisherigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Reblaus als nicht 
genügend wirksam erwiesen haben und die Erfahrung gelehrt hat, daß die Anzucht 
und Verwendung widerstandsfähiger Rebensorten als die wichtigste Aufgabe zur 
Wiederbelebung des Weinbaues anzusehen ist, wird die Verordnung vom 2. Mai 1907 
(G.= u. V.-Bl. S. 106) aufgehoben und an ihrer Stelle zur Ausführung des Reichs- 
gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, vom 6. Juli 1904 (R.-G.-Bl. S. 261) 
und der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Bekämpfung der Reblaus 
in einigen Weinbaugegenden, vom 7. Juli 1905 (R.-G.-Bl. S. 690) das Folgende 
bestimmt: 
§ 1. Gemäß § 3 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 werden die am Weinbau 
beteiligten Gebiete des Königreiches Sachsen zu einem Weinbaubezirke vereinigt. 
Dieser Weinbaubezirk umfaßt die weinbautreibenden Ortschaften in den amts- 
hauptmannschaftlichen Bezirken Meißen, Großenhain, Oschatz, Grimma, Dresden- 
Altstadt, Dresden-Neustadt und Pirna, sowie den Stadtbezirk Dresden.
        <pb n="222" />
        — 206 — 
Der Weinbaubezirk deckt sich mit dem sächsischen Seuchengebiet im Sinne der Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Bekämpfung der Reblaus in einigen 
Weinbaugegenden, vom 7. Juli 1905 (R.-G.-Bl. S. 690). 
§ 2. Über die Grenzen des Weinbaubezirkes dürfen nicht ausgeführt werden 
a) Reben oder Rebteile mit Einschluß des trockenen Rebholzes, gebrauchte Reb- 
pfähle, Rebbänder oder Weinbaugerätschaften, Dünger, Kompost oder aus 
Rebpflanzungen entnommene Erde oder einzelne Bodenbestandteile, 
b) bewurzelte Pflanzen oder unterirdische Teile von Pflanzen, die im Gemenge 
mit Reben oder in der Nähe von Reben gewachsen sind. Als in der Nähe 
von Reben gewachsen sind nicht anzusehen Pflanzen aus solchen Pflanzungen, 
die von Reben durch einen Zwischenraum von wenigstens zwanzig Metern oder 
durch ein anderes Hindernis getrennt sind, das ein Zusammentreffen der 
Wurzeln ausschließt. 
Ausnahmen sind zulässig mit Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
Die Ausfuhr von Wurzelreben oder Blindreben darf nur nach vorheriger Des- 
infektion erfolgen, die unter Aufsicht des zuständigen Beamten des Landes-Obstbau- 
vereins vorzunehmen ist. 
Die Ausfuhr von Tafeltrauben darf nur erfolgen, wenn die Tafeltrauben in wohl- 
verwahrten und dennoch leicht zu durchsuchenden Schachteln, Kisten oder Körben 
sich befinden. 
Das Ausfuhrverbot findet keine Anwendung auf den Verkehr zwischen den in 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1905 bezeichneten Teilen des 
sächsischen und des thüringischen Seuchengebietes. 
§ 3. Die Anzucht von Reben in oder in Verbindung mit Handelsgärtnereien, 
Handelsbaumschulen oder anderen Betrieben, in denen Pflanzen zum Zwecke des 
Handels herangezogen werden, sowie die Anzucht von Reben zum Zwecke des 
Handels ist verboten. 
Ausnahmen sind zulässig für Anlagen des Staates. Rebpflanzungen, deren An- 
lage hiernach unzulässig ist, sind dauernd zu beseitigen. 
§ 4. Der Marktverkehr mit Wurzelreben oder Blindreben ist verboten. 
Personen, die mit bewurzelten Pflanzen Handel treiben, dürfen Reben in ihrem 
Geschäftsbetriebe weder abgeben noch versenden. 
§ 5. Jeder Eigentümer, Pächter oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes, 
der beabsichtigt, darauf Reben zupflanzen oder zur Erzeugung von Wurzelreben 
Blindholz einzusetzen, ist verpflichtet, der zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 8) da- 
von mindestens vierzehn Tage vor Beginn der Pflanzarbeiten unter genauer kataster-
        <pb n="223" />
        — 207 — 
mäßiger Bezeichnung des zu bebauenden Grundstückes nach Gemeinde, Flurbuch- 
Nummer und Flächeninhalt, sowie der Herkunft der Reben schriftliche oder zu Pro- 
tokoll erklärte Anzeige zu erstatten. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob das zu be- 
pflanzende Grundstück bereits früher mit Reben bepflanzt war oder nicht. 
§ 6. Reben oder Rebteile, die den Vorschriften der §§ 4 und 5 dieser Verordnung 
zuwider in den Verkehr gebracht oder angepflanzt sind, sind zu vernichten. 
8 7. Wer vorsätzlich den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, 
wird nach Maßgabe des F 10 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 mit Gefängnis bis 
zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 1000 K oder mit einer dieser Strafen und im 
Falle der Fahrlässigkeit nach Maßgabe des § 11 dieses Reichsgesetzes mit Geldstrafe 
bis zu 300 .K oder mit Haft bestraft. 
8 8. Die für die Überwachung der Vorschriften dieser Verordnung zuständigen 
Verwaltungsbehörden sind in Städten mit Revidierter Städteordnung die Stadt- 
räte, im übrigen die Amtshauptmannschaften. 
§9. Die Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Dresden, den 23. Juni 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert. 
  
Duuck und Berlag der Königl. Oofbuchdruckeret von C. C. Meinhold &amp; Söhne, Dresden.
        <pb n="224" />
        <pb n="225" />
        — 209 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
15. Stück vom Jahre 1915. 
  
  
  
  
— — 
Inhalt: Nr. 49. Gesetz über die Vertretung der Notare. S. 209. — Nr. 50. Verordnung 
über Abänderung der Verordnung vom 16. Juni 1900 zur Ausführung der Gesetze über die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens. S. 210. 
  
  
Nr. 49. Gesetz 
über die Vertretung der Notare; 
vom 12. Juli 1915. 
W, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Artikel I. 
In das Gesetz zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zu- 
sammenhängender Reichsgesetze vom 15. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 269 flg.) 
werden nach § 86 folgende Vorschriften eingestellt: 
§ 86a. Das Justizministerium kann einem Notar auf dessen Antrag 
für die Zeit, während deren er an der Ausübung des Amtes verhindert 
ist, einen Vertreter bestellen. Der Vertreter muß zum Richteramte be- 
fähigt, von dem Notar vorgeschlagen und zur Übernahme der Vertretung 
bereit sein. Für den Notar kann ein nach den §§ 1910, 1911 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs bestellter Pfleger den Antrag stellen und den Vertreter 
vorschlagen. 
Auf den Vertreter finden die für den Notar geltenden Vorschriften 
entsprechende Anwendung. 
Seine Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 15. Juli 1915. 35
        <pb n="226" />
        — 210 — 
8 86b. Der Vertreter versieht das Amt des Vertretenen auf dessen 
Kosten. Er hat seiner Unterschrift einen ihn als Vertreter kennzeichnenden 
Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Vertretenen zu gebrauchen. 
Der Vertreter soll sich, unbeschadet der sich aus seiner Person ergeben— 
den Hinderungsgründe, auch insoweit der Ausübung des Amtes enthalten, 
als der von ihm vertretene Notar ausgeschlossen oder im Sinne von § 73 
unfähig sein würde. 
Die Amtshandlungen des Vertreters sind nicht deshalb ungültig, weil 
die für seine Bestellung nach § 86a Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen 
zur Zeit der Bestellung nicht vorhanden waren oder später weggefallen sind. 
Der Vertretene soll während der Dauer der Vertretung keine Amts- 
handlungen vornehmen. 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König- 
liches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 12. Juli 1915. 
Friedrich August. 
Dr. Arthur Nagel. 
  
  
Nr. 50. Verordnung 
über Abänderung der Verordnung vom 16. Juni 1900 zur Ausführung 
der Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und 
des Hinterlegungswesens; 
vom 12. Juli 1915. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird in Abänderung der Verordnung vom 16. Juni 
1900 zur Ausführung der Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit und des Hinterlegungswesens (G.= u. V.-Bl. S. 299 flg.) verordnet, was 
folgt: 
1 
Der 53 erhält folgende Fassung:
        <pb n="227" />
        — 211 — 
8 53. Hat der an der Ausübung des Amtes verhinderte Notar die 
Akten und Register während seiner Verhinderung einem anderen Notar 
oder dem Amtsgericht in Verwahrung gegeben, so hat er dies unter Be- 
zeichnung des Notars oder des Amtsgerichts durch einen Anschlag an der 
Amtsstelle ersichtlich zu machen und dafür Sorge zu tragen, daß während 
dieser Zeit eingehende schriftliche Ansuchen um Vornahme einer der im 
§ 86 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1900 bezeichneten Amtshandlungen 
an den stellvertretenden Notar oder an das Amtsgericht gelangen. Von 
der Bestellung eines Notars zum Stellvertreter ist das Amtsgericht unver- 
züglich zu benachrichtigen, in dessen Bezirke der verhinderte Notar seinen 
Amtssitz hat. 
Der stellvertretende Notar oder das Amtsgericht hat bei Erteilung einer 
Ausfertigung oder einer Abschrift zu bemerken, daß von ihm während der 
Verhinderung des mit Namen zu nennenden verhinderten Notars die Ur- 
schrift des Protokolls verwahrt werde. 
2. 
Nach dem § 53 wird folgende Vorschrift eingestellt: 
§ 53a. Der Antrag auf Bestellung eines Vertreters nach § 86 a des 
Gesetzes vom 12. Juli 1915 (G.= u. V.-Bl. S. 209) ist bei dem Justiz- 
ministerium anzubringen. Ihm ist auch die Beendigung der Vertretung 
unter Rückgabe des Pflichtscheins anzuzeigen. 
Der Notar oder dessen Vertreter hat den Anfang sowie die Beendigung 
der Vertretung im Geschäftsregister zu vermerken. Das Amtsgericht, in 
dessen Bezirke der Notar seinen Amtssitz hat, hat die Bestellung des Ver- 
treters sowie die Erledigung der Vertretung auf Kosten des Notars in dem 
Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen. 
Dresden, den 12. Juli 1915. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Nagel. 
Stock. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne, Dresden.
        <pb n="228" />
        <pb n="229" />
        — 213 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
16. Stück vom Jahre 1915. 
Inbakt: Nr. 51. Bekanntmachung, die Einberufung einer außerordentlichen Landessynode 
der evangelisch-lutherischen Kirche betr. S. 213. — Nr. 52. Gesetz, eine Neuwahl der 
Beisitzer der Bergschiedsgerichte betr. S. 214. — Nr. 53. Gesetz über das Steuer-Re- 
klamationsrecht der Kriegsteilnehmer. S. 215. — Nr. 54. Verordnung über Abänderung 
der Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe vom 8. Januar 1894. S. 216. 
  
  
  
  
  
  
Nr. 51. Bekanntmachung, 
die Einberufung einer außerordentlichen Landessynode 
der evangelisch-lutherischen Kirche betreffend: 
vom 10. Juli 1915. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben beschlossen, für 
den 15. September dieses Jahres 
eine außerordentliche Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche im Königreiche 
Sachsen einzuberufen, der als Beratungsgegenstand die durch den Krieg ver— 
anlaßte Verlängerung der Amtszeit der nach 837 Ziffer 1 der 
Kirchenvorstands- und Synodalordnung mit dem Schlusse der 
9. ordentlichen Landessynode ausscheidenden Synodalen und der 
Zusammentritt der nächsten ordentlichen Landessynode unterbreitet 
werden soll. 
An die Mitglieder der Landessynode ergehen besondere Einladungen aus dem 
Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium. 
Dresden, den 10. Juli 1915. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Knüpfer. 
Ausgegeben zu Dresden, den 27. Juli 1915. 36
        <pb n="230" />
        — 214 — 
Nr. 52. Gesetz, 
eine Neuwahl der Beisitzer der Bergschiedsgerichte betreffend; 
vom 21. Juli 1915. 
Waön, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
8 1. Die für Ende des Jahres 1915 vorgesehene Neuwahl der Beisitzer der Berg- 
schiedsgerichte (88 232 flg. des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 — 
G.= u. V.-Bl. S. 217 —) findet erst nach Beendigung des Krieges statt. Die Amts- 
zeit der letztgewählten Beisitzer dauert dementsprechend länger. Das Nähere darüber, 
wann die Neuwahl vorgenommen werden soll, wann die Neugewählten ihr Amt 
antreten und wie lange ihre Amtszeit dauert, wird seinerzeit vom Bergamt bestimmt. 
§ 2. Besteht bei einem Bergschiedsgericht infolge außerordentlichen Aus- 
scheidens von Beisitzern ein dringendes Bedürfnis, die Beisitzer zu ergänzen, so kann 
das Bergamt für die verlängerte Wahlperiode eine Ergänzungswahl anordnen. 
§ 3. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ausgabe des Stückes des Gesetz- 
und Verordnungsblattes, in dem es bekannt gemacht wird, in Kraft. 
(2) Mit der Ausführung des Gesetzes werden die Ministerien des Innern und 
der Finanzen beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 21. Juli 1915. 
Friedrich August. 
" Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz.
        <pb n="231" />
        215 — 
Nr. 53. Gesetz 
über das Steuer-Reklamationsrecht der Kriegsteilnehmer; 
vom 21. Juli 1915. 
W#i, Friedrich August, vöen GOT T# Gnaden kKöng 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
§ 1. (#) Die Unterlassung der Abgabe einer schriftlichen Einkommensdeklaration 
oder die Versäumung der Deklarationsfrist, ingleichen die Unterlassung der Erteilung 
einer im Einschätzungsverfahren erforderten Auskunft über Erwerbs= und Vermögens- 
verhältnisse (§8 39, 40, 42, 47a des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900, 
G.= u. V.-Bl. S. 562 flg.) ziehen den Verlust des Reklamationsrechts nicht nach sich, 
1. wenn der Beitragspflichtige oder, dafern für ihn der gesetzliche Vertreter die 
Deklaration zu bewirken oder die Auskunft zu erteilen hat, dieser zur Zeit 
der Behändigung der Deklarationsaufforderung oder des Empfangs der Auf- 
forderung zur Auskunftserteilung 
a) vermöge seines Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs zu den mobilen 
oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land= oder Seemacht 
oder zu der Besatzung einer armierten oder in der Armierung be- 
griffenen Festung gehört, 
b)o dienstlich aus Anlaß der Kriegsführung des Reiches sich im Ausland 
auhhält, 
Jc) als Kriegsgefangener oder Geisel sich in der Gewalt des Feindes be- 
findet; 
2. wenn eine der Voraussetzungen unter 1 a bis c für den Beitragspflichtigen 
oder, dafern für ihn der gesetzliche Vertreter die Deklaration zu bewirken 
oder die Auskunft zu erteilen hat, für diesen während des Laufes der Frist 
zur Abgabe der Deklaration oder zur Auskunftserteilung eintritt. 
(2) Diese Vorschriften sind auf die Steuersachen der bürgerlichen, Schul= und 
Kirchgemeinden entsprechend anzuwenden. 
8 2. Im Sinne von § 1 stehen die Land= und Seemacht, die Festungen sowie 
die Kriegsführung eines mit dem Deutschen Reiche verbündeten Staates der Land- 
und Seemacht, den Festungen sowie der Kriegsführung des Deutschen Reiches gleich. 
8 3. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 mit seiner Verkündung 
in Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Zeitpunkte tritt 8§ 5 Absatz 3 der Verordnung
        <pb n="232" />
        — 216 — 
über den Einfluß des Kriegszustandes auf Streitigkeiten wegen Geldforderungen 
des öffentlichen Rechts vom 13. Oktober 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 435 flg.) außer Kraft. 
§ 4. Der Zeitpunkt, mit dem das gegenwärtige Gesetz außer Kraft tritt, wird 
von Unseren Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts, des Innern und 
der Finanzen durch Verordnung bestimmt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 21. Juli 1915. 
Friedrich August. 
Dr. Heinrich Beck. 
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Ernst v. Seydewitz. 
  
  
Nr. 54. Verordnung 
über Abänderung der Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf 
der Elbe vom 8. Januar 1894; 
vom 23. Juli 1915. 
. 899 der Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe vom 
8. Januar 1894 (G.= u. V.-Bl. S. 3 flg.) in der abgeänderten Fassung der Ver- 
ordnung vom 4. März 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 19 flg.) erhält folgende neue Fassung: 
„Die Besatzung eines Floßes muß außer dem Führer, der das 
Floßführerpatent besitzen muß, bei einem Bestande des Floßes bis zu 
200 Festmetern mindestens zwei floßfahrtkundige Männer, bei einem größe- 
ren Bestande mindestens drei floßfahrtkundige Männer betragen. 
Ein Haupter (freiwilliger Lotse) zählt zur Besatzung, ein Zwangslotse 
nicht." 
Dresden, den 23. Juli 1915. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
ss » Für den Minister: 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. Elterich. 
Zippert. 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne, Dresden.
        <pb n="233" />
        4 · ; 
Gesetz- und 
für das Königreich Sachsen. 
17. Stück vom Jahre 1915. 
  
    
— 
  
Inhalt: Nr. 55. Gesetz, betr. die Hinausschiebung der Neuwahlen für die zweite Kammer der 
Ständeversammlung. S. 217. — Nr. 56. Verordnung zur weiteren Ausführung des 
Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli 
1905, die Bekämpfung der Reblaus betr. S. 219. — Nr. 57. Bekanntmachung, die 
Postordnung vom 20. März 1900 betr. S. 219. — Nr. 58. Bekanntmachung, die Um- 
bezirkung der Parochie Kleinhartmannsdorf aus der Ephorie Marienberg in die Ephorie 
Flöha betr. S. 222. — Nr. 59. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes 
zur Errichtung eines Flugplatzes in Großenhain betr. S. 223. — Nr. 60. Gesetz über 
die weitere Hinausschiebung der Gemeindewahlen. S. 223. 
  
Nr. 55. Gesetz, 
betreffend die Hinausschiebung der Neuwahlen für die zweite Kammer 
der Ständeversammlung; 
vom 24. Juli 1915. 
W3#, Friedrich August, ven GO #Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben wegen der Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung mit 
Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnet, was folgt: 
8 1. Die gegenwärtig laufende Wahlperiode der zweiten Kammer der Stände- 
versammlung wird um zwei Jahre verlängert. 
§ 2. Die Kriegsteilnehmer und alle, deren Stimmrecht durch den Einfluß 
des Krieges geschmälert worden ist, behalten ihr Stimmrecht für die Landtagswahl 
im Jahre 1917 unverkürzt. 
Insbesondere gilt: 
1. Wer im Jahre 1917 keine direkte Staatssteuer im Königreiche Sachsen ent- 
richtet (§9 des Wahlgesetzes für die zweite Kammer vom 5. Mai 1909; 
G.= u. V.-Bl. S. 339), ist gleichwohl stimmberechtigt, sofern er in einem der 
  
  
Ausgegeben zu Dresden, den 12. August 1915. 37
        <pb n="234" />
        — 218 — 
Jahre 1914, 1915 oder 1916 eine direkte Staatssteuer im Königreiche Sachsen 
zu entrichten hatte. 
2. Insofern nach §§ 11, 12 des Wahlgesetzes vom 5. Mai 1909 die Versteuerung 
eines Einkommens oder Gesamteinkommens für die Berechnung der Zahl 
der Stimmen der Wahlberechtigten maßgebend ist, ist das im Jahre 1914 
oder 1915 versteuerte Einkommen oder Gesamteinkommen zugrunde zu 
legen, falls sich bei einer solchen Berechnung für den Wahlberechtigten mehr 
Stimmen ergeben als bei der Berücksichtigung des im Jahre 1916 versteuerten 
Einkommens oder Gesamteinkommens. 
§ 3. JFalls ein Kriegsteilnehmer durch seine Teilnahme am Kriege über den 
31. Dezember 1916 hinaus in der Wahl des Wohnsitzes behindert ist, ist er auch 
stimmberechtigt, wenn er nicht seit mindestens 6 Monaten am Orte der Listen- 
aufstellung seinen Wohnsitz hat (§9 des Wahlgesetzes für die zweite Kammer vom 
5. Mai 1909). 
Kriegsteilnehmer im Sinne der vorstehenden Bestimmung sind diejenigen, 
a) welche vermöge ihres Dienst= oder Vertragsverhältnisses, Amtes oder Be- 
rufes oder in einer den Kriegszwecken dienenden Eigenschaft bei den mobilen 
oder immobilen Teilen des Reichsheeres, der Marine oder der Schutztruppen 
oder bei den Streitkräften eines mit dem Reiche verbündeten Staates sich 
befunden haben; 
b) welche sich auf Veranlassung der Reichs= oder Staatsverwaltung wegen des 
Krieges außerhalb des Königreichs Sachsen aufgehalten haben; 
J) welche sich in der Gewalt des Feindes befunden haben oder sonstwie durch 
kriegerische Maßnahmen an der Rückkehr nach dem Wohnorte verhindert sind. 
§s 4. Es bleibt vorbehalten, Ergänzungen und nähere Bestimmungen durch 
ein vom nächsten Landtage zu verabschiedendes Ausführungsgesetz zu treffen. 
§ 5. Im übrigen bleiben die Vorschriften des Wahlgesetzes vom 5. Mai 1909 
unberührt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König- 
liches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 24. Juli 1915. 
Friedrich August. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
        <pb n="235" />
        — 219 — 
Nr. 56. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 und der 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1905, die Bekämpfung 
der Reblaus betreffend; 
vom 28. Juli 1915. 
Die Verordnung vom 23. Juni 1915 (G.= u. V.-Bl. S. 205) wird durch die 
nachfolgenden Bestimmungen ergänzt: 
1. Zu den weinbautreibenden Ortschaften des Weinbaubezirkes gehört außer 
den im § 1 Absatz 2 genannten Ortschaften auch der Stadtbezirk Meißen. 
2. Dem § 2 wird unter Aufhebung der Verordnung vom 17. März 1909 
(G.= u. V.-Bl. S. 225) der folgende (sechste) Absatz angefügt: 
„Die Verwendung von Rebteilen, insbesondere von trockenem Rebholz 
als Verpackungs-(Verstauungs= Material ist verboten.“ 
Dresden, am 28. Juli 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert. 
  
Nr. 57. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; 
vom 28. Juli 1915. 
Dee mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99) veröffent- 
lichte Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 ist durch nachstehende 
Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 23. Juli 1915 geändert worden. 
Dresden, den 28. Juli 1915. 
Finanzministerium. 
Für den Minister: 
Elterich. 
Zippert. 
37*
        <pb n="236" />
        — 220 — 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 23. Juli 1915. 
Auf Grund des §50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichte- 
rung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf 
Grund des Artikels 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 22. Juli 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 450), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für 
Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie 
folgt geändert. 
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält der 
letzte Satz des Abs. ve die Fassung: 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf- 
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk 
„Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne 
daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
Im Abs. XV I wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest ohne 
Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“ wieder ersetzt durch den Vermerk „Sofort 
zum Protest". 
2. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. v folgende Fassung: 
Vv A. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des 
Postauftrags und gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung 
sind die Vorschriften des § 39,r bis v maßgebend. Wird die Wechselsumme 
gezahlt, so wird der Postauftrag wie ein solcher zur Geldeinziehung be- 
handelt. 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der 
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag 
bei der Postanstalt bis zum Schlusse der Schalterdienststunden des ersten 
Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereit gehalten. 
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel 
mit dem Postauftrag am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des 
Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung 
oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage 
bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben.
        <pb n="237" />
        — 221 — 
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, 
wenn bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als 
Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung der Person, die Zahlung 
leisten soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest schon nach 
der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung er- 
hoben, wenn der Postprotestauftrag auf der Rückseite mit dem Vermerk 
„Ohne Protestfrist“ versehen ist, wenn die Protestfrist mit dem Tage der 
Vorzeigung abläuft, oder wenn die Person, die Zahlung leisten soll, am 
Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal noch eine Wohnung 
hat, oder wenn die Postanstalt die Erhebung des Protestes nach der ersten 
Vorzeigung aus einem anderen Grunde für erforderlich erachtet. 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in 
Ostpreußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in 
den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen 
Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, 
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der be- 
zeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, 
Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen noch- 
mals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 28. Oktober 1915 eingetreten ist, 
am 30. Oktober 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Oktober 1915 oder später 
eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag- 
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest- 
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder 
der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist 
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite 
des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut 
werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die ver- 
längerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen 
Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu 
erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Post-
        <pb n="238" />
        — 222 — 
protestauftrag hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst 
Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich 
vom .. . . . . .. ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen 
sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels 
bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird 
der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen aus— 
gehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht ge— 
zahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn 
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schluß- 
tag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, 
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die 
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protest- 
frist am 30. Oktober 1915 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende 
Tage zu verteilen. 
3. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 23. Juli 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
  
Nr. 58. Bekanntmachung, 
die Umbezirkung der Parochie Kleinhartmannsdorf aus der Ephorie 
Marienberg in die Ephorie Flöha betreffend; 
vom 28. Juli 1915. 
Die in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister haben nach Zustimmung 
der Königlichen Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts und des Innern 
genehmigt, daß die Parochie Kleinhartmannsdorf am 1. Januar 1916 aus der 
Ephorie Marienberg in die Ephorie Flöha umbezirkt wird. 
Dresden, den 28. Juli 1915. 
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium. 
D. Dibelius. Thoß.
        <pb n="239" />
        — 223 — 
Nr. 59. Verordnung, 
die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Errichtung eines Flugplatzes 
in Großenhain betreffend; 
vom 3. August 1915. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von §§ 1 und 2 des Enteignungs- 
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) der Stadtgemeinde Großenhain 
wegen Beschaffung des für einen Flugplatz nötigen Areals bezüglich der Flurstücke 
Nr. 828 und 829 des Flurbuchs für Naundorf und eines mit 893 a bezeichneten 
Trennstückes des Flurstücks Nr. 893 desselben Flurbuchs gemäß des von dem Kriegs- 
ministerium unter dem 19. Mai 1915 genehmigten Planes das Enteignungsrecht 
unter Anordnung des abgekürzten Verfahrens nach §§ 67 flg. des Gesetzes verliehen. 
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten 
Frist Gebrauch zu machen. 
Dresden, den 3. August 1915. 
Gesamtministerium. 
Dr. Beck. 
Knüpfer. 
  
Nr. 60. Gesetz 
über die weitere Hinausschiebung der Gemeindewahlen; 
vom 7. August 1915. 
Wan, Friedrich August, ven GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen in Rücksicht auf die Fortdauer des Kriegs im Anschluß an Punkt 1, 
Ziffer 1 des Gesetzes über die Abänderung einiger Bestimmungen der Gemeinde- 
ordnungen und des Gemeinde-, des Kirchen= und des Schulsteuergesetzes vom 
3. Dezember 1914 mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
(1) Gemeindewahlen nach den §§ 42, 64, 89, 90 der Revidierten Städte- 
ordnung vom 24. April 1873, dem Artikel IV § 4 der Städteordnung für mittlere 
und kleine Städte vom gleichen Tage und den §§ 43, 44, 45, 47, 53 der Land-
        <pb n="240" />
        — 224 — 
gemeindeordnung in der Fassung vom 11. Juli 1913 werden, sofern sie nicht 
bereits stattgefunden haben, auch im Jahre 1915 nicht vorgenommen, vielmehr um 
ein Jahr dergestalt hinausgeschoben, daß in den Gemeinden, in welchen hiernach 
im Jahre 1915 die Gemeindewahlen ausfallen, auch die Wahlen des Jahres 1916 
und der folgenden Jahre erst ein Jahr später erfolgen. Die Wahldauer sämtlicher 
im Amte befindlichen Gemeindevorstände, Gemeindeältesten und Gemeindevertreter, 
unbesoldeten Stadträte, Stadtverordneten und Ersatzmänner wird bei dieser Hinaus- 
schiebung der Wahlen um ein Jahr verlängert. Diese Hinausschiebung der Wahlen 
auf ein Jahr später und diese Verlängerung der Wahldauer um ein Jahr findet 
statt, gleichviel, ob eine Hinausschiebung der Wahlen und eine Verlängerung der 
Wahldauer nach dem Gesetz vom 3. Dezember 1914 bereits erfolgt ist oder nicht. 
(i) Die Gemeinden können jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit ihrer Ver- 
tretungen beschließen, die Gemeindewahlen nach den Gemeindeordnungen, nach 
dem Gesetze vom 3. Dezember 1914, soweit dieses Anwendung gefunden hat, und 
ihrem Ortsgrundgesetze im Jahre 1915 vorzunehmen. 
(s) In diesem Falle ist auf sie Absatz 1 nicht anzuwenden. 
(2) Besteht in einer Gemeinde ein dringendes Bedürfnis nach Ergänzung der 
Gemeindevertretung, so kann die Aufsichtsbehörde die Ergänzungswahl anordnen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König- 
liches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 7. August 1915. 
Friedrich August. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckeret von C. C. Meinhold à&amp; Söhne in Dresden.
        <pb n="241" />
        — 225 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
18. Stück vom Jahre 1915. 
  
    
  
  
  
Inhakt: Nr. 61. Bekanntmachung, eine Abänderung der Prüfungsordnung für Haushal- 
tungs= und Kochlehrerinnen vom 13. Februar 1911 betr. S. 225. — Nr. 62. Verordnung 
zur weiteren Ausführung der Bekaunntmachung des Bundesrats vom 15. Dezember 1914, 
Einigungsämter betr. S. 226. — Nr. 63. Ergänzung der Verordnung vom 29. De- 
zember 1914 zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914, betr. 
anderweite Regelung der Paßpflicht. S. 227. 
  
Nr. 6C1. Bekanntmachung, 
eine Abänderung der Prüfungsordnung für Haushaltungs= und 
Kochlehrerinnen vom 13. Februar 1911 betreffend; 
vom 6. August 1915. 
Die mit der Bekanntmachung, die Ausbildung der Haushaltungs= und Koch- 
lehrerinnen sowie die Prüfungsordnung für diese Lehrerinnen betreffend, vom 
13. Februar 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 32 flg.) unter B veröffentlichte Prüfungsordnung 
wird hiermit wie folgt abgeändert: 
An Stelle der §8 2, 3 Absatz 1, 4 Absatz 2 und 8 Absatz 1 treten folgende Be- 
stimmungen: 
§2. Die Prüfungen werden bis auf weiteres am Seminare für Haus- 
haltungslehrerinnen des Landesvereins für Innere Mission in Dresden und 
an den städtischen Seminaren für Haushaltungs= und Kochlehrerinnen in 
Chemnitz, Leipzig und Zittau abgehalten. 
§ 3 Absatz 1. Zur Abhaltung der Prüfungen wird an jedem der in 
*2 genannten Seminare eine besondere Prüfungskommission gebildet, deren 
Mitglieder das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ernennt. 
§ 4 Absatz 2. Der Prüfungskommissar hat die Prüfungstage im Ein- 
vernehmen mit der Seminarleitung festzusetzen, den Prüfungsplan dem 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts rechtzeitig in 3 Stücken 
vorzulegen und die Bewerberinnen zur Prüfung vorzuladen. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 19. August 1915. 38
        <pb n="242" />
        — 226 — 
8 8 Absatz 1. Unter steter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungs- 
kommission oder eines Lehrers oder einer Lehrerin des Seminars ist eine 
Aufgabe aus dem Gebiete des Haushaltungsunterrichts oder der Pädagogik 
zu bearbeiten. 
Hierüber kommt im Vordruckmuster 2 (zu § 14) in Zeile 12 die Ortsbezeichnung 
Dresden in Wegfall. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1916 in Kraft. 
Dresden, den 6. August 1915. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. Graf 
  
Nr. 62. Verordnung 
zur weiteren Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrats 
vom 15. Dezember 1914, Einigungsämter betreffend; 
vom 11. August 1915. 
Uhter Hinweis auf den Schlußsatz der Verordnung vom 3. Mai 1915 (G.= u. V.-Bl. 
S. 170) werden hierdurch für das Einigungsamt Chemnitz die Orte 
Ebersdorf, Erfenschlag, Glösa, Harthau, Heinersdorf, Markersdorf, Nieder- 
hermersdorf, Neustadt, Reichenhain, Rottluff und Schönau 
und für das Einigungsamt Leipzig die Orte 
Abtnaundorf, Böhlitz-Ehrenberg, Breitenseld, Engelsdorf, Gautzsch, Groß- 
zschocher-Windorf, Gundorf, Hänichen, Holzhausen, Leutzsch, Liebertwolkwitz, 
Lindenthal, Lützschena, Mölkau, Otzsch-Markkleeberg, Paunsdorf, Quasnitz, 
Schönau, Seehausen, Sommerfeld, Stahmeln, Thekla, Wachau, Wahren, 
Wiederitzsch, Zuckelhausen und Zweinaundorf 
als in unmittelbarer Nähe des Sitzes des Einigungsamtes gelegen bezeichnet. 
Personen, die in diesen Orten ihren Wohn= oder Aufenthaltsort haben, gelten 
nicht als auswärtig im Sinne des Absatzes 2 und 3 des §5 der Ausführungs- 
verordnung vom 30. Dezember 1914 (G.= u. V.-Bl. 1915 S. 1). 
Dresden, den 11. August 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Buschmann.
        <pb n="243" />
        — 227 — 
Nr. 63. Ergänzung der Verordnung 
vom 29. Dezember 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 511) zur Ausführung 
der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914, betreffend 
anderweite Regelung der Paßpflicht; 
vom 10. August 1915. 
Von den stellvertretenden kommandierenden Generalen des XII. (1. K. S.) und 
XIX. (2. K. S.) Armeekorps wird im Einverständnis mit den Ministerien des Innern 
und der Finanzen bestimmt: 
Hinter Ziffer 2 ist einzufügen: 
2 a) zu § 3, Absatz 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. De- 
zember 1914. 
Staatsangehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie sind, sofern 
sie ihren Wohnsitz im Deutschen Reiche haben und sich im Besitze von 
Pässen befinden, die von österreichisch-ungarischen Konsulaten im Deutschen 
Reiche ausgestellt und mit dem Visum der deutschen Paßbehörde ihres 
Wohnsitzes versehen sind, für ihren Wiedereintritt in das Königreich Sachsen 
von der in §3, Absatz 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 
1914, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht (R.-G.-Bl. S. 522), 
vorgeschriebenen Visapflicht befreit, falls die Rückkehr aus Osterreich-Ungarn 
nicht später als einen Monat nach der Grenzüberschreitung erfolgt. 
Zr 
V sden, am 10. August 1915. 
Leipzig, 
Die stellvertretenden kommandierenden Generale 
des des 
XII. (1. K. S.) Armeekorps. XIX. (2. K. S.) Armeekorps. 
v. Broizem. v. Schweinitz. 
Die Ministerien des Innern, der Finanzen, des Kriegs. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. v. Wilsdorf. 
König. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne, Dresden.
        <pb n="244" />
        <pb n="245" />
        — 229 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
19. Stück vom Jahre 1915. 
  
  
— — — — 
— 
Inhalt: Nr. 64. Landtagsabschied für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres 
1915. S. 229. — Nr. 65. Verordnung, die Vornahme einer Viehzwischenzählung am 
1. Oktober 1915 betreffend. S. 231. 
— 
  
  
Nr. 64. Landtagsabschied 
für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres 1915; 
vom 15. Juli 1915. 
W, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
eröffnen beim Schlusse des von Uns nach 8115 der Verfassungsurkunde einberufenen 
außerordentlichen Landtags, der Zusicherung in § 119 der Verfassungsurkunde ent- 
sprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließung und Erklärung über die Ver- 
handlungen des gegenwärtigen außerordentlichen Landtags in folgendem: 
Von den Vorlagen an die getreuen Stände sind diejenigen wegen der Ver- 
ordnungen, die auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde 
zur Erhaltung von Anwartschaften aus der knappschaftlichen Krankenversicherung 
und über die Hinausschiebung von Wahlen beim Bergbau, 
über zeitweilige Abänderung einiger Bestimmungen des Schonzeitgesetzes vom 
22. Juli 1876 und des Kaninchengesetzes vom 25. Juni 1902, 
über den Einfluß des Kriegszustandes auf Streitigkeiten wegen Geldforderungen 
des öffentlichen Rechtes bezüglich Kriegsbeteiligter Osterreich-Ungarns und 
über die Genehmigung zur Errichtung von Gemeinde= und Schulsparkassen 
erlassen worden sind, durch die Entgegennahme der ständischen Zustimmung erledigt. 
Die an letzter Stelle erwähnte Sparkassen-Notverordnung wird nach dem ständischen 
Antrage mit dem 31. Dezember 1920 außer Kraft gesetzt werden. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 11. September 1915. 39
        <pb n="246" />
        — 230 — 
Weiter hat 
der Antrag Unserer Regierung, die Bewilligung unter Titel 14 von Kapitel 89 
des ordentlichen Staatshaushalts-Etats für 1914/15 auf die Finanzperiode 
1916/17 übertragbar zu machen, 
durch Entgegennahme der ständischen Genehmigung seine Erledigung gefunden. 
Die Gesetze 
über die Vertretung der Notare, 
über die weitere Hinausschiebung der Gemeindewahlen, 
über das Steuer-Reklamationsrecht der Kriegsteilnehmer, 
über die Hinausschiebung der Neuwahlen für die zweite Kammer der Stände— 
versammlung 
und 
über eine Neuwahl der Beisitzer der Bergschiedsgerichte 
werden den ständischen Anträgen entsprechend unverweilt veröffentlicht werden. 
Was die sonst noch von den getreuen Ständen gefaßten Beschlüsse anlangt, so 
behalten Wir Uns die Entschließung auf sie vor. 
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl 
beigetan und haben gegenwärtigen, in das Gesetz- und Verordnungsblatt aufzu— 
nehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen 
Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 15. Juli 1915. 
Friedrich August. 
Dr. Heinrich Beck. 
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Ernst v. Seydewitz. 
Dr. Arthur Nagel.
        <pb n="247" />
        — 231 — 
Nr. 65. Verordnung, 
die Vornahme einer Viehzwischenzählung am 1. Oktober 1915 betreffend; 
vom 6. September 1915. 
Nach der Verordnung des Bundesrats vom 26. August 1915 (R.-G.-Bl. S. 525) 
hat am 1. Oktober dieses Jahres für den Umfang des Reiches eine Viehzwischen- 
zählung stattzufinden. 
Zur Ausführung dieser Verordnung wird für das Königreich Sachsen folgendes 
bestimmt. 
1. 
Die Aufnahme erfolgt in den neun exemten Städten mittels Zählkarten. 
Jede viehbesitzende Haushaltung hat eine Zählkarte (Muster 1) zu bekommen, die 
vom Haushaltungsvorstand oder von dessen Stellvertreter gemäß den ihr auf— 
gedruckten Bestimmungen auszufüllen ist. 
In den übrigen Gemeinden erfolgt die Aufnahme mittels Ortslisten (Muster 2). 
Bei Ausfüllung der Ortslisten ist den der Ortsliste aufgedruckten Bestimmungen 
nachzugehen. 
2. 
Die Ausführung der Viehzwischenzählung liegt den Gemeindebehörden für 
ihren Gemeindebezirk einschließlich der zur Gemeinde gehörenden selbständigen 
Gutsbezirke ob. 
Die Viehbesitzer sind durch die Gemeindebehörden einige Tage vor der Auf— 
nahme in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis zu 
setzen. 
3. 
Die Zählkarten sind in den exemten Städten rechtzeitig vor dem 1. Oktober 
zu verteilen und tunlichst am 2. Oktober wieder einzusammeln. 
Die Angaben auf den Zählkarten sind durch den Stadtrat entweder einzeln 
oder nach Zählbezirken zusammengestellt auf Ortslisten zu übertragen; in letzterem 
Falle sind die Zählkarten mit der Nummer des Bezirks zu versehen. Die Orts- 
listen sind zu einer Gemeindesumme aufzurechnen, die dem Statistischen Landes- 
amte durch die Anzeige (Muster 3) bis zum 12. Oktober mitzuteilen ist. 
4. 
. In den übrigen Gemeinden ist durch Umfrage bei den einzelnen Viehbesitzern 
die Zahl der in der Nacht vom 30. September zum 1. Oktober 1915 im räumlichen
        <pb n="248" />
        — 232 — 
Verfügungsbereiche der Haushaltung (sei es auf dem Gehöfte selbst, im Hause, 
Stalle, Scheune, Schuppen, Hofe und Garten, sei es in Außenwerken oder auf 
Wiese, Weide, Feld usw.) vorhandenen Pferde (mit Ausschluß der Militärpferde), 
des Rindviehes, der Schweine, Schafe, Ziegen und des Federviehes festzustellen 
und in die Ortsliste nach der dort getroffenen Unterscheidung mit Angabe der Namen 
der Viehbesitzer und nach fortlaufender Nummer einzustellen. 
Die Ortsliste ist, nachdem alle viehbesitzenden Haushaltungen der Gemeinde 
eingetragen sind, aufzurechnen. Die Schlußsumme (der gesamte Viehbestand der 
Gemeinde) ist von den Städten mit Revidierter Städteordnung bis zum 9. Oktober 
dem Statistischen Landesamt, von den übrigen Städten und Landgemeinden aber bis 
zum 6. Oktober der Amtshauptmannschaft durch die Anzeige (Muster 3) mitzuteilen. 
Die Amtshauptmannschaft hat die Anlage 3 ihrer Gemeinden zu sammeln und 
bis zum 9. Oktober dieses Jahres an das Statistische Landesamt einzusenden. 
5. 
Die Zählpapiere und Abdrücke dieser Verordnung werden den Amtshauptmann- 
schaften und den Stadträten der Städte mit der Revidierten Städteordnung durch 
das Statistische Landesamt rechtzeitig in genügender Zahl mit Lieferschein über- 
sendet werden. 
Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort an 
die Bürgermeister und Gemeindevorstände ihres Bezirks zu verteilen. 
6. 
Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände haben dafür zu sorgen, 
daß die Einträge in den Erhebungsvordruck vollständig, vorschriftsmäßig und der 
Wirklichkeit entsprechend bewirkt werden. 
Wenn die Zeilen in einem Erhebungsvordrucke für die Einträge einer Gemeinde 
oder eines Orts nicht hinreichen, so sind die übrigen Einträge in einem zweiten, 
dritten oder weiteren Vordrucke zu bewirken. In solchem Falle sind die Listen auf 
der Vorderseite neben dem Namen der Gemeinde oder des Ortes fortlaufend zu 
numerieren (Liste Nr. 1, 2 usw.). 
7. 
Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten, soweit tunlich, auf 
ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Abstellung wahrgenommener 
Mängel zu veranlassen. 
Auf der letzten Seite der Ortsliste ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der 
Einträge von der Gemeindebehörde zu bescheinigen. Werden für eine Gemeinde
        <pb n="249" />
        — 233 — 
mehrere Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheinigung auf der letzten Seite des 
letzten Ortsbogens zu vollziehen. 
8. 
Die Zählkarten und Ortslisten der exemten Städte und die Ortslisten der übrigen 
Städte mit Revidierter Städteordnung sind bis zum 16. Oktober dieses Jahres an 
das Statistische Landesamt einzusenden. Die übrigen Gemeindebehörden haben 
ihre ausgefüllten Ortslisten bis zum 9. Oktober dieses Jahres an die Amtshaupt— 
mannschaft abzugeben. Wo für einen Ort mehrere ausgefüllte Ortslisten vorliegen, 
sind sie vor ihrer Einsendung nach der laufenden Nummer der Ortsliste zu ordnen. 
Die Amtohauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der vorschriftsmäßigen 
Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt haben, sämtliche Listen ihres Bezirks, 
alphabetisch nach den Namen der Gemeinden geordnet, zusammengeschnürt bis 
zum 12. Oktober dieses Jahres an das Statistische Landesamt einzusenden. 
9. 
Bei der Rücksendung der Zählpapiere durch die Stadträte der Städte mit der 
Revidierten Städteordnung und die Amtshauptmannschaften an das Statistische 
Landesamt ist der mit den leeren Vordrucken empfangene Lieferschein wieder bei- 
zufügen und neben der Zahl der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurückfolgenden 
Vordrucke anzugeben. 
10. 
Etwaige bei der Bearbeitung der Zählungsergebnisse seitens des Statistischen 
Landesamts wahrgenommene Mängel werden durch dieses den Gemeindebehörden 
unmittelbar oder durch die Amtshauptmannschaft mitgeteilt werden und sind durch 
sie mit tunlichster Beschleunigung abzustellen. 
11. 
Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung auf— 
gefordert wird, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An— 
gaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 
zu zehntausend Mark bestraft. Auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen 
worden ist, im Urteile für dem Staate verfallen erklärt werden. 
Dresden, am 6. September 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert. 
Truck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold K Söhne, Dresden. 
40 
  
  
  
1915.
        <pb n="250" />
        <pb n="251" />
        — 235 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
20. Stück vom Jahre 1915. 
  
  
— © — 
Inhalt: Nr. 66. Verordnung zur Abänderung der Verordnung, die Prüfung der Feldmesser 
betr., vom 25. März 1898. S. 235. — Nr. 67. Verordnung über das Vermessungs- 
gewerbe. S. 236. — Nr. 68. Dritter Nachtrag zu der Urkunde über die Stiftung einer 
Friedrich August-Medaille. S. 250. — Nr. 69. Verordnung, die Bewilligung von 
Zahlungsfristen oder Teilzahlungen für nachgeforderte Grundwechselabgaben betr. S. 250. 
Nr. 66. Verordnung 
zur Abänderung der Verordnung, die Prüfung der Feldmesser 
betreffend, vom 25. März 1898; 
vom 16. September 1915. 
Zur Abänderung der Verordnung, die Prüfung der Feldmesser betreffend, vom 
25. März 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 44) wird im Einverständnis mit dem Finanzmini- 
sterium folgendes bestimmt: 
1. 
In § 1 werden die Worte „mit dem Prädikate eines geprüften Feldmessers“ ge- 
strichen. § 9 wird aufgehoben. 
2. 
Die durch § 1 eingesetzte Königliche Kommission für die Prüfung der Feldmesser 
führt von jetzt ab die Bezeichnung 
„Königliches Prüfungsamt für Landmesser“. 
In der Uberschrift und an allen Stellen der Verordnung sind die Bezeichnungen 
„Feldmesser“, „Feldmesserfach", „Feldmesserpraxis“ durch „Landmesser“, „Land- 
messerfach“, „Landmesserpraxis“, ferner die Worte „allgemeine Verpflichtung“ durch 
„Beeidung und öffentliche Anstellung“ zu ersetzen. 
3. 
Vermessungskundige, die die Prüfung nach der Verordnung vom 25. März 1898 
abgelegt haben, sind berechtigt, an Stelle der bisherigen Bezeichnung „geprüfter Feld- 
messer“ (§ 7) die Bezeichnung „geprüfter Landmesser“ zu führen. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 23. September 1915. 41
        <pb n="252" />
        — 236 — 
4. 
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung über das Vermessungs- 
gewerbe vom heutigen Tage in Kraft. 
Dresden, den 16. September 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert. 
  
Nr. 67. Verordnung 
über das Vermessungsgewerbe; 
vom 16. September 1915. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird für die Ausübung des Vermessungsgewerbes 
folgendes bestimmt. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
SI. 
(1) Die Beeidung und öffentliche Anstellung der Vermessungskundigen im Sinne 
des § 36 der Gewerbeordnung erfolgt durch die Kreishauptmannschaft Dresden als 
Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen. 
(2) Die Kreishauptmannschaft Dresden kann eine andere Kreishauptmannschaft 
um die Vornahme der Beeidung ersuchen. 
82. 
(u) Der zu Beeidende muß das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. 
Dem Gesuche um Beeidung sind ein von der Orts-Polizeibehörde auszustellendes Un— 
bescholtenheits-Zeugnis und der Befähigungs-Nachweis beizufügen. 
(2) Der Befähigungs-Nachweis kann erbracht werden durch das Zeugnis 
1. als „staatlich geprüfter Vermessungs-Ingenieur“ (Verordnung, die Ausbildung 
und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Fache der Geodäsie 
betreffend, vom 9. Februar 1897, G.= u. V.-Bl. S. 15, § 15), 
2. als „geprüfter Landmesser“ (Verordnung, die Prüfung der Feldmesser be- 
treffend, vom 25. März 1898, G.= u. V.-Bl. S. 44, § 7 in Verbindung mit der 
Verordnung vom 16. September 1915, G.= u. V.-Bl. S. 235).
        <pb n="253" />
        — 237 — 
(2) Das Zeugnis als „geprüfter Landmesser“ (Absatz 2 Nr. 2) wird ersetzt durch 
a) das Zeugnis als „Diplom-Ingenieur“ im Fache der Geodäsie von der Tech— 
nischen Hochschule in Dresden (Statut der Königlich Sächsischen Technischen 
Hochschule vom 12. Februar 1902, G.= u. V.-Bl. S. 17, § 3 Nr. 2 und § 34 
in Verbindung mit Absatz 3 der Bekanntmachung, die Erwerbung der Titel 
„Doktor-Ingenieur“ und „Diplom-Ingenieur“ betreffend, vom 12. Jannar 
1900, G.= u. V.-Bl. S. 5), 
b) das Zeugnis als „Diplom-Ingenieur“ für das Fach eines Markscheiders (diplo- 
mierter Markscheider) von der Bergakademie zu Freiberg (Bekanntmachung, 
die Erwerbung des Titels „Diplom-Ingenieur“ an der Bergakademie zu Frei- 
berg betreffend, vom 27. Februar 1903, G.= u. V.-Bl. S. 395), 
I) die Konzession als Markscheider (§§8 230 flg., 245 der zum Allgemeinen Berg- 
gesetze vom 31. August 1910 erlassenen Ausführungs-Verordnung vom 20. De- 
zember 1910, G.= u. V.-Bl. S. 485). 
(4) Neben den Zeugnissen unter a oder b ist ein Nachweis darüber beizubringen, 
daß der um die Beeidung Nachsuchende nach Ablegung der Prüfung mindestens ein 
Jahr lang mit der selbständigen Ausführung von Vermessungs-Arbeiten unter der 
Aufsicht einer Vermessungs-Behörde, eines beeideten Vermessungs-Ingenieurs oder 
eines beeideten Landmessers beschäftigt gewesen ist. Inhaber des Zeugnisses unter 
b haben ferner ihre Befähigung im Zergliederungs= und Zusammenlegungswesen 
durch eine beim Prüfungsamt für Landmesser einzureichende Probearbeit nachzu- 
weisen. 
(5) Wird um die Beeidung nicht in unmittelbarem Anschluß an die Prüfung oder 
an die nach Absatz 4 erforderliche mindestens einjährige Tätigkeit im Vermessungsfache 
nachgesucht, so ist außerdem ein Ausweis über die Beschäftigung und Führung in der 
Zwischenzeit beizubringen. Die Beeidung ist abzulehnen, wenn die Gewähr nicht vor- 
handen ist, daß der Nachsuchende noch die durch die Prüfung dargelegte Befähigung 
besitzt. 
(6) Ob eine außerhalb Sachsens abgelegte Prüfung einer der in Absatz 2 oder 3 
genannten Prüfungen gleichzuachten ist, entscheidet das Ministerium des Innern nach 
7 des Prüfungsamts für Landmesser im Einvernehmen mit dem Finanzmini- 
terium. 
83. 
(1) Die Beeidung erfolgt nach den Vorschriften der Verordnung, die Verpflich- 
tung der Staatsdiener und anderer in öffentlicher Funktion stehender Personen be- 
treffend, vom 20. Februar 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 53). 
41“
        <pb n="254" />
        — 238 — 
(2) Die Eidesnorm lautet: 
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie 
die Vermessungs-Arbeiten, die Ihnen von Behörden oder Privatpersonen 
übertragen werden, unter genauer Beobachtung der jeweilig geltenden 
Gesetze und Verordnungen nach bestem Wissen und Gewissen verrichten, sich 
hiervon durch keinerlei Rücksicht zu Gunsten oder zum Nachteil der an den über— 
tragenen Arbeiten beteiligten Personen abhalten lassen und die Ihnen hierbei 
bekannt werdenden, Geheimhaltung erfordernden Angelegenheiten Nie— 
mandem, außer wer solche zu wissen berechtigt ist, offenbaren werden.“ 
(s) Die Inhaber des in § 2 Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Zeugnisses werden als 
„Vermessungs--Ingenieure"“, die Inhaber der in § 2 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 a 
und b bezeichneten Zeugnisse und die konzessionierten Markscheider (§ 2 Absatz 3c) 
als „Landmesser“ beeidet. Die Beeideten sind berechtigt, sich als „beeidete Ver- 
messungs-Ingenieure“ beziehentlich „beeidete Landmesser“ zu bezeichnen und diese 
Bezeichnungen mit den ihnen vermöge der Befähigungs-Nachweise (§ 2 Absatz 2 
und 3) zustehenden Titeln zu verbinden („Staatlich geprüfter und beeideter Ver- 
messungs-Ingenieur“; „geprüfter und beeideter Landmesser“; „Diplom-Ingenieur 
und beeideter Landmesser“; „diplomierter Markscheider und beeideter Landmesser“; 
"konzessionierter Markscheider und beeideter Landmesser“). 
(7) Die Beeidung wird von der Kreishauptmannschaft Dresden als General- 
kommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen in der Sächsischen Staats- 
zeitung und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht. 
(5) Dem Beeideten ist eine Bestallungs-Urkunde nach der Anlage auszustellen. 
Die Gebühr hierfür beträgt 20 Mark. 
(s) Die beeideten Vermessungskundigen einschließlich der in § 21 Absatz 1 bezeich- 
neten Techniker haben sich bei Ausübung des Vermessungsgewerbes ausschließ- 
lich der in Absatz 3 und in § 21 Absatz 2 geordneten Bezeichnungen zu bedienen. 
84. 
(1) Die für das Vermessungsgewerbe Beeideten sind der Aufsicht des Ministeriums 
des Innern und, soweit sie in Grundstücksteilungs-Sachen (Dismembrations-Sachen) 
tätig sind oder Arbeiten für die Zwecke einer zum Geschäftsbereiche des Finanz- 
ministeriums gehörenden Verwaltung ausführen, auch der Aufsicht des Finanz- 
ministeriums unterstellt. 
(2) Über die Entziehung der Bestallung entscheidet die Kreishauptmannschaft 
Dresden als Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen gemäß
        <pb n="255" />
        — 239 — 
88 53, 54, 20, 21 der Gewerbeordnung. Gegen die auf Entziehung lautende Ent- 
scheidung findet Rekurs an das Ministerium des Innern statt. 
(82) Für das Verfahren sind die einschlagenden Bestimmungen der Ausführungs- 
Verordnung zur Gewerbeordnung vom 28. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28) maß- 
gebend. Ist die Entscheidung rechtskräftig geworden, so wird die Entziehung der Be- 
stallung in der Sächsischen Staatszeitung und in der Leipziger Zeitung bekannt 
gemacht. 
9 5. 
(u) Behörden dürfen Vermessungs-Aufträge nur den nach 88 1 bis 3 beeideten 
Vermessungskundigen erteilen. Mit schwierigeren, insbesondere in das Gebiet der 
höheren Geodäsie fallenden Vermessungs-Arbeiten sollen sie vorzugsweise beeidete 
Vermessungs-Ingenieure betrauen. 
(2) Privatpersonen wird empfohlen, sich gleichfalls nach den in Absatz 1 erteilten 
Vorschriften zu richten. 
(s) Die Beauftragung nicht beeideter, das Vermessungsgewerbe betreibender 
Personen ist ausgeschlossen, soweit die persönliche Ausführung der Messungen durch 
„verpflichtete“ oder „beeidete Vermessungskundige“ vorgeschrieben ist. 
(2) Soweit in nachstehenden Vorschriften von „Vermessungskundigen“ ohne den 
Zusatz „beeideten" die Rede ist, gelten sie sowohl für beeidete als auch für nicht beeidete 
Vermessungskundige jeder Art. 
86. 
Die beeideten Vermessungskundigen haben ihre Gehilfen, die sich auf die Land— 
messer-Prüfung vorbereiten, in allen Arbeiten, die beim praktischen Teile dieser 
Prüfung in Frage kommen (8 4 unter 2 der Verordnung vom 25. März 1898, G.= u. 
V.-Bl. S. 44), insbesondere auch in der Ausführung von Grundstücksteilungen 
(Dismembrationen) zu unterweisen. 
II. Ausführung der Vermessungs-Arbeiten. 
87. 
(1) Der Vermessungskundige ist für die Richtigkeit aller von ihm gelieferten 
Arbeiten verantwortlich. Verwendet er bei der Ausführung der ihm erteilten Auf- 
träge Gehilfen, so ist er für die Arbeit der Gehilfen ebenso verantwortlich wie für 
seine eigene. 
(2) Die Verwendung von Gehilfen, die nicht als Vermessungskundige beeidet 
sind, ist unstatthaft, soweit die persönliche Ausführung durch „verpflichtete“ oder 
„beeidete Vermessungskundige“ vorgeschrieben ist.
        <pb n="256" />
        — 240 — 
G) Bei der Ausführung der Vermessungs-Arbeiten sind die für den vorliegenden 
Zweck geeignetsten Verfahren und Instrumente anzuwenden. Der Vermessungs- 
kundige hat durch hinreichende Messungs= und Rechenproben die Richtigkeit seiner 
Messungen und Berechnungen zu prüfen. 
(2) Größere Horizontal-Aufnahmen sind auf sicher vermarkte, soweit möglich 
an das Landes-Dreiecknetz anzuschließende trigonometrische und polygonometrische 
Netze zu gründen und, wenn sie als Unterlagen für die Führung des Flur= und Grund- 
buchs dienen sollen, nach der Koordinaten-Methode auszuführen. Die Netz= und 
Polygonpunkte sind gegen Punkte, die eine längere Dauer gewährleisten, derart fest- 
zulegen, daß sie leicht wieder hergestellt werden können. Ebenso sind umfänglichere 
Höhenmessungen, soweit möglich, an Höhen-Festpunkte, deren Höhen über Normalnull 
(NS) genau ermittelt sind, anzuschließen. 
(8s) Die Marken des Landes-Dreieck= und Höhennetzes dürfen unter keinen Um- 
ständen verändert oder beseitigt werden. Nimmt der Vermessungskundige wahr, daß 
eine solche Marke in Verlust geraten, unsicher oder sonst zur Benutzung ungeeignet ge- 
worden ist, so hat er den Befund unverzüglich dem Zentralbureau für Steuerver- 
messung oder dem zuständigen Bezirkslandmesser anzuzeigen. 
§99. 
(ur) Der Vermessungskundige hat seine Instrumente von Zeit zu Zeit und vor 
jeder größeren Arbeit zu prüfen und, soweit möglich, richtig zu erhalten. Fehler, die 
weder beseitigt, noch durch ein besonderes Messungsverfahren unschädlich gemacht 
werden können, sind zu bestimmen und rechnerisch zu berücksichtigen. 
(2) Die Längen-Meßinstrumente und Nivellierlatten sind vor ihrer ersten Be- 
nutzung, nach jeder Ausbesserung und auch sonst öfter mit Normalmaßen zu ver- 
gleichen. Die Normalmaße müssen mindestens die Genauigkeit der im Eichwesen ver- 
wendeten Gebrauchsnormale besitzen und von der Kaiserlichen Normal-Eichungs- 
kommission oder dem Königlichen Obereichungsamte beglaubigt sein. Im Beglaubi- 
gungsschein angegebene Fehler und Anderungen, die durch die Wärme eintreten, sind 
bei der Prüfung der Meßwerkzeuge zu berücksichtigen. Die hierbei sich ergebenden Ab- 
weichungen der Längen der Meßwerkzeuge von denen der Normalmaße dürfen 
folgende Grenzen nicht überschreiten: 
1. Metall-Meßbänder. 
Länge des Maßes. Größte zulässige Abweichung. 
20 m + 3,0 mm 
10 m + 2,4 mm
        <pb n="257" />
        — 241 — 
2. Meß- und Nivellierlatten. 
Länge des Maßes. Größte zulässige Abweichung. 
5 m F+ 1,6 mm 
3 m + 1,3 mm 
2 m + 1,1 mm. 
8 10. 
) Die Messungsergebnisse sind im Felde sofort in Handrisse (Feldbücher, Register, 
Tabellen) von gutem, festem Papier mit schwarzer, unverwaschbarer Tusche (Tinte) 
oder mit schwarzem unverwischbarem Graphit so deutlich und übersichtlich einzutragen, 
daß jeder andere Sachverständige ohne weiteres in der Lage ist, sie ihrem Zwecke ent- 
sprechend zu verwerten. 
(2) Gründet sich die Aufnahme auf ein trigonometrisches Netz, so sind die Netz- 
und Polygonpunkte und die Art ihrer Vermarkung im Handrisse genau zu verzeichnen. 
(3) Eine Berichtigung des Handrisses ist nur auf Grund sorgfältiger Nachmessungen 
statthaft. Angaben, die infolge der Berichtigung wegfallen, dürfen nur in der Weise als 
ungültig bezeichnet werden, daß sie deutlich erkennbar bleiben; Radieren ist unter 
allen Umständen unzulässig. 
(4) Werden in die Handrisse auch Maße eingetragen, die nur durch Berechnung 
oder durch Abgreifen von einer Karte gewonnen oder anderen Messungen entnommen 
worden sind, so müssen diese mit besonderer Farbe und durch erläuternde Bemer- 
kungen so kenntlich gemacht werden, daß sie mit den bei der Ausführung des Auftrags 
im Felde ermittelten Maßen nicht verwechselt werden können. 
(5) An einer geeigneten Stelle des Handrisses sind Ort und Tag der Aufnahme 
und die benutzten Instrumente anzugeben. Der Handriß ist von dem Vermessungs- 
kundigen, der die Messungen ausgeführt hat, mit dem Vermerk „persönlich gemessen“ 
zu versehen und zu unterschreiben. Auch diese Beurkundungen müssen noch im Felde 
bewirkt werden. 
(6) Sind die Messungen von einem Gehilfen ausgeführt worden, so hat dieser 
den Handriß zu fertigen und zu unterschreiben. 
11. 
Bei den Berechnungen hat der Vermessungskundige auf genügende Kontrollen 
Bedacht zu nehmen. Sie sind in einer Form zu bewirken, daß sie leicht nachgeprüft 
werden können. 
12. 
(1) Die Zeichnungen sind kunstgerecht auszuführen und mit einem genauen Maß- 
stabe zu versehen.
        <pb n="258" />
        — 242 — 
(2) Aufnahmen, die sich auf ein trigonometrisches Netz gründen, sind mit Hilfe 
eines genau konstruierten Quadratnetzes aufzutragen. 
III. Genauigkeit der Vermessungs-Arbeiten. 
98 13. 
(1) Die Genauigkeit der Vermessungs-Arbeiten soll dem Zwecke entsprechen, für 
den sie ausgeführt werden. 
(2) Bei Arbeiten, die ein höheres Maß von Genauigkeit erfordern, insbesondere 
bei solchen, die als Unterlage für die Führung des Flurbuches und des Grundbuches, 
für Enteignungen und für Bebauungen oder für genauere technische Höhenaufnahmen 
dienen sollen, dürfen die in 9 14 festgesetzten Abweichungen nicht überschritten werden. 
Als „gut“ ist jedoch die Arbeit in Fällen dieser Art nur anzusehen, wenn die bezeich- 
neten Fehlergrenzen nur vereinzelt ganz oder nahezu erreicht werden. 
* 140. 
1. Längenmessungen. 
a) Strecken zwischen sicheren Endpunkten. 
(1) Ist die Strecke durch sicher bezeichnete Punkte, z. B. durch Triangulierungs- 
Steine, Eisen= und Tonrohre oder durch behauene, mit einem Kreuz auf der Kopf- 
fläche versehene Marksteine begrenzt, so darf die Abweichung zweier Messungen einer 
Strecke von der Länge s höchstens betragen: 
d = 0,02 + 0,0041 18 J 0,0004 s in günstigem Gelände, 
d = 0,02 + 0,0115 W8 J 0,00050 s in ungünstigem Gelände; 
hierbei sind d und s in Metern zu nehmen. 
(1) Als günstig ist das Gelände zu betrachten, wenn die Bodenbeschaffenheit ein 
sicheres Einsetzen der Meßbandstäbe gestattet und das Stahlband im allgemeinen seiner 
ganzen Länge nach verwendet werden kann. Gelände, das diese Eigenschaften nicht 
besitzt, gilt als ungünstig. 
b) Strecken zwischen nicht sicher bezeichneten Endpunkten. 
(s) Ist die Strecke durch nicht sicher bezeichnete Punkte, z. B. durch unbearbeitete 
oder nur roh zugerichtete Marksteine begrenzt, so ist zu der sonst zulässigen Abweichung 
noch ein Zuschlag von je 4 cm für jeden Begrenzungspunkt hinzuzufügen. 
  
*) Die zulässigen Abweichungen bei Längenmessungen, Polygonzügen, Flächenberechnungen 
und Nivellements sind in Hilfstafeln zusammengestellt worden, von denen Abdrucke vom Zentral- 
bureau für Steuervermessung gegen Kostenerstattung abgegeben werden.
        <pb n="259" />
        — 243 — 
c) Strecken, deren Längen von einem Plan abgegriffen werden. 
(4) Strecken, deren Längen von einem Plan abgegriffen werden, dürfen unter 
Berücksichtigung der Papierveränderung von den in der Natur nachgemessenen Längen 
keine größere Abweichung zeigen, als die unter a und b angegebenen Beträge, vermehrt 
um den Wert, den 0,3 mm in dem Maßstabe des Planes darstellen. 
2. Bestimmung der Netzpunkte. 
(5) Die Genauigkeit der Bestimmung der Punkte des der Aufnahme zugrunde 
liegenden Liniennetzes soll im allgemeinen eine derartige sein, daß der Fehler ihrer 
Lage in dem Maßstabe, der für die Auftragung angewendet wird, nicht merklich in die 
Erscheinung tritt. 
(6) Wird der Aufnahme ein trigonometrisches Netz zugrunde gelegt, so ist jeder 
trigonometrische Punkt mindestens zweifach und unabhängig zu bestimmen, sofern die 
Bestimmung nicht durch Ausgleichung erfolgt. Bei Kartierungen in einem Maßstabs- 
Verhältnis 1: 1000 oder in einem kleineren Maßstabs-Verhältnis dürfen die Wider- 
sprüche zwischen den Ordinaten= und Abszissenwerten nicht mehr als 10 cm betragen; 
bei Kartierungen in einem größeren Maßstabs-Verhältnis als 1: 1000 dürfen sie nicht 
größer sein als der Wert, den 0, mm im Maßstabe des Planes darstellt. Die Summe 
der drei gemessenen Winkel eines Dreiecks mit einer mittleren Seitenlänge von 
1 Kilometer darf von dem Sollbetrage von 180 Grad nicht um mehr als 40 Sekunden 
alter Teilung abweichen. 
(:) In Polygonzügen ist ein Winkel-Widerspruch von 60 I n Sekunden alter 
Teilung als zulässig zu erachten. Hierbei wird mit n die Anzahl der Brechungswinkel 
einschließlich des An= und Abschlußwinkels bezeichnet. 
(s) Der lineare Schlußfehler ks darf höchstens betragen 
is — 0,000654 (S#8) in günstigem Gelände und 
is — 0,000951 (s] in ungünstigem Gelände, 
wobei die Gesamtlänge des Polygonzuges Is] und der lineare Schlußfehler is in 
Metern zu nehmen sind. 
(28) Wird das trigonometrische Netz oder das Polygonnetz nicht an das Landesnetz 
angeschlossen, so ist der Berechnung ein rechtwinkeliges Koordinaten-System zugrunde 
zu legen. 
3. Flächenermittelungen. 
(10) Die Bestimmung des Flächeninhalts eines Grundstücks kann erfolgen: 
1. mittels Planimeters oder anderer geeigneter mechanischer Hilfsmittel, 
2. aus Maßen, die einem Plane entnommen werden, oder 
3. aus in der Natur gemessenen Maßen. 
1915. 42
        <pb n="260" />
        — 244 — 
(11) Zwei unabhängig voneinander ausgeführte Bestimmungen des Flächen— 
inhalts dürfen höchstens abweichen bei dem Verfahren 
zu 1. um den Betrag 
d = 0,02 W! + 0,002 f für 1: 1000, 
d = 0,04 ! K 0,002 f für 1: 2000 
zu 2. um einen Wert 
d = 0,0000456 N W, 
zu 3. um den Betrag 
d = 0,002 + 0,007 0,0009 f in günstigem Gelände, 
d = 0,002 K 0,010 /1 k¼ 0,0020 f in ungünstigem Gelände. 
Bei nicht sicher bezeichneten Endpunkten der zur Flächenermittelung gemessenen 
Strecken darf die Abweichung das 1½ fache betragen. ¾ 
(12) Hierbei bedeutet d die höchste zulässige Abweichung zweier Flächenbestim- 
1 
mungen, das Verjüngungs-Verhältnis des Plans, dem die Maße entnommen 
werden, und k den Flächeninhalt. In die Gleichungen ist der Flächeninhalt in Ar ein- 
zusetzen, wenn d ebenfalls in Ar erhalten werden soll. 
(1e8) Der Inhalt langer schmaler Flächen oder solcher mit hohem Grundwert ist 
tunlichst nur aus Naturmaßen zu berechnen. 
A. Nivellements. 
(14) Bei genaueren technischen Höhenaufnahmen darf die Abweichung zweier 
unabhängig voneinander ausgeführter Nivellements höchstens betragen 
d 18 ’r. 
Hierbei ist die Länge n in Kilometern zu nehmen, um die Abweichung d in Millimetern 
zu erhalten. Bei Höhenaufnahmen für Zwecke, die kein besonderes Maß von Genauig- 
keit erfordern, darf die Abweichung zweier Nivellements das Doppelte des angegebenen 
Wertes erreichen. 
IV. Die Geschäftsführung. 
15. 
(1) Der Vermessungskundige ist verpflichtet, über seine Geschäftsführung, getrennt 
nach den einzelnen Aufträgen, Akten zu halten. 
(e) Über mündlich erteilte Aufträge hat er Niederschriften zu bewirken, die den 
Gegenstand des Auftrags genau bezeichnen müssen und von ihm und dem Auftraggeber
        <pb n="261" />
        — 245 — 
oder dessen Vertreter zu unterschreiben sind. In gleicher Weise hat er zu verfahren, 
wenn ein schriftlicher Auftrag vorliegt, dessen Gegenstand sich nicht genau erkennen läßt. 
Ist die Unterschrift des Auftraggebers oder seines Vertreters nur unter erheblichen 
Schwierigkeiten oder überhaupt nicht zu erlangen, so hat der Vermessungskundige dies 
in der Niederschrift anzugeben und zu begründen. 
8 16. 
(G)lÜlber seine Arbeiten im Gelände hat der Vermessungskundige Niederschriften 
aufzunehmen, in denen folgende Angaben enthalten sein müssen: 
1. der Ort und der Tag der Ausführung, 
der Name des Auftraggebers, 
der Gegenstand der Arbeit im Gelände, 
die Namen der anwesenden Beteiligten, 
die Zeit des Beginns und der Beendung der Arbeit im Gelände, 
etwaige Hinderungs= oder Verzögerungsgründe (z. B. nicht rechtzeitiges Er- 
scheinen der Beteiligten, ungünstige Witterung). 
(2) Diese Niederschriften sind vom Vermessungskundigen zu unterschreiben und 
dem Auftraggeber oder dessen Vertreter zur Mitunterschrift vorzulegen. Wird die Mit- 
unterschrift verweigert, so ist der Weigerungsgrund anzugeben. 
(3) Am Fuße der Niederschrift ist zu bemerken, wann der Vermessungskundige, 
um sich in das Gelände zu begeben, seinen Wohnort (Geschäftsraum) verlassen und wann 
er nach Beendung der Arbeit im Gelände in seinem Wohnort (Geschäftsraum) wieder 
eingetroffen ist. 
(") Sind die Arbeiten im Gelände von einem Gehilfen ausgeführt worden, so 
hat dieser die Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben. 
(6) Der Angaben in Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 3 bedarf es nicht, wenn der Ver- 
messungskundige über die Vergütung seiner Arbeit eine besondere Vereinbarung mit 
dem Auftraggeber getroffen hat und dies nachweisen kann. 
0 17. 
(1) Der Vermessungskundige hat die Messungsakten (Feldbücher, Berechnungen) 
sowie die Handrisse und Zeichnungen, soweit sie nicht an Behörden abzuliefern sind, 
gehörig geordnet aufzubewahren. Er ist verpflichtet, sie dem Auftraggeber auf Ver- 
langen ohne weitere Vergütung herauszugeben. 
(2) Die Pflicht zur Aufbewahrung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach 
der Beendung des Geschäfts und schon vorher, wenn der Auftraggeber nicht binnen 
42“
        <pb n="262" />
        — 246 — 
sechs Monaten nach ergangener Aufforderung die aufbewahrten Gegenstände in 
Empfang genommen hat. 
(s) Bei der Herausgabe an den Auftraggeber darf der Vermessungskundige Aus- 
züge aus den aufbewahrten Messungsakten, Handrissen und Zeichnungen nur mit Zu- 
stimmung des Auftraggebers anfertigen und zurückbehalten. Kosten für diese Auszüge 
dürfen dem Auftraggeber nicht berechnet werden. 
V. Kostenrechnung. 
8 18. 
(1) Der Vermessungskundige ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine schriftliche 
Berechnung seiner Kosten mitzuteilen. 
(2) Für die Aufstellung der Kostenrechnungen bleiben die Bestimmungen der mit 
der Verordnung vom 1. Oktober 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 403 flg.) bekannt gemachten 
Taxordnung für Feldmesser und der zu ihrer Auslegung erlassenen Bekanntmachung 
vom 9. März 1893 (G.= u. V.-Bl. S. 108) bis auf weiteres maßgebend. 
19. 
(1) Zur Prüfung und Feststellung der Kostenrechnungen sind zuständig 
a) in Grundstücks-Zusammenlegungs= und Gemeinheitsteilungs-Sachen die Kreis- 
hauptmannschaft Dresden als Generalkommission für Ablösungen und Ge- 
meinheitsteilungen, 
b) in allen anderen Fällen das Zentralbureau für Steuervermessung. 
(i) Die Prüfung und Feststellung der Kostenrechnung erfolgt in den Fällen 
unter a von Amts wegen, sonst nur auf Antrag des Vermessungskundigen oder des 
Auftraggebers. Der prüfenden Behörde sind außer der Kostenberechnung die Akten 
des Vermessungskundigen sowie alle sonstigen zur Begründung des Kostenanspruchs 
dienenden Unterlagen unaufgefordert vorzulegen. 
(s) Für eine auf Antrag stattfindende Prüfung und Feststellung werden Kosten 
nach der Verordnung, die Kosten der staatlichen Steuerbehörden in Grundsteuersachen 
betreffend, vom 17. März 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 29) in der Fassung der Verordnung 
vom 22. Mai 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 280) erhoben. 
8 20. 
Entsteht über die Kostenberechnung des Vermessungskundigen Streit, so kann jeder 
Teil die Entscheidung der ordentlichen Gerichte anrufen. Die Zulässigkeit des Rechts— 
weges hängt nicht davon ab, daß ein Prüfungsverfahren (8 19) stattgefunden hat.
        <pb n="263" />
        — 247 — 
VI. übergangs= und Schlußbestimmungen. 
21. 
Gu) Als beeidet im Sinne dieser Verordnung gelten auch Techniker, die 
1. auf Grund der Verordnungen, die allgemeine Verpflichtung geprüfter Feld- 
messer und anderer Techniker betreffend, vom 19. Januar 1852 (G.= u. V.-Bl. 
S. 49) und vom 14. Februar 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 30) für das Vermessungs- 
fach oder für ein anderes Fach verpflichtet worden sind, das nach Punkt 2a und b 
der Verordnung, das Feldmessergeschäft betreffend, vom 8. August 1856 
(G.= u. V.-Bl. S. 190) dem der geprüften Feldmesser gleichzuachten war, 
2. vor dem 1. Januar 1911 nach §9 der Verordnung, die Markscheider und das Riß- 
wesen bei dem Bergbaue betreffend, vom 3. Dezember 1868 (G.= u. V.-Bl. 
S. 1349) als Markscheider verpflichtet worden sind und auf Grund von § 305 
der zum Allgemeinen Berggesetze vom 31. August 1910 erlassenen Aus- 
führungs-Verordnung vom 20. Dezember 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 485) die 
Konzession als Markscheider erlangt haben. 
(2) Diese Techniker haben sich bei Ausübung des Vermessungsgewerbes als „be- 
eidete Landmesser“, soweit sie aber im Besitze des in § 2 Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten 
Befähigungs-Nachweises sind, als „beeidete Vermessungs-Ingenieure“ zu bezeichnen. 
Sie sind berechtigt, diese Bezeichnungen mit den durch Prüfungen oder Konzessionen 
erlangten Bezeichnungen zu verbinden. 
8 22. 
Vermessungskundige, die bei der Ausübung des Vermessungsgewerbes die be— 
stehenden Vorschriften nicht gehörig beachten oder sich dabei Pflichtwidrigkeiten 
anderer Art zuschulden kommen lassen, insbesondere sich anderer als der in § 3 Ab- 
satz 3 und § 21 Absatz 2 geordneten Bezeichnungen bedienen, können, soweit nicht die in 
§l#148 Ziffer 8 der Reichs-Gewerbeordnung und in § 17 Absatz 1 der Taxordnung für 
Feldmesser vorgesehenen Strafen in Frage kommen, in jedem Zuwiderhandlungsfalle 
mit einer Ordnungsstrafe von 5 bis 100 .K belegt werden. Die Verhängung dieser 
Strafe steht der Kreishauptmannschaft Dresden als Generalkommission für Ablösungen 
und Gemeinheitsteilungen zu. Zur Verhängung der in § 17 Absatz 1 der Taxordnung 
für Feldmesser angedrohten Strafen sind die in § 19 Absatz 1 genannten Behörden 
zuständig. 
8 23. 
Die einzelnen Verwaltungen sind berechtigt, für die in ihren Geschäftsbereich 
fallenden Vermessungen und die damit verbundenen Obliegenheiten der Vermessungs—
        <pb n="264" />
        — 248 — 
kundigen schärfere Vorschriften zu erlassen. Die gegenwärtige Verordnung findet in 
solchen Angelegenheiten nur Anwendung, soweit nicht die besonderen Vorschriften 
etwas anderes bestimmen. 
8 24. 
Aufgehoben werden, soweit dies nicht bereits geschehen ist: 
die Verordnung, die allgemeine Verpflichtung geprüfter Feldmesser und 
anderer Techniker betreffend, vom 19. Januar 1852 (G.= u. V.-Bl. S. 49); 
die Punkte 1 bis 7 der Verordnung, das Feldmessergeschäft betreffend, vom 
8. August 1856 (G.= u. V.-Bl. S. 190); 
die Verordnung, die Besorgung von Feldmessergeschäften durch geprüfte 
Markscheider betreffend, vom 19. Juni 1863 (G.= u. V.-Bl. S. 634); 
die Verordnung, die allgemeine Verpflichtung geprüfter Feldmesser und 
anderer Techniker betreffend, vom 14. Februar 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 30). 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1915 in Kraft. 
Dresden, am 16. September 1915. 
Die Ministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Dr. Nagel. 
Seifert.
        <pb n="265" />
        Anlage zu 33 Absatz 5. 
  
an. nach Maßgabe der Verordnung vom 20. Februar 1879 
(G.= u. V.-Bl. S. 53) in Verbindung mit der Verordnung vom 16. September 
1915 (G.= u. V.-Bl. S. 236) für die Ausübung des Vermessungsgewerbes mittels 
der folgenden # 
Eidesformel: 
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie 
die Vermessungs-Arbeiten, die Ihnen von Behörden oder Privatpersonen 
übertragen werden, unter genauer Beobachtung der jeweilig geltenden Ge- 
setze und Verordnungen nach bestem Wissen und Gewissen verrichten, sich 
hiervon durch keinerlei Rücksicht zu Gunsten oder zum Nachteil der an den 
übertragenen Arbeiten beteiligten Personen abhalten lassen und die Ihnen 
hierbei bekannt werdenden, Geheimhaltung erfordernden Angelegenheiten 
Niemandem, außer wer solche zu wissen berechtigt ist, offenbaren werden“ 
beeidet worden ist, wird ihm hierüber die gegenwärtige 
Bestallungs-Urkunde 
ausgestellt. 
Dresden, den 
Die Königliche Kreishauptmannschaft Dresden als Generalkommission 
für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen. 
*) einzurücken entweder 
staatlich geprüfte Vermessungs-Ingenieur 
oder Diplom-Ingenieur 
geprüfte Landmesser 
konzessionierte Markscheider 
-deiplomierte Markscheider. 
* ) einzurücken entweder 
Vermessungs-Ingenieur 
oder Landmesser.
        <pb n="266" />
        — 250 — 
Nr. 68. Dritter Nachtrag 
zu der Urkunde über die Stiftung einer Friedrich August-Medaille; 
vom 15. September 1915. 
Wan, Friedrich August, von GEOTTSES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben beschlossen, die Urkunde über die Stiftung der Friedrich August-Medaille 
vom 23. April 1905 in Ziffer 4 dahin abzuändern, 
daß den mit der Friedrich August-Medaille Beliehenen an Stelle eines be- 
sonderen, von Uns gezeichneten Dekretes ein Besitzzeugnis ausgehändigt wird. 
Dresden, den 15. September 1915. 
Friedrich August. 
, Dr. Arthur Nagel, 
Ordenskanzler. 
v. Baumann, 
Ordenssekretär. 
  
Nr. 69. Verordnung, 
die Bewilligung von Zahlungsfristen oder Teilzahlungen für 
nachgeforderte Grundwechselabgaben betreffend; 
vom 16. September 1915. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 24. Juni 1915 — 682 der Protokolle 
— den aus der Anlage (J ersichtlichen Beschluß gefaßt. Zur Durchführung dieses 
Beschlusses wird folgendes bestimmt: 
§ 1. Zur Bewilligung von Zahlungsfristen oder von Teilzahlungen bei nach- 
geforderten Grundwechselabgaben ist die Generalzolldirektion zuständig. 
8 2. Die in §1 genannte Befugnis wird für die von ihnen vorgenommenen 
Beurkundungen den Grundbuchämtern übertragen, wenn es sich um Steuerbeträge 
bis zu 300.44 und Zahlungsfristen bis zu 6 Monaten handelt und wenn Sicherheit 
geleistet wird. ·
        <pb n="267" />
        — 251 — 
833. Wegen Stundung der aus demselben Rechtsvorgange geschuldeten nach- 
geforderten Landesabgabe bewendet es für die Grundbuchämter bei der Befugnis 
in § 1040 der Geschäftsordnung für die Königlich Sächsischen Justizbehörden. 
Ist die Beurkundung, wegen deren eine Nachforderung von Grundwechsel- 
abgaben und von Landesstempel geltend zu machen ist, von einem Notar oder einer 
nach § 45 des Gesetzes zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche 
zusammenhängender Reichsgesetze vom 15. Juni 1900 in der Fassung von Artikel I. 
des Gesetzes, betreffend Anderungen von Landesgesetzen über die freiwillige Ge- 
richtsbarkeit, vom 18. Oktober 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 471) zuständigen Behörde 
vorgenommen worden, so ist die Generalzolldirektion ermächtigt, auf Ansuchen die 
Verwendung von Stempelmarken für nachgeforderte Landesstempelabgaben aus- 
zusetzen. Ein vom Notar oder von der Behörde vollzogener Vermerk über diese 
Bewilligung ist auf die Urkunde zu schreiben und auf die wiederbeizuziehenden 
Doppelschriften, Ausfertigungen und Abschriften zu übertragen. Nach Ablauf der 
Bewilligungsfrist haben die Genannten für Erfüllung der Stempelpflicht zu sorgen 
und zu dem Zwecke die etwa hinausgegebenen Schriftstücke wieder einzufordern. 
8 4. Die Behörde (§1 und § 2), die Zahlungsfristen oder Teilzahlungen be- 
willigt, bestimmt auch Art und Umfang der Sicherheitsleistung. 
Dresden, den 16. September 1915. 
Die Ministerien der Finanzen und der Justiz. 
v. Seydewitz. Dr. Nagel. 
Anlage (.) 
1. Die Direktivbehörden und die Behörden, die an ihre Stelle treten (§ 185 
der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz)z, werden nach näherer 
Bestimmung der Landeszentralbehörde ermächtigt, auf Antrag des 
Steuerpflichtigen für nach geforderte Grundwechselabgaben (Tarif-Nr. 11 R. St. G.) 
Zahlungsfristen zu bewilligen oder die Abtragung in Teilzahlungen zu genehmigen, 
wenn die Steuer nicht von einer anderen zu ihrer Zahlung verpflichteten oder 
für ihre Entrichtung haftenden Person eingezogen werden kann (8§ 89, 92 a, b 
R. St.G.) und die sofortige Einziehung der Steuer mit erheblichen Härten 
für den Steuerpflichtigen verbunden sein würde. Soweit aus dem- 
selben Rechtsvorgang eine Landesabgabe geschuldet ist, darf die Zahlungsnachsicht 
1915. 43 
Zippert.
        <pb n="268" />
        — 252 — 
nur gewährt werden, wenn sie auch für die nachgeforderte Landesabgabe zu— 
gestanden wird. 
Die Landeszentralbehörde kann die Befugnis anderen, nachgeordneten 
Behörden übertragen, sofern es sich um Steuerbeträge bis zu 300.4 und Zahlungs— 
fristen bis zu 6 Monaten handelt und Sicherheit geleistet wird. 
2. Werden im Falle zu 1 Teilzahlungen bewilligt, so sind sie an die Be— 
dingung zu knüpfen, daß beim Ausbleiben einer Teilzahlung die zwangsweise Bei— 
treibung des ganzen Restes erfolgt. 
3. Auf Anfordern hat sich der Steuerpflichtige zur Bestellung einer angemessenen 
Sicherheit zu verpflichten. 
4. Die fälligen Steuerbeträge, für welche Zahlungsnachsicht bewilligt worden 
ist, sind erst dann in das Einnahmebuch zu übernehmen, wenn Zahlung geleistet 
oder wenn die bewilligte Frist abgelaufen ist, ohne daß der Steuerbetrag nieder— 
geschlagen worden ist. 
  
  
Lruck und Werlag der Königl. Hofbuchdruckeret von C. C. Meinhold &amp; Söhne, Vresden.
        <pb n="269" />
        253 — 
Gesetz--und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
t6 
  
      
  
Inhalt: Nr. 70. Zweiter Nachtrag zu den Statuten des Königl. Sächs. Militär-St. Heinrichs- 
Ordens. S. 253. — Nr. 71. Dritter Nachtrag zu der Urkunde über die Stiftung der 
Carola-Medaille. S. 254. — Nr. 72. Verordnung zur weiteren Ausführung des Ver- 
sicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911. S. 254. — Nr. 73. Verord- 
nung, die Einberufung der zehnten ordentlichen evangelisch-lutherischen Landessynode betr. 
S. 255. — Nr. 7v4. Verordnung über die zweite juristische Staatsprüfung. S. 256. 
— Nr. 75. Verordnung, einen Nachtrag zu der zum Allgemeinen Berggesetze vom 
31. August 1910 erlassenen Ausführungsverordnung vom 20. Dezember 1910 betr. S. 258. 
— Nr. 76. Bekanntmachung, die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen 
zum nächsten ordentlichen Landtag betr. S. 259. 
Nr. 70. Zweiter Nachtrag 
zu den Statuten des Königl. Sächs. Militär-St. Heinrichs-Ordens; 
vom 15. September 1915. 
Wag, Friedrich August, von GOTTSES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben beschlossen, die Statuten des Militär-St. Heinrichs-Ordens vom 23. Dezember 
1829 in nachstehender Weise zu ändern. 
Satz 2 der Bestimmungen unter XIII erhält folgende Fassung: 
Bei Beförderungen zu einer höheren Klasse des Ordens werden früher 
erhaltene Kommandeur-Ordenszeichen ebenfalls dahin eingereicht; das Ritter- 
kreuz wird neben jeder höheren Klasse weitergetragen. 
Dresden, am 15. September 1915. 
Friedrich August. 
  
  
  
  
Dr. Arthur Nagel, 
Ordenskanzler. 
v. Baumann, 
Ordenssekretär. 
Ausgegeben zu Dresden, den 18. Oktober 1915. 44
        <pb n="270" />
        — 264 — 
Nr. 71. Dritter Nachtrag 
zu der Urkunde über die Stiftung der Carola-Medaille; 
vom 15. September 1915. 
Wog, Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben beschlossen, die Urkunde über die Stiftung der Carola-Medaille vom 17. Sep- 
tember 1892 in nachstehender Weise abzuändern: 
1 
Im zweiten Absatze werden die Worte: „Unseres Vaterlandes“ durch „Unseres 
Deutschen Vaterlandes“ ersetzt. 
2. 
Der vierte Absatz, wonach das Tragen des zur Medaille gehörigen Bandes 
ohne diese nicht gestattet ist, wird aufgehoben. 
3. 
Verdienste während eines Krieges können durch Verleihung einer auf dem 
Bande zu befestigenden Spange besondere Anerkennung finden. 
Dresden, am 15. September 1915. 
Friedrich August. 
Dr. Arthur Nagel, 
Ordenskanzler. 
  
v. Baumann, 
Ordenssekretär. 
Nr. 72. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Versicherungsgesetzes für Angestellte 
vom 20. Dezember 1911; 
vom 20. September 1915. 
§ 1. Die in der Ausführungsverordnung vom 4. November 1914 (G.= u. V.= 
Bl. S. 476) bestimmte Frist, für welche die erstmalige Festsetzung der Orts-
        <pb n="271" />
        — 255 — 
preise für den Wert der Sachbezüge gilt — 82 Absatz 2 des Versicherungsgesetzes 
für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. S. 989) und § 2 Absatz 5 der 
Ausführungsverordnung vom 30. Dezember 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 565) —, wird 
anderweit bis zum 31. Dezember 1916 verlängert. 
§2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Dresden, am 20. September 1915. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Schelcher. 
Seydel. 
  
Nr. 73. Verordnung, 
die Einberufung der zehnten ordentlichen evangelisch--lutherischen 
Landessynode betreffend; 
vom 30. September 1915. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister verordnen mit Zustimmung der 
evangelisch-lutherischen Landessynode, was folgt: 
Die zehnte ordentliche Landessynode wird in Abweichung von den Be— 
stimmungen in 8 33 der Kirchenvorstands- und Synodalordnung für die 
evangelisch-lutherische Kirche des Königreichs Sachsen in der Fassung der Be— 
kanntmachung vom 18. Oktober 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 413 flg.) nicht im 
Jahre 1915, sondern erst nach Beendigung des Kriegs, spätestens aber im 
Jahre 1917, einberufen werden. 
An der Berechnung der in § 33 a. a. O. geordneten vierjährigen Zeit- 
räume wird im übrigen nichts geändert. 
Dresden, den 30. September 1915. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Dr. Beck. v. Seydewitz. 
Knüpfer. 
44
        <pb n="272" />
        256 — 
Nr. 74. Verordnung 
über die zweite juristische Staatsprüfung; 
vom 4. Oktober 1915. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird unter Aufhebung der Verordnungen vom 
11. Oktober 1889, G.= u. V.-Bl. S. 93 flg., vom 17. November 1906, G.= u. V.-Bl. 
S. 373 flg., und vom 13. Dezember 1912, G.= u. V.-Bl. S. 522, sowie des § 11 Satz 3 
der Verordnung vom 1. Februar 1904, G.= u. V.-Bl. S. 49, folgendes verordnet: 
§ 1. Die zweite juristische Staatsprüfung wird beim Justizministerium durch ein 
Prüfungsamt abgehalten, dessen Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzende und Mit- 
glieder durch Königliche Ernennung bestimmt werden. 
§ 2. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist beim Justizministerium anzu- 
bringen. Es wird nur dann berücksichtigt, wenn der Bewerber 
a) Staatsangehöriger des Königreichs Sachsen ist, 
b) nach Beendigung des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums (§ 2 Absatz 2 
des Gerichtsverfassungsgesetzes) die erste juristische Staatsprüfung vor der 
juristischen Prüfungskommission bei der Universität Leipzig bestanden hat, 
Jc) den Vorbereitungsdienst im Königreiche Sachsen in der vorgeschriebenen Art 
und Dauer abgeleistet hat und während des Vorbereitungedienstes erfolgreich 
bemüht gewesen ist, sich in der Rechtswissenschaft und ihrer praktischen An- 
wendung weiter auszubilden, 
d) eine Prüfungsgebühr von einhundert Mark bei der Justizministerialkasse ein- 
gezahlt hat. 
Dem Gesuche sind das Geschäftsverzeichnis und sechs größere schriftliche Arbeiten 
beizulegen, die der Referendar während des Dienstes bei einer Justizbehörde an- 
gefertigt hat (§§ 11, 12 der Verordnung vom 1. Februar 1904, G.= u. V.-Bl. S. 48, 
49). 
8 3. Die Zulassung ist zu versagen 
a) wenn die Führung des Bewerbers zu Bedenken gegen die Übertragung eines 
öffentlichen Amtes Anlaß gibt, 
b) wenn seit dem Eintritt des Bewerbers in den Vorbereitungsdienst mehr als 
sechs Jahre vergangen sind; das Jahr, während dessen der Bewerber als Ein— 
jährig-Freiwilliger gedient hat, wird in die sechsjährige Frist nicht eingerechnet. 
84. Die Prüfung beginnt mit der Anfertigung von fünf Probeschriften. Jede 
Aufgabe wird gesondert und erst nach Ablieferung der vorhergehenden gestellt. Auch
        <pb n="273" />
        — 257 — 
werden die zur Bearbeitung etwa erforderlichen Akten jedesmal erst bei Stellung der 
Aufgabe vorgelegt. Von den fünf Probeschriften sind zwei auf Grund von Akten über 
eine bürgerliche Rechtssache binnen je vierzehn Tagen, zwei auf Grund von Akten 
über eine Strafsache und die fünfte über eine sonstige vom Justizministerium gestellte 
Aufgabe binnen je acht Tagen an den Vorstand der mit der Vorlegung der Aufgaben 
beauftragten Justizbehörde abzuliefern. Am Schlusse jeder Probeschrift hat der Refe- 
rendar eigenhändig zu versichern, daß er die Arbeit selbst und ohne fremde Hilfe an- 
gefertigt und sich dabei keiner anderen, als der von ihm angegebenen Schriften bedient 
habe. Bei Einreichung der letzten Probeschrift hat der Referendar diese Versicherung 
für alle Arbeiten durch Handschlag zu bekräftigen. 
8 5. Die letzte Probeschrift muß spätestens drei Monate nach Ausgabe der ersten 
Arbeit abgeliefert sein. Wird die Frist nicht eingehalten, so werden die Arbeiten 
zurückgewiesen. 
§ 6. Über das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten entscheidet das Prüfungsamt 
unter Mitwirkung von höchstens fünf Mitgliedern. Erachten drei Mitglieder die 
schriftlichen Arbeiten für ungenügend, so wird der Referendar ohne mündliche Prüfung 
zurückgewiesen. 
§. Sind die schriftlichen Arbeiten genügend, so findet die mündliche Prüfung 
statt. Zu einem Prüfungstermine sollen nicht mehr als vier Referendare geladen 
werden. Das Prüfungsamt nimmt die Prüfung in einer Besetzung von mindestens 
drei Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, ab. Über das Prüfungsergebnis 
entscheidet es mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. 
§ 8. Besteht der Referendar die mündliche Prüfung nicht, so kann ihm das 
Prüfungsamt für die künftige anderweitige Prüfung die Anfertigung der schriftlichen 
Arbeiten ganz oder zum Teil erlassen. 
§ 9. Wird die mündliche Prüfung nicht binnen sechs Monaten nach Ablieferung 
der letzten schriftlichen Arbeit abgelegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
§ 10. Ist ein Referendar wegen der Beschaffenheit der schriftlichen Arbeiten, 
wegen Nichteinhaltung der in den §§ 5, 9 vorgeschriebenen Fristen oder auf Grund 
des Ergebnisses der mündlichen Prüfung zurückgewiesen und sodann auf sein An- 
suchen zum Vorbereitungsdienst wieder zugelassen worden, so kann ihm nach Ablauf 
eines Jahres und spätestens nach Ablauf zweier Jahre von der Wiederzulassung 
zum Vorbereitungsdienst an gerechnet die Wiederholung der Prüfung gestattet 
werden. Zulassung zu einer dritten Prüfung findet nicht statt.
        <pb n="274" />
        — 268 — 
§ 11. Das Justizministerium verleiht den Referendaren, welche die Prüfung 
bestanden haben, in der Regel den Titel Assessor. Ein Anspruch auf die Verleihung 
besteht nicht. 
Der Titel ist ohne jeden Zusatz zu führen. Er kann durch Verfügung des Justiz- 
ministeriums dem entzogen werden, der sich durch sein Verhalten der allgemeinen 
Achtung unwürdig erwiesen hat. Die Verfügung ist unanfechtbar. 
Das Recht zur Führung des Titels erlischt, wenn der Assessor die Berechtigung 
erlangt, im öffentlichen Dienste einen anderen Titel zu führen, oder wenn er als 
Rechtsanwalt zugelassen wird. Die erloschene Berechtigung lebt beim Wegfall des 
Grundes des Erlöschens nicht wieder auf. 
§ 12. Das Justizministerium kann, soweit nicht Reichsrecht entgegensteht, von 
einzelnen Vorschriften dieser Verordnung ausnahmsweise Befreiung eintreten lassen. 
Es kann die Prüfungsgebühr ausnahmsweise ganz oder teilweise erlassen oder, ins- 
besondere wenn es nicht zur mündlichen Prüfung kommt, die Rückzahlung eines Teiles 
der Prüfungsgebühr anordnen. 
§ 13. (Übergangsvorschrift.) Referendare, die vor dem 1. Januar 1916 zur 
Prüfung zugelassen werden, haben keine Prüfungsgebühr zu erlegen. 
Dresden, den 4. Oktober 1915. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Nagel. 
Stock. 
  
Nr. 75. Verordnung, 
einen Nachtrag zu der zum Allgemeinen Berggesetze vom 31. August 1910 
erlassenen Ausführungsverordnung vom 20. Dezember 1910 betreffend; 
vom 7. Oktober 1915. 
Zur Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 (G.= u. 
V.-Bl. S. 217) wird weiter folgendes verordnet: 
Grubenrisse, die beim Inkrafttreten der zum Allgemeinen Berggesetze vom 
31. August 1910 erlassenen Ausführungsverordnung vom 20. Dezember 1910 (G.= 
u. V.-Bl. S. 485) bereits angefertigt waren und den Anforderungen der Ver- 
ordnung, die Markscheider und das Rißwesen bei dem Bergbaue betreffend, vom
        <pb n="275" />
        — 2569 — 
3. Dezember 1868 (G.= u. V.-Bl. 2. Abteilung S. 1349) entsprechen, können noch 
bis Ende des Jahres 1920 an Stelle der in den 8§ 270 bis 276 der Ausführungs- 
verordnung vom 20. Dezember 1910 geforderten Risse beibehalten werden. § 306 
Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 dieser Verordnung gelten auch hier. 
Dresden, am 7. Oktober 1915. 
Die Ministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Dr. Nagel. 
Lantsch. 
  
Nr. 76. Bekanntmachung, 
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen 
zum nächsten ordentlichen Landtag betreffend; 
vom 13. Oktober 1915. 
Seine Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände des Königreichs 
Sachsen zu einem gemäß § 115 der Verfassungsurkunde abzuhaltenden ordentlichen 
Landtage für 
den 9. November 1915 
in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen. 
Die Mitglieder der beiden ständischen Kammern werden vom Ministerium des 
Innern besondere Zuschriften erhalten. 
Dresden, den 13. Oktober 1915. 
Gesamtministerium. 
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Knüpfer. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne in Dresden.
        <pb n="276" />
        <pb n="277" />
        — 261 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
22. Stück vom Jahre 1915. 
  
Inbakt: Nr. 77. Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das 
Befugnis zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Ver- 
waltungsbehörden betr. S. 261. — Nr. 78. Verordnung zur Ausführung der Ver- 
ordnung des Bundesrats über die Anmeldung des im Inlande befindlichen Vermögens von 
Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 und der dazu erlassenen Vorschriften 
des Reichskanzlers vom 10. Oktober 1915. S. 262. — Nr. 79. Bekanntmachung eines 
Nachtrags zu der Primogeniturordnung des Grafen Karl Heinrich Alban von Schönburg. 
S. 263. — Nr. 80. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betr. 
S. 266. 
  
  
Nr. 77. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugnis 
zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und 
Verwaltungsbehörden betreffend; 
vom 15. Oktober 1915. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird in weiterer Ausführung des Gesetzes vom 
20. Mai 1867, das Befugnis zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen 
bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 131) hierdurch 
bestimmt, daß der im Dienste des Fürsorgeverbandes Leipzig stehende Direktor des 
Heilerziehungsheims Kleinmeusdorf und sein ständiger Stellvertreter zu denjenigen 
Beamten gehören, mit deren Stellen das Befugnis zur Aufnahme von Protokollen 
ein für allemal verbunden ist. 
Dresden, am 15. Oktober 1915. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Rumpelt. 
Schneider. 
Ausgegeben zu Dresden, den 4. November 1915. 45 
—— — — —
        <pb n="278" />
        — 262 — 
Nr. 78. Verordnung 
zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats über die Anmeldung des 
im Inlande befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten 
vom 7. Oktober 1915 und der dazu erlassenen Vorschriften des Reichskanzlers 
vom 10. Oktober 1915; 
vom 16. Oktober 1915. 
Aif Grund von §2 der Verordnung des Bundesrats über die Anmeldung des 
im Inlande befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 
7. Oktober 1915 — R.-G.-Bl. S. 633 — und der dazu erlassenen Ausführungs-Vor- 
schriften des Reichskanzlers vom 10. Oktober 1915 — R.-G.-Bl. S. 653 — verordnet 
das Ministerium des Innern folgendes: 
§ 1. Die Anmeldung des im Inlande befindlichen Vermögens von Angehörigen 
feindlicher Staaten hat bei der Handelskammer zu erfolgen, in deren Bezirke die 
anmeldepflichtige natürliche oder juristische Person ihren Wohnsitz oder, wo ein 
solcher nicht vorhanden ist, ihren Aufenthalt bez. ihren Sitz hat. 
§ 2. Die Handelskammer hat auch die Kontrolle über die Anmeldung (§92 
Absatz 2 der Verordnung vom 7. Oktober 1915) auszuüben. Eine Kontrolle wird 
in allen Fällen notwendig sein, wo Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein An- 
meldepflichtiger die Anmeldung unterlassen hat, oder daß die Anmeldung unrichtig 
oder unvollständig erstattet worden ist. 
§ 3. Die Anmeldung hat nach Artikel 1 u. flg. der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 10. Oktober 1915 auf besonderem Anmeldebogen zu erfolgen. Die 
Anmeldepflichtigen haben sich diese Bogen bei der Anmeldestelle zu beschaffen, die sie 
ihrerseits von der Reichsdruckerei bezieht. Da die Anmeldung bis zum 15. Dezem- 
ber 1915 zu erfolgen hat (Artikel 14 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
10. Oktober 1915), so ist tunlichste Beschleunigung der Anmeldung angezeigt. 
§ 4. Nach Artikel 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Oktober 
1915 darf die Anmeldung unterbleiben, wenn das vom Anmeldepflichtigen anzu- 
meldende Vermögen eines feindlichen Staatsangehörigen weniger als 500 AKu beträgt. 
Nach Artikel 9 dieser Bekanntmachung scheidet das von einer Reichs-, Staats- 
oder Kommunalbehörde verwaltete, verwahrte oder geschuldete Vermögen sowie das 
nach den Verordnungen des Bundesrats vom 4. September und 26. November 1914 
(R.-G.-Bl. S. 397, 487) unter staatlicher Uberwachung oder zwangsweiser Verwal-
        <pb n="279" />
        — 263 — 
tung stehende Vermögen für die Anmeldung auf Grund der Verordnung vom 
7. Oktober 1915 aus. 
§ 5. Nach Ablauf der Anmeldefrist und nach Ausübung der erforderlichen 
Kontrolle (vergl. oben § 2) haben die Anmeldestellen die gesamten Anmeldungen 
dem Statistischen Landesamte einzureichen. 
§ 6. Das Statistische Landesamt hat die ihm zugehenden Anmeldungen über- 
sichtlich zusammenzustellen und die Anmeldungen alsdann dem Ministerium des 
Innern zu übermitteln. 
8 7. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß alle mit der Entgegennahme 
oder Bearbeitung der Anmeldung befaßten Personen und Behörden verpflichtet sind, 
über die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse Ver- 
schwiegenheit zu beobachten (§3 der Verordnung vom 7. Oktober 1915). 
Dresden, den 16. Oktober 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 6 
Buschmann. 
  
Nr. 79. Bekanntmachung 
eines Nachtrags zu der Primogeniturordnung des Grafen Karl Heinrich 
Alban von Schönburg;z 
vom 25. Oktober 1915. 
Vermöge der den Fürsten und Grafen Herren von Schönburg laut Abschnitt VII, 
#§6 des Erläuterungsrezesses vom 9. Oktober 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 627) zustehenden 
Befugnis, über ihre Güter= und Familienverhältnisse, namentlich auch in Bezug 
auf Succession und Unveräußerlichkeit, verbindliche Verfügungen zu treffen, hat Herr 
Joachim Graf und Herr von Schönburg die Primogeniturordnung, die Graf Karl 
Heinrich Alban Herr von Schönburg unter dem 26. April 1860 errichtet hat 
(Bekanntmachung, die Primogeniturordnung des Grafen Karl Heinrich Alban 
von Schönburg betreffend, vom 28. April 1865, G.= u. V.-Bl. S. 197) in mehreren 
Hinsichten abgeändert. Durch Beschluß vom 17. März 1915 ist zu diesen Ab- 
änderungen die Allerhöchste Bestätigung erteilt worden. 
45
        <pb n="280" />
        — 264 — 
Mit Allerhöchster Genehmigung werden die neuen abändernden Bestimmungen 
der Primogeniturordnung, von denen zugleich dritte, nicht zur Familie des Fideikom— 
mißstifters gehörende Personen berührt werden, zur öffentlichen Kenntnis gebracht: 
J. 
Die zu dem Primogeniturfideikommisse gehörigen Kapitalien dürfen zur An— 
schaffung von Inventar und anderen Betriebsmitteln sowie zu Neu- und Wieder— 
herstellungsbauten nur dann verwendet werden, wenn das Inventar oder andere 
Betriebsmittel für den fideikommissarischen Grundbesitz erforderlich sind, und wenn 
es sich bei Bauten um eine dauernde Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes dieses 
Grundstücks handelt. Der Primogeniturfideikommißbesitzer bedarf hierzu der Zu— 
stimmung der Agnaten-Vertreter und der Genehmigung der zuständigen Behörde. 
Zuständige Behörde ist zur Zeit das Oberlandesgericht Dresden. (88a der Primo— 
geniturordnung.) 
II. 
Die §§ 9 bis 11 der Primogeniturordnung werden mit Ausnahme der Be- 
stimmungen im §89 9 Absatz 5, welche die Primogeniturfideikommißallodialkasse be- 
treffen, aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
1. Der fideikommissarische Grundbesitz darf mit Hypotheken oder Grundschulden 
nur bis zu einem Dritteil seines Ertragswertes belastet sein. Als Ertragswert gilt 
der fünfundzwanzigfache Betrag des jährlichen Reinertrags. Der Reinertrag ist 
durch zwei verpflichtete, von der Fürstlich und Gräflich Schönburgischen Gesamt- 
kanzlei zu wählende Sachverständige festzusetzen. Der zuständigen Behörde bleibt 
jedoch vorbehalten, diese Festsetzungen nachprüfen zu lassen und sie alsdann ent- 
sprechend dem Ergebnis der Nachprüfung zu ändern; auch kann sie im Einzelfalle 
von der Festsetzung durch Sachverständige befreien. Zuständige Behörde ist zur 
Zeit das Oberlandesgericht Dresden. 
Mit Hypotheken oder Grundschulden dürfen Primogeniturfideikommißgrundstücke 
nur belastet werden, wenn es im Interesse des Primogeniturfideikommisses oder 
im Interesse der dem Primogeniturfideikommißbesitzer nach der Primogeniturordnung 
obliegenden Verpflichtung zur Gewährung von Ausstattungen geboten ist. Die 
Belastung darf nur in der Weise erfolgen, daß die Gläubiger Befriedigung aus den 
Grundstücken lediglich im Wege der Zwangsverwaltung zu suchen berechtigt sind. 
Für die Hypotheken oder Grundschulden ist eine regelmäßige Tilgung vorzusehen. 
Bezüglich der auf dem fideikommissarischen Grundbesitz bereits haftenden Hypotheken 
und Grundschulden bewendet es bei der für sie vorgesehenen Tilgung. Der getilgte 
Teil einer Hypothek oder Grundschuld geht nicht auf den Primogeniturfideikommiß-
        <pb n="281" />
        — 266 — 
besitzer über. Nach völliger Tilgung hat der Primogeniturfideikommißbesitzer die 
Löschung der Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch herbeizuführen. 
2. Die Veräußerung oder Verpfändung von Kapitalien des Primogeniturfidei— 
kommisses ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen unter II 1 Absatz 2 Satz1 
vorliegen. 
Die durch Veräußerung oder Verpfändung aus dem Primogeniturfideikommisse 
ausgeschiedenen Kapitalien sind diesem in der Weise wieder zuzuführen, daß jährlich 
1 v. H. des durch die Veräußerung oder Verpfändung erlangten Gegenwerts zu- 
züglich der von der angesammelten Summe erwachsenden Zinsen an das Primo- 
geniturfideikommiß abgeführt werden. Die Beträge sind an die Fürstlich und Gräflich 
Schönburgische Gesamtkanzlei in Glauchau zu zahlen, der die Verwahrung und 
Verwaltung des Ansammlungskapitals obliegt. 
3. Der Primogeniturfideikommißbesitzer bedarf zur Belastung des fideikommissa- 
rischen Grundbesitzes mit Hypotheken oder Grundschulden sowie zur Veräußerung 
und Verpfändung von Kapitalien des Primogeniturfideikommisses der Zustimmung 
der Agnaten-Vertreter und der Genehmigung der zuständigen Behörde. Zuständige 
Behörde ist zur Zeit das Oberlandesgericht Dresden. 
III. 
Bei Streitigkeiten über Alimente (Apanagen, Wittum) und Ausstattungen ent- 
scheidet ein Schiedsgericht. 
Um Dritten gegenüber und namentlich vor Gerichts= und Verwaltungsbehörden 
den Nachweis zu erbringen, daß ein Urteil eines ordnungsmäßig bestellten Schieds- 
gerichts ergangen ist, und um nachzuweisen, welchen Inhalt es gehabt hat, sowie 
endlich, um erforderlichenfalls die Vollstreckbarkeit aussprechen zu lassen, soll es genügen, 
wenn eine von 3 Mitgliedern des hohen Adels in öffentlich beglaubigter Form 
unterschriebene und untersiegelte Urkunde vorgelegt wird, welche sich als ein Urteil 
eines Schiedsgerichts darstellt. 
Bedarf der Schiedsspruch der Vollstreckung durch staatliche Organe, so ist die 
Vollstreckung gemäß § 1042 der Zivilprozeßordnung herbeizuführen. 
Die Entscheidung des Schiedsgerichts hat unter den Parteien die Wirkung eines 
rechtskräftigen Urteils. 
IV. 
Wo in den vorstehenden Bestimmungen von Agnaten-Vertretern die Rede ist, 
sind die Anordnungen des sächsischen Gesetzes über Familienanwartschaften vom 
7. Juli 1900 über Anwärtervertreter entsprechend anzuwenden. Ihre Zustimmung 
ist auch in den Fällen des §1 unter i und des 87 unter a Absatz 2 der Primogenitur-
        <pb n="282" />
        — 266 — 
ordnung notwendig und genügend. Die bisher nach diesen Bestimmungen vorgesehene 
Zustimmung anderer Stellen ist fortan nicht erforderlich. Erklärungen der Agnaten— 
Vertreter, die sie auf Grund der Primogeniturordnung und ihrer Anderung abzugeben 
haben, bedürfen keiner gerichtlichen, notariellen oder sonstigen Beglaubigung. 
V. 
Soweit an anderen Stellen der Primogeniturordnung als den angeführten noch 
Anordnungen enthalten sind, welche den vorstehend getroffenen Bestimmungen 
zuwiderlaufen, treten sie außer Kraft. 
Dresden, am 25. Oktober 1915. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Nagel. 
Stock. 
Nr. 80. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; 
vom 27. Oktober 1915. 
  
  
Die mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99) veröffent- 
lichte Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 ist durch nachstehende 
— Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 21. Oktober 1915 geändert worden. 
Dresden, den 27. Oktober 1915. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Zippert. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 21. Oktober 1915. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichte-
        <pb n="283" />
        — 267 — 
rung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf 
Grund des Artikels 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 21. Oktober 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 677), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für 
Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie 
solgt geändert. 
1. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in 
Ostpreußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in 
den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen 
Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wech- 
seln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem 
der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gum- 
binnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 6 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis 
einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist, 
am 31. Januar 1916; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Jannar 1916 oder später 
eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber 
verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage 
schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals 
zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch da- 
zu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk 
„Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Postprotestauftrags 
auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel 
neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der 
ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und 
im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch 
gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des 
beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom 
Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom .. . . . . .. ab“. Der Zeitpunkt, 
von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post 
die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Ein— 
ziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der
        <pb n="284" />
        — 268 — 
Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der 
Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung 
erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der 
Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird 
der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwal- 
tung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Jannar 
1916 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 21. Oktober 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerel von C. C. Meinhold &amp; Söhne in Dresden.
        <pb n="285" />
        — 269 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
23. Stück vom Jahre 1915. 
—..*“**...“s.#5***#**##5J....—— — 
Inhalt: Nr. 81. Satzung für das Königlich Sächsische Kriegsverdienstkreuz. S. 269. — Nr. 82. 
Zweiter Nachtrag zu der Urkunde über die Stiftung des Maria Anna-Ordens vom 
15. Mai 1906. S. 271. 
  
  
  
Nr. 81. Satzung 
für das Königlich Sächsische Kriegsverdienstkreuz; 
vom 30. Oktober 1915. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Kdnig 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben Uns bewogen gefunden, zur Anerkennung besonderer vaterländischer Be— 
tätigung während des gegenwärtigen Krieges einen Orden zu stiften, der den Namen 
„Kriegsverdienstkreuz“ 
führen soll, und verordnen hierzu was folgt: 
1. 
Das Kriegsverdienstkreuz wird nur in einer Klasse verliehen. 
2. 
Das Recht der Verleihung steht ausschließlich dem Könige zu. 
3. 
Das Ehrenzeichen des Ordens besteht in einem metallenen achtspitzigen Kreuze, 
dessen vier Arme durch einen Lorbeerkranz verbunden sind, und trägt auf der 
Vorderseite Unser Bild mit Umschrift, darüber die Königskrone und im unteren 
Schenkel das Stiftungsjahr 1915, auf der Rückseite Unseren Namenszug mit der 
Krone und die Inschrift „Weltkrieg“. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 15. November 1915. 46
        <pb n="286" />
        — 270 — 
Es ist an einem grünen, der Länge nach mit zwei weißen Streifen durch— 
zogenen, an der Kante mit gelben und blauen Längsstreifen versehenen Ordens- 
bande, und zwar nach dem Eisernen Kreuz (gleichviel ob am schwarz-weißen oder am 
weiß-schwarzen Bande), aber vor jeder Königlich Sächsischen Friedensauszeichnung, 
die im Range niedriger als das Offizierskreuz vom Albrechtsorden ist, auf der linken 
Brust zu tragen. 
4. 
Das Ordensband darf auch ohne den Orden getragen werden. 
5. 
Über die Verleihung des Ordens wird eine von Uns gezeichnete, von dem 
Ordenskanzler gegengezeichnete Urkunde ausgefertigt, welche der mit dem Orden 
Begnadigte nebst einem Abdrucke der Satzung ausgehändigt erhält. 
6. 
An Personen, die aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges bereits eine Königlich 
Sächsische Kriegsauszeichnung erhalten haben, wird das Kriegsverdienstkreuz nicht 
verliehen; im Falle der späteren Verleihung einer solchen Kriegsauszeichnung ist 
das Kriegsverdienstkreuz an die Ordenskanzlei zurückzugeben. 
7. 
Die für den Verlust von Orden und Ehrenzeichen geltenden Bestimmungen 
finden auf diesen Orden Anwendung. 
8 
Nach dem Ableben des Inhabers verbleibt das Kriegsverdienstkreuz im Besitze 
der Familie. 
Dresden, am 30. Oktober 1915. 
Friedrich August. 
Dr. Arthur Nagel, 
Ordenskanzler. 
  
v. Baumann, 
Ordenssekretär.
        <pb n="287" />
        — 271 — 
Nr. 82. Zweiter Nachtrag 
zu der Urkunde über die Stiftung des Maria Anna-Ordens 
vom 15. Mai 1906; 
vom 30. Oktober 1915. 
R, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben beschlossen, als außerordentliche persönliche Auszeichnung die erste Klasse des 
Maria Anna-Ordens auch mit der Erlaubnis zu verleihen, sie an einem breiten 
Ordensbande nach Art der Großkreuz-Dekoration der inländischen Orden zu tragen. 
Dresden, den 30. Oktober 1915. 
Friedrich August. 
Dr. Arthur Nagel, 
Ordenskanzler. 
  
  
v. Baumann, 
Ordenssekretär. 
  
Duck und Verlas der Königl. Hofbuchdruckeret von C. C. Meinhold &amp; Sdhne, Dresden.
        <pb n="288" />
        <pb n="289" />
        — 273 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
24. Stüch vom Jahre 1915. 
  
  
  
  
—= 
-. 
Inhbalt: Nr. 83. Bekanntmachung, Ergänzungen und Abänderungen der Hofrangordnung 
betr. S. 273. — Nr. 84. Verordnung, den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln betr. 
S. 274. — Nr. 85. Verordnung über den Erlaß von Stempelsteuer. S. 275.— Nr. 86. 
Gesetz, die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1916 betr. S. 276. 
— Nr. 87. Verordnung, die Lichterführung bei Nacht im Schiffahrtsbetriebe betr. S. 277. 
  
Nr. 83. Bekanntmachung, 
Ergänzungen und Abänderungen der Hofrangordnung betreffend; 
vom 9. November 1915. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs werden in der Hof- 
rangordnung 
1. Klasse IV Gruppe 18 der Titel „Veterinärrat“ gestrichen und in Klasse V 
Gruppe 3 eingereiht, 
2. Klasse IV Gruppe 14 der Titel „Regierungsveterinärrat“ eingestellt, 
3. Klasse IV Gruppe 14 in dem Abschnitt der Titularräte die Veterinärräte 
unter diejenigen eingereiht, denen der Rang in der vierten Rangklasse aus- 
drücklich angewiesen worden ist, und 
4. Klasse IV Gruppe 24 die Bezirkstierärzte gestrichen und in Gruppe 18 dieser 
Klasse neben den Bezirksärzten eingereiht. 
Dresden, den 9. November 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Schulze. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 14. Dezember 1915. 47
        <pb n="290" />
        — 274 — 
Nr. 84. Verordnung, 
den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln betreffend; 
vom 24. November 1915. 
Des Verbot der öffentlichen Ankündigung von Geheimmitteln zur Verhütung oder 
Heilung von Pflanzenkrankheiten vom 31. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 98) wird 
aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: 
1. Ohne öffentliche Bekanntgabe ihrer Zusammensetzung dürfen Mittel gegen 
Pflanzenkrankheiten nur dann angeboten und vertrieben werden, wenn sie von der 
„Hauptstelle für Pflanzenschutzdienst im Königreich Sachsen“ zu Dresden untersucht, 
geprüft und zugelassen worden sind. 
2. Zum Zwecke der Untersuchung hat der Hersteller des Pflanzenschutzmittels 
durch eine unbeteiligte eidesfähige Person aus einem größeren Lagerbestande an 
beliebiger Stelle eine entsprechende Probe des Mittels in verkaufsmäßiger Ver- 
packung nebst Gebrauchsanweisung entnehmen zu lassen, mit schriftlicher Bestätigung 
des Probenehmers über die vorschriftsmäßige Entnahme des Musters an die Haupt- 
stelle für Pflanzenschutzdienst einzusenden und dieser als Amtsgeheimnis die genaue 
Zusammensetzung des Mittels nach Art und Menge seiner Bestandteile, sowie eine 
Aufstellung der Herstellungskosten und den Verkaufspreis mitzuteilen. 
Die Untersuchungsstelle hat durch chemische Analyse festzustellen, ob die Zu- 
sammensetzung mit den gemachten Angaben übereinstimmt, ob sie zweckentsprechend 
und der Preis angemessen ist. Sie hat ferner die Wirkung des Mittels gegen die 
angegebenen Schädlinge und auf die behandelten Pflanzen zu prüfen und dem 
Hersteller das Ergebnis der Untersuchung und Prüfung mitzuteilen. 
Die Untersuchungsstelle ist berechtigt, das Ergebnis sachlich, aber ohne Angabe 
der Zusammensetzung, in der „Sachsischen Landwirtschaftlichen Zeitschrift“ oder in 
der „Zeitschrift für Obst= und Gartenbau“ zu veröffentlichen. 
Die Kosten der Untersuchung hat der Antragsteller zu tragen. 
3. Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen die untersuchten und 
zugelassenen Pflanzenschutzmittel abgegeben werden, müssen mit einer Inschrift 
versehen sein, die den Namen des Mittels, den Namen und die Firma des Her- 
stellers und den Verkaufspreis klar erkennen läßt und den Vermerk trägt: „Unter- 
sucht und zugelassen durch die Hauptstelle für Pflanzenschutzdienst im Königreich 
Sachsen — Reg.-Nr.
        <pb n="291" />
        — 275 — 
4. Es ist verboten, auf den Gefäßen oder den äußeren Umhüllungen das Er— 
gebnis der Untersuchung mitzuteilen oder Anpreisungen, insbesondere Empfehlungen, 
Bestätigungen von Heilerfolgen und gutachtliche Außerungen, anzubringen. 
5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter 1, 3 und 4 werden mit 
Geldstrafe bis zu 150 .K“ oder entsprechender Haft bestraft. 
Dresden, am 24. November 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert. 
  
Nr. 85. Verordnung 
über den Erlaß von Stempelsteuer; 
vom 3. Dezember 1915. 
§ 1. Zu den im 8 1 der Verordnung über den Erlaß von Stempelsteuer vom 
15. September 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 427) aufgeführten Urkunden, hinsichtlich 
deren das Finanzministerium beschlossen hat, während des gegenwärtigen Kriegs- 
zustandes die Stempelsteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen, treten hinzu: 
a) Erklärungen, die von Abwesenheitspflegern vermißter Kriegsteilnehmer aus 
dem Stande der Geistlichen evangelischer Kirchen oder der Volksschullehrer 
gegenüber der Kultusministerialkasse als Vertreterin der Prediger-Witwen- 
und Waisenkasse oder der Pensionskasse für die Witwen und Waisen der 
Lehrer über die Verpflichtung zur Rückzahlung von Pensionsbeträgen und 
über die Abtretung der dem Pflegebefohlenen gegen die Kirch= oder Schul- 
gemeinde zustehenden Gehaltsansprüche an die Kultusministerialkasse ab- 
gegeben werden, 
b) Reisepässe für die durch die zuständigen Kommandostellen nach dem Auslande 
beurlaubten Unteroffiziere, Mannschaften und unteren Militärbeamten des 
Heeres oder der Marine. 
§ 2. (1) Zum Stempelerlasse sind im Falle des § 1 auch die Behörden und 
Beamten zuständig, von denen die Urkunden aufsgenommen oder ausgestellt oder 
denen sie vorgelegt werden.
        <pb n="292" />
        — 276 — 
(3) Im übrigen wird auf die 883 und 4 der eingangs erwähnten Verordnung 
vom 15. September 1914 verwiesen. 
Dresden, am 3. Dezember 1915. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Zippert. 
  
Nr. 86. Gesetz, 
die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1916 
betreffend:; 
vom 7. Dezember 1915. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 
1851 betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 176 flg.) 
wegen der vorläufigen Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1916 mit 
Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch 
wie folgt: 
d 1. Im Jahre 1916 sind, vorbehältlich der Vorschriften in Absatz 2, zu 
erheben: 
a) die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normalsteuer), 
b) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
J) die Ergänzungssteuer, 
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen, 
e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Ubergangsabgabe von vereinsländischem und 
die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke, 
k) die landesrechtliche Erbschaftssteuer, soweit sie für einen Erwerb zu ent- 
richten ist, der bereits am 1. Juli 1906 begründet war (§ 61 des Reichs- 
erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906, R.-G.-Bl. S. 654), 
9) die landesrechtliche Stempelsteuer und 
h) der Anteil des Staates an der Zuwachssteuer für die Verwaltung und Er- 
hebung aus den bis mit 31. Dezember 1914 eingetretenen Fällen der 
Steuerpflicht.
        <pb n="293" />
        — 277 — 
Die endgültige Bestimmung über die Erhebung dieser Steuern und Abgaben 
bleibt, auch hinsichtlich des Jahres 1916, dem für die Finanzperiode 1916/17 zu 
erlassenden Finanzgesetze vorbehalten. 
82. Alle sonstigen Abgaben, Natural- und Geldleistungen, die nicht aus- 
drücklich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig 
fort. Auch bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1915 in Gemäßbeit des 
Staatshaushalts-Etats zugeteilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum 
Erlasse des künftigen Finanzgesetzes für die Finanzperiode 1916/17 zugewiesen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz- 
ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 7. Dezember 1915. 
Friedrich August. 
-»-— Ernst v. Seydewitz. 
Nr. 87. Verordnung, 
die Lichterführung bei Nacht im Schiffahrtsbetriebe betreffend; 
vom 10. Dezember 1915. 
  
Wegen des zurzeit herrschenden Mangels an Beleuchtungsstoffen wird unter 
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs folgendes bestimmt: 
Die in § 38 der Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe 
vom 8. Januar 1894 unter e vorgeschriebene Beleuchtung ist nicht erforderlich für 
Fahrzeuge, die am Ufer so entfernt vom Fahrwasser liegen, daß eine Gefährdung 
durch vorüberfahrende Schiffe ausgeschlossen ist. Liegen mehrere Fahrzeuge am 
Ufer nebeneinander, so hat nur das dem Fahrwasser zunächst liegende die vor- 
geschriebenen Lichter zu führen. 
Dresden, am 10. Dezember 1915. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Papst. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne in Dresden. 
1915. 48
        <pb n="294" />
        <pb n="295" />
        — 279 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
25. Stück vom Jahre 1915. 
    
Inhaklt: Nr. 88. Verordnung, betr. die Anstellungsgrundsätze. S. 279. — Nr. 89. Ver- 
ordnung, die Anzeige-, Melde= und Berichterstattungspflicht der nicht gewerbsmäßig be- 
triebenen Arbeitsnachweise betr. S. 280. — Nr. 90. Provinzialstatut über die katho- 
lischen Kirchgemeinden in der Oberlausitz. S. 282. 
  
Nr. 88. Verordnung, 
betreffend die Anstellungsgrundsätze; 
vom 2. Dezember 1915. 
De- sächsische Ausführungsbestimmung zu § 2 der Anstellungsgrundsätze II (Ver- 
ordnung vom 7. August 1908, G.= u. V.-Bl. S. 294) wird aufgehoben und durch 
folgende ersetzt: 
„In Sachsen sind städtische und ländliche Gemeinden mit weniger als 
2000 Einwohnern von der Verpflichtung zur Annahme von Militäranwärtern 
und Inhabern des Anstellungsscheines für den Unterbeamtendienst befreit. 
Das Gleiche gilt von Gemeindeverbänden, wenn die Gesamtzahl der Ein- 
wohner in den einzelnen Teilgemeinden weniger als 2000 beträgt." 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Dresden, am 2. Dezember 1915. 
Die Ministerien des Innern und des Krieges. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Wilsdorf. 
Kühne. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 23. Dezember 1915. 49
        <pb n="296" />
        — 280 — 
Nr. 89. Verordnung, 
die Anzeige-, Melde= und Berichterstattungspflicht der nicht gewerbsmäßig 
betriebenen Arbeitsnachweise betreffend; 
vom 14. Dezember 1915. 
D ie Verordnung, die Anzeige- und Meldepflicht der nicht gewerbsmäßig betriebenen 
Arbeitsnachweise betreffend, vom 28. Mai 1915 (G.= u. V.-Bl. S. 183), wird auf- 
gehoben. An deren Stelle wird auf Grund von § 15 des Stellenvermittler-Gesetzes 
vom 2. Juni 1910 (R.-G.-Bl. S. 860) folgendes bestimmt: 
1. Nicht gewerbsmäßig betriebene Arbeitsnachweise haben dem Kaiserlichen 
Statistischen Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, in Berlin binnen drei Tagen nach 
ihrer Eröffnung eine Anzeige folgenden Inhalts zu erstatten: 
Bezeichnung des Arbeitsnachweises, 
Angabe der Personen oder Körperschaften, die ihn unterhalten, 
Betriebsstätte, 
Name des Geschäftsleiters, 
Fernsprechnummer und 
Geschäftsstunden. 
Jede hierin sich ergebende Veränderung ist binnen drei Tagen in gleicher Weise 
anzuzeigen. 
2. Die in Ziffer 1 vorgeschriebenen Anzeigen sind auch der Ortspolizeibehörde 
(in Städten mit Revidierter Städteordnung dem Stadtrate, sonst der Amtshaupt- 
mannschaft) zu erstatten. 
3. Nicht gewerbsmäßig betriebene Arbeitsnachweise, mit Ausnahme der Arbeits- 
nachweise für kaufmännische, technische und Bureau-Angestellte, haben die Zahl der 
Arbeitsgesuche und offenen Stellen, die bis zum Mittwoch und Sonnabend jeder Woche 
nicht erledigt werden konnten und voraussichtlich bis zum Erscheinen des Arbeits- 
markt-Anzeigers nicht erledigt werden können, mit genauer Angabe der Berufsart 
(Spezialberufe) unmittelbar an das Kaiserliche Statistische Amt, Abteilung für Arbeiter- 
statistik, in Berlin zu melden, das die Vordrucke hierzu kostenlos zur Verfügung stellt. 
Die Meldekarten (Postkarten) sind so rechtzeitig abzusenden, daß sie beim Kaiserlichen 
Statistischen Amte jeden Donnerstag und Montag mit der ersten Post eintreffen. 
Von dieser Meldepflicht kann die Kreishauptmannschaft Arbeitsnachweise be- 
freien, die 
a) verpflichtet sind, die von ihnen nicht erledigten Arbeitsgesuche und offenen 
Stellen dem am Orte befindlichen öffentlichen (von der Gemeinde, dem Ge-
        <pb n="297" />
        — 281 — 
meinde- oder Bezirksverbande errichteten oder unterstützten) Arbeitsnachweis 
oder einer sonstigen Sammelstelle regelmäßig mitzuteilen, sofern diese die 
bei ihnen eingehenden Meldungen nach Maßgabe des vorstehenden ersten 
Absatzes an das Kaiserliche Statistische Amt weiterzumelden haben, oder 
b) voraussichtlich weniger als 200 Stellen im Jahre besetzen werden. 
Von jeder Befreiung hat die Kreishauptmannschaft dem Kaiserlichen Statistischen 
Amte unmittelbar Mitteilung zu machen. 
4. Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise, einschließlich der 
Arbeitsnachweise für kaufmännische, technische und Bureau-Angestellte, haben zu 
Beginn jedes Monats über die Zahl der Arbeitsuchenden, der offenen und besetzten 
Stellen während des abgelaufenen Monats auf den vom Keiserlichen Statistischen 
Amte kostenlos zur Verfügung gestellten Vordrucken Bericht zu erstatten. Für die 
Anschreibung bei den Arbeitsnachweisen und die Ausfüllung der Vordrucke sind die 
darauf abgedruckten Grundsätze maßgebend. Hat ein Arbeitsnachweis in einem 
Monate keine Tätigkeit entfaltet, so ist Fehlanzeige zu erstatten. 
Befreit von der monatlichen Berichterstattungspflicht sind die Arbeitsnachweise, 
die wegen Vermittelung von weniger als 200 Stellen im Jahre auch von der Melde- 
pflicht für den Arbeitsmarkt-Anzeiger befreit sind. 
Die Berichte oder Fehlanzeigen sind in doppelter Ausfertigung dem Stati- 
stischen Landesamte zu Dresden-N., Ritterstraße 14, einzureichen und müssen 
bei diesem spätestens am 8. des auf den Berichtsmonat folgenden Monats im Laufe 
des Vormittags, erstmals am 8. Februar 1916 für Januar 1916 eingehen. 
Die Arbeitsnachweise sind verpflichtet, dem Statistischen Landesamte auf Er- 
fordern solche Auskünfte zu erteilen, die diesem zur Erläuterung der eingehenden 
Monatsberichte oder sonst zur Beurteilung der Lage des Arbeitsmarktes erwünscht 
erscheinen. 
5. Jeder nicht gewerbsmäßig betriebene Arbeitsnachweis hat einen Geschäfts- 
leiter zu bestellen, der für die Erfüllung dieser Vorschriften verantwortlich ist. 
6. Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund von § 15 des Stellenvermittler- 
Gesetzes vom 2. Juni 1910 getroffenen Bestimmungen werden nach dessen § 16 mit 
Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
7. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1916 in Kraft. 
Dresden, den 14. Dezember 1915. 
Ministerium des Innern. 
G itzt 
raf Vitzthum v. Eckstädt. glotsche. 
49“
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        — 282 — 
Nr. 90. Provinzialstatut 
über die katholischen Kirchgemeinden in der Oberlausitz 
vom 20. Dezember 1915. 
W99, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen hierdurch nach erfolgter Zustimmung der Oberlausitzer Provinzialstände 
und, nachdem die allgemeine Ständeversammlung die nach § 7 der Urkunde, die durch 
Anwendung der Verfassung des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte 
Modifikation der Partikularverfassung dieser Provinz betreffend, vom 17. November 
1834 (Gesetzsammlung S. 482) erforderliche Erklärung abgegeben hat, was folgt: 
Unter Aufhebung des Provinzialstatuts vom 26. Mai 1852 (G.= u. V.-Bl. S. 97) 
werden hinsichtlich der katholischen Kirchgemeinden in der Oberlausitz und zwar un- 
beschadet der Vorschriften des Gesetzes, die Ausübung des staatlichen Oberaufsichts- 
rechts über die katholische Kirche im Königreiche Sachsen betreffend, vom 23. August 
1876 (G.= u. V.-Bl. S. 335), sowie des Kirchensteuergesetzes vom 11. Juli 1913 (G.= 
u. V.-Bl. S. 223) und der Verordnung, die Kompetenzverhältnisse in bezug auf die 
katholischen Kirchen und Stiftungen in der Oberlausitz betreffend, vom 14. Sep- 
tember 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 303) nachstehende Bestimmungen getroffen: 
SI. 
Beruf und Befugnis der Kirchgemeinden. 
1. Jede Kirchgemeinde hat den Beruf, unter Anregung und Leitung des in ihr 
bestehenden geistlichen Amtes sich zu einer Pflanzstätte treuen katholischen Glaubens 
und Lebens zu gestalten. Es steht ihr die Befugnis zu, ihre Angelegenheiten — unter 
den gesetzlichen und aus ihrem Verhältnisse als Glied der römisch-katholischen Kirche 
sich ergebenden Beschränkungen — selbständig zu ordnen insbesondere das Vermögen 
ihrer Kirche und das Vermögen der kirchlichen Stiftungen unter der verfassungs— 
mäßigen Mitwirkung des Kirchenpatrons und unter der Aufsicht der kirchlichen Be— 
hörden selbst zu verwalten. 
Wenn die Verwaltung des Vermögens einer Stiftung durch den Stifter oder 
durch eine allgemeine kirchliche Bestimmung geordnet ist, bewendet es bei den ge— 
troffenen Bestimmungen. 
2. In die Verwaltung der den Geistlichen und Kirchendienern zu ihrem Nieß— 
brauche und Unterhalte angewiesenen Grundstücke und Fonds darf die Kirchgemeinde 
nicht eingreifen.
        <pb n="299" />
        — 283 — 
3. Kirchliche Ortsvorschriften aller Art (Ortsgesetze, Regulative, Statuten, 
Satzungen, Ordnungen und dergleichen) bedürfen, sofern nicht durch besondere Vor- 
schrift etwas anderes bestimmt ist, der Bestätigung des Domstiftlichen Konsistoriums. 
82. 
Kirchenvorstand. 
In jeder Kirchgemeinde wird zu deren Vertretung, zur Förderung ihrer Zwecke 
und zur Ausübung der §§ 1 und 18 aufgeführten Rechte ein Kirchenvorstand errichtet. 
83. 
Dessen Zusammensetzung. 
1. Dieser soll bestehen 
a) aus dem Pfarrer oder dessen Stellvertreter im Pfarramte, 
b) aus einer Anzahl weltlicher Mitglieder der Kirchgemeinde (Kirchenvorsteher), 
die von letzterer gewählt werden. 
2. Es dürfen deren nicht weniger als 4 und nicht mehr als 6 sein. 
3. Das erstemal wird die Zahl derselben vom Domstiftlichen Konsistorium im 
Einverständnisse mit den bisherigen Vertretern der Kirchgemeinde festgestellt. Die 
endgültige Feststellung der Zahl erfolgt unter Berücksichtigung der Vorschriften in 
§ 6 durch statutarische Bestimmung. 
84. 
Vorsitz, Geschäftsordnung und Helfer. 
Den Vorsitz im Kirchenvorstande führt der Pfarrer oder ein Stellvertreter 
desselben, welcher letztere vom Kirchenvorstande frei aus dessen Mitgliedern gewählt 
wird. 
2. In den §18 Punkt 1, 2, 3, 6 und 7 gedachten sowie überhaupt in allen inneren 
kirchlichen Angelegenheiten führt den Vorsitz der Pfarrer, in allen übrigen, insbesondere 
den in § 18 Punkt 4, 5 und 8 erwähnten Angelegenheiten kann dieser Vorsitz von 
jedem Kirchenvorstande dem Stellvertreter übertragen werden. 
3. Der Kirchenvorstand ordnet seine Geschäftsführung selbständig. 
4. Durch die Geschäftsordnung kann der Kirchenvorstand einzelnen seiner Mit- 
glieder bestimmte Obliegenheiten, insbesondere zur Unterstützung bei der Seelsorge 
und der kirchlichen Armenpflege je für einen Teil des Kirchgemeindebezirks oder je 
für bestimmte Kreise der Kirchgemeindeglieder übertragen. Die bezirksweise Über- 
tragung von Obliegenheiten muß erfolgen, wo Seelsorgerbezirke bestehen, und zwar 
für jeden derselben.
        <pb n="300" />
        — 284 — 
5. Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß zur Ausführung der im Absatz 4 
erwähnten Obliegenheiten auch Helfer aus der Gemeinde zugezogen werden dürfen 
oder zuzuziehen sind. Das Ortsgesetz hat solchenfalls mit zu bestimmen, welchen 
Anforderungen die Helfer ihrer Person nach genügen müssen. 
85. 
Teilnahme des Kirchenpatrons an den Geschäften des Kirchenvorstandes. 
1. Der Kirchenpatron kann von der Verwaltung des Kirchenvorstandes jederzeit 
Kenntnis nehmen und, wenn er die zur Wählbarkeit für den Kirchenvorstand erforder— 
lichen Eigenschaften besitzt, den Sitzungen des Kirchenvorstandes beiwohnen und sich, 
jedoch ohne Stimmrecht, an dessen Verhandlungen beteiligen. Er hat dieses Recht 
persönlich auszuüben, doch können unter den obigen Voraussetzungen Ehemänner für 
ihre Ehefrauen und Vormünder für ihre Pflegebefohlenen eintreten. Auch ist der 
Kirchenpatron zu den Versammlungen des Kirchenvorstandes nur dann einzuladen, 
wenn er innerhalb Landes wohnt. 
2. Gestattet die Dringlichkeit einer zu verhandelnden Angelegenheit nicht, den 
außerhalb der Parochie sich aufhaltenden Kirchenpatron zu der Versammlung einzu- 
laden, oder ist dieser abgehalten, der Versammlung beizuwohnen, so ist ihm sofort und 
längstens binnen drei Tagen auf seine Kosten eine Abschrift der Niederschrift über die 
stattgefundene Verhandlung zuzusenden. 
3. Ist der Kirchenpatron eine juristische Person, so kann ihr Vertreter, wenn er 
innerhalb Landes wohnt und verhindert ist, einen Stellvertreter beauftragen, falls 
nicht die Stellvertretung anderweit geordnet ist. 
4. Findet der Kirchenpatron einen Beschluß des Kirchenvorstandes bedenklich, 
so kann er auf Entscheidung des Domstiftlichen Konsistoriums antragen. 
86. 
Vertretung der Pfarreien und der Filialgemeinden. 
1. In den Pfarreien werden von allen Stimmberechtigten entsprechend der 
Größe der Pfarrei 4, höchstens 6 Gemeindemitglieder gewählt. 
2. Filialgemeinden wählen in gleicher Weise einen besonderen Kirchenvorstand. 
Dieser tritt mit dem der Hauptkirche zusammen, wenn gemeinschaftliche Angelegen— 
heiten zu beraten sind. Solchenfalls bilden die vereinigten Kirchenvorstände auch für 
die Beschlußfassung eine Einheit. 
7. 
Verhältnis zwischen nehreren Kirchgemeinden an einem Orte. 
1. Sollten mehrere Kirchgemeinden an einem Orte #entstehen, so hat jede ihren 
besonderen Kirchenvorstand.
        <pb n="301" />
        — 285 — 
2. Bei kirchlichen Angelegenheiten, die den ganzen Ort betreffen, treten sie zu 
gemeinschaftlicher Beratung zusammen, in welcher der Pfarrer der Mutterpfarrei 
den Vorsitz führt. 
88. 
Stimmberechtigung und Wählbarkeit. 
1. Stimmberechtigt sind alle selbständigen männlichen Haushaltungsvorstände 
der Kirchgemeinde, die das 25. Lebensjahr erfüllt haben, sie seien verheiratet oder 
nicht, und in die Wählerliste der Kirchgemeinde aufgenommen sind. 
2. Die Aufnahme in die Wählerliste erfolgt nur auf eigene Anmeldung, die zu 
jeder Zeit geschehen kann. Die Anmeldung erfolgt beim Pfarramte, insoweit nicht die 
Geschäftsordnung des Kirchenvorstandes etwas anderes bestimmt. Die Anmeldung 
muß mit der einzeln abzugebenden und durch eigenhändige Unterschrift zu vollziehenden 
Erklärung verbunden sein, daß der sich Anmeldende bereit sei und sich verpflichte, 
das kirchliche Leben in der Gemeinde in Übereinstimmung mit den Ordnungen der 
Kirche zu fördern. 
3. Gehen dem Pfarrer Bedenken gegen die Aufnahme des Angemeldeten bei, 
so hat er die Anmeldung dem Kirchenvorstande zur Entschließung vorzulegen. Lehnt 
dieser die Aufnahme des Angemeldeten in die Wählerliste ab, so ist letzterem hiervon 
schriftlich Kenntnis zu geben mit dem Eröffnen, daß ein etwaiger Widerspruch wider 
die Entschließung zur Vermeidung des Ausschlusses, binnen 14 Tagen vom Tage der 
Behändigung des Beschlusses an gerechnet, schriftlich beim Kirchenvorstande anzu— 
bringen ist. Über den Widerspruch entscheidet das Domstiftliche Konsistorium. 
4. Ausgeschlossen von der Aufnahme in die Wählerliste sind: 
a) diejenigen, die durch Verachtung des Wortes Gottes oder durch unehrbaren 
Lebenswandel öffentliches, durch nachhaltige Besserung nicht wieder gehobenes 
Ärgernis gegeben haben; 
b) diejenigen, die trotz Aufforderung ihres Seelsorgers die kirchliche Trauung 
unterlassen oder die Taufe ihrer Kinder trotz Mahnung verzögern; 
e) diejenigen, die nicht unbescholten sind oder wegen eines Mangels der 88 44a 
bis g der Revidierten Städteordnung vom 24. April 1873 oder § 23 der Land- 
gemeindeordnung vom 11. Juli 1913 bezeichneten Art von der Stimmberechti- 
gung bei den Wahlen der bürgerlichen Gemeinde ausgeschlossen sind. 
5. Liegt gegen einen in die Wählerliste Ausgenommenen einer der Ausschließungs- 
gründe unter 4 vor oder hört ein Aufgenommener auf, Mitglied der Kirchgemeinde 
zu sein, so ist er aus der Liste zu streichen. 
6. Vor jeder Kirchenvorstandswahl ist die Wählerliste mindestens 14 Tage 
lang öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung ist an zwei dem Beginne
        <pb n="302" />
        — 286 — 
der Auslegung vorausgehenden Sonntagen bei dem Hauptgottesdienste bekannt 
zu geben. 
Sobald die Wählerliste öffentlich ausgelegt ist, ist eine Aufnahme in diese nicht 
mehr zulässig, bis das Wahlverfahren durch die in § 15 vorgeschriebene Bekannt- 
machung und Verpflichtung abgeschlossen ist. Ausgenommen sind solche Aufnahmen, 
die infolge von Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ablehnung von Auf- 
nahmen (vorstehend 3) oder über Einwendungen gegen die Wählerliste (nachstehend 7) 
zu erfolgen haben. 
7. Einwendungen gegen die Wählerliste sind zur Vermeidung des Ausschlusses 
während der Auslegungsfrist schriftlich beim Kirchenvorstande anzubringen, der auf 
sie Entschließung zu fassen und diese dem Erheber der Einwendung schriftlich zu er- 
öffnen hat mit dem Hinweise darauf, daß ihm binnen einer Woche das Recht des Wider- 
spruches zustehe. Über den Widerspruch entscheidet das Domstiftliche Konsistorium. 
Dessen Entscheidung ist, wenn zur Zeit derselben eine bevorstehende Wahl zum Kirchen- 
vorstande und deren Zeitpunkt bereits verkündigt ist, für diese Wahl endgültig. Es ist 
jedoch unbenommen, innerhalb der Beschwerdefrist die Entscheidung der höheren 
Behörde für spätere Wahlen anzurufen. 
8. Wählbar sind nur selbständige männliche Haushaltungsvorstände der Kirch- 
gemeinde, die ein Alter von 30 Jahren erreicht haben, sich eines guten Rufes erfreuen, 
bewährten christlich-katholischen Sinnes sind und keinen der Gründe gegen sich haben, 
die nach Ziffer 4 von der Aufnahme in die Wählerliste ausschließen. 
89. 
Wahl des Kirchenvorstandes. 
1. Die Kirchgemeinde wählt die Kirchenvorsteher nach Stimmenmehrheit. Bei 
Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los. 
2. Die Wahl geschieht in folgender Weise: 
Jedes Mitglied wird von den Stimmberechtigten der Kirchgemeinde 
gewählt. 
Jeder Wähler bezeichnet auf einem Stimmzettel soviel Namen, als Mit— 
glieder für den Kirchenvorstand zu wählen sind. 
Als gewählt gelten diejenigen, die nach diesen Stimmzetteln die meisten 
Stimmen auf sich vereinigt haben. 
3. In der Regel ist der Kirchort der Wahlort. Nach Bedürfnis können auch 
mehrere Wahlorte durch den Kirchenvorstand bez. für die erste Wahl durch den Pfarrer 
in Gemeinschaft mit den bisherigen Kirchgemeindevertretern bestimmt werden.
        <pb n="303" />
        — 287 — 
4. Wo die katholischen Glaubensgenossen eines Ortes einer Nachbarparochie 
ihres Bekenntnisses zugewiesen worden sind, haben sie in dieser bei Erfüllung der 
sonstigen Voraussetzungen Stimm- und Wahlrecht für die Kirchenvorstandswahl, 
solange diese Zuweisung dauert. 
8 10. 
Abkündigung der Wahl. Wahlausschuß. 
1. Die Wahl ist Sonntags, wenigstens acht Tage vorher, von der Kanzel unter 
angemessener Ermahnung der Wähler abzukündigen und unter Leitung eines Wahl- 
ausschusses vorzunehmen. Den Vorsitz im Wahlausschusse führt der Vorsitzende im 
Kirchenvorstande oder dessen Stellvertreter; der Kirchenvorstand ernennt die er- 
forderliche Anzahl von Beisitzern. 
2. Den Wahlausschuß für die erste Wahl ernennt der Pfarrer in Gemeinschaft 
mit den bisherigen Kirchgemeindevertretern. 
11. 
Obliegenheiten des Wahlausschusses. 
Der Wahlausschuß hat darauf zu achten, daß niemand eine Stimme abgebe, der 
dazu nicht berechtigt ist, daß niemand gewählt werde, der nicht wählbar ist, daß jede 
Wahlstimme richtig aufgezeichnet und gezählt und die Stimmenmehrheit richtig be- 
rechnet werde. 
12. 
Wahlverfahren. 
Die Wahl erfolgt durch schriftliche, persönliche Stimmgebung auf eine nach den 
örtlichen Verhältnissen festzustellende Weise. Über den Erfolg der Abstimmung und 
Wahl ist eine Niederschrift aufzunehmen und das Ergebnis der Wahl dem Domstift- 
lichen Konsistorium anzuzeigen. 
13. 
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl. 
Fällt die Wahl auf eine Person, der nach Ansicht des Wahlausschusses die Wähl- 
barkeit abgeht, so hat hierüber, wenn der Gewählte bei der Eröffnung des Wahl- 
ausschusses sich nicht beruhigt, das Domstiftliche Konsistorium zu entscheiden. 
14. 
Ausnahmsweise Leitung der Wahl durch ein Mitglied des Domstiftlichen Konsistoriums. 
In größeren Gemeinden, oder wo sonst die Verhältnisse schwieriger sind, kann 
auch ein vom Domstiftlichen Konsistorium zu bestimmendes Konsistorialmitglied auf 
1915. 50
        <pb n="304" />
        — 288 — 
Antrag des Wahlausschusses die Leitung der Wahlhandlung übernehmen. Das be— 
treffende Konsistorialmitglied tritt dann mit dem Wahlausschusse zusammen und hat 
in Gemeinschaft mit ihm dessen Obliegenheiten und Befugnisse. 
8 15. 
Bekanntmachung und Verpflichtung der Gewählten. 
Der Erfolg der Wahlen ist am nächsten Sonntage bei dem Hauptgottesdienste 
der versammelten Gemeinde bekannt zu machen. Hierbei überträgt der Pfarrer den 
Gewählten im Namen der Kirchgemeinde ihr Amt und nimmt sie mittels Handschlags 
in Pflicht. 
8 16. 
Gründe zulässiger Ablehnung. 
1. Die Übernahme des Kirchenvorsteheramtes kann abgelehnt werden: 
a) von denjenigen, die unmittelbar vorher oder vor nicht länger als drei Jahren 
Kirchenvorsteher gewesen sind; 
b) bei einem Lebensalter von 60 Jahren; 
J) wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe, worüber der Kirchenvorstand, 
vorbehältlich der Berufung an das Domstiftliche Konsistorium, entscheidet. 
2. Wer ohne solchen Grund sich weigert, das Amt eines Kirchenvorstehers zu 
übernehmen, oder wegen Vernachlässigung der Amtspflicht aus dem Kirchenvorstande 
entlassen wird, verliert auf die Zeit, für die er gewählt war, sein Stimmrecht. 
§ 1. 
Dauer des Amtes. Ergänzung im Laufe einer Wahlperiode. 
1. Das Amt wird auf sechs Jahre übernommen, jedoch so, daß allemal nach drei 
Jahren die Hälfte der Kirchenvorsteher ausscheidet. Diese Hälfte wird nach den ersten 
drei Jahren, insofern nicht eine gütliche Vereinigung darüber unter den Mitgliedern 
stattfindet, durch das Los bestimmt. Später treten allemal diejenigen ab, die sechs. 
Jahre zuvor gewählt worden sind. 
2. Die Abtretenden sind jedoch wieder wählbar. 
3. Scheiden im Laufe der dreijährigen Wahlperiode von der Gemeinde gewählte 
Kirchenvorsteher aus, so treten diejenigen an deren Stelle, die bei der allgemeinen 
Wahl die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hatten. 
4. Bestehenden ortsgesetzlichen anderen Bestimmungen ist auch hierbei nach- 
zugehen (vergl. 3§§ 3 und 6).
        <pb n="305" />
        — 289 — 
8 18. 
Wirkungskreis des Kirchenvorstandes. 
Der Kirchenvorstand soll im allgemeinen in stetem Hinblick auf den Beruf 
der Kirchgemeinde (§1), an seinem Teile zur Verwirklichung ihrer Aufgabe nach 
Kräften beitragen. Er hat daher insbesondere folgende Obliegenheiten und 
Befugnisse: 
1. 
Erhaltung von Zucht und Sitte und Belebung des christlichen Sinnes in der 
Kirchgemeinde; 
Beaufsichtigung, Aufrechterhaltung und Förderung der äußeren Ordnung beim 
Gottesdienste; 
3. Aufsicht über die kirchlichen Gebäude und deren Gebrauch; 
4. die unter Mitwirkung des Kirchenpatrons zu vollziehende Verwaltung und nächste 
Beaufsichtigung des Vermögens der Kirche und der ihr gewidmeten oder sonst 
mit dem Kirchenvermögen verbundenen Stiftungen; 
. die Aufsicht über Verlösung der Kirchensitze und Grabstellen und über Führung 
der bezüglichen Register; 
. Mitwirkung und Erklärung namens der Gemeinde bei Anderungen des Kirchen- 
bezirks, der örtlichen kirchlichen Einrichtungen und der Kirchenämter; 
Ausübung der Rechte, die bei Besetzung der niederen Kirchenämter der Kirch- 
gemeinde zustehen, und Aufsicht über die niederen Kirchendiener; 
Vertretung des Kirchenlehns und der Kirchgemeinde in Rechtsangelegenheiten. 
9 19. 
Zu § 18 Ziffer 1. 
1. Der Kirchenvorstand soll nicht bloß durch ein ehrbares und christliches Leben 
seiner einzelnen Mitglieder der Kirchgemeinde mit einem guten Beispiele vorleuchten, 
sondern auch durch besonnene Anwendung aller sich hierzu eignenden Mittel ebenso 
lebendiges Christentum in der Gemeinde im ganzen und in ihren einzelnen Gliedern 
fördern, und dasjenige, was sitten= und seelenverderblich wirken kann, nach Kräften 
hindern. 
2. Den einzelnen Kirchenvorstehern steht ein amtliches Urteil über das Privat- 
leben Anderer nicht zu, sie haben vielmehr ihre Wirksamkeit in obiger Beziehung nur 
inmitten des Kirchenvorstandes auszuüben. 
50“
        <pb n="306" />
        — 290 — 
8 20. 
Zu §&amp; 18 Ziffer 2. 
1. In der angegebenen Beziehung haben die Kirchenvorsteher über die Be- 
folgung der allgemeinen Gesetze und örtlichen Ordnungen zu wachen und die Geist- 
lichen in ihrer darauf gerichteten Tätigkeit zu unterstützen. 
2. Der Pfarrer und alle übrigen Geistlichen sind in ihrer persönlichen Amts- 
tätigkeit, was Lehre, Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und die übrigen heiligen 
Handlungen sowie auch ihre amtliche Geschäftsführung anlangt, von dem Kirchen- 
vorstande unabhängig. 
3. Sollten jedoch die Kirchenvorsteher in der Amtsführung oder in dem Wandel 
des Pfarrers oder eines anderen Geistlichen der Parochie etwas wahrnehmen, was 
seiner amtlichen Stellung oder dem Wohle der Gemeinde zuwider ist, so sind sie sowohl 
befugt als verpflichtet, solches im Kirchenvorstande zur Sprache zu bringen, der nötigen- 
falls dem Domstiftlichen Konsistorium Anzeige davon zu machen hat. 
21. 
Zu 18 Ziffer 3. 
1. Der Kirchenvorstand hat dafür zu sorgen, daß die Kirche und die ihr gehörigen, 
namentlich die den Kirchendienern zu ihrem Gebrauche überwiesenen Gebäude, die 
Gottesäcker und Gottesackermauern und andere dergleichen Anlagen im baulichen, 
dem Bedürfnisse allenthalben entsprechenden Stande erhalten werden. 
2. Er hat über alle zu diesem Zwecke vorzunehmenden Bauten Beschluß zu fassen 
und, soweit Kirchensteuern erforderlich sind, nach behördlicher Genehmigung zu deren 
Erhebung beziehungsweise nach Gehör der bürgerlichen Gemeinde (vergl. Kirchen- 
steuergesetz), und — vorbehältlich der zuständigen Entschließungen des Ministeriums 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts und der Baupolizeibehörden — nach Ge- 
nehmigung der Vornahme des Baues durch das Domstiftliche Konsistorium mit der 
Ausführung solcher Baulichkeiten Einzelne aus seiner Mitte oder Dritte zu beauf- 
tragen. 
3. Den Gebrauch der Kirchen für andere Handlungen als die, welche zum Gottes- 
dienste der römisch-katholischen Kirche gehören, zu gestatten, liegt nicht in der Befugnis 
des Kirchenvorstandes. 
x 
Zu §&amp; 18 Ziffer 4. 
1. Wo jetzt schon besondere Beamte für die Verwaltung des Kirchenvermögens 
und der mit diesem verbundenen Stiftungs= und anderen Kassen bestellt sind, bewendet
        <pb n="307" />
        — 291 — 
es hierbei sowie bei der seitherigen Art und Weise ihrer Wahl, solange nicht eine Ab— 
änderung vom Kirchenvorstande beantragt und nach Gehör der derzeitigen Anstellungs— 
berechtigten vom Domstiftlichen Konsistorium genehmigt wird. An anderen Orten 
wählt der Kirchenvorstand in der Regel aus seiner Mitte einen Rechnungsführer. 
Dieser besorgt die Einnahme und Ausgabe bei dem Kirchenvermögen und den damit 
verbundenen Kassen und führt die Rechnung darüber; er ist zu diesem Amte eidlich 
zu vexpflichten. 
2. Der Kirchenvorstand hat den Rechnungsführer zu beaufsichtigen und mit ihm 
gemeinschaftlich für Erhaltung des Kirchen-, Pfarr= und Stiftungsvermögens, der 
Kirchen= und Pfarrgüter, der geistlichen Gebäude und deren Ausstattungsgegenstände 
Sorge zu tragen. 
3. Nähere Bestimmungen hierüber werden durch die dem Rechnungsführer von 
dem Domstiftlichen Konsistorium unter Vernehmung mit dem Kirchenpatrone und dem 
Kirchenvorstande zu erteilende Dienstanweisung getroffen. 
4. Alljährlich ist über Einnahme und Ausgabe bei dem Vermögen der Kirche und 
der mit ihm verbundenen Stiftungs= und anderen Kassen sowie über die Bedürfnisse 
der Kirchgemeinde überhaupt ein Voranschlag aufzustellen und dem Domstiftlichen Kon- 
sistorium zur Genehmigung vorzulegen. 
5. Ausgaben aus dem Kirchenvermögen und den mit ihm verbundenen Kassen, 
die über den Voranschlag hinaus vom Kirchenvorstande beantragt werden, bedürfen 
der gleichen Genehmigung des Domstiftlichen Konsistoriums. 
6. Die Kirch= und Stiftungsrechnungen sind alljährlich vom Kirchenvorstande an 
das Domstiftliche Konsistorium zur Prüfung und Richtigsprechung einzureichen. 
8 23. 
Zu § 18 Ziffer 5. 
1. Der Kirchenvorstand hat darüber zu wachen, daß die Verlösung der Kirchen- 
stühle, wo eine solche stattfindet, und die Anweisung der Grabstellen auf den Gottes- 
äckern ordnungsmäßig erfolge, auch etwa vorhandenen Gottesackerordnungen nach- 
gegangen werde. 
2. Um die gehörige Verrechnung der erhobenen Gebühren in der Kirchrechnung 
oder Gottesackerkassenrechnung prüfen zu können, ist er befugt, in die über Kirchen- 
stühle und Grabstellen von dem Pfarrer oder anderen Beamten zu führenden Register 
Einsicht zu nehmen.
        <pb n="308" />
        – 292 — 
824. 
Zu § 18 Ziffer 6. 
1. Bei Veränderungen der Grenzen des Parochialbezirkes ist der Kirchenvorstand, 
damit er die Interessen der beteiligten Gemeinden wahren könne, zu hören. Er kann 
auch aus eigener Bewegung Anträge auf solche Veränderungen stellen. 
2. Abänderungen in der Gottesdienstordnung sind kein Gegenstand der Ent- 
schließung einzelner Kirchgemeinden und ihrer Organe. 
8 25. 
Zu § 18 Ziffer 7. 
1. Glöckner, Küster und andere niedere Kirchendiener, insofern deren Stellen 
nicht mit Schulämtern verbunden sind, werden von dem Kirchenvorstande frei gewählt 
und verpflichtet. Ist jedoch aus besonderem Grunde eidliche Verpflichtung erforderlich, 
so erfolgt diese durch das Domstiftliche Konsistorium. 
2. Die Trennung eines Kirchenamtes von einem Schulamte oder die Verbindung 
des ersteren mit einem solchen kann nach Gehör des Schulvorstandes nur mit Genehmi- 
gung des Domstiftlichen Konsistoriums und der obersten Schulbehörde erfolgen. 
26. 
Zu §&amp; 18 Ziffer 8. 
1. Der Kirchenvorstand vertritt 
a) das Kirchenlehn in allen Angelegenheiten, bestellt für dieses in Rechts- 
angelegenheiten den Aktor und vollzieht die Schuldverschreibung, wenn für 
die Kirche ein Kapital aufgenommen wird. Um eine Rechtsstreitigkeit zu be- 
ginnen, in der nicht nur eine fällige Schuldforderung eingeklagt werden soll, 
ist die Genehmigung des Domstiftlichen Konsistoriums ebenso wie zu der Ab- 
schließung eines Vergleichs hierüber, einzuholen. 
2. Zur Verwendung von Kapitalien aus dem Stammvermögen der Kirche, zur 
Veräußerung von Grundstücken und nutzbaren Rechten derselben, sowie zur Aufnahme 
von Kapitalien auf den Kredit der Kirche bedarf es der Genehmigung des Domstift- 
lichen Konsistoriums und des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
3. Kollidieren die Interessen der Kirche mit denen der Kirch= oder bürgerlichen 
Gemeinde, der Mitglieder des Kirchenvorstandes oder des Kirchenpatrons, so hat das 
Domstiftliche Konsistorium solche wahrzunehmen und für deren Vertretung Sorge zu 
tragen.
        <pb n="309" />
        — 293 — 
4. Die Vertretung der geistlichen Lehne steht zwar nicht dem Kirchenvorstande, 
sondern dem Domstiftlichen Konsistorium zu, der Kirchenvorstand hat aber über ihre 
Erhaltung und pflegliche Benutzung die nächste Aufsicht zu führen und ist bei jeder 
Veränderung oder Verminderung des Hauptbestandes mit seinem Gutachten zu hören. 
5. Der Kirchenvorstand vertritt ferner 
b) die Kirchgemeinde nicht nur in Rücksicht ihrer kirchlichen Angelegenheiten, 
sondern auch in Rechtsangelegenheiten und Rechtsstreitigkeiten gegen jeden 
Dritten sowie gegen Einzelne in ihrer Mitte. 
Die durch das Gesetz vom 30. März 1844 (G.= u. V.-Bl. S. 140 flg.) geordnete 
Vertretung der Kirchgemeinden in Rechtsstreitigkeiten geht daher auf den Kirchen- 
vorstand über. 
827. 
Unentgeltliche Verwaltung des Amtes eines Kirchenvorstehers. 
1. Das Amt eines Kirchenvorstehers ist ein Ehrenamt und daher unentgeltlich 
zu verwalten. 
2. Den Rechnungsführern kann für ihre besondere Mühewaltung aus dem 
Kirchenvermögen oder anderen hierzu geeigneten Fonds mit Genehmigung des Dom— 
stiftlichen Konsistoriums eine angemessene Vergütung ausgesetzt werden. Notwendige 
Verläge, welche die Kirchenvorsteher bei Verrichtung ihrer Amtsgeschäfte zu bestreiten 
haben, werden ihnen aus dem Kirchenvermögen ersetzt, auch wird ihnen für amtliche 
Reisen eine billige Entschädigung gewährt. 
8 28. 
Versammlungen und Beschlüsse des Kirchenvorstandes. 
1. Der Kirchenvorstand versammelt sich, von dem Vorsitzenden einberufen, 
mindestens vierteljährlich einmal. Der Vorsitzende kann auch außerordentliche Ver- 
sammlungen veranstalten und ist dazu verpflichtet, wenn die Hälfte der Kirchenvor- 
steher solches beantragt. 
2. Der Kirchenvorstand beschließt nach Stimmenmehrheit; zu einem gültigen 
Beschlusse ist die Anwesenheit von zwei Dritteilen seiner Mitglieder erforderlich. Bei 
Stimmengleichheit gebührt dem Vorsitzenden die Entscheidstimme. 
3. Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das vom Vorsitzenden 
zu ziehende Los. 
4. Der Vorsitzende führt, wenn nicht von ihm ein geeigneter Beamter als Schrift- 
führer verwendet werden kann, oder vom Kirchenvorstande ein Schriftführer gewählt 
wird, über die Verhandlungen eine Niederschrift, in die wenigstens alle Beschlüsse
        <pb n="310" />
        — 294 — 
einzutragen sind, verwahrt die Akten, sorgt für Ausführung der Beschlüsse und ver— 
mittelt den Geschäftsverkehr mit dem Domstiftlichen Konsistorium und anderen Be— 
hörden. Er hat auch das Recht, Beschlüsse, die er bedenklich findet, nach Beschaffenheit 
der Sache dem Domstiftlichen Konsistorium vorzulegen und die Ausführung bis zu 
dessen Entscheidung auszusetzen. 
29. 
Entlassung eines Linhenvorsebe a Auflösung des Kirchenvorstandes. 
1. Wenn ein Kirchenvorsteher eine von den Eigenschaften der Wählbarkeit ver— 
liert, wenn er sein Amt beharrlich vernachlässigt oder dieses mißbraucht, so ist dessen 
Entlassung bei dem Domstiftlichen Konsistorium zu beantragen und von diesem, falls 
der Antrag nicht von dem Kirchenvorstande selbst ausgeht, nach vorheriger Vernehmung 
mit demselben zu verfügen. 
2. Würde ein Kirchenvorstand seine Pflichten auffällig vernachlässigen oder ver— 
letzen, so soll er nach Befinden vom Domstiftlichen Konsistorium aufgelöst und die Wahl 
eines neuen Kirchenvorstandes angeordnet werden. Das Konsistorium kann in solchem 
Falle den schuldigen Mitgliedern auf gewisse Zeit, jedoch auf nicht länger als sechs 
Jahre die Wählbarkeit entziehen. 
8 30. 
Kirchgemeindeversammlungen. 
1. Wenn das Domstiftliche Konsistorium oder eine höhere Behörde des Kirchen— 
regiments für angemessen findet, eine Angelegenheit nicht der Entschlicßung des 
Kirchenvorstandes zu überlassen, sondern einen Beschluß der ganzen Kirchgemeinde 
herbeizuführen, so ist auf dessen Anordnung eine Versammlung sämtlicher stimm- 
berechtigter Gemeindeglieder zu berufen. 
2. Dies geschieht durch Abkündigung von der Kanzel an zwei aufeinanderfolgenden 
Sonntagen. 
3. Die Versammlung leitet in der Regel der Kirchenvorstand, das Domstiftliche 
Konsistorium kann aber die Leitung einem besonderen Kommissar übertragen. 
4. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß sich zwei Drittel der er- 
schienenen stimmberechtigten Gemeindemitglieder für eine Ansicht erklärt haben. 
Gelangt die Versammlung zu keinem gültigen Beschlusse, so ist die Entschließung in 
dieser Angelegenheit dem Kirchenvorstande zu überlassen. 
31. 
Rechte der Kollatoren und Patrone. 
Soweit nicht ausdrücklich durch dieses Provinzialstatut etwas anderes bestimmt 
ist, verbleibt es bei den seitherigen Rechten der Kollatoren und Patrone, wie solche
        <pb n="311" />
        — 295 — 
durch die Partikularverfassung gewährleistet und in der Verordnung vom 1. Juni 
1863 (G.= u. V.-Bl. S. 494) näher bezeichnet sind. 
32. 
Dieses Statut tritt am 1. Januar 1916 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Provinzialstatut eigenhändig vollzogen und Unser 
Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 20. Dezember 1915. 
Friedrich August. 
  
Dr. Heinrich Beck. 
  
  
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne, Dresden. 
1915. 51
        <pb n="312" />
        <pb n="313" />
        — 297 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
26. Stück vom Jahre 1915. 
  
  
Inbakt: Nr. 91. Verordnung, die Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Kirchen der 
Erblande betr. S. 297. — Nr. 92. Bekanntmachung über die Zusammensetzung des 
Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden. S. 316. — Nr. 93. Verordnung, 
die Aufhebung einzelner Bestimmungen der Verordnung über die Vertretung der Kirchen- 
lehen und sonstiger geistlicher Lehen der katholischen Kirche vom 28. Mai 1902 sowie die 
Vollziehung der von den Kirchenvorständen der katholischen Kirchgemeinden in der Ober- 
lausitz auszustellenden Urkunden betr. S. 317. 
  
  
  
Nr. 91. Verordnung, 
die Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Kirchen der Erblande 
betreffend: 
vom 27. Dezember 1915. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund und zur Ausführung von §. 26 
des Kirchensteuergesetzes vom 11. Juli 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 223) im Einverständ- 
nisse mit dem Finanzministerium folgendes verordnet: 
Einleitende Bestimmungen. 
§ 1. 1. Der Bedarf für die katholischen Kirchen der Erblande, soweit solcher 
nicht aus deren eigenem Vermögen oder aus Zuflüssen und besonderen Vermögens- 
beständen, die für sie bestimmt sind, gedeckt werden kann oder nicht aus der Staats- 
kasse bestritten wird, ist von den römisch-katholischen Glaubensgenossen in den Erb- 
landen gemeinsam aufzubringen. 
2. Erhoben werden Besitzwechselabgabe, Grundsteuer und Einkommensteuer. 
§2. 1. Die Haushaltpläne (Voranschläge) für die katholischen Kirchen sind vom 
Apostolischen Vikariate bis zum 15. Dezember jedes Jahres beim Ministerium des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts in doppelten Stücken einzureichen. 
2. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts stellt die Haushalt- 
pläne fest und ermittelt hiernach sowie unter Berücksichtigung der sonst für die katho- 
lischen Kirchen der Erblande zu bestreitenden Ausgaben, der nötigen Betriebsmittel 
einerseits sowie der vorhandenen Deckungsmittel andrerseits den durch Kirchensteuern 
aufzubringenden Jahresbedarf. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 31. Dezember 1915. 52
        <pb n="314" />
        — 298 — 
83. Andere Befreiungen von katholischen Kirchensteuern als die in dieser Ver- 
ordnung oder in anderen Gesetzen oder Staatsverträgen geordneten finden nicht 
statt und können weder durch Verjährung entstehen noch auf Grund eines anderen 
Rechtstitels erworben werden. 
§ 4. 1. Der König und die Königin, ingleichen die Königlichen Witwen sind 
für ihre Person und abgesehen vom Grundbesitze von Kirchensteuern befreit. 
2. Befreiung von Kirchensteuern steht überdies den staatlichen Grundstücken und 
Gebäuden zu, die auf Grund von § 17 der Verfassungsurkunde dem Könige zur 
freien Benutzung überlassen sind, sowie den zum Königlichen Hausfideikommiß ge- 
hörigen, aus der Zivilliste erworbenen Gebäuden und Grundstücken. 
8 5. 1. Befreit sind die in die katholische Kirche zu Schirgiswalde sowie in 
katholische Kirchen der Oberlausitz gewiesenen Katholiken der Erblande, solange dies 
Verhältnis besteht. Diese Befreiung erstreckt sich nicht auf den Grundbesitz und Ge- 
werbebetrieb in anderen Teilen der Erblande. 
2. Für die Besteuerung der Militärpersonen, der ehemaligen Militärpersonen 
und der Hinterbliebenen beider bewendet es bei den bestehenden reichs= und landes- 
gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in § 19, b etwas anderes bestimmt ist. 
Besitzwechselabgabe. 
§ 6. 1. Die kirchliche Besitzwechselabgabe wird von den römisch-katholischen 
Glaubensgenossen bei dem Erwerbe eines in den Erblanden belegenen Grundstücks 
erhoben. Sie beträgt ½% vom Werte des erworbenen Grundstücks. 
2. Werden zwei oder mehrere in den Erblanden gelegene Grundstücke gegen 
einander vertauscht, so ist die Abgabe vom Werte eines jeden der getauschten Grund- 
stücke zu entrichten. 
3. Als Grundstück im Sinne dieser Vorschriften ist auch ein Anteil an einem 
Grundstücke anzusehen. In Zweifelsfällen, oder wenn ein Rechtsverhältnis zur ge- 
samten Hand besteht, wird der betreffende Anteil nach Kopfteilen berechnet. 
§ 7. Die Abgabe ist bei dem auf Grund einer freiwilligen Veräußerung er- 
folgenden Erwerbe des Eigentums an einem Grundstücke zu entrichten. Die Ab- 
gabepflicht tritt mit dem Eintrage des neuen Erwerbers im Grundbuche ein. 
§ 8. Die Abgabe ist ferner bei dem auf Grund des Zuschlags im Zwangs- 
versteigerungsverfahren erfolgenden Erwerbe eines Grundstücks zu entrichten. Die 
Abgabepflicht tritt mit dem Eintrage des neuen Erwerbers im Grundbuche ein.
        <pb n="315" />
        — 299 — 
§ 9. 1. Die Abgabe ist ferner zu entrichten, wenn das Eigentum an einem 
Grundstücke durch Erbfolge oder Nacherbfolge oder kraft einer Familienanwartschaft 
erworben wird. 
2. Die Abgabepflicht tritt solchen Falls 6 Monate nach dem Anfalle oder mit 
Ablauf der Ausschlagungsfrist oder, falls die Eintragung im Grundbuche vorher 
erfolgt, mit dieser ein. Sie tritt nicht ein, wenn der Erwerber ausschlägt, oder 
wenn er das Grundstück zur Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage 
an einen anderen aufzulassen, oder wenn er es vor dem Eintritte der Abgabe— 
pflicht veräußert hat. 
§ 10. 1. Nur mit dem halben Satze der Besitzwechselabgabe wird herangezogen: 
a) wer ein Grundstück als Erbe, Nacherbe oder auf Grund einer Familien- 
anwartschaft erwirbt, wenn er zum Erblasser oder bisherigen Anwartschafts- 
besitzer im Verhältnisse eines Pflichtteilsberechtigten gestanden hat; 
b) derjenige, dem ein Grundstück zum Zwecke der Auseinandersetzung unter 
Miterben oder zur Befriedigung seines Pflichtteilsanspruchs oder zur Er- 
füllung eines Vermächtnisses, einer Auflage oder einer Schenkung von 
Todeswegen überlassen wird, wenn er zum Erblasser im Verhältnisse eines 
Pflichtteilsberechtigten gestanden hat; 
c) wer ein Grundstück in der Zwangsversteigerung ersteht, sofern er nachweist, 
daß er am Verfahren als Miteigentümer, Schuldner, haftbarer Vorbesitzer, 
Gläubiger oder Bürge beteiligt ist. 
2. Für Zwangsversteigerungen zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft 
nach § 753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt diese Ermäßigung nur, wenn bei der 
Zwangsversteigerung eines in Erbengemeinschaft befindlichen Grundstücks ein Mit- 
erbe Ersteher ist. 
§ 11. 1. Als Wert des Grundstücks gilt die vereinbarte Erwerbssumme oder 
die Erstehungssumme. 
2. Ist eine Erwerbssumme nicht vereinbart oder nicht bekannt, so wird der 
Grundstückswert nach der Zahl der auf dem Grundstücke ruhenden Grundsteuer- 
einheiten dergestalt berechnet, daß als Wert jeder Grundsteuereinheit der Betrag 
von 50 Mark angenommen wird. 
3. Bleibt die vereinbarte Erwerbssumme oder die Erstehungssumme hinter der 
nach der Vorschrift unter 2 gefundenen Wertsumme zurück, so ist letztere maßgebend. 
4. Der Grundstückswert ist ohne den Wert der zu gewerblichen oder land- 
wirtschaftlichen Zwecken dienenden Maschinen, gleichviel ob sie Zubehör oder Be- 
standteile des Grundstücks sind, zu berechnen. 
52
        <pb n="316" />
        — 300 — 
8 12. Die Steuerpflichtigen haben innerhalb 2 Wochen nach Eintritt der Ab- 
gabepflicht der Gemeindebehörde den die Steuer begründenden Vorgang unter 
Mitteilung aller für die Festsetzung der Abgabe in Betracht kommenden Verhält- 
nisse anzuzeigen. Hierbei sind die die Abgabepflicht begründenden Urkunden in 
Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. 
§ 13. Über die Besitzwechselabgabe ist dem Abgabepflichtigen ein Steuer- 
bescheid von der Gemeindebehörde zuzustellen. Der Abgabebetrag ist binnen 
3 Wochen nach der Zustellung an die Gemeindebehörde abzuführen. 
§ 14. Die Berechtigung zur Nachforderung von Besitzwechselabgabe beschränkt 
sich auf die Frist von 10 Jahren seit dem Ablaufe des Jahres, in dem die Forde- 
rung entstanden ist. 
Grundsteuer. 
§ 15. Von dem in den Erblanden belegenen Grundbesitze römisch-katholischer 
Glaubensgenossen wird eine kirchliche Grundsteuer im Wege gleichmäßiger Zu- 
schläge zur Staatsgrundsteuer erhoben. Der Grundsteuer unterliegen bebaute und 
unbebaute Grundstücke. Sie beträgt bis auf weiteres 2 Pfennige auf die staatliche 
Grundsteuereinheit. Der Steuererhebung sind die am ersten staatlichen Grund- 
steuertermine (1. Februar) vorhanden gewesenen Steuereinheiten zu Grunde zu 
legen. 
§ 16. Zur Zahlung der Grundsteuer ist verpflichtet, wer Eigentümer des Grund- 
stücks ist. Miteigentümer und Eigentümer zur gesamten Hand haften als Gesamt- 
schuldner. 
§ 17. Ist eine Mehrheit natürlicher Personen an dem Grundbesitze beteiligt, 
und befinden sich darunter neben katholischen Glaubensgenossen auch Nichtkatholiken, 
so wird zur katholischen Kirchengrundsteuer nur der Betrag erhoben, der auf die 
Katholiken nach ihren Anteilen am Eigentume entfällt. In Zweifelsfällen, oder 
wenn ein Rechtsverhältnis zur gesamten Hand besteht, wird der auf die Katholiken 
entfallende Betrag nach Kopfteilen berechnet. 
Einkommensteuer. 
§ 18. 1. Beitragspflichtig zur kirchlichen Einkommensteuer sind alle römisch- 
katholischen Glaubensgenossen, die in den Erblanden ihren Wohnsitz haben oder 
ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben. 
2. Die Bestimmungen der §§ 141, 151, 16 und 241 des Gemeindesteuer- 
gesetzes gelten entsprechend.
        <pb n="317" />
        — 301 — 
3. Katholiken, die sich in den Erblanden länger als 3 Monate aufhalten, 
unterliegen der Einkommensteuerpflicht gleich denjenigen, die in den Erblanden 
einen Wohnsitz haben. 
4. Im Reichsauslande wohnende Katholiken, die in den Erblanden, ohne 
hierselbst einen längeren als dreimonatigen Aufenthalt zu haben, eine Erwerbs- 
tätigkeit ausüben, unterliegen der Einkommensteuer mit dem aus dieser Erwerbs- 
tätigkeit herrührenden Einkommen. 
§ 19. Von der Beitragspflicht sind befreit: 
a) die in § 20 des Gemeindesteuergesetzes genannten Personen in dem dort 
bestimmten Umfange, soweit es sich nicht um Einkommen aus Grund- 
besitz und Gewerbebetrieb innerhalb der Erblande handelt; 
b) die sämtlichen in 838 unter A und C des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 
(R.-G.-Bl. S. 45) erwähnten, zum aktiven Heere gehörenden Personen, 
wenn sie Mitglieder einer selbständigen katholischen Militärgemeinde sind, 
oder wenn einer katholischen Kirche ihres Standorts für Benutzung der 
kirchlichen Anstalten oder für Wahrnehmung der Militärseelsorge Abfindung 
seiten der Militärverwaltung gewährt wird. Diese Befreiung gilt auch 
für die Ehefrauen und Kinder der vorerwähnten Heeresangehörigen, soweit 
sie mit letzteren in häuslicher Gemeinschaft leben, erstreckt sich aber nicht 
auf Einkommen aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb; 
J) Personen, die im Wege der öffentlichen Armenpflege laufende Unterstützung 
beziehen; 
d) diejenigen, deren Jahreseinkommen den Betrag von 400 Mark nicht übersteigt, 
jedoch mit Ausschluß der außerhalb der Erblande wohnenden Besitzer erb- 
ländischer Grundstücke oder Gewerbebetriebe, die das Einkommen aus 
diesen, wenn es den Betrag von 400 Mark nicht übersteigt, nach dem für 
die unterste Klasse bestimmten Satze zu versteuern haben. 
§ 20. 1. Für die Veranlagung des kirchensteuerpflichtigen Einkommens ist, 
soweit es sich mit dem zur Staatseinkommensteuer herangezogenen Einkommen 
deckt, die für das laufende Jahr erfolgte Veranlagung zur staatlichen Steuer maß- 
gebend. 
2. Bezüglich des Einkommens, das ganz oder teilweise nicht zur Staats- 
einkommensteuer veranlagt ist, ist die für das laufende Jahr zur Einkommensteuer 
der betreffenden bürgerlichen Gemeinde erfolgte Veranlagung maßgebend. 
§ 21. 1. Katholiken, die außerhalb der Erblande wohnen, sind wegen des Ein- 
kommens aus einem in den Erblanden belegenen Grundstücke oder aus einem in
        <pb n="318" />
        — 302 — 
den Erblanden betriebenen Gewerbe zu der kirchlichen Einkommensteuer an dem 
Orte heranzuziehen, wo das Grundstück liegt, oder wo eine Betriebsstätte zur Aus— 
übung des Gewerbebetriebs unterhalten wird. In diesen Fällen ist die für das 
laufende Jahr zur Einkommensteuer der bürgerlichen Gemeinde erfolgte Veranlagung 
maßgebend. Dafern für einen Beitragspflichtigen mehrere Orte in Betracht 
kommen, wird vom Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts bestimmt, 
an welchem Orte er die Kirchensteuer wegen des gesamten Einkommens aus dem 
betreffenden Grundbesitze oder Gewerbebetriebe zu entrichten hat. 
2. Für die in die katholische Kirche zu Schirgiswalde sowie in katholischen 
Kirchen der Oberlausitz gewiesenen Katholiken der Erblande gelten bezüglich des 
Einkommens, das sie aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in anderen Teilen der 
Erblande beziehen, die Bestimmungen unter 1 entsprechend. 
§22. Die auf Grund von Rechtsmitteln oder im Wege der Nachschätzung er- 
folgte Erhöhung oder Ermäßigung der für die Veranlagung der kirchlichen Ein- 
kommensteuer maßgebenden Veranlagung zur Einkommensteuer des Staates oder 
der bürgerlichen Gemeinde (88 20, 21) zieht die entsprechende Abänderung der kirch- 
lichen Einkommensteuer ohne weiteres nach sich. Die Berechnung der Erhöhung 
oder Ermäßigung erfolgt durch die Hebebehörden. Die Erhöhungen sind in die 
Zuwachsliste, die Ermäßigungen in die Wegfallsliste aufzunehmen. 
§ 23. Einkommen aus Grundbesitz, der außerhalb der Erblande liegt, oder aus 
einem Gewerbe, das außerhalb der Erblande betrieben wird, bleibt bei der Ver- 
anlagung außer Betracht. 
§ 24. 1. Bei der Veranlagung von Katholiken, die innerhalb und außerhalb 
der Erblande einen Wohnsitz haben, oder die außerhalb der Erblande wohnen und 
sich innerhalb der Erblande länger als 3 Monate auphhalten, ist zur kirchlichen Ein- 
kommensteuer der Teil ihres Einkommens heranzuziehen, der der Dauer ihres tat- 
sächlichen Aufenthaltes in den Erblanden entspricht. 
2. Hierbei wird die Dauer des Aufenthaltes nach vollen Monaten dergestalt 
gerechnet, daß Zeiträume bis zu einem halben Monate außer Betracht bleiben, Zeit- 
räume über einen halben Monat als ganzer Monat gelten. 
3. Dem tatsächlichen Aufenthalte des Stenerpflichtigen ist der tatsächliche Auf- 
enthalt seiner mit ihm in ungetrennter Ehe lebenden Ehefran und seiner unselbständigen 
Kinder gleichzuachten. Halten sich gleichzeitig diese Personen an einem oder mehreren 
Orten, der Steuerpflichtige aber an einem anderen Wohnsitze auf, so ist für den Zeit- 
raum während dessen dies der Fall ist, der Steuerpflichtige in den Erblanden nur
        <pb n="319" />
        303 — 
mit dem halben Betrage oder, wenn mehr als 2 Wohnorte in Frage kommen, mit 
einem entsprechenden Bruchteile der Steuer heranzuziehen. 
§25. Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über Orte innerhalb und außerhalb der 
Erblande, so wird nur ein auf den Gewerbebetrieb in den Erblanden entfallender 
verhältnismäßiger Teil des Einkommens aus dem Betriebe zur Einkommenstener 
herangezogen. Die Bestimmungen in §8 41 und 42 des Gemeindestenergesetzes sind 
entsprechend anzuwenden. 
§ 26. Die kirchliche Einkommensteuer wird nach Maßgabe des jeweils geltenden 
Staatseinkommensteuertarifs und zwar nach Hundertteilen der Normalsätze der 
Staatseinkommensteuer erhoben. Wieviel Hundertteile dieser Steuersätze im Jahre 
von den Beitragspflichtigen zu entrichten sind, wird nach Maßgabe des Bedarfs vom 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts bestimmt. 
§ 27. Von jedem Beitragspflichtigen werden zu der kirchlichen Einkommen- 
steuer mindestens 20 Pfennige jährlich erhoben. 
Steuererhebung. 
§ 28. Die Erhebung der Kirchensteuern erfolgt wie die der Staatseinkommen= 
steuer. Hebebehörden sind die Gemeindebehörden. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen über Grundsteuer und Einkommensteuer. 
Beginn und Ende der Stenerpflicht. 
§ 29. 1. Die Stenerpflicht beginnt und endet mit dem Ablaufe des Monats, 
in dem das die Steuerpflicht begründende Verhältnis eingetreten oder weggefallen ist. 
2. Fällt der Beginn oder das Ende der Steuerpflicht in den Lauf eines Jahres, 
so ist der Jahresbetrag der Steuer verhältnismäßig herabzusetzen. 
3. Wer steuerpflichtig wird, weil er sich länger als 3 Monate in den Erblanden 
aufhält (§ 18,3), oder weil er vor Ablauf der dreimonatigen Frist seinen Wohnsitz in 
den Erblanden nimmt, hat die Steuer seit dem ersten Tage des der Aufenthaltsnahme 
folgenden Monats zu zahlen. 
4. Ergibt sich nach Vorstehendem für einen Termin ein geringerer Steuerbetrag 
als 10 Pfennige, so ist von dessen Einhebung abzusehen. 
Katholikenverzeichnisse. 
§ 30. 1. In Städten mit Revidierter Städteordnung haben die Stadträte, 
für die übrigen Städte und das platte Land die Amtshauptmannschaften jährlich Ver- 
zeichnisse aller nach Maßgabe dieser Verordnung steuerpflichtigen, in ihrem Bezirke
        <pb n="320" />
        — 304 — 
wohnhaften oder aufhältlichen oder ansässigen oder gewerbetreibenden Katholiken, 
einschließlich der für ihre Person beitragspflichtigen katholischen Ehefrauen (Katholiken— 
verzeichnisse) spätestens bis zum 
15. Mai jedes Jahres 
bei dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts einzureichen. 
— 2. Für die Katholikenverzeichnisse wird der Vordruck KI vorgeschrieben. 
8 31. 1. Bei den in das Katholikenverzeichnis aufgenommenen Personen, 
deren kirchensteuerpflichtiges Einkommen sich mit dem zur Staatseinkommensteuer 
herangezogenen Einkommen deckt, ist der für sie im Einkommensteuer-Ortskataster aus- 
geworfene Normalsatz der Staatseinkommensteuer, und bei Grundstücksbesitzern, gleich- 
viel ob sie am Orte wohnen oder nicht, die Zahl der auf ihren Grundstücken am ersten 
staatlichen Grundsteuertermine (1. Februar) ruhenden Steuereinheiten anzugeben. 
2. In den Fällen der §9 20,2 und 21 ist das von der bürgerlichen Gemeinde ver- 
anlagte Einkommen anzugeben. 
Kirchensteuerkataster. 
§ 32. Die Kirchensteuerkataster werden vom Ministerium des Kultus und öffent- 
lichen Unterrichts aufgestellt und zur Einhebung der ausgeworfenen Steuerbeträge 
den Bezirkssteuereinnahmen sowie den Stadträten zu Dresden und Leipzig zuge- 
fertigt. 
Steuertermine. 
§ 33. Die Einkommen= und die Grundsteuer werden 
zur einen Hälfte am 15. Juli, 
zur anderen 15. Oktober 
erhoben. 
Steuerzettel. 
§ 34. 1. Jedem Beitragspflichtigen ist der von ihm zu entrichtende Steuer- 
betrag durch die Gemeindebehörde bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat durch Zu- 
stellung einer verschlossenen Zuschrift — des Steuerzettels — an den Steuerpflichtigen 
zu erfolgen. 
2. Der Steuerzettel soll angeben: die Person des Steuerpflichtigen, den Gegen- 
stand der Steuer und den Zeitraum der Umlegung, gegebenenfalls die Steuerklasse, 
ferner den Steuerbetrag, die Zahlungstermine und die Zahlstelle sowie das gegen die 
Veranlagung zulässige Rechtsmittel und die Frist, innerhalb deren es einzulegen ist. 
Nachforderung von Steuerbeträgen. 
§ 35. 1. Steuerpflichtige, die bei der Veranlagung übergangen oder zu gering 
veranlagt sind, haben den nicht oder nicht voll gezahlten Steuerbetrag nachzuzahlen,
        <pb n="321" />
        — 305 — 
gleichviel ob Hinterziehung vorliegt oder nicht. Der Anspruch auf Nachzahlung ist 
jedoch nicht weiter zu verfolgen als auf 5 Jahre, vom Anfange des Jahres an zurück- 
gerechnet, in dem die Tatsache der Steuerverkürzung der Veranlagungsbehörde be- 
kannt geworden ist. 
2. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung geht auf die Erben über. 
3. Den nachzuzahlenden Betrag stellt das Ministerium des Kultus und öffent- 
lichen Unterrichts fest. Die Feststellung unterliegt denselben Rechtsmitteln wie die 
Veranlagung. 
§ 36. 1. Ist nach § 77 des Einkommensteuergesetzes ein Nachzahlungsbetrag 
für den Staat festgesetzt worden, so gilt diese Feststellung ohne weiteres entsprechend 
für die Kirchensteuer. In diesem Falle erfolgt die Berechnung des Nachzahlungs- 
betrags durch die Hebebehörde. 
2. Die hieraus entstehende Nachforderung sowie die Nachforderung, die sich 
darauf gründet, daß infolge eines Rechtsmittels oder einer Nachschätzung (§ 47 
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes) die Staatseinkommensteuer erhöht worden ist, 
kann nur innerhalb der Frist eines Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem 
Tage, an dem die Erhöhung der Staatseinkommensteuer rechtskräftig geworden ist. 
Rechtsmittel. 
8 37. 1. Der zu Kirchensteuern Herangezogene kann binnen 3 Wochen nach 
Bekanntmachung der Veranlagung gegen diese bei der Bezirkssteuereinnahme in 
Dresden und Leipzig bei dem Stadtrate — Einspruch erheben. 
2. In Ansehung der Einkommensteuer ist ein Einspruch, der sich nur gegen die 
Höhe der Veranlagung richtet, unzulässig, wenn der Veranlagung das zur Staats- 
einkommensteuer oder zur Gemeindeeinkommensteuer herangezogene Einkommen zu 
Grunde gelegt ist. 
3. Die Einspruchsfrist beginnt mit der Behändigung des Steuerbescheides (§ 13) 
oder des Steuerzettels (§ 34). Sie endigt mit dem Ablaufe desjenigen Tages der 
letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem die Zustellung 
oder die Behändigung erfolgt ist. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder 
einen allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des nächstfolgenden 
Werktages. 
4. Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse des Steuer- 
jahres, für das die Einschätzung erfolgt ist, jederzeit gefordert werden. 
§ 38. 1. Wer Einspruch erhebt, muß ihn bei Verlust des Rechtsmittels innerhalb 
der Einspruchsfrist begründen. 
1915. 53
        <pb n="322" />
        — 306 — 
2. Urkunden, von denen im Rechtsmittelverfahren Gebrauch gemacht wird, sind 
dem sächsischen Urkundenstempel nur insoweit unterworfen, als sie es ohne diesen Ge— 
brauch sein würden. 
§ 39. Durch den Einspruch wird die Einziehung des ausgeworfenen Steuersatzes 
vorbehältlich der späteren Ausgleichung nicht aufgehalten. 
§ 40. 1. Ein Einspruch, der nach §§ 37 und 38 für unzulässig oder versäumt zu 
erachten ist, wird von der Stelle, bei der er erhoben ist, zurückgewiesen. Dem Steuer- 
pflichtigen, dem hierüber unter Eröffnung des Grundes der Zurückweisung schriftlich 
Kenntnis zu geben ist, steht dagegen bei Verlust des Rechtsmittels Rekurs zu, der binnen 
2 Wochen nach Eröffnung der Entscheidung bei der in § 37,1 bezeichneten Stelle 
schriftlich anzubringen ist. 
2. Uber diesen Rekurs entscheidet ebenso wie über den zulässigen und rechtzeitig 
erhobenen Einspruch das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Stundung; Erlaß. 
s 41. Die Bezirkssteuereinnahmen und die Gemeindebehörden werden er- 
mächtigt, die Kirchensteuern in demselben Umfange wie die Staatseinkommensteuer 
zu stunden. 
8 42. 1. Erlasse an der Staatseinkommensteuer haben ohne weiteres ent- 
sprechende Erlasse an der kirchlichen Einkommensteuer zur Folge, wenn dieser die Ver- 
anlagung zur Staatseinkommensteuer zu Grunde gelegt ist. 
2. In Fällen außergewöhnlichen Notstandes können die Bezirkssteuereinnahmen 
nach Vernehmung mit den Gemeindebehörden sowie die Stadträte in Dresden und 
Leipzig den Steuerbetrag ermäßigen oder erlassen, sofern der Anlagenwegfall im 
einzelnen Falle den Betrag von 6 Mark nicht übersteigt. 
3. Über Gesuche um sonstige Erlasse oder Ermäßigungen entscheidet das Mini- 
sterium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
4. Die erlassenen Beträge sind in die Wegfallsliste aufzunehmen. 
Zwangsvbollstreckung; Wegfall. 
* 43. 1. Wer nach Ablauf von 3 Wochen, vom Erhebungstermine an gerechnet, 
mit seinen Steuerbeträgen noch im Rückstande ist, erhält von der Gemeindebehörde 
schriftliche Mahnung, binnen 8 Tagen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist ist die 
Zwangsvollstreckung einzuleiten. 
2. Die Zwangsvollstreckung liegt den mit der Beitreibung der Staatseinkommen= 
stener beauftragten Behörden ob. Sie erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangs-
        <pb n="323" />
        — 307 — 
vollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen. Die Zwangsversteigerung 
von Grundstücken darf ohne Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffent— 
lichen Unterrichts nicht beantragt werden. Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind 
aus den eingehenden Steuern zu zahlen und in der Rechnung als Verwaltungsaufwand 
zu verschreiben. 
3. Erweislich uneinbringliche Beträge sind in Wegfall zu stellen. Dies hat auch 
bei den 1 Mark nicht übersteigenden Beträgen ohne weiteres dann zu erfolgen, wenn 
ein Beitragspflichtiger aus den Erblanden verzogen ist und das eingeleitete Ein- 
ziehungsverfahren bis zum Verzuge nicht zum Ziele geführt hat. 
Verjährung. 
§ 44. Das Gesetz vom 29. Juni 1910, die Verjährung direkter Steuern und ver- 
wandter Leistungen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 193), gilt auch für die nach dieser 
Verordnung zu erhebenden Kirchensteuern. 
Strafbestimmungen. 
§ 45. 1. Die Bestimmungen in §8§ 77 bis 82 des Gemeindesteuergesetzes gelten 
cutsprechend. 
2. Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens sind in Städten mit Revi- 
dierter Städteordnung die Stadträte, für die übrigen Städte und das platte Land 
die Amtshauptmannschaften zuständig. Die im Verwaltungsstrafverfahren fest- 
gestellten und eingehobenen Geldstrafen fallen dem katholischen Parochialfonds zu. 
Ablieferung der Steuereingänge. 
§ 46. 1. Die eingegangenen Kirchensteuern sind, soweit nicht unter 2 Ab- 
weichendes bestimmt ist, spätestens am 15. August und 15. November abzuliefern, 
und zwar von den Stadträten zu Dresden und Leipzig unmittelbar an die Kultus- 
ministerialkasse, von den anderen Gemeindebehörden an die Bezirkssteuereinnahmen. 
2. Die eingegangenen Besitzwechselabgaben sind von den Gemeindebehörden 
außer den Stadträten zu Dresden und Leipzig innerhalb 4 Wochen nach ihrer Ein- 
zahlung mittels Lieferscheins nach dem Muster K VI an die Bezirkssteuereinnahmen 
abzuliefern. 
3. Die Bezirkssteuereinnahmen haben die bei ihnen eingezahlten Steuerbeträge 
binnen 2 Wochen nach den unter 1 bestimmten Terminen an die Kultusministerialkasse 
abzuliefern. 
53
        <pb n="324" />
        — 308 — 
Gebühren der Steuerbehörden. 
§ 47. Für ihre Mühewaltungen wird den bürgerlichen Gemeinden eine Gebühr 
von 5 %, den Bezirkssteuereinnahmen eine Gebühr von 2½ % von den eingegangenen 
Beträgen gewährt. 
Rechnungslegung. 
8 48. 1. Über die Kirchensteuern haben die Gemeindebehörden Ortsrechnungen 
— nach den Mustern K II bis K V abzulegen. Die Ortsrechnungen sind 
4 a) von den Stadträten zu Dresden und Leipzig bis zum 31. Januar des auf das 
Rechnungsjahr folgenden Jahres an das Ministerium des Kultus und öffent- 
lichen Unterrichts, 
b) von den übrigen Gemeindebehörden bis zum Schlusse des Rechnungsjahres an 
die Bezirkssteuereinnahmen 
einzureichen. 
2. Die Bezirkssteuereinnahmen haben über die Kirchensteuern Gesamtrechnungen 
aufzustellen und bis zum 31. Januar des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres 
an das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts einzureichen. 
3. Die Bezirkssteuereinnahmen werden jedoch ermächtigt, den Gemeindebehörden 
die Ablegung förmlicher Rechnungen nachzusehen und die für Aufstellung ihrer eigenen 
Rechnungen erforderlichen Nachweise über etwaige Veränderungen an den Orts- 
Sollsummen kurzer Hand herbeizuziehen. 
Schlußbestimmungen. 
§ 49. Die Verordnungen vom 4. April 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 160 flg.) und vom 
22. Dezember 1906 (G.= u. V.-Bl. 1907 S. 4) sowie alle dazu weiter ergangenen Ver- 
ordnungen werden aufgehoben. 
§ 50. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Kirchensteuergesetze am 
1. Januar 1916 in Kraft. 
Dresden, den 27. Dezember 1915. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Lorenz.
        <pb n="325" />
        — 309 — 
K. I. 
Derzeichnis 
der 
+CAirchensteuerpflichtigen Katboliken 
im Bezirke der Amtshauptmannschaft 
in der Stadt 
auf das Jahr 
Anmerkungen: 
Das Verzeichnis hat sich auf alle römisch-katholischen Glaubensgenossen zu erstrecken, die seit Anfang des Jahres kirchen- 
steuerpflichtig sind oder es inzwischen wurden. In Ansehung der letzteren ist in Spalte 9 anzugeben, wann die Steuer- 
pflicht eingetreten ist. Katholiken, die in selbständigen Gutsbezirken wohnen, sind in das Verzeichnis der Steuer gemeinde 
aufzunehmen, zu welcher der Gutsbezirk gehört. 
Steuerpflichtig sind alle römisch-katholischen Glaubensgenossen, die 
a) in den Erblanden wohnen oder sich länger als 3 Monate dort aufhalten und eigenes Einkommen haben, 
b) in den Erblanden ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben, 
c) im Reichsauslande wohnen, aber in den Erblanden eine Erwerbstätigkeit ausüben. 
Ausgenommen sind die auf Grund von 8§ 5 und 19 der Verordnung, die Aufbringung des Bedarfs für die katholischen 
Kirchen der Erblande betreffend, vom 27. Dezember 1915 (G.-u. V.- S. 297) befreiten Personen. 
In Spalte 6 ist dann, wenn sich das kirchensteuerpflichtige Einkommen mit dem zur Staatseinkommensteuer herangezogenen 
deckt, der Normalsatz der Staatseinkommensteuer anzugeben (8 20 Abs. 1 der angezogenen Verordnung). In allen anderen 
Fällen (8 20 Abs. 2 und § 21) ist Spalte 6 unausgefüllt zu lassen, in Spalte 9 aber die Höhe des zur Gemeindeeinkom- 
mensteuer veranschlagten Einkommens und dessen Quelle anzugeben. Nach Befinden ist dort auch anzugeben, an welchem 
anderen Orte der Erblande der Steuerpflichtige ein Gewerbe betreibt. 
Spalte 5, 7 und 8 sind unausgefüllt zu lassen. 
In Spalte 4 ist nur die Zahl der am ersten staatlichen Grundsteuertermine (1. Februar) vorhanden gewesenen Grundsteuer- 
einheiten anzugeben, die auf den im Steuerbezirke gelegenen Grundstücken haften. Hat der Steuerpflichtige im übrigen 
Teile der Erblande noch Grundbesitz, so ist in Spalte 9 anzugeben, wo dieser liegt.
        <pb n="326" />
        310 
  
Straße und 
Nummer 
oder Ortslisten— 
Nummer 
(bei Auswärtigen 
auch Wohnort) 
Vor- und Zuname 
der 
Steuerpflichtigen 
Stand 
oder 
Gewerbe 
Grundsteuer 
Zahl der 
staat- Betrag 
lichen der 
Grund= Grund- 
steuer= steuer 
einheiten 
Einkommensteuer 
Betrag 
der 
Staats- kirchlichen 
steuersatz Ein— 
kommen- 
steuer 
A % 
  
1 
1 3 5 
6 
Gesamt- 
betrag 
der 
Kirchen- 
steuer 
½ 
  
57 
i 
Anmerkungen
        <pb n="327" />
        — 311 — 
K. II. 
Rechnung 
der Steuergemeinde 
über die Einhebung der Kirchenanlagen von den rômisch--katholischen Glaubensgenossen 
auf das Jaohr 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
VBetrag der Anlagen 
b 
vom Grund— vom Ein— 
besitze kommen 
Einnahmereste aus früheren Jahren lt. des vorjährigen Restverzeichnisses. 
.......... . Solleinkommen nach Maßgabe des abgeschlossenen Katasters. 
................ Zuwachs lt. der Zuwachsliste a. 
# # 
ED„ SDHumme. 
WMWegfall, einschließlich Erlasse und Erstattungen, lt. der Wegfallsliste b. 
....·......... Verbleibendes Solleinkommen. Davon ab: 
»sp, EEinnahmereste lt. Restliste c. 
ergibt 
l 
...... AM 4 Isteinnahme, die eingeliefert worden ist mit: 
“ 4 durch Anrechnung der Gebühren für die Erhebung 
und für die den Gemeindebehörden außer der Er- 
hebung obliegenden Geschäfte nach 5% der Ist- 
einnahme, 
an Verwaltungsaufwand (§ 43 d. V.), 
iàBW7 - durch bare Lieferung. 
Summe w. o. 
Über den Empfang der obenangerechneten Gebühren wird namens der 
Gemeindebehörde gquittiert 
Uu t 
NV V 
  
, den. 19 
Der Stadtrat. 
N. N., N. N., 
Bürgermeister. (Stpl.) Stadt-Steuereinnehmer. 
N. N. N. N., 
Gemeindevorstand. Orts-Steuereinnehmer.
        <pb n="328" />
        312 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
K. III. 
a) Zuwachsliste auf das Jahr 
ts- Stand, B 
Orts « Name an eruf Zutritts- Staats- Betrag der Anlagen 
listen-Nr. . 
« oder Erwerb Steuer--dder 
oder zeit euer- vom « 
Straße 1 einheiten Ge- Anmerkungen 
und Termin meinde- . . 
Haus-Nu des Beitragspflichtigen steuersatz; Grundbesitz Einkommen 
1 222 3 4 8 6 s % 
445 
i 
Z 
W 
i 
I 
–— 
l 
...................... I 
4 %%8e. des Zu- 
  
  
  
  
  
  
  
wachses.
        <pb n="329" />
        313 
b) Wegfallsliste auf das Jahr 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ortslisten-Nr. oder · 
Straße und Haus- Stand. Weg- Staats- 
Beitragspflichtige Name Beruf oder J falls- Steuer- oder Betrag der Anlagen 
: Uu . Wegfalls= 
— Erwerb zeit ein- Ge- vom 
—0 –wi t ind ursachen 
2 22 heiten meinde--Grundbesitze Einkommen 
zzdes Beitragspflichtigen Termin steuersatz 
aufgenommen ist. 
1 2 3 4 5 6 7 s 9 10 11 
s 
Z i 
i 
; 
l 
s 
1 « 
i 
- 
i 
i 
— s 
«··ii 
.-J».».».sp» Se. des 
Wegfalls. 
1915.
        <pb n="330" />
        K. V. 
  
  
c) Restliste auf das Jahr 
314 
  
  
  
Ortslisten-Nr. oder 
Straße und Haus- Stand Reste und zwar: 
Nr, unter der der J 
Beitragspflichtige Name Beruf oder Anlagen vom Angaben 
2 S Erwerb Grundbesitze Einkommen über den Stand des Bei— 
S . r . . 
## auf das auf auf das auf treibungsverfahrens 
7- E 2 des Beitragspflichtigen laufende frühere laufende frühere 
aufgenommen ist. Jahr Jahre Jahr # Jahre 
T. 2 3 4 I 5 6 7 8 o 
A.. MA AÆA. A AMS 
i 
I 
................ »---k *5 4 
Eçsç * — Summe der Reste. 
  
  
  
Der Stadtrat. 
N. N., 
Bürgermeister. 
N. N., 
Gemeindevorstand. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Stpl.) 
  
N. N., 
Stadt-Sreuereinnehmer. 
N. N., 
Orts-Steuereinnehmer.
        <pb n="331" />
        — 316 — 
Lieferschein 
über 
W.Mü A.. [|JJ.. – S— 
von römisch-katholischen Glaubensgenossen erhobene Besitzwechselabgabe. 
  
  
K. VI. 
  
  
  
  
  
  
  
Bezeichnung Abgaben..|)i6pet 
der Grundstücke Früherer Jetziger pflichtige des Davon sind in 
Grundbuch= Flurbuch- Erwerbs- Bestz- An- 
Bltt. Nrur., Besitzer des Grundstücks oder wechsel— Wegfall Rest merkungen 
Ortslisten- Nr. oder Wert- abgabe gestellt verblieben 
Straße und Haus-Nr. summe 1 
1 2 3 4 5 9 7 s 9 
1 4 4 4 4 4 
r 1 
Sell.: 
abzüglich—.Betrag der Sp. 7 u. 8 
  
  
  
  
die der Königl. Bezirkssteuereinnahme nach 
Abzug der Erhebungsgebühr nach 5% 
sonach mit 
, den 19 
Der Stadtrat (Gemeindevorstand). 
(Stpl.) 
  
  
  
  
  
Stadt-(Orts-) Steuereinnehmer. 
Isteinnahme, 
eingeliefert wird. 
  
  
» Anmerkung. Die Abgabe ist nach ½2% vom Werte des erworbenen Grundstücks zu erheben, bei Tausch vom Werte jedes Grund- 
stücks, vergl. §6 der Verordnung, in den Fällen des § 10 jedoch nur mit dem halben Satze. 
Ist eine Erwerbssumme nicht vereinbart oder nicht bekannt, so wird der Grundstückswert nach der Zahl der auf dem Grundstücke 
ruhenden Steuereinheiten dergestalt berechnet, daß als Wert jeder Grundsteuereinheit der Betrag 
Wert ist auch dann anzunehmen, wenn die vereinbarte Erwerbssumme oder die Erstehungssumme weniger betragen sollte. 
Die erhobenen Beträge sind mit einem Lieferschein nach vorstehendem Muster innerhalb 4 Wochen an die Bezirkssteuereinnahme 
abzuliefern. 
von 50.2 angenommen wird. Dieser
        <pb n="332" />
        — 316 
—.) 
Nr. 92. Bekanntmachung 
über die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung 
der Staatsschulden; 
vom 24. Dezember 1915. 
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden ist nach den von der 
Ständeversammlung vorgenommenen Wahlen in folgender Weise zusammengesetzt. 
Es sind gewählt worden: 
a) aus der ersten Kammer 
als Mitglieder: 
der Rittergutsbesitzer, Domherr Dr. 
v. Hübel auf Sachsendorf bei Wurzen, 
der Oberbürgermeister Keil in Zwickau, 
der vorsitzende Direktor des Landwirt- 
schaftlichen Kreditvereins im König- 
reiche Sachsen, Wirkliche Geheime Rat 
Dr. jur. et med. Mehnert, Exzellenz, 
auf Medingen; 
als Stellvertreter: 
der Kammerherr Graf v. Koenneritz 
auf Erdmannsdorf, 
der Kammerherr v. Carlowitz auf 
Kuckuckstein bei Liebstadt, 
der Oberbürgermeister Dr. jur. Sturm 
in Chemnitz; 
b) aus der zweiten Kammer 
als Mitglieder: 
der Rentier Geheime Hofrat Dr. phil. 
Vogel in Dresden, 
der Rechtsanwalt und Rittergutsbesitzer, 
Geheime Hofrat Opitz auf Treuen, 
oberen Teils, 
der Tischlermeister Schulze in Cosse- 
baude bei Dresden, 
als Stellvertreter: 
der Fabrikant und Gutsbesitzer Clauß 
in Plaue-Bernsdorf, 
der Rittergutsbesitzer, 
Dr. phil. Hähnel 
bei Pommritz, 
der Lithograph, Stadtrat Roch in Anna- 
berg. 
Geheime Rat 
auf Kuppritz 
Die Mitglieder haben durch Wahl aus ihrer Mitte den Wirklichen Geheimen Rat 
Dr. Mehnert zum Vorsitzenden und den Geheimen Hofrat Dr. Vogel zu dessen 
Stellvertreter bestimmt. 
Nach Maßgabe von §17 des Gesetzes vom 29. September 1834, die Einrichtung 
der Staatsschuldenkasse betreffend, wird dies hierdurch zur öffentlichen Ke##anis 
gebracht.
        <pb n="333" />
        — 317 — 
Die Stelle des Oberbuchhalters bei dieser Kasse ist nach Übertritt ihres seit— 
herigen Inhabers in den Ruhestand für die Zeit vom 1. August 1915 ab dem 
vormaligen Oberrechnungsinspektor bei der Oberrechnungskammer 
Otto Clemens Günther 
übertragen worden. In der Person des Stellvertreters des Oberbuchhalters bei 
der Staatsschuldenkasse, des Staatsschuldenbuchhalters Ernst Bruno Schmidt, 
ist keine Anderung eingetreten. 
Dresden, den 24. Dezember 1915. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
· Zippert. 
Nr. 93. Verordnung, 
die Aufhebung einzelner Bestimmungen der Verordnung über die Vertretung 
der Kirchenlehen und sonstiger geistlicher Lehen der katholischen Kirche 
vom 28. Mai 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 132) sowie die Vollziehung der von 
den Kirchenvorständen der katholischen Kirchgemeinden in der Oberlausitz 
auszustellenden Urkunden betreffend; 
vom 30. Dezember 1915. 
  
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird auf Grund 
von § 32 des Gesetzes, die Ausübung des staatlichen Oberaufsichtsrechts über die 
katholische Kirche im Königreiche Sachsen betreffend, vom 23. August 1876 (G.= u. 
V.-Bl. S. 335 flg.) und, soweit erforderlich, unter Zustimmung der Provinzial- 
stände der Oberlausitz verordnet, was folgt: 
§ 1. Die Bestimmungen in § 1 unter b und §2 Absatz 1 der Verordnung, 
die Vertretung der Kirchenlehen und sonstiger geistlicher Lehen der katholischen 
Kirche betreffend, vom 28. Mai 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 132) erledigen sich mit dem 
Inkrafttreten des Provinzialstatuts über die katholischen Kirchgemeinden in der 
Oberlausitz vom 20. Dezember 1915 (G.= u. V.-Bl. S. 282) § 18 Ziffer 8 und § 26 
Ziffer 1 und 4 und werden daher zu diesem Zeitpunkte außer Kraft gesetzt. 
r 2. Die im Namen des Kirchenvorstandes einer katholischen Kirchgemeinde 
in der Oberlausitz ergehenden Schriften sind von deren Vorsitzendem zu vollziehen 
915. 55
        <pb n="334" />
        — 318 — 
und, wenn in diesen Schriften in Vertretung der Kirchgemeinde oder des Kirchen— 
lehns einem Rechte entsagt oder eine Verbindlichkeit übernommen wird, außer von 
dem Vorsitzenden noch von zwei anderen Mitgliedern des Kirchenvorstandes zu 
unterschreiben und mit dem Siegel oder Stempelabdrucke der Kirchgemeinde zu 
versehen. 
Die nach Absatz 1 ausgestellten Urkunden sind, dafern sie mit dem Siegel 
oder Stempelabdrucke der Kirchgemeinde versehen sind, als öffentliche Urkunden 
anzusehen. 
Der Ausweis der Mitglieder des Kirchenvorstandes einer katholischen Kirch- 
gemeinde in der Oberlausitz erfolgt künftig durch ein vom Domstiftlichen Konsistorium 
zu Bautzen auszustellendes Zeugnis. 
Dresden, den 30. Dezember 1915. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Lorenz. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne, Dresden.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
