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        <title>Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915.</title>
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        Gesetz—

und

Verordnungoblatt

für  das

Königreich  Sachsen
vom  Jahre  1915.

 

1.  bis  26.  Stück.

 

——  —.
—  —  ———

 

Dresden,
Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne.
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        II  —

Inhaltsverzeichnis

des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1915.

I.  In  der  Zeitfolge.

 

Tag

der

Ausstellung.  Ausgabe.

 

Inhalt.

Stück.

Nr.

Seite.

 

1914.  1915.
30.  Dez.  22.  Jan.

1915.—
7.  Jan.  22.  Jan.

11.  Jan.  22.  Jan.

11.  Jan.  22.  Jan.

19.  Jan.  6.  Febr.

21.  Jan.  6.  Febr.
22.  Jan.  6.  Febr.

26.  Jan.  6.  Febr.

2.  Febr.  6.  Febr.

3.  Febr.  6.  Febr.

 

 

 

 

Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz  zur
Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom
15.  Dezember  1914,  betr.  Einigungsämter:  .·.
Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Geschäftsbetrieb
  der  gewerbsmäßigen  Stellenvermittler  betr.
Verordnung  des  Finanzministeriums  zur  weiteren  Ausführung
des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1867,  das  Befugnis  zur  Aufnahme
  von  Protokollen  und  zu  Beglaubigungen
bei  Justiz=  und  bei  Verwaltungsbehörden  bett.
Verordnung  des  Gesamtministeriums,  die  Verleihung  des
Enteignungsrechtes  für  den  Bau  einer  neuen  Straße
von  Schönborn  nach  Dreiwerden  brtrt.
Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Stundung  von
Einkommen=  und  Ergänzungssteuer  betr.  .
Verordnung  des  Kriegsministeriums,  die  Bildung  von  be—
sonderen  Pferdeaushebungsbezirken  für  die  Städte
Zittau,  Freiberg,  Meißen  und  Bautzen  und  Abänderung
der  Pferdeaushebungsvorschrift  berr.
Verordnung  des  Ministeriums  der  Justiz,  die  Auss  chüsse  für  die
Wahl  der  Schöffen  und  Geschworenen  in  den  von  der
Zuständigkeit  der  Amtshauptmannschaften  ausgenom—
menen  Städten  betr.  .......
Verordnung  des  Ministeriums  der  Justiz,  die  Nieders  chlagung
deeu  Strafverfahrens  gegen  Kriegsteilnehmer
etr.
Bekanntmachung  des  Finan  zministeriums,  die  Postordnung
vom  20.  März  1900  bor.
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts  und  des  Innern,  eine  Abänderung  der  Prüfungsordnung
  für-  Arzte  ber.

 

*
        <pb n="4" />
        Tag
der  J  nhalt.  Stück.  Nr.  Seite.
Ausstellung.  Ausgabe.
5.  Febr.  24.  Febr.  Verordnung  sämtlicher  Ministerien,  betreffend  die  An—
stellungsgrundsätze...  ......  3  11  13
12.  Febr.  24.  Febr.  Ergänzung  der  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die
polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Dampfkessel  betr.,
vom  10.  Dezember  1009090ooo  3  12  15
17.  Febr.  24.  Febr.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Vornahme  Ht
einer  Ergänzungswahl  für  die  Erste  Kammer  der  ·
Standeversammlungbetr..........  3  13  18
19.  Febr.  24.  Febr.  Allerhöchste  Verordnung,  die  Genehmigung  zur  Errichtung
von  Gemeinde=  und  Schul-Sparkassen  betr.  3  14  18
23.  Febr.  26.  Febr.  Verordnung  sämtlicher  Ministerien  über  die  Versorgung  der
Hinterlassenen  von  Staatsdienern  und  Hilfsbeamten
  aus  Anlaß  des  Krieges  19914  4  15  21
26.  Febr.  13.  März  Zweiter  Nachtrag  zur  Urkunde  über  die  Stiftung  der  Carola-Medalleeel
  5  16  25
28.  Febr.  13.  März  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  Anderung  des  der  Verordnung  über  die
Statistik  des  Verkehrs  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen
  im  Pnireiche  Sachsen  vom  5.  April  1909
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  297flg.)  beigefügten  Güterverzeichnisses,
Verzeichnisses  der  Massengüter  und  Verzeichnisses  der
Verkehrsbezirke  5  17  26
1.  März  13.  März  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Verkauf  +#alt
von  Butter  brt.  5  18  41
5.  März  13.  März  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Vornahme
von  Zwischenzählungen  der  Schweine  am  15.  März
und  15.  April  1915  betr..  5  19  42
5.  März  13.  März  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  Abänderungen
  der  Verordnung  vom  15.  Oktober  1910  zur  Aus—
führung  des  Gesetzes  über  die  Landes-Brandversicherungsanstalt
  vom  1.  Juli  1910  betr.  .  5  20  44
9.  März  13.  März  Allerhöchste  Verordnung,  eine  Ernennung  für  die  Erste
Kammer  der  Ständeversammlung  betreffend  5  2s1  44
10.  März  13.  März  Verordnung  des  Ministeriums  der  Justiz  über  die  Hinterlegung
  von  Schuldverschreibungen  5  22  45
10.  März  17.  März  Verordnung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  14.  Januar
1913,  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Gymnasien,
Realschulen  und  Seminare  vom  22.  August  1876
ber.  6  23  47
17.  März  31.  März  Verordnung  sämtlicher  Ministerien  über  die  Zahlung  von  H##tt
Bezügen  an  die  im  Staatsdienst  Beschäftigten,  die  zum
Kriegsdienst  einberufen  sind,  und  ihre  Angehörigen  7  24  153
        <pb n="5" />
        Ta

der
Ausstellung.

9

Ausgabe.

 

Inhalt.

Stück.

Nr.

Seite.

 

26.  März

29.  März

29.  März

1.  April

 

 

12.  April

17.  April

20.  April

23.  April

3.  Mai

7.  Mai

 

8.  Mai

21.  Mai

22.  Mai

 

31.

31.

14.

14.

14.

14.

14.

14.

14.

29.

29.

März

März

Anpril

April

Mai

Mai
Mai

Mai

Mai

Mai

Mai

Mai

Mai

 

 

 

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Postordnung
vom  20.  März  1900  bbrr.

Verordnung  des  Ministeriums  der  Justiz  über  die  Hinterlegung
  von  Schuldverschreibunggen
Allerhöchste  Verordnung  über  den  Einfluß  des  Kriegszustandes
auf  Streitigkeiten  wegen  Geldforderungen  des
öffentlichen  Rechtes  bezüglich  Kriegsbeteiligter  OÖsterreich-Unggansssssss
  .  ....
Allerhöchste  Verordnung,  weitere  Bestimmungen  zur  Er—
haltung  von  Anwartschaften  aus  der  knappschaftlichen
Krankenversicherung  und  die  Hinausschiebung  von
Wahlen  beim  Bergbau  brrr.
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Erhebung
von  Beiträgen  zur  Deckung  des  Bedarfes  des  Landeskulturrates
  brr.
Nachtrag  zu  der  Urkunde  über  die  Stiftung  einer  Friedrich
August-Medailee  .  .  ....
Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
über  Abänderung  strom-  und  schiffahrtspolizeilicher
Vorschriften  für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der
Elbe......................
Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  zu  weiterer  Aus—
führung  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1867,  das  Befugnis
zur  Aufnahme  von  Protokollen  und  zu  Beglaubi—
gungen  bei  Justiz-  und  Verwaltungsbehörden  betr.
Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz  zur
weiteren  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats
  vom  15.  Dezember  1914,  Einigungsämter  betr.
Allerhöchste  Verordnung,  zeitweilige  Abänderung  einiger  Bestimmungen
  des  Schonzeitgesetzes  vom  22.  Juli  1876
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  299)  und  des  Kaninchengesetzes  vom
25.  Juni  1902  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  246)  beerr.
Bekanntmachung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  der  Finanzen,  den  zwischen  dem  Königreich
Sachsen  und  dem  Königreich  Preußen  wegen  der  Herstellung
  einer  Eisenbahn  von  Wurzen  nach  Eilenburg
abgeschlossenen  Staatsvertrag  bertrr.
Bekanntmachung  der  Kreishauptmannschaft  Bautzen,  die  Bildung
  katholischer  Minderheitskirchgemeinden  in
Kamenz,  Löbau,  Zittau  und  Neuleutersdorf  betr.
Bekanntmachung  des  Gesamtministeriums,  die  Versammlung
der  Stände  des  Königreichs  Sachsen  zu  einem  außerordentlichen
  Landtage  bbrrrtrr.

 

10

10

10

10

10

10

10

11

11

 

25
(mit
Anl.)

26

27

28
29
30

31

32

33

34

35
(mit
Anl.)

38

39

 

161

168

169

170

170

171

178

179
        <pb n="6" />
        VI

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stück.  Nr.  Seite.
Ausstellung.  Ausgabe.
22.  Mai  9.  Juni  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  zur  weiteren  Abänderung
  der  Verordnung  über  die  Einrichtung  einer
staatlichen  Pferdeversicherung  vom  29.  Januar  19090  12  40  181
25.  Mai  29.  Mai  Allerhöchster  Erlaß,  Niederschlagung  von  Strafverfahren
gegen  Kriegsteilnehmer  betr.  11  36  175
25.  Mai  29.  Mai  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  zur  Ausführung
des  Allerhöchsten  Gnadenerlasses  ..  1137  176
27.  Mai  9.  Juni  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  von  der  Kreishauptmannschaft
  zu  Dresden  als  Generalkommission  für
Ablösungen  und  Gemeinheitsteilungen  bei  der  Begutachtung
  von  Anträgen  auf  Gewährung  von  Darlehen
aus  der  Landeskulturrentenbank  festzusetzenden
Kosten  betr.  ..  12  41  182
28.  Mai  9.  Juni  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Anzeige-  und
Meldepflicht  der  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen
Arbeitsnachweise  betr.  12  42  183
28.  Mai  9.  Juni  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Zreif  chbesch  au
betr.  .  ........  12  43  184
1.  Juni  9.  Juni  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Postord  nung  #unh
vom  20.  März  1900  bbrr.  12  44  185
6.  Juni  26.  Juni  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  ärztlichen  4
Hausapotheken  und  die  Krankenhaus-Apotheken  1
betr.  13  45  189
16.  Juni  9.  Juli  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  der  Finanzen,  den  zwischen  dem  Königreiche  E
Sachsen,  dem  Großherzogtume  Sachsen-Weimar-Eisenach
und  dem  Fürstentume  Reuß  j.  L.  über  den  Bau  und  Be—
trieb  einer  Eisenbahn  von  Schleiz  nach  Moßbach  ab-  6
geschlossenen  Staatsvertrag  beebrr.  14  47  201
22.  Juni  26.  Juni  Verordnung  sämtlicher  Ministerien  über  die  Weiterzahlung  Hntt,
von  Bezügen  an  die  im  Staatedienste  Beschäftigten,  1
die  zum  Kriegsdienst  einberufen  sind,  und  über  die  Versorgung
  der  Hinterlassenen  von  Staatsdienern  und
Hilfsbeamten  aus  Anlaß  des  Krieges  1914/15  13  46  190
23.  Juni  9.  Juli  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  zur  Ausführung  Z
des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juli  1904  und  der  Bekannt—
machung  des  Reichskanzlers  vom  7.  Juli  1905,  die  Bekämpfung
  der  Reblaus  betr.  ..  14  48  205
10.  Juli  27.  Juli  Bekanntmachung  der  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister,
  die  Einberufung  einer  außerordentlichen
Landessynode  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  betr.  16  51  213
12.  Juli  15.  Juli  Gesetz  über  die  Vertretung  der  Notarers  15  49  209
        <pb n="7" />
        —  VII.  —

 

Tag

der

Ausstellung.

Ausgabe.

 

Inhal  t.

 

Stück.

Nr.

Seite.

 

12.

15.

21

28.

28.

10.

11.

Juli

Juli

Juli
Juli

Juli

Juli

Juli

Juli

Juli

Aug.

Aug.

Aug.

Aug.

Aug.

 

 

 

 

15.

LI.

27.

27.

27.

12.

12.

12.

12.

19.

12.

19.

19.

Juli

Sept.

Juli
Juli

Juli

Aug.

Aug.

Aug.

Aug.

Aug.

Aug.

Aug.

Aug.

Aug.

 

 

 

 

Verordnung  des  Ministeriums  der  Justiz  über  Abänderung
der  Verordnung  vom  16.  Juni  1900  zur  Ausführung  der
Gesetze  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  und  des  Hinterlegungswesens..

Landtagsabschied  für  die  außerordentliche  Ständeversammlung
  des  Jahres  1915222  ..  .  .  ...

Gesetz,  eine  Neuwahl  der  Beisitzer  der  Bergschiedsgerichte

Gesetz  über  das  Steuer—  Reklamationsrecht  der  Kriegs—
teilnehmer

Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
über  Abänderung  der  Polizeiordnung  für  die  Schiffahrt
und  Flößerei  auf  der  Elbe  vom  8.  Januar  1894

Gesetz,  betreffend  die  Hinausschiebung  der  Neuwahlen  für
die  zweite  Kammer  der  Ständeversammlung  ..

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  zur  weiteren  Aus—
führung  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juli  1904  und  der  Be—
kanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  7.  Juli  1905,  die
Bekämpfung  der  Reblaus  betr.  ........

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Postordnung
vom  20.  März  1900  brrr.

Bekanntmachung  des  Evangelisch-lutherischen  Landeskonsistoriums,
  die  Umbezirkung  der  Parochie  Kleinhartmannsdorf
  aus  der  Ephorie  Marienberg  in  die  Ephorie
Flöha  btrr.

Verordnung  des  Gesamtministeriums,  die  Verleihung  des
Enteignungsrechtes  zur  Errichtung  eines  ölugplatzes
in  Großenhain  betr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  Uöffentlich  en
Unterrichts,  eine  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für
Haushaltungs=  und  Kochlehrerinnen  vom  13.  Februar
  1911  betr.  .......

Gesetz  über  die  weitere  Hinausschiebung  der  Gemeinde—
wahen:

Ergänzung  der  Verordnung  der  stellvertretenden  kommandierenden
  Generale  des  XII.  (I.  K.  S.)  und  XIX.  (2.  K.  S.)
Armeekorps  und  der  Ministerien  des  Innern,  der  Finanzen
und  des  Kriegs  vom  29.  Dezember'  1914  (G.  u.  V.-Bl.
S.  511)  zur  Ausführung  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom
16.  Dezember  1914,  betreffend  anderweite  Regelung  der
Paßpflicht  .  .  .  ....  .  ..  ...  .  .  .  ...

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  zur  weiteren  Ausführung
  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom

15.  Dezember  1914,  Einigungsämter  betr.

15

19

16

16

16

17

17

17

17

17

18

17

18

18

 

 

64
52

53
54

55

56

57

(mit
Anl.)

59

61

60

63

62

 

222

223

225

223

227

226
        <pb n="8" />
        Vu  —

 

Tag
der  Inhalt.  Stück.  Nr.  Seite.

Ausstellung.  Ausgabe.

 

6.  Sept.  11.  Sept.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Vornahme

einer  Viehzwischenzählung  am  1.  Oktober  1915  betr.  19  65  231
15.  Sept.  23.  Sept.  Dritter  Nachtrag  zu  der  Urkunde  über  die  Stiftung  einer

Friedrich  August-Medaillee  .  .  ..  20  68  250
15.  Sept.  18.  Okt.  Zweiter  Nachtrag  zu  den  Statuten  des  Königl.  Sächs.  Mili—

tär-St.  Heinrichs-Ordens  .  .  .  ..  21  V70  253
15.  Sept.  18.  Okt.  Dritter  Nachtrag  zu  der  Urkunde  über  die  Stiftung  der  Carola-Medaile

  :  .  .  ..  2171  254

16.  Sept.  23.  Sept.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  zur  Abänderung
der  Verordnung,  die  Prüfung  der  Feldmesser  betr.,

 

vom  25.  März  1898..  ..  ...  20  66  235
16.  Sept.  23.  Sept.  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern,  der  Finanzen  und  7

der  Justiz  über  das  Vermessungsgewere  20  67  236
16.  Sept.  23.  Sept.  Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  der  Justiz,  Huih

die  Bewilligung  von  Zahlungsfristen  oder  Teilzahlungen

für  nachgeforderte  Grundwechselabgaben  betr.  20  69  250
20.  Sept.  18.  Okt.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  zur  weiteren  Aus—  Hutt,

führung  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte

vom  20.  Dezember  11117177575  21  72  254

30.  Sept.  18.  Okt.  Verordnung  der  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister,
die  Einberufung  der  zehnten  ordentlichen  evangelischlutherischen

  Landessynode  bbortrrrtr.  21  73  255
4.  Okt.  18.  Okt.  Verordnung  des  Ministeriums  der  Justiz  über  die  zweite  juristische
  Staatsprüng  .  21  14  256

7.  Okt.  18.  Okt.  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern,  der  Finanzen  und
der  Justiz,  einen  Nachtrag  zu  der  zum  Allgemeinen
Berggesetze  vom  31.  August  1910  erlassenen  Ausführungsverordnung
  vom  20.  Dezember  1910  betr.  21  75  258
13.  Okt.  18.  Okt.  Bekanntmachung  des  Gesamtministeriums,  die  Versammlung
der  Stände  des  Königreichs  Sachsen  zum  nächsten  ordentlichen
  Landtag  borrtrtrttrr.  21  76  259
15.  Okt.  4.  Nov.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  zur  weiteren  Ausführung
  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1867,  das  Befugnis
zur  Aufnahme  von  Protokollen  und  zu  Beglaubigungen
  bei  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden  betr.  22  77  261
16.  Okt.  4.  Nov.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  zur  Ausführung
der  Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Anmeldung
des  im  Inlande  befindlichen  Vermögens  von  Angehörigen
  feindlicher  Staaten  vom  7.  Oktober  1915
und  der  dazu  erlassenen  Vorschriften  des  Reichskanzlers
vom  10.  Oktober  1152.  22  78  262
25.  Okt.  4.  Nov.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  Justiz,  einen  Nachtrag
  zu  der  Primogeniturordnung  des  Grafen  Karl
Heinrich  Alban  von  Schönburg  bbrr.  22  79  263
        <pb n="9" />
        —  1X  —

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stück.  Nr.  Seite
Ausstellung.  Ausgabe.
27.  Okt.  4.  Nov.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Postordnung
vom  20.  März  1900  bbbr.  22  80  266
(mit
Anl.)
30.  Okt.  15.  Nov.  Satzung  für  das  Königlich  Sächsische  Kriegsverdienstkreuz  23.81  269
30.  Okt.  15.  Nov.  Zweiter  Nachtrag  zu  der  Urkunde  über  die  Stiftung  des
Maria  Anna-Ordens  vom  15.  Mai  1006  ..  23  82  271
9.  Nov.  14.  Dez.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  Ergänzungen
und  Abänderungen  der  Hofrangordnung  betr.  24  83  273
24.  Nov.  14.  Dez.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Verkehr  mit
Pflanzenschutzmitteln  brrr.  24  84  274
2.  Dez.  23.  Dez.  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Krieges,
die  Anstellungsgrundsätze  beir.  .........  2588  279
3.  Dez.  14.  Dez.  Verordnung  des  Finanzministeriums  über  den  Erlaß  von
Stempelsteer  .  .  ...  24  85  275
7.  Dez.  14.  Dez.  Gesetz,  die  vorläufige  Erhebung  der  Steuern  und  Abgaben
im  Jahre  1916  bbbrrrrrr.  2486  276
10.  Dez.  1.  Dez.  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
die  Lichterführung  bei  Nacht  im  Schiffahrtsbetriebe
beer.  24  87  277
14.  Dez.  23.  Dez.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Anzeige-,
Melde=  und  Berichterstattungspflicht  der  nicht  gewerbsmäßig
  betriebenen  Arbeitsnachweise  brr.  25  89  280
20.  Dez.  23.  Dez.  Provinzialstatut  über  die  katholischen  Kirchgemeinden
in  der  Oberlausiis  25  90  282
24.  Dez.  31.  Dez.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  über  die  Zusammensetzung
  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung
  der  Staatsschulden  ...  26  92  316
27.  Dez.  31.  Dez.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts,  die  Aufbringung  des  Bedarfs  für  die
katholischen  Kirchen  der  Erblande  berr.  26  91  297
30.  Dez.  31.  Dez.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  t
Unterrichts,  die  Aufhebung  einzelner  Bestimmungen  der
Verordnung  über  die  Vertretung  der  Kirchenlehen
und  sonstiger  geistlicher  Lehen  der  katholischen  Kirche
vom  28.  Mai  1902  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  132)  sowie  die  Vollziehung
  der  von  den  Kirchenvorständen  der  katholischen
Kirchgemeinden  in  der  Oberlausitz  auszustellenden  Urkunden
  bbbbrtrtr.  26  93  317
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        Inhaltsverzeichnis
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen
vom  Jahre  1915.

II.  In  der  Buchstabenfolge.

A.

Abgeordnete  zur  Ständeversammlung.  Ergänzungswahl
  für  die  I.  Kammer  (Bek.  v.  17.  Febr.)  18.
—  Ernennung  für  die  I.  Kammer  (V.  v.  9.  März)
44.  —  Einberufung  zu  einem  außerordentlichen
Landtage  (Bek.  v.  22.  Mai)  179.  —  Hinausschiebung
  der  Neuwahlen  für  die  II.  Kammer
(Ges.  v.  24.  Juli)  217.

Angehörige  feindlicher  Staaten.  Anmeldung  des
im  Inlande  befindlichen  Vermögens.  Ausführungsbestimmungen
  (V.  v.  16.  Okt.)  262.

Angestelltenversicherung.  Verlängerung  der  Frist
für  die  erstmalige  Festsetzung  der  Ortspreise  für
den  Wert  der  Sachbezüge  (V.  v.  20.  Sept.)  254.

Anstellungsgrundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,
  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern
  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins.
  Anderungen  (V.  v.  5.  Febr.)  13.  —  (V.  v.
2.  Dez.)  279.

Arbeitsnachweise,  nicht  gewerbsmäßige.  Anzeige-,
Melde=  und  Berichterstattungspflicht  (V.  v.  28.  Mai)
183.  —  (V.  v.  14.  Dez.)  280.

Arzte.  Anderung  der  Prüfungsordnung  (Bek.  v.
3.  Febr.)  12.

Arztliche  Hausapotheken  und  Krankenhausapotheken.
Anderung  der  Vorschriften  (V.  v.  6.  Juni)  189.
Ausführungsbestimmung  zu  den  Anstellungsgrundsätzen.

  Anderung  (V.  v.  2.  Dez.)  279.

Ausführungsverordnung  zur  Bekanntmachung  des
Bundesrats  vom  15.  Dezember  1914,  betreffend
Einigungsämter  (V.  v.  30.  Dez.  1914)  1.  —  (V.  v.
3.  Mai)  170.  —  (V.  v.  1I.  Aug.)  226.

—  zum  Gesetz,  betr.  das  Befugnis  zu  Aufnahme  von
Protokollen  und  zu  Beglaubigungen  bei  Justiz=  und
bei  Verwaltungsbehörden  (V.  v.  11.  Jan.)  4.  —
(V.  v.  23.  April)  169.  —  (V.  v.  15.  Okt.)  261.

—

Ausführungsverordnung  zum  Gesetz,  betr.  Erlasse,
Stundungen  und  Nachforderungen  von  Einkommen=
  und  Ergänzungssteuler.  Ergänzung
(V.  v.  19.  Jan.)  7.

—  zum  Gesetz  über  die  Landes-Brandversicherungsanstalt.
  Anderung  (V.  v.  5.  März)  44.

—  zum  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Gesetzes
über  die  Gymnasien,  Realschulen  und  Seminare
(V.  v.  10.  März)  47.

—  zum  Allerhöchsten  Gnadenerlaß  vom  25.  Mai
1915  (V.  v.  25.  Mai)  176.

—  zum  Reichsgesetz  und  zur  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers,  betr.  die  Bekämpfung  der  Reblaus
(V.  v.  23.  Juni)  205.  —  (V.  v.  28.  Juli)  219.

—  zu  den  Gesetzen  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  und  das  Hinterlegungswesen,
  Anderung  (V.  v.  12.  Juli)  210.

—  zur  Kaiserlichen  Verordnung,  betr.  Regelung  der
Paßpflicht  (V.  v.  10.  Aug.)  227.

—  zum  Angestellten-Versicherungsgesetz.
(V.  v.  20.  Sept.)  254.

—  zum  Berggesetze.  Nachtrag  (V.  v.  7.  Okt.)  258.

—  zur  Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Anmeldung
  des  im  Inlande  befindlichen  Vermögens
von  Angehörigen  feindlicher  Staaten  (V.  v.  16.  Okt.)
262.

Ausschüsse  für  die  Wahl  der  Schöffen  und  Geschworenen
  in  den  von  der  Zuständigkeit  der  Amtshauptmannschaften
  ausgenommenen  Städten  (V.
v.  22.  Jan.)  9.

Außerordentliche  Landessynode.  Einberufung  (Bek.
v.  10.  Juli)  213.

Außerordentlicher  Landtag.  Einberufung  (Bek.  v.
22.  Mai)  179.  —  Landtagsabschied  (v.  15.  Juli)
229.

Anderung
        <pb n="11" />
        B.

Bautzen.  Bildung  von  besonderen  Pferdeaushebungsbezirken
  für  die  Städte  Zittau,  Freiberg,  Meißen
und  Bautzen  (V.  v.  21.  Jan.)  8.

Beamte  s.  Staatsbeamte.

Beaufsichtigung  der  Dampfkessel.
Vorschriften  (V.  v.  12.  Febr.)  15.

Beglaubigungen.  Verleihung  der  Befugnis  zur  Aufnahme
  von  Protokollen  und  zu  Beglaubigungen  an
verschiedene  Beamte  der  Finanzverwaltung  (V.
v.  11.  Jan.)  4.  —  an  einige  Beamte  der  inneren
Verwaltung  (V.  v.  23.  April)  169.  —  (V.  v.  15.  Okt.)
261.

Begnadigungen  durch  Niederschlagung  des  Strafverfahrens
  gegen  Kriegsteilnehmer  (V.  v.  26.  Jan.)
9.  —  (Allerhöchster  Erlaß  v.  25.  Mai)  175.  —  (V.
v.  25.  Mai)  176.

Bekämpfung  der  Reblaus.  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen
  (V.  v.  23.  Juni)  205.—  (V.  v.
28.  Juli)  219.

Bergbau.  Hinausschiebung  von  Wahlen  beim  Bergbau
  (V.  v.  1.  April)  163.

Berggesetz.  Weitere  Ausführungsbestimmungen  (V.
v.  7.  Okt.)  258.

Bergschiedsgerichte.  Neuwahl  der  Beisitzer  (Ges.  v.
21.  Juli)  214.

Besitzwechselabgabe  für  die  katholischen  Kirchen  der
Erblande  (V.  v.  27.  Dez.)  297.

Bezirkssteuereinnahmen.  Ermächtigung  zur  Stundung
  der  Einkommen=  und  Ergänzungssteuer  (V.
v.  19.  Jan.)  7.

Binnenwasserstraßen.  Anderung  einiger  der  der
Verordnung  über  die  Statistik  des  Verkehrs  auf  den
deutschen  Binnenwasserstraßen  beigefügten  Verzeichnisse
  (V.  v.  28.  Febr.)  26.

Brandversicherungsanstalt.  Anderung  der  Ausführungsverordnung
  (Bek.  v.  5.  März)  44.

Butter-Verkauf  nach  Gewicht  (V.  v.  1.  März)  41.

C.

Carola-Medaille.  Zweiter  Nachtrag  zur  Stiftungsurkunde

  (v.  26.  Febr.)  25.  —  Dritter  Nachtrag  (v.
15.  Sept.)  254.
D.

Dampfkessel.  Polizeiliche  Beaufsichtigung.  Ergänzung
  (V.  v.  12.  Febr.)  15.

Dampfkesselheizer  auf  Elbfahrzeugen.  Verhaltungsregeln
  (V.  v.  12.  Febr.)  15.

Ergänzung  der

XI

Dreiwerden.  Verleihung  des  Enteignungsrechts  für
den  Bau  einer  neuen  Straße  nach  Schönborn  (V.
v.  11.  Jan.)  5.

E.

Ehrenzeichen  s.  Orden.

Eilenburg.  Staatsvertrag  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Wurzen  nach  Eilenburg  (Bek.  v.
8.  Mai)  171.

Einigungsämter.  Ausführungsbestimmungen  über
Einrichtung  usw.  (V.  v.  30.  Dez.  14)  1.  —  (V.  v.
3.  Mai)  170.  —  (V.  v.  11.  Aug.)  226.

Einkommensteuer.  Vorläufige  Erhebung  im  Jahre
1916  (Ges.  v.  7.  Dez.)  276.

—  für  die  katholischen  Kirchen  der  Erblande  (V.  v.
27.  Dez.)  297.

Einkommen=  und  Ergänzungssteuer.  Ermächtigung
der  Bezirkssteuereinnahmen  zur  Bewilligung  von
Gestundung  (V.  v.  19.  Jan.)  7.

Eisenbahn  von  Wurzen  nach  Eilenburg.
vertrag  (Bek.  v.  8.  Mai)  171.

—  von  Schleiz  nach  Moßbach.
v.  16.  Juni)  201.

Elbe,  Schiffahrt  und  Flößerei.  Anderung  strom=  und
schiffahrtspolizeilicher  Vorschriften  (V.  v.  20.  April)
168.  Anderung  der  Polizeiordnung  (V.  v.
23.  Juli)  216.

Elbfahrzeuge.  Verhaltungsregeln  für  Dampfkesselheizer
  (V.  v.  12.  Febr.)  15.

Enteignungsrecht.  Verleihung  für  den  Bau  einer
neuen  Straße  von  Schönborn  nach  Dreiwerden  (V.
v.  11.  Jan.)  5.

—  Verleihung  zur  Errichtung  eines  Flugplatzes  in
Großenhain  (V.  v.  3.  Aug.)  223.

Erblande.  Aufbringung  des  Bedarfs  für  die  katholischen
  Kirchen  (V.  v.  27.  Dez.)  297.

Erbschaftssteuer,  landesrechtliche.  Vorläufige  Erhebung
  im  Jahre  1916  (Ges.  v.  7.  Dez.)  276.

Ergänzungssteuer.  Vorläufige  Erhebung  im  Jahre
1916  (Ges.  v.  7.  Dez.)  276.  —  Ermächtigung  der
Bezirkssteuereinnahmen  zur  Bewilligung  von  Gestundung
  (V.  v.  19.  Jan.)  7.

Erste  Kammer  der  Ständeversammlung.  Ergänzungswahl
  (Bek.  v.  17.  Febr.)  18.  —  Ernennung
(V.  v.  9.  März)  44.

Evangelisch-lutherische  Kirche.  Einberufung  einer
außerordentlichen  Landessynode  (Bek.  v.  10.  Juli)
213.

—  Anderung  des  Zeitpunktes  der  Einberufung  der
ordentlichen  Landessynode  (V.  v.  30.  Sept.)  255.

55—

Staats-Staatsvertrag

  (Bek.
        <pb n="12" />
        F.

Feindliche  Staaten.  Anmeldung  des  im  Inlande  be—
findlichen  Vermögens  von  Angehörigen.  Ausführungsbestimmungen
  (V.  v.  16.  Okt.)  262.

Feldmesser.  Anderung  der  Prüfungsverordnung
(Bek.  v.  16.  Sept.)  235.

Fette.  Unbrauchbarmachung  für  den  menschlichen
Genuß  (V.  v.  28.  Mai)  184.

Fleischbeschau.  Unbrauchbarmachung  von  Fetten
für  den  menschlichen  Genuß  (V.  v.  28.  Mai)  184.

Flößerei  auf  der  Elbe.  Anderung  strom=  und  schifffahrtspolizeilicher
  Vorschriften  (V.  v.  20.  April)
168.  —  Anderung  der  Polizeiordnung  (V.  v.
23.  Juli)  216.

Flugplatz  in  Großenhain.  Verleihung  des  Enteignungsrechtes
  (V.  v.  3.  Aug.)  223.

Freiberg.  Bildung  von  besonderen  Pferdeaushebungsbezirken
  für  die  Städte  Zittau,  Freiberg,
Meißen  und  Bautzen  (V.  v.  21.  Jan.)  8.

Freiwillige  Gerichtsbarkeit.  Anderung  der  Ausführungsverordnung
  zum  Gesetz  (V.  v.  12.  Juli)
210.

Friedrich  August-Medaille.  Zweiter  Nachtrag  zur
Stiftungsurkunde  (v.  17.  April)  168.  —  Dritter
Nachtrag  (v.  15.  Sept.)  250.

G.

Geldforderungen  des  öffentlichen  Rechts.  Einfluß
des  Kriegszustands  auf  Streitigkeiten  bezüglich
Kriegsbeteiligter  Österreich-Ungarns  (V.  v.  29.  März)
161.

Gemeindesparkassen  bedürfen  zur  Errichtung  der
Genehmigung  (V.  v.  19.  Febr.)  18.

Gemeindewahlen.  Weitere  Hinausschiebung  (Ges.
v.  7.  Aug.)  223.

Generalkommission  für  Ablösungen  und  Gemeinheitsteilungen.
  Bei  der  Begutachtung  von  Anträgen
  auf  Gewährung  von  Darlehen  aus  der
Landeskulturrentenbank  festzusetzende  Kosten  (V.
v.  27.  Mai)  182.

Generalzolldirektion.  Ermächtigung  zur  Bewilligung
von  Zahlungsfristen  oder  Teilzahlungen  für  nachgeforderte
  Grundwechselabgaben  (V.  v.  16.  Sept.)
250.

Geschäftsbetrieb  der  gewerbsmäßigen  Stellenvermittler
  (V.  v.  7.  Jan.)  3.

Geschworene.  Ausschüsse  für  die  Wahl  der  Schöffen
und  Geschworenen  in  den  von  der  Zuständigkeit
der  Amtshauptmannschaften  ausgenommenen
Städten  (V.  v.  22.  Jan.)  9.

XII

Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  Vorläufige  Erhebung
  der  Steuer  im  Jahre  1916  (Ges.  v.  7.  Dez.)
276.

Großenhain.  Verleihung  des  Enteignungsrechtes
zur  Errichtung  eines  Flugplatzes  daselbst  (V.  v.
3.  Aug.)  223.

Grundbuchämter.  Ermächtigung  zur  Bewilligung
von  Zahlungsfristen  oder  Teilzahlungen  für  nachgeforderte
  Grundwechselabgaben  (V.  v.  16.  Sept.)
250.

Grundsteuer.  Vorläufige  Erhebung  im  Jahre  1916
(Ges.  v.  7.  Dez.)  276.

—  für  die  katholischen  Kirchen  der  Erblande  (V.  v.
27.  Dez.)  297.

Grundwechselabgabe.  Bewilligung  von  Zahlungsfristen
  oder  Teilzahlungen  (V.  v.  16.  Sept.)  250.

Güterverzeichnis  zur  Verordnung  über  die  Statistik
des  Verkehrs  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen.
  Anderung  (V.  v.  28.  Febr.)  26.

H.

Hausapotheken,  ärztliche  und  Krankenhausapotheken.
Anderung  der  Vorschriften  (V.  v.  6.  Juni)  189.
Haushaltungslehrerinnen.  Anderung  der  Prüfungsordnung

  (Bek.  v.  6.  Aug.)  225.

Heinrichs-Orden.  Zweiter  Nachtrag  zu  den  Statuten
des  Militär-St.  Heinrichs-Ordens  (v.  15.  Sept.)  253.

Hilfsbeamte.  Versorgung  der  Hinterlassenen  aus
Anlaß  des  Kriegs  (V.  v.  23.  Febr.)  21.  —  (V.  v.
17.  März)  153.  —  (V.  v.  22.  Juni)  190.

Hinterlassene  von  Staatsdienern  und  Hilfsbeamten.
Versorgung  aus  Anlaß  des  Kriegs  (V.  v.  23.  Febr.)
21.  —  (V.  v.  17.  März)  153.  —  (V.  v.  22.  Juni)
190.

Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen.  Weitere
Hinterlegungsstellen  (V.  v.  10.  März)  45.  —  (V.
v.  29.  März)  159.

Hofrangordnung.  Ergänzungen  und  Anderungen
(Bek.  v.  9.  Nov.)  273.

J.

Juristische  Staatsprüfung,  zweite.  Neuordnung  (V.
v.  4.  Okt.)  256.
K.

Kamenz.  Bildung  einer  katholischen  Minderheitskirchgemeinde
  (Bek.  v.  21.  Mai)  178.

Kammer,  erste,  der  Ständeversammlung.
zungswahl  (Bek.  v.  17.  Febr.)  18.

—  Ernennung  (V.  v.  9.  März)  44.

Ergän-
        <pb n="13" />
        Kammer,  zweite,  der  Ständeversammlung.  Hinausschiebung
  der  Neuwahlen  (Ges.  v.  24.  Juli)  217.

Kaninchengesetz.  Anderung  (V.  v.  7.  Mai)  170.

Katholische  Minderheitskirchgemeinden.  Bildung
in  Kamenz,  Löbau,  Zittau  und  Neuleutersdorf
(Bek.  v.  21.  Mai)  178.

Kirche,  evangelisch-lutherische.  Einberufung  einer
außerordentlichen  Landessynode  (Bek.  v.  10.  Juli)
213.

—  Hinausschiebung  des  Zeitpunktes  der  Einberufung
der  ordentlichen  Landessynode  (V.  v.  30.  Sept.)  255.

—  katholische.  Aufbringung  des  Bedarfs  für  die
katholischen  Kirchen  der  Erblande  (V.  v.  27.  Dez.)
297.

—  Aufhebung  einzelner  Bestimmungen  über  die
Vertretung  der  Kirchenlehen  und  sonstiger
geistlicher  Lehen  und  Vollziehung  der  von  den
Kirchenvorständen  der  katholischen  Kirchgemeinden
in  der  Oberlausitz  auszustellenden  Urkunden  (V.
v.  30.  Dez.)  317.

Kirchenlehen.  Aufhebung  einzelner  Bestimmungen
über  die  Vertretung  der  Kirchenlehen  und  sonstiger
geistlicher  Lehen  der  katholischen  Kirche  (V.  v.
30.  Dez.)  317.

Kirchgemeinden,  katholische,  in  der
Provinzialstatut  (v.  20.  Dez.)  282.
—  Vollziehung  der  von  den  Kirchenvorständen  auszustellenden

  Urkunden  (V.  v.  30.  Dez.)  317.

Kleinhartmannsdorf.  Umbezirkung  der  Parochie
aus  der  Ephorie  Marienberg  in  die  Ephorie  Flöha
(Bek.  v.  28.  Juli)  222.

Knappschaftliche  Krankenversicherung.  Erhaltung
von  Anwartschaften  (V.  v.  1.  April)  163.

Kochlehrerinnen.  Anderung  der  Prüfungsordnung
(Bek.  v.  6.  Aug.)  225.

Krankenhausapotheken  und  ärztliche  Hausapotheken.
Anderung  der  Vorschriften  (V.  v.  6.  Juni)  189.
Krankenversicherung,  knappschaftliche.  Erhaltung

von  Anwartschaften  (V.  v.  1.  April)  163.

Kriegshinterlassene  von  Staatsdienern  und  Hilfsbeamten.
  Versorgung  (V.  v.  23.  Febr.)  21.—  (V.
v.  17.  März)  153.  —  (V.  v.  22.  Juni)  190.

Kriegsteilnehmer.  Niederschlagung  des  Strafverfahrens
  (V.  v.  26.  Jan.)  9.  —  (Allerh.  Erlaß  v.
25.  Mai)  175.  —  (V.  v.  25.  Mai)  176.

—  Steuer-Reklamationsrecht  (Ges.  v.  21.  Juli)  215.

Kriegsverdienstkreuz.  Satzung  (v.  30.  Okt.)  269.

Kriegszustand.  Einfluß  auf  Streitigkeiten  wegen
Geldforderungen  des  öffentlichen  Rechts  bezüglich

Kriegsbeteiligter  Osterreich-Ungarns  (V.  v.  29.  März)
161.

Oberlausitz.

XIII

—

L.

Landes-Brandversicherungsanstalt.  Anderung  der
Ausführungsverordnung  (Bek.  v.  5.  März)  44.

Landeskulturrat.  Erhebung  von  Beiträgen  (Bek.  v.
12.  April)  167.

Landeskulturrentenbank.  Bei  der  Begutachtung  von
Darlehnsanträgen  von  der  Generaldirektion  für
Ablösungen  und  Gemeinheitsteilungen  festzusetzende
Kosten  (V.  v.  27.  Mai)  182.

Landessynode,  außerordentliche.  Einberufung  (Bek.
v.  10.  Juli)  213.

—  ordentliche.  Anderung  des  Zeitpunktes  der  Einberufung
  (V.  v.  30.  Sept.)  255.

Landtag.  Ergänzungswahl  für  die  I.  Kammer  (Bek.
v.  17.  Febr.)  18.  —  Ernennung  für  die  I.  Kammer
(V.  v.  9.  März)  44.

—  außerordentlicher.  Einberufung  (Bek.  v.  22.  Mai)
179.  —  Landtagsabschied  (v.  15.  Juli)  229.

—  Hinausschiebung  der  Neuwahlen  für  die  II.  Kammer
(Ges.  v.  24.  Juli)  217.

—  Einberufung  zum  ordentlichen  (Bek.  v.  13.  Okt.)
259.

Landtagsabschied  des  außerordentlichen  Landtags
(v.  15.  Juli)  229.

Landtagsausschuß  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden.
  Zusammensetzung  (Bek.  v.  24.  Dez.)  316.

Lehen.  Aufhebung  einzelner  Bestimmungen  über  die
Vertretung  der  Kirchenlehen  und  sonstiger  geistlicher
Lehen  der  katholischen  Kirche  (V.  v.  30.  Dez.)  317.

Lehrer=  und  Lehrerinnen-Seminare.  Lehrordnung
(V.  v.  10.  März)  47.

Lehrordnung  für  die  Lehrer=  und  Lehrerinnenseminare
  (V.  v.  10.  März)  47.

Lichterführung  bei  Nacht  im  Schiffahrtsbetriebe  (V.
v.  10.  Dez.)  277.

Löbau.  Bildung  einer  katholischen  Minderheitskirchgemeinde.
  (Bek.  v.  21.  Mai)  178.

M.

Maria  Anna-Orden.  Zweiter  Nachtrag  zur  Stiftungsurkunde
  (v.  30.  Okt.)  271.

Massengüterverzeichnis  zur  Verordnung  über  die
Statistik  des  Verkehrs  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen.
  Anderung  (V.  v.  28.  Febr.)  26.

Meißen.  Bildung  von  besonderen  Pferdeaushebungsbezirken
  für  die  Städte  Zittau,  Freiberg,  Meißen
und  Bautzen  (V.  v.  21.  Jan.)  8.

Meldepflicht  nicht  gewerbsmäßig  betriebener  Arbeitsnachweise
  (V.  v.  28.  Mai)  183.—  (V.  v.  14.  Dez.)  280.
        <pb n="14" />
        Militäranwärter.  Änderung  der  Anstellungsgrund—
sätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei-  und
Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  und
Inhabern  des  Anstellungsscheins  (V.  v.  5.  Febr.)
13.  —  (V.  v.  2.  Dez.)  279.

Militär-St.  Heinrichs-Orden.  Zweiter  Nachtrag  zu
den  Statuten  (v.  15.  Sept.)  253.

Minderheitskirchgemeinden,  katholische.  Bildung
in  Kamenz,  Löbau,  Zittau  und  Neuleutersdorf
(Bek.  v.  21.  Mai)  178.

Moßbach.  Staatsvertrag  über  den  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Schleiz  nach  Moßbach  (Bek.
v.  16.  Juni)  201.

N.

Neuleutersdorf.  Bildung  einer  katholischen  Minderheitskirchgemeinde
  (Bek.  v.  21.  Mai)  178.

Neuwahlen  der  Beisitzer  der  Bergschiedsgerichte
(Ges.  v.  21.  Juli)  214.

—  Hinausschiebung  derselben  für  die  II.  Kammer  der
Ständeversammlung  (Ges.  v.  24.  Juli)  217.

Niederschlagung  des  Strafverfahrens  gegen  Kriegsteilnehmer
  (V.  v.  26.  Jan.)  9.  —  (Allerhöchster
Erlaß  v.  25.  Mai)  175.  —  (V.  v.  25.  Maih)  176.

Notare,  deren  Vertretung  (Ges.  v.  12.  Juli)  209.

—  Anderung  der  Ausführungsverordnung  zum  Gesetz
  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  (V.  v.  12.  Juli)  210.

O.

Oberlausitz.  Provinzialstatut  über  die  katholischen
Kirchgemeinden  (v.  20.  Dez.)  282.

—  Vollziehung  der  von  den  Kirchenvorständen  der
katholischen  Kirchgemeinden  auszustellenden  Urkunden
  (V.  v.  30.  Dez.)  317.

Österreich-Ungarn.  Einfluß  des  Kriegszustands  auf
Streitigkeiten  wegen  Geldforderungen  des  öffentlichen
  Rechts  bezüglich  Kriegsbeteiligter  Österreich-Ungarns
  (V.  v.  29.  März)  161.

Orden  und  Ehrenzeichen.  Nachträge  zur  Urkunde
über  die  Stiftung  der  Carola-Medaille  (v.  26.  Febr.)
25.  —  (v.  15.  Sept.)  254.

—  Nachträge  zu  der  Urkunde  über  die  Stiftung
einer  Friedrich  August-Medaille  (v.  17.  April)  168.
—  (v.  15.  Sept.)  250.

—  Zweiter  Nachtrag  zu  den  Statuten  des  Militär-St.
  Heinrichs-Ordens  (v.  15.  Sept.)  253.

—  Zweiter  Nachtrag  zu  der  Urkunde  über  die
Stiftung  des  Maria  Anna-Ordens  (v.  30.  Okt.)
271.

XIV

P.

Paßpflicht.  Ergänzung  der  Ausführungsverordnung
  (V.  v.  10.  Aug.)  227.  #7

Pferdeaushebungsbezirke.  Bildung  von  besonderen
Pferdeaushebungsbezirken  für  die  Städte  Zittau,
Freiberg,  Meißen  und  Bautzen  (V.  v.  21.  Jan.)  8.

Pferdeaushebungsvorschrift.  Anderung  (V.  v.
21.  Jan.)  8.

Pferdeversicherung.  Anderung  der  Verordnung
über  die  Einrichtung  einer  staatlichen  Pferdeversicherung
  (V.  v.  22.  Mai)  181.

Pflanzenkrankheiten.  Verkehr  mit  Schutzmitteln  (V.
v.  24.  Nov.)  274.

Polizeiordnung  für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf
der  Elbe.  Anderung  (V.  v.  23.  Juli)  216.

Postordnung.  Anderungen  (Bek.  v.  2.  Febr.)  10.—
(Bek.  v.  26.  März)  158.  —  (Bek.  v.  1.  Juni)  185.
—  (Bek.  v.  28.  Juli)  219.—  (Bek.  v.  27.  Okt.)  266.

Primogeniturordnung  des  Grafen  Karl  Heinrich  Alban
von  Schönburg.  Nachtrag  (Bek.  v.  25.  Okt.)  263.

Protokolle.  Verleihung  der  Befugnis  zur  Aufnahme
von  Protokollen  und  zu  Beglaubigungen  an  verschiedene
  Beamte  der  Finanzverwaltung  (V.  v.
11.  Jan.)  4.  —  an  einige  Beamte  der  inneren  Verwaltung
  (V.  v.  23.  April)  169.  —  (V.  v.  15.  Okt.)
261.

Provinzialstatut  über  die  katholischen  Kirchgemeinden
in  der  Oberlausitz  (v.  20.  Dez.)  282.

Prüfungsordnung  für  Arzte.  Anderung  (Bek.  v.
3.  Febr.)  12.

—  für  Feldmesser.  Anderung  (V.  v.  16.  Sept.)  235.

—  für  Haushaltungs=  und  Kochlehrerinnen.  Anderung
  (Bek.  v.  6.  Aug.)  225.

—  für  die  zweite  juristische  Staatsprüfung  (v.  4.  Okt.)

256.
R.
Reblaus-Bekämpfung.  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen
  (V.  v.  23.  Juni)  205.  —  (V.  v.

28.  Juli)  219.
Reklamationsrecht  der  Kriegsteilnehmer  in  Steuersachen
  (Ges.  v.  21.  Juli)  215.

S.

Satzung  des  Kriegsverdienstkreuzes  (v.  30.  Okt.)  269.

Schiffahrt  auf  der  Elbe.  Anderung  strom=  und
schiffahrtspolizeilicher  Vorschriften  (V.  v.  20.  April)
168.  —  Anderung  der  Polizeiordnung  (V.  v.
23.  Juli)  216.

—  Lichterführung  bei  Nacht  (V.  v.  10.  Dez.)  277.
        <pb n="15" />
        Schlachtsteuer.  Vorläufige  Erhebung  im  Jahre  1916
(Ges.  v.  7.  Dez.)  276.

Schleiz.  Staatsvertrag  über  den  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Schleiz  nach  Moßbach  (Bek.
v.  16.  Juni)  201.

Schöffen.  Ausschüsse  für  die  Wahl  der  Schöffen  und
Geschworenen  in  den  von  der  Zuständigkeit  der
Amtshauptmannschaften  ausgenommenen  Städten
(V.  v.  22.  Jan.)  9.

Schönborn.  Verleihung  des  Enteignungsrechts  für
den  Bau  einer  neuen  Straße  nach  Dreiwerden  (V.
v  11.  Jan.)  5.

Schönburg.  Nachtrag  zu  der  Primogeniturordnung
des  Grafen  Karl  Heinrich  Alban  von  Schönburg
(Bek.  v.  25.  Okt.)  263.

Schonzeitgesetz.  Zeitweilige  Anderung  der  Abschußzeiten
  von  weiblichem  Edel=  und  Damwild,  Rehböcken
  und  Fasanen  (V.  v.  7.  Mai)  170.

Schuldverschreibungen.  Erweiterung  der  Hinterlegungsvorschriften
  (V.  v.  10.  März)  45.—  (V.  v.
29.  März)  159.

Schulsparkassen  bedürfen  der  Genehmigung  zur  Errichtung
  (V.  v.  19.  Febr.)  18

Schutzmittel  gegen  Pflanzenkrankheiten.  Vorschriften
über  den  Verkehr  (V.  v.  24.  Nov.)  274.

Schweine.  Zwischenzählungen  (V.  v.  5.  März)  42.

Seminare.  Ausführungsverordnung  zum  Gesetz,
betr.  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  Gymnasien,
  Realschulen  und  Seminare  (V.  v.  10.  März)
47.  —  Lehrordnung  48.

Staatsbeamte.  Ü  Anderung  der  Anstellungsgrundsätze

Staatsdienst.  für  die  Besetzung  der  mittleren,
Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern
  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins
(V.  v.  5.  Febr.)  13.  —  (V.  v.  2.  Dez.)  279.

—  Hinterlassenenversorgung  aus  Anlaß  des  Krieges
(V.  v.  23.  Febr.)  21.  —  (V.  v.  17.  März)  153.
(V.  v.  22.  Juni)  190.

—  Zahlung  von  Bezügen  an  die  im  Staatsdienst
Beschäftigten,  die  zum  Kriegsdienst  einberufen
sind  (V.  v.  17.  März)  153.  —  (V.  v.  22.  Juni)  190.

Staatsprüfung,  zweite  juristische.  Neuordnung  (V.
v.  4.  Okt.)  2

etantsschulden“  Zusammensetzung  des  Landtagsausschusses
  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden
(Bek.  v.  24.  Dez.).  316.

Staatsvertrag  betr.  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Wurzen  nach  Eilenburg  (Bek.  v.  8.  Mai)  171.

—  Über  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von
Schleiz  nach  Moßbach  (Bek.  v.  16.  Juni)  201.

XV

Ständeversammlung.  Ergänzungswahl  die
I.  Kammer  (Bek.  v.  17.  Febr.)  18

—  Ernennung  für  die  I.  Kammer  (V.  v.  9.  März)  44.

—  Einberufung  zu  einem  außerordentlichen  Landtage
(Bek.  v.  22.  Mai)  179.

—  Landtagsabschied  (v.  15.  Juli)  229.

—  Hinausschiebung  der  Neuwahlen  für  die  II.  Kammer
  (Ges.  v.  24.  Juli)  217.

—  Einberufung  zum  ordentlichen  Landtage  (Bek.
v.  13.  Okt.)  259.

Statistik  des  Verkehrs  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen.
  Anderung  des  Güterverzeichnisses
usw.  (V.  v.  28.  Febr.)  26.

Statuten  des  Militär-St.  Heinrichs-Ordens.  Zweiter
Nachtrag  (v.  15.  Sept.)  253.

Stellenvermittelung.  Anzeige-,  Melde=  und  Berichterstattungspflicht
  der  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen
  Arbeitsnachweise  (V.  v.  28.  Mai)  183.—
(V.  v.  14.  Dez.)  280.

—  gewerbsmäßige.  Vermittelungsverbot
stimmten  Fällen  (V.  v.  7.  Jan.)  3.

Stempelsteuer.  Erlaß  in  bestimmten  Fällen
3.  Dez.)  275.

—  Vorläufige  Erhebung  im  Jahre
7.  Dez.)  276.

Steuern  und  Abgaben.  Erlaß  von  Stempelsteuer
(V.  v.  3.  Dez.)  275.

—  Vorläufige  Erhebung  im  Jahre  1916  (Ges.  v.
7.  Dez.)  276.

—  Ermächtigung  der  Bezirkssteuereinnahmen  zur
Stundung  der  Einkommen=  und  Ergänzungssteuer
(V.  v.  19.  Jan.)  7.

Steuer-Reklamationsrecht  der  Kriegsteilnehmer  (  Ges.
v.  21.  Juli)  215.

Stiftungsurkunde  der  Carola-Medaille.
Nachtrag  (v.  26.  Febr.)
15.  Sept.)  254.

—  der  Friedrich  August-Medaille.  Zweiter  Nachtrag
  (v.  17.  April)  168.  —  Dritter  Nachtrag  (v.
15.  Sept.)  250.

—  des  Maria  Anna-Ordens.
30.  Okt.)  271.

Strafverfahren.  Niederschlagung  gegen  Kriegsteilnehmer
  (V.  v.  26.  Jan.)  9.  —  (Allerhöchster  Erlaß
v.  25.  Mai)  175.  —  (V.  v.  25.  Mai)  176.

Streitigkeiten  wegen  Geldforderungen  des  öffentlichen
  Rechts  bezüglich  Kriegsbeteiligter  Osterreich-Ungarns
  (V.  v.  29.  März)  161.

Strompolizei.  Anderung  der  Vorschriften  (V.  v.
20.  April)  168.

Synode  s.  Landessynode.

für

in  be-(V.
  v.

1916  (Ges.  v

Zweiter
25.  —  Dritter  Nachtrag  (v.

Zweiter  Nachtrag  (v.
        <pb n="16" />
        T.

Teilzahlungen.  Bewilligung  für  nachgeforderte
Grundwechselabgaben  (V.  v.  16.  Sept.)  250.

u.

Umbezirkung  der  Parochie  Kleinhartmannsdorf  aus
der  Ephorie  Marienberg  in  die  Ephorie  Flöha  (Bek.
v.  28.  Juli)  222.
V.

Verhaltungsregeln  für  Dampfkesselheizer  auf  Elbfahrzeugen
  (V.  v.  12.  Febr.)  15.

Verkauf  von  Butter  (V.  v.  1.  März)  41.

Verkehrsbezirke.  Verzeichnis  zur  Verordnung  über
die  Statistik  des  Verkehrs  auf  den  deutschen
Binnenwasserstraßen  (V.  v.  28.  Febr.)  26.

Vermessungsgewerbe.  Bestimmungen  für  die  Ausübung
  (V.  v.  16.  Sept.)  236.

Vermögen  von  Angehörigen  feindlicher  Staaten.
Anmeldung.  Ausführungsbestimmungen  zur  Bundesratsverordnung
  (V.  v.  16.  Okt.)  262.

Versicherungsgesetz  für  Angestellte.  Verlängerung
der  Frist  für  erstmalige  Festsetzung  der  Ortspreise
für  den  Wert  der  Sachbezüge  (V.  v.  20.  Sept.)  254.

Versorgung  der  Hinterlassenen  von  Staatsdienern
und  Hilfsbeamten  aus  Anlaß  des  Kriegs  (V.  v.
23.  Febr.)  21.  —  (V.  v.  17.  März)  153.  —  (V.  v.
22.  Juni)  190.

Vertretung  der  Notare  (Ges.  v.  12.  Juli)  209.

Verzeichnis  der  Güter,  Massengüter  und  Verkehrsbezirke
  zur  Verordnung  über  die  Statistik  des  Verkehrs
  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen.
Anderung  (V.  v.  28.  Febr.)  26.

Viehzwischenzählung  (V.  v.  6.  Sept.)  231.

XVI

—  —

W.

Wahl  (Ergänzungswahl)  für  die  I.  Kammer  der
Ständeversammlung  (Bek.  v.  17.  Febr.)  18.

Wahlausschüsse  für  Schöffen  und  Geschworene  in
den  von  der  Zuständigkeit  der  Amtshauptmannschaften
  ausgenommenen  Städten  (V.  v.  22.  Jan.)
9

Wahlen  beim  Bergbau.  Hinausschiebung  (V.  v.
1.  April)  163.

—  der  Beisitzer  der  Bergschiedsgerichte  (Ges.  v.
21.  Juli)  214.

—  Hinausschiebung  der  Neuwahlen  für  die  II.  Kammer
der  Ständeversammlung  (Ges.  v.  24.  Juli)  217.

—  Weitere  Hinausschiebung  der  Gemeindewahlen
(Ges.  v.  7.  Aug.)  223.

Weinbaubezirke.  Bildung  derselben  (V.  v.  23.  Juni)
205.  —  (V.  v.  28.  Juli)  219.

Wurzen.  Staatsvertrag  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Wurzen  nach  Eilenburg  (Bek.  v.
8.  Mai)  171.

g.

Zahlungsfristen.  Bewilligung  für  nachgeforderte
Grundwechselabgaben  (V.  v.  16.  Sept.)  250.

Zittau.  Bildung  von  besonderen  Pferdeaushebungsbezirken
  für  die  Städte  Zittau,  Freiberg,  Meißen
und  Bautzen  (V.  v.  21.  Jan.)  8.

—  Bildung  einer  katholischen  Minderheitsgemeinde
(Bek.  v.  21.  Mai)  178.

Zuwachssteuer.  Vorläufige  Erhebung  für  das  Jahr
1916  (Ges.  v.  7.  Dez.)  276.

Zweite  Kammer.  Hinausschiebung  der  Neuwahlen
(Ges.  v.  24.  Juli)  217.

Zwischenzählungen  der  Schweine  (V.  v.  5.  März)  42.

—  von  Vieh  (V.  v.  6.  Sept.)  231.
        <pb n="17" />
        —  1  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
1.  Stück  vom  Jahre  1915.

 

 

—..

Inhbalt:  Nr.  1.  Verordnung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom
15.  Dezember  1914,  betr.  Einigungsämter.  S.  1.  —  Nr.  2.  Verordnung,  den  Geschäftsbetrieb
  der  gewerbsmäßigen  Stellenvermittler  betr.  S.  3.  —  Nr.  3.  Verordnung  zur
weiteren  Ausführung  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1867,  das  Befugnis  zu  Aufnahme  von  Protokollen
  und  zu  Beglaubigungen  bei  Justiz=  und  bei  Verwaltungsbehörden  betr.  S.  4.  —
Nr.  4.  Verordnung,  die  Verleihung  des  Enteignungsrechtes  für  den  Bau  einer  neuen
Straße  von  Schönborn  nach  Dreiwerden  betr.  S.  5.

 

Nr.  1.  Verordnung

zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats
vom  15.  Dezember  1914,  betreffend  Einigungsämter;

vom  30.  Dezember  1914.

Zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats,  betreffend  Einigungs—
ämter,  vom  15.  Dezember  1914  (R.-G.-Bl.  S.  511)  wird  auf  Grund  der  Vorschrift
in  §  6  dieser  Bekanntmachung  das  Folgende  verordnet:

§  1.  Das  Ministerium  des  Innern  trifft  die  Anordnung  nach  §  1  der  Bekanntmachung.
  Der  Antrag  ist  von  den  Vorständen  der  Ortsgemeinden,  in  deren  Bezirk
Einigungsämter  bestehen,  zu  stellen.
Der  Antrag  muß  enthalten:
1.  eine  Darlegung  über  die  Verfassung  des  Einigungsamts  sowie  über  etwaige
Verfahrens-Vorschriften,
2.  die  Bezeichnung  des  Vorsitzenden  oder  seines  Vertreters  (82  dieser  Verordnung),

3.  die  Mitteilung  von  den  für  die  finanzielle  Förderung  der  Einigungstätigkeit
in  Aussicht  genommenen  Maßnahmen.

§  2.  Den  Vorsitz  bei  den  Verhandlungen  des  Einigungsamts  hat  ein  für  das
Richteramt  oder  den  höheren  Verwaltungsdienst  befähigtes  Mitglied  zu  führen,  das

 

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  22.  Januar  1915.  1
        <pb n="18" />
        —  2  —

in  Städten  mit  der  Revidierten  Städteordnung  vom  Stadtrat,  in  den  übrigen  Ge—
meinden  von  der  Amtshauptmannschaft  ernannt  wird.

Dieses  Mitglied  oder  sein  in  gleicher  Weise  vorgebildeter  und  bestellter  Ver—
treter  bildet  die  Gemeindebehörde  im  Sinne  der  §§  2  und  3  der  Bekanntmachung.

§3.  Die  Beteiligten  haben  vor  dem  Einigungsamt  in  der  Regel  persönlich  zu
erscheinen  (§  2  der  Bekanntmachung).

Aus  Gesetzen  oder  Generalvollmachten  sich  ergebende  Vertretungsbefugnisse
sind  anzuerkennen.

§  4.  Eine  Ordnungsstrafe  (§2  Absatz  1  und  2  der  Bekanntmachung)  ist  nur
zu  verhängen,  wenn  sie  vorher  angedroht  worden  ist.

Von  der  Verhängung  ist  abzusehen,  wenn  die  Zuwiderhandlung  durch  die  persönlichen
  oder  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  Verpflichteten  entschuldigt  wird.

Die  Höhe  der  Ordnungsstrafe  ist  nach  der  wirtschaftlichen  Lage  des  Betroffenen
unter  den  Gesichtspunkten  der  Wirksamkeit  und  des  Grades  des  Verschuldens  abzumessen.


8  5.  Das  Nichterscheinen  der  Beteiligten  (82  Absatz  1  der  Bekanntmachung)
ist  in  der  Regel  als  entschuldigt  anzusehen,  wenn  sie  einen  zur  Auskunftserteilung
schriftlich  bevollmächtigten  Vertreter  entsenden,  der  mit  ihren  für  die  Vermittlung
erheblichen  Verhältnissen  vertraut  ist.

Auswärtige  Vermieter  können  sich  durch  ihre  Hausverwalter  vertreten  lassen.

Auswärtige  Hypothekengläubiger  können  nur  dann  in  eine  Ordnungsstrafe  genommen
  werden,  wenn  sie  vor  dem  von  der  Gemeindebehörde  (§2  dieser  Verordnung)
ersuchten  Stadtrat  oder  Gemeindevorstand  ihres  Wohnorts  oder  Aufenthaltsorts  unentschuldigt
  nicht  erscheinen  und  auch  einen  Vertreter  (Absatz  1)  nicht  entsenden.

Schweben  vor  einem  Einigungsamte  mehrere  Sachen,  an  denen  derselbe  Vermieter
  oder  derselbe  Hypothekengläubiger  beteiligt  ist,  so  sind  diese  Sachen  möglichst
derart  miteinander  zu  vereinigen,  daß  nur  ein  einmaliges  Erscheinen  dieser  Beteiligten
  erforderlich  wird.

§  6.  Das  Verfahren  vor  dem  Einigungsamt  ist  nicht  öffentlich.  Die  Mitglieder
des  Einigungsamts  haben  die  Verhandlungen  sowie  die  hierbei  zu  ihrer  Kenntnis  gelangenden
  Verhältnisse  geheim  zu  halten.  Der  Vorsitzende  hat  sie  hierauf  hinzuweisen.

§  7.  Das  Einigungsamt  hat,  sobald  die  Mitteilung  gemäß  §  4  Absatz  2  der  Bekanntmachung
  erfolgt  ist,  mit  tunlichster  Beschleunigung  ein  schriftliches  Gutachten
dem  Gericht  zu  übermitteln.  Mit  besonderer  Eile  sind  die  an  das  Vollstreckungsgericht
  gerichteten  Anträge  zu  behandeln.
        <pb n="19" />
        —  3  —

Sind  zur  Zeit  der  Mitteilung  des  Gerichts  dem  Einigungsamte  die  Verhältnisse
bereits  bekannt,  so  ist  das  Gutachten  sofort  abzusenden.  Andernfalls  hat  das
Einigungsamt  das,  was  zur  Erstattung  des  Gutachtens  erforderlich  ist,  zu  veran—
lassen.  Es  kann  insbesondere  von  Amts  wegen  die  Beteiligten  laden.

Das  Gutachten  ist  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen  Vertreter  zu  unterschreiben.

Auf  Verlangen  des  Gerichts  hat  das  Einigungsamt  das  Gutachten  durch  eines
seiner  Mitglieder  mündlich  erläutern  zu  lassen.

8  8.  Das  Ministerium  des  Innern  wird  die  Gemeinden,  in  deren  Bezirk
Einigungsämter  bestehen,  denen  die  in  den  8§  2  und  3  der  Bekanntmachung  bezeichneten
  Befugnisse  verliehen  sind,  dem  Justizministerium  zur  Benachrichtigung
der  beteiligten  Gerichte  mitteilen.

Dresden,  den  30.  Dezember  1914.

Ministerium  des  Innern.  Ministerium  der  Justiz.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.  Dr.  Nagel.
Rudolph.

 

Nr.  2.  Verordnung,
den  Geschäftsbetrieb  der  gewerbsmäßigen  Stellenvermittler  betreffend;

vom  7.  Januar  1915.

Auf  Grund  von  §  8  des  Stellenvermittlergesetzes  vom  2.  Juni  1910  (R.-G.-Bl.
S.  860)  wird  den  gewerbsmäßigen  Stellenvermittlern  jede  Vermittlungstätigkeit
für  Ausländer,  die  im  Jahre  1914  als  landwirtschaftliche  Arbeiter  oder  als  Dienstboten

  in  landwirtschaftlichen  Betrieben  tätig  gewesen  sind  oder  eine  solche  Beschäftigung
  suchen,  bis  auf  weiteres  verboten.

Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
Dresden,  den  7.  Januar  1915.
Ministerium  des  Innern.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Klotsche.
        <pb n="20" />
        —  4  —

Nr.  3.  Verordnung

zur  weiteren  Ausführung  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1867,  das  Befugnis
zu  Aufnahme  von  Protokollen  und  zu  Beglaubigungen  bei  Justiz-  und
bei  Verwaltungsbehörden  betreffend;

vom  11.  Januar  1915.

In  weiterer  Ausführung  des  Gesetzes,  das  Befugnis  zu  Aufnahme  von  Protokollen
und  zu  Beglaubigungen  bei  Justiz-  und  bei  Verwaltungsbehörden  betreffend,  vom

20.  Mai  1867  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  131)  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  hier—
durch  bestimmt,  daß  im  Bereiche  der  Bergverwaltung

der  Bergamtsdirektor,

der  Oberhüttenamtsdirektor,

der  Direktor  des  Königlichen  Steinkohlenwerks,

der  Direktor  des  Königlichen  Blaufarbenwerks,

der  Rektor  und  der  Prorektor  der  Bergakademie  sowie  die  Mitglieder  des
bergakademischen  Senats,

der  Direktor  und  die  Mitglieder  der  Administration  der  Königlichen  Porzellanmanufaktur,


der  Oberleiter  des  staatlichen  Braunkohlenwerks,

der  Direktor  der  Geologischen  Landesuntersuchung,

die  Bergamtsräte,

die  Oberhüttenverwalter,

der  Bauamtmann  bei  den  staatlichen  Hüttenwerken,

die  Berginspektoren  (Bergamtmänner),

die  Hüttenamtmänner,

der  Juristische  Hilfsarbeiter  beim  Bergamt,

der  Bergamtsmarkscheider,

die  Landesgeologen,

der  Bergverwalter  beim  Königlichen  Steinkohlenwerke,

die  Bergassessoren  und  Bergreferendare,

der  Rißzeichner  (zugleich  Rißarchivar)  beim  Bergamte,

die  Einfahrer  bei  den  Berginspektionen,

der  Akademiesekretär  bei  der  Bergakademie,

soweit  dies  nicht  schon  seither  der  Fall  war,  zu  denjenigen  Personen  gehören,  mit
        <pb n="21" />
        deren  Stelle  die  Befugnis  zur  Aufnahme  von  Protokollen  ein  für  allemal  verbunden
  ist.

Dresden,  am  11.  Januar  1915.
Finanzministerium.

v.  Seydewitz.
Lantsch.

 

Nr.  4.  Verordnung,

die  Verleihung  des  Enteignungsrechtes  für  den  Bau  einer  neuen  Straße
von  Schönborn  nach  Dreiwerden  betreffend;

vom  11.  Jannar  1915.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  auf  Grund  der  88  1  und  2  des  Enteignungsgesetzes
  vom  24.  Juni  1902  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  153)  für  den  Bau  einer  neuen
Straße  von  Schönborn  nach  dem  Ortsteile  Dreiwerden  in  Gemäßheit  des  von  dem
Ministerium  des  Innern  und  der  Amtshauptmannschaft  Rochlitz  genehmigten  Planes
an  die  Gemeinde  Schönborn  für  den  in  Frage  kommenden  Flurbezirk  das  Enteignungsrecht
  unter  Anordnung  des  abgekürzten  Verfahrens  nach  §§8  67  flg.  des
Gesetzes  verliehen.

Von  diesem  Recht  ist  innerhalb  der  in  §  12  Absatz  1  des  Gesetzes  bestimmten
Frist  Gebrauch  zu  machen.

Dresden,  den  11.  Januar  1915.

Gesamtministerium.

Dr.  Beck.
Knüpfer.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinholv  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
1915.  2
        <pb n="22" />
        <pb n="23" />
        Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Koönigreich  Sachsen.

2.  Stück  vom  Jahre  1915.

9  ............—..—————————--—————-.....t—.  -(  AU  .t
—  .—..  —-..  CW  GU+...  —  —  —

     

 

 

Inbalt:  Nr.  5.  Verordnung,  die  Stundung  von  Einkommen=  und  Ergänzungssteuer  betr.
S.  7.  —  Nr.  6.  Verordnung,  die  Bildung  von  besonderen  Pferdeaushebungsbezirken
für  die  Städte  Zittau,  Freiberg,  Meißen  und  Bautzen  und  Abänderung  der  Pferdeaushebungsvorschrift
  betr.  S.  8.  —  Nr.  7.  Verordnung,  die  Ausschüsse  für  die  Wahl  der
Schöffen  und  Geschworenen  in  den  von  der  Zuständigkeit  der  Amtshauptmannschaften  ausgenommenen

  Städten  betr.  S.  9.  —  Nr.  8.  Verordnung,  die  Niederschlagung  des
Strafverfahrens  gegen  Kriegsteilnehmer  betr.  S.  9.  —  Nr.  9.  Bekanntmachung,  die
Postordnung  vom  20.  März  1900  betr.  S.  10.  —  Nr.  10.  Bekanntmachung  einer  Abänderung

  der  Prüfungsordnung  für  Arzte.  S.  12.

 

Nr.  5.  Verordnung,
die  Stundung  von  Einkommen=  und  Ergänzungssteuer  betreffend;

vom  19.  Januar  1915.
Die  Bestimmung  in  §  1  Absatz  1  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes
vom  16.  Juni  1910,  Erlasse,  Stundungen  und  Nachforderungen  von  Einkommenund
  Ergänzungssteuer  betreffend,  vom  22.  Oktober  1910  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  423)
wird  dahin  ausgedehnt,  daß  die  Bezirkssteuereinnahmen  ermächtigt  sind,  Einkommenund
  Ergänzungssteuerbeträge  bis  zur  Höchstdauer  von  sechs  Monaten  zu  stunden.

Dresden,  am  19.  Januar  1915.
Finanzministerium.
v.  Seydewitz.
Zippert.

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  6.  Februar  1915.
        <pb n="24" />
        Nr.  6.  Verordnung,

die  Bildung  von  besonderen  Pferdeaushebungsbezirken  für  die  Städte  Zittau,
Freiberg,  Meißen  und  Bautzen  und  Abänderung  der  Pferdeaushebungs—
vorschrift  betreffend;

vom  21.  Januar  1915.

a)  Nachdem  durch  Gesetz  vom  16.  Oktober  1914  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  471)  die  Stadtgemeinden
  Zittau,  Freiberg,  Meißen  und  Bautzen  aus  ihren  Bezirksverbänden
ausgeschieden  sind,  wird  im  Einverständnis  mit  dem  Ministerium  des  Innern
bestimmt,  daß  diese  Städte  vom  1.  April  1915  an  je  einen  besonderen  Pferdeaushebungsbezirk
  bilden.

b)  Die  Pferdeaushebungsvorschrift  vom  22.  Juni  1902  —  abgedruckt  im  G.=  u.
V.-Bl.  S.  201,  abgeändert  und  ergänzt  durch  Verordnungen  usw.  vom  11.  Juli
1904  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  299),  vom  16.  Juli  1907  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  137)  und
vom  21.  Oktober  1912  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  477)  —  ist  wie  folgt  zu  ändern:

1.  in  der  Anmerkung  ')  zu  §  3  (1902  S.  204  und  1907  S.  138),
im  §14  Absatz  1  (1902  S.  209  und  1907  S.  138),
P0  z4  !çm*v#  D5  (1902  S.  210  und  1907  S.  138),
§  27  Absatz  3  (1902  S.  216  und  1912  S.  470)  ist  für  „und  Zwickau"
zu  setzen:
,  Zwickau,  Zittau,  Freiberg,  Meißen  und  Bautzen.
2.  In  Anlage  G  Ziffer  1  (1902  S.  235)  ist  der  letzte  Satz  des  ersten  Absatzes:
„Hemmschuh“  bis  „erwünscht“  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:
Es  ist  erwünscht,  daß  die  Fahrzeuge  mit  einem  in  gutem  Zustande
befindlichen  Schleifzeug  versehen  sind,  bei  dessen  Anwendung  der
Geschirrführer  nicht  genötigt  ist,  die  Zügel  loszulassen,  vom  Bock
zu  steigen  oder  hinter  das  Fuhrwerk  zu  treten.

K

V

W

Dresden,  den  21.  Jannar  1915.

Kriegsministerium.
v.  Wilsdorf.

Engelmann.
        <pb n="25" />
        Nr.  7.  Verordnung,

die  Ausschüsse  für  die  Wahl  der  Schöffen  und  Geschworenen  in  den  von
der  Zuständigkeit  der  Amtshauptmannschaften  ausgenommenen  Städten
betreffend;

vom  22.  Januar  1915.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  im  Einverständnisse  des  Ministeriums  des
Innern  erhält  der  86  Absatz  5  der  Verordnung,  die  Schöffen  und  Geschworenen
betreffend,  vom  23.  September  1879  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  375),  abgeändert  durch  Ver—
ordnung  vom  21.  Februar  1907  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  70),  folgende  Fassung:
Für  die  Ausschüsse,  die  bei  den  Amtsgerichten  zu  Dresden,  Leipzig,
Chemnitz  und  Plauen  zusammentreten,  werden  je  vier  Vertrauensmänner
von  dem  Stadtrat  und  den  Stadtverordneten  in  gemeinsamer  Sitzung  und
je  drei  von  der  Bezirksversammlung  gewählt.  Für  die  Ausschüsse,  die  bei
den  Amtsgerichten  Zwickau,  Zittau,  Freiberg,  Meißen  und  Bautzen  zusammentreten,
  werden  je  drei  Vertrauensmänner  gemeinsam  von  dem
Stadtrat  und  den  Stadtverordneten  und  je  vier  von  der  Bezirksversammlung
  gewählt.

Dresden,  den  22.  Januar  1915.
Ministerium  der  Justiz.
Dr.  Nagel.
Stock.

 

 

Nr.  8.  Verordnung,
die  Niederschlagung  des  Strafverfahrens  gegen  Kriegsteilnehmer  betreffend;

vom  26.  Jannar  1915.

Seine  Majestät  der  König  haben  anläßlich  des  diesjährigen  Geburtstags  Seiner
Majestät  des  Kaisers  in  Gnaden  die  Niederschlagung  der  gerichtlich  noch  nicht  eingeleiteten
  Untersuchungen  gegen  Teilnehmer  an  dem  gegenwärtigen  Kriege  bewilligt,
  soweit  sie  vor  dem  27.  Jannar  1915  und  vor  der  Einberufung  zu  den  Fahnen
begangene  Ubertretungen  oder  Vergehen  mit  Ausnahme  derjenigen  des  Verrats
militärischer  Geheimnisse  zum  Gegenstande  haben.
        <pb n="26" />
        —  10  —

Sollte  in  besonders  liegenden  Fällen  die  Niederschlagung  der  Untersuchung
wegen  eines  Verbrechens  angezeigt  erscheinen,  sind  die  Akten  von  der  Straf—
verfolgungsbehörde  dem  Justizministerium  mit  Bericht  vorzulegen.

Ausgeschlossen  von  der  Begnadigung  sind  Beschuldigte,  die  wegen  begangener
Straftaten  durch  ein  Militärgericht  rechtskräftig  zur  Entfernung  aus  dem  Heere
oder  der  Marine  oder  zur  Dienstentlassung  verurteilt  sind  oder  sonst  mit  Rücksicht
auf  eine  Straftat  die  Eigenschaft  eines  Kriegsteilnehmers  verloren  haben.

Dresden,  den  26.  Januar  1915.
Ministerium  der  Justiz.

Dr.  Nagel.
Schube.

 

Nr.  9.  Bekanntmachung,
die  Postordnung  vom  20.  März  1900  betreffend;

vom  2.  Februar  1915.

Dee  mit  Bekanntmachung  vom  23.  März  1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  99)  veröffentlichte
  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  ist  durch  nachstehende
—  Verordnung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  25.  Januar  1915  geändert  worden.

Dresden,  den  2.  Februar  1915.
Finanzministerium.

v.  Seydewitz.
Zippert.

Bekanntmachung,
betreffend
Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Vom  25.  Jannar  1915.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  347)  und  des  §  3  Absatz  2  des  Gesetzes  betreffend  die  Erleichterung
        <pb n="27" />
        —  11  —

des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie  auf  Grund
des  Artikels  1  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  21.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  32),  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß--Lothringen,
  Ostpreußen  usw.,  wird  der  §  18a  „Postprotest“,  der  Postordnung  vom
20.  März  1900  wie  folgt  geändert.

1.  Unter  v  ist  statt  des  mit  den  Worten  „Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die
in  Elsaß-Lothringen,  in  der  Provinz  Ostpreußen  usw.“  beginnenden  und  des  folgenden
  Absatzes  —  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.
S.  549)  —  zu  setzen:

Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der  Provinz
  Ostpreußen  oder  in  Westpreußen  in  den  Kreisen  Marienburg,  Elbing
Stadt  und  Land,  Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,  Graudenz  Stadt  und
Land,  Löbau,  Culm,  Briesen,  Strasburg,  Thorn  Stadt  und  Land  zahlbar
sind,  oder  mit  solchen  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen  Wechseln,
die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,  der  in  Ostpreußen
oder  in  einem  der  bezeichneten  westpreußischen  Kreise  liegt,  werden  erst  an
folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis
einschließlich  31.  Oktober  1914  eingetreten  ist,
am  31.  März  1915;

b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  1.  November  1914
bis  einschließlich  31.  Dezember  1914  eingetreten  ist,
am  letzten  Tage  einer  vom  Zahlungstag  ab  laufenden  Frist  von
fünf  Monaten;
c)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  1915
bis  einschließlich  29.  April  1915  eintritt,
am  31.  Mai  1915;

d)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  30.  April  1915  oder  später
eintritt,
am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrist  des  Artikels  41
Absatz  2  der  Wechselordnung.

In  allen  Fällen  zu  a  bis  d  gilt  als  Zahlungstag  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels,
wenn  dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag
der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der
Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält

1915.  4
        <pb n="28" />
        —  12  —

sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  März  oder  am
31.  Mai  1915  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.
2.  Vorstehende  Änderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  25.  Januar  1915.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

Kraetke.

 

Nr.  10.  Bekanntmachung
einer  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Arzte;
vom  3.  Februar  1915.

Nachdem  der  Bundesrat  auf  Grund  von  8  29  der  Reichsgewerbeordnung  be—
schlossen  und  der  Reichskanzler  am  21.  Januar  1915  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  S.  10)  bekannt  gemacht  hat,  daß
1.  der  §  25  der  Prüfungsordnung  für  Arzte  vom  28.  Mai  1901  als  Absatz  5
den  Zusatz  erhält
„Ausnahmen  dürfen  nur  aus  besonderen  Gründen  gestattet  werden

((65),

und  daß

2  im  §&amp;amp;  65  derselben  Ordnung  hinter  „§  23  Absatz  2,“  einzufügen  ist  „§  25

Absatz  5/,

wird  dies  für  das  Königreich  Sachsen  im  Anschlusse  an  die  Verordnung  vom  20.  Juli
1901  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  105  flg.)  und  die  Bekanntmachungen  vom  1.  März  1907
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  71),  vom  10.  April  1908  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  157)  und  vom
19.  Februar  1909  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  118)  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Dresden,  den  3.  Februar  1915.

Die  Ministerien  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts
und  des  Innern.

Dr.  Beck.  Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Graf.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckere#  von  C.  C  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="29" />
        Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
3.  Stück  vom  Jahre  1915.

 

 

 

 

 

 

DInbakt:  Nr.  11.  Verordnung,  betr.  die  Anstellungsgrundsätze.  S.  13.  —  Nr.  12.  Ergäuzung
  der  Verordnung,  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Dampfkessel  betr.,  vom
10.  Dezember  1909.  S.  15.  —  Nr.  13.  Bekanntmachung,  die  Vornahme  einer  Ergänzungswahl
  für  die  I.  Kammer  der  Ständeversammlung  betr.  S.  18.  —  Nr.  14.  Verordnung,

  die  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Gemeinde=  und  Schul-Sparkassen  betr.
S.  18.

 

Nr.  11.  Verordnung,
betreffend  die  Anstellungsgrundsätze;

vom  5.  Februar  1915.

r

Die  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei-  und  Unterbeamtenstellen
mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vom  20.  Juni  1907  sind
durch  Beschluß  des  Bundesrats,  wie  folgt,  abgeändert  worden:

I.  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden.
(G.=  u.  V.-Bl.  1907  S.  182  flg.)
1.  §  15  Absatz  1  erhält  folgenden  Zusatz:
„Während  eines  Krieges  sind  Militäranwärter,  solange  sie  sich  im  aktiven
Militärdienst  befinden,  als  verhindert  anzusehen,  sich  rechtzeitig  um  eine  Stelle
zu  bewerben,  eine  Annahmeprüfung  abzulegen  oder  eine  informatorische
Beschäftigung  abzuleisten.  Bei  nachträglicher  Erfüllung  dieser  Forderung
innerhalb  angemessener  Frist  sind  sie  in  das  Bewerberverzeichnis  als  Stellenanwärter
  so  aufzunehmen,  als  ob  sie  sich  rechtzeitig  um  die  Stelle  beworben
und  dieser  Reihenfolge  entsprechend  die  Prüfung  abgelegt  oder  eine  inso#matorische
  Beschäftigung  abgeleistet  hätten.  Als  rechtzeitige  Meldung  gilt
dann  für  Militäranwärter,  die  den  Zivilversorgungsschein  bereits  vor  dem
Kriege  erworben  haben,  der  erste  Mobilmachungstag  oder,  wenn  sie  erst  später
in  das  Heer  usw.  wieder  eingetreten  sind,  der  Tag  ihres  Wiedereintritts  in
den  aktiven  Militärdienst;  für  Militäranwärter,  die  den  Zivilversorgungs- 



Ausgegeben  zu  Dresden,  den  24.  Februar  1915.  5
        <pb n="30" />
        2.  815

1.  811

—  14  —

schein  während  des  Krieges  erworben  haben,  der  erste  Tag  des  dreizehnten
Militärdienstjahres.“

Absatz  2  erhält  folgenden  Zusatz:

„Während  eines  Krieges  sind  die  Militäranwärter,  solange  sie  sich  im  aktiven
Militärdienst  befinden,  als  verhindert  anzusehen,  ihre  Meldung  rechtzeitig
zu  wiederholen.  Bei  nachträglicher  Bewerbung  innerhalb  angemessener  Frist
sind  sie  im  Bewerberverzeichnisse  zu  belassen.“

II.  bei  den  Kommunalbehörden  usw.

(G.=  u.  V.-Bl.  1907  S.  222  flg.)
Absatz  1  erhält  folgenden  Zusatz:  6
„Während  eines  Krieges  sind  Militäranwärter,  solange  sie  sich  im  aktiven
Militärdienst  befinden,  als  verhindert  anzusehen,  sich  rechtzeitig  um  eine  Stelle
zu  bewerben,  eine  Annahmeprüfung  abzulegen  oder  eine  informatorische  Beschäftigung
  abzuleisten.  Bei  nachträglicher  Erfüllung  dieser  Forderung  innerhalb
  angemessener  Frist  sind  sie  in  das  Bewerberverzeichnis  als  Stellenanwärter
  so  aufzunehmen,  als  ob  sie  sich  rechtzeitig  um  die  Stelle  beworben
und  dieser  Reihenfolge  entsprechend  die  Prüfung  abgelegt  oder  eine  infomatorische
  Beschäftigung  abgeleistet  hätten.  Als  rechtzeitige  Meldung  gilt
dann  für  Militäranwärter,  die  den  Zivilversorgungsschein  bereits  vor  dem
Kriege  erworben  haben,  der  erste  Mobilmachungstag  oder,  wenn  sie  erst
später  in  das  Heer  usw.  wieder  eingetreten  sind,  der  Tag  ihres  Wiedereintritts
  in  den  aktiven  Militärdienst;  für  Militäranwärter,  die  den  Zivilversorgungsschein
  während  des  Krieges  erworben  haben,  der  erste  Tag  des
dreizehnten  Militärdienstjahres.“

2.  §  11  Absatz  3  erhält  folgenden  Zusatz:

„Während  eines  Krieges  sind  die  Militäranwärter,  solange  sie  sich  im  aktiven
Militärdienst  befinden,  als  verhindert  anzusehen,  ihre  Meldung  rechtzeitig
zu  wiederholen.  Bei  nachträglicher  Bewerbung  innerhalb  angemessener  Frist
sind  sie  im  Bewerberverzeichnisse  zu  belassen."

Dresden,  den  5.  Februar  1915.

Sämtliche  Ministerien.

Dr.  Beck.  Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.  v.  Seydewitz.

Dr.  Nagel.  v.  Wilsdorf.
Kühne.
        <pb n="31" />
        —  15  —

Nr.  12.  Ergänzung  der  Verordnung,

die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Dampfkessel  betreffend,
vom  10.  Dezember  1909;

vom  12.  Februar  1915.

Uhter  Bezug  auf  §  38  Ziffer  2  der  Verordnung,  die  polizeiliche  Beaufsichtigung
der  Dampfkessel  betreffend,  vom  10.  Dezember  1909  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  653),  wird
hiermit  bestimmt,  daß  bei  dem  Betriebe  der  Dampfkessel  auf  Elbfahrzeugen  anstatt
den  in  der  Beilage  1  der  Verordnung  enthaltenen  den  nachstehenden  Verhaltungsregeln
  nachzugehen  ist.  Für  diese  gelten  auch  die  in  den  9§  51  und  58  Absatz  4
enthaltenen  Bestimmungen.

Dresden,  den  12.  Februar  1915.

Ministerium  des  Innern.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Klotsche.

Verbaltungsregeln
für  Dampfkessel-Heizer  auf  Elbfahrzeugen.

––..

Allgemeines.

1.  Der  Kesselwärter  ist  neben  dem  etwa  vorhandenen  Maschinisten  für  die
Wartung  des  Kessels  verantwortlich.  Der  Kessel  muß  unter  Aufsicht  bleiben,  solange
  das  Feuer  nicht  entfernt  oder  aufgebänkt  ist.

2.  Unbefugten  darf  der  Zutritt  zur  Kesselanlage  nicht  gestattet  werden.

3.  Die  Kesselanlage  ist  stets  rein,  gut  beleuchtet  und  frei  von  allen  nicht  dahingehörigen

  Gegenständen  zu  halten.  Die  Ausgänge  des  Kesselraums  müssen  während
des  Betriebs  stets  unverschlossen  und  frei  bleiben.

Inbetriebsetzung  des  Kessels.

4.  Vor  dem  Füllen  des  Kessels  ist  festzustellen,  daß  fremde  Gegenstände  aus
ihm  entfernt  und  die  Entleerungs-Vorrichtungen  (Abblase-Vorrichtungen)  geschlossen,
nach  einer  Hauptreinigung  auch,  daß  alle  Teile  des  Kessels  rein  sind.

5
        <pb n="32" />
        —  16  —

Alle  zum  Kessel  gehörigen  Vorrichtungen  müssen  gangbar,  ihre  Verbindungen
mit  dem  Kessel  frei  sein.

5.  Das  Anheizen  soll  langsam  und  erst  erfolgen,  nachdem  der  Kessel  mindestens
bis  zur  Höhe  des  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstandes  gefüllt  ist.

6.  Während  des  Anheizens  ist  der  Dampfraum  des  Kessels  mit  der  äußeren
Luft  oder  mit  der  Betriebsmaschine  zu  verbinden  (Anwärmen  der  Maschine).  Be—
ginnt  der  Dampfdruck  zu  steigen,  so  sind  die  Absperr-Vorrichtungen  zu  schließen.

Dichtungen  sind  nachzusehen  und  erforderlichenfalls  vorsichtig  nachzuziehen.

7.  Vor  Beginn  und  während  des  Anheizens  sind  die  Wasserstands-Vorrichtungen
unter  Benutzung  aller  Hähne  oder  Ventile  zu  prüfen,  die  Manometer  zu  beobachten.

Betrieb  des  Kessels.

8.  Hähne  und  Ventile  sind  vorsichtig  zu  öffnen  und  zu  schließen.  Besondere
Sorgfalt  ist  bei  der  Benutzung  von  Abblase-Vorrichtungen  anzuwenden.

Beim  Abblasen  oder  Abschäumen  ist  zuerst  der  Bordhahn  und  dann  der  Hahn
am  Kessel  zu  öffnen.  Beim  Schließen  ist  umgekehrt  zu  verfahren.

Dampfleitungen  und  Überhitzer  sind  beim  Anwärmen  zu  entwässern.  Dampfleitungen
  dürfen  nur  langsam  angewärmt  werden.

9.  Der  Wasserstand  im  Kessel  soll  möglichst  in  gleicher  Höhe  gehalten  werden.
Er  darf  nicht  unter  die  Marke  des  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstandes  sinken.
Geschieht  dies  trotz  Benutzung  aller  Speise-Vorrichtungen  in  gefahrdrohender  Weise,
oder  werden  starke  Undichtheiten,  erglühte  Kesselteile  oder  Einbeulungen  bemerkt,
so  ist  das  Feuer  vom  Rost  zu  entfernen  oder  tunlichst  durch  feuchte  Asche  oder  dergleichen
  zu  decken.  Hierauf  ist  der  Kessel  durch  Offnen  der  Rauchkammer--Türen  abzukühlen.
  Die  Feuer-Türen  und  Aschenfall-Klappen  (Dämpfer)  sind  zu  schließen.

Alsdann  ist  dem  Vorgesetzten  unverzüglich  Anzeige  zu  erstatten.

10.  Die  Wasserstands-Vorrichtungen  sind  sämtlich  zu  benutzen.  Alle  Hähne  oder
Ventile  sind  täglich  recht  oft  zu  prüfen,  Mängel,  insbesondere  Verstopfungen,  sind
sofort  zu  beseitigen.  Die  Wasserstands-Gläser  sind  gut  zu  beleuchten.  Schutz-Vorrichtungen
  an  ihnen  sind  stets  in  Ordnung  zu  halten.

11.  Alle  Speise-Vorrichtungen  sind  täglich  zu  benutzen  und  stets  in  brauchbarem
Zustande  zu  erhalten.

12.  Die  Zuverlässigkeit  der  Manometer  ist  täglich  durch  Vergleich  ihrer  Angaben
  zu  prüfen.
        <pb n="33" />
        —  17  —

13.  Der  Dampfdruck  soll  die  festgesetzte  höchste  Spannung  nicht  überschreiten.
Steigt  der  Druck  zu  hoch,  so  ist  der  Kessel  aufzuspeisen  und  der  Zug  zu  vermindern.
Blasen  dabei  die  Sicherheits-Ventile  nicht  ab,  so  sind  sie  sofort  nachzusehen.

14.  Die  Sicherheits-Ventile  sind  täglich  durch  vorsichtiges  Anheben  zu  lüften.

Sicherheits-Ventile  unwirksam  zu  machen  oder  ihre  Belastung  zu  erhöhen,  ist
streng  verboten.  Zuwiderhandelnde  setzen  sich  strafrechtlicher  Verfolgung  aus.

15.  Zeigen  sich  in  den  Wasserstands  =  Gläsern  starke  Verunreinigungen  des
Kesselwassers,  so  ist  abzuschäumen.

Tritt  Überkochen  ein,  so  ist  das  Feuer  zu  dämpfen,  der  Kessel  bis  zum  niedrigsten
  Wasserstand  abzuschäumen  (abzublasen)  und  aufzuspeisen.  —  Unter  Umständen
muß  mit  Zustimmung  des  Schiffsführers  die  Fahrt  verlangsamt  werden.

In  Betriebspausen  (Haltepausen,  Ruhepausen)  ist  der  Kessel  aufzuspeisen;  die
Feuer  sind  zu  dämpfen  oder  aufzubänken.

16.  Bei  Außerbetriebsetzung  des  Kessels  ist  der  Dampf  soweit  wie  möglich
wegzuarbeiten,  der  Kessel  aufzuspeisen  und  die  Aschenfall-Klappe  (der  Dämpfer)
zu  schließen.

17.  Bei  der  Ablösung  darf  der  abtretende  Kesselwärter  sich  erst  dann  entfernen,
wenn  der  antretende  Wärter  alles  in  ordnungsmäßigem  Zustand  übernommen  hat.

Entleeren  und  Reinigen  des  Kessels.
18.  Mit  dem  Entleeren  des  Kessels  darf  erst  begonnen  werden,  wenn  das
Feuer  vom  Rost  entfernt  ist.

Wird  der  Kessel  unter  Dampfdruck  entleert,  so  darf  dies  höchstens  mit  zwei
Atmosphären  Überdruck  geschehen.

19.  Das  Einlassen  von  kaltem  Wasser  in  den  eben  entleerten,  noch  heißen
Kessel  ist  streng  untersagt.

20.  Bei  Frostgefahr  sind  außer  Betrieb  zu  setzende  Kessel  und  Rohrleitungen
gegen  Einfrieren  zu  schützen.
21.  Der  zu  befahrende  Kessel  muß  von  den  mit  ihm  verbundenen  und  im
Betriebe  befindlichen  Kesseln  in  allen  Rohrverbindungen  durch  Blindflansche,  durch

Abnehmen  von  Zwischenstücken  oder  durch  andere  als  zuverlässig  anerkannte  Mittel
sicher  und  sichtbar  abgetrennt  werden.

22.  Kesselstein  und  Schlamm  sind  aus  dem  Kessel  gründlich  zu  entfernen.
Der  Kesselstein  darf  nicht  mit  zu  scharfen  Werkzeugen  abgeklopft  werden.

23.  Beim  Befahren  des  Kessels  und  der  Feuerzüge  ist  die  Benutzung  von
Lampen,  die  mit  leichtentzündlichen  Beleuchtungs-Stoffen  gespeist  werden,  verboten.
        <pb n="34" />
        18

Bei  Benutzung  von  elektrischen  Lampen  ist  auf  eine  sorgfältige  Instandhaltung  des
Kabels  und  der  Lampen  zu  achten.

24.  Nach  der  Reinigung  sind  die  Kesselwandungen,  die  Züge,  das  Kessel-Mauerwerk
  (Feuerbrücken,  Feuerzungen)  sowie  die  Offnungen  zu  den  Wasserstands-Vorrichtungen,
  die  Speise=  und  Abblase-Rohre  genau  zu  besichtigen.

Mängel  sind  dem  Vorgesetzten  anzuzeigen.

25.  Das  Anstreichen  des  Kesselinneren  mit  Stoffen,  die  betäubende  oder  leicht
entzündliche  Gase  entwickeln,  ist  verboten.

 

Nr.  13.  Bekanntmachung,

die  Vornahme  einer  Ergänzungswahl  für  die  l.  Kammer  der  Ständeversammlung
  betreffend;

vom  17.  Februar  1915.

Inm  Meißner  Kreise  ist  eine  der  in  §  63  unter  Nr.  13  der  Verfassungsurkunde  in
Verbindung  mit  Punkt  III  des  Gesetzes,  einige  Abänderungen  der  Verfassungsurkunde
  betreffend,  vom  3.  Dezember  1868  bezeichneten  Stellen  in  der  I.  Kammer
der  Ständeversammlung  durch  das  Ableben  des  bisherigen  Inhabers  frei  geworden.
Die  erforderliche  Neuwahl  wird  hiermit  angeordnet.
An  den  Kreisvorsitzenden  ergeht  entsprechende  Verfügung.

Dresden,  am  17.  Februar  1915.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Dr.  Schelcher.  Sperlich.

 

Nr.  14.  Verordnung,

die  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Gemeinde=  und  Schul-Sparkassen
betreffend;

vom  19.  Februar  1915.
W#3#,  Friedrich  August,  von  GOTTES#  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
verordnen  auf  Grund  von  §  88  der  Verfassungs-Urkunde  was  folgt:
        <pb n="35" />
        —  19  —

Die  Errichtung  einer  Gemeinde-Sparkasse  oder  Gemeinde-Schulsparkasse,  sowie

der  Erlaß  und  die  Abänderung  der  dazu  gehörigen  Sparkassen-Ordnungen  bedarf
der  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern.

Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Gegeben  zu  Dresden,  am  19.  Februar  1915.

Friedrich  August.

K  Dr.  Beck.
Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
v.  Seydewitz.

Dr.  Nagel.
v.  Carlowitz.

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="36" />
        <pb n="37" />
        —  21  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
4.  Stück  vom  Jahre  1915.

 

 

 

 

——

 

Inhalt:  Nr.  15.  Verordnung  über  die  Versorgung  der  Hinterlassenen  von  Staatsdienern  und
Hilfsbeamten  aus  Anlaß  des  Krieges  1914.  S.  21.

 

Nr.  15.  Verordnung

über  die  Versorgung  der  Hinterlassenen  von  Staatsdienern
und  Hilfsbeamten  aus  Anlaß  des  Krieges  1914:

vom  23.  Februar  1915.

Puntt  1  der  Verordnung  über  die  Versorgung  der  Hinterlassenen  von  Staatsdienern
  und  Hilfsbeamten  vom  27.  Oktober  1914  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  440)  wird  wie
folgt  abgeändert:

J.

Wenn  Staatsdiener  als  Offiziere  oder  obere  Beamte  der  Militärverwaltung
im  Kriege  geblieben  oder  infolge  einer  Kriegsverwundung  oder  infolge  einer  son—
stigen  Kriegsdienstbeschädigung  gestorben  sind,  ist  zunächst  davon  auszugehen,  daß
ihre  Hinterlassenen  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Versorgung  der
Hinterlassenen  von  Staatsdienern  vom  15.  Juni  1912  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  303)  abzufinden
  sind.  Den  Hinterlassenen  der  Staatsdiener  wird  hiernach  als  Gnadengenuß
  das  letzte  Diensteinkommen,  das  Wartegeld  oder  der  Ruhegehalt  des  Verstorbenen
  noch  auf  3  Monate  außer  dem  Sterbemonate  fortgewährt.  Der  Anspruch
auf  Witwen=  und  Waisengeld  beginnt  mit  dem  ersten  Monat  nach  dem  Ablaufe
  des  Gnadengenusses.

Neben  den  Versorgungsgebührnissen  aus  der  Zivildienststellung  des  Verstorbenen
werden  ferner  die  Gebührnisse  der  Kriegsversorgung  nach  Maßgabe  der  88  19  flg.
des  Militärhinterbliebenengesetzes  vom  17.  Mai  1907  (R.-G.-Bl.  S.  214)  gewährt,
und  zwar  gemäß  §  29  Ziffer  1  daselbst  von  dem  Ablauf  der  Zeit  an,  für  die  die
militärischen  Gnadengebührnisse  zustehen.

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  26.  Februar  1915.  6
        <pb n="38" />
        —  22  —

Die  Gebührnisse  der  allgemeinen  Versorgung  auf  Grund  des  sächsischen  Gesetzes
vom  15.  Juni  1912  und  die  der  Kriegsversorgung  auf  Grund  des  Militärhinter—
bliebenengesetzes  vom  17.  Mai  1907  werden  nach  829  Ziffer  4  des  Militärhinter—
bliebenengesetzes  nebeneinander  gewährt.  Eine  Kürzung  der  Hinterlassenenbezüge
aus  Zivilfonds  wegen  des  Bezugs  an  Kriegswitwen-  oder  Kriegswaisengeld  findet
also  nicht  statt.

An  militärischen  Gnadengebührnissen  wird  nach  812  Ziffer  4  der
Kriegsbesoldungsvorschrift  vom  29.  September  1887  der  Witwe  oder  den  ehelichen
oder  legitimierten  Abkömmlingen  von  Offizieren  noch  das  für  den  auf  den
Sterbemonat  folgenden  Monat  sowie  nach  814,  id  den  entsprechenden  Hinterlassenen
  von  oberen  Beamten  der  Militärverwaltung  noch  das  für  das
auf  den  Sterbemonat  folgende  Vierteljahr  zustehende  reine  Gehalt,  als  welches
7/10  der  Kriegsbesoldung  angesehen  werden,  aus  Militärfonds  gezahlt.  Den  vorerwähnten
  Hinterlassenen  von  Löhnungsempfängern  (Militärpersonen  der
Unterklassen)  wird  nach  §  24  der  Kriegsbesoldungsvorschrift  für  die  drei  Monatsdrittel,
  die  auf  das  Monatsdrittel  folgen,  in  welchem  der  Tod  eingetreten  ist,
Gnadenlöhnung  gewährt.  Auch  hier  findet  eine  Anrechnung  des  militärischen
Gnadengenusses  auf  den  aus  Zivilfonds  gewährten  Gnadengenuß  nicht  statt.

Die  Hinterlassenen  der  Staatsdiener  haben  aus  Anlaß  des  Krieges  1914  folgende
Versorgungsgebührnisse  zu  erhalten:

a)  die  Hinterlassenen  von  Offizieren:

für  den  ersten  Monat  nach  dem  Sterbemonat  7/10  der  Kriegsbesoldung
aus  Militärfonds  und  die  volle  Zivilbesoldung  des  Verstorbenen  aus
Zivilfonds,

für  die  beiden  folgenden  Monate  die  volle  Zivilbesoldung  des  Verstorbenen
  aus  Zivilfonds;

b)  die  Hinterlassenen  von  oberen  Beamten  der  Militärverwaltung:

für  das  auf  den  Sterbemonat  folgende  Vierteljahr  /16  der  Kriegsbesoldung
  aus  Militärfonds  und  die  volle  Zivilbesoldung  des  Verstorbenen
aus  Zivilfonds;

Z)  die  Hinterlassenen  derjenigen  Beamten,  die  für  die  Dauer  des  Krieges  mit
immobilen  oberen  Beamtenstellen  der  Militärverwaltung  wirklich  beliehen
  waren  und  nach  Ziffer  23,,  der  Nachweisung  Nr.  6  der  Gebührnisnachweisungen
  (Beiheft  zur  Kriegsbesoldungsvorschrift)  das  niedrigste  Friedenseinkommen
  der  betreffenden  Stelle  und  eine  Kriegszulage  erhalten  haben:

für  das  auf  den  Sterbemonat  folgende  Vierteljahr  das  Friedenseinkommen
der  betreffenden  Stelle  mit  seinem  ganzen  Betrage  (also  nicht
        <pb n="39" />
        —  23  —

nur  7/10)  aus  Militärfonds  und  die  volle  Zivilbesoldung  des  Verstorbenen

aus  Zivilfonds;  die  Kriegszulage  ist  in  diesem  Falle  nicht  zu  gewähren;

d)  die  Hinterlassenen  von  Offizieren,  Heeresbeamten  und  Militärpersonen  der

Unterklasse  vom  vierten  Monat  nach  dem  Sterbemonat  ab  Witwen=  und

Waisengeld  gemäß  der  Zivildienststellung  des  Verstorbenen  aus  Zivilfonds,

und  wenn  der  Verstorbene  dem  Feldheere  angehört  hat,  und

der  Tod  durch  den  Krieg  herbeigeführt  worden  ist,  nach  Ablauf

der  Zeit,  für  die  militärische  Gnadengebührnisse  (Gnadenmonat,  Gnadenvierteljahr,

  Gnadenlöhnung)  gewährt  sind,  Kriegsversorgung  aus  Militärfonds.

Insoweit  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  27.  Oktober  1914  in  bisher  bereits

geregelten  Fällen  der  militärische  Gnadengenuß  auf  den  aus  Zivilfonds  zustehenden

Gnadengenuß  angerechnet  worden  ist,  wird  der  nach  Vorstehendem  zu  wenig  bezahlte
Gnadengenuß  vom  Zivildiensteinkommen  nachzuzahlen  sein.

Dresden,  den  23.  Februar  1915.

Sämtliche  Ministerien.

Dr.  Beck.  Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.  v.  Sehydewitz.
Dr.  Nagel.  v.  Wilsdorf.

Knüpfer.

 

Druck  und  Verlag  der  König!.  Lofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  K&amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="40" />
        <pb n="41" />
        —  25  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

5.  Stück  vom  Jahre  1915.

 

--.

 

 

Inhbalt:  Nr.  16.  Zweiter  Nachtrag  zur  Urkunde  über  die  Stiftung  der  Carola-Medaille.
S.  25.  —  Nr.  17.  Verordnung,  enthaltend  Anderung  der  Anlagen  B  1,  B  2  und  D  der
Verordnung  vom  5.  April  1909,  betr.  die  Statistik  des  Verkehrs  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen
  im  Königreiche  Sachsen.  S.  26.  —  Nr.  18.  Verordnung,  den  Verkauf  von
Butter  betr.  S.  41.  —  Nr.  19.  Verordnung,  die  Vornahme  von  Zwischenzählungen  der
Schweine  am  15.  März  und  15.  April  1915  betr.  S.  42.  —  Nr.  20.  Bekanntmachung
von  Abänderungen  der  Verordnung  vom  15.  Oktober  1910  zur  Ausführung  des  Gesetzes
über  die  Landes-Brandversicherungsanstalt  vom  1.  Juli  1910.  S.  44.  —  Nr.  21.  Verordnung,
  eine  Ernennung  für  die  Erste  Kammer  der  Ständeversammlung  betr.  S.  44.
—  Nr.  22.  Verordnung  über  die  Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen.  S.  45.

Nr.  16.  Zweiter  Nachtrag
zur  Urkunde  über  die  Stiftung  der  Carola-Medaille;

vom  26.  Februar  1915.

W##,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

haben  die  Urkunde  über  die  Stiftung  der  Carola-Medaille  vom  17.  September

1892  anderweit  und  zwar  in  nachstehender  Weise  abzuändern  beschlossen.

Die  Medaille  erhält  in  Zukunft  auf  der  Rückseite  die  von  zwei  Rautenzweigen

umschlossene  verkürzte  Inschrift:
„Gestiftet
für  hilfreiche  Nächstenliebe.“

Das  im  ersten  Nachtrage  zur  Stiftungsurkunde  vom  10.  Februar  1908  be—
stimmte  Vorschlagsrecht  einer  Dame  Unseres  Königlichen  Hauses  beschränkt  sich  auf
die  alljährlich  für  den  5.  August,  den  Geburtstag  Ihrer  Majestät  der  Königin—
Witwe  Carola,  zu  unterbreitenden  Verleihungen.  Den  mit  der  silbernen  Medaille

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  13.  März  1915.  7
        <pb n="42" />
        —  26  —

Beliehenen  wird  an  Stelle  eines  besonderen  Dekretes  lediglich  ein  Exemplar  der
Stiftungsurkunde  ausgehändigt.
Dresden,  den  26.  Februar  1915.

Friedrich  August.
—  Dr.  Arthur  Nagel,

Ordenskanzler.

Richard  v.  Baumann,
Ordenssekretär.

Nr.  17.  Verordnung,

betreffend  Änderung  des  der  Verordnung  über  die  Statistik  des  Verkehrs

auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen  im  Königreiche  Sachsen  vom  5.  April

1909  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  297  flg.)  beigefügten  Güterverzeichnisses,  Verzeichnisses
  der  Massengüter  und  Verzeichnisses  der  Verkehrsbezirke;

vom  28.  Februar  1915.

Auf  Grund  des  88  der  Bestimmungen,  betreffend  die  Statistik  des  Verkehrs  und  der
Wasserstände  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen,  vom  25.  Juni  1908  (Zentral—
blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  269  flg.)  hat  der  Reichskanzler  bestimmt,  daß  die  An—
lagen  B  1  (Güterverzeichnis),  B  2  (Verzeichnis  der  Massengüter)  und  D  (Verzeichnis
—  der  Verkehrsbezirke)  zu  der  Verordnung  vom  5.  April  1909  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  297  flg.)

vom  1.  Januar  1915  ab  die  nachstehende  veränderte  Fassung  erhalten.
Die  Verordnung  vom  26.  Juni  1910  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  191  flg.)  erledigt  sich

hierdurch.

Dresden,  am  28.  Februar  1915.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Für  den  Minister:  v.  Seydewitz.
Dr.  Schelcher.

 

Zippert.
        <pb n="43" />
        Anlage  B  1.

 

Die  Anderungen  sind  gesperrt  gedruckt.

6  b.

—i-  —  —  –

7b.

0  a.

10  b.

10  c.
10  d.

10  e.
110  f.

11  a.

11  .h

+11c.

7  a.

Güterverzeichnis.

 

Die  zu  den  Massengütern  zu  rechnenden  Güter  sind  durch  ein  Kreuz  (1)  kenntlich  gemacht.

Abfälle  von  Horn,  von  Klauen  und  folgende  Abfälle  von  Häuten:  Falzspäne,
Schlichtspäne,  Stollmehl.  Abfälle  von  Rohstoffen  der  Papierherstellung,
folgende:  Hadernstaub,  Papierschlamm,  Papierfangstoff,  Holzstoffabfall,
Holzstoffreste.

Baumwolle,  rohe,  Abfälle  von  Baumwolle,  von  Baumwollengarn  und  von
Twisten.

Bier.

Blei  in  Blöcken,  Stangen,  Mulden,  Platten  und  Rollen  (Walzblei),  Bleidraht,
  Bleizink,  metallische  Bleiabfälle,  alte  Bleikugeln,  Bleiröhren,  Bleischrot,
  Bleiwaren.

Borke  (Gerbrinden),  roh,  auch  gemahlen,  Lohe  (Gerberlohe),  Gerbhölzer,
Gerbstoffe  und  Gerbstoffauszüge  (Gerbstoffextrakte).

Braunkohlen,  rohe.

Braunkohlenbriketts,  auch  Naßpreßsteine  und  Braunkohlenkoks.

Zement.

Steine,  Platten  und  Fliesen  von  Zement.

Chemikalien  und  Drogen  (mit  Ausnahme  von  Phosphorsäure,  Salpetersäure,
Salzsäure,  Schwefelsäure  und  der  Farben).

Dachpappe,  Steinpappe,  Teerpappe  und  Dachfilz  (Asphaltfilz).

Tierischer  Dünger.

Thomasmehl  (gemahlene  Thomasschlacken).

Chilesalpeter.

Kalisalze  zum  Düngen.

Phosphorsaurer  Kalk,  natürlicher,  auch  aufgeschlossen  (Superphosphat).

Andere  künstliche  Düngemittel.

Roheisen  aller  Art.

Luppen  von  Schweißeisen  und  Schweißstahl,  auch  Luppenstäbe  (Rohschienen),
rohe  Blöcke  von  Flußeisen  und  Flußstahl,  auch  Stahlknüppel  (Billetts).
Eisen=  und  Stahlbruch  (altes  Eisen  und  alter  Stahl,  alte  Eisen=  und  Stahlmunition,
  alte  Eisenbahn=  und  Grubenschienen,  alte  Schwellen,  alte  Rad-77
        <pb n="44" />
        12  a.

12  b.

113.

14.
16.

16.

717.

118.
19  a.

119  b.

120.
121  a

21  b.

—  28  —

bandagen  und  sonstige  alte  Radteile,  ferner  Abfälle  von  Stahl  und  Eisen,
auch  Weißblechabfälle).

Eisen  und  Stahl  in  Stäben  (gewalzt,  geschmiedet  oder  gezogen),  auch  geformt
(fassoniert)  —  ausgenommen  Draht  und  die  nachstehend  besonders  genannten
Walzwerkserzeugnisse  in  Stabform  (z.  B.  Eisenbahnschienen)  —,  ferner
Bandeisen,  z.  B.  Achs-,  Flach-,  Fenster-,  Gitter-,  Niet-,  Quadrat-,  Rund-,
Schlosser-,  Schnitt-,  Stangen-,  -,  I,  -,  Winkel-,  Zaineisen  oder  sstahl;
Hufstäbe.  Brücken=  und  andere  Bauteile  (Konstruktionsteile)  aus  gewalzten
Platten  und  Stäben;  Form-(Fasson-)  Stücke,  grobe,  Roststäbe.

Platten  und  Bleche  aus  Eisen  oder  Eisenlegierungen,  geschmiedet  oder  gewalzt,
  roh  oder  weiter  bearbeitet,  auch  verzinnt  (Weißblech).

Eisenbahnschienen,  auch  Flach-,  Flügel--,  Gruben=  und  Rollbahnschienen,
sowie  Schienenbefestigungsgegenstände,  als  Laschen,  Schienenstühle,  Haknägel,
  Muttern,  Schraubenbolzen,  Unterlagsplatten,  Weichen  und  Weichenteile,
  auch  Herzstücke,  Herzspitzen  und  Kreuzungsstücke.

Eisenbahnschwellen,  eiserne  (Lang=  und  Querschwellen).

Eiserne  Achsen  und  Bandagen,  Räder  und  Räderteile,  Bremsklötze,  sämtlich
für  Eisenbahnwagen  und  Lokomotiven  bestimmt.

Dampfkessel  und  Dampffässer,  Kondensationsröhren,  Gas-,
Wasser=  und  andere  Behälter  (Reservoire),  auch  mit  Ausrüstung
(Armatur)  versehen,  Hähne,  Ventile,  Schieber  und  ähnrliche
Ausrüstungs-(Armatur-)  Stücke  für  Dampfkessel,  Dampffässer
und  Behälter  (Reservoire)  sowie  für  Rohrleitungen,  alle  diese
aus  Eisen  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen  unedlen  Metallen;ferner
  Maschinen  und  Maschinenteile,  auch  wenn  nur  die
Hauptbestandteile  aus  Eisen  oder  Stahl  bestehen.

Eiserne  Röhren  und  Säulen.

Eisen=  und  Stahldraht,  auch  verzinkt  und  verkupfert,  in  Ringen.

Eisen=  und  Stahlwaren,  vorstehend  nicht  genannt.

Unedle  Metalle  (mit  Ausnahme  von  Blei  und  Eisen)  und  Waren  daraus
(Zink  s.  Nr.  67).

Eisenerz  (mit  Ausnahme  von  Schwefelkies).

Erde,  gewöhnliche,  auch  Gartenerde  und  Rasenplatten,  Kies,  Grand,  Sand,
Mergel,  Schlamm,  Schlick.

Ton,  auch  Chinaclay,  Porzellanerde,  Kaolin,  Pfeifenton,  Pfeifenerde,  feuerfester
  Ton,  Lehm,  auch  gebrannt,  gemahlen  oder  geschlämmt,  Schamotteund
  Dinasmörtel.
        <pb n="45" />
        21  c.

121d.

122  ar.
22  aꝛ.

122  b.
122  .
22  d.
22e.
22f.
23.

24.
26.

26.
27.
128  a.
128  b.
18
128d.
1  28e.
128k.
1288g.
128h.
-2°-5
129.—
130.
131  a.
31  b.
31  c.

Farberden  (auch  Kreide),  Amberger  Erde,  roh,  sowie  als  rohe  Farberden
verwendbare  Abfälle  und  Nebenerzeugnisse  der  Industrie;  Graphit,  roh  (in
Stücken),  gemahlen  oder  geschlämmt.

Sonstige  Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  anderweit  nicht  genannt  oder
einbegriffen,  wie  wasserbindende  (hydraulische)  Zuschläge,  z.  B.  Tuff,  Traß,
Puzzolan,  Puzzolanerde,  Santorin  (Santorinerde),  Kieselgur  (Infusorienerde),
  Alaunstein,  Alaunschiefer,  Alaunerde,  Talkerde,  Walkerde.

Bleierze  (Bleiglanz  usw.),  Kobalterze,  Nickelerze.

Zinkerze  (Blende,  Galmei).

Kupfererze,  Kupferstein,  auch  Abbrände  von  Kupfererzen.

Manganerze,  Braunstein.

Schwefelkies.

Andere  Erze.

Zur  Verhüttung  bestimmte  Schlacken.

Farbhölzer  in  Blöcken  und  Stücken,  auch  Farbholzauszüge  (Farbholzextrakte)
und  Quereitron.  "

Fische  und  Schaltiere.

Flachs,  Hanf,  Hede,  Werg  und  andere  pflanzliche  Spinnstoffe  (mit  Ausnahme
von  Baumwolle  und  Jute)g.

Fleisch  ein  schließlich  Speck,  auch  konserviert.

Garne  und  Twiste.

Weizen  und  Spelz.

Roggen.

Hafer.

Gerste.

Anderes  Getreide,  als:  Hirse,  Buchweizen,  auch  Hülsenfrüchte.

Mais  (Kukuruz).

Malz.

Lein=  und  Olsamen.

Andere  Sämereien  aller  Art.

Glas  und  Glaswaren.

Häute,  Felle,  Leder,  Pelzwaren.

Hölzerne  Eisenbahnschwellen.

Grubenholz.

Holz  (Rundholz,  ungespalten)  zur  Herstellung  von  mechanisch
bereitetem  Holzstoff  (Holzmasse,  Holzschliff)  oder  von  chemisch
bereitetem  Holzstoff  (Zellstoff,  Zellulosel.
        <pb n="46" />
        —  30  —

31  dli.  Bau=  und  Nutzholz,  vor=  und  nachstehend  nicht  genannt  (außer
Farb=  und  Gerbhölzern),  unbearbeitet  (einschließlich  des  nur  in
der  Querrichtung  mit  der  Axt  oder  Säge  bearbeiteten)  oder  roh
beschlagen,  auch  gedämpft,  getränkt  (imprägniert)  oder  sonst  auf
chemischem  Wege  behandelt:  hart.

——  —:  weich.

31  eiu.  Bau=  und  Nutzholz,  vor=  und  nachstehend  nicht  genannt  (außer
Farb=  und  Gerbhölzern),  in  der  Längsrichtung  gesägt,  gespalten
oder  in  anderer  Weise  vorgerichtet  (auch  gezapft,  geschlitzt,  gefalzt,
  gebohrt,  genutet),  nicht  gehobelt,  auch  gedämpft,  getränkt
(imprägniert)  odersonstaufchemischem  Wegebehandelt;  Bretter,
Bohlen,  Borde,  Holzpflasterklötze;  Faßholz  (Faßdauben  und  Faßbodenteile),
  auch  hierfür  erkennbar  vorgearbeitetes  Holz;  Naben,
Felgen,  Speichen,  Späne  aller  Art  außer  Brennspänen:  hart.

31  es.  —;  weich.

31  f.  Korb=  und  Floßweiden,  ungeschält  oder  geschält,  auch  gefärbt  usw.,  Reifenstäbe,
  ungeschält  und  geschält,  Faschinen.

31  g.  Brennholz,  Reisig,  Späne  (Abfallspäne)  und  andere  nur  als  Brennholz  verwertbare
  Holzabfälle,  Holzschwarten  (die  äußeren  Längsabschnitte  von
Rundholz),  nicht  über  6  m  lang;  Heidebesen,  Reiserbesen.

131  h.  Edelhölzer,  wie  Erika-,  Cocus-,  Zedern-,  Buchsbaum--,  Ebenholz,
  Mahagoni-,  Polisander-,  Tiek=  und  Pockholz,  roh  oder
bearbeitet.

132.  Holzzeugmasse,  Holzmehl,  auch  Sägemehl  und  Sägespäne  (wenn  nicht  zu
Brennzwecken  bestimmt),  Strohmasse,  Strohteigmasse,  feuchte.

33.  Hopfen.

##34.  Jute.

#35.  Kaffee,  Kaffeeersatzstoffe,  Kakao,  Tee.

36.  Kalk,  gebrannter.

*37.  Kartoffeln.

38.  Knochen,  auch  gereinigt  und  zerkleinert.

39.  Knochenkohle,  Beinschwarz.

140.  Lumpen.

41  a.  Weizenmehl.

41  b.  Roggenmehl.

41  c.  Kleie.

#  41  d.  Andere  Müllereierzeugnisse.
        <pb n="47" />
        42  a.
4  b.
42  c.
42  d.

43.
144.

45.
146  a.

46  b.

147.
48.
149.

50.
51.

152  a.
52  b.

52
t54.
55.
656.
57.

58.

59  a.

69b.

159c.

—  31  —

Obst,  frisches  und  getrocknetes,  Beeren.

Weintrauben.

Küchengewächse  (Gemüse,  Zwiebeln  usw.).

Pflanzen.

Ole  (mit  Ausnahme  der  Mineralöle),  Fette,  Tran  und  Talg.

Olkuchen,  Olkuchenschrot  und  Olkuchenmehl  aller  Art,  entölte  Samen.

Papier  und  Pappe,  Papierspäne,  Strohpappe.

Erdöl  (Petroleum)  und  andere  Mineralöle  sowie  Mineralölrückstände,  Braunkohlenteeröl.


Steinkohlenteeröle,  Naphthalin.

Reis,  Reismehl  und  Reiskleie.

Röhren  von  Ton  und  Zement,  auch  Dränröhren.

Rüben,  Zuckerrüben  sowie  Schnitzel,  gedörrte  und  getrocknete,  Schnitzabfälle
und  Köpfe  davon,  Futterrüben,  Zichorienwurzeln,  frische  und  gedörrte.

Rübensirup,  gereinigt  und  ungereinigt,  Melasse.

Salpetersäure,  Salzsäure.

Salz  (Koch-,  Speise-,  Viehsalz).

Bitter=  und  Glaubersalz.

Schiefer  aller  Art  und  Schieferwaren.

Schwefelsäure.

Soda  aller  Art.

Weingeist  (Spiritus),  Branntwein,  Essig.

Stärke  sowie  Stärkesirup,  Stärkezucker,  Traubenzucker  (Glykose),  Traubenzuckersirup,
  Kartoffelmehl.

Alabaster,  Marmor,  Serpentinstein,  roh,  behauen,  gemahlen,
auch  Waren  daraus;  andere  Steine  (ausgenommen  Edel=  und
Halbedelsteine),  bearbeitete,  einfach  glatt  behauene,  auch
Krippen  und  Tröge  von  Stein,  Brunnensteine,  Mühlsteine,
zusammengesetzte,  Lithographiersteine.

Gebrannte  Mauersteine  (Ziegelsteine,  Backsteine),  Dachziegel,  Pfannen
(Dachsteine),  Tonsteine,  Lehmsteine,  Schamottesteine,  feuerfeste  Steine,
auch  Pflastersteine  und  Boden-(Trottoir-)  Platten  aus  Tonmasse,  unverpackt.


Pflastersteine  aller  Art,  mit  Ausnahme  derjenigen  aus  Ton  (59  a),  sonstige
zum  Wegebau  bestimmte  Steine.

Bau-,  Bruch=  und  Werksteine,  roh  oder  bloß  behauen;  Platten
aus  Stein  (mit  Ausnahme  von  Alabaster,  Marmor,  Serpentin-
        <pb n="48" />
        160  a.
160  b.
60  c.
61.B
162.

63.

164a.
64  b.
65.
66.
167.
+68  a.
68  b.
69.
70  a.
70  b.
70  c.
170  d.
70  e.
71.
72.
73.

 

32

stein),  gesägt  oder  gespalten,  weder  geschliffen  noch  gehobelt,
noch  poliert;  Polier-,  Schleif-  und  Wetzsteine,  Feuersteine,  auch
zum  Gebrauche  vorgerichtet  (Flintensteine),  Bimsstein,  Quarz,
Spat,  Schmirgel,  Speckstein,  Strontianit.

Steinkohlen.

Steinkohlenbriketts.

Steinkohlenkoks.

Tabak,  roh,  Tabakrippen  (Abfälle  von  Tabakrippen).

Teer,  Pech,  Pechsatz,  auch  Brauerharz  und  Kolophonium  (ausgenommen
Terpentin  und  die  zu  den  Drogen  gehörenden  Harze),  Asphalt,  reiner,
roher,  nämlich  Trinidadasphalt  (Trinidaderde),  Erdharz,  Erdfett,  Judenpech,
Bergpech,  auch  Erdwachs,  roh  (Ozokerit,  Retinit,  Hatchetin),  auch  Asphalt—
steine,  Asphaltsand,  Asphalterde,  rohe,  Asphalt,  komprimierter,  Asphaltbrei,
Asphaltkitt,  Asphaltmastix,  Asphaltzement,  Harz.

Tonwaren  aller  Art,  Porzellan,  Steingut,  Fayence,  Kugeln  aus  unge—
branntem  Tone,  Schmelztiegel  aus  Graphit  und  Ton.

Torf,  Torfstreu,  Torfkohlen  (Torfkoks).

Holzkohlen,  auch  gepulvert,  Holzkohlenbriketts.

Wein.

Wolle  aller  Art.

Zink  in  Blöcken  und  Platten  (Zinkblech),  Zinkbrocken.

Zucker,  roh.  «

Verbrauchszucker  (raffinierter  Zucker).

Stückgüter  (Sammelgüter)  *).

Umschließungen,  gebrauchte,  als:  leere  Fässer,  Kisten,  Körbe,  Säcke.

Farben  (mit  Ausnahme  der  Farberden  und  der  Auszüge  aus  Farbhölzern).

Gehobelte  Kanthölzer,  fertige  Holzwaren,  Möbel  und  Möbelteile.

Heu  und  Stroh.

Sonstige  Güter.

Vieh.

Pferde  (auch  Fohlen),  Esel,  Maultiere.

Rindvieh  (auch  Kälber).

*)  Als  Stückgüter  (Sammelgüter)  sind  nachzuweisen  die  in  anschreibepflichtigen  Fahrzeugen,  das  sind
Fahrzeuge  mit  einer  Gesamtladung  von  500  kg  und  mehr,  enthaltenen  Güter  verschiedener  Warengattungen
im  Sinne  des  Güterverzeichnisses  im  Einzelgewichte  von  weniger  als  250  kg  (siehe  8  6  vorletzter  Absatz  der
Bestimmungen,  betreffend  die  Statistik  des  Verkehrs  und  der  Wasserstände  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen).
        <pb n="49" />
        74.
76.
76.

Schafe  (auch  Lämmer).
Schweine  (auch  Ferkel).
Geflügel  und  sonstiges  Vieh.

Anlage  B  2.

Die  Anderungen  sind  gesperrt  gedruckt.

6  a.
6b.
7  a.
7b.
10  b.
10  c.
10  d.
10  e.
10  f.
11  a.
11  b.

11  c.

12  a.

1915.

Verzeichnis  der  Malsenguüter.

Baumwolle,  rohe,  Abfälle  von  Baumwolle,  von  Baumwollengarn  und  von
Twisten.

Bier.

Blei  in  Blöcken,  Stangen,  Mulden,  Platten  und  Rollen  (Walzblei),  Bleidraht,
Bleizink,  metallische  Bleiabfälle,  alte  Bleikugeln,  Bleiröhren,  Bleischrot,
Bleiwaren.

Borke  (Gerbrinden),  roh,  auch  gemahlen,  Lohe  (Gerberlohe),  Gerbhölzer,
Gerbstoffe  und  Gerbstoffauszüge  (Gerbstoffextrakte).

Braunkohlen,  rohe.

Braunkohlenbriketts,  auch  Naßpreßsteine  und  Braunkohlenkoks.

Zement.

Steine,  Platten  und  Fliesen  von  Zement.

Thomasmehl  (gemahlene  Thomasschlacken).

Chilesalpeter.

Kalisalze  zum  Düngen.

Phosphorsaurer  Kalk,  natürlicher,  auch  aufgeschlossen  (Superphosphat).

Andere  künstliche  Düngemittel.

Roheisen  aller  Art.

Luppen  von  Schweißeisen  und  Schweißstahl,  auch  Luppenstäbe  (Rohschienen),
rohe  Blöcke  von  Flußeisen  und  Flußstahl,  auch  Stahlknüppel  (Billetts).

Eisen=  und  Stahlbruch  (altes  Eisen  und  alter  Stahl,  alte  Eisen=  und  Stahlmunition,
  alte  Eisenbahn=  und  Grubenschienen,  alte  Schwellen,  alte  Radbandagen
  und  sonstige  alte  Radteile,  ferner  Abfälle  von  Stahl  und  Eisen,
auch  Weißblechabfälle).

Eisen  und  Stahl  in  Stäben  (gewalzt,  geschmiedet  oder  gezogen),  auch  geformt
(fassoniert)  —  ausgenommen  Draht  und  die  nachstehend  besonders  genannten

8
        <pb n="50" />
        14.
17.
18.
19  b.

20.
21  a.

21  b.

22  al.

34  —

Walzwerkserzeugnisse  in  Stabform  (z.  B.  Eisenbahnschienen)  —,  ferner
Bandeisen,  z.  B.  Achs-,  Flach-,  Fenster-,  Gitter-,  Niet-,  Quadrat-,  Rund--,
Schlosser-,  Schnitt-,  Stangen-,  I-,  I.,  O-,  Winkel-,  Zaineisen  oder  sstahl:
Hufstäbe.  Brücken=  und  andere  Bauteile  (Konstruktionsteile)  aus  gewalzten
Platten  und  Stäben;  Form=  (Fasson-)  Stücke,  grobe,  Roststäbe.

Platten  und  Bleche  aus  Eisen  oder  Eisenlegierungen,  geschmiedet  oder  gewalzt,
roh  oder  weiter  bearbeitet,  auch  verzinnt  (Weißblech).

Eisenbahnschienen,  auch  Flach-,  Flügel--,  Gruben=  und  Rollbahnschienen  sowie
Schienenbefestigungsgegenstände,  als  Laschen,  Schienenstühle,  Haknägel,
Muttern,  Schraubenbolzen,  Unterlagsplatten,  Weichen  und  Weichenteile,
auch  Herzstücke,  Herzspitzen  und  Kreuzungsstücke.

Eisenbahnschwellen,  eiserne  (Lang=  und  Querschwellen).

Eiserne  Röhren  und  Säulen.

Eisen=  und  Stahldraht,  auch  verzinkt  und  verkupfert,  in  Ringen.

Unedle  Metalle  (mit  Ausnahme  von  Blei  und  Eisen)  und  Waren  daraus  (Zink
siehe  Nr.  67).

Eisenerz  (mit  Ausnahme  von  Schwefelkies).

Erde,  gewöhnliche,  auch  Gartenerde  und  Rasenplatten,  Kies,  Grand,  Sand,
Mergel,  Schlamm,  Schlick.

Ton,  auch  Chinaclay,  Porzellanerde,  Kaolin,  Pfeifenton,  Pfeifenerde,  feuerfester
  Ton,  Lehm,  auch  gebrannt,  gemahlen  oder  geschlämmt,  Schamotteund
  Dinasmörtel.

Farberden  (auch  Kreide),  Amberger  Erde,  roh,  sowie  als  rohe  Farberden  verwendbare
  Abfälle  und  Nebenerzeugnisse  der  Industrie;  Graphit,  roh  (in
Stücken),  gemahlen  oder  geschlämmt.

Sonstige  Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  anderweit  nicht  genannt  oder
einbegriffen,  wie  wasserbindende  (hydraulische)  Zuschläge,  z.  B.  Tuff,  Traß,
Puzzolan,  Puzzolanerde,  Santorin  (Santorinerde);  Kieselgur  (Infusorienerde),
  Alaunstein,  Alaunschiefer.  Alaunerde,  Talkerde,  Walkerde.

Bleierze  (Bleiglanz  usw.),  Kobalterze,  Nickelerze.

22  à?.  Zinkerze  (Blende,  Galmei).

22  b.
22  C.
22  d.
22  e.
22  f.

Kupfererze,  Kupferstein,  auch  Abbrände  von  Kupfererzen.
Manganerze,  Braunstein.

Schwefelkies.

Andere  Erze.

Zur  Verhüttung  bestimmte  Schlacken.
        <pb n="51" />
        28  a.
28  b.
28  .
28  d.
28  e.
28f.
288.
28  h.
29.

2
DOu.

31  à.
31  b.
31  c.

31  dr.

31  d2.
31  el.

31  er.

31  lr.

32.

35  —

Flachs,  Hanf,  Hede,  Werg  und  andere  pflanzliche  Spinnstoffe  (mit  Ausnahme
von  Baumwolle  und  Jute).

Weizen  und  Spelz.

Roggen.

Hafer.

Gerste.

Anderes  Getreide,  als:  Hirse,  Buchweizen,  auch  Hülsenfrüchte.

Mais  (Kukuruz).

Malz.

Lein=  und  Olsamen.

Glas  und  Glaswaren.

Häute,  Felle,  Leder,  Pelzwaren.

Hölzerne  Eisenbahnschwellen.

Grubenholz.

Holz  (Rundholz,  ungespalten)  zur  Herstellung  von  mechanisch  bereitetem
  Holzstoff  (Holzmasse,  Holzschliff)  oder  von  chemisch
bereitetem  Holzstoff  (Zellstoff,  Zellulose).

Bau=  und  Nutzholz,  vor=  und  nachstehend  nicht  genannt  (außer
Farb=  und  Gerbhölzern),  unbearbeitet  (einschließlich  des  nur  in
der  Querrichtung  mit  der  Axt  oder  Säge  bearbeiteten)  oder  roh
beschlagen,  auch  gedämpft,  getränkt  (imprägniert)  oder  sonst  auf
chemischem  Wege  behandelt:  hart.

—:;  weich.

Bau=  und  Nutzholz,  vor=  und  nachstehend  nicht  genannt  (außer
Farb=  und  Gerbhölzern),  in  der  Längsrichtung  gesägt,  gespalten
oder  in  anderer  Weise  vorgerichtet  (auch  gezapft,  geschlitzt,  gefalzt,
  gebohrt,  genutet),  nicht  gehobelt,  auch  gedämpft,  getränkt
(imprägniert)  oder  sonst  aufchemischem  Wege  behandelt;  Bretter,
Bohlen,  Borde,  Holzpflasterklötze;  Faßholz  (Faßdauben  und  Faßbodenteile),
  auch  hierfür  erkennbar  vorgearbeitetes  Holz;  Naben,
Felgen,  Speichen,  Späne  aller  Art  außer  Breunspänen:  hart.
—:  weich.
Edelhölzer,  wie  Erika-,  Cocus-,  Zedern-,  Buchsbaum-,  Ebenholz,
Mahagoni-,  Polisander-,  Tiek=  und  Pockholz,  roh  oder  bearbeitet.
Holzzeugmasse,  Holzmehl,  auch  Sägemehl  und  Sägespäne  (wenn  nicht  zu.
Brennzwecken  bestimmt),  Strohmasse,  Strohteigmasse,  feuchte.

Jute.  "

8*
        <pb n="52" />
        35.
36.
37.
40.
41  a.
41  b.
41  c.

41  d.

42  a.
44.
46  a.

46  b.
47.
49.

52  a.
53.
54.
56.
58.

59  a.

—  36  —

Kaffee,  Kaffeeersatzstoffe,  Kakao,  Tee.

Kalk,  gebrannter.

Kartoffeln.

Lumpen.

Weizenmehl.

Roggenmehl.

Kleie.

Andere  Müllereierzeugnisse.

Obst,  frisches  und  getrocknetes,  Beeren.

Olkuchen,  Olkuchenschrot  und  Olkuchenmehl  aller  Art,  entölte  Samen.

Erdöl  (Petroleum)  und  andere  Mineralöle  sowie  Mineralölrückstände,  Braunkohlenteeröl.


Steinkohlenteeröle,  Naphthalin.

Reis,  Reismehl  und  Reiskleie.

Rüben,  Zuckerrüben  sowie  Schnitzel,  gedörrte  und  getrocknete,  Schnitzabfälle
und  Köpfe  davon,  Futterrüben,  Zichorienwurzeln,  frische  und  gedörrte.

Salz  (Koch-,  Speise-,  Viehsalz).

Schiefer  aller  Art  und  Schieferwaren.

Schwefelsäure.

Weingeist  (Spiritus),  Branntwein,  Essig.

Alabaster,  Marmor,  Serpentinstein,  roh,  behauen,  gemahlen,
auch  Waren  daraus;  andere  Steine  (ausgenommen  Edel=  und
Halbedelsteine),  bearbeitete,  einfach  glatt  behauene,  auch  Krippen
und  Tröge  von  Stein,  Brunnensteine,  Mühlsteine,  zusammengesetzte,
  Lithographiersteine.

Gebrannte  Mauersteine  (Ziegelsteine,  Backsteine),  Dachziegel,  Pfannen  (Dachsteine),
  Tonsteine,  Lehmsteine,  Schamottesteine,  feuerfeste  Steine,  auch

G  PflaftersteineundBoden-(Trottoir-)PlattenausTonmasse,unverpackt.

59  b.

59  c.

60

5

Pflastersteine  aller  Art,  mit  Ausnahme  derjenigen  aus  Ton  (59  a),  sonstige
zum  Wegebau  bestimmte  Steine.

Bau--,  Bruch=  und  Werksteine,  roh  oder  bloß  behauen;  Platten  aus
Stein  (mit  Ausnahme  von  Alabaster,  Marmor,  Serpentinstein),
gesägt  oder  gespalten,  weder  geschliffen  noch  gehobelt,  noch
poliert;  Polier-,  Schleif=  und  Wetzsteine,  Feuersteine,  auch  zum
Gebrauche  vorgerichtet  (Flintensteine),  Bimsstein,  Quarz,  Spat,
Schmirgel,  Speckstein,  Strontianit.

Steinkohlen.
        <pb n="53" />
        60  b.
60  c.

62.

63.

64  a.

66.
67.

68  a.
68  b.
70  d.

Die  Anderungen  sind  gesperrt  gedruckt.

Steinkohlenbriketts.

Steinkohlenkoks.

Teer,  Pech,  Pechsatz,  auch  Brauerharz  und  Kolophonium  (ausgenommen
Terpentin  und  die  zu  den  Drogen  gehörenden  Harze),  Asphalt,  reiner,  roher,
nämlich  Trinidadasphalt  (Trinidaderde),  Erdharz,  Erdfett,  Judenpech,  Bergpech,
  auch  Erdwachs,  roh  (Ozokerit,  Retinit,  Hatchetin),  auch  Asphaltsteine,
Asphaltsand,  Asphalterde,  rohe,  Asphalt,  komprimierter,  Asphaltbrei,  Asphaltkitt,
  Asphaltmastix,  Asphaltzement,  Harz.

Tonwaren  aller  Art,  Porzellan,  Steingut,  Fayence,  Kugeln  aus  ungebranntem
Tone,  Schmelztiegel  aus  Graphit  und  Ton.

Torf,  Torfstreu,  Torfkohlen  (Torfkoks).

Wolle  aller  Art.

Zink  in  Blöcken  und  Platten  (Zinkblech),  Zinkbrocken.

Zucker,  roh.

Verbrauchszucker  (raffinierter  Zucker).

Heu  und  Stroh.

Anlage  D.

Verzeichnis  der  Verkehrsbezirke.

I.  Deutsches  Reich.

Die  Wasserstraßen  in  der  Provinz  Ostpreußen.

Die  Wasserstraßen  in  der  Provinz  Westpreußen  sowie  die  Weichsel  in  der
Provinz  Posen.

Die  Oder  und  ihre  Nebenarme  in  der  Provinz  Pommern  bis  zur  Leuchtbake
an  der  Königsfahrt.

Die  anderen  Wasserstraßen  in  der  Provinz  Pommern.

Die  Wasserstraßen  in  den  Großherzogtümern  Mecklenburg-Schwerin  und
Strelitz  (mit  Ausnahme  der  Elbe  zu  0).

Die  Elbe  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin  und  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (mit  Ausnahme  der  Elbe  zu  8  a  und  b).

Die  sonstigen  Wasserstraßen  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  (mit  Ausnahme
“  zu  6  und  8  a  und  b),  im  Fürstentum  Lübeck  und  in  der  Hansestadt

übeck.
        <pb n="54" />
        8b.

9  a.
9  b.

10.

11  a.

11  b.

11  c.

11  d.

11  e.

12.
13.
14.
15.

16  a.
16  b.

–—  38

Die  Elbe  von  Geesthacht  am  rechten  Ufer  und  Obermarschacht  am  linken  Ufer
einschließlich  bis  Falkenthal  unterhalb  Blankenese  am  rechten  Ufer  einschließlich
und  bis  zur  Estemündung  am  linken  Ulfer  ausschließlich,  nebst  den  zwischen
Norder=  und  Süderelbe  sowie  den  innerhalb  dieser  Elbstrecke  in  die  Elbe  einmündenden
  Zuflüssen.

Die  Unterelbe  unterhalb  Falkenthal  am  rechten  Ufer  und  der  Estemündung  am
linken  Ufer  einschließlich  bis  zur  Mündung  sowie  die  Schwinge  bis  Stade
einschließlich.

Bremisches  Staatsgebiet  bis  zur  Einmündung  der  Lesum  in  die  Weser.

Die  Unterweser  von  der  Einmündung  der  Lesum  bis  zur  Mündung.

Die  Ems  und  der  Dortmund-Ems-Kanal  von  unterhalb  Papenburg  bis  Emden
einschließlich.

Die  Elbe  nebst  Zuflüssen  in  der  Provinz  Hannover  von  der  Grenze  der  Provinz
Sachsen  bis  Obermarschacht  ausschließlich.

Die  Weser  nebst  Zuflüssen  in  der  Provinz  Hannover  bis  Bremen,  im  Herzogtum
  Braunschweig,  im  Regierungsbezirke  Cassel  und  im  Fürstentum  Schaumburg-Lippc.
  (Ems-Weser-Kanal  mit  Zweigkanälen  s.  Bez.  11  d.)

Die  Ems  und  der  Dortmund-Ems-Kanal  nebst  Zuflüssen  und  Kanälen  in  der
Provinz  Hannover  von  der  Grenze  der  Provinz  Westfalen  bis  Papenburc3#
einschließlich.

Der  Ems-Weser-Kanal  mit  den  Zweigkanälen  in  der  Provinz
Hannover,  dem  Kreise  Grafschaft  Schaumburg  (Regierungsbezirk
Cassel)  und  dem  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.

Die  sonstigen  Wasserstraßen  in  der  Provinz  Hannover  und  im  Herzogtum
Oldenburg.

Die  Wasserstraßen  in  der  Provinz  Posen  (mit  Ausnahme  der  Weichsel).

Die  Wasserstraßen  im  Regierungsbezirk  Oppeln.

Breslau.

Die  Wasserstraßen  im  Regierungsbezirke  Breslau  (mit  Ausnahme  der  Stadt
Breslau)  und  im  Regierungsbezirke  Liegnitz.

Berlin-Charlottenburg-Neukölln  (Spree  und  Kanäle).

Die  Spree  von  Friedrichshagen  einschließlich  bis  zur  Einmündung  in  die  Havel
(mit  Ausnahme  der  Spree  und  Kanäle  in  Berlin,  Charlottenburg  und  Neukölln),
  die  Wendische  Spree  von  Grünau  einschließlich  bis  Cöpenick,  der
Teltowkanal,  der  Spandauer  Schiffahrtskanal  von  der  Plötzenseeschleuse  einschließlich
  bis  zur  Einmündung  in  den  Tegeler  See,  der  Tegeler  See  und  die
Havel  vom  Tegeler  See  bis  Spandau  einschließlich.
        <pb n="55" />
        17a.
17b.

17e.

17d.
18  a.
18b.
18  .

—  39

Die  Oder  in  der  Provinz  Brandenburg.

Die  Wasserstraßen  in  der  Provinz  Brandenburg  rechts  der  Oder.

Die  märkischen  Wasserstraßen  (mit  Ausnahme  der  zu  16a  und  16b  genannten
sowie  des  in  der  Provinz  Sachsen  liegenden  Plauc-Ihle-Kanals).

Die  Elbe  in  der  Provinz  Brandenburg.

Der  Plaue-Ihle-Kanal.

Magdeburg.

Die  Elbe  in  der  Provinz  Sachsen  (mit  Ausnahme  der  Stadt  Magdeburg)  und
im  Herzogtum  Anhalt.

Die  Zuflüsse  der  Elbe  in  der  Provinz  Sachsen  (mit  Ausnahme  des  Plaue-Ihle-Kanals),
  in  dem  Herzogtum  Anhalt  und  in  den  Thüringischen  Staaten.

Die  Wasserstraßen  im  Königreiche  Sachsen.

Werra  und  Fulda.

Der  Main  in  der  Provinz  Hessen-Nassau.

Der  Rhein  in  der  Provinz  Hessen-Nassau.

Die  Lahn  in  der  Provinz  Hessen-Nassau,  im  Kreise  Wetzlar  und  im  Großherzogtum
  Hessen.

Die  Wasserstraßen  im  Ruhrgebiete  der  Provinz  Westfalen,  ausgenommen
der  dort  gelegene  Teil  des  Rhein-Herne-Kanals  (Ruhr,  Lippe,
Lippe-Kanal  Datteln  —Hamm,  Dortmund-Ems-Kanal  südlich  der
Lippe).

Der  Rhein-Herne-Kanal  im  Ruhrgebiete  der  Provinz  Westfalen.

Die  rechtsseitigen  Zuflüsse  des  Rheins  in  der  Rheinprovinz,  ausgenommen
der  dort  gelegene  Teil  des  Rhein-Herne-Kanals.

Der  Rhein-Herne-Kanal  in  der  Rheinprovinz.

Die  Weser  nebst  Zuflüssen  in  der  Provinz  Westfalen  sowie  im  Fürstentum
Lippe  und  im  Fürstentum  Waldeck.  (Ems-Weser-Kanal  mit  Zweigkanälen
  s.  Bez.  24  c.)

Der  Dortmund-Ems-Kanal  nördlich  der  Lippe  und  die  Ems  in  der  Provinz
Westfalen.

Der  Ems-Weser-Kanal  in  der  Provinz  Westfalen.

Die  Rheinhäfen  der  Guten-Hoffnungs-Hütte  und  der  Gewerkschaft  Deutscher
Kaiser.

Das  rechte  Ufer  des  Rheins  in  der  Rheinprovinz  (mit  Ausnahme  von  Cöln-Deutz
  und  Cöln-Mülheim,  der  Rheinhafenstationen  Duisburg,  Duisburg-Hochfeld,
  Ruhrort  und  der  Rheinhäfen  der  Guten-Hoffnungs-Hütte  und  der
Gewerkschaft  Deutscher  Kaiser)  sowie  Düsseldorf-Heerdt  am  linken  Ufer.
        <pb n="56" />
        26  a.

26  b.

26  C.

26  d.

27.
28.
29.

30  a.
30  b.

31.

32  a.
32  b.
33  a.
33  b.

W*ie

34.

35  a.
35  b.
36  a.

36  b.
37  a.

37b.

40  —

Das  linke  Ufer  des  Rheins  von  der  Mündung  der  Nahe  bis  Coblenz  einschließlich.


Das  linke  Ufer  des  Rheins  von  unterhalb  Coblenz  bis  zur  Landesgrenze  (mit
Ausnahme  von  Düsseldorf-Heerdt  und  der  Rheinhäfen  bei  Rheinhausen  und
Homberg  einschließlich  der  Zeche  Rheinpreußen)  sowie  Cöln-Deutz  und
Cöln-Mülheim  am  rechten  Ufer.

Die  Rheinhäfen  bei  Rheinhausen  und  Homberg  einschließlich  der  Zeche  Rheinpreußen.


Die  linksseitigen  Zuflüsse  des  Rheins  in  der  Rheinprovinz  und  im  Fürstentum
Birkenfeld  (mit  Ausnahme  der  Saar)  sowie  die  sonstigen  Wasserstraßen  in
der  Rheinprovinz  links  des  Rheins.

Die  Saar  in  der  Rheinprovinz.

Die  Rheinhafenstationen  Duisburg,  Duisburg-Hochfeld,  Ruhrort.

Die  Wasserstraßen  in  Lothringen  mit  Einschluß  des  zu  Elsaß  gehörigen  Teiles
des  Saarkanals.

Die  Wasserstraßen  im  Elsaß  (mit  Ausnahme  des  Rheins  und  des  Saarkanals).

Der  Rhein  im  Elsaß.

Der  Rhein  in  der  Bayerischen  Pfalz  (mit  Ausnahme  von  Ludwigshafen  samt
den  Gemarkungen  Rheingönheim,  Oppau  und  Edigheim)  und  der
Frankenthaler  Kanal.

Der  Main  im  Großherzogtum  Hessen.

Der  Rhein  im  Großherzogtum  Hessen.

Der  Rhein  im  Großherzogtum  Baden  (mit  Ausnahme  von  Mannheim-Rheinau).

Der  Neckar  in  den  Großherzogtümern  Baden  und  Hessen  einschließlich  der
Zuflüsse.

Der  Bodensee  im  Großherzogtum  Baden  einschließlich  der  badischen  Orte  auf
der  Rheinstrecke  bis  Schaffhausen.

Ludwigshafen  am  Rhein  (samt  den  Gemarkungen  Rheingönheim,
Oppau  und  Edigheim)  und  Mannheim  (einschließlich  Rheinau).

Der  Neckar  im  Königreiche  Württemberg  einschließlich  der  Zuflüsse.

Der  Bodensee  im  Königreiche  Württemberg.

Die  Donau  in  den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg  einschließlich  der
Zuflüsse  (ohne  Ludwigkanal)  sowie  die  sonstigen  Wasserstraßen  in  Südbayern.

Der  Bodensee  im  Königreiche  Bayern.

Der  Main  im  Königreiche  Bayern  und  im  Großherzogtum  Baden  einschließlich
der  Zuflüsse  (ohne  Ludwigkanal).

Ludwigkanal.
        <pb n="57" />
        —  41  —

II.  Ausland.
50.  Rußland  ohne  Polen.
51.  Polen.
52  àa.  Galizien,  Bukowina.
52  b.  Rumänien.
53  a.  Ungarn,  Slavonien,  Kroatien,  Siebenbürgen,  Bosnien,  Herzegowina.
53  b.  Serbien,  Bulgarien,  Türkei,  Griechenland.
54.  Böhmen.
55.  Das  übrige  Osterreich.
56.  Schweiz.
57.  Jtalien.
58.  Frankreich.
59.  Luxemburg.
60.  Belgien.
61.  Niederlande.
62.  Großbritannien  und  Irland.
63.  Schweden  und  Norwegen.
64.  Denemark.

 

Nr.  18.  Verordnung,

den  Verkauf  von  Butter  betreffend;
vom  1.  März  1915.

Die  Verordnung,  das  Butter-Maß  und  -Gewicht  betreffend,  vom  31.  März  1870
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  97)  wird  hiermit  folgendermaßen  abgeändert:

§  1.  Alle  Verkäufe  von  Butter  haben  nach  dem  Gewichte  zu  erfolgen.

Der  Verkauf  von  geformten  Stücken  ist  nur  in  Gewichtsstücken  von  einem
viertel  oder  einem  achtel  Kilogramm  gestattet.

82.  Wer  Butter  in  anderer  Weise  verkauft  oder  zum  Verkauf  stellt,  als  im
§  1  bestimmt  ist,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  50  Mark  bestraft.

8  3.  Als  zum  Verkauf  gestellt  ist  die  Butter  anzusehen,  die  zum  Zwecke  des
Verkaufes  in  einem  Verkaufsraum  oder  auf  dem  Markte  öffentlich  ausgelegt  oder
in  ein  Haus  gebracht  wird.

Dresden,  am  1.  März  1915.

Ministerium  des  Innern.
Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.  Rudolyh.

1915.  9
        <pb n="58" />
        —  42  —

Nr.  19.  Verordnung,

die  Vornahme  von  Zwischenzählungen  der  Schweine  am  15.  März  und
15.  April  1915  betreffend;

vom  5.  März  1915.

Nach  Beschluß  des  Bundesrates  vom  4.  März  dieses  Jahres  hat  in  allen  Bundesstaaten
  am  15.  März  und  15.  April  1915  eine  Zählung  der  Schweine  stattzufinden.
Zur  Ausführung  dieses  Beschlusses  wird  für  das  Königreich  Sachsen  folgendes
verordnet:

§  1.  Die  Aufnahme  erfolgt  mittels  Ortslisten  durch  die  Gemeindebehörden  für
ihren  Gemeindebezirk  einschließlich  der  zur  Gemeinde  gehörenden  selbständigen
Gutsbezirke.

Die  Besitzer  von  Schweinen  sind  durch  die  Gemeindebehörden  einige  Tage  vor
der  Aufnahme  in  ortsüblicher  Weise  von  der  bevorstehenden  Zählung  in  Kenntnis
zu  setzen.

§  2.  Durch  Umfrage  bei  den  einzelnen  Besitzern  von  Schweinen  und  bei  den
Schlachthofsleitern  oder  ihren  Stellvertretern  ist  die  Zahl  sämtlicher  an  diesen
Tagen  in  den  einzelnen  Grundstücken  (Häusern,  Gehöften,  Anwesen,  Schlacht=  und
Viehhöfen)  und  den  dazu  gehörigen  Nebengebäuden  vorhandenen  Schweine  festzustellen
  und  in  die  Ortsliste  nach  der  dort  getroffenen  Unterscheidung  und  unter
gleichzeitiger  Angabe  der  Katasternummer  des  Grundstücks  sowie  der  Namen  der
Besitzer  der  Schweine  einzustellen.  Dabei  ist  überall  den  auf  dem  Erhebungsvordruck
  angeführten  Bestimmungen  nachzugehen.

§  3.  Mit  der  Umfrage  ist  am  15.  März  und  15.  April  zu  beginnen;  sie  ist
tunlichst  auch  an  diesen  Tagen  zu  beendigen.  Die  Aufnahme  hat  sich  durchweg  auf
den  Stand  vom  15.  März  und  15.  April  1915  zu  beziehen.

§  4.  Die  Ortslistenvordrucke  werden  den  Verwaltungsbehörden  (in  den  Städten
mit  Revidierter  Städteordnung  den  Stadträten,  im  übrigen  den  Amtshauptmannschaften)
  bis  10.  März  und  10.  April  dieses  Jahres  durch  das  Statistische  Landesamt
mit  einer  zur  Abgabe  mindestens  eines  Abdruckes  an  jede  Gemeinde  genügenden
Anzahl  von  Abdrücken  gegenwärtiger  Verordnung  und  ebenso  einer  für  jede  Gemeinde
bestimmten,  mit  der  Adresse  des  Statistischen  Landesamts  versehenen  Postkarte
übersendet  werden.
        <pb n="59" />
        —  43  —

§  5.  Die  Amtshauptmannschaften  haben  die  ihnen  zugehenden  Vordrucke  sofort
an  die  Bürgermeister  und  Gemeindevorstände  ihres  Bezirks  zu  verteilen.

§  6.  Die  Stadträte,  Bürgermeister  und  Gemeindevorstände  haben  dafür  zu
sorgen,  daß  die  Einträge  in  den  Erhebungsvordrucken  vollständig,  vorschriftsmäßig
und  der  Wirklichkeit  entsprechend  bewirkt  werden.

8  7.  Wenn  in  einem  Grundstücke  Schweine  stehen,  die  verschiedenen  Besitzern
gehören,  so  sind  sie  nicht  unter  dem  Namen  des  Grundstücksbesitzers  zusammenzufassen,
  sondern  für  jeden  Besitzer  getrennt  anzugeben.

8  8.  Wenn  die  Zeilen  eines  Erhebungsvordrucks  für  die  Einträge  einer  Gemeinde
  oder  eines  Ortes  nicht  ausreichen,  so  sind  die  übrigen  Einträge  in  einem
zweiten,  dritten  oder  weiteren  Vordrucke  zu  bewirken.  In  solchem  Falle  sind  die
Listen  auf  der  Vorderseite  neben  dem  Namen  der  Gemeinde  oder  des  Ortes  fortlaufend
  zu  benummern  (Liste  Nr.  1,  2  usw.).

Die  doppelten  Vordrucke  sind  zu  einer  Abschrift  für  die  Gemeindeakten  bestimmt.

8§9.  Die  Gemeindebehörden  haben  die  ausgefüllten  Ortslisten  zu  sammeln,
dabei  die  Angaben,  soweit  tunlich,  auf  ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  prüfen
und  die  Abstellung  wahrgenommener  Mängel  zu  veranlassen.

§  10.  Auf  der  letzten  Seite  der  Ortsliste  ist  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
der  Einträge  von  den  Gemeindebehörden  zu  bescheinigen.  Werden  für  eine  Gemeinde
  mehrere  Ortslisten  gebraucht,  so  ist  die  Bescheinigung  auf  der  letzten  Seite
des  letzten  Ortsbogens  zu  vollziehen.

§  11.  Behufs  baldiger  Feststellung  des  Ergebnisses  haben  die  Gemeindebehörden
auf  der  den  Drucksachen  beiliegenden  Postkarte  die  Gesamtzahl  der  Schweine  ihrer
Gemeinde  nach  den  vorgedruckten  Unterscheidungen  einzutragen  und  dabei  genau
darauf  zu  achten,  daß  die  Gemeindesummen  richtig  übertragen  werden.  Die  ausgefüllte
  Postkarte  ist  bis  zum  22.  März  und  22.  April  an  das  Statistische  Landesamt
  einzusenden.

§  12.  Bis  zum  29.  März  und  29.  April  sind  die  Ortslisten,  und  zwar  seitens
der  Stadträte,  denen  die  Vordrucke  vom  Statistischen  Landesamte  zugehen,  an
dieses  unmittelbar  einzusenden,  seitens  der  Bürgermeister  und  Gemeindevorstände
aber  an  die  Amtshauptmannschaft  abzugeben.  Wo  für  einen  Ort  mehrere  ausgefüllte
  Ortslisten  vorliegen,  sind  sie  vor  ihrer  Einsendung  nach  der  über  dem
Namen  der  Gemeinde  eingestellten  laufenden  Nummer  zu  ordnen.

§  13.  Die  Amtshauptmannschaften  haben,  nachdem  sie  sich  von  der  vorschriftsmäßigen
  Ausfüllung  und  Unterzeichnung  überzeugt  haben,  sämtliche  Listen  ihres
        <pb n="60" />
        —  44  —

Bezirks,  alphabetisch  nach  den  Namen  der  Gemeinden  geordnet,  zusammengeschnürt
bis  zum  3.  April  und  3.  Mai  an  das  Statistische  Landesamt  einzusenden.

Dresden,  am  5.  März  1915.
Ministerium  des  Innern.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Seifert.

 

Nr.  20.  Bekanntmachung

von  Abänderungen  der  Verordnung  vom  15.  Oktober  1910  zur  Ausführung
des  Gesetzes  über  die  Landes-Brandversicherungsanstalt  vom  1.  Juli  1910;

vom  5.  März  1915.

Geneß  der  Verordnung  vom  30.  September  1912  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  463)  wird
darauf  hingewiesen,  daß  weitere  Abänderungen  von  Vorschriften  der  obengenannten
Ausführungsverordnung  unterm  24.  Januar  1914  in  Nr.  25  des  Dresdner  Journals
und  der  Leipziger  Zeitung  vom  31.  Januar  1914  und  unterm  1.  Dezember  1914
in  Nr.  283  der  Sächsischen  Staatszeitung  und  in  Nr.  284  der  Leipziger  Zeitung
vom  7.  Dezember  1914  bekannt  gemacht  worden  sind.

Dresden,  am  5.  März  1915.
Ministerium  des  Innern.
Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.

Canis.

 

Nr.  21.  Verordnung,
eine  Ernennung  für  die  Erste  Kammer  der  Ständeversammlung  betreffend
vom  9.  März  1915.
Wagn,  Friedrich  August,  ven  GOTTES  Gnaden  Köoͤnig

von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

verkünden  hiermit,  daß  Wir  auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  63  unter  Nr.  14  der
Verfassungsurkunde
        <pb n="61" />
        —  45  —

den  Besitzer  des  Rittergutes  Sohland  a.  S.,
Major  und  Kammerherrn  Dr.  Benno  v.  Nostitz-Wallwitz

zum  Mitgliede  der  Ersten  Kammer  der  Ständeversammlung  ernannt  haben.

Zu  dessen  Beurkundung  haben  Wir  die  gegenwärtige  Verordnung  unter  Vor—
druck  Unseres  Königlichen  Siegels  eigenhändig  vollzogen.

Gegeben  Dresden,  am  9.  März  1915.

Friedrich  August.
-  Christoph  Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.

Nr.  22.  Verordnung
über  die  Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen;
vom  10.  März  1915.

 

Auf  Grund  von  §  4  Absatz  2,  §  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  gemeinsamen
  Rechte  der  Besitzer  von  Schuldverschreibungen,  vom  4.  Dezember  1899
(R.-G.-Bl.  S.  692,  694)  wird  bestimmt,  daß  die  Gläubiger,  welche  (§  4  Absatz  2)
beim  Amtsgerichte  den  Antrag  stellen,  sie  zur  Berufung  einer  Versammlung  der
Gläubiger  zu  ermächtigen,  oder  welche  (§  10  Absatz  2)  in  einer  Versammlung  der
Gläubiger  ihr  Stimmrecht  ausüben  wollen,  ihre  Schuldverschreibungen  außer  bei
der  Reichsbank  oder  bei  einem  Notar  bis  auf  weiteres  auch  bei  der  Sachsischen
Bank  zu  Dresden  und  bei  der  Allgemeinen  Deutschen  Credit-Anstalt  zu  Leipzig
sowie  bei  den  Zweiganstalten  dieser  Banken  hinterlegen  können.

Die  beiden  Banken  haben  zugesichert,  daß  sie  für  die  Hinterlegungen  keine
Spesen  berechnen  würden.

Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Dresden,  den  10.  März  1915.
Ministerium  der  Justiz.

Dr.  Nagel.
Stock.

 

Druck  und  Verlag  der  Kbönigl.  Hofbuchdrucerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne  in  Dresden.

10

1915.
        <pb n="62" />
        <pb n="63" />
        Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
6.  Stück  vom  Jahre  1915.

 

..  —

Inbalt:  Nr.  23.  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  14.  Januar  1913,  die  Abänderung
  des  Gesetzes  über  die  Gymnasien,  Realschulen  und  Seminare  vom  22.  August  1876
betr.  S.  47.

 

 

 

Nr.  23.  Verordnung

zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  14.  Januar  1913,  die  Abänderung  des
Gesetzes  über  die  Gymnasien,  Realschulen  und  Seminare  vom  22.  August  1876
betreffend:

vom  10.  März  1915.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  verordnet  das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen
  Unterrichts  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Abänderung  des  Gesetzes  über
die  Gymnasien,  Realschulen  und  Seminare  vom  22.  August  1876  betreffend;  vom
14.  Januar  1913  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  16  flg.)  folgendes:
81.  Das  Gesetz  und  die  dieser  Verordnung  als  Beilage  A  angefügte  Lehrordnung
  für  die  Lehrer=  und  Lehrerinnenseminare  treten  am  1.  April  1915  in  Kraft.
§  2.  Soweit  sich  hinsichtlich  der  Durchführung  der  Lehrordnung  Ubergangsbestimmungen
  nötig  machen,  behält  sich  das  Ministerium  weitere  Entschließung  vor.
83.  Die  Bestimmungen  in  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom
22.  August  1876  über  die  Gymnasien,  Realschulen  und  Seminare  vom  29.  Januar
1877  hinsichtlich  der  Seminarordnung  für  die  Volksschullehrerseminare,  Beilage  D,
und  hinsichtlich  der  Seminarordnung  für  die  Lehrerinnenseminare,  Beilage  E  (G.=  u.
V.-Bl.  1877  S.  46,  111  flg.  und  126  flg.),  werden,  soweit  es  nicht  schon  durch  die  Bekanntmachung
  über  die  Prüfungen  an  den  Lehrer=  und  Lehrerinnenseminaren  usw.  vom
4.  Mai  1914  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  37  flg.  und  77  flg.)  geschehen  ist,  hiermit  aufgehoben.
Dresden,  den  10.  März  1915.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
4r“.  Dr.  Beck.  Graf.

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  17.  März  1915.  11
        <pb n="64" />
        —  48  —

A.
Tebrordnung

für  die

Lehrer-  und  Lehrerinnenseminare.

I.  Der  Anterricht  im  allgemeinen.

ilungund  §  1.  (1)  Das  Lehrerseminar  besteht  aus  sieben,  das  Lehrerinnenseminar  aus  sechs
föcher  aufsteigenden  Klassen;  dieses  kann  jedoch  auch  aus  vier  oder  fünf  aufsteigenden  Klassen
unter  der  Voraussetzung  bestehen,  daß  zum  Eintritte  das  entsprechend  höhere  Lebensalter
  und  eine  höhere  Vorbildung  erfordert  werden.
(2)  Der  Unterricht  umfaßt  folgende  Pflichtfächer:
A.  von  wissenschaftlichen  Fächern:  Religion,  Deutsch,  zwei  Fremdsprachen,  und  zwar
im  Lehrerseminare  Lateinisch  und  Französisch  oder  Englisch,  im  Lehrerinnenseminare
  Französisch  und  Englisch,  ferner  Geschichte,  Erdkunde,  Bürgerkunde.,
Naturkunde  (Botanik,  Zoologie,  Anthropologie,  Mineralogie,  Chemie,  Physik),
Mathematik  (Arithmetik,  Geometrie),  Psychologie  und  philosophische  Propädeutik,
  Pädagogik.
Ausnahmsweise  kann  in  einzelnen  Klassen  des  Lehrerseminars  statt  des
Unterrichtes  in  der  lateinischen  Sprache  und  einer  lebenden  Fremdsprache
Unterricht  in  beiden  lebenden  Fremdsprachen  erteilt  werden.
B.  von  Künsten  und  Fertigkeiten:  Zeichnen,  Schreiben,  Stenographie,  Turnen,
Musik  (Gesang,  Klavierspiel,  Musiklehre),  dazu  im  Lehrerseminare  Handfertigkeit
  und  im  Lehrerinnenseminare  Nadelarbeit.
(8)  Wahlfreie  Fächer  sind:
im  Lehrerseminare  Orgelspiel  und  von  Klasse  V  an  Klavierspiel,  im  Lehrerinnenseminare
  von  Klasse  III  an  Nadelarbeit  und  Klavierspiel.

Teilnahme  am  §  2.  (1)  Vom  Unterrichte  im  Turnen  und  im  Gesange,  soweit  er  in  Ubungen

Unterrichte  besteht,  kann  der  Direktor  auf  Grund  eines  ärztlichen  Zeugnisses  zeitweilig  befreien.
Am  Gesangunterrichte,  soweit  er  allgemeine  Musiklehre,  Musikgeschichtliches  und
Methodisches  betrifft,  und  an  den  turnerischen  Übungen,  von  denen  der  Arzt  die  Befreiung
  nich:  notwendig  erachtet  hat,  soll  jeder  Schüler  *)  teilnehmen.

*)  Anmerkung.  In  dieser  Lehrordnung  sind,  sofern  nichts  anderes  angegeben  ist,  unter  Schülern
stets  auch  Schülerinnen  zu  verstehen.
        <pb n="65" />
        —  49  —

(2)  Eine  über  ein  Vierteljahr  hinausgehende  oder  eine  dauernde  Befreiung  von
dem  Unterrichte  im  Turnen  und  im  Gesange  kann  nur  in  besonderen  Fällen  mit  Genehmigung
  des  Ministeriums  erteilt  werden.

(s)  Dauernde  Befreiungen  vom  Unterrichte  in  anderen  Künsten  und  Fertigkeiten
sowie  in  wissenschaftlichen  Fächern  sind  ausgeschlossen;  zeitweilige  Befreiungen  aus

(4)  Wer  am  Unterrichte  in  wahlfreien  Fächern  teilnimmt,  hat  diesen  regelmäßig
zu  besuchen.  Der  Austritt  ist  vor  Schluß  des  Schulsahres  nur  auf  Grund  eines  ärztlichen
  Zeugnisses  gestattet.

(6)  Schüler,  die  in  wissenschaftlichen  Fächern  erhebliche  Schwächen  zeigen,  können
durch  Beschluß  des  Lehrerkollegiums  von  der  Teilnahme  am  Unterrichte  in  wahlfreien
Fächern  ausgeschlossen  werden.

(6)  Ein  Schüler  des  Lehrerseminars,  der  sich  in  Klasse  IV  für  die  Teilnahme  am
vollen  Musikunterrichte  entschieden  hat  und  bei  dem  Übergange  nach  Klasse  III  zu  der
Erwartung  berechtigt,  daß  er  an  diesem  Unterrichte  mit  Erfolg  teilnehmen  wird,  kann
im  Laufe  der  nächsten  Schuljahre  nicht  ohne  weiteres  vom  Unterrichte  im  Orgelspiele
zurücktreten.  Er  bedarf  hierzu  einer  ausdrücklichen  Erlaubnis  des  Direktors,  der  sich
zuvor  sowohl  mit  den  Lehrern  des  Schülers  als  auch  mit  dessen  Eltern  oder  seinem
sonstigen  gesetzlichen  Vertreter  ins  Vernehmen  zu  setzen  hat  und  nur  in  besonderen
Fällen  auf  Beschluß  des  Lehrerkollegiums  den  Rücktritt  des  Schülers  von  dem  genannten
  Unterrichte  gestatten  darf.

§  3.  Die  regelmäßige  Dauer  der  Bildungszeit  umfaßt  so  viele  Schuljahre,  als  Dauer  der
Klassenstufen  eingerichtet  sind;  sie  kann  aber  für  einzelne  Schüler,  die  das  Bildungs=  Bildungsseit.
ziel  innerhalb  dieser  Zeit  nicht  erreichen,  um  ein  Jahr  verlängert  werden  (vergl.
Prüfungsordnung  für  Lehrerseminare  vom  4.  Mai  1914  §  21  und  §  22  Absatz  1),  um
ein  zweites  Jahr  nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums.

§  4.  (1)  Der  Unterricht  ist  nach  dem  Klassensysteme  zu  erteilen,  so  daß  jeder  Klassenjahr-Schüler
  an  dem  Unterrichte  einer  bestimmten  Klasse  in  allen  Pflichtfächern  teilzu-  Sinsernen
nehmen  hat  und  imstande  sein  muß,  ihm  mit  Nutzen  zu  folgen.

(2)  Eine  Klasse  soll  in  der  Regel  nicht  mehr  als  25  Schüler  zählen.

§  5.  (1)  Sämtliche  Klassen  empfangen  abgesehen  von  Chorsingstunden  ge=  Trennung  und
trennten  Unterricht.  Sollte  ausnahmsweise  die  Schülerzahl  in  etwaigen  Doppel-  sai
klassen  sehr  gering  werden,  so  kann  eine  Vereinigung  der  zwei  Klasen,  wenigstens  in  Abteilungen.
nichtwissenschaftlichen  Fächern,  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  statt  inden.

(2)  Für  die  Lehrübungen  sowie  für  den  Unterricht  im  Kaavier=  und  Orgelspiele,
in  Handfertigkeit  und  für  naturwissenschaftliche  Schülerübungen  sind  die  Klassen  in

11·
        <pb n="66" />
        —  50  —

der  Regel  in  Abteilungen  zu  zerlegen.  Hinsichtlich  etwaiger  Abteilungen  im  Gesangunterrichte
  vergl.  §  65.

Zahl  und  zeit-  §  6.  (1)  Die  Zahl  der  wöchentlichen  Unterrichtsstunden  jeder  Klasse  und  jedes

alcche  irteer  Faches  ist  in  dem  Stundenverteilungsplane  §  82  zusammengestellt.

htsunden.  (e)  Die  Unterrichtsstunden  sind  möglichst  so  zu  verteilen,  daß  außer  am  Mittwoch
dacht.  und  Sonnabend  noch  an  einem  dritten  Tage  der  Woche  der  Nachmittag  frei  bleibt.

(s)  Die  Häufung  unmittelbar  aufeinander  folgender  Unterrichtsstunden,  welche
die  Denktätigkeit  der  Schüler  besonders  in  Anspruch  nehmen,  ist  zu  vermeiden,  ebenso
die  Aufeinanderfolge  von  Gesang=  und  Turnunterricht.

(4)  Dem  Religionsunterrichte  sind,  soweit  es  möglich  ist,  die  ersten  Morgenstunden
  zuzuweisen.

(„)  Die  Stunden,  in  denen  die  Augen  der  Schüler  vorzugsweise  in  Anspruch
genommen  werden,  sollen  tunlichst  in  die  helle  Tageszeit  fallen.

(e)  Mehr  als  fünf  Unterrichtsstunden  dürfen  in  der  Regel  nicht  auf  einen  Vormittag
  gelegt  werden;  nur  an  zwei  Tagen,  an  denen  der  Nachmittag  unterrichtsfrei
ist,  können  sechs  Stunden  vormittags  angesetzt  werden.  Einschließlich  der  Stunden
in  Künsten  und  Fertigkeiten  dürfen  einem  Schüler  an  einem  Tage  nicht  mehr  als
sieben  Stunden  zugeteilt  werden.

(7)  Die  einzelne  Unterrichtsstunde  muß  eine  Dauer  von  wenigstens  45  Minuten
haben  und  ist  pünktlich  zu  beginnen  und  zu  schließen.  Die  Frühstückspause  dauert
20  Minuten,  die  Vesperpause  in  Seminaren  mit  Internat  ebenfalls  20,  in  Seminaren
  ohne  Internat  15  Minuten,  alle  anderen  Pausen  10  Minuten,  es  sei  denn,  daß
sechs  Unterrichtsstunden  aufeinander  folgen;  in  diesem  Falle  ist  außer  der  Frühstückspause
  noch  eine  längere  Pause  von  15  Minuten  einzulegen.  Die  Zeit  zwischen
dem  Vor=  und  Nachmittagsunterrichte  soll  mindestens  zwei  Stunden  betragen.

(8)  In  den  Pausen  haben  die  Schüler  in  der  Regel  die  Schulzimmer  zu  verlassen
und,  wenn  es  die  Witterung  zuläßt,  wenigstens  in  den  längeren  Pausen  sich  im  Freien
aufzuhalten.  Die  Zimmer  sind  inzwischen  zu  lüften;  jedenfalls  hat  eine  ausgiebige
Lüftung  in  den  längeren  Pausen  zu  geschehen.

(e)  Vor  Beginn  des  Vormittagsunterrichtes  hat  eine  kurze  Andacht  stattzufinden,
zu  der  sich  in  der  Regel  die  Klassen  mit  ihren  Lehrern?)  vereinigen.  Die  Andacht
hat  in  der  Regel  in  Vorlesung  aus  der  Heiligen  Schrift,  Gebet  oder  kurzer  mit  einem
Gebetsworte  schließenden  Ansprache  und  einrahmenden  Liedstrophen  zu  bestehen.

 

*)  Anmerkung.  In  dieser  Lehrordnung  sind  unter  Lehrern  stets  auch  Lehrerinnen  zu  verstehen.
        <pb n="67" />
        —  51  —

§  7.  Jedes  Seminar  nebst  Übunggsschule  ist  mit  den  erforderlichen  Hilfsmitteln
für  den  Unterricht  auszustatten.  Dazu  gehören:  Büchereien  für  Lehrer  und  Schüler,
Instrumente,  Apparate  und  Gerätschaften  für  Physik,  Chemie  und  Mathematik,
Sammlungen  für  den  naturkundlichen  Unterricht,  Karten  und  Globen,  eine  Anzahl
von  guten  Abbildungen  und  anderen  Anschauungsmitteln  für  den  geschichtlichen,
geographischen,  sprachlichen  und  Religionsunterricht,  Lehrmittel  für  den  Zeichen=  und
Musikunterricht,  Klaviere,  Turngeräte,  im  Lehrerseminare  auch  Orgeln  und  Gerätschaften
  für  den  Handfertigkeitsunterricht,  im  Lehrerinnenseminare  Lehrmittel  für
Nadelarbeitsunterricht  und  Nähmaschinen.  Auch  ist  ein  botanischer  Schulgarten  einzurichten.


UÜber  die  Verteilung  des  Unterrichtsstoffes  auf  die  einzelnen  Klassen  und  über  die
Lehrziele  enthält  das  Nähere  der  nachstehende  Lehrplan.

II.  DVer  AUnterricht  in  den  einzelnen  Fächern.

Allgemeines  ziel.

§  8.  Die  Hauptaufgabe  des  Seminarunterrichtes  ist  die  Heranbildung  einer
berufstüchtigen,  von  christlichem  Geiste  und  von  Liebe  zum  Königshause  und  Vaterlande
  sowie  zur  Jugend  des  Volkes  erfüllten  Lehrerpersönlichkeit.  Insonderheit  hat
das  Seminar  seine  Schüler  zu  selbständiger  Erfassung  der  Unterrichts=  und  Erziehungsaufgaben
  und  zu  selbständiger  Bestimmung  und  Anwendung  der  Mittel  und  Wege
des  Unterrichtes  und  der  Erziehung  anzuleiten  und  durch  vertiefte  pädagogische  und
allgemein  wissenschaftliche  Bildung  auch  die  Befähigung  der  Schüler  zu  ihrer  Fortbildung
  und  zu  williger  Betätigung  im  Berufe  und  im  sonstigen  Gemeinschaftsleben
anzustreben.

Religion.
A.  Evangelisch-lutherischer  Religionsunterricht.

§  9.  Bildung  christlicher  Persönlichkeiten  mit  fest  begründetem  evangelischen
Glauben;  vertieftes  Verständnis  der  Heiligen  Schrift  und  der  evangelischen  Glaubensund
  Sittenlehre  sowie  Bekanntschaft  mit  der  Geschichte  des  Christentums,  namentlich
des  Protestantismus,  in  ihren  Hauptzügen  und  mit  dem  kirchlichen  Leben  der  Gegenwart,
  insonderheit  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche.  Fähigkeit  und  Willigkeit,

an  der  Entwickelung  des  religiös-sittlichen  Personen-  und  Gemeinschaftslebens  der
Schuljugend  mitzuwirken.

Lehrmittel
usw.

Lehrziel.
        <pb n="68" />
        Berteilung  des
Lehrstoffes.

—  52  —

.  10.  Klasse  VII.  2  Stunden.

Lebensbilder  aus  der  Geschichte  des  Christentums  unter  besonderer  Berücksichtigung
  der  vaterländischen  Kirchengeschichte,  namentlich  seit  der  Reformation,  und
unter  Hervorhebung  des  Lebens  bedeutender  Persönlichkeiten  und  Einrichtungen  auf
dem  Gebiete  der  christlichen  Liebestätigkeit,  besonders  der  inneren  und  äußeren
Mission.  Bezugnahme  auf  einschlägige  Erzählungen  und  Stellen  der  Heiligen  Schrift.

Sicherung  des  religiösen  Lernstoffes  der  Volksschule.

Klasse  VI.  2  Stunden.

Der  Kleine  Katechismus  Luthers  unter  Betonung  des  für  das  religiös-sittliche
Leben  Wichtigsten.  Landesgesangbuch;  Gang  und  Grundgedanken  des  Kirchenjahres
und  der  Gottesdienstordnung;  kirchliche  Handlungen  und  Sitten.

Einprägung  von  Bibelworten  und  Kirchenliedern.

Klasse  V.  3  Stunden.

Hauptsächliches  über  Bedeutung,  Textgeschichte  und  Verbreitung  der  Heiligen
Schrift.  Das  religiöse  Leben  Israels;  dabei  vertiefende  Behandlung  der  für  den
Volksschulunterricht  wichtigen  Abschnitte  des  Alten  Testamentes;  Berücksichtigung  der
biblischen  Geographie.  Hauptsächliches  aus  der  Bibelkunde  des  Alten  Testamentes.

Einprägung  von  Bibelworten  und  Kirchenliedern.

Klasse  IV.  3  Stunden.

Leben  und  Lehre  Jesu  und  das  apostolische  Zeitalter;  dabei  vertiefende  Behandlung
  der  für  den  Volksschulunterricht  wichtigen  biblischen  Abschnitte.  Hauptsächliches
aus  der  Bibelkunde  des  Neuen  Testamentes.

Einprägung  von  Bibelworten  und  Kirchenliedern.

Klasse  III.  3  Stunden.
Geschichte  der  christlichen  Kirche  in  der  nachapostolischen  Zeit,  im  Mittelalter  und
im  Zeitalter  der  Reformation  unter  Hervorhebung  der  letzteren  sowie  dessen,  was  dem
Verständnisse  für  die  Geschichte  des  christlichen  Lebens  in  Sachsen  dient.  1  Stunde.
Evangelische  Glaubenslehre;  Augsburgische  Konfession  und  Kleiner  Katechismus
Luthers  nach  Hauptgedanken  und  Aufbau;  die  wichtigsten  Unterscheidungslehren.
Sicherung  und  Erweiterung  des  Lernstoffes.  2  Stunden.

Klasse  II.  3  Stunden.

Geschichte  der  christlichen  Kirche  vom  Ende  des  Zeitalters  der  Reformation  bis  zu
den  Freiheitskriegen  unter  Hervorhebung  dessen  was  dem  Verständnisse  für  die  Ge-
        <pb n="69" />
        —  53  —

schichte  des  christlichen  Lebens,  insonderheit  der  Landeskirche,  in  Sachsen  und  für  das
christliche  Leben  der  Gegenwart  dient.  1  Stunde.

Evangelische  Sittenlehre;  Betonung  des  Innenlebens  der  christlichen  Persönlich—
keit  und  seiner  Betätigungen  im  Gemeinschaftsleben  in  Familie,  Kirche,  Staat,  Gesellschaft.
  Leben  der  christlichen  Gemeinde  (dabei  vertiefender  Rückblick  auf  Kirchenjahr,
  Gottesdienstordnung,  kirchl  che  Handlungen  und  Sitten).

Anleitung  zum  Studium  geeigneter  Werke.  Besprechung  wichtiger  Fragen  des
Religionsunterrichtes.

Sicherung  des  Lernstoffes.  2  Stunden.

Klasse  I.  3  Stunden.

Geschichte  der  christlichen  Kirche  in  der  neueren  und  neuesten  Zeit  unter  Hervorhebung
  der  inneren  und  äußeren  Mission  und  dessen,  was  dem  Verständnisse  für  die
Geschichte  des  christlichen  Lebens,  insonderheit  der  Landeskirche,  in  Sachsen  und  für
das  christliche  Leben  der  Gegenwart  dient.  Das  Hauptsächlichste  über  die  bedeutendsten
nichtchristlichen  Religionen.  1  Stunde.

Vertiefte  Bibelkunde,  namentlich  des  Neuen  Testamentes  mit  Lektüre  ausgewählter
  Abschnitte.  Betonung  der  Grundgedanken  sowie  der  zeitgeschichtlichen  und
bleibenden  Bedeutung  der  Schriften.  Hauptsächliche  Lebens=  und  Weltanschauungen.

Anleitung  zum  Studium  geeigneter  (namentlich  exegetischer  und  apologetischer)
Werke.  Besprechung  wichtiger  Fragen  des  Religionsunterrichtes.

Sicherung  des  Lernstoffes.  2  Stunden.

*  11.  (1)  Der  gesamte  Religionsunterricht  ist  so  zu  gestalten,  daß  die  Schüler
klare  Erkenntnis  vom  Wesen  und  Werte  sowie  von  der  geschichtlichen  Entwickelung
der  christlichen  Religion  gewinnen.  So  sehr  auf  sicheres  und  frei  verfügbares  Wissen
zu  halten  ist,  darf  die  Aneignung  bestimmter  Wissensstoffe  nicht  als  Selbstzweck
gelten;  die  Sorge  für  die  Pflege  und  Entfaltung  des  inneren  religiösen  Lebens
der  Schüler  soll  nie  hinter  die  wissenschaftliche  Ausbildung  zurücktreten.  Die
wichtigste  Aufgabe  des  Religionsunterrichtes  ist,  gefestigte  christliche  Persönlichkeiten
zu  erziehen.

(2)  Bei  der  Behandlung  der  Heiligen  Schrift  ist  die  revidierte  Bibelübersetzung
Luthers  von  den  Schülern  zu  benutzen  und,  wo  es  nötig  erscheint,  eine  wissenschaftliche
Übersetzung  des  Urtextes  zur  Erklärung  heranzuziehen.  Die  Hauptaufgabe  ist  die  Einführung
  und  Vertiefung  in  den  Inhalt  der  Bücher  Alten  und  Neuen  Testamentes,  die
Erschließung  eines  tieferen  Verständnisses  ihres  Gehaltes,  der  Heilsoffenbarung  und
der  religiös-sittlichen  Hauptgedanken  sowie  die  Erziehung  zum  selbständigen  Lesen  der

Bemerkungen.
        <pb n="70" />
        —  54  —

Heiligen  Schrift.  Diese  Aufgabe  darf  nicht  durch  Aneignung  nur  bibelkundlichen
Wissens  und  durch  Verweilen  bei  nebensächlichen  Einzelheiten  oder  leitfadenmäßige
Darstellung  beeinträchtigt  werden.

(5)  Die  in  der  Bibelkunde  etwa  in  Betracht  kommenden  kritischen  Fragen  legen,
wie  überhaupt  die  im  Religionsunterrichte  zu  behandelnden  Probleme  und  ihre  Bedeutung
  für  das  innerste  Personenleben,  der  wissenschaftlichen  Fortbildung,  dem  Verantwortlichkeitsgefühle
  und  dem  pädagogischen  Takte  der  Lehrer  besonders  ernste
Pflichten  auf.

(4)  Die  Hauptaufgabe  des  Unterrichtes  in  der  Kirchengeschichte  ist  die  Erweckung
tieferen  Verständnisses  für  die  Entwickelung  der  christlichen  Religion  nach  ihrer
Innerlichkeit  und  umgestaltenden  Einwirkung  auf  das  allgemeine  Kulturleben.  Besonders
  wichtig  ist  die  Einführung  in  das  Seelenleben  frommer  Christen,  namentlich
hervorragender  christlicher  Persönlichkeiten.  Von  der  Geschichte  der  Kirche  aus  ist
das  Verständnis  der  Gegenwart,  ihrer  Fragen  und  Aufgaben  zu  erschließen.  —  Die
Geschichte  der  Lehre  und  der  Lehrstreitigkeiten  ist  nur  insoweit  zu  behandeln,  als  diese
wesentliche  Bedeutung  für  das  religiöse  Leben  ihrer  Zeit  gehabt  haben  oder  noch  Bedeutung
  für  das  gegenwärtige  Leben  der  Kirche  besitzen.  Die  Besprechung  des  Entwickelungsganges
  des  Kirchenliedes  hat  sich  auf  das  Hauptsächlichste  zu  beschränken
und  sich  an  Lebensbilder  der  bedeutendsten  Dichter  (insonderheit  auch  sächsischer)  anzuschließen.
  —  Die  Ausblicke  auf  die  bedeutsamsten  und  verbreitetsten  nichtchristlichen
Religionen  haben  sich  in  angemessenen  Grenzen  zu  halten  und  sollen  dazu  dienen,
Wesen,  Wahrheit  und  Einzigartigkeit  des  Christentums  zu  klarerem  Bewußtsein  zu
bringen  und  die  tiefere  Wertschätzung  evangelischen  Glaubens=  und  Sittenlebens,  die
der  Unterricht  in  den  oberen  Klassen  erstrebt,  zu  stützen.

(5)  Schon  in  Klasse  VII  sollen  die  Schüler,  die  aus  der  Volksschule  die  Kenntnis
der  biblischen  Geschichte  und  der  Hauptstücke  der  christlichen  Lehre  und  des  christlichen
Lebens  mitbringen,  unter  den  Eindruck  der  Wirkungen  wahrer  christlicher  Frömmigkeit
gestellt  und  ihnen  namentlich  große  religiöse  Persönlichkeiten  lebendig  gemacht  werden.

(6)  Damit  sowohl  doppelte  Behandlung  derselben  Stoffe  tunlichst  vermieden,
als  auch  die  Einheitlichkeit  der  Bildung  gefördert  werde,  haben  der  Unterricht  in  der  Geschichte
  der  Kirche  und  der  Unterricht  in  der  Weltgeschichte  sowie  in  der  Literatur=  und
Musikgeschichte  miteinander  Fühlung  zu  nehmen.  Zum  Zwecke  der  Arbeitsteilung  sind
lehrplanmäßige  Bestimmungen  über  die  Stoffauswahl  in  diesen  Unterrichtsgebieten
zu  treffen.

(7)  Die  Unterweisung  im  Katechismus,  die  der  Ergänzung  und  Vertiefung  des
in  der  Volksschule  Gelernten  dienen  soll,  hat  in  den  religiösen  und  sittlichen
        <pb n="71" />
        55  —

Gehalt  des  Katechismus  einzuführen  und  diesen  in  lebensvoller  Behandlung  zu
erschließen.

(5)  Durch  den  Unterricht  in  der  Glaubenslehre  und  in  der  Sittenlehre  auf  Grund
der  Heiligen  Schrift  und  der  hauptsächlichsten  Bekenntnisse  der  Kirche  sind  die  Schüler
zum  rechten  Verständnisse  der  wichtigsten  Lehren  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
und  ihres  inneren  Zusammenhanges  und  zur  Wertschätzung  ihrer  Kirche  zu  führen.
Alle  unnötige  Systematik  ist  fernzuhalten.  Besonders  ist  die  Notwendigkeit  und  der
hohe  Wert  christlicher  Lebens=  und  Weltanschauung  in  möglichst  lebendigem  Gedankenaustausche
  mit  den  Schülern  und  unter  Verwertung  der  im  übrigen  Unterrichte  gewonnenen
  Erkenntnisse  zu  erweisen;  landläufige  Einwände  sind  zu  widerlegen  und
Zweifel  unter  Heranziehung  apologetischer  Schriften  zu  lösen,  Erwärmung  des  Gemütes
  und  Festigung  des  religiös-sittlichen  Wollens  zu  erstreben.

(8)  Gegenüber  anderen  Bekenntnissen  und  ernsten  Überzeugungen  sind  die  Schüler
zu  gerechtem  und  maßvollem  Urteile  und  zu  einer  mit  der  festen  Wahrung  des  eigenen
evangelischen  Standpunktes  verträglichen  Achtung  anzuleiten.

(no)  Auf  allen  Stufen  ist  nach  festzustellendem  Plane  unter  Befestigung  des  in
der  Volksschule  erworbenen  Besitzes  eine  mäßige  Anzahl  von  Bibelsprüchen  und
Liedern  zu  behandeln  und  einzuprägen.  Für  die  Auswahl  ist  bestimmend,  daß  die
Sprüche  und  Liedstrophen  einer  wichtigen  Heilstatsache  oder  religiösen  Erfahrung
oder  dem  wesentlichen  Inhalte  einer  Unterrichtseinheit  (auch  eines  biblischen  Buches)
einen  besonders  angemessenen  Ausdruck  verleihen,  und  daß  die  innere  Aneignung  von
den  Schülern  vollzogen  werden  kann.  In  der  Auswahl  und  Verteilung  der  Kirchenlieder
  ist  möglichst  Anschluß  an  das  Kirchenjahr  und  den  Gesangunterricht  herzustellen.
Bei  ihrer  auf  das  Wesentliche  zu  beschränkenden  Behandlung  sind  Züge  aus  dem
Leben  ihrer  bedeutendsten  Dichter  zu  geben,  namentlich  wenn  sie  für  die  Entstehung,
das  Verständnis  und  die  Würdigung  der  Lieder  Bedeutung  haben  (vergl.  oben  unter
Nr.  4).

(11)  Die  gelernten  Sprüche,  Katechismusstoffe  und  Liedstrophen  sind  bis  in  die
obersten  Klassen  hinauf  öfter  zu  wiederholen  und  im  Unterrichte  sowie  zum  Teil  bei
den  Andachten  (vergl.  §  6  Abs.  9)  zu  verwerten.

(12)  Bei  Festsetzung  der  Religionszensur  sind  die  Schüler  darüber  zu  verständigen,
  daß  nur  die  Religionskenntnisse  beurteilt  werden,  nicht  die  religiöse  Gesinnung.


(12)  Schließlich  muß  erwartet  werden,  daß  der  Religionsunterricht  von  dem  im
Seminare  herrschenden  Geiste,  insonderheit  auch  von  der  Pflege  christlicher  Sitte,  unterstützt,
  und  daß  auch  in  anderen  Fächern  dazu  beigetragen  werde,  die  Einheit  der
religiös-sittlichen  Bildung  der  Schüler  zu  wahren  und  zu  fördern.

1915.  12
        <pb n="72" />
        Lehrziel.

Verteilung  des
Lehrstoffes.

—  56  —

B.  Katholischer  Religionsunterricht.

l12.  Bildungchhristlicher  Persönlichkeiten  mit  fest  begründeter  Welt=  und  Lebensanschauung
  und  mit  Fähigkeit  zur  Mitwirkung  an  der  Entwickelung  religiös--sittlichen
Personen=  und  Gemeinschaftslebens  der  anzuvertrauenden  Schuljugend;  zu  diesem
Zwecke:  vertieftes  Verständnis  der  katholischen  Glaubens=  und  Sittenlehre,  der  Heiligen
Schrift  und  christlichen  Uberlieferung;  Bekanntschaft  mit  der  Geschichte  des  Christentums
  in  ihren  Hauptzügen  und  mit  dem  kirchlichen  Leben  der  Gegenwart;  Antrieb
und  Befähigung  zu  eigener  religiöser  Weiterbildung  sowie  christlicher  und  kirchlicher
Lebensbetätigung.

8  13.  Klasse  VII.  2  Stunden.

Vertiefende  Behandlung  des  Diözesankatechismus.  Lebensbilder  aus  der  Kirchengeschichte,
  besonders  der  vaterländischen,  unter  Hervorhebung  des  Lebens  bedeutender
Persönlichkeiten  und  Einrichtungen  auf  dem  Gebiete  der  christlichen  Liebes=  und
Missionstätigkeit.

Sicherung  des  religiösen  Lernstoffes  der  Volksschule.

Klasse  VI.  2  Stunden.

Das  religiöse  Leben  Israels;  dabei  vertiefende  Behandlung  der  für  den  Volksschulunterricht
  wichtigen  Abschnitte  des  Alten  Testamentes.  Berücksichtigung  der  biblischen
  Geographie.  Bibelkunde  des  Alten  Testamentes.  Gang  und  Grundgedanken
des  Kirchenjahres  und  der  Gottesdienstordnung;  kirchliche  Handlungen  und  Sitten.

Einprägung  wichtiger  Abschnitte  und  Worte  des  Alten  Testamentes.

Klasse  V.  3  Stunden.

Leben  und  Lehre  Jesu  und  das  apostolische  Zeitalter;  dabei  vertiefende  Behandlung
  der  für  den  Volksschulunterricht  wichtigen  biblischen  Abschnitte.  Bibelkunde  des
Neuen  Testamentes.  Die  Lehre  von  den  göttlichen  Offenbarungen,  der  Stiftung  und
Einrichtung  der  Kirche.

Einprägung  wichtiger  Abschnitte  und  Worte  des  Neuen  Testamentes.

Klasse  IV.  3  Stunden.

Kirchengeschichte,  besonders  der  neueren  Zeit,  unter  Hervorhebung  dessen,  was
dem  Verständnisse  für  die  Geschichte  der  Kirche  unseres  Vaterlandes  und  für  das
christliche  Leben  der  Gegenwart  dient.

Sicherung  des  Lernstoffes.
        <pb n="73" />
        —  57  —

Klasse  III.  3  Stunden.

Katholische  Glaubenslehre  nach  den  Entscheidungen  der  Kirche  mit  Zugrunde—
legung  wichtiger  Abschnitte  der  Heiligen  Schrift  und  Berücksichtigung  der  christlichen
Überlieferung.

Anleitung  zum  Studium  geeigneter  dogmatischer  und  apologetischer  Werke.

Sicherung  des  Lernstoffes.

Klasse  II.  3  Stunden.

Voraussetzungen  und  Grundformen  des  Sittlichen.  Betonung  des  Innenlebens
der  christlichen  Persönlichkeit  und  seiner  Betätigungen  im  Gemeinschaftsleben  in
Familie,  Kirche,  Staat,  Gesellschaft.

Anleitung  zum  Studium  geeigneter  Werke.  Besprechung  wichtiger  Fragen  des
Religionsunterrichtes  und  Einführung  ins  Studium  katechetischer  Werke.

Sicherung  des  Lernstoffes.

Klasse  I.  3  Stunden.

Hauptsächliche  Lebens=  und  Weltanschauungen.  Das  Hauptsächlichste  über  die
bedeutendsten  nichtchristlichen  Religionen.
Übersichtliche  Zusammenfassung  des  gesamten  Lernstoffes  in  Religion.

§  14.  (1)  Das  religiös  Wertvolle  ist  stets  in  den  Vordergrund  zu  stellen  und
nirgends  einseitig  auf  Aneignung  bestimmter  Wissensstoffe  abzuzielen.  Die  Sorge
um  das  innere  religiöse  Leben  der  Schüler  darf  nicht  hinter  ihre  wissenschaftliche
Ausbildung  zurücktreten.

(2)  Bei  Behandlung  der  Heiligen  Schrift  ist  die  Hauptaufgabe,  die  Schüler  in  die
Kenntnis  aller  Veranstaltungen  Gottes  zur  Erlösung  des  Menschengeschlechtes  einzuführen,
  deren  Mittelpunkt  Jesus  Christus  ist;  sie  darf  sich  nicht  in  nebensächliche
Einzelheiten  verlieren.

(6)  Die  Kirchengeschichte  soll  den  Schülern  zeigen,  wie  die  Erlösungsgnade  von
den  apostolischen  Zeiten  bis  auf  unsere  Tage  Personen  und  Völkern  dargeboten  und
vermittelt  wurde,  das  kirchliche  Leben,  seine  Hemmungen  und  Förderungen  sowie  die
Verkörperung  sittlich-sozialer  Ideale  in  hervorragenden  Persönlichkeiten  schildern.
Das  Verständnis  der  kirchlichen  Gegenwart  mit  ihren  Aufgaben  ist  nachdrücklich  zu
erstreben.

(„)  Schon  in  Klasse  VII  sollen  die  Schüler,  die  aus  der  Volksschule  die  Kenntnisse
  der  biblischen  Geschichte  und  der  Hauptstücke  der  christlichen  Lehre  und  des  christlichen
  Lebens  mitbringen,  unter  den  Eindruck  der  Wirkungen  wahrer  christlicher

127

Bemerkungen.
        <pb n="74" />
        Frömmigkeit  gestellt  und  ihnen  namentlich  große  religiöse  Persönlichkeiten  lebendig
gemacht  werden.

(5)  In  Klasse  IV  ist  die  Geschichte  der  Lehre  und  der  Lehrstreitigkeiten  nur  insoweit
  zu  behandeln,  als  sie  Bedeutung  für  die  Entwickelung  der  Lehre  und  des  gegenwärtigen
  Lebens  der  Kirche  hat.  Die  wichtigsten  Persönlichkeiten,  geistigen  Strömungen
  und  hervorragende  Leistungen  der  Kirche  für  das  Kultur=  und  Sittenleben
sind  in  den  Vordergrund  und  in  das  rechte  Licht  zu  stellen.  Die  Ausblicke  auf  die  bedeutsamsten
  und  verbreitetsten  nichtchristlichen  Religionen  haben  sich  in  angemessenen
Grenzen  zu  halten  und  sollen  dazu  dienen,  Wesen  und  Wahrheit  des  Christentums  zu
klarerem  Bewußtsein  zu  bringen  und  die  tiefere  Wertschätzung  christlichen  Glaubensund
  Sittenlebens,  die  der  Unterricht  in  den  oberen  Klassen  erstrebt,  zu  unterstützen.

(6)  Damit  sowohl  die  doppelte  Behandlung  derselben  Stoffe  tunlichst  vermieden,
als  auch  die  Einheitlichkeit  der  Bildung  gefördert  werde,  ist  die  Beziehung  der  Geschichte
  der  Kirche  zum  Unterrichte  in  der  Welt=  und  Literaturgeschichte  sowie  in  der
Geschichte  der  bildenden  Künste  und  der  Musik  zu  wahren.  Der  auszuarbeitende  besondere
  Lehrplan  der  Anstalt  hat  zum  Zwecke  der  Arbeitsteilung  genauere  Bestimmungen
  über  die  Stoffauswahl  in  diesen  Unterrichtsgebieten  zu  treffen.

(:)  Die  Unterweisung  der  Klasse  VII  im  Katechismus,  die  der  Ergänzung  und
Vertiefung  des  in  der  Volksschule  Gelernten  dienen  soll,  muß  elementar  bleiben.  Der
Unterricht  hat  in  die  Kernpunkte  des  Katechismusinhaltes  einzuführen  und  diese  in
lebensvoller  Behandlung  zu  erschließen.

(8)  Durch  den  Unterricht  in  der  Glaubens=  und  Sittenlehre  sind  die  Schüler  zum
rechten  Verständnis  der  wichtigsten  Lehren  der  katholischen  Kirche  und  zu  deren  Wertschätzung
  zu  führen.  Besonders  sind  die  Notwendigkeit  und  der  hohe  Wert  christlicher
Lebens=  und  Weltanschauung  in  möglichst  lebendigem  Gedankenaustausche  mit  den
Schülern  und  unter  Verwertung  der  im  übrigen  Unterrichte  gewonnenen  Erkenntnisse
  zu  erweisen,  landläufige  Einwände  zu  widerlegen  und  Zweifel  zu  lösen,  Erwärmung
  des  Gemütes  und  Festigung  des  religiös-sittlichen  Wollens  zu  erstreben.

()  Gegenüber  anderen  Bekenntnissen  und  ernsten  Überzeugungen  sind  die
Schüler  anzuleiten,  gerecht  und  maßvoll  zu  urteilen  und  unter  fester  Wahrung  des
eigenen  religiösen  Standpunktes  die  christliche  Liebe  nie  zu  verletzen.

(no)  Bei  der  Entwickelung  der  Lehren  sind  Abschnitte  der  Heiligen  Schrift  auch  in
größeren  Zusammenhängen  zu  verwenden;  die  Lektüre  eines  ganzen  paulinischen
Briefes  (an  die  Galater,  Philipper,  Philemon)  an  passender  Stelle  ist  geeignet,  den
Zusammenhang  zwischen  Glaubens=  und  Sittenlehre  zum  Bewußtsein  zu  bringen.

#u1)  Auf  allen  Stufen  sind  Bibelsprüche  einzuprägen.  Nach  einem  festzustellenden
Plane  ist  unter  Befestigung  des  in  der  Volksschule  erworbenen  Besitzes  eine  mäßige
        <pb n="75" />
        —  59  —

Anzahl  von  Liedern  zu  behandeln  und  zum  sicheren  Eigentum  der  Schüler  zu  machen.
In  der  Auswahl  und  Verteilung  der  Kirchenlieder  ist  möglichst  Anschluß  an  das  Kirchen—
jahr  und  den  Gesangunterricht  herzustellen.  Bei  ihrer  auf  das  Wesentliche  zu  beschränkenden
  Behandlung  sind  Züge  aus  dem  Leben  ihrer  bedeutendsten  Dichter  zu
geben,  namentlich  wenn  sie  für  das  Entstehen,  das  Verständnis  und  die  Würdigung  der
Lieder  Bedeutung  haben.

(15)  Die  gelernten  Sprüche  sind  oft  zu  wiederholen  und  die  eingeprägten  Lieder
bei  den  Andachten  zu  verwerten.  Der  vormittägige  Unterricht  beginnt  mit  einem  Gebete
  oder  einer  Liedstrophe.

(s)  Überhaupt  muß  erwartet  werden,  daß  der  Religionsunterricht  von  dem  im
Seminare  herrschenden  Geiste  unterstützt,  und  daß  auch  in  anderen  Fächern  dazu  beigetragen
  werde,  die  Einheit  der  religiös-sittlichen  Bildung  der  Schüler  zu  wahren  und
zu  fördern.

(14)  Bei  Festsetzung  der  Religionszensur  sind  die  Schüler  darüber  zu  verständigen,
  daß  nur  die  Religionskenntnisse  beurteilt  werden,  nicht  die  religiöse  Gesinnung.


Deutsch.

§  15.  Fähigkeit  zu  verstandes=  und  gefühlsmäßiger  Vertiefung  in  Meisterwerke  Lehrziel.
des  deutschen  Schrifttums  und  zur  Erschließung  ihres  Gehaltes;  Bekanntschaft  mit  den
wichtigsten  Abschnitten  der  Entwickelung  der  Literatur  und  Sprache  und  mit  den  bedeutfamsten
  Literaturwerken;  gereifteres  Verständnis  des  Lebens  der  Sprachez  sichere
systematische  Kenntnis  der  Sprachgesetze;  Sinn  und  Gefühl  für  das  deutsche  Volkstum,
  wie  es  sich  in  Sprache  und  Literatur  darstellt;  Fähigkeit  gewandter  und  geschmackvoller
  mündlicher  und  schriftlicher  Darstellung,  besonders  logischer  Gedankenordnung
  und  sprachrichtiger,  klarer  und  der  Natur  der  Stoffe  angemessener  Ausdrucksweise;
  lautreines  und  ausdrucksvolles  Sprechen,  Lesen  und  Vortragen.  Fähigkeit,  im
Volksschulunterrichte  Sprachverständnis,  Sprachgefühl  und  Sprachfertigkeit  sowie  Verständnis
  und  Liebe  für  das  deutsche  Schrifttum  und  das  darin  zum  Ausdrucke  kommende
  Geistes=  und  Gemütsleben  des  deutschen  Volkes  zu  wecken  und  zu  pflegen.

8  16.  Klasse  VII.  4  Stunden.  Verteilung  des
Kursorische  Lektüre  zur  Übung  im  lautrichtigen,  fließenden  und  sinngemäßen  Lehrstoffes.
Lesen  und  im  schnellen,  verständigen  Auffassen  (besonders  der  Grundgedanken  und  der
Gliederung).  Eingehendere  Behandlung  der  deutschen  Heldensage  und  ihrer  dichterischen
  Bearbeitung;  leichtere  Balladen,  vornehmlich  Uhlands  und  Schillers;  Darstellungen

  deutschen  Lebens  der  älteren  Zeit  in  Prosa  und  Poesie.  Daneben  Auswahl
aus  Homers  Ilias  und  Odyssee.
        <pb n="76" />
        —  60  —

Pflege  lautrichtiger  Aussprache  auf  Grund  phonetischer  Hilfen.

Lautlehre.  Wortlehre:  Wortarten,  Wortableitung  und  zzusammensetzung,  Wortbeugung;
  Wortgruppen.  Rechtschreibung.  —  Einfacher  und  zusammengesetzter  Satz,
besonders  die  Nebensätze  nach  Form  und  Bedeutung;  Gebrauch  der  Tempora  und  Modi;
Zeichensetzung.

Nach  Bedürfnis  der  Lektüre  Wichtiges  aus  der  Poetik.

Befestigung  und  mäßige  Erweiterung  des  in  der  Volksschule  erworbenen  Schatzes
wertvoller  Gedichte;  Ubungen  im  Vortrage  derselben.

Alle  4  Wochen  eine  Spracharbeit  (darunter  Diktate);  jährlich  (abgesehen  von  der
Prüfungsarbeit)  12  bis  14  Aufsätze  (freie  Wiedergabe  von  Gelesenem,  Besprochenem
und  Erzähltem;  Zusammenfassungen;  Darstellungen  eigener  Erlebnisse  und  Beobachtungen,
  Beschreibungen,  leichtere  Vergleichungen  und  Würdigungen).

Klasse  VI.  4  Stunden.

Kursorische  Lektüre  wie  in  Klasse  VII.  Eingehendere  Behandlung  schwierigerer
Balladen  u.  ä.;  leichtere  Novellen;  Schillers  Wilhelm  Tell;  gegebenenfalls  Goethes
Hermann  und  Dorothea.  Anschließend  Literaturgeschichtliches  und  das  Notwendige
aus  der  Poetik  (einschließlich  Metrik).

Überschau  über  Mittel  und  Zweck  der  Wortbildung  und  Wortbeugung.  Formenund
  Bedeutungswandel  (Arten  und  Ursachen).  Personen=  und  Ortsnamen.  —  Abschluß
  der  Lehre  vom  zusammengesetzten  Satze,  einschließlich  der  Periode.  Satzverkürzung.
  Zusammenhängende  Behandlung  der  Zeichensetzung.

Stilregeln.  Im  täglichen  Leben  vorkommende  Geschäftsaufsätze,  Briefe  und  Gesuche.


Auswendiglernen  und  Vortrag  einer  mäßigen  Anzahl  von  Gedichten.

Alle  4  Wochen  eine  Spracharbeit  (darunter  Diktate);  jährlich  (abgesehen  von  der
Prüfungsarbeit)  10  bis  12  Aufsätze  (wie  in  Klasse  VII,  dazu  leichtere  Schilderungen).

Klasse  V.  Lehrerseminar  4,  Lehrerinnenseminar  3  Stunden.

Schwierigere  Gedichte  von  Schiller  (Glocke  usw.)  und  Goethe.  Schillers  Jungfrau
  von  Orleans.  Kleists  Prinz  Friedrich  von  Homburg.  Auswahl  aus  der  neueren
lyrischen  und  epischen  Dichtung,  namentlich  auch  aus  der  Vaterlandsdichtung  des
19.  und  20.  Jahrhunderts.  Anschließend  Literaturgeschichtliches  und  das  Notwendige
aus  der  Poetik.

Lehn=  und  Fremdwort.  Bedeutungswandel  und  Mehrdeutigkeit  der  Wörter.
Entstehung  und  Veränderung  von  Redensarten.  —  Wiederholung  und  Ergänzung  der
Satzlehre.  —  Stilistisches.  —  Disponieren.
        <pb n="77" />
        —  61  —

Vortragsübungen,  auch  Wiederholung  von  besonders  für  den  Volksschulunterricht
wertvollen  Gedichten.

Nach  Bedürfnis  Spracharbeiten;  jährlich  (abgesehen  von  der  Prüfungsarbeit)
8  bis  10  Aufsätze  (schwierigere  Beschreibungen  und  Schilderungen,  Betrachtungen  und
leichtere  Charakteristiken,  auch  Behandlung  leichterer  Sprichwörter).

Klasse  IV.  3  Stunden.

Geschichte  der  deutschen  Literatur  in  ihren  Grundzügen  von  der  ältesten  Zeit  bis
zum  Ausgange  des  Mittelalters.  Lektüre  hervorragender  Dichtungen  dieser  Zeit,  besonders
  geschlossener  Abschnitte  aus  dem  Nibelungenliede  und  aus  dem  Parzival
Wolframs  von  Eschenbach,  der  arme  Heinrich  Hartmanns  von  der  Aue,  Gedichte
Walters  von  der  Vogelweide,  Wertvolles  aus  der  Spruch=  und  Lehrdichtung  —  einiges
Leichtere  in  der  Ursprache  —.  Daneben  gegebenenfalls  Neueres,  was  zur  Einführung
in  jene  Dichtungen,  Stoffe  und  Zeiten  dient  (u.  a.  Abhandlungen  über  deutsche
Mythologie  und  Sage;  Scheffels  Ekkehard).

Kurzer  Uberblick  über  die  Hauptgruppen  der  Sprachen.  Die  Entwickelung  der
deutschen  Sprache  bis  zum  Ausgange  des  Mittelalters.  Einführung  ins  Mittelhochdeutsche,
  soweit  dies  durch  die  Lektüre  gefordert  wird.  Das  Wichtigste  über  Lautverschiebung
  und  deutsche,  insonderheit  sächsische  Mundarten.

Im  Anschlusse  an  die  Lektüre  das  Wichtigste  über  poetische  Ausdrucksmittel  und
deutsche  Verskunst  des  Mittelalters.

Übungen  in  mündlicher  und  schriftlicher  Darstellung  (besonders  Dispositionsübungen).


Jährlich  (abgesehen  von  der  Prüfungsarbeit)  6  bis  8  Aufsätze  (Erörterungen,  Vergleichungen,
  Würdigungen,  Charakteristiken);  daneben  gelegentlich  kürzere  Klassenarbeiten.


Klasse  III.  3  Stunden.

Geschichte  der  deutschen  Literatur  in  ihren  Grundzügen  von  Luther  bis  Herder
(einschließlich).  Lektüre:  aus  Luthers  Schriften,  ein  Drama  von  Hans  Sachs,  Volksund
  Kirchenlieder,  Oden  Klopstocks,  Abschnitte  aus  Lessings  kunstkritischen  Schriften,
Lessings  Minna  von  Barnhelm  und  Nathan,  Stücke  aus  den  wertvollsten  Schriften
der  Jugendzeit  Herders.  Daneben  gegebenenfalls  Abhandlungen  zur  Literatur=  und
Kulturgeschichte  der  Zeit  von  Luther  bis  Herder.

Grundzüge  der  Entwickelung  der  deutschen  Sprache  in  diesem  Zeitraume.  Die
neuhochdeutsche  Schriftsprache;  Luthers  Bibelsprache  und  ihr  Einfluß;  die  Sprachgesellschaften;
  die  Sprache  Klopstocks  usw.
        <pb n="78" />
        —  62  —

Das  Wichtigste  über  Dichtungsarten,  sprachliche  Ausdrucksmittel  und  Verskunst
in  diesem  Zeitraume.

Übungen  in  mündlicher  und  schriftlicher  Darstellung  wie  in  Klasse  IV.  Be—
lehrungen  über  Stilarten;  Briefe  (Arten  und  Formeln)  und  amtliche  Eingaben,  Nieder—
schriften  (Protokollierübungen).  Dispositionsübungen.

Jährlich  6  Aufsätze  in  steigender  Selbständigkeit,  auch  über  Pädagogisches;  da—
neben  gelegentlich  kürzere  Klassenarbeiten.

Klasse  II.  3  Stunden.

Geschichte  der  deutschen  Literatur  in  ihren  Grundzügen  von  Goethe  bis  zu  den
Dichtern  der  Freiheitskriege  und  der  jüngeren  Romantik  (einschließlich)  unter  planmäßiger
  Verwendung  des  in  Klasse  VI  und  V  Behandelten.  Lektüre:  aus  Goethes
Dichtung  und  Wahrheit  und  Leiden  des  jungen  Werther;  philosophische  Gedichte
Schillers;  Goethes  und  Schillers  Gedankenlyrik  und  Spruchdichtung,  Briefe;  Schillers
Braut  von  Messina  (auch  Wallenstein),  Goethes  Iphigenie;  daneben  Sophokles'
Antigone  (in  guter  Übersetzung).

Die  Entwickelung  der  deutschen  Sprache  zu  Ende  des  18.  und  Anfang  des  19.  Jahrhunderts
  —  Die  Verskunst  Goethes,  Schillers  und  der  Romantik.

Stilistisches  und  Grammatisches  unter  Zurückgreifen  auf  die  früher  behandelten
Gebiete  der  Laut-,  Wort=  und  Satzlehre;  befestigende  Wiederholung.  Einführung  in
die  Phonetik,  verbunden  mit  Vortrags=  und  Redeübungen.

Übungen  in  mündlicher  und  schriftlicher  Darstellung,  auch  in  kurzen  freien  Vorträgen
  mit  Disputier=  und  Protokollierübungen.

Jährlich  5  bis  6  Aufsätze,  auch  über  pädagogische  und  philosophische  Fragen.

Klasse  I.  3  Stunden.

Geschichte  der  deutschen  Literatur  in  ihren  Grundzügen  von  der  Romantik  bis
zur  Gegenwart.  Lektüre  aus  dichterischen  und  prosaischen  Schriften  (u.  a.  Schriften
philosophierenden  Charakters,  auch  Briefen  und  Reden)  bedeutender  Persönlichkeiten
des  19.  und  20.  Jahrhunderts;  Goethes  Faust  (auch  Torquato  Tasso);  ausgewählte
Dichtungen  von  Hebbel,  Grillparzer,  Ludwig,  Hauptmann;  Novellisten  und  Lyriker
von  besonderer  Eigenart  (Ludwig,  Keller,  C.  F.  Meyer,  Riehl,  v.  Ebner-Eschenbach;
Lenau,  Uhland,  Heine,  Möricke,  A.  v.  Droste-Hülshoff).  Hinweis  auf  gute  Jugendund
  Volksschriften  und  auf  die  Schundliteratur.

Die  Entwickelung  der  Sprache  im  19.  Jahrhundert  (Einfluß  der  neueren  Dichtung,
Wissenschaft  und  allgemeinen  Kulturentwickelung).  Schriftsprache  und  Mundart;
fremdes  Sprachgut;  Schwankungen  des  Sprachgebrauches.  Zusammenfassender  Rück-
        <pb n="79" />
        63  —

blick  auf  die  Sprachentwickelung  und  systematische  ÜUberschau  über  die  deutsche  Sprachlehre.


Zusammenfassende  Behandlung  der  Gattungen  der  Dichtkunst.

Übungen  usw.  wie  in  Klasse  II,  dazu  kurze  Ansprachen.

Jährlich  4  bis  5  Aufsätze  wie  in  Klasse  II.

§  17.  (1)  An  jedem  Seminare  muß  für  den  deutschen  Unterricht  ein  eingehender
Plan  vorhanden  sein,  der  die  Lehraufgaben  sämtlicher  Klassen  und  Teilfächer  feststellt.

(2)  Die  Aufgabe,  die  Schüler  zur  Selbsttätigkeit  und  zur  Urteilsfähigkeit  auf  Grund
eigener  Geistesarbeit,  zur  Erfassung  und  Anwendung  größerer  Gesichtspunkte  und  der
typischen  Arbeitsweisen,  die  den  einzelnen  Fächern  eigentümlich  sind,  anzuleiten,  hat
der  deutsche  Unterricht  besonders  fest  im  Auge  zu  behalten.  Bloßer  Vortrag  und
bloße  Aneignung  von  Leitfadenwissen  ist  zu  vermeiden;  die  Erkenntnisse  sind  tunlichst
aus  der  Lektüre  und  den  Erscheinungen  der  Sprache  durch  möglichste  Eigentätigkeit
der  Schüler,  auch  durch  arbeitsteiliges  Verfahren  zu  gewinnen.

(s)  So  sehr  auch  der  Unterricht  an  die  in  der  Volksschule  oder  anderweit  erlangten
Kenntnisse  anzuknüpfen  und  sie  zu  verwerten  hat,  darf  doch  mit  bloßer  Wiederholung
des  früher  erlernten  Stoffes  keine  Zeit  verloren  werden.

(4)  Dem  Unterrichte  der  unteren  Klassen  dient  vor  allem  ein  sprachlich  musterhaftes,
  die  Entwickelungsstufen  des  persönlichen  Lebens  beachtendes  Lesebuch,  dessen
Stoffe  geeignet  sind,  nächst  der  sprachlichen  die  sittlich-religiöse  Bildung  und  die
Liebe  zu  deutschem  Schrifttume  und  Volkstume  zu  fördern  und  Beziehungen  zwischen
dem  deutschen  Unterrichte  und  den  übrigen  Unterrichtsgebieten  herzustellen.  Zu  dem
Lesebuche  treten  geeignete  Ausgaben  der  eingehender  zu  behandelnden  Literaturwerke,
besonders  gute  Schulausgaben.

(6)  Bei  der  Prosalektüre  sind  die  Schüler,  soweit  die  Stücke  sich  zu  einer  gedanklichen
  Durcharbeitung  eignen,  von  unten  herauf  zum  Auffinden  und  Erkennen  der
Hauptgedanken,  der  Gliederung  und  des  Gedankenfortschrittes,  charakteristischer  Einzelzüge,
  sprachlicher  Eigentümlichkeiten  anzuleiten.  Etwa  nötige  Einleitungen  oder  sogenannte
  Vorbereitungen  sind  kurz  zu  halten,  Abschweifungen  bei  der  Behandlung
zu  unterlassen.

(e#)  Bei  Erklärung  dichterischer  Stoffe  ist  das  „Zerpflücken“  des  Kunstwerkes,
alles,  was  seinen  poetischen  Duft  zerstört,  zu  unterlassen;  dagegen  ist  darauf  zu  halten,
daß  die  Schüler  die  Dichtung  als  Ganzes  verstehen,  ihren  Gehalt  erfassen  und  das
Dargestellte  nachfühlen  und  miterleben.  Bei  kurzen  Dichtungen  von  leicht  verständlichem,
  gefühlsmäßigem  Inhalte  ist  tunlichst  von  einer  Erklärung  abzusehen,  der
Stimmungsgehalt  aber  durch  ausdrucksvollen  Vortrag  wirksam  zu  machen.  Bei

1915.  13

Bemerkungen.
        <pb n="80" />
        —  64  —

epischen  und  dramatischen  Werken  ist  das  Verständnis  durch  die  Betrachtung  der
Grundgedanken,  des  Aufbaues  der  Dichtung  und  der  Charaktere  der  handelnden
Personen  zu  vertiefen.

(:)  Von  umfangreicheren  Stücken  oder  selbständigen  Schriftwerken  sind  in  der
Klasse  nur  ausgewählte  Abschnitte  zu  lesen;  das  übrige  ist  der  häuslichen,  nach  bestimmten
  Gesichtspunkten  vorzunehmenden  Lektüre  zuzuweisen  und  darnach  in  der
Klasse  zusammenfassend  und  vertiefend  zu  besprechen.

(s)  Der  Unterricht  in  der  Literaturgeschichte,  der  die  Beziehung  zu  den  kulturellen,
politischen  und  sozialen  Verhältnissen  der  Zeitabschnitte  zu  wahren  hat,  kann  nur  die
Höhenzüge  der  Entwickelung  und  ihre  charakteristischen  und  bedeutenden  literarischen
Erscheinungen  und  Persönlichkeiten  behandeln  und  hat  sein  wichtigstes  Ziel  in  der  Befähigung
  der  Schüler  zu  denkender  und  fühlender  Vertiefung  in  die  dichterischen  Kunstwerke.
  Die  literarischen  Strömungen  und  Erzeugnisse  anderer  Völker  sind  nur  insoweit
  heranzuziehen,  als  sie  die  deutsche  Literatur  in  höherem  Maße  beeinflußt  haben
(Beziehung  zum  fremdsprachlichen  Unterrichtel).  Alles  Übermaß  an  Einzelheiten,
Namen,  Zahlen,  Büchertiteln  ist  zu  vermeiden.

(2)  Auf  orthographische,  grammatische  und  stilistische  Schulung  ist  in  den
Klassen  VII  bis  IV  ganz  besonderes  Gewicht  zu  legen.  In  den  oberen  Klassen
dürfen  mangelhafte  Rechtschreibung  und  gröbere  Verstöße  gegen  die  Regeln  der
Grammatik  und  des  Stiles  nicht  mehr  vorkommen.

(no)  Die  Sprachlehre,  welche  die  allgemeine  Grundlage  auch  für  die  Unterweisung
in  den  Fremdsprachen  schafft  und  die  Beziehung  zu  diesen  tunlichst  beachten  muß,
hat  sich  vor  allem  an  die  Sprache  des  täglichen  Lebens  und  an  die  Lektüre  anzulehnen
  und  aus  planmäßig  ausgewähltem  typischen  Sprachstoffe  vorwiegend  in  entwickelndem
  Verfahren  die  Erkenntnisse  zu  gewinnen.  Sie  hat  Bildung  des  Sprachgefühles
  und  des  Sprachverständnisses,  Erwerbung  fester  Maßstäbe  für  die  Beurteilung
des  eigenen  und  fremden  Ausdruckes,  Sicherheit  im  richtigen  Sprachgebrauche  und
Vermeidung  aller  entbehrlichen  Fremdwörter  beharrlich  in  allen  Klassen  anzustreben,
nicht  minder  Sinn  und  Verständnis  für  die  Eigenart  und  Schönheit,  Kraft  und  Bildsamkeit
  der  deutschen  Sprache  und  für  das  in  ihr  bewahrte  Kulturleben  zu  wecken,
insonderheit  auch  die  Einsicht  in  die  den  grammatischen  Formen  zugrunde  liegenden
psychologischen  Verhältnisse  zu  erschließen.  —  Ein  gutes  Sprachlehrbuch  soll  sich  in
den  Händen  der  Schüler  befinden.

(11)  Der  Unterricht  in  der  Rechtschreibung  hat  auf  die  Sprachlehre  Rücksicht  zu
nehmen.  Damit  die  Schüler  in  der  Rechtschreibung  und  Zeichensetzung  volle  Sicherheit
  erlangen,  sind  sie  mit  Ernst  anzuhalten,  strenge  Selbstzucht  zu  üben  und  bei  allen
        <pb n="81" />
        —  65  —

schriftlichen  Arbeiten  in  Zweifelsfällen  die  ihnen  zu  Gebote  stehenden  Hilfsmittel
zu  benutzen.

(12)  In  der  Poetik  ist  nicht  sowohl  auf  systematische  und  vollständige  Kenntnis
der  dichterischen  Ausdrucksmittel,  Versmaße,  Dichtungsarten  usw.,  als  vielmehr  darauf
hinzuarbeiten,  daß  die  Schüler  durch  die  Formen  in  der  vom  Dichter  beabsichtigten
Weise  bewegt  werden  und  den  inneren  Zusammenhang  zwischen  Inhalt  und  Form
fühlen  und  erkennen.

(18)  In  Klasse  IV  ist  die  mittelhochdeutsche  Sprache  nicht  systematisch  zu  lehren;
die  Unterweisung  hat  sich  nur  an  die  Behandlung  der  leichteren  Textproben  anzu—
schließen  und  auf  Erschließung  ihres  richtigen  Verständnisses  zu  beschränken.  Das
Gleiche  gilt  für  die  Behandlung  mundartlicher  Texte.

(14)  Die  Aufsätze  sollen  von  unten  herauf  Ergebnisse  zunehmender  Selbsttätigkeit
der  Schüler  sein.  Diese  haben  mehr  und  mehr  zu  lernen,  den  Stoff  selbständig  zu
sammeln  und  zu  ordnen  und  eine  ihm  entsprechende  Form  zu  wählen.  Damit  eine
zweckmäßige  Stufenfolge  in  den  Anforderungen  an  die  einzelnen  Klassen  eingehalten
und  die  Arbeitsfreudigkeit  der  Schüler  stetig  genährt  werde,  ist  der  Plan  mit  besonderer
methodischer  Sorgfalt  aufzubauen.  Freiheit  in  der  Wahl  der  Aufgaben  seitens  der
Schüler  ist  nur  ausnahmsweise  statthaft;  in  solchem  Falle  ist  immer  die  Richtung,
in  der  das  Aufsatzthema  gewählt  werden  soll,  vorzuschreiben.

In  den  oberen  Klassen  ist  für  die  Aufsätze  auch  die  Beschäftigung  mit  solcher
Prosalektüre  nutzbar  zu  machen,  die  einerseits  Vorbilder  in  stilistisch  wertvoller  Darstellung
  bietet,  andererseits  geeignet  ist,  die  durch  den  sonstigen  Unterricht  von  den
Schülern  gewonnenen  Gedanken  zu  größeren  Gruppen  zusammenzuschließen  und  gereiftere
  Welt=  und  Lebensanschauung  zu  fördern.

(15)  Für  die  Durchsicht  der  Hefte  sind  einheitliche  Kennzeichnungen  der  Fehler
zu  vereinbaren.  Es  ist  stets  auf  klares  Erkennen  der  gemachten  Fehler  hinzuwirken.
Im  übrigen  vergl.  §  91.

(16)  Dem  schriftlichen  Gedankenausdrucke  hat  die  übung  im  mündlichen  Ausdrucke
  (im  freien,  zusammenhängenden  Sprechen,  in  klarer  und  richtiger  Anordnung  der
Gedanken  usw.)  auf  allen  Stufen  vorzuarbeiten.  Aufsatzähnliche,  zeitraubende  längere
Vorträge  sind  von  den  Schülern  nicht  zu  halten;  wichtiger  ist,  daß  sie  lernen,  über
engbegrenzte,  durch  den  Unterricht  gegebene  Einzelaufgaben  sich  nach  kurzer  überlegung
  im  Zusammenhange  auszusprechen,  Kernpunkte  klar  herauszuarbeiten,  selbständig
  bestimmte  Gedankenreihen  zusammenzufassen,  früher  Behandeltes  unter  neue
Gesichtspunkte  zu  stellen,  erworbene  Kenntnis  in  neue  Beziehungen  zu  rücken.

(1:)  Steter  Pflege  bedarf  auch  der  Vortrag  (Lesen  und  freier  Vortrag)  von
Dichtungen.  Die  Schüler  sind  anzuleiten,  daß  sie  die  Vortragsweise  nach  der  Natur

137
        <pb n="82" />
        —  66  —

der  Dichtung  unter  selbständiger  Erwägung  der  nach  den  Gesichtspunkten  der  Vortragskunst
  anzuwendenden  Mittel  des  Vortrages  selbst  zu  bestimmen  vermögen.  Auch  in
den  oberen  Klassen  ist  ausdrucksvoller  Vortrag  von  Gedichten  zu  üben,  die  in  der
Volksschule  behandelt  werden.

(18)  Im  Auswendiglernen  von  Gedichten  und  Prosastücken  ist  Maß  zu  halten.
In  jeder  Klasse  ist  eine  mäßige  Anzahl  vorzutragender  Stücke  festzusetzen,  die  sich  alle
Schüler  gedächtnismäßig  anzueignen  haben.  Andere  Stücke  sind  zu  freier  Wahl  zu
stellen;  dabei  ist  in  den  oberen  Klassen  auf  Wünsche  der  Schüler  tunlichst  Rücksicht
zu  nehmen.

(19)  Nicht  bloß  im  deutschen  Unterrichte,  sondern  in  allen  Unterrichtsfächern
ist  von  den  Schülern  lautreines,  deutliches,  grammatisch-richtiges  und  fließendes
Sprechen  mit  natürlicher,  sinngemäßer  Betonung  und  eine  sprachrichtige,  besonders
auch  orthographische  schriftliche  Darstellung  nachdrücklich  zu  fordern.  Die  Lehrer
haben  durch  eigene  gute  und  edle  Sprechweise  stets  vorbildlich  zu  wirken.

Lateinisch.

Lehrziel.  §  18.  Fähigkeit,  leichtere  Abschnitte  eines  Schriftwerkes  (bei  einiger  Nachhilfe
auch  ohne  Vorbereitung)  zu  verstehen  und  zu  erläutern;  Kenntnis  einiger  wertvoller
literarischen  Erzeugnisse;  Kenntnis  der  Sprachlehre,  soweit  sie  für  das  Verständnis
der  Schriftwerke  erforderlich  ist,  und  Fähigkeit,  eine  deutsche,  nicht  zu  schwierige  Vorlage
  ohne  grobe  Verstöße  ins  Lateinische  zu  übertragen;  Bewußtsein  von  dem  Unterschiede
  und  der  Verwandtschaft  der  Fremdsprache  und  der  Muttersprache  sowie  von
der  Bedeutung  der  lateinischen  Sprache  und  des  römischen  Kulturlebens  für  deutsche
Sprache,  Literatur  und  Kultur.

Verteilung  des  19.  Klasse  VII.  5  Stunden.
dehrstoffes.  Lektüre  im  Ubungsbuche  (Übersetzungen  und  Besprechungen).

Formenlehre.  —  Hauptregeln  der  Syntax  (auch  das  Wichtigste  über  Accusativus
cum  infinitivo,  Participium  conjunctum  und  Ablativus  absolutus;  die  gebräuchlichsten
  Konjunktionen  und  Präpositionen).

Anecignung  und  Sicherung  eines  planmäßig  zu  erweiternden  Wortschatzes.  Im
Anschlusse  an  das  Übungsbuch  ausgiebige  mündliche  und  schriftliche  Übungen.

Jährlich  20  Arbeiten  in  Reinschrift  und  zwar  vorwiegend  Klassenarbeiten  unter
Ausfsicht.

Klasse  VI.  5  Stunden.
Lektüre  im  Ubungsbuche  wie  in  Klasse  VII.
Fortsetzung  und  Abschluß  der  Formenlehre.  —  Kasuslehre;  Orts=  und  Zeit-
        <pb n="83" />
        —  67  —

bestimmungen;  eingehendere  Behandlung  der  nominalen  Verbalformen  (Infinitivus,
Participium,  Gerundium,  Gerundivum);  das  Wichtigste  über  die  Tempora  und  Modi.
Erweiterung  und  Sicherung  des  Wortschatzes.  Im  Anschlusse  an  das  Übungsbuch
mündliche  und  schriftliche  Übungen  in  der  Klasse.
Jährlich  20  Arbeiten  in  Reinschrift  wie  in  Klasse  VII.  —

Klasse  V.  4  Stunden.

Lektüre  ausgewählter  Abschnitte  geschichtlichen  Inhaltes  aus  einem  lateinischen
Lesebuche,  auch  von  Lebensbeschreibungen  aus  Cornelius  Nepos  (z3.  B.  Themistocles,
Aristides).

Wiederholung  der  Formenlehre.  —  Erweiterung  der  syntaktischen  Hauptregeln,
besonders  der  für  die  zusammenhängende  Lektüre  unentbehrlichen  (Consecutio  temporum,
  die  indikativischen  und  konjunktivischen  Nebensätze,  die  indirekte  Rede).

Erweiterung  und  Sicherung  des  Wortschatzes.  Mündliche  und  schriftliche  Ubungen
in  der  Klasse  unter  Benutzung  eines  Übungsbuches.

Jährlich  16  bis  18  Arbeiten  in  Reinschrift,  davon  wenigstens  die  Hälfte  Klassenarbeiten
  (besonders  Übersetzungen  in  das  Lateinische).

Klasse  IV.  4  Stunden.

Lektüre  ausgewählter  Abschnitte  aus  Caesar,  de  bello  gallico,  daneben  leichtere
poetische  Stücke.

Der  Indikativ,  der  unabhängige  Konjunktiv,  die  grammatisch-stilistischen  Eigentümlichkeiten
  im  Gebrauche  der  Substantiva,  Pronomina,  Adjektiva;  die  Fragesätze.
Das  Wichtigste  aus  der  Verslehre.

Erweiterung  und  Sicherung  des  Wortschatzes.  Mündliche  und  schriftliche  Ubungen
in  der  Klasse  usw.  wie  in  Klasse  V.

Jährlich  16  Arbeiten  in  Reinschrift  usw.  wie  in  Klasse  V  auch  Zusammenfassungen
gelesener  Abschnitte  in  lateinischer  Sprache).

Klasse  III.  3  Stunden.

Lektüre  ausgewählter  Abschnitte  geschichtlichen  Inhaltes  (aus  einem  Lesebuche)
und  aus  Cicero  (z.  B.  catilinarische  Rede,  Cato  maior),  auch  aus  Ovidius  oder  anderen
Dichtern.

Ergänzende  Wiederholung  der  grammatischen  Lehraufgaben  der  vorhergehenden
Klassen,  besonders  der  Syntax.

Erweiterung  und  Sicherung  des  Wortschatzes.  Mündliche  und  schriftliche  Ubungen
in  der  Klasse  usw.  wie  in  Klasse  IV.
        <pb n="84" />
        Bemerkungen.

—  66  —

Jährlich  10  bis  12  Arbeiten  in  Reinschrift,  darunter  etwa  die  Hälfte  Klassen—
arbeiten  usw.  wie  in  Klasse  IV  (auch  lateinische  Inhaltsangaben  gelesener  Abschnitte).

Klasse  II.  2  Stunden.

Lektüre  ausgewählter  Abschnitte  aus  Sallustius  und  Livius  (besonders  aus  lib.  21
und  22)  oder  Cicero  (leichtere  Rede,  z.  B.  de  imperio  Cn.  Pompei,  oder  Briefe),  auch
von  Lesestücken  aus  einem  pädagogisch-lateinischen  Lesebuche.

Befestigende  Zusammenfassung  der  früher  gelegentlich  besprochenen  Regeln  über
Wortgebrauch,  Wortstellung,  Satzbau  usw.

Jährlich  8  bis  10  schriftliche  Arbeiten,  darunter  einige  Klassenarbeiten.

Klasse  I.  2  Stunden.

Lektüre  ausgewählter  Abschnitte  aus  Schriften  Ciceros  (u.  a.  aus  philosophischen),
aus  Tacitus,  Germania,  und  ausgewählter  Oden  des  Horatius,  auch  von  Lesestücken
aus  einem  pädagogisch-lateinischen  Lesebuche.

An  die  Lektüre  anschließende  Befestigung  der  in  den  vorhergehenden  Klassen  erworbenen
  grammatischen  und  stilistischen  Kenntnisse.

Jährlich  etwa  8  schriftliche  Arbeiten  wie  in  Klasse  II.

§  20.  (1)  Da  der  lateinische  Unterricht  besonders  der  sprachlichen  und  logischen  Ausbildung
  der  Schüler  dienen  soll,  so  ist  vor  allem  eine  gründliche  grammatische  Schulung
notwendig,  die  das  Wesentliche  und  in  der  Lektüre  häufig  Vorkommende  nachdrücklich
betont  und  sich  in  enger  Fühlung  mit  dem  grammatischen  Unterrichte  in  der  deutschen
und  der  neueren  Fremdsprache  hält.  Von  Anfang  an  ist  unter  Verwertung  der  gemäß
§98  der  Prüfungsordnung  vom  4.  Mai  1914  von  den  Schülern  vorauszusetzenden  Kenntnisse
  auf  klares  Verständnis  und  sichere  Aneignung  der  sprachlichen  Formen  und  Regeln
an  der  Hand  eines  Übungsbuches,  das  möglichst  anschauliche  und  zusammenhängende
Übungsstoffe  in  lateinischer  und  deutscher  Sprache  enthalten  soll,  sowie  an  der  Hand
einer  Elementargrammatik  hinzuarbeiten.

(2)  In  den  unteren  Klassen  ist  die  Erlernung  der  Formen  durch  Zerlegung  in  ihre
Bestandteile  und  durch  Erklärung  der  Bildungselemente  (Stamm,  Bindevokal,  Flexionsendung
  usw.)  und  die  Einprägung  der  Regeln  durch  Untersuchung  der  grammatischen
Erscheinung  im  Zusammenhange  des  Satzes,  Aufstellung  kurzer  Musterbeispiele  und
regelmäßige  Konstruktionsübungen  zu  erleichtern.  Je  länger  desto  mehr  sind  die
Schüler  zur  Einordnung  der  einzelnen  Spracherscheinungen  in  einen  größeren  Zusammenhang
  und  unter  allgemeine  Gesetze,  zur  Selbständigkeit  im  Erkennen  des
Wesens  der  Erscheinung,  im  Vergleichen  und  Zusammenfassen  sowie  in  der  Belegung
        <pb n="85" />
        —  69

des  Sprachgesetzes  mit  Beispielen  anzuleiten.  Die  Vergleichung  der  lateinischen  Sprach—
erscheinungen  mit  deutschen  und  neusprachlichen  ist  dabei  nicht  außer  acht  zu  lassen.

(6)  Der  planmäßig  im  Anschlusse  an  das  Ubungsbuch  und  später  an  die  zusammenhängendere
  Lektüre  zu  erweiternde  Wortschatz  ist  durch  Einübung  und  häufige  Wiederholung
  sowie  durch  Zusammenordnung  nach  formalen  und  sachlichen  Gesichtspunkten
zu  festem  Besitze  zu  machen.  Die  Wörter  sind  in  der  Regel  vor  dem  Erlernen  zu  besprechen,
  ihre  Grundbedeutung  und  die  abgeleitete  Bedeutung,  soweit  möglich,  unter
Heranziehung  der  Etymologie  und  des  Fremd=  und  Lehnwörtergutes  der  deutschen
Sprache  zum  Verständnis  zu  bringen.  Auf  richtige,  auch  die  Quantität  der  Silben
beachtende  Aussprache  und  auf  die  Rechtschreibung  ist  streng  zu  halten.

Zu  empfehlen  ist  gelegentliches,  sich  in  mäßigen  Grenzen  haltendes  Auswendiglernen
  von  Sprichwörtern,  Sinnsprüchen,  wertvollen  Versen.

(!)  Bei  den  mündlichen  Übungen  im  Ubersetzen  aus  dem  Lateinischen  ins  Deutsche
ist  das  Selbstfinden  der  Konstruktion  seitens  der  Schüler,  das  Erschließen  der  passenden
Bedeutung  eines  Ausdruckes  aus  seiner  Grundbedeutung  und  dem  Zusammenhange
des  Satzes,  das  Fortschreiten  von  wortgetreuer  Übertragung  zu  einwandfreiem
Deutsch,  das  Verändern  des  Gelesenen  und  das  Nach=  und  Zurückübersetzen  sorgfältig
zu  pflegen.

(6)  Bei  den  Übungen  im  Übersetzen  und  Konstruieren  und  bei  der  Erläuterung  der
Lektüre  empfiehlt  es  sich,  namentlich  in  den  oberen  Klassen,  daß  öfters  lateinische
Fragen  gestellt  werden  und  die  Schüler  unter  mehr  und  mehr  zurücktretender
Nachhilfe  in  lateinischen  Sätzen  antworten,  Umformungen  vorliegender  Sätze  und
kurze  Zusammenfassungen  des  Inhaltes  und  schließlich  kleine  Berichte  über  das
Übersetzte  und  Gelesene  in  lateinischer  Sprache  sgeben,  auch  das  so  mündlich  Erarbeitete
  niederschreiben.  v

(e)  Zur  Sicherung  des  grammatischen  Stoffes  und  des  Wortschatzes  sowie  zur
Stütze  für  die  Lektüre  ist  mündliches  und  schriftliches  ÜUbersetzen  aus  dem  Deutschen
in  das  Lateinische  bis  zur  Klasse  I  notwendig.  In  den  Klassenarbeiten  (teils  mit  teils
ohne  Hilfsmittel)  sollen  solche  ÜUbersetzungen  vor  denen  aus  dem  Lateinischen  ins
Deutsche  vorherrschen.  Die  Verwendung  unzulänglich  geübter  Regeln  sowie  die
künstliche  Häufung  von  Schwierigkeiten  ist  bei  den  Aufgaben  durchweg  zu  vermeiden.

(:)  Klassenarbeiten,  bei  denen  vorgesprochene  deutsche  oder  lateinische  Sätze  sofort
  in  der  anderen  Sprache  niedergeschrieben  werden  sollen  (Extemporalia),  sind  in
Klasse  VII  und  VI  in  der  Regel  nicht,  in  den  höheren  Klassen  nur  in  beschränktem  Maße
gestattet;  dagegen  kann  das  sofortige  Niederschreiben  von  Formen  in  allen  Klassen
geübt  werden.

(s)  Hausarbeiten  in  Reinschrift  dürfen  nicht  ganz  hinter  Klassenarbeiten  zurück-
        <pb n="86" />
        —  70  —

treten,  damit  auch  langsamer  arbeitende  Schüler  Gelegenheit  haben,  ihr  Wissen  und
Können  —  selbstverständlich  ohne  fremde  Hilfe  —  zu  beweisen.

(6)  Hinsichtlich  der  Rückgabe  der  vom  Lehrer  durchgesehenen  Arbeiten  vergl.  891.
Die  Schüler  haben  eine  sauber  geschriebene  Verbesserung  der  Fehler  in  demselben
Hefte  im  Anschlusse  an  die  gelieferte  Arbeit  vorzunehmen;  die  Verbesserung  ist  vom
Lehrer  ebenfalls  durchzusehen.

(no)  Die  Schriftstellerlektüre  tritt  von  Klasse  IV  an  in  den  Mittelpunkt  des  Unterrichtes.
  Ihre  Aufgabe  ist  die  Erfassung  des  Inhaltes  sowie  der  sprachlichen  Form
des  Schriftwerkes  oder  seiner  Abschnitte  und  das  Verständnis  für  die  Eigenart  des
Verfassers  und  den  Geist  der  lateinischen  Sprache  und  Kultur.  Die  Stoffe  der
Lektüre  sind  vor  Beginn  des  Schuljahres  unter  Beachtung  der  im  Lehrplane  gegebenen
  Fingerzeige  in  gemeinsamer  Beratung  des  Direktors  und  der  Lehrer  des
Lateinischen  zu  vereinbaren.

(i:)  Dem  Ermessen  des  Lehrers  bleibt  es  überlassen,  ob  die  Schüler  gute  Textausgaben
  oder  je  nach  ihrer  Altersstufe  und  nach  dem  Inhalte  der  Schriftwerke  Ausgaben
  mit  Anmerkungen  und  Abbildungen  benutzen  sollen.  Gedruckte  Ubersetzungen
oder  gedruckte  Präparationen  dürfen  in  den  Unterrichtsstunden  nicht  benutzt  werden.

(12)  Auf  die  Lektüre  haben  sich  alle  Schüler  sorgfältig  mit  Hilfe  eines  Wörterbuches
  unter  schriftlicher  Aufzeichnung  der  ihnen  unbekannten  Wörter  und  Ausdrücke,
gegebenenfalls  auch  einer  vollständigen  wörtlichen  Übersetzung  vorzubereiten.  Der
Lehrer  hat  unausgesetzt  darüber  zu  wachen,  daß  die  Präparationen  vorgenommen
und  die  Hefte  gut  geführt  werden.  Zu  zweckmäßiger  Vorbereitung  hat  er  Anleitung
zu  geben  und  gemeinsame  Vorbereitung  mit  der  Klasse,  namentlich  bei  Beginn  der
Lektüre  eines  neuen  Schriftstellers  oder  eines  schwierigeren  Abschnittes,  vorzunehmen,
gelegentlich  auch  sonst  ganz  unvorbereitetes  ÜUbersetzen  zur  Förderung  der  Selbständigkeit
  zu  üben.  Um  ein  schnelleres  Fortschreiten  in  zusammenhängender  Lektüre  ohne
Überlastung  der  Schüler  zu  ermöglichen,  kann  von  Zeit  zu  Zeit  die  häusliche  Vorbereitung
  abschnittweise  auf  Schülergruppen  verteilt  werden.

(18)  Die  Übersetzung  und  Beurteilung  der  Übersetzung,  die  Nachübersetzung  und
die  sprachliche  und  sachliche  Behandlung  des  Gelesenen  erfolgen  unter  Inanspruchnahme
  der  Selbsttätigkeit  der  Schüler.  Weitgehende  Einzelerklärungen,  durch  welche
die  Aufmerksamkeit  von  den  Hauptsachen  abgelenkt,  der  Zusammenhang  zerrissen  und
der  Fortschritt  der  Lektüre  gehemmt  wird,  sind  zu  vermeiden.  Leichtere  Abschnitte
sind  rasch  zu  lesen.  Staatsgeschichtliche,  kultur=  und  kunstgeschichtliche  Belehrungen
haben  sich  auf  das  zum  Verständnisse  des  Gelesenen  Notwendige  zu  beschränken,  ebenso
literaturgeschichtliche  und  Belehrungen  aus  der  Verslehre.  Römische  Literaturgeschichte
  ist  nicht  Gegenstand  des  Seminarunterrichtes.
        <pb n="87" />
        —  71  —

Französisch.
A.  Lehrerseminar.
§  21.  Fähigkeit,  einen  neuzeitlichen  Schriftsteller  von  mäßiger  Schwierigkeit  zu  Lehrziel.

verstehen;  Bekanntschaft  mit  einigen  wertvollen  literarischen  Erzeugnissen;  Fähigkeit,
gesprochenes  Französisch  richtig  aufzufassen  und  sich  der  französischen  Umgangssprache
in  Wort  und  Schrift  bei  guter  Aussprache  auf  Grund  phonetischer  Kenntnisse  mit
einer  für  die  gewöhnlichen  Lebensverhältnisse  ausreichenden  Leichtigkeit  und  Sicherheit
zu  bedienen;  Sicherheit  in  der  Formenlehre  und  in  den  Hauptregeln  der  Syntax;
Kenntnis  der  wichtigsten  sprachlichen  und  literaturgeschichtlichen  Beziehungen  des
deutschen  und  des  französischen  Volkes.  Genügende  Sicherheit  in  der  Erteilung
elementaren  französischen  Unterrichtes.

822.  Klasse  VII.  5  Stunden.  Verteilung  des
Gewinnung  einer  lautrichtigen  und  lautreinen  Aussprache  unter  Benutzung  Uhrstoffe.
von  phonetischen  Hilfen.
Lesen  und  Behandlung  von  Lesestücken  aus  dem  Übungsbuche.
Deklination  des  Hauptwortes;  der  Artikel;  die  Indikative  der  Konjugationen  auf
er,  ir  und  re  und  von  avoir  und  tre;  das  Adjektiv  und  seine  Steigerung;  Bildung
der  Adverbien;  Grund=  und  Ordnungszahlen;  die  wichtigsten  Fürwörter  und  Präpositionen.
  —  Einfache  Formen  des  Aussage=  und  Fragesatzes.
Aneignung  eines  planmäßig,  namentlich  im  Anschlusse  an  die  Lektüre,  zu  erweiternden
  Wortschatzes.
Auswendiglernen  und  Vortrag  einiger  kurzer  Prosastücke  und  kleiner  Gedichte.
Lese=  und  Sprechübungen;  sorgfältige  Ubung  des  Wort=  und  Satztones.
Häufige  schriftliche  Ubungen  in  der  Klasse  im  Anschlusse  an  den  Lesestoff.  Jährlich
20  Arbeiten  in  Reinschrift,  davon  wenigstens  die  Hälfte  Klassenarbeiten  unter  Aufsicht
  (Diktate  und  grammatische  Arbeiten,  Übersetzungen,  Umformungen).

Klasse  VI.  5  Stunden.

Lesen  und  Behandlung  von  Lesestücken  aus  dem  Ubungsbuche.

Pflege  der  Aussprache  auf  phonetischer  Grundlage.

Erweiterung  der  Formenlehre  (Passiv,  Konjunktiv  usw.;  Fürwörter,  Zahlwörter,
Adverbien,  Präpositionen).  Das  rückbezügliche  und  das  unpersönliche  Zeitwort;
Zeitwörter  der  1.  Konjugation  mit  orthographischen  Veränderungen;  die  gebräuchlichsten
  Zeitwörter  mit  veränderlichem  Stamme.  —  Wichtiges  aus  der  Satzlehre  (Gebrauch
  der  Zeiten  und  Modi,  des  Infinitivs  und  der  Partizipien,  der  wichtigsten  Präpositionen
  und  Konjunktionen).

1915.  14
        <pb n="88" />
        —  72  —

Stilistisches  im  Anschlusse  an  die  Lektüre  und  die  schriftlichen  Arbeiten.

Sicherung  und  Erweiterung  des  Wortschatzes.  Auswendiglernen  und  Vortrag
einiger  kleiner  Prosastücke  und  Gedichte  (u.  a.  leichterer  Fabeln  von  La  Fontaine).

Reichliche  Lese-  und  Sprechübungen  usw.  wie  in  Klasse  VII.

Häufige  schriftliche  Übungen  in  der  Klasse.  Jährlich  20  Arbeiten  in  Reinschrift,
davon  wenigstens  die  Hälfte  Klassenarbeiten  unter  Aufsicht  (Diktate  und  gramma—
tische  Arbeiten,  Übersetzungen,  Umformungen,  kleine  Beschreibungen  und  Nacherzählungen).


Klasse  V.  5  Stunden.

Lesen  ausgewählter  prosaischer  und  poetischer  Lesestücke  aus  dem  Lesebuche;
leichtere  zusammenhängende  Lektüre.

Abschluß  der  Formenlehre;  Hauptsachen  aus  der  Wortbildungslehre.  —  Fortsetzung
  der  Syntax  (Wortstellung,  Rektion  der  Zeitwörter,  Gebrauch  der  Zeiten  und
Modi  sowie  des  Infinitivs  und  der  Partizipien).  —  Stilistisches  nach  Bedürfnis.

Sicherung  und  Erweiterung  des  Wortschatzes.  Auswendiglernen  und  Vortrag
einiger  Gedichte  (u.  a.  von  Victor  Hugo)  und  Prosastücke.

Lese=  und  Sprechübungen  usw.  wie  in  Klasse  VI.

Schriftliche  Ubungen  in  der  Klasse.  Jährlich  18  Arbeiten  in  Reinschrift,  zum
Teil  in  der  Klasse  (Diktate  usw.  wie  in  Klasse  VI,  auch  Zusammenfassungen).

Klasse  IV.  4  Stunden.

Lektüre  historischer  und  novellistischer  Stoffe,  besonders  von  Schriftstellern  des
19.  Jahrhunderts,  in  denen  sich  der  französische  Geist  klar  und  der  Geistes=  und  Gemütsbildung
  der  Schüler  förderlich  darstellt.

Planmäßige  Wiederholung  der  Formenlehre.  —  Fortsetzung  der  Syntax  (Artikel,
Pronomina,  Adjektiv,  Adverbien,  Präpositionen  und  Konjunktionen).  —  Stilistisches.

Sicherung  und  Erweiterung  des  Wortschatzes.  Auswendiglernen  und  Vortrag
einiger  wertvoller  Stücke  in  Prosa  und  Poesie.  —  Konversationsübungen.

Schriftliche  Ubungen  in  der  Klasse.  Jährlich  16  Arbeiten  in  Reinschrift,  zum  Teil
in  der  Klasse  (Diktate,  Übersetzungen,  Zusammenfassungen,  Erzählungen,  Beschreibungen,
  freiere  Arbeiten  in  einfacher  Form,  auch  in  Briefform,  im  Anschlusse  an  die
Lektüre).

Klasse  III.  3  Stunden.

Lektüre  von  Meisterstücken  aus  hervorragenden  Schriftstellern  des  17.  bis  19.  Jahrhunderts
  und  einzelner  prosaischer  oder  leichterer  dichterischer  Werke  im  Zusammenhange,
  auch  neuerer,  in  das  Verständnis  der  Zeitverhältnisse  einführender  Schriften
        <pb n="89" />
        (z.  B.  Duruy,  Regne  de  Louis  XIV.  —  mit  Auswahl  —);  gegebenenfalls  Lektüre
eines  klassischen  Dramas  (Racine,  Andromaque,  oder  Molière,  Luavare).

Im  Anschluß  an  die  Lektüre  Literaturgeschichtliches,  auch  Metrisches.

Grundzüge  der  Phonetik.  Abschluß  des  zusammenhängenden  grammatischen
Unterrichtes  und  systematische  Zusammenfassung.  Planmäßige  Wiederholung  unter
besonderer  Berücksichtigung  der  beim  Sprechen  und  in  den  schriftlichen  Arbeiten  hervorgetretenen
  Unsicherheiten.  —  Stilistisches.

Sicherung  und  Erweiterung  des  Wortschatzes,  besonders  unter  etymologischem
Gesichtspunkte.  —  Konversationsübungen.

Jährlich  13  Arbeiten  in  Reinschrift  zum  Teil  in  der  Klasse  (Diktate  usw.  wie  in
Klasse  IV,  dazu  Aufsätze  in  freierer  Form  im  Anschlusse  an  das  literarische  Sachgebiet
der  Klasse:  Versuche  im  Entwerfen  von  Charakterbildern  u.  a.).

Klasse  II.  2  Stunden.

Lektüre  wertvoller  Dichtungen  und  leichterer,  auch  pädagogischer  Schriften  des  17.
und  18.  Jahrhunderts  (z.  B.  Molière,  Les  femmes  savantes,  oder  Corneille,  Polyeucte,
Abschnitte  aus  Fénelon,  Traitée  de  ’éducation  des  filles,  aus  Rousseau,  Emile  L.  J
und  II,  und  Mme.  de  Staél,  De  I’Allemagne).

Im  Anschlusse  an  die  Lektüre  Literaturgeschichtliches  (Hauptsächliches).

Wiederholung  und  gelegentliche  Ergänzung  des  in  Grammatik  und  Sitilistik
Behandelten.  —  Konversations=  und  Vortragsübungen.

Einführung  in  die  Methodik  des  französischen  Unterrichtes  zur  Vorbereitung
auf  die  Schulpraxis  in  Klasse  I.

Jährlich  8  bis  10  schriftliche  Arbeiten,  wie  in  Klasse  III  (Diktate  usw.,  dazu
Aufsätze  in  steigender  Selbständigkeit  in  der  Behandlung  des  Stoffes  und  seiner
Darstellung);  gelegentlich  kurze  Klassenarbeiten.

Klasse  I.  2  Stunden.

Lektüre  neuerer  charakteristischer  Schriftwerke  geschichtlichen,  philosophischen  und
dichterischen  Inhaltes  (z.  B.  von  Daudet  und  Coppée;  Abschnitte  aus  Taine,  Les  origines
  de  la  France  contemporaine;  moderne  Lyrik  nach  einer  Anthologie).

Im  Anschlusse  an  die  Lektüre  Literaturgeschichtliches.

Wiederholung  und  gelegentliche  Vertiefung  des  in  Grammatik  und  Stilistik  Behandelten.
  —  Konversations=  und  Vortragsübungen.

Abschluß  der  Methodik  des  französischen  Unterrichtes.

Jährlich  8  schriftliche  Arbeiten  usw.  wie  in  Klasse  II.

14“
        <pb n="90" />
        —  74  —

B.  Lehrerinnenseminare.

Lehrziel.  §  23.  Fähigkeit  eines  sachlich,  sprachlich  und  ästhetisch  vertieften  Verständnisses  des
französischen  Schrifttums;  Kenntnis  seiner  neueren  Geschichte  in  ihren  Grundzügen
und  nähere  Bekanntschaft  mit  einschlägigen  wertvollen  Literaturwerken;  vertiefte
Kenntnis  der  grammatischen  und  stilistischen  Erscheinungen;  Fähigkeit  einer  freieren,
zusammenhängenden  mündlichen  und  schriftlichen  Darstellung.  Fähigkeit  zur  Erteilung
  französischen  Unterrichtes  auch  in  geförderten  Schulklassen.

Verteilung  des  8  24.  Klasse  VI.  6  Stunden.

ꝛehrstof

rstoffe  Lesen  und  Behandlung  von  Lesestücken  aus  dem  Lehr=  und  Lesebuche,  im  2.  Halbjahre
  auch  leichterer  neuerer  Prosaschriften  novellistischer  und  beschreibender  Art  zur
Erschließung  der  Kenntnis  von  Land  und  Leuten,  namentlich  des  Familien-  und
Arbeitslebens  (z.  B.  Colomb,  Deux  meres;  Daudet,  Le  petit  chose;  Theuriet,  La
princesse  verte;  Sandeau,  La  roche  aux  mouettes;  Choix  de  nouvelles  modernes).

Gewinnung  einer  lautrichtigen  und  lautreinen  Aussprache  unter  Benutzung  von
phonetischen  Hilfen.

Befestigung  der  elementaren  Formenlehre  und  elementaren  Syntax.  Das  schwache
und  starke  Verbum  auf  Grund  der  Lautgesetze.

Aneignung  eines  planmäßig,  namentlich  im  Anschlusse  an  die  Lektüre  zu  erweiternden
  Wortschatzes.

Auswendiglernen  und  Vortrag  einiger  kleiner  Gedichte  (u.  a.  leichterer  Fabeln
von  La  Fontaine)  und  Prosastücke.

Pflege  des  freien  Sprechens  bei  der  Erläuterung  der  Schriftwerke,  der  Behandlung
  der  Grammatik  und  der  Besprechung  der  schriftlichen  Arbeiten.

Häufige  schriftliche  Ubungen  in  der  Klasse  im  Anschlusse  an  den  Lesestoff.  Jährlich
  20  Arbeiten  in  Reinschrift,  davon  wenigstens  die  Hälfte  Klassenarbeiten  unter  Aufsicht
  (Diktate  und  grammatische  Arbeiten,  Ubersetzungen,  Umformungen,  kleine  Nacherzählungen
  und  Beschreibungen).

Klasse  V.  5  Stunden.

Lektüre  prosaischer  und  poetischer  Lesestücke  aus  dem  Lehr=  und  Lesebuche,  ausgewählter
  Fabeln  von  La  Fontaine  und  historischer  Prosaschriften,  die  Abschnitte  oder
Persönlichkeiten  aus  der  neueren  Geschichte  Frankreichs  darstellen  (z.  B.  Goncourt,
Histoire  de  Marie-Antoinette;  Lamartine,  Captivité,  process  et  mort  de  Louis  XVI.
et  de  Sa  famille;  Margueritte,  Le  désastre;  Hérisson,  Journal  d'un  officier  d'’ordonnance),
  auch  Lektüre  eines  neueren  Lustspieles  (z.  B.  Sandeau,  Mademoiselle  de
la  Seigliere;  Richepin,  Le  flibustier).
        <pb n="91" />
        —  75  —

Pflege  der  Aussprache  auf  phonetischer  Grundlage.

Abschluß  der  elementaren  Formenlehre.  Fortsetzung  der  Satzlehre:  Wortgruppen,
  Nominalformen,  Tempus-  und  Moduslehre.  Besondere  Berücksichtigung  der
beim  Sprechen  und  in  den  schriftlichen  Arbeiten  hervortretenden  Unsicherheit.  —
Stilistisches  im  Anschlusse  an  die  Lektüre  und  die  schriftlichen  Arbeiten.

Sicherung  und  Erweiterung  des  Wortschatzes.  Auswendiglernen  und  Vortrag
einiger  kleiner  Gedichte  aus  dem  Lehr-  und  Lesebuche  (u.  a.  von  Victor  Hugo).

Pflege  des  freien  Sprechens  usw.  wie  in  Klasse  VI.

Schriftliche  Übungen  in  der  Klasse.  Jährlich  18  Arbeiten  in  Reinschrift,  zum  Teil
in  der  Klasse  unter  Aufsicht  (Diktate,  Übersetzungen,  Zusammenfassungen,  Erzählungen,
Beschreibungen,  freiere  Arbeiten  in  einfacher  Form,  auch  in  Briefform,  im  Anschlusse
an  die  Lektüre).

Klasse  IV.  4  Stunden.

Lektüre  klassischer  Tragödien  des  17.  Jahrhunderts  (z.  B.  Corneille,  Polyeucte;
Racine,  Andromaque)  und  neuerer,  das  Verständnis  der  damaligen  Zeit  fördernder
Schriften  (z.  B.  Duruy,  Regne  de  Louis  XIV.  —  mit  Auswahl  —.

Einführung  in  die  Literaturgeschichte  des  17.  Jahrhunderts.

Grundzüge  der  Phonetik:  der  Einzellaut  und  die  Lautverbindungen.  Vertiefende
  Behandlung  der  Satzlehre:  der  Satz  als  Ganzes,  seine  Teile,  Satzverbindung
und  Satzgefüge.  —  Stilistisches  im  Anschlusse  an  die  Lektüre  und  die  schriftlichen
Arbeiten.

Sicherung  und  Erweiterung  des  Wortschatzes.  —  Pflege  des  freien  Sprechens.

Schriftliche  Ubungen  in  der  Klasse.  Jährlich  16  Arbeiten  in  Reinschrift  usw.  wie
in  Klasse  V;  auch  Aufsätze  in  freierer  Form  im  Anschlusse  an  das  literarische  Sachgebiet
  der  Klasse,  Versuche  im  Entwerfen  von  Charakterbildern.

Klasse  III.  3  Stunden.

Lektüre  von  Lustspielen  Moliere's  (z.  B.  Les  femmes  savantes,  Le  misanthrope),
von  Abschnitten  aus  Fénelon,  Traité  de  P’éducation,  sowie  aus  Schriften  von  Voltaire
(Lettres  anglaises;  Dictionnaire  philosophique)  und  Diderot  (Articles  de  l’encyclopédie;
  Les  salons)  nach  einer  guten  Anthologie.

Abschluß  der  Behandlung  der  Literatur  des  17.  Jahrhunderts  und  Einführung

in  die  Literaturgeschichte  des  18.  Jahrhunderts  unter  Verwertung  der  in  Klasse  IV
und  III  gelesenen  Schriftwerke.

Das  französische  Lautsystem,  Satzphonetik,  Akzent,  Rhythmus.  —  Bedeutung  der
        <pb n="92" />
        —  76  —

Wörter  und  Wortformen;  Substantiv,  Adjektiv,  Pronomen;  das  Zeitwort  in  Person,
Zahl,  Tempus-,  Modus=  und  Nominalformen;  Synonyma.

Jährlich  13  Arbeiten  in  Reinschrift  (nach  Bedürfnis  Klassenarbeiten):  Diktate  usw.
wie  in  Klasse  IV,  dazu  Aufsätze  in  steigender  Selbständigkeit  hinsichtlich  der  Behandlung
  des  Stoffes  und  seiner  Darstellung.

Klasse  II.  3  Stunden.

Fortsetzung  der  Lektüre  von  Schriften  aus  dem  18.  Jahrhunderte  (Abschnitte  aus
Rousseau,  Emile  L.  I,  II  und  aus  Rousseaus  politischen  Schriften);  Lektüre  von  Schriften
aus  der  Zeit  der  Romantik  (z.  B.  Abschnitte  aus  Mme.  de  Stael,  De  I’Allemagne;
Chateaubriand,  Atala;  Vigny,  Poésies).

Einführung  in  die  Literaturgeschichte  des  19.  Jahrhunderts  bis  zum  Abschlusse  der
Romantik.

Befestigung  und  Ergänzung  des  behandelten  grammatischen  Stoffes;  Form  der
Wortarten  innerhalb  des  Satzes,  besonders  des  Nomens,  Pronomens  und  Zeitwortes;
anschließend  die  wichtigsten  Lautgesetze.

Einführung  in  die  Methodik  des  französischen  Unterrichtes  zur  Vorbereitung
auf  die  Schulpraxis  in  Klasse  I.

Jährlich  8  bis  10  schriftliche  Arbeiten  (nach  Bedürfnis  Klassenarbeiten),  darunter
Vergleiche,  Gegenüberstellungen,  Zusammenfassungen,  Abhandlungen.

Klasse  I.  3  Stunden.

Lektüre  charakteristischer  prosaischer  und  poetischer  Werke  der  neuesten  Zeit  unter
besonderer  Berücksichtigung  solcher  Schriften,  die  einen  tieferen  Einblick  in  das  Kulturleben
  der  Gegenwart  gewähren,  auch  ausgewählter  Essais  und  pädagogischer  Schriften
(z.  B.  Rostand,  Cyrano  de  Bergerac;  Anatole  France,  Le  crime  de  Sylvestre  Bonnard;
Loti,  Pöcheur  d’Islande;  Abschnitte  aus  Taine,  Les  origines  de  la  France  contemporaine;
  Schulreden  von  Pécaut).

Einführung  in  die  Literaturgeschichte  der  neueren  Zeit  (von  1830  bis  zur  Gegenwart),
  namentlich  in  die  Lyrik  und  die  Romanliteratur,  unter  Verwertung  der  früher
gelesenen  Schriften.  Kennzeichnung  der  wichtigsten  Strömungen  in  der  neueren  Zeit.
Zusammenfassender  Rückblick.  Anleitung  zu  weiterem  Studium.

Das  Wichtigste  aus  der  Wortbildungslehre;  Synonyma.  Wiederholung  und  Befestigung
  der  Satzlehre.  Systematische  Zusammenfassung.

Abschluß  der  Methodik  des  französischen  Unterrichtes.

Ubungen  im  freien  Vortrage.
        <pb n="93" />
        —  77  —

Jährlich  8  schriftliche  Arbeiten  usw.  wie  in  Klasse  II,  auch  mit  Bezugnahme  auf
die  Sachgebiete  des  französischen  Unterrichtes  der  Klassen  IV  bis  II.

§  25.  (1)  Wird  an  einem  Lehrerseminare  eine  Parallelklasse  IV  für  Realschul=  Bemerkungen.
abiturienten  eingerichtet,  so  ist  von  Klasse  IV  ab  der  Unterricht  tunlichst  nach  dem
Lehrplane  des  Lehrerinnenseminares  zu  erteilen.

(2)  Da  die  französische  Sprache  als  lebende  Sprache  zu  lehren  ist,  muß  sie  von  der
untersten  Klasse  an  als  Unterrichtssprache  gebraucht  werden.  Nur  in  den  Fällen,  wo
die  Erfassung  des  Lehrstoffes  in  der  fremden  Sprache  nicht  mit  Sicherheit  vorausgesetzt
werden  kann,  bei  schwierigeren  grammatischen  und  stilistischen  oder  sachlichen  Erläuterungen,
  bei  Gegenüberstellung  der  fremden  und  der  deutschen  Sprachformen,  ist  der
Gebrauch  der  deutschen  Sprache  begründet.

(6s)  Die  Aussprache  ist  in  allen  Klassen  sorgfältig  zu  pflegen.  Durch  die  Lautschulung
  soll  der  Sinn  für  richtiges  und  schönes  Sprechen  geschärft  und  eine  klare
Empfindung  für  den  Unterschied  der  Lautbildung  des  Französischen  und  des  Deutschen
erreicht  werden.  Die  Schüler  sind  anzuleiten,  lautrein,  fließend,  sinngemäß  und  in
einem  Tone  zu  lesen  und  zu  sprechen,  der  dem  der  gebildeten  Franzosen  möglichst
nahe  kommt.  Daher  ist  nicht  bloß  auf  reine  Bildung  der  einzelnen  Laute  (Klarheit
der  Vokale,  strenge  Unterscheidung  der  stimmhaften  und  stimmlosen  Laute  usw.)  zu
achten,  sondern  unablässig  auch  auf  den  richtigen  Stimmeinsatz,  auf  das  Zusammenfügen
  der  Silben  zu  Sprechtakten  und  auf  den  der  französischen  Sprache  eigenen
Satzakzent.  Auf  ausdrucksvolles  Lesen  und  Vortragen  ist  besonderer  Wert  zu  legen.
Beim  Sprechen  und  Lesen  sind  die  Schüler  zur  Selbstüberwachung  und  Selbstverbesserung
  ihrer  Aussprache  sowie  zur  Beurteilung  der  Aussprache  ihrer  Mitschüler
zu  erziehen.

(4)  Theoretische  Belehrung  über  die  Lautbildung  ist  im  Lehrerseminare  nicht
Selbstzweck,  aber  soweit  heranzuziehen,  als  dadurch  die  richtige  Hervorbringung  der
Laute  gefördert  und  erleichtert  wird.  Im  Lehrerinnenseminare  hat  die  Unterweisung
über  Phonetik  den  Schülerinnen  eine  genauere  Bekanntschaft  mit  dem  Lautsysteme
sowie  mit  dem  Akzent,  dem  Rhythmus  und  der  Sprechmelodie  des  Französischen  zu
vermitteln.  Zugleich  ist  der  Unterricht  in  der  Phonetik  für  die  eigene  Aussprache  der
Schülerinnen  sowie  ihre  spätere  Unterrichtstätigkeit  nutzbar  zu  machen.  —  Das  Erlernen
  der  von  der  Asscciation  phonétique  internationale  benutzten  Lautschrift  ist
nicht  Aufgabe  des  Seminarunterrichtes.

(6)  Sprechübungen  als  ein  Hauptmittel  der  Sprachaneignung  sind  in  jeder  Stunde
vorzunehmen,  vor  allem  im  Anschlusse  an  den  Lesestoff  und  die  Grammatik.  Um  die
Gewandtheit  der  Schüler  im  Sprechen  möglichst  zu  fördern,  ihnen  den  Wortschatz
        <pb n="94" />
        —  78  —

des  alltäglichen  Lebens  zu  vermitteln  und  ihre  Freude  am  Fortschritte  in  der  münd—
lichen  Darstellung  zu  erhalten,  empfehlen  sich  auch  oftmalige  freiere  Unterhaltungen
des  Lehrers  und  der  Schüler  über  Dinge  und  Vorgänge  des  deutschen  und  fran—
zösischen  Alltaglebens,  deutsche  und  französische  Einrichtungen  u.  a.  m.  Es  ist  rat—
sam,  Gesprächsgegenstände  den  Schülern  gelegentlich  vorher  anzukündigen.  Ein
nach  Sachgruppen  geordnetes  Wörterbuch  oder  ein  Konversationsbuch  kann  hierbei
Dienste  tun.

(6)  Der  Wortschatz  des  Schülers  bedarf  planmäßiger  und  dauernder  Pflege;
er  ist  im  Wechsel  neuer  Themen  und  von  neuen  Gesichtspunkten  aus  zu  erproben  und
zu  erweitern.  Um  das  rein  mechanische  Erlernen  von  Wörtern  zu  verhindern  und  den
erworbenen  Wortschatz  zu  verarbeiten,  sind  Ubungen  im  Zusammenstellen  sachlich
und  sprachlich  verwandter  Wörter  (Wortfamilien)  vorzunehmen.

(3)  Der  grammatische  Unterricht  soll  vor  allem  Kenntnis  der  fremden  Sprachformen
  und  Sprachgesetze  erschließen  sowie  zu  sprachrichtigem  Gebrauche  des  Französischen
  befähigen  und  kann  durch  Gegenüberstellung  und  Vergleichung  der  fremden
und  der  muttersprachlichen  Erscheinungen  den  Einblick  in  den  Bau  der  Sprachen
vertiefen  helfen.  Er  ist,  besonders  auf  der  Unterstufe,  tunlichst  im  Anschlusse  an  den
Lesestoff  und  unter  sachgemäßer  Verwendung  der  induktiven  und  deduktiven
Methode  zu  betreiben.  Die  grammatischen  Grundbegriffe,  Formen  und  Hauptregeln
  sind  zu  vollem  Verständnisse  zu  bringen  und  sicher  einzuprägen.  Auf  selten  vorkommende
  Erscheinungen  ist  nur  dann  einzugehen,  wenn  auf  der  Oberstufe  die  Lektüre
ganz  besondere  Veranlassung  dazu  bietet.  Hier  ist  auch,  namentlich  im  Lehrerinnenseminare,
  ein  tieferes  Verständnis  der  Spracherscheinungen  durch  Aufdeckung  der  Ursachen
  ihrer  Entstehung  zu  gewinnen.

(2)  Bei  der  Behandlung  des  französischen  Verbums  ist  stets  vom  Stamme  auszugehen
  und  die  scheinbar  unregelmäßige  Gestalt  vieler  Verbalformen  mittels  der  einfacheren
  Lautgesetze  zu  erläutern.  An  geeigneten  Stellen  ist  auch  die  Wortbildung
unter  lautgesetzlichem  Gesichtspunkte  zu  behandeln.  Hinweise  auf  Latein  oder  Englisch
  sind  da  angezeigt,  wo  sie  zur  Unterstützung  des  Gedächtnisses  und  zum  tieferen
Verständnisse  des  französischen  Sprachgebrauches  dienen.

(„:)  Synonymik  ist  auf  allen  Stufen  in  angemessenem  Umfange  und  unter  Beschränkung
  auf  das  Verwendbare  zu  treiben.  Stilistische  Belehrungen  haben  sich  an
die  Lektüre,  die  Schülerarbeiten  und  die  Konversation  anzuschließen.

(no)  Die  schriftlichen  Ubungen  sollen  den  engen  Zusammenhang  mit  den  mündlichen
  wahren,  die  mündlich  behandelten  Stoffe  befestigen  sowie  die  jeweilige  Gewandtheit
  im  Sprachverständnisse  und  Sprachgebrauche  erweisen.  Kleine  aufsatzmäßige
  Ubungen  sind  sobald  als  möglich  vorzunehmen.  Diktate,  die  zunächst  behan-
        <pb n="95" />
        —  79  —

delten  Texten  entnommen  werden,  sind  in  sich  steigernder  Schwierigkeit  durch  alle
Klassen  fortzusetzen.

(11)  Für  die  Übersetzung  aus  der  Muttersprache  sind  nur  solche  Stücke  zu  wählen,
die  keine  Häufung  stilistischer  und  grammatischer  Schwierigkeiten  enthalten.  Derartige
  Übersetzungen  sind  besonders  zur  Befestigung  des  Wortschatzes  und  zur  Einübung
  der  Grammatik  von  nicht  zu  unterschätzendem  Werte.  Sie  sollen  vorzugsweise
Rückübersetzungen  von  Abschnitten  moderner  französischer  Schriftsteller  sein,  die  keine
dem  heutigen  Sprachgebrauche  fremden  Wendungen  enthalten.

(ne)  Übersetzungen  ins  Deutsche  sind  in  der  Regel  nur  mündlich  vorzunehmen.
Auf  sinngetreue  Übertragung  in  gutes  Deutsch  ist  dabei  zu  halten  und  der  Unterschied
zwischen  französischer  und  deutscher  Ausdrucksweise  den  Schülern  zum  Bewußtsein
zu  bringen.

(18)  Sogenannte  freie  Arbeiten  sollen  an  den  Schüler  hinsichtlich  der  Gewinnung
der  Gedanken  oder  der  Behandlung  des  Stoffes  sowie  der  sprachlichen  Darstellung
nicht  zu  große  Anforderungen  stellen.  Es  ist  wertvoller,  wenn  die  Schüler  Gelesenes
und  Besprochenes  frei  und  zusammenhängend  wiedergeben  können,  als  wenn
sie  zu  mühsamer  Behandlung  eines  Gegenstandes  genötigt  werden,  zu  dessen
Bewältigung  ihre  Sachkenntnis  und  ihr  sprachliches  Können  noch  nicht  ausreichen
Jedenfalls  sind  die  Aufsätze  in  mäßigem  Umfange  zu  halten.  Bei  freien  Klassenarbeiten
der  oberen  Klassen  ist  der  Gebrauch  des  Wörterbuches  in  der  Regel  zu  gestatten.  Für
Durchsicht,  Rückgabe  und  Verbesserung  der  Arbeiten  gelten  die  Bestimmungen  in  §  91
und  in  §20  Nr.  9.

(14)  Die  Lektüre  tritt  so  zeitig  als  möglich  in  den  Mittelpunkt  des  Unterrichtes.
Die  Schriftstellerlektüre  ist  in  einem  sorgfältig  erwogenen  Plane  unter  Beschränkung
auf  gehaltvolle  und  die  Eigenart  des  französischen  Volkes  kennzeichnende  Stoffe  mit
Beachtung  der  im  Lehrplane  gegebenen  Fingerzeige  festzustellen.  Schöne  sprachliche
Form  darf  niemals  dazu  verleiten,  in  erziehlicher  Hinsicht  Bedenken  erregenden  Lesestoff
  auszuwählen.  Hinsichtlich  der  Wahl  der  Schulausgaben  vergl.  §  20  Nr.  11.

(15)  Bei  der  Auswahl  der  Lesestücke  ist  nicht  zuviel  Gewicht  auf  die  Beschreibung
des  fremden  Landes  zu  legen,  sondern  mehr  auf  solche  Stücke,  die  dem  Verständnisse
des  fremden  Volkstums  in  Gegenwart  und  Vergangenheit  dienen  und  zeigen,  wie  sich
die  Welt  in  Herz  und  Kopf  des  Ausländers  spiegelt.

(16)  Die  Erfassung  des  Inhaltes  soll  nie  hinter  diejenige  der  Form  zurücktreten.
Je  nach  der  Natur  des  Stoffes  ist  bald  mehr  der  Gedanken=  oder  der  Stimmungsgehalt,
  bald  mehr  der  Gang  der  Handlung  und  das  Psychologische  zu  betonen,  dabei
Vertiefung  des  Verständnisses  für  das  Kulturleben  des  fremden  Volkes  zu  erstreben

und  zum  Vergleiche  der  fremden  und  der  deutschen  Geistes=  und  Gemütsart  anzu-1915.
  15
        <pb n="96" />
        Lehrziel.

Verteilung  des
Lehrstoffes.

—  80  —

regen.  Die  Schüler  sind  anzuleiten,  mit  zunehmender  Selbständigkeit  den  Text  zu
erklären  und  ein  Schriftwerk  sachlich,  sprachlich  und  ästhetisch  zu  würdigen,  jede  auf
einseitiges  Urteil  gestützte  Uberschätzung  des  Fremden  aber  zu  vermeiden.

(12)  Bei  durchsichtigem  Lesestoffe  ist  in  der  Regel  auf  übersetzung  zu  verzichten;
doch  muß  der  Schüler,  wenn  er  übersetzt,  angehalten  werden,  den  Text  in  gutes
Deutsch  zu  übertragen.  Hinsichtlich  der  schriftlichen  Vorbereitung  auf  die  Lektüre
gelten  die  Bestimmungen  in  820  Nr.  12.

(18)  Die  Einführung  in  die  französische  Literaturgeschichte  beschränkt  sich  im
Lehrerseminare  in  der  Regel  auf  gelegentliche  Besprechungen  im  Anschlusse  an  die
Schriftstellerlektüre.  Im  Lehrerinnenseminare  und  unter  besonders  günstigen  Verhältnissen
  auch  im  Lehrerseminare  können  durch  Lektüre  von  „Dokumenten  der  Zeit“
und  von  kulturhistorischen  Darstellungen  Kulturbilder  gewonnen  werden,  die  ein
tieferes  Verständnis  der  Stellung  des  Schriftstellers  in  seiner  Zeit  ermöglichen.  Bei
der  Einführung  in  die  Geschichte  des  Schrifttums  sind  an  der  Hand  der  Schriftwerke
die  Wandlungen  in  den  Stoffen,  den  Ideen  und  den  künstlerischen  Formen  aufzuzeigen.


(1e)  Im  übrigen  haben  die  Bemerkungen  zum  Lateinunterrichte  tunlichst  sinngemäße
  Anwendung  auf  den  französischen  Unterricht  zu  finden.

Englisch.
Lehrerinnenseminar.

§  26.  Die  Bestimmungen  für  den  französischen  Unterricht  haben  sinngemäße
Anwendung  auf  den  englischen  zu  finden.

827.  Klasse  VI.  6  Stunden.

Lesen  und  Behandlung  von  Lesestücken  aus  dem  Lehr-  und  Lesebuche,  im  2.  Halb—
jahre  auch  zusammenhängender  leichterer  Schriftwerke,  die  in  das  englische  Volks—
leben  einführen  (z.  B.  Burnett,  Little  Lord  Fauntleroy;  Craik,  John  Halifax  Gentleman;
  Seymour,  Chaucer  Stories).

Das  Wichtigste  aus  der  Phonetik  und  Ubungen  in  richtiger  Aussprache.

Befestigung  der  elementaren  Formenlehre  und  der  elementaren  Syntax  des
Nomens,  Pronomens,  Adverbs,  Zahlwortes;  Präpositionen  und  Konjunktionen.

Aneignung  eines  planmäßig,  namentlich  im  Anschlusse  an  die  Lektüre,  zu  erweiternden
  Wortschatzes.

Auswendiglernen  und  Vortrag  einiger  kleiner  Gedichte  und  Prosastücke.

Reichliche  Sprech=  und  Leseübungen  unter  Benutzung  des  Lehr=  und  Lesebuches.
        <pb n="97" />
        —  81  —

Häufige  schriftliche  Übungen  in  der  Klasse.  Im  engen  Anschluß  an  den  Lesestoff
Diktate  und  grammatische  Arbeiten,  Übersetzungen,  auch  kleine  Nacherzählungen,  Be—
schreibungen.  Jährlich  20  Arbeiten  in  Reinschrift,  davon  wenigstens  die  Hälfte  Klassen—
arbeiten  unter  Aufsicht.

Klasse  V.  5  Stunden.

Lesestücke  aus  dem  Lehr=  und  Lesebuche;  sprachlich  und  inhaltlich  wertvolle,
novellistische  und  geschichtliche  Literatur  (z.  B.  Dickens,  A  Christmas  Carol;  Hughes,
Tom  Brown’'s  School  Days;  Marryat,  The  Three  Cutters;  Chambers,  English  History).

Phonetisches.  —  Fortführung  und  Ergänzung  der  Syntax  der  Wortklassen.  Gebrauch
  der  Zeiten  und  Modi.  Das  infinite  Verbum.  Wortbildung.

Sicherung  und  Erweiterung  des  Wortschatzes.  Auswendiglernen  und  Vortrag
einiger  kleiner  Gedichte  und  Prosastücke.

Reichliche  Sprech=  und  Leseübungen  usw.  wie  in  Klasse  VI.

Schriftliche  Arbeiten  wie  in  Klasse  VI  bei  freierer  Entfaltung  der  gewonnenen
Sprachkenntnisse.  Jährlich  20  Arbeiten  in  Reinschrift,  davon  wenigstens  die  Hälfte
Klassenarbeiten.

Klasse  IV.  3  Stunden.

Lektüre  von  Einzelwerken,  die  englisches  Leben  und  englische  Eigenart  gut  hervortreten
  lassen  (z.  B.  Eliot,  The  Mill  on  the  Floss  —  im  Auszuge  —;  Gaskell,  Mary
Barton;  Scott,  Kenilworth  —  im  Auszuge  —;  Creighton,  Queen  Elizabeth;  Englisb
Songs  and  Ballads).  —  Gelegentlich  Literaturgeschichtliches  im  Zusammenhange  mit
der  Lektüre.

Wiederholung  der  Formenlehre  nach  Bedürfnis.  —  Vertiefende  Behandlung
der  Satzlehre  (Wesen,  Arten,  Formen  des  Satzes,  seine  Teile  in  ihrer  Beziehung  zueinander,
  Satzgruppen),  Satzton,  Satzrhythmus.  —  Stilistisches  im  Anschlusse  an  die
Lektüre  und  die  schriftlichen  Arbeiten.

Sicherung  und  Erweiterung  des  Wortschatzes.

Pflege  des  freien  Sprechens  bei  der  Erläuterung  der  Schriftwerke,  der  Behandlung
  der  Grammatik  und  der  Besprechung  der  schriftlichen  Arbeiten.

Jährlich  16  Arbeiten  in  Reinschrift,  wenigstens  die  Hälfte  Klassenarbeiten  (Diktate,
Übersetzungen,  Nacherzählungen,  Aufsatzübungen  beschreibenden  Inhaltes,  kleine  Abhandlungen
  im  Anschlusse  an  Behandeltes).

Klasse  III.  3  Stunden.

Lektüre  von  Dramen  Shakespeares  (z.  B.  Julius  Caesar;  As  Vou  Like  it;  The
Tempest;  King  Lear),  daneben  Goadby,  The  England  of  Shakespeare,  auch  Englisb

15“
        <pb n="98" />
        Bemerkungen.

Songs  and  Ballads.  Einführung  in  die  Geschichte  der  englischen  Literatur  des  16.  und
17.  Jahrhunderts.

Die  Lehre  vom  Wort:  die  Wortklassen  als  Bestandteile  des  Satzes  in  ihrer  Wechsel—
beziehung  zueinander  mit  besonderer  Berücksichtigung  des  Verbums.  Synonymische
Ausdrücke.  —  Stilistisches.

Pflege  des  freien  Sprechens  usw.  wie  in  Klasse  IV.

Jährlich  13  Arbeiten  in  Reinschrift  usw.  wie  in  Klasse  IV  in  steigender  Selbständigkeit,
  dazu  Versuche  im  Entwerfen  von  Charakterbildern.

Klasse  II.  2  Stunden.

Lektüre  von  Prosaschriften  und  wertvollen  Gedichten  aus  der  Zeit  vom  Ausgange
des  17.  Jahrhunderts  bis  zum  Anfange  des  19.  Jahrhunderts  (z.  B.  Milton,  Paradise
Lost  —  im  Auszuge  —;  Addison,  Essays;  Gedichte  von  Wordsworth;  Byron,  Childe
Harold's  Pilgrimage  —  im  Auszuge  HO.

Einführung  in  die  Geschichte  der  englischen  Literatur  vom  Ausgange  des  17.  bis
zum  Anfange  des  19.  Jahrhunderts  unter  Verwertung  der  in  dieser  Klasse  und  in  den
vorausgehenden  Klassen  gelesenen  Schriften.

Fortsetzung  der  Lehre  vom  Wort:  Wortbedeutung,  Flexionslehre,  Wortbildungslehre.
  Sprachgeschichtliches.  Synonyma.  —  Sttilistisches.

Pflege  des  freien  Sprechens.

Jährlich  8  bis  10  schriftliche  Arbeiten  mit  wachsender  Selbständigkeit  in  der  Behandlung
  des  Stoffes  und  seiner  Darstellung;  gelegentliche  kurze  Klassenarbeiten.

Klasse  I.  3  Stunden.

Lektüre  von  Prosaschriften  und  poetischen  Werken  der  neueren  Zeit  unter  besonderer
  Berücksichtigung  solcher  Schriften,  die  einen  tieferen  Einblick  in  das  Kulturleben
der  Gegenwart  gewähren,  auch  von  Parlamentsreden  und  pädagogischen  Schriften
(z.  B.  Froude,  Oceana;  Macaulay,  Lord  Chve;  Carlyle,  On  Heroes  and  Hero-worship;
Ruskin,  Sesame  and  Lilies;  Stuart  Mill,  On  Education).

Einführung  in  die  Geschichte  der  Literatur  der  Neuzeit  mit  Berücksichtigung  der
gelesenen  Schriften.  Anleitung  zu  weiterem  Studium.

Systematische  Lautlehre;  Ergänzungen  aus  dem  Gesamtgebiete  der  Grammatik
und  systematische  Zusammenfassung.  Methodische  Anweisungen.

Acht  schriftliche  Arbeiten  wie  in  Klasse  II.

§  28.  (1)  Wird  an  einem  Lehrerseminare  statt  des  Unterrichtes  im  Französischen
Unterricht  im  Englischen  mit  der  für  das  Französische  vorgeschriebenen  Stundenzahl
eingeführt,  so  ist  hierfür  ein  besonderer  Lehrplan  in  Anlehnung  an  den  vorstehenden
  aufzustellen.
        <pb n="99" />
        —  83  —

(2)  Die  in  §  25  für  das  Französische  gegebenen  Weisungen  finden  sinngemäße
Anwendung  auf  das  Englische.  Die  Unterschiede  ergeben  sich  aus  der  Wesensverschiedenheit
  beider  Sprachen.

(2)  Die  allgemeine  größere  Reife  der  Schülerinnen,  die  am  Französischen  gewonnene
  fremdsprachliche  Schulung,  die  geringe  Mannigfaltigkeit  der  englischen
Formen  und  die  Stammverwandtschaft  des  englischen  Wortschatzes  mit  dem  deutschen
und  französischen  ermöglichen  im  allgemeinen  ein  lebhaftes  Zeitmaß  im  Fortschritte
des  Unterrichtes.  Im  besonderen  lassen  der  einfache  Satzbau  des  Englischen  sowie
die  Biegsamkeit  seiner  Wort=  und  Satzfügung  zu,  daß  die  Sprechübungen  sowie  die
schriftlichen  Darstellungen  frühzeitig  freier  gestaltet  werden.

(4)  In  den  schriftlichen  und  mündlichen  Darstellungen  der  Schüler  muß  je  länger
desto  mehr  erkennbar  werden,  daß  ihnen  einerseits  der  Reichtum  und  die  Mannigfaltigkeit
  der  englischen  Sprache  im  Ausdrucke,  andererseits  ihre  Knappheit  und  Genauigkeit
  zum  Bewußtsein  gekommen  sind.

(5)  Eingehende  Behandlung  ist  dem  Gebrauche  der  Präpositionen  sowie  den  Feinheiten
  der  Tempus=  und  Moduslehre  zu  widmen.

(6)  Damit  die  Eigenart  der  englischen  Sprache  als  einer  Mischsprache  erkannt
wird,  ist  eine  kurzgefaßte  Darstellung  ihrer  Entwickelung  zu  geben.

Geschichte.

§  29.  Kenntnis  der  Geschichte  des  deutschen  Volkes  in  ihren  Hauptzügen,  nament=  Lehrziel.

lich  seiner  staatlichen  Verhältnisse,  insonderheit  der  Geschichte  Sachsens;  Kenntnis
des  Wichtigsten  aus  der  Entwickelung  alter  Völker,  besonders  des  griechischen  und  römischen
  Volkes,  sowie  aus  der  Geschichte  neuerer  Kulturvölker,  soweit  sie  das  deutsche
Volksleben  in  bedeutsamer  Weise  beeinflußt  haben;  Sicherheit  in  den  wichtigsten
Jahreszahlen;  Verständnis  für  geschichtliche  Vorgänge  nach  ihren  ursächlichen  Zusammenhängen
  und  für  die  wirkenden  Kräfte  (besonders  die  führenden  Persönlichkeiten
  und  die  geistigen  Mächte);  Fähigkeit  zu  selbständiger  Auffassung  und  Verwertung
  geschichtlicher  Darstellungen  und  Quellen,  die  im  Verständnisbereiche  der
Schüler  liegen;  Fähigkeit  zur  Erteilung  eines  klaren  und  lebensvollen,  den  geschichtlichen
  Sinn  und  freudige  Teilnahme  an  den  Geschicken  des  deutschen  und  des  engeren
sächsischen  Vaterlandes  fördernden  Unterrichtes.

8  30.  Klasse  VII.  2  Stunden.  Verteilung  des
Deutsche  und  besonders  sächsische  Geschichte  bis  zum  Ausgange  des  Mittelalters  Lehrftoffes
unter  Betonung  des  Kulturlebens  und  des  Lebens  hervorragender  Persönlichkeiten
und  unter  Verwertung  heimatlicher  Geschichtsdenkmäler  und  Quellen.
        <pb n="100" />
        Bemerkungen.

—  84  —

Klasse  VI.  2  Stunden.

Deutsche  und  besonders  sächsische  Geschichte  von  der  Reformation  bis  zum  Zeit—
alter  des  Absolutismus  (einschließlich).

Klasse  V.  2  Stunden.
Deutsche  und  besonders  sächsische  Geschichte  vom  Zeitalter  der  Befreiungskriege
bis  zur  Gegenwart.
Im  Lehrerinnenseminare:
Klasse  VI.  2  Stunden.  Deutsche  und  besonders  sächsische  Geschichte  bis
zum  westfälischen  Frieden.
Klasse  W.  2  Stunden.  Deutsche  und  besonders  sächsische  Geschichte  von
1648  bis  zur  Gegenwart.
Der  Unterricht  in  Klasse  VI  und  V  hat  wie  der  Unterricht  in  Klasse  VII  das
Kulturleben  und  das  Leben  hervorragender  Persönlichkeiten  zu  betonen  und  heimatliche
  Geschichtsdenkmäler  und  Quellen  zu  verwerten.

Klasse  IV.  2  Stunden.
Geschichte  des  Altertums  bis  zum  Untergange  des  weströmischen  Reiches,  besonders
die  Kulturentwickelung  Griechenlands  und  Roms  (aus  der  Geschichte  der  alten  Völker
des  Orients  nur  das  für  die  Weltkultur  Bedeutsamste).

Klasse  III.  2  Stunden.
Geschichte  des  Mittelalters.  Anleitung  zum  Studium  von  Quellen.

Klasse  II.  2  Stunden.

Geschichte  der  Neuzeit  vom  Zeitalter  der  Reformation  bis  zum  Zeitalter  der  Befreiungskriege.
  Anleitung  zum  Studium  von  Quellen  und  Darstellungen  bedeutender
Historiker.

Klasse  I.  2  Stunden.

Geschichte  der  neuesten  Zeit  bis  zur  Gegenwart.

§  31.  (1)  Auf  allen  Stufen  sind  charakteristische  Stoffgebiete,  Ereignisse  und  Persönlichkeiten
  von  wesentlichem  Einflusse  auf  den  Geschichtsverlauf,  namentlich  das  für
das  Verständnis  der  Entwickelung  des  deutschen  Volkes  und  insonderheit  des  sächsischen
Vaterlandes  Notwendige  auszuwählen  und  das  Hauptsächliche  klar  in  den  Vordergrund
  zu  rücken,  die  Geschichte  der  Heimat  und  ihre  Denkmäler  (die  von  den  Schülern
in  Einzelgängen  oder  bei  Klassenausflügen  aufzusuchen  sind)  angemessen  zu  verwerten,
        <pb n="101" />
        die  Beziehung  auf  die  wichtigsten  staatlichen  und  kulturellen  Verhältnisse  der  Gegen—
wart  von  Anfang  an  zu  wahren,  das  Streben  nach  Vollständigkeit  aber  zu  vermeiden.

(2)  Aus  der  alten  Geschichte  ist  im  allgemeinen  nur  das  für  die  Weltkultur
Bedeutsamste  und  insonderheit  aus  der  griechischen  und  römischen  Geschichte  namentlich
  das  zu  besprechen,  was  die  Eigenart  der  Entwickelung  Griechenlands  und  Roms
deutlich  erkennen  läßt.  Zugunsten  der  Darstellung  des  Kulturlebens  ist  die  der  äußeren
politischen  Ereignisse  tunlichst  zu  kürzen.

(8)  Die  Geschichte  der  außerdeutschen,  für  die  Weltkultur  besonders  bedeutenden
Völker  des  Mittelalters  und  der  neueren  Zeit  ist  insoweit  zu  behandeln,  als  der  Schwerpunkt
  einzelner  Zeiträume  in  ihr  liegt  oder  sie  einen  bestimmenden  Einfluß  auf  die
deutsche  Geschichte  ausgeübt  hat.

)Aus  der  sächsischen  Geschichte  ist  das  hervorzuheben,  was  geeignet  ist,  die
Liebe  zum  sächsischen  Vaterlande  und  seinem  Herrscherhause  zu  wecken  und  zu
pflegen  sowie  die  Würdigung  seiner  bedeutenden  geschichtlichen  Persönlichkeiten  und
seiner  Einrichtungen  zu  fördern.

(5)  Hinsichtlich  der  Behandlung  kirchengeschichtlicher  Stoffe  vergl.  §  11  Nr.  6.
Im  allgemeinen  empfiehlt  sich,  die  Darstellung  der  politischen  Auseinandersetzung
von  Staat  und  Kirche  der  allgemeinen  Geschichte  zuzuweisen.

(6)  Da  der  Geschichtsunterricht  auch  zu  den  anderen  Fächern  mit  stark  hervortretendem
  geschichtlichen  Einschlage  (deutsche  Literatur,  fremde  Sprachen,  Pädagogik,
  Zeichnen  mit  Kunstbetrachtung)  in  Beziehung  steht,  so  ist  zur  Verhütung  von
überflüssiger  Wiederholung  und  der  Gefahr  der  Zerfahrenheit  die  Stoffauswahl  und
-behandlung  durch  vereinbarte  planmäßige  Festsetzungen  zu  regeln.

Der  allgemeinen  Geschichte  fällt  die  Aufgabe  zu,  das  in  anderen  Fächern  gewonnene
  geschichtliche  Wissen  in  den  Verlauf  der  gesamten  geschichtlichen  Entwickelung
einzugliedern.  Gegebenenfalls  müssen  dazu  die  rückschauenden  Betrachtungen  und
die  Wiederholungen  verwendet  werden.

(2)  Die  wohlvorbereitete  Darbietung  soll  dem  Verständnisse  der  Schüler  auf  der
jeweiligen  Altersstufe  entsprechen,  anschaulich,  klar  und  von  lebendiger  innerer  Teilnahme
  getragen  sein.  Namentlich  der  Unterricht  in  der  neuzeitlichen  Geschichte  und  in
den  oberen  Klassen  erfordert  große  Umsicht  und  Sorgfalt  in  der  Auswahl  sowie
geschickte  und  taktvolle  Behandlung  des  Stoffes.  Auf  allen  Stufen  ist  Denktätigkeit,
Phantasie  und  Gefühlswärme  anzuregen,  einseitigen  und  frühreifen  Urteilen  oder
jugendlichen  Phantastereien  vorzubeugen  und  bei  Vornahme  von  Vergleichen,  bei
der  Lösung  aufgestellter  Problemfragen  und  sonstigen  Besprechungen  der  Ereignisse
und  Persönlichkeiten  die  geschichtliche  Wahrheit  walten  zu  lassen  und  das  gesicherte
Ergebnis  geschichtlicher  Forschung  zur  Geltung  zu  bringen.
        <pb n="102" />
        Lehrziel.

Verteilung  des
Lehrstoffes.

—  86  —

(8)  Die  Schüler  sind  fortschreitend  zur  Selbsttätigkeit  beim  Gebrauche  des  Lehrbuches
  und  eines  der  Veranschaulichung  dienenden  Quellenbuches  zu  erziehen,  in  den
oberen  Klassen  auch  bei  Einführung  in  einige  besonders  wichtige  Quellen  zu  deren  Be—
wertung  anzuleiten.

(„)  Die  Verwendung  von  Karten,  Skizzen,  Faustzeichnungen  und  Bildern  zur
Gewinnung  der  rechten  Orts=  und  Sachvorstellungen  ist  nicht  außer  acht  zu  lassen.

(no)  Auf  freie  Wiedergabe  des  Gehörten  und  Gelesenen  seitens  der  Schüler  ist
Wert  zu  legen.  Regelmäßige  größere  Wiederholungen  sind  in  mannigfaltigen  Gruppierungen
  und  nach  bestimmten  Richtlinien  (Längs=  und  Querschnitten  usw.)  vorzunehmen.
  Kurze  schriftliche  Wiederholungen  innerhalb  der  Unterrichtsstunde,  die  ein
vergleichendes  Urteil  ermöglichen,  sind  nicht  ausgeschlossen.  Vor  allem  aber  ist  durch
planmäßige  Verwendung  des  geschichtlichen  Wissens  bei  der  Erwerbung  neuer  Erkenntnisse
  für  Sicherheit,  Beweglichkeit  und  Anwendbarkeit  der  erworbenen  geschichtlichen
  Kenntnisse  zu  sorgen.

(u1)  Für  jede  Klasse  ist  eine  knapp  bemessene  Reihe  wichtiger  Geschichtszahlen
zusammenzustellen,  fest  einzuprägen  und  von  Zeit  zu  Zeit  auch  in  höheren  Klassen  zu
wiederholen.  Bei  den  einzelnen  Zeitangaben  muß  die  Bedeutung  der  Ereignisse  und
Persönlichkeiten  leicht  und  sicher  ins  Bewußtsein  gerufen  werden  können.

Erdkunde.

§  32.  Kenntnis  der  Stellung  der  Erde  im  Weltganzen  und  der  wichtigsten
physischen  Verhältnisse  der  Erdoberfläche;  Bekanntschaft  mit  den  physikalischen  und
kulturell  bedeutsamsten  Landschaften  der  Erde,  vor  allem  mit  Deutschland,  dabei
namentlich  Einsicht  in  die  Beziehungen  zwischen  den  natürlichen  und  den  kulturellen
Erscheinungen;  besondere  Vertrautheit  mit  der  Landeskunde  Sachsens  (seiner  natürlichen
  Beschaffenheit,  seinen  wirtschaftlichen  Bodengrundlagen,  den  Erwerbs=  und
Lebensverhältnissen  der  Bewohner,  den  Siedelungen,  den  Verkehrsbeziehungen  zum
In=  und  Auslande);  Fähigkeit  zu  selbständigem  Erwerbe  geographischer  Vorstellungen
und  Erkenntnisse,  Interesse  für  Land  und  Leute,  besonders  des  engeren  und  weiteren
Vaterlandes;  Fähigkeit  zur  Erteilung  eines  anschaulichen,  die  Liebe  zur  Heimat
fördernden  Unterrichtes.

8  33.  Klasse  VII.  2  Stunden.

Vertiefte  Landeskunde  von  Sachsen  (physikalisch,  landschaftlich,  siedelungsgeographisch,
  kulturell)  mit  Berücksichtigung  des  Seminarortes.  Wetter=  und  Himmelsbeobachtungen.
  Einführung  in  den  Gebrauch  von  Meßtischblättern.  Kartenfskizzen
        <pb n="103" />
        —  87  —

und  Meßübungen  auf  Karten,  Gedächtniszeichnen  (Faustzeichnungen)  an  der  Wand—
tafel.
Klasse  VI.  2  Stunden.
Deutschland  und  seine  Meere.  Wetter-  und  Himmelsbeobachtungen.  Übungen
an  Meßtischblättern  und  Generalstabskarten.  Kartenskizzen  usw.,  wie  in  Klasse  VII.

Im  Lehrerinnenseminare:

Klasse  VI.  2  Stunden.  Vertiefte  Landeskunde  von  Sachsen.  Überblick
über  die  deutschen  Landschaften.  Wetter=  und  Himmelsbeobachtungen.  Einführung
  in  den  Gebrauch  von  Meßtischblättern  und  Generalstabskarten.
Kartenskizzen  und  Meßübungen  auf  Karten,  Gedächtniszeichnen  (Faustzeichnungen)
  an  der  Wandtafel.

Klasse  V.  2  Stunden.

Außerdeutsche  Länder  Europas  unter  Hervorhebung  der  wichtigsten  Kulturgebiete
und  der  Beziehungen  Deutschlands  zu  diesen  Ländern.

Klasse  IV.  2  Stunden.

Länderkunde  der  außereuropäischen  Erdteile  mit  Hervorhebung  der  deutschen
Kolonien  und  der  deutschen,  insbesondere  sächsischen  Handelsbeziehungen.  Einführung
  in  einige  gebräuchliche  Kartenprojektionen  und  ihre  Verwendbarkeit.

Klasse  III.  2  Stunden.

Einführung  in  die  mathematische  Erdkunde  mit  den  Hauptlehren  der  Astronomie.
Allgemeine  physische  Erdkunde  (Luft-,  Wasser-,  Gesteinshülle,  Prozesse  der  Gebirgsbildung;
  geologisches  Profil,  geologische  Sonderkarten  usw.),  das  Wichtigste  über
die  Menschenwelt  nach  Rasse,  Sprache,  Kultur.

Klasse  II.  1  Stunde.
Kulturgeographie  des  Deutschen  Reiches  und  seiner  Kolonien  (in  kausaler  Behandlungsweise).
  Verbreitung  der  Deutschen  auf  der  Erde  und  ihr  besonderer  Anteil  an
deren  Kultivierung.  Die  Lebensverhältnisse  der  Bevölkerung  Sachsens.  Einführung

in  die  statistische  Betrachtungsweise  unter  Verwendung  der  amtlichen  Statistik  und
in  die  graphische  Darstellung  ihrer  Ergebnisse.

Im  vierstufigen  Lehrerinnenseminare:
Klasse  IV.  2  Stunden.  Die  außereuropäischen  Erdteile  mit  Hervorhebung

  der  deutschen,  insbesondere  der  sächsischen  Handelsbeziehungen.  Die
1915.  16
        <pb n="104" />
        Bemerkungen.

—  88  —

drei  südeuropäischen  Halbinseln  (im  Anschlusse  an  die  Behandlung  Afrikas
und  Asiens).

Klasse  III.  2  Stunden.  Die  übrigen  Länder  Europas,  besonders
Deutschland  und  die  Lebensverhältnisse  der  Bewohner  Sachsens.

Klasse  II.  1  Stunde.  Das  Wichtigste  aus  der  mathematischen  und
physischen  sowie  aus  der  Wirtschafts-  und  Verkehrsgeographie.

§  34.  (1)  Bei  der  zur  Verfügung  stehenden  Zahl  der  Unterrichtsstunden  und
bei  der  großen  Weite  des  Gebietes  sind  Beschränkung  auf  das  Wesentliche  und  Wertvollste
  sowie  geschickte  Behandlung  unerläßlich;  systematische  Vollständigkeit  darf  nicht
erstrebt  werden.  Für  die  Auswahl  sollen  der  typische  Charakter  der  geographischen
Verhältnisse,  die  allgemeine  Kulturbedeutung  der  Länder,  ihre  Beziehungen  zu
Deutschland  und  insonderheit  zu  Sachsen  entscheidend  sein.  Das  von  den  Schülern
früher  und  in  anderen  Fächern  Angeeignete  ist  dem  Unterrichte  dienstbar  zu  machen.

()  Für  alle  Belehrungen  bildet  die  Heimatkunde  die  anschauliche  Grundlage

und  den  Maßstab,  mit  dem  fremde  Raum=  und  Lebensformen  gemessen  werden
müssen.

(s)  Auf  allen  Stufen  hat  der  Unterricht  die  Schüler  zu  denkender  Erfassung  des
Lehrstoffes  anzuleiten.  Die  Einsicht  in  die  inneren  Zusammenhänge,  in  das  Verhältnis
  der  natürlichen  und  kulturgeographischen  Tatsachen  sowie  das  Kartenverständnis
sind  fortschreitend  zu  vermitteln,  das  Vergleichen  von  geographischen  Erscheinungen
in  verschiedenen  Gebieten  zu  üben  und  die  Bezugnahme  auf  den  naturkundlichen  und
geschichtlichen  Unterricht  im  Auge  zu  behalten.  Nicht  minder  gilt  es,  sowohl  im
Lehrgespräche  wie  durch  lebensvolle  Darstellung  die  Phantasie  anzuregen,  insbesondere
  auch  den  Sinn  für  die  Schönheit  bestimmter  geographischer  Erscheinungen  zu
pflegen  und  damit  die  Lernlust  zu  fördern.

(4)  Die  Geologie  ist  insoweit  heranzuziehen,  als  sie  zur  Erklärung  geographischer
Erscheinungen  (der  Zusammenhänge  zwischen  erdgeschichtlichen  Ursachen,  Landschaftsformen
  und  Volkswirtschaft)  wirklich  notwendig  ist.  Statistische  Angaben  dienen  im
wesentlichen  dem  Zwecke  der  Veranschaulichung.  Für  die  mathematische  Geographie
erfolgt  die  eingehendere  mathematische  Begründung  in  Klasse  I  (vergl.  §  45).

(5)  Globus,  Karten,  Bilder  (womöglich  auch  Lichtbilder)  und  sonstige  gute  Lehrmittel
  sind  regel=  und  planmäßig  zu  benutzen,  auch  literarische  Darstellungen  (Forschungs=
  und  Reiseberichte  usw.)  zu  verwerten.

(e)  Unterrichtsgänge  in  die  Umgebung  und  planmäßige  Ausflüge  besonders  in
die  verschiedenen  Landschaftsgebiete  Sachsens  sowie  der  Besuch  ethnographischer  und
        <pb n="105" />
        —  89  —

anderer  Sammlungen  bilden  ein  wichtiges  Unterrichtsmittel.  Eine  maßvoll  beschränkte
Zahl  von  größeren  Reisen  in  lehrreiche  Gegenden  von  Deutschland  ist  zu  empfehlen.

(7)  Das  Zeichnen  von  Wandtafelskizzen  und  von  Zeit  zu  Zeit  auch  von  Karten—
stizzen  in  einfacher  Form  hat  als  Hilfomittel  zur  richtigen  Auffassung  und  Einprägung
der  topographischen  Tatsachen  und  Lagenverhältnisse  Verwendung  zu  finden;  häusliche
  Zeichnungen  sind  jedoch  nur  sparsam  zu  verlangen.

(„)  Beobachtungsaufgaben,  die  der  mathematischen  Geographie  und  der  Klimakunde
  dienen,  sind  auf  allen  Stufen  zu  geben,  dürfen  aber  die  Schüler  nicht  belasten.

(„)  Der  Gedächtnisstoff  ist  auf  das  Nötigste  zu  beschränken,  aber  namentlich  in
Wiederholungen,  auch  durch  gelegentliche  schriftliche  innerhalb  einer  Unterrichtsstunde,
zu  befestigen.  Alle  Maßangaben  und  Zahlen  sind  abzurunden  und  durch  reichliche
Vergleiche  anschaulich  zu  machen  und  gegenwärtig  zu  halten.

Bürgerkunde.

§  35.  Kenntnis  der  hauptsächlichsten  staatlichen  und  gemeindlichen  Einrichtungen;
Verständnis  und  innere  Teilnahme  für  das  Leben  in  Staat  und  Gemeinde  und  Antrieb
zu  gesetzmäßigem,  gemeinnützigem  Handeln  in  vaterländischem  und  sozialem  Pflichtund
  Verantwortlichkeitsgefühle.

Klasse  I.  1  Stunde.

§  36.  Das  Hauptsächliche  über  die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  und  des
Königreichs  Sachsen,  die  sächsische  Staatsverwaltung,  Einrichtungen  der  Selbstverwaltung,
  staatliches  und  gemeindliches  Finanzwesen,  staatliche  Einwirkung  auf  das
wirtschaftliche  Leben,  Heer=  und  Marinewesen,  Gerichtsverfassung  und  Rechtspflege,
Jugendfürsorge  und  soziale  Einrichtungen,  Versicherungswesen,  Vereinswesen.

§  37.  (1)  Die  in  Geschichte  und  Landeskunde  und  anderen  Fächern  erlangten
Kenntnisse  über  die  staatlichen,  wirtschaftlichen  und  gesellschaftlichen  Verhältnisse  der
engeren  und  weiteren  Heimat  sind  zusammenzufassen  und  durch  Belehrungen  über  die
bestehenden  Gesetze  und  Einrichtungen  des  öffentlichen  Lebens  zu  ergänzen  und  zu
vertiefen.  Der  Lehrer  hat  sich,  soweit  er  nicht  selbst  den  Unterricht  über  einschlägige
Gebiete  der  Geschichte  und  der  Landeskunde  erteilt,  mit  den  Lehrern  dieser  Fächer
über  die  Stoffauswahl  und  -behandlung  zu  verständigen.  Die  Unterweisungen  über  das
Verhältnis  des  Staates  zur  Kirche  und  die  kirchliche  Verfassung  fallen  dem  Religionsunterrichte
  (vergl.  88  9  und  12),  die  Unterweisungen  über  die  Einwirkung  des  Staates
auf  Unterricht  und  Erziehung  dem  Unterrichte  in  der  Pädagogik  (vergl.  §  47)  und  die

16“

Lehrziel.

Lehrstof

Bemerkungen.
        <pb n="106" />
        —  90  —

über  öffentliche  Gesundheitspflege  dem  Unterrichte  in  der  Gesundheitslehre  zu
(vergl.  8  39).

(2)  Der  Unterricht  hat  sich  unter  Wahrung  voller  Sachlichkeit  und  unter  Ausschluß
aller  parteipolitischen  Betrachtungen  auf  das  Wichtigste,  für  die  Kenntnis  und  das
Verständnis  der  staatlichen  und  gemeindlichen  Einrichtungen  und  der  Wirksamkeit  des
Staates  sowie  für  die  künftige  persönliche  Teilnahme  des  Staatsbürgers  am  öffentlichen
  Leben  Notwendige  zu  beschränken.  Seine  Hauptaufgabe  ist  nicht  Aneignung
einer  Summe  abfragbaren  Wissens,  sondern  dahin  zu  wirken,  daß  der  künftige  Lehrer
mit  den  rechtlichen  und  sozialen  Grundlagen  seines  Berufes  und  bürgerlichen  Lebens
bekannt  und  befähigt  wird,  die  Erscheinungen  des  öffentlichen  Lebens  vom  vaterländischen
  und  staatserhaltenden  Standpunkte  aus  zu  beobachten  und  zu  würdigen,
und  daß  der  sittliche  Pflichtgedanke  wie  sein  berufliches,  so  sein  staatsbürgerliches
Leben  durchdringt.  «

(3)  Es  empfiehlt  sich  die  Benutzung  eines  geeigneten  (nicht  zu  umfangreichen),
für  höhere  Lehranstalten  des  Königreichs  Sachsen  bearbeiteten  Lehrbuches  der
Bürgerkunde.

Naturgeschichte.

Lehrziel.  s§  38.  Bekanntschaft  mit  den  hauptsächlichsten  Vertretern  der  belebten  und  unbelebten
  Naturkörper,  vor  allem  den  vaterländischen  Pflanzen  und  Tieren  und  den
an  ihnen  zu  beobachtenden  Erscheinungen  (besonders  den  Lebensvorgängen);  Verständnis
  der  Zusammenhänge  dieser  Erscheinungen  untereinander  und  mit  der  anorganischen
  Natur;  Würdigung  der  Bedeutung  der  Naturwesen  für  den  Menschen
und  den  Haushalt  der  Natur;  Bekanntschaft  mit  Bau,  Leben  und  Pflege  des  menschlichen
  Körpers;  Fähigkeit  zu  planmäßigem  Beobachten,  selbständigem  Erkennen  und
richtigem  Einordnen  von  Naturkörpern  und  -zerscheinungen,  zu  ästhetischer  und  gemütvoller
  Naturbetrachtung  und  Freude  am  Verkehre  mit  der  Natur;  Fähigkeit  zur
Erteilung  eines  entsprechenden  naturgeschichtlichen  Unterrichtes.

Verteilung  des  §  39.  Klasse  VII.  2  Stunden.

behrstoffes  Botanik:  Die  wichtigsten  Pflanzenfamilien  mit  einfacherem  Blütenbau  unter
morphologischem  und  biologischem  Gesichtspunkte  und  unter  Hervorhebung  der  einheimischen
  Laubbäume,  besonders  Obstbäume  und  deren  Pflege.  Keimversuche.
Pflege  der  Pflanzen  (Schulgarten).  ÜUbungen  im  Bestimmen.  Anlage  kleiner  Herbarien
unter  Beachtung  des  Naturschutzes.

Zoologie:  Säugetiere  und  Vögel  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  einheimischen.
        <pb n="107" />
        —  91  —

Klasse  VI.  2  Stunden.

Botanik:  Pflanzenfamilien  mit  schwierigerem  Blütenbau,  besonders  landwirt—
schaftlich  wichtige  Gräser  und  die  Nadelhölzer.  Soweit  möglich,  die  wichtigsten  aus—
ländischen  Pflanzen  unter  Hervorhebung  der  Kolonialpflanzen  und  der  verbreitetsten
Zier-  und  Zimmerpflanzen.  Winterbotanik.  Übungen  im  Bestimmen.  Weiterführung
des  Herbariums.

Zoologie:  Reptilien,  Amphibien,  Fische,  Insekten  unter  besonderer  Berücksichtigung
  der  Garten-,  Feld=  und  Waldschädlinge.

Gelegentliche  Schülerübungen  im  Zusammenhange  des  Unterrichtes  (ohne  besondere
  Stunde).

Klasse  V.  2  Stunden.

Das  Wichtigste  über  Zellen  und  Gefäße  der  Pflanzen.  Kryptogamen.  Uberblick
  über  das  Pflanzenreich.  —  Niedere  Tiere.  Überblick  über  das  Tierreich  in
aufsteigender  Ordnung.  Ausbreitung  und  Stellung  von  Pflanzen  und  Tieren  im
Haushalte  der  Natur.

Wichtige  Mineralien  und  Gesteine,  besonders  Sachsens,  und  ihre  Verwertung  im
menschlichen  Haushalte.

Gelegentliche  Schülerübungen  usw.  wie  in  Klasse  VI.

Im  Lehrerinnenseminare:

Klasse  VI.  2  Stunden.  Die  wichtigsten  Familien  der  Phanerogamen
unter  besonderer  Beachtung  der  Pflanzen  mit  schwierigerem  Blütenbau.
Pflege  der  Pflanzen.  Keimversuche.  Übungen  im  Bestimmen.  Anlage  kleiner
Herbarien  unter  Beachtung  des  Naturschutzes.  Winterbotanik.

Die  Wirbeltiere,  namentlich  die  einheimischen,  unter  Betonung  ihrer  Entwickelung,
  ihres  Nutzens  und  Schadens.

Gelegentliche  Schülerübungen  usw.  wie  oben  in  Klasse  VI.

Klasse  V.  2  Stunden.  Das  Wichtigste  über  Zellen  und  Gefäße  der
Pflanzen.  Die  wichtigsten  Gruppen  der  Kryptogamen.  Soweit  möglich,
ausländische  Pflanzen  usw.  wie  oben  in  Klasse  VI;  Blumenpflege.

Die  wirbellosen  Tiere  unter  Hervorhebung  der  Insekten  und  der  Kleintierwelt
  des  Wassers.  —  Überblick  über  das  Pflanzen-  und  Tierreich.  Ausbreitung
  und  Stellung  von  Pflanzen  und  Tieren  im  Haushalte  der  Natur.

Wichtige  Mineralien  usw.  wie  oben  in  Klasse  V.

Gelegentliche  Schülerübungen  usw.  wie  oben.
        <pb n="108" />
        Bemerkungen.

Klasse  IV.  1  Stunde.

Lebensvorgänge  im  Pflanzen=  und  Tierreiche;  anschließend  Gewebebau;  Pflanzen
und  Tiere  in  ihren  Beziehungen  unter  sich  und  zur  sonstigen  Umwelt.  Pflanzenund
  Tierkrankheiten  und  ihre  Erreger.  Dabei  Anleitung  zu  praktischen  Arbeiten  in
Pflanzen=  und  Tierkunde.

Sofern  für  diese  Anleitung  Klassenabteilungen  (2  bis  3)  zu  bilden  sind,  entfällt
auf  jede  Abteilung  wöchentlich  eine  Stunde  praktischer  Übung;  für  allgemeine  Belehrungen
  sind  die  Abteilungen  ohne  Vermehrung  der  wöchentlichen  Stundenzahl
der  Gesamtklasse  zu  vereinen,  so  daß  in  der  betreffenden  Woche,  in  der  solche  Belehrungen
  stattfinden,  praktische  Ubungen  der  Abteilungen  nicht  abgehalten  werden.

Klasse  III.  1  Stunde.

Bau  und  Lebenstätigkeit  des  menschlichen  Körpers  unter  Bezugnahme  auf  die
höheren  Wirbeltiere;  Gesundheitslehre  mit  Beziehung  auf  häusliche  und  örtliche  Einrichtungen
  und  behördliche  Bestimmungen.  Pflanzen  und  Tiere  als  Erreger  menschlicher
  Krankheiten.

Klasse  II.  1  Stunde.

Zusammenfassende  Betrachtung  des  Lebens  (besonders  Stoffwechsel,  Bewegung,
Sinnesleben,  Vermehrung).  Der  Entwickelungsgedanke  (Paläontologisches,  Prähistorisches).
  Einführung  in  geeignete  naturgeschichtliche  Werke.

§  40.  (1)  Naturgeschichte  und  Chemie  sind  in  derselben  Klasse  möglichst  einem
Lehrer  zu  übertragen.

(2)  Bei  der  Fülle  des  Stoffes  des  naturgeschichtlichen  Unterrichtes  und  bei  der
darin  liegenden  Gefahr  der  Zerstreuung  und  Überlastung  der  Schüler  ist  die  größte
Sorgfalt  auf  angemessene,  planvolle  Auswahl  zu  verwenden  und  weise  Beschränkung
auf  das  Typische  und  für  das  System  Charakteristische  zu  üben.  Außerdem  sind  das
der  Beobachtung  leicht  Zugängliche,  das  heimatliche  Naturleben,  die  Vorgänge  des
täglichen  Lebens  und  die  Beziehungen  zu  der  Haus=  und  Volkswirtschaft  und  der
Hygiene  gebührend  zu  beachten.

(s)  Eine  genauere  Behandlung  müssen  Bau  und  Lebenstätigkeiten  des  menschlichen
  Körpers  nebst  der  Gesundheitslehre  erfahren.  Bei  den  Belehrungen  über  Stoffwechsel,
  Nerven  und  Sinne  ist  auf  die  Wirkungen  der  Genußmittel,  insonderheit  des
Alkohols,  sowie  auf  die  Gefahren  übertriebenen  Sports  besonders  einzugehen.

(0  Anschauung  der  Naturkörper,  Beobachtung  der  Erscheinungen  und  hierzu
angestellte,  wohl  vorbereitete  und  alles  ablenkende  Beiwerk  ausschließende  Versuche
nebst  Beobachtungsaufgaben  bilden  überall  die  Grundlage  des  Unterrichtes.  Wert-
        <pb n="109" />
        —  93  —

voll  erscheinen  besonders  physiologische  Versuche  als  Mittel,  die  Schüler  zu  genauer,
fortgesetzter  Beobachtung  und  begründetem,  folgerichtigem  Urteile  anzuleiten.  Wo-Mmöglich
  sind  die  Naturgegenstände  selbst,  sonst  gute  Modelle  und  bildliche  Darstellungen
zu  benutzen.  Bei  Besprechung  der  Kleinwesen  und  des  inneren  Baues  der  Pflanzen
dürfen  die  erforderlichen  Apparate  (Lupe,  Mikroskop,  Projektionsapparat)  nicht
fehlen.  Ein  gut  angelegter  und  gepflegter  Schulgarten,  die  Aufstellung  von  Keimtöpfen,
  Terrarien,  Aquarien  usw.  an  Orten,  die  eine  andauernde  Beobachtung  ermöglichen,
  kleine,  nach  verschiedenen  Gesichtspunkten  vorgenommene  und  wechselnde
Schulausstellungen  (z.  B.  von  Frühlingsblumen,  Pilzen,  Kernobst,  von  Roh-,  Halbund
  Ganzerzeugnissen  einer  Industrie)  dienen  der  unmittelbaren  Anschauung.

(6)  Wanderungen  oder  Unterrichtsgänge  durch  die  heimatliche  Natur  sowie  Besuche
  von  botanischen  und  zoologischen  Gärten  und  naturgeschichtlichen  Museen  sind
planmäßig  vorzubereiten  und  entsprechend  auszuwerten.  Es  empfiehlt  sich,  jeder
Klasse  bestimmte  Unterrichtsgänge  mit  fest  umrissenen  Zielen  zuzuweisen,  wie  es  auch
wünschenswert  ist,  daß  die  Schüler  die  Sammlungen  des  Seminars  nach  und  nach
genau  kennen  lernen.

(6)  Zugunsten  der  biologischen  Betrachtungsweise  sollen  genauere  Kenntnisse
morphologischer  Art  nicht  hintangesetzt  werden.  Eine  sichere  Grundlage  für  die  Unterscheidung
  der  einzelnen  Vertreter  der  Pflanzen=  und  Tiergattungen  und  für  das  Verständnis
  der  Zusammengehörigkeit  gewisser  Gruppen  muß  gelegt  werden.  Beschreibung
  einzelner  sowie  Vergleichung  verschiedener  Naturkörper  und  Beobachtung
der  Lebenserscheinungen  sind  also  gleichmäßig  zu  betonen.  Wenn  es  gilt,  Bauund
  Lebensweise  der  Organismen  erkennen  zu  lassen,  so  kann  mit  gleichem  Rechte
von  dem  einen  wie  von  dem  anderen  ausgegangen  werden.  Die  Wahl  des  Weges
im  einzelnen  Falle  wird  davon  abhängen,  welche  Vorgänge  und  Gegenstände  sich
der  Anschauung  jeweilig  eindrucksvoller  darbieten.

(:)  Die  übliche  Stoffverteilung,  nach  der  dem  Sommerhalbjahre  die  Botanik
und  dem  Winterhalbjahre  die  Zoologie  zugewiesen  wird,  ist  im  allgemeinen  aus  Zweckmäßigkeitsgründen
  beizubehalten.  Doch  sind  das  ganze  Jahr  hindurch  Anregungen
zur  Beobachtung  von  Pflanzen  und  Tieren  zu  geben  und  nach  Bedürfnis  auch  im
Sommer  Tiere  und  im  Winter  Pflanzen  zu  behandeln.  Der  mineralogische  und
petrographische  Stoff  wird,  wenn  nicht  Gesichtspunkte  besonderer  Art,  etwa  der  Konzentration,
  andere  Einordnung  erfordern,  zweckmäßig  ans  Ende  des  Schuljahres
gelegt.

(s)  Wie  im  ganzen  Gebiete  des  naturgeschichtlichen  Unterrichtes,  so  ist  auch  bei
Behandlung  der  Mineralogie  und  Geologie  nicht  systematische  Vollständigkeit  das  Ziel
der  Unterweisungen.  Im  Mittelpunkte  stehen  die  heimatlichen  Verhältnisse;  die  sorg-
        <pb n="110" />
        —  94  —

fältig  auszuwählenden  Hauptsachen  sind  arbeitsteilig  im  naturgeschichtlichen  und  chemischen
  sowie  im  geographischen  Unterrichte  zu  besprechen  (vergl.  §  34  Nr.  4).  Der
mineralogische  Unterricht  beginnt  in  Klasse  V  mit  vorläufiger  Einführung  in  die
Mineralogie  und  wird  darnach  mit  dem  chemischen  Unterrichte  enger  verbunden.
Belehrungen  über  Kristallographisches  sind  auf  das  Notwendigste  zu  beschränken.

(2)  Zu  genauer  Auffassung  und  Einprägung  ist  im  Unterrichte  seitens  des  Lehrers
und  der  Schüler  vom  Zeichnen  (namentlich  einfacher,  schematischer  Figuren)  fleißig
Gebrauch  zu  machen.

7(10)  Die  Schülerübungen,  durch  welche  die  Selbsttätigkeit  jedes  einzelnen  Schülers
im  Beobachten,  Schließen  und  Anwenden  gefördert  werden  soll,  haben  tunlichst  in
engem  Zusammenhange  mit  dem  Unterrichte  zu  stehen,  können  aber  nach  den  in  den
Seminaren  hierfür  gegebenen  Bedingungen  verschieden  gestaltet  werden.  Doch  darf
nicht  verkannt  werden,  daß  Gruppen=  oder  Einzelarbeit  mehr  Gelegenheit  bietet,
Erfahrungen  zu  sammeln  und  Freude  am  eigenen  Finden  und  Forschen  zu  erleben,
als  die  in  der  Hauptsache  vom  Lehrer  zu  leitende  gemeinsame  Beschäftigung  der
Klasse  mit  einer  Aufgabe.  Besonders  in  den  oberen  Klassen  ist  die  selbständige  (auch
die  private)  Arbeit  einzelner  Schüler  zu  begünstigen.  Im  allgemeinen  sollen  die
Schülerübungen  in  einfachen  Versuchen  bestehen,  die  wenig  Hilfsmittel  erfordern
und  für  die  Erteilung  des  Volksschulunterrichtes  wichtig  sind.

(u.)  Für  das  Sammeln  und  Präparieren  von  Pflanzen  und  Tieren  sowie  für
deren  Pflege  zum  Zwecke  der  Beobachtung  ihrer  Lebenserscheinungen  sind  besondere
Anleitungen  zu  erteilen.  Namentlich  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Schüler  beim
Sammeln  weise  Beschränkung  walten  lassen;  auch  ist  Anweisung  zu  geben,  daß  dabei
den  behördlichen  Bestimmungen  nachgegangen,  Schaden  verhindert,  Ausrottung
seltener  Pflanzen  und  Tierquälerei  vermieden  werden.  Anatomische  Zergliederung
von  Tieren  darf  erst  von  Klasse  IV  an  eintreten  und  ist  auf  wenige  typische  Formen
zu  beschränken.

(12)  Den  Bestrebungen  zur  Förderung  des  Vogelschutzes  ist  in  jedem  Seminare
praktisch  Rechnung  zu  tragen.

(18)  Das  gedächtnismäßige  Lernen  ist  auf  das  Notwendigste  zu  beschränken;  besonderer
  Wert  ist  aber  auf  das  gedächtnismäßige  Festhalten  der  Grundgestalt  und
der  wesentlichen  Kennzeichen  zu  legen.  Abschließende  Zusammenfassungen  und
Wiederholungen,  auch  kurze  schriftliche  Wiederholungen  in  der  Klasse  sind  regelmäßig
vorzunehmen.

(14)  Wissenschaftliche  Fachausdrücke  sind  bei  den  Besprechungen  nur  insoweit
einzuführen,  als  es  unbedingt  geboten  erscheint;  stets  ist  auf  Klarheit  und  Bestimmtheit
  sowie  Anschaulichkeit  des  Ausdruckes  zu  halten.
        <pb n="111" />
        —  95  —.

(10)  Empfiehlt  sich  auch  nicht  selten  der  deduktive  Gang  (von  der  Vermutung
einer  Gesetzmäßigkeit  zur  bestätigenden  Erscheinung  u.  ä)),  so  schreitet  der  Unterricht
doch  in  der  Regel,  von  Einzeldingen  und  Einzelvorgängen  ausgehend,  unter  steter
Mitarbeit  der  Schüler  mittels  Beobachtung,  Erklärung  und  Vergleichung  weiter  zur
Gewinnung  der  wichtigsten  Begriffe  und  Gesetze  und  zur  Kenntnis  des  Systems,  wobei
zwischen  Hypothese  und  sicherem  wissenschaftlichen  Ergebnisse  scharf  zu  scheiden
und  dem  Abirren  der  Phantasie  und  unklaren  metaphysischen  Spekulationen  vorzubeugen
  ist.

Bescheidenheit  und  Ehrfurcht  gegenüber  den  Problemen  und  höchsten  Fragen
des  Natur=  und  Menschenlebens  sind  natürliche  sittliche  Wirkungen  eines  besonnenen
und  erzieherisch  ernst  geleiteten  naturwissenschaftlichen  Unterrichtes,  für  den  trotz  aller
Fortschritte  der  Erkenntnis  und  aller  Leistungsfähigkeit  der  Forschung  eine  unermeßliche
  Summe  des  Wunderbaren,  Unerforschlichen  bestehen  bleibt.

Naturlehre.

§  41.  Kenntnis  der  wichtigsten  Erscheinungen  und  Gesetze  der  Physik  und  Chemie  Lehrziel.

und  der  einschlägigen  mineralogischen  und  dynamo-geologischen  Verhältnisse;  Verständnis
  der  ursächlichen  Zusammenhänge  der  Erscheinungen;  Bekanntschaft  mit  der
Bedeutung  der  physikalischen  und  chemischen  Vorgänge  für  das  Leben  der  Natur  und
des  Menschen,  insbesondere  für  Haus=  und  Volkswirtschaft  und  menschliche  Gesundheit;
  Fähigkeit  eigener  planmäßiger  Beobachtung  und  denkender  Bearbeitung  von
Naturvorgängen;  einige  Ubung  in  Schulversuchen;  Fähigkeit  zur  Erteilung  eines  anregenden
  Unterrichtes  in  der  Naturlehre.

8  42.  Klasse  V.  1  Stunde.  Verteilung  des

Anorganische  Chemie:  Chemische  Grundbegriffe  und  Gesetze  im  Anschlusse  an  Lehrstoffes
wichtige  Stoffe  und  Vorgänge.  Säuren,  Basen,  Salze.
Gelegentliche  Schülerübungen  im  Zusammenhange  des  Unterrichtes  (ohne  be—
sondere  Stunde).
Klasse  IV.  3  Stunden.

Chemie:  Fortsetzung  der  anorganischen  Chemie  mit  Berücksichtigung  der  wichtigsten
  technologischen  Vorgänge  und  der  mineralogischen  und  dynamosgeologischen
Verhältnisse.  Organische  Chemie  unter  Berücksichtigung  der  für  Biologie,  Technologie,
  Hauswirtschaft  und  Gesundheitspflege  in  Betracht  kommenden  Gebiete.
Rückblick  und  Überblick.  Einführung  in  geeignete  Literatur.

Gelegentliche  Schülerübungen  wie  in  Klasse  V.
1915.  «  17
        <pb n="112" />
        Bemerkungen.

—  96  —

Klasse  III.  3  Stunden.
Physik:  Mechanik  der.  festen,  flüssigen  und  gasförmigen  Körper.  Akustik.  Gelegentliche
  Schülerübungen  im  Zusammenhange  des  Unterrichtes.  2  Stunden.
Praktische  Schülerübungen  in  Chemie.  1  Stunde.

Sofern  Klassenabteilungen  (2  bis  3)  zu  bilden  sind,  entfällt  auf  jede  Abteilung
wöchentlich  eine  Stunde  praktischer  Ubung;  doch  sind  für  allgemeine  Belehrungen  die
Abteilungen  ohne  Vermehrung  der  wöchentlichen  Stundenzahl  der  Gesamtklasse  zu
vereinigen,  so  daß  in  der  betreffenden  Woche,  in  der  solche  Belehrungen  stattfinden,
praktische  ÜUbungen  der  Abteilungen  nicht  abgehalten  werden.

Klasse  II.  3  Stunden.

Physik:  Optik.  Wärmelehre  und  Meteorologie.  Einführung  in  die  Elektrizitätslehre.
  2  Stunden.

Praktische  Schülerübungen  in  Physik.  1  Stunde.

Betreffs  der  Abteilungen  gelten  die  Bestimmungen  wie  in  Klasse  III.

Klasse  I.  2  Stunden.

Physik:  Magnetik.  Fortsetzung  der  Elektrizitätslehre.  Kosmische  Mechanik.
Zusammenfassender  Rückblick  (unter  dem  Gesichtspunkte  der  Energieverwandlung)
und  Einführung  in  geeignete  Literatur.

Von  Zeit  zu  Zeit  Schülerübungen  ohne  Vermehrung  der  wöchentlichen  Stundenzahl.



§  43.  (1)  Die  Bemerkungen  zum  Unterrichte  in  der  Naturgeschichte  finden
sinngemäß  auch  auf  den  Unterricht  in  der  Naturlehre  Anwendung.  Vor  allem  darf
das  Streben  nach  systematischer  Vollständigkeit  nie  dazu  verführen,  auf  weniger
wichtige,  seltene  Einzelerscheinungen  einzugehen;  es  ist  vielmehr  aller  entbehrliche
Wissensstoff,  namentlich  auf  dem  weiten  Gebiete  der  Chemie,  auszuscheiden  und  nur
das  Typische  und  für  die  menschliche  Kultur  Wichtigste  zu  behandeln.

(2)  Liegt  der  Unterricht  in  verschiedenen  Händen,  so  ist  eine  bindende  Auswahl
des  in  jeder  Klasse  zu  behandelnden  Stoffes  zu  vereinbaren.

(s)  Die  Naturlehre  hat  in  noch  höherem  Maße  als  die  Naturgeschichte  den  Schüler
den  Weg  des  forschenden  Geistes  gehen  zu  lassen.  Scharfe  Beobachtung  des  Naturgeschehens
  bis  in  die  Einzelheiten,  Vergleichung  der  Erscheinungen,  Erkennen  etwa
vorhandener  Gesetzmäßigkeiten  im  Ablaufe  eines  Vorganges,  Aufstellung  eines  kurzen
Ausdruckes  für  die  gefundenen  Tatbestände,  gegebenenfalls  mathematische  Formulierung
  der  Beziehungen  werden  sich  immer  wiederholen  müssen.  In  vielen  Fällen
        <pb n="113" />
        —  97  —

wird  es  sich  darum  handeln,  den  wirklichen  Naturvorgang,  der  gewöhnlich  viel  zu
verwickelt  ist,  als  daß  man  ihm  in  der  Schule  erfolgreich  in  allen  Stücken  beikommen
könnte,  im  Versuche  in  vereinfachter  Weise  darzustellen.  Die  Schüler  sind  dann  vor
die  Aufgabe  der  einfachsten,  treffendsten  und  methodisch  zweckmäßigsten  Versuchs—
anordnung  gestellt.  Hierbei  ist  die  selbständige  Erwägung  der  einzelnen  Schüler
weitgehend  in  Anspruch  zu  nehmen.  Naturlehre,  die  ihre  Hauptaufgabe  in  dem  durch
Experimente  unterstützten  Vortrage  erblickt,  sinkt  herab  zur  bloßen  Schaustellung  und
verzichtet  auf  eine  der  wertvollsten  Gelegenheiten,  die  Schüler  zu  selbständigem
Nachdenken  zu  erziehen.  Auch  ein  Unterrichtsbetrieb,  der  sich  in  der  Darstellung
der  Vorgänge  an  Wandtafelzeichnungen  und  Bildern  und  in  bloß  mathematischen
Erörterungen  erschöpft,  entspricht  nicht  den  Aufgaben  der  Lehrerbildung.  Besonderer
Wert  ist  darauf  zu  legen,  daß  auch  mit  einfachen  Mitteln  physikalische  Experimente
ausgeführt  werden.

(4)  Die  Chemie  muß  sich  frei  halten  von  der  Vorführung  bloßer  Reaktionen  und
der  Vornahme  von  Analysen  nach  bestimmtem  Schema  aus  nur  formellen  Gründen.
Sie  darf  in  diesen  Arbeiten  nur  Mittel  zu  dem  Zwecke  erblicken,  bestimmte  Gesetzmäßigkeiten
  und  große  Zusammenhänge  zu  erkennen  oder  die  Gründe  für  die  Bedeutung
  der  so  behandelten  Stoffe  für  das  Leben  in  der  Natur  und  für  die  besonderen
Bedürfnisse  des  Menschen  zu  erfassen.  Auch  der  physikalische  Lehrgang  hat  auf  diese
Bedürfnisse  Bezug  zu  nehmen  und  zu  zeigen,  wie  die  Naturkräfte  in  den  Dienst  des
Menschen  gestellt  und  Einrichtungen  geschaffen  werden  können  sowohl  zur  Förderung
von  Handel  und  Verkehr,  von  Gewerbe  und  Haus=  und  Landwirtschaft  usw.  als  auch
zum  Schutze  gegen  allerlei  schädliche  Einwirkungen  oder  wenigstens  zum  Erkennen
vorhandener  Gefahr.

(6)  Die  physikalisch-chemischen  Schülerübungen  dienen  zunächst  der  Ausbildung
in  der  Handhabung  einfacher  Apparate  und  Geräte  sowie  der  Einführung  in  die
chemische  und  physikalische  Arbeitsweise;  auch  sollen  sie  dem  Schüler  Gelegenheit
zur  Betätigung  seiner  Erfindungsgabe  bieten  und  ihn  anleiten,  mit  einfachsten
Mitteln,  die  ihm  überall  leicht  zur  Verfügung  stehen,  Apparate  (namentlich  solche,
die  in  der  Volksschule  gebraucht  werden)  selbst  herzustellen.  Im  übrigen  gilt  im  allgemeinen
  dasselbe,  was  oben  hinsichtlich  der  naturgeschichtlichen  ÜUbungen  gesagt  ist.
Dem  Unterrichte  eingegliederte  Untersuchungen  in  gleicher  Front  können  besonders
auf  der  Oberstufe  durch  selbständige  Arbeiten  einzelner  Gruppen  abgelöst  werden.
Es  empfiehlt  sich  aber,  eine  beschränkte  Reihe  kleiner,  für  die  gesamte  Lehraufgabe
unentbehrlicher  und  für  die  Übungsform  geeigneter  Stoffe  auszuwählen,  deren  Bearbeitung
  allen  Schülern  einer  Klasse  zugewiesen  wird.  Gewarnt  wird  vor  zu  starker
Betonung  bloß  messender  Versuche  zum  Zwecke  der  Ableitung  von  Gesetzen;  wesentlich

17*
        <pb n="114" />
        Lehrziel.

Verteilung  des
Lehrstoffes.

—  98  —

fruchtbarer  lassen  sich  solche  Feststellungen  im  Dienste  praktischer  Aufgaben,  beispiels—
weise  der  Hygiene,  gestalten.  Bei  den  Schulversuchen,  die  dem  Unterrichte,  nament—
lich  dem  chemischen,  in  der  Volksschule  dienen,  sind  die  Schüler  über  die  einfachste
und  zweckmäßigste  Anordnung  der  Versuche,  die  Ursachen  des  Mißlingens,  die  mög—
lichen  Gefahren  zu  belehren.

(6)  Von  der  großen  Bedeutung  physikalischer  und  chemischer  Vorgänge  für  das
Leben  des  einzelnen  wie  der  Volksgemeinschaften  erhält  der  Schüler  erst  durch  den
Besuch  größerer  technischer  Betriebe  ein  richtiges  Bild.  Solche  Besuche  müssen  je
nach  den  Verhältnissen  des  Seminarortes  und  seiner  Umgebung  zweckmäßig  vorbereitet
  und  so  ausgeführt  und  methodisch  behandelt  werden,  daß  sich  ein  Höchstmaß  von
Nutzen  daraus  ergibt.

(:)  Zu  verschiedenartiger  Veranschaulichung  und  Darstellung  sowie  zu  besserer
Einprägung  des  Lehrstoffes  empfiehlt  sich,  Mathematik  und  Zeichnen  für  die  Naturlehre
  zu  verwerten.  Verwendete  Versuchsanordnungen  können  nach  der  Natur
skizziert,  erkannte  Gesetzmäßigkeiten  graphisch  dargestellt  und  Aufgaben  rechnerisch
gelöst  werden.

Mathematik.

s  44.  Sicherheit  und  Gewandtheit  im  mündlichen  und  schriftlichen  bürgerlichen
Rechnen  und  vertieftes  Verständnis  der  Gründe  des  einzuschlagenden  Verfahrens;
Vertrautheit  mit  den  Gesetzen  der  Elementarmathematik,  ihrem  Zusammenhange
und  ihrer  Bedeutung  für  die  übrigen  Wissensgebiete  (besonders  Geographie,  Physik
und  Technik);  Geübtheit  im  räumlichen  Anschauen,  im  folgerichtigen  mathematischen
(besonders  funktionalen)  Denken  und  im  Auffinden  und  Lösen  von  Raum=  und  Zahlproblemen;
  Fähigkeit,  die  Erscheinungen  der  Natur  und  des  Kulturlebens  zahlenmäßig
  und  räumlich  zu  erfassen;  Gewandtheit  in  klarer  und  knapper  mündlicher  und
schriftlicher  Darstellung  matheematischer  Gedankengänge;  Fähigkeit  zur  Erteilung  eines
ersprießlichen  Unterrichtes  im  Rechnen  und  in  der  Formenlehre.

8  45.  Klasse  VII.  4  Stunden.

Arithmetik.  Die  bürgerlichen  Rechnungsarten  (soweit  möglich,  nach  Sach—
gebieten  geordnet).  Lösung  von  sogenannten  algebraischen  Aufgaben  durch  Schluß—
rechnung.  Betonung  des  Kopfrechnens.  2  Stunden.

Geometrie.  Einführung  in  die  Planimetrie.  Gerade.  Winkel.  Dreieck.
Übungen  mit  Lineal,  Maßstab,  Zirkel  und  Winkelmesser.  2  Stunden.

Jährlich  18  bis  20  Arbeiten  in  Reinschrift,  darunter  nach  Bedürfnis  Klassen—
        <pb n="115" />
        —  99  —

arbeiten  unter  Aufsicht  (abgesehen  von  den  im  Laufe  einer  Unterrichtsstunde  von  den
Schülern  vorgenommenen  und  sogleich  zu  besprechenden  schriftlichen  Arbeiten).

Klasse  VI.  4  Stunden.

Arithmetik.  Die  vier  Grundrechnungsarten  in  allgemeinen  Größen.  Relative
Zahlen.  Aufgaben  aus  dem  bürgerlichen  Rechnen  (auch  aus  Familien-  und  Gemeinde—
haushalt).  2  Stunden.

Geometrie.  Abschluß  der  Dreieckslehre.  Viereck.  Vieleck.  Elemente  der  Kreislehre.
  Konstruktionen  mit  geometrischer  Analyse.  Meß=  und  Konstruktionsübungen
im  Freien.  2  Stunden.

Jährlich  18  bis  20  Arbeiten  in  Reinschrift  usw.  wie  in  Klasse  VII.

Klasse  V.  4  Stunden.

Arithmetik.  Teilbarkeit  der  Zahlen.  Bruchrechnung  mit  allgemeinen  Zahlen.
Ausziehen  der  Quadratwurzel  (zur  Verwendung  in  der  Geometrie).  Proportionen.
Einführung  in  die  graphische  Darstellung.  Gleichungen  ersten  Grades  mit  einer  Unbekannten.
  Aufgaben  aus  dem  bürgerlichen  Rechnen  (Prozent-,  Zins-,  Rabattrechnung).
  2  Stunden.

Geometrie.  Abschluß  der  Kreislehre.  Flächenvergleichung,  zverwandlung,
teilung,  -berechnung.  Proportionalität  der  Strecken.  Ahnlichkeitslehre.  Übungen
im  Freien.  2  Stunden.

Jährlich  16  bis  18  Arbeiten  in  Reinschrift  usw.  wie  in  Klasse  VI.

Im  Lehrerinnenseminare:
Klasse  VI.  4  Stunden.  Arithmetik  wie  in  Klasse  VI  des  Lehrerseminars.
2  Stunden.

Geometrie:  Gerade.  Winkel.  Dreieck.  Viereck.  Vieleck.  Konstruktionen
mit  geometrischer  Analyse.  2  Stunden.

Jährlich  18  bis  20  Arbeiten  in  Reinschrift  usw.  wie  im  Lehrerseminare.

Klasse  V.  4  Stunden.  Arithmetik  wie  in  Klasse  V  des  Lehrerseminars.
2  Stunden.

Geometrie:  Kreis.  Flächenvergleichung,  verwandlung  usw.  wie  in
Klasse  V  des  Lehrerseminars.  2  Stunden.

Jährlich  16  bis  18  Arbeiten  in  Reinschrift  usw.  wie  im  Lehrerseminare.
        <pb n="116" />
        —  100  —

Klasse  IV.  4  Stunden.

Arithmetik.  Potenzen  und  Wurzeln.  Irrationale  und  imaginäre  Zahlen.
Gleichungen  ersten  Grades  mit  zwei  und  mehr  Unbekannten.  Einfache  Gleichungen
zweiten  Grades.  Graphische  Darstellung  von  Funktionen  und  graphische  Lösung  von
Gleichungen.  Aufgaben  aus  dem  bürgerlichen  Rechnen  (Münz=  und  Effektenrechnung).
  2  Stunden.

Geometrie.  Proportionale  Strecken  am  Kreise.  Konstruktionen  mit  algebraischer
  Analyse.  Berechnung  von  Strecken  und  geradlinigen  Figuren.  2  Stunden.

Jährlich  13  Arbeiten  in  Reinschrift,  darunter  nach  Bedürfnis  Klassenarbeiten  usw.
wie  in  Klasse  V.

Klasse  III.  4  Stunden.

Arithmetik.  Logarithmen  mit  Anwendungen.  Gleichungen  zweiten  Grades
mit  einer  und  mit  zwei  Unbekannten.  Aufgaben  aus  dem  bürgerlichen  Rechnen.
2  Stunden.

Geometrie.  Kreisberechnung.  Trigonometrie  der  Ebene.  2  Stunden.

Jährlich  13  Arbeiten  in  Reinschrift  usw.  wie  in  Klasse  IV.

Klasse  II.  3  Stunden.

Arithmetik.  Arithmetische  und  geometrische  Reihen.  Zinseszins=  und  Rentenrechnung.
  Gleichungen  zweiten  Grades  mit  zwei  Unbekannten.  Graphische  Darstellung
  von  Funktionen  und  graphische  Lösung  von  Gleichungen.

Geometrie.  Stereometrie.

Jährlich  10  Arbeiten  in  Reinschrift  usw.  wie  in  Klasse  III.

Klasse  I.  3  Stunden.

Arithmetik.  Der  binomische  Lehrsatz  für  ganze  positive  Exponenten.  Vertiefende
  Behandlung  der  Methoden  des  Volksschulrechnens.  Rückblick  auf  den  Aufbau
der  Arithmetik  (die  7  Rechnungsarten).

Geometrie.  Hauptformeln  der  sphärischen  Trigonometrie.  Grundlehren  der
Kegelschnitte  in  elementar-geometrischer  Behandlungsweise.  Mathematische  Erd=  und
Himmelskunde.  Rückblicke.

Jährlich  8  Arbeiten  in  Reinschrift  usw.  wie  in  Klasse  II.

Im  Lehrerinnenseminare:

Klasse  I.  2  Stunden.  Der  binomische  Lehrsatz  und  die  Hauptformeln  der
sphärischen  Trigonometrie  fallen  weg;  im  übrigen  wie  vorstehend.
        <pb n="117" />
        —  101  —

§  46.  (1)  Bei  keinem  Unterrichtsfache  ist  so  sehr,  wie  beim  mathematischen,
das  Ineinandergreifen  der  Lehrgänge  und  Methoden  erforderlich.  Die  Vertreter
des  Faches  haben  sich  daher  über  den  einzuhaltenden  Lehrgang  zu  verständigen  und
an  das  Vereinbarte  gewissenhaft  zu  halten.

(2)  Da  die  Behandlung  der  geometrischen  Stoffe  allenthalben  bestimmte  arithmetische
  Kenntnisse  voraussetzt,  und  damit  auf  allen  Stufen  den  Schülern  der  Zusammenhang
  von  Arithmetik  und  Geometrie  offenbar  werde,  ist  der  gesamte  mathematische
  Unterricht  in  derselben  Klasse  in  der  Regel  einem  Lehrer  zu  übertragen.

(8)  Damit  die  Schüler  von  vornherein  an  das  für  die  Behandlung  mathematischer
Stoffe  in  der  Volksschule  richtige  Lehrverfahren  gewöhnt  werden,  ist  überall  vorwiegend
  anschaulich  entwickelnd  zu  verfahren.  Zur  Erstarkung  der  Selbsttätigkeit  der
Schüler  sind  diese  beharrlich  anzuleiten,  aufgeworfene  Probleme  und  Zielfragen
selbständig  zu  lösen,  Aufgaben  selbsttätig  zu  bilden,  das  Neue  in  den  Zusammenhang
mit  bereits  Erkanntem  zu  bringen.  Vorschnelles  Anbieten  von  Hilfen  für  wichtige
Schritte  des  Lösungsverfahrens  ist  zu  unterlassen.

(4)  Das  funktionale  Denken,  unterstützt  durch  graphische  Darstellungen,  kann
schon  von  Klasse  VII  an  gepflegt  werden.

(5)  Gekünstelte  und  absichtlich  verwickelte  Aufgaben  sind  unzulässig;  die  Verbindung
  mit  anderen  Unterrichtsfächern  (wie  Naturkunde,  Erdkunde)  und  dem  praktischen
  Leben  (mit  dem  häuslichen  Leben,  den  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen
Betrieben,  den  staatlichen  und  gemeindlichen  Wirtschafts=  und  Wohlfahrtseinrichtungen
us  w.)  ist  immer  im  Auge  zu  behalten  und  dabei  darauf  zu  achten,  daß  die  einzelnen
in  den  Aufgaben  berücksichtigten  sachlichen  Teilgebiete  sich  zu  abgerundeten  Ganzen
zusammenschließen.

(6)  Bei  der  schriftlichen  Darstellung  mathematischer  Gedankengänge  ist  auf
Lückenlosigkeit  und  Folgerichtigkeit,  knappe  und  bestimmte  Ausdrucksweise,  übersichtliche
  und  geschmackvolle  Anordnung  und  peinliche  Sauberkeit  zu  halten.  Ebenso  ist
für  die  Anfertigung  von  geometrischen  Zeichnungen  größte  Sorgfalt  zu  fordern.
Doch  sind  zeitraubende  Ausführungen  zu  vermeiden.

(:)  Der  dem  Gedächtnisse  einzuprägende  Stoff  ist  tunlichst  zu  beschränken  und  durch
Wiederholungen  auch  in  den  folgenden  Klassen  zu  befestigen.  Nicht  auf  die  Menge  der
Kenntnisse  ist  das  Schwergewicht  zu  legen,  sondern  darauf,  daß  die  Schüler  sie  beherrschen
  und  zum  Erwerbe  neuer  Kenntnisse  verwenden.

Arithmetik.

(8)  In  Klasse  VII  sind  die  bürgerlichen  Rechnungsarten  im  Zusammenhange  als
besondere  Fälle  der  Schlußrechnung  zu  betreiben.  Die  Kopfrechenübungen  sollen  sich
auch  auf  solche  Aufgaben  und  nicht  nur  auf  reine  Zahlen  erstrecken.

Bemerkungen.
        <pb n="118" />
        —  102  —

(„)  Bei  der  Behandlung  der  Grundrechnungsarten  mit  allgemeinen  Zahlen  in
Klasse  VI  ist  zu  zeigen,  wie  jeder  Fall  des  Ziffernrechnens  seine  Begründung  durch
allgemein  gültige  Gesetze  findet.  Weiterhin  ist  die  Lehre  von  der  Teilbarkeit  der  Zahlen
im  Hinblick  auf  ihre  Verwendung  in  der  Bruchrechnung  und  in  Rücksicht  auf  die  not—
wendige  Kenntnis  der  Wege  zur  Zerlegung  algebraischer  Summen  in  Faktoren  mit
einiger  Gründlichkeit  zu  behandeln.

(no)  Von  Klasse  V  an  sind  die  bürgerlichen  Rechnungsarten  stets  an  die
Gleichungen  anzugliedern,  so  daß  jede  derartige  Aufgabe  möglichst  sowohl  auf  schulmäßige
  Weise  als  auch  auf  algebraischem  Wege  zur  Lösung  kommt.

(1)  Bei  der  Auflösung  der  Gleichungen  ersten  Grades  mit  zwei  und  mehr  Unbekannten
  dürfen  neben  der  Additions=  und  Subtraktionsmethode  andere  Verfahren
wegen  der  später  zu  behandelnden  Gleichungen  zweiten  Grades  mit  zwei  Unbekannten
nicht  vernachlässigt  werden.

(12)  Hinsichtlich  der  Logarithmen  bleibt  es  dem  Lehrer  überlassen,  ob  er  vieroder
  fünfstellige  Tafeln  verwenden  und  etwa  auch  den  Rechenschieber  zulassen  will.

(13)  Von  unten  auf  ist  schleppendem,  wortreichem  Rechnen  der  Schüler  entgegenzutreten
  und  namentlich  auch  auf  flottes  Kopfrechnen,  das  auf  allen  Stufen  zu
pflegen  ist,  zu  halten.

Geometrie.

(14)  Da  die  in  Klasse  VII  des  Lehrerseminars  eintretenden  Schüler  den  Volksschulunterricht
  in  der  Formenlehre  nicht  bis  zum  Abschlusse  genossen  haben,  und  da
die  in  Klasse  VI  des  Lehrerinnenseminars  übergehenden  Schülerinnen  in  diesem  Fache
vielfach  weniger  gefördert  sind,  als  die  Knaben,  so  muß  der  Geometrieunterricht  im
ersten  Seminarjahre  besonders  anschaulich  erteilt  werden;  doch  soll  seine  Grundlegung
  wissenschaftlich  möglichst  einwandfrei  sein  und  die  Beweisführung  durch  Verstandesschlüsse
  neben  derjenigen  durch  bloße  Anschauung  überall  ihr  Recht  behaupten.

(15)  Die  Vorschriften  für  Übungen  im  Freien  sind  nicht  so  zu  verstehen,  als  sollten
die  Schüler  eingehende  Kenntnis  und  Ubung  der  Feldmeßkunst  erlangen;  sie  sollen
aber  grundlegend  mit  deren  Methoden  und  mit  der  Handhabung  ihrer  einfachsten
Werkzeuge  bekannt  gemacht  werden.

(16)  Die  Konstruktionsaufgaben  für  geometrische  Analysis  sollen  von  Künsteleien
frei  sein.  Auf  die  Lösung  geometrischer  Aufgaben  durch  algebraische  Analgysis  ist  schon
deswegen  Wert  zu  legen,  weil  hierbei  der  Zusammenhang  von  Arithmetik  und  Geometrie
  besonders  klar  zutage  tritt  und  die  Schüler  hier  Gelegenheit  finden,  ihre  arithmetischen
  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  an  geometrischen  Aufgaben  in  vielfacher  Weise
zu  erproben.
        <pb n="119" />
        —  103  —

(1)  In  der  Trigonometrie  darf  sich  der  Lehrer  nicht  zu  einem  zu  weitgehenden
Ausbau  des  goniometrischen  Formelwesens  verleiten  lassen.  Neben  der  logarithmischen
  Berechnung  trigonometrischer  Ausdrücke  ist  die  Berechnung  mit  Hilfe  der
natürlichen  trigonometrischen  Zahlen  nicht  außer  acht  zu  lassen.

(1)  In  der  Stereometrie  sind  neben  Berechnungsaufgaben  Konstruktionsaufgaben
  nicht  zu  vernachlässigen,  zumal  da  diese  den  Schülern  Gelegenheit  geben,
durch  gute  Zeichnungen  die  Klarheit  der  räumlichen  Anschauung  zu  erweisen.

Pädagogik.

8  47.  Kenntnis  der  allgemeinen  Seelenlehre,  des  Wesentlichen  aus  der  Lehre  Lehrziel.
von  den  individuellen  Unterschieden  und  der  Grundzüge  der  Entwickelung  des  kindlichen
  Seelenlebens  sowie  des  Nötigsten  aus  der  Psychopathologie;  Fähigkeit  denkender
  Erfassung  seelischer  Vorgänge.

Vertrautheit  mit  der  allgemeinen  Unterrichts=  und  Erziehungslehre  in  ihrer  Begründung
  auf  die  Psychologie  und  die  normgebenden  Wissenschaften  (Logik,  Ethik,
Asthetik,  Gesundheitslehre)  und  in  ihrer  Anwendung  auf  die  Tätigkeit  in  der  Schule;
Kenntnis  der  Methodik  der  Lehrfächer  und  der  Lehrpläne  der  Volksschule  (nebst  Lehrund
  Lernmitteln  und  wichtiger  Literatur);  insonderheit  Verständnis  für  die  Zusammenhänge
  der  Gesamtlage  des  Zöglinges,  der  pädagogischen  Zielsetzung  und  der
Mittel  und  Wege  der  unterrichtlichen  und  erziehlichen  Einwirkung.

Bekanntschaft  mit  den  Hauptzügen  der  Geschichte  der  Erziehung  und  des  Erziehungswesens
  sowie  der  Erziehungslehre,  namentlich  vom  Zeitalter  der  Reformation
  an,  insonderheit  mit  der  Geschichte  des  Schulwesens  und  der  Lehrerbildung  in
Sachsen;  Verständnis  für  die  Zusammenhänge  zwischen  Erziehung  und  Unterricht
und  der  übrigen  Kultur  sowie  Verständnis  der  Bedeutung  geschichtlicher  Personen
und  Tatsachen  für  die  Erzieherarbeit  in  der  Gegenwart  und  für  die  Bewertung
neuerer  Bestrebungen.

Kenntnis  der  hauptsächlichsten  für  das  sächsische  Volksschulwesen  geltenden,  insbesondere
  für  die  Berufsarbeit  des  Lehrers  wichtigen  Gesetze  und  Verordnungen,
einschließlich  der  schulhygienischen  und  Verständnis  für  ihre  Gründe.

Geübtheit  in  verständnisvoller  und  gewissenhafter  unterrichtlicher  und  erziehlicher
  Tätigkeit.

8  48.  Klasse  IV.  2  Stunden.  Verteilung  des
"  r%  "  "  *  °  9  %  1  ½
Einführung  in  die  Pädagogik:  Allgemeines  über  den  Beruf  des  Lehrers;  die  Lehrstoffes
Grundformen  seiner  unterrichtlichen  und  erziehlichen  Tätigkeit,  besonders  die  wich—

tigsten  Formen  des  Unterrichtes.  Das  Nötigste  aus  der  Denklehre.
1915.  1  8
        <pb n="120" />
        —  104  —

Übungen  im  Erzählen,  Beschreiben,  Fragen,  Vorzeigen,  Vormachen,  Erklären,
Entwickeln,  Einprägen,  Einüben.  Vorbereitung  einer  Unterrichtsstunde,  Gesichts—
punkte  für  ihre  Beurteilung.

Lektüre  von  leichteren  in  das  Berufsleben  des  Lehrers  einführenden  Schriften
(etwa  Salzmann,  Ameisenbüchlein).

Klasse  III.  4  Stunden.

Psychologie  in  den  Grundzügen.  Einfache  psychologische  Schulversuche  und
Beobachtungsaufgaben.  2  Stunden.

Allgemeine  Unterrichtslehre  in  Begründung  und  Erweiterung  des  in  Klasse  IV
Behandelten.  Methodik  einzelner  Unterrichtsfächer  (etwa  elementares  Lesen
und  Schreiben,  Anschauungsunterricht  und  elementares  Rechnen;  Heimat-  und
Erdkunde,  Geschichte,  Naturgeschichte)  und  Einführung  in  die  Lehrgänge  mit  Be—
ziehung  auf  die  Schulpraxis  der  Seminaristen  in  Klasse  II,  unter  steter  Berücksichti—
gung  der  Lehrpläne  der  Volksschule.  Würdigung  des  Bildungswertes  der  Fächer.
Lehr=  und  Lernmittel  und  Literatur  der  einzelnen  Fächer.  Das  für  den  gegenwärtigen
Unterrichtsbetrieb  Nötigste  aus  ihrer  geschichtlichen  Entwickelung.  Von  Zeit  zu  Zeit
gemeinsames  Anhören  von  Unterrichtsstunden  (mit  Übung  in  Niederschriften  darüber);
gemeinsame  Vorbereitung  von  Unterrichtsentwürfen.  2  Stunden.

Über  den  Unterricht  in  der  Methodik  der  Fächer:  Gesang,  Zeichnen,  Turnen,  der
in  Klasse  III  und  II,  und  den  Unterricht  in  der  Methodik  des  Französischen,  der  in
Klasse  II  und  I  zu  erteilen  ist,  vergleiche  die  Lehrpläne  dieser  Fächer.

Klasse  II.  4  Stunden.

Unter  Vertiefung  der  allgemeinen  Psychologie  die  Lehre  von  den  individuellen
Differenzen,  das  Grundlegende  über  die  Entwickelung  des  kindlichen  Seelenlebens
und  das  Notwendigste  aus  der  Psychopathologie.  Einführung  in  die  Lektüre  einschlägiger
  psychologischer  Schriften.  Einfache  psychologische  Schulversuche  und  Beobachtungsaufgaben
  (auch  Schülercharakteristiken).  1  Stunde.

Fortsetzung  der  Methodik  der  Unterrichtsfächer  (etwa  Religion,  Deutsch,  Rechnen,
Raumlehre,  Naturlehre)  und  der  Einführung  in  die  Lehrgänge  mit  Beziehung  auf  die
Schulpraxis  der  Seminaristen  in  Klasse  I  unter  steter  Berücksichtigung  der  Lehrpläne
der  Volksschule.  Würdigung  des  Bildungswertes  der  Fächer.  Lehr=  und  Lernmittel
und  Literatur  der  einzelnen  Fächer.  Das  für  den  gegenwärtigen  Unterrichtsbetrieb
Nötigste  aus  ihrer  geschichtlichen  Entwickelung.  2  Stunden.

Lehranweisungen  hinsichtlich  der  Schulpraxis  von  Klasse  II  (Besprechung  über  die
Behandlung  der  zuzuteilenden  Aufgaben,  über  gehaltene  Lehrübungen,  gemachte  Er-
        <pb n="121" />
        105  —

fahrungen  und  erziehliche  Maßnahmen).  Für  jede  Gruppe  der  Schulpraktikanten
wöchentlich  1  Stunde.

Außerdem  4  Stunden  wöchentlich  Hospitieren  und  Lehrübungen  in  der  Seminarübungsschule
  nach  bestimmtem  Plane  mit  Ubungen  in  Niederschriften  und  Beurteilungen.


Klasse  I.  7  Stunden.

Psychologie  und  philosophische  Propädeutik:  Leib  und  Seele  (Hauptprobleme),
die  Persönlichkeit  und  ihr  Werden;  Psychologie  des  Schulkindes  und  der  Schulklasse
sowie  der  nachschulpflichtigen  Jugend;  Einblicke  in  die  Völkerpsychologie.  Grundformen
  des  wissenschaftlichen  Erkennens  und  Forschens.  1  Stunde.

Erziehungslehre.  Das  Leben  der  Schule  als  eines  organisierten  Ganzen  unter  besonderer
  Berücksichtigung  der  Schulgesetzkunde;  die  Volksschule  innerhalb  des  vaterländischen
  Bildungs=  und  Erziehungswesens  (Schulkunde);  die  Schule  im  Zusammenhange
  des  Kulturlebens.  2  Stunden.

Geschichte  und  Literatur  der  Pädagogik:  Das  Hauptsächlichste  aus  der  Geschichte
der  Erziehung  und  des  Unterrichtes,  des  Erziehungs=  und  Unterrichtswesens  sowie  der
Theorie  der  Pädagogik  bis  zur  Gegenwart,  namentlich  seit  dem  Zeitalter  der  Reformation,
  insbesondere  aus  der  Geschichte  der  sächsischen  Volksschule  und  Lehrerbildung,
unter  Betonung  der  Entwickelung  der  Bildungsideale  und  unter  Hervorhebung  der
wichtigsten  Strömungen  und  führenden  Persönlichkeiten  sowie  unter  Beachtung  der
kulturellen  Zusammenhänge.

Berichte  über  Beschäftigung  mit  Lehr=  und  Lernmitteln  sowie  über  wertvolle
pädagogische  Schriften  (auch  solche,  die  sich  auf  die  Fortbildung  und  Erziehung  der  aus
der  Volksschule  entlassenen  Jugend  beziehen).  3  Stunden.

Lehranweisungen  hinsichtlich  der  Schulpraxis  von  Klasse  1  (Besprechung  usw.  wie
in  Klasse  II).  Für  jede  Gruppe  der  Schulpraktikanten  wöchentlich  1  Stunde.

Außerdem  3  bis  4  Stunden  wöchentlich  Hospitieren  und  Lehrübungen  in  der
Seminarübungsschule  usw.  wie  in  Klasse  II.

§  49.  (1)  Das  Seminar  wird  seinen  Zöglingen  nicht  schon  eine  völlig  abgeschlossene
  Lehrerbildung  geben  können;  wohl  aber  muß  es  mit  allem  Nachdrucke
im  pädagogischen  Unterrichte  durch  Erweckung  der  rechten  Erziehergesinnung  und
durch  Anleitung  zu  selbständiger  Arbeit  die  Vorbildung  seiner  Zöglinge  soweit  fördern,
daß  ihnen  im  wesentlichen  eine  selbsttätige  Fortbildung  möglich  ist.

(2)  Die  einzelnen  Gebiete  der  Pädagogik  sind  untereinander  tunlichst  in  Zusammenhang
  zu  bringen.  So  hat  der  Unterricht  in  der  Psychologie  bei  aller  Wahrung  der
wissenschaftlichen  Selbständigkeit  dieses  Faches  dahin  zu  wirken,  daß  er  der  päda-18“



Bemerkungen.
        <pb n="122" />
        —  106  —

gogischen  Theorie  und  Praxis  dienstbar  wird;  die  Geschichte  der  Pädagogik  hat  ihre
Betrachtungsweise  unter  dieselben  Gesichtspunkte  zu  stellen,  wie  die  Erziehungs-  und
Unterrichtslehre  (Ziel  und  Mittel  der  Erziehung  usw.);  ebenso  haben  die  allgemeine
Unterrichtslehre  und  die  Methodik  der  Einzelfächer  aufeinander  Bezug  zu  nehmen.
Nicht  minder  ist  die  Beziehung  der  Pädagogik  in  ihren  Teilgebieten  auf  den  gesamten
fachwissenschaftlichen  Unterricht  zu  pflegen.

(„)  Zur  Förderung  der  Einheitlichkeit  der  pädagogischen  Unterweisung  ist  namentlich
der  Unterricht  in  der  allgemeinen  Unterrichtslehre  und  der  Unterricht  in  der  Methodik
der  Einzelfächer  demselben  Lehrer  zu  übertragen,  der  sich  über  letztere  zuvor  mit
den  Lehrern  der  Einzelfächer  ins  Einvernehmen  zu  setzen  hat.  Andererseits  haben
die  Lehrer  der  Fächer  Französisch,  Gesang  Zeichnen  und  Turnen,  denen  der  Lehrplan
  den  Unterricht  in  der  Methodik  ihres  Faches  zuweist,  sich  über  diesen  mit  dem
Lehrer  der  allgemeinen  Unterrichtslehre  zu  verständigen,  der  seinerseits  das  Allgemeine
  aus  der  Unterrichtslehre  dieser  Fächer  im  Zusammenhange  seines  Unterrichtes
in  der  Methodik  zu  berücksichtigen  hat.

(4)  Den  Lehrern,  welche  die  Lehrübungen  der  Schüler  in  der  Seminarübungsschule
  leiten,  fällt  die  Aufgabe  zu,  namentlich  in  den  für  die  Lehranweisung  angesetzten
  Stunden  die  allgemeinen  Unterrichtsgrundsätze  im  Fachunterrichte  durchzuführen
  und  die  Methodik  des  Faches  im  einzelnen  und  nach  der  technischen  Seite  hin
auszugestalten.  Ist  auch  nicht  ohne  weiteres  eine  vollkommene  Gleichheit  der  pädagogischen
  Anschauungen  der  an  der  pädagogischen  Ausbildung  der  Schüler  beteiligten
Lehrer  zu  erwarten,  so  muß  doch  vermieden  werden,  daß  die  in  der  Seminarübungsschule
  tätigen  Seminaristen  gleichzeitig  unter  die  Einwirkung  grundsätzlich  verschiedener
Anschauungen  gestellt  werden.

Erziehungs=  und  Unterrichtslehre  nebst  Schulkunde.

(„)  Im  Mittelpunkte  der  pädagogischen  Unterweisung  steht  die  Erziehungs=  und
Unterrichtslehre.  Sie  hat  die  Schüler  unter  Begründung  auf  die  normgebenden
Wissenschaften,  besonders  auf  die  Ethik,  und  unter  Verwertung  der  auf  anderen  Gebieten
  des  Seminarunterrichtes  gewonnenen  Erkenntnisse  sowie  der  auf  den  Gebieten
des  Gemeinschaftslebens  innerhalb  und  außerhalb  des  Seminars  gemachten  Erfahrungen
  in  Wesen,  Aufgaben  und  Wege  der  erziehlichen  Arbeit  an  den  werdenden
Persönlichkeiten  einzuführen.  Zugleich  hat  sie,  unterstützt  von  der  Gesamterziehung
  des  Seminars,  in  den  Schülern  selbst  das  Bewußtsein  von  der  Größe  und
Verantwortlichkeit  ihres  zukünftigen  Berufes  sowie  die  freudige  Entschlossenheit  zu
fördern,  in  eigener  vorbildlicher  Selbstzucht  und  selbstloser  Berufstreue  der  Verwirklichung
  der  sittlich-religiösen  Lebensideale  im  nachwachsenden  Geschlechte  zu  dienen.
        <pb n="123" />
        —  107  —

(#)  Bei  der  Behandlung  des  Lebens  der  Schule  als  eines  Ganzen  sind  die  verschiedenen
  Lebensgebiete  der  Schule  nach  ihrer  Eigenart  und  ihren  Wechselbeziehungen
(das  Leben  in  Arbeit,  Erholung,  Spiel  und  Feier;  Verkehr  zwischen  Lehrer  und
Schüler,  Leben  in  der  Klassengemeinschaft,  in  der  Ordnung  der  Schule;  das  Leben
des  Lehrerkollegiums,  Verkehr  zwischen  Schule  und  Elternhaus,  Beziehung  zwischen
Schule  und  Kirche  usw.)  ins  Auge  zu  fassen  und  zwar  unter  voller  Beachtung  der  hauptsächlichen
  gesetzlichen  und  verordnungsmäßigen  Bestimmungen  über  die  Volkeschule,
namentlich  auch  hinsichtlich  der  Schulgesundheitspflege.

(2)  Die  besonderen  Bedürfnisse  und  Anforderungen  des  Unterrichtes  in  der  Fortbildungsschule
  sind  in  der  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre  unter  Beachtung  der  gesetzlichen
  Bestimmungen  und  mit  Hinweis  auf  geeignete  Hilfsmittel  gebührend  zu
berücksichtigen.

Psychologie  und  philosophische  Propädeutik.

(6)  Als  besondere  Hilfswissenschaft  tritt  die  Psychologie  mit  anschließender  Logik
und  philosophischer  Propädeutik  in  den  Dienst  der  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre.
Der  Unterricht  soll  die  Schüler  mit  den  seelischen  Erscheinungen  vertraut  machen,
die  zum  Verständnisse  der  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre  und  für  eine  bewußte,
planmäßige  erziehliche  und  unterrichtliche  Tätigkeit  nötig  sind,  die  Schüler  zu  psychologischem
  Beobachten  und  Denken  und  zur  Anwendung  der  gewonnenen  Erkenntnisse
auf  die  verschiedenen  Wissens=  und  Lebensgebiete,  namentlich  aber  auf  die  Einzelaufgaben
  des  Berufes  bei  Erforschung  der  seelischen  Verfassung  der  werdenden  Persönlichkeit
  und  bei  Bestimmung  der  Methoden  anleiten.  ·

(6)  Der  Unterricht  stützt  sich  auf  wissenschaftliche  Untersuchungen  des  Seelenlebens,
  auf  Selbstbeobachtung  der  Schüler  und  ihre  Beobachtung  von  Kindern  und
anderen  sowie  auf  Darstellungen  seelischer  Vorgänge  und  Zustände.  Zur  anschaulichen
  Erwerbung  von  Kenntnissen  und  zur  Schulung  der  Beobachtung  sind  psychologische
  Versuche  unter  möglichster  Heranziehung  der  Schüler  bei  ihrer  Veranstaltung
zu  verwerten,  soweit  sie  mit  einfachen  Hilfsmitteln  ausführbar  und  in  ihrer  Anordnung
durchsichtig  sind  und  leicht  überschaubare  Ergebnisse  liefern.

(no)  Bei  aller  Achtung  vor  den  Ergebnissen  der  experimentellen  Psychologie  hat
sich  der  Unterricht  vor  ihrem  einseitigen  Betriebe  za  hüten  und  der  Entstehung  der
(auf  Verkennung  des  normgebenden  Charakters  der  Pädagogik  beruhenden)  Meinung
vorzubeugen,  man  könne  mit  den  Mitteln  der  experimentellen  Psychologie  alle
Fragen  der  Pädagogik  lösen.  Besonders  wichtige  Aufgaben  des  psychologischen
Unterrichtes  sind  die  Erweckung  des  Sinnes  für  die  Grundprobleme  des  Seelenlebens,
für  die  Tatsachen  der  Selbstbeobachtung  und  Selbstbesinnung,  für  das  tiefere  geistige
        <pb n="124" />
        —  108  —

Leben  und  seine  Entfaltung  im  produktiven  Denken,  in  der  Mannigfaltigkeit  der  Wert—
gefühle  und  im  sittlichen  und  religiösen  Bewußtsein,  sowie  die  Erweckung  des  Interesses
  an  der  Entwickelung  des  Geistes=  und  Gemütslebens  der  Kinder.  Daß  der  Unterricht
  nicht  im  Widerspruche  mit  christlicher  Lebens=  und  Weltanschauung  stehe,  wie  sie
in  anderen  Fächern  und  im  ganzen  Schulleben  gepflegt  werden  soll,  wird  vorausgesetzt.

Geschichte  der  Pädagogik.

(11)  In  der  Geschichte  der  Pädagogik,  in  deren  Mittelpunkte  die  deutsche  und
insonderheit  die  sächsische  Volksschule  stehen  soll,  ist  den  Einflüssen  der  Kulturströmungen
auf  die  Pädagogik  wie  umgekehrt  den  Einflüssen  der  Pädagogik  auf  die  Kultur  nachzugehen.
  Besondere  Beachtung  ist  dabei  den  Schulordnungen  und  der  Schulgesetzgebung
  in  ihrer  fortschreitenden  Entwickelung,  namentlich  in  Sachsen,  zu  schenken.
Eine  eingehendere  Betrachtung  ist  nur  der  Geschichte  der  neueren  Pädagogik  und  dem
für  die  Gegenwart  Bedeutungsvollen  zu  widmen.  Im  übrigen  wird  auch  hinsichtlich
der  Quellenbenutzung,  des  Maßhaltens  in  der  Einprägung  von  Zahlen  und  biographischen
  Einzelheiten  oder  von  Gedankengängen  einzelner  pädagogischer  Schriften,
auf  die  Bemerkungen  zur  Geschichte  §  31  verwiesen.

Schulpraxis.

(12)  Nach  der  im  Lehrplane  gekennzeichneten,  in  Belehrungen,  im  Anhören  von
Unterrichtsstunden  und  in  Lehrversuchen  bestehenden  Vorbereitung  erhalten  die
Schüler  ihre  praktische  Ausbildung  in  der  Seminarübungsschule,  deren  Charakter  als
Erziehungsschule  auch  dadurch  zu  wahren  ist,  daß  die  Zahl  der  Seminarlehrer,  die  in
einer  Klasse  unterrichten,  tunlichst  beschränkt  wird.  Soweit  es  möglich  ist,  soll  die
Leitung  der  Lehrübungen  in  den  einzelnen  Fächern  der  Ubungsschule  durch  die  Lehrer
erfolgen,  die  im  Seminare  den  wissenschaftlichen  Unterricht  in  denselben  Fächern
den  in  der  Übungsschule  tätigen  Schülern  erteilen.

(18)  In  den  Unterweisungen  für  die  Schulpraxis  sind  nicht  bloß  unterrichtliche
Fragen,  sondern  von  Anfang  an  auch  erziehliche  Aufgaben  und  Maßnahmen  zu  besprechen,
  damit  den  Schülern  von  vornherein  die  Einheitlichkeit  ihrer  gesamten  Lehrerarbeit
  zum  Bewußtsein  kommt.

(14)  Die  Schüler  der  II.  und  I.  Klasse  sind  in  Gruppen  von  3  bis  5  Mitgliedern
zu  teilen,  die  untereinander  innerhalb  des  Schuljahres  zu  vorbestimmten  Zeitpunkten
die  Unterrichtsfächer  wechseln.  Jede  Gruppe  bildet  unbeschadet  der  Aufgaben  des  einzelnen
  Schülers  eine  Arbeitsgemeinschaft,  die  unter  Umständen  arbeitsteilig  oder  gemeinsam
  tätig  ist.  Sie  hat  mehrere  Wochen  hindurch  in  1  bis  2  Fächern  in  ein  und
derselben  Klasse  der  Übungsschule  fortlaufenden,  lehrplanmäßigen  Unterricht  zu  er-
        <pb n="125" />
        —  109  —

teilen  und  ist  tunlichst  auch  nach  dem  Wechsel  der  Fächer  nochmals  entweder  sofort
oder  später  in  derselben  Schulklasse  zu  beschäftigen.  Lehrübungen  in  Religion,  Deutsch
und  Rechnen  sind  in  der  Regel  in  mehr  als  einer  Schulklasse,  in  verschiedenen  Jahr—
gängen  der  Kinder,  zu  halten.“)

(15)  Es  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  zu  derselben  Tagesstunde  möglichst
viele  Gruppen  in  den  Klassen  der  Übungsschule  beschäftigt  sind,  und  daß  ein  Zusammen—
treffen  der  Lehrübungen  mit  dem  wissenschaftlichen  oder  anderem  Unterrichte  der
Seminarklasse  vermieden  wird.

(16)  Wechseln  die  Gruppen,  so  hält  in  der  Regel  der  leitende  Lehrer  selbst  eine
möglichst  vorbildliche  Unterrichtsstunde;  die  übrigen  Stunden  des  vorbestimmten
Zeitraumes  werden  tunlichst  gleichmäßig  auf  die  Gruppenmitglieder  verteilt.

(1„)  Die  Aufgaben  für  die  Lehrübungen  sind  so  frühzeitig  zu  erteilen,  daß  ausreichende
  Zeit  für  die  Ausarbeitung  des  Entwurfes,  seine  Durchsicht  und  Besprechung,
seine  Verbesserung  und  gegebenenfalls  Umarbeitung  und  nochmalige  Durchsicht
bleibt,  bevor  die  Lehrübung  stattfindet.  Nie  darf  ein  Schüler  zu  einer  Lehrübung
  zugelassen  werden,  ehe  nicht  die  ordnungsmäßige  Erteilung  des  Unterrichtes
durch  solche  Vorarbeiten  sichergestellt  it.  Das  Verantwortlichkeitsgefühl  der  Schüler
bei  ihrer  Tätigkeit  in  der  Ubungsschule  ist  in  jeder  Weise  zu  wecken  und  zu  stärken.
Ganz  besonderer  Wert  ist  darum  auf  die  Vorbereitungsarbeit  zu  legen;  in  der  Kunst
sachlich  und  methodisch  richtiger  Vorbereitung  müssen  die  Schüler  soweit  als  möglich
gefördert  werden,  da  hier  der  Fortschritt  zur  Selbständigkeit  schwer  ist  und  die  Verbesserung
  durch  die  spätere  Praxis  nicht  sicher  wirkt.

(18)  Spätestens  acht  Tage  vor  dem  Wechsel  der  Gruppen  in  den  Fächern  und
Klassen  haben  die  den  Unterricht  in  den  neuen  Fächern  leitenden  Lehrer  die  Gruppenmitglieder
  mit  dem  Stande  der  Klasse,  dem  bisherigen  Gange  des  Unterrichtes,  in
den  sie  eintreten  sollen,  mit  den  Gesamtaufgaben  für  ihre  Gruppenarbeit  bekannt  zu
machen  und  die  notwendigen  Richtlinien  und  die  wissenschaftlichen  und  methodischen
Hilfsmittel  für  die  unterrichtliche  Tätigkeit  zu  besprechen.  Zu  dieser  Unterweisung

 

*)  Anmerkung.  Die  Schulpraxis  kann  beispielsweise  (in  einer  fünfstufigen  Übungsschule)
folgendermaßen  eingerichtet  werden:

Für  Seminarklasse  II:  Gruppe  A  4  Stunden  Deutsch  in  Übungsschulklasse  VW,  Gruppe  B
4  Stunden  Anschauungsunterricht  und  Rechnen  in  Klasse  V,  Gruppe  C  4  Stunden  Heimatkunde
und  Schreiben  in  Klasse  III,  Gruppe  D  4  Stunden  Gesang  und  Turnen  in  Klasse  III,  Gruppe
4  Stunden  Erdkunde  und  Geschichte  in  Klasse  II,  Gruppe  F  4  Stunden  Naturgeschichte  und
Zeichnen  in  Klasse  II;

für  Seminarklasse  I:  Gruppe  A  4  Stunden  Rechnen  in  Klasse  IV,  Gruppe  B  4  Stunden
Religion  und  Gesang  in  Klasse  IV,  Gruppe  C  4  Stunden  Religion  in  Klasse  II,  Gruppe  D
4  Stunden  Französisch  in  Klasse  II,  Gruppe  E  4  Stunden  Deutsch  in  Klasse  I,  Gruppe  F
3  bis  4  Stunden  Naturlehre  und  Raumlehre  in  Klasse  I.
        <pb n="126" />
        —  110  —

ist  eine  für  die  Lehranweisung  bestimmte  Stunde  von  dem  bisherigen  Gruppenleiter
einzuräumen;  ausnahmsweise  kann  auch,  wenn  der  Unterricht  in  dem  betreffenden
Fache  im  Seminare  und  in  der  Übungsschule,  wie  es  in  der  Regel  der  Fall  sein  soll,
demselben  Lehrer  obliegt,  eine  der  für  den  Seminarunterricht  bestimmten  Stunden
zu  Hilfe  genommen  werden.

(15)  Die  schriftlichen  Entwürfe  sollen  nicht  bloße  Stoffzusammenstellungen
geben,  sondern  klar  das  methodische  Verfahren  (die  angestrebten  Ergebnisse  und  den
Weg  ihrer  Gewinnung)  erkennen  lassen.  Sie  sind  nur  solange  ausführlich  abzufassen,
als  es  nötig  erscheint;  sobald  es  angängig  ist,  muß  die  übersichtliche  Aufzeichnung  des
Ganges  der  ganzen  Unterrichtsstunde  und  ihre  Einprägung  genügen,  damit  die  Anpassung
  an  die  wechselnden  Unterrichtslagen  geübt  wird.

(20)  Von  Zeit  zu  Zeit  sind  Entwürfe  mit  Begründung  des  Verfahrens
zu  fordern.

(21)  Dem  Lehrer  bleibt  es  überlassen  zu  bestimmen,  ob  die  ganze  Gruppe  oder  nur
ein  oder  zwei  Mitglieder  sich  auf  die  Lehrübung  schriftlich  vorzubereiten  haben,  und
ob  zwei  von  ihnen  in  einer  Stunde  so  unterrichten  sollen,  daß  der  Zweite  im  Unterrichte
  des  Ersten  fortfährt.

(22)  Während  des  Unterrichtes  des  Praktikanten  haben  die  übrigen  Gruppenmitglieder
  den  Verlauf  der  Unterweisung  zu  beobachten.  Bei  der  großen  Zahl  der  zu
beobachtenden  Gesichtspunkte  empfiehlt  es  sich,  anfangs  für  den  einzelnen  Beobachter
ihre  Zahl  zu  beschränken,  durch  Arbeitsteilung  aber  die  Beachtung  aller  wesentlichen
Gesichtspunkte  zu  erreichen.  Die  Beobachtungen  sind  tunlichst  schriftlich  festzuhalten
und  bilden  die  Unterlagen  für  das  in  der  Stunde  für  die  Lehranweisung  oder  nötigenfalls
  mit  Rücksicht  auf  den  ersprießlichen  Fortgang  des  Unterrichtes  auch  schon  früher
zu  gewinnende  zusammenfassende  Urteil.

(2s)  Die  Praktikanten  sind  mit  der  Art  und  Weise  der  Durchsicht  und  Bewertung
der  Arbeiten  der  Kinder  bekannt  zu  machen  und,  soweit  es  angezeigt  erscheint,  zur
Durchsicht  unter  Nachprüfung  des  Lehrers  heranzuziehen.  Ebenso  ist  die  Fähigkeit
zur  Beurteilung  der  mündlichen  Leistungen  und  des  persönlichen,  Verhaltens  der
Kinder  zu  entwickeln.

(:4)  In  geordnetem  Wechsel  sind  die  Praktikanten  unter  Anleitung  und  Aufsicht
der  Lehrer,  insonderheit  der  Klassenlehrer  der  Übungsschule,  mit  der  Beaufsichtigung
der  Schulkinder,  mit  Leitung  ihrer  Spiele  und  mit  Verrichtung  von  Dienstgeschäften
in  der  Schulklasse  zu  betrauen,  dürfen  aber  Strafen  über  die  Kinder  nur  unter  Zustimmung
  und  Verantwortung  des  Lehrers  verhängen.  Auch  zu  Unterrichtsgängen
und  Ausflügen  der  Kinder  und  bei  Vorbereitung  und  Veranstaltung  von  Feiern  in
        <pb n="127" />
        —  111  —

der  Übungsschule  sind  sie  tunlichst  heranzuziehen.  In  die  von  dem  Lehrer  zu  führenden
Lektionsbücher,  Versäumnislisten,  Zensurlisten  sowie  in  das  Hauptbuch  der  Schule
ist  ihnen  Einblick  zu  geben.

(#5)  Ihre  wichtigsten  Beobachtungen  und  Erfahrungen  hinsichtlich  der  geistigen
Verfassung  und  des  sittlichen  Verhaltens  der  Kinder  haben  sie  in  ein  Heft  einzutragen,
das  zu  bestimmter  Zeit  dem  Lehrer  und  dem  Direktor  vorzulegen  ist.

(26)  Wo  es  angängig  ist,  empfiehlt  sich  der  Besuch  von  öffentlichen  Prüfungen  in
der  Volksschule  des  Seminarortes  oder  eines  nahen  Nachbarortes,  auch  gelegentlich
unter  Leitung  eines  Seminarlehrers  nach  eingeholter  Genehmigung  des  Bezirksschulinspektors
  und  vorgängiger  Verständigung  mit  den  betreffenden  Lehrern  der  Besuch
  des  Unterrichtes  in  einer  Volksschule  oder  Fortbildungsschule.

Zeichnen.

§  50.  Kenntnis  der  wichtigsten  zeichnerischen  Darstellungsmittel  und  Dar--  Lehrziel.
stellungsweisen;  Fähigkeit  selbständiger,  sicherer  Auffassung  und  richtiger,  sauberer
und  geschmackvoller  Darstellung  ebener  und  räumlicher  Gebilde  nach  Form,  Farbe  und
Beleuchtung;  Sinn  und  Verständnis  für  Eigenart  und  Schönheit  in  Natur  und  Kunst;
Fähigkeit  der  Verwendung  des  Zeichnens  als  Ausdrucks=  und  Veranschaulichungsmittel
  im  Sachunterrichte  mit  entwickeltem  Formen=  und  Farbengedächtnisse;  Fähigkeit
  zur  Erteilung  eines  geschmackbildenden  Zeichenunterrichtes.

851.  Klasse  VII.  2  Stunden.  Verteilung  des

A.  Freies  Zeichnen  und  Malen.  Vorwiegend  flächenhafte  Darstellung  von  ein-  behrstoffes
sachen  Natur-,  Gebrauchs=  und  Kunstgegenständen  nach  Hauptform  als  Silhouette,
Umrißzeichnung,  in  geeigneten  Fällen  mit  Angabe  der  Hauptfarbe  (z.  B.  Blätter,

Blüten,  Früchte,  Federn,  Käfer,  Schmetterlinge:  Giebel,  Fenster,  Tor,  Turm,  Wetterfahne;
  Wappen,  Vasen,  Geräte,  Werkzeuge).

Gedächtnismäßige  Darstellung  von  Tier  und  Mensch  in  ausdrucksvollen  Stellungen
(Silhouette  oder  Bleistiftskizze).

Übungen  im  Gedächtniszeichnen  und  Zeichnen  nach  Zeit.

Anleitung  zur  Unterscheidung  von  Grund=  und  Mischfarben,  von  Farbschattierungen
und  im  Gebrauche  der  Farbstoffe.

Bleistift=  und  Pinseltechnik;  bei  Großzeichnungen  Kohle=  und  Buntstifttechnik.
B.  Gebundenes  Zeichnen.  UÜbungen  im  Schätzen,  Messen  und  Konstruieren  von

einfachen  regelmäßigen  Formen  (Flächengliederungen  und  Vielecke).
1816.  19
        <pb n="128" />
        —  112  —

Grund=  und  Aufrißzeichnung  prismatischer  Körper  (Würfel,  Ziegelstein  u.  a.)
nebst  parallelperspektivischer  Ausführung.  Grundrisse  von  Innenräumen  in  verjüngtem
  Maßstabe.

C.  Dekoratives  Entwerfen.  Einfache  Ubungen  im  ornamentalen  Entwerfen  unter
Verwendung  von  geometrischen  Motiven  und  Naturformen.  Versuche  im  Auscken

  von  Gegenständen.

D.  Kunstbetrachtung.  Kunstwerke  des  Heimatortes.

Klasse  VI.  2  Stunden.

A.  Vorwiegend  flächenhafte  Darstellung  von  Gebrauchsgegenständen,  Natur=  und
Kunstformen  mit  reicherer  Flächengliederung.  Formreihen,  Schnitte,  Wachstumsreihen
  (Knospe,  Blüte,  Frucht  u.  a.).

Farbtreffübungen  nach  einfachen  flächenhaften  Gebilden  mit  reicherer  Färbung.
Umwertung  der  Farbe  in  Schwarz-Weiß  oder  Ton  in  Ton  (z.  B.  Federn,  Schmetterlinge).


Der  Farbenkreis.  Farbharmonie,  kontrast,  -nüance  und  -schattierung.

Gedächtnismäßige  Darstellung  von  Tier  und  Mensch  wie  in  Klasse  VII.

Übungen  in  schneller  Auffassung  und  Darstellung.

Technik  wie  in  Klasse  VII.

B.  Zweckmäßige  Darstellungen  (freie  Maßskizze,  Grund-,  Auf=  und  Seitenriß,
Schnitte)  von  einfachen  Gegenständen  (z.  B.  Spielwürfel,  Freitreppe,  eisernes  Gewicht
  —  abgestumpfte  sechsseitige  Pyramide  —,  Medizinflasche,  Trichter,  Ball)  mit
Angabe  der  Maßzahlen.

C.  Erfinden  von  Vorsatzmustern,  Umrahmungen,  Tellerschmuck  u.  a.

D.  Denkmäler  der  Heimat.  Grundbegriffe  wie  Säule,  Sockel,  Bogen,  Dachform
  usw.  Künstlerischer  Schmuck  am  und  im  Lehrgebäude.

Im  Lehrerinnenseminare  1  Stunde  unter  Kürzung  und  Beschränkung
auf  das  Wichtigste;  als  Aufgaben  für  das  gebundene  Zeichnen  (B)  gelten  dabei
die  oben  für  Klasse  VII  des  Lehrerseminars  bestimmten.

Klasse  V.  2  Stunden.

A.  Perspektivische  Darstellung  von  einfachen  Gegenständen  aus  Haus,  Hof  und
Werkstatt,  an  denen  die  scheinbaren  Verkürzungen  klar  erkannt  werden  können  (Turngeräte,
  Kisten,  Häuser  u.  a.).  Vorwiegend  Umrißzeichnungen  an  der  Wandtafel  und
auf  Papier.  Erarbeitung  der  wichtigsten  perspektivischen  Gesetze.

Farbtreffübungen  nach  einfachen  Dingen  mit  starken  Farbenkontrasten.
        <pb n="129" />
        —  113  —

Tonwertstudien  mit  Kohle,  Kreide  oder  Bleistift.

Malen  von  Pflanzen  (Silhouetten)  und  Zeichnen  (ohne  Schattierung)  von
Pflanzenteilen  in  ihrer  körperlichen  Erscheinung.  Zeichnen  mit  der  Lupe.

Silhouette  von  Tier  und  Mensch.  Einfache  Landschaftsbilder  (Silhouette  und
Umrißzeichnung).

Bleistift-,  Feder-,  Kohle-,  Kreide-  und  Pinseltechnik.  Anwendung  von  Ton—
papier,  sofern  es  die  Ausführung  vereinfacht.

B.  Grundlegende  Übungen  aus  der  konstruktiven  Perspektive.  Darstellung  von
Gruppen  einfacher  geometrischer  Körper  nach  Beobachtung,  dann  Konstruktion  der
Schatten  nach  Beobachtung  (unter  der  Voraussetzung,  daß  das  Licht  parallel  zur
Bildebene  einfällt);  dazu  von  einigen  dieser  Zusammenstellungen  Entwerfen  der
Grund-,  Auf=  und  Seitenrißprojektionen.

Konstruktion  von  Oval,  Ellipse,  Spirale  und  Schnecke.

C.  Verwendung  der  Spirale  (Monogramme,  Zierleisten,  Vignetten  u.  a.).

D.  Die  Kunst  Agyptens  und  des  Orients.

Im  Lehrerinnenseminare  gebundenes  Zeichnen  wie  in  Klasse  VI  des
Lehrerseminars.

Klasse  IV.  2  Stunden.

A.  Fortsetzung  der  Ubungen  im  perspektivischen  Zeichnen.  Darstellung  der  räumlichen
  Tiefe  bei  Architekturen  und  in  der  Landschaft.  Das  Bauernhaus  in  schräger  Ansicht
  mit  Umgebung  in  Bleistift=  und  farbiger  Zeichnung.  Gewinnung  der  wichtigsten
Beleuchtungsgesetze.

Zeichnen  und  Malen  mit  scharfer  Trennung  der  Licht=  und  Schattenmassen  und
Weglassung  der  Übergangstöne  (Geräte,  Gefäße).

Farbige  Pflanzensilhouetten  auf  weißem  oder  dunklem  Papier  in  Tempera  oder
mit  Wasserfarben  unter  Zusatz  von  Deckweiß.  Zweig=  und  Baumstudien.

Skizzen  nach  Tieren  und  Menschen  in  Bewegungsstellungen.  Das  menschliche
Profil.  Einzelstudien  nach  Auge,  Ohr  und  Nase  des  Menschen.

B.  Grund-,  Auf=  oder  Seitenriß  mit  Schnitten,  Drehungen  und  Abwicklungen
von  Prisma,  Pyramide  oder  ähnlichen  Formen  nach  vorhergehender  Maßfkizze.

C.  wie  in  Klasse  V  (Ex  libris,  Zierleisten  u.  a.).

D.  Griechische  und  römische  Kunst.

Im  Lehrerinnenseminare  gebundenes  Zeichnen  wie  in  Klasse  V  des
Lehrerseminars.  —  Im  vierstufigen  Lehrerinnenseminare  tritt  an  Stelle  von
D:  Das  Wichtigste  aus  der  Kunst  des  Altertums.

19*
        <pb n="130" />
        —  114  —

Klasse  III.  2  Stunden.

A.  Skizzieren  und  Aquarellieren  nach  landschaftlichen  Motiven:  Architekturen,
Straßenbilder,  Bodenbewegungen,  Baumschlag  u.  a.  Die  Landschaft  im  Wechsel  der
Tages=  und  Jahreszeiten.

Malerische  Darstellung  von  Gegenständen  mit  reicherer  Flächengliederung
(Gläser,  Gefäße  mit  Glanzlichtern,  Pflanzen,  Früchte  und  Küchengewächse)  in  verschiedener
  Technik  (Kohle,  Farbe,  Pastell  und  Tonpapier).  Die  Übergangstöne  sind
zu  beachten.

Mensch  und  Tier  nach  dem  Leben  in  einfacher  Technik.  Einzelstudien  von  Hand
und  Arm.

Wandtafelzeichnen  im  Dienste  des  Sachunterrichtes  und  der  Methodik  des  Zeichenunterrichtes.


B.  Zur  Einführung  in  tieferes  Verständnis  der  perspektivischen  Vorgänge  und  Erscheinungen
  einige  beweiskräftige  Konstruktionen  aus  der  Accidentalperspektive.

Zylinder=  und  Kegelschnitte  nebst  Abwicklungen.

C.  Ahuliche  Aufgaben  wie  in  den  früheren  Klassen,  dazu  Formatübungen  u.  a.

D.  Die  Kunst  des  Mittelalters.

E.  Einführung  in  die  Methodik  des  Zeichenunterrichtes  zur  Vorbereitung  auf  die
Schulpraxis  in  Klasse  II.  Lehrübungen  mit  Mitschülern  und  gelegentlich  mit
Schulkindern.

Im  Lehrerinnenseminare  gebundenes  Zeichnen  wie  in  Klasse  IV
des  Lehrerseminars.

Klasse  II.  2  Stunden.

A.  Fortsetzung  der  Ubungen  von  Klasse  III:  Skizzieren  und  Malen  nach  landschaftlichen
  Motiven;  Aufnahmen  von  Innenräumen  (Korridor,  Treppenhaus,  Dachstuhl,
  Werkstatt  u.  a.)  und  Stilleben.  Versuche  im  Anordnen  von  Formen  und  Farben
zu  bildmäßiger  Wirkung.

Skizzen  und  Studien  nach  Pflanze,  Tier  und  Mensch  (nach  dem  Leben).

Technik:  Feder,  Kohle,  Bleistift,  Pastell,  Kreide,  Farbe  auf  weißem  oder  Tonpapier.


Wandtafelzeichnen  im  Dienste  des  Sachunterrichtes  und  der  Methodik  des
Zeichenunterrichtes.

B.  Kugelschnitte,  leichte  Durchdringungen,  Abwicklungen  nach  Modell  und
praktisch-technischen  Formen  auf  Grund  einfacher  Maßskizzen.  —  C.  —

D.  Die  Kunst  der  Renaissance,  Barock,  Rokoko,  Empire.
        <pb n="131" />
        —  115  —

E.  Abschluß  der  Methodik  des  Zeichenunterrichtes  unter  Berücksichtigung  der
Lehrpläne  der  Volksschulen;  Lehr-  und  Lernmittel.

Im  Lehrerinnenseminare  gebundenes  Zeichnen  wie  in  Klasse  III
des  Lehrerseminars.

Klasse  I.  2  Stunden.

A.  Fortsetzung  der  UÜbungen  von  Klasse  II.
Wandtafelzeichnen  im  Dienste  des  Sachunterrichtes  und  der  Methodik  des
Zeichenunterrichtes.

B.  Einführung  in  das  gewerbliche  Fachzeichnen.  —  C.  —
D.  Kunstgeschichtliche  Rückblicke.  Moderne  Kunstbestrebungen.

Im  Lehrerinnenseminare  1  Stunde  unter  Kürzung  und  Beschränkung
auf  das  Wichtigste  und  unter  Wegfall  von  B.

§  52.  (1)  Der  Zeichenunterricht  ist  in  den  unteren  Klassen  im  allgemeinen  als
Massenunterricht  zu  erteilen;  in  den  oberen  Klassen  wird  gegebenenfalls  mit  Rücksicht
auf  persönliche  Begabung  und  Neigung  der  Schüler  zum  Gruppenunterrichte  und
Einzelunterrichte  nach  Einzelmodell  geschritten.  Grundlegendes  und  Allgemeinwichtiges
ist  aber  auf  allen  Stufen  im  Massenunterrichte  zu  behandeln.

(2)  Die  Aufgaben  sind  nach  Art  und  Ausführung  tunlichst  so  zu  wählen,  daß  in
der  Regel  entweder  die  ganze  Aufgabe  oder  eine  Teilaufgabe  innerhalb  einer  Stunde
oder  einer  Doppelstunde  gelöst  werden  kann.  Große  Aufgaben,  bei  denen  der  Zeitaufwand
  nicht  dem  zeichnerischen  Gewinne  entspricht,  sind  zu  vermeiden.

(„)  Die  Beziehung  zu  den  übrigen  Unterrichtsfächern  ist  bei  der  Auswahl  des
Lehrstosfes  im  Auge  zu  behalten,  im  Lehrerinnenseminare  besonders  auch  die  Beziehung
  zu  dem  Nadelarbeitsunterrichte  und  zur  weiblichen  Kleidung.  Die  Behandlung
  der  menschlichen  Gestalt  und  das  gebundene  Zeichnen  treten  im  Lehrerinnenseminare
  gegenüber  den  anderen  Aufgaben  des  Lehrplanes  zurück.

(4)  Bei  jeder  Gelegenheit  ist  auf  die  Abhängigkeit  der  Formgestaltung  von  Zweck
und  Lebensbedingung  hinzuweisen.

(5)  Das  der  Geschmacksbildung  Dienende  ist  in  den  Vordergrund  zu  stellen;  auf
Sorgfalt  und  Sauberkeit  der  Ausführung  ist  immer  zu  halten.  Alle  Ausschriften  sollen
schön  geschrieben  sein  und  sich,  wenn  eine  dekorative  Schrift  Verwendung  findet,  in
geschmackvoller  Weise  dem  Gesamtbilde  einordnen.

(6)  Die  Schnelligkeit  und  Sicherheit  der  Auffassung  soll  auf  allen  Stufen  durch

planmäßige  Ubungen  im  Skizzieren  und  Gedächtniszeichnen  entwickelt  und  gesteigert
werden.

Bemerkungen.
        <pb n="132" />
        —  116  —

(2)  Von  der  untersten  Klasse  an  ist  das  Zeichnen  in  großem  Maßstabe  an  aufrechtstehender
  Fläche  (Wandtafel,  große  Packbogen)  zu  üben.  Bei  dem  Wandtafelzeichnen
ist  das  Gewicht  auf  klaren  Ausdruck  und  vereinfachende  Charakteristik  zu  legen.

(s)  Vorlagen  und  Wiedergaben  von  Künstlerzeichnungen  sind  nur  als  Anschauungsmittel
  für  die  künstlerische  Auffassung  und  Darstellungsweise  zu  verwenden.

()  Das  Zeichnen  und  Malen  im  Freien  ist  gelegentlich  zu  üben,  soweit  es  die
für  den  Unterricht  angesetzte  Zeit  und  die  Witterungsvechältnisse  gestatten.

(no)  Von  Anfang  an  soll  der  Unterricht  von  gelegentlichen  methodischen  Bemerkungen
  begleitet  sein,  die  sich  auf  Auswahl  und  Anordnung  des  Lehrstoffes,  Wahl  und
Anwendung  geeigneter  Darstellungemittel,  vorteilhaft  verwendbare  Techniken,  Wege
der  Auffassung  und  Darstellung,  Durchsicht  und  Verbesserung  von  Schülerzeichnungen,
Bedeutung  des  Gedächtnis=  und  Phantasiezeichnens,  Wert  des  Zeichnens  im  täglichen
Leben  und  andere  Fragen  erstrecken,  durch  die  der  Schüler  mit  den  für  seinen  späteren
Beruf  notwendigen  Maßnahmen  vertraut  gemacht  wird.

uu)  Sämtliche  Schülerarbeiten  sind,  nach  Aufgaben  geordnet,  während  des  Schuljahres
  zu  sammeln  und  aufzubewahren.

(12)  Die  Schüler  sind  zur  freien  zeichnerischen  Betätigung  und  Führung  von
Skizzenbüchern,  die  gelegentlich  auch  in  anderen  Unterrichtsfächern  verwendet  werden
können,  anzuhalten.  Die  Einträge  sind  zu  beaufsichtigen.

(18)  Durch  Versuche  im  plastischen  Gestalten  kann  das  Verständnis  für  Größenund
  Formenverhältnisse,  für  die  Licht=  und  Schattenerscheinungen  usw.  vertieft
werden.  Vergl.  Handfertigkeitsunterricht.

Crt)  Soweit  es  die  allgemeinen  Besprechungen  mit  der  Klasse  und  die  jeweilig
in  Arbeit  befindlichen  Zeichnungen  zulassen,  haben  in  allen  Klassen  während  der  Zeichenstunde
  mehrere  Schüler  in  geordneter  Folge  unter  Benutzung  eines  Musteralphabets
das  Tafelschreiben  zu  üben.  In  Klasse  II  ist  eine  angemessene  Anzahl  von  ganzen
oder  halben  Zeichenstunden  einem  abschließenden  Lehrgange  im  Tofelschreiben
nebst  methodischen  Belehrungen  zu  widmen.

(15)  Bei  den  mit  dem  Zeichenunterrichte  zu  verbindenden  Kunstbetrachtungen  und
kunstgeschichtlichen  Belehrungen  handelt  es  sich  weniger  um  die  Vermittelung  eines
systematischen  kunstgeschichtlichen  Wissens,  als  um  die  Weckung  und  Vertiefung  des
Verständnisses  für  künstlerische  Auffassung  und  künstlerischen  Ausdruck,  für  Eigenart,
Gedankengehalt,  Technik  und  Wert  einzelner  Kunstwerke,  für  die  Wandlungen  des
Schönheitsbegriffes  und  den  Fortschritt  kunsttechnischen  Schaffens.  Durch  vergleichende
  Betrachtung  künstlerischer  Darstellungen  des  gleichen  oder  eines  ähnlichen.
Gegenstandes  oder  Vorganges  seitens  verschiedener  Künstler  verschiedener  Zeiten
(z.  B.  von  religiösen  Bildern,  Landschaftsbildern,  Denkmälern,  Kirchenbauten)  können
        <pb n="133" />
        —  117  —

namentlich  in  den  oberen  Klassen  kunsthistorischer  Sinn  und  Schönheitsgefühl  ge—
fördert  werden.  Die  Berücksichtigung  der  Kunstwecke  der  Heimat,  der  Werke  hei—
mischer  Volkskunst  sowie  der  Schätze  von  Kunst-  und  kunstgewerblichen  Sammlungen,
welche  die  Schüler  zum  Teil  auf  Unterrichtsgängen  und  Ausflügen  kennen  lernen,
wird  dabei  ebenso  vorausgesetzt,  wie  die  Beziehung  zum  Unterrichte  in  der  Geschichte,
Religion  usw.  Zu  empfehlen  sind  gelegentliche  Lichtbildervorträge  des  Lehrers  vor
einer  oder  mehreren  Klassen.

(16)  Das  Zeichnen  hat  tunlichst  in  anderen  Unterrichtsfächern  bei  sich  bietender
Gelegenheit  als  Ausdrucks=  und  Veranschaulichungsmittel  Verwendung  zu  finden.

Schreiben.

8  53.  Kenntnis  der  schulmäßigen  Schriftformen  und  Einsicht  in  das  Wesen  und
Verhältnis  der  Schriftbestandteile;  deutliche,  gefällige  und  geläufige  Handschrift  bei
gesundheitsmäßiger  Körperhaltung  und  Sorgfalt  in  schriftlichen  Darstellungen.

l  54.  Klasse  VII.  1  Stunde.

Deutsche  und  lateinische  Schulschrift:  deutsche  und  lateinische  Zahlzeichen;  gegebenenfalls
  Zierschrift  mit  breiter  Feder.

§  55.  (1)  Die  in  der  Volksschule  erlernte  Schulschrift  ist  so  zu  behandeln,  daß
den  Schülern  dabei  methodische  Weisungen  (über  richtige  Körper-,  Feder=  und  Buchhaltung,
  genetische  Folge  der  Buchstaben,  rhythmisches  Zählen,  Luftschreiben  usw.)
gegeben  werden.

(2)  Für  zusammenhängende  Stücke  ist  der  Stoff  so  zu  wählen,  daß  zugleich  die
Zwecke  anderer  Unterrichtsfächer,  namentlich  die  Rechtschreibung,  gefördert  werden.

(6)  Nur  bei  Schülern  mit  guter  Handschrift  und  wenn  Zeit  vorhanden  ist,  kann
die  Einführung  in  Rundschrift  oder  Zierformen  erfolgen.

(Hmsichtlich  der  Ubungen  im  Schreiben  mit  Kreide  an  der  Wandtafel  in
Klasse  VI  bis  II  vergl.  §  52  Nr.  14.

(5)  Die  Leistungen  in  der  Schrift  sind  bei  allen  Schülern  der  Klassen  VII  bis  III
in  den  deutschen  Sprach=  und  Aufsatzheften  besonders  zu  bewerten.

(e)  Die  Lehrer,  welche  die  schriftlichen  Arbeiten  (Reinschriften)  der  Schüler  zu  beurteilen
  haben,  sollen  die  Schüler  fortgesetzt  zu  sorgsältiger  Schrift  anhalten  und  auf
sachgemäße  und  geschmackvolle  Anordnung  des  Geschriebenen  achten.

Für  Schüler,  die  es  beharrlich  an  deutlicher  und  gefälliger  Schrift  fehlen  lassen,

können  auf  Beschluß  des  Lehrerkollegiums  von  Zeit  zu  Zeit  Schreibstunden  angesetzt
werden.

Lehrziel.

Lehrstoff.

Bemerkungen.
        <pb n="134" />
        Lehrziel.

Verteilung  des
Lehrstoffes.

Bemerkungen.

—  118  —

Stenographie.

§  56.  Fähigkeit,  Niederzuschreibendes  möglichst  richtig,  vollständig  und  kurz  darzustellen
  und  das  Geschriebene  sicher  und  geläufig  zu  lesen  und  in  die  gewöhnliche
deutsche  und  lateinische  Schrift  zu  übertragen.

857.  Klasse  VI.  1  Stunde.

Verkehrsschrift:  Das  stenographische  Alphabet,  Abweichungen  von  der  kurrentschriftlichen
  Rechtschreibung,  Vokalisationslehre,  Konsonantenverbindungen,  Sigel.

Ubungen  im  Lesen  und  Schreiben.  Kurze  langsame  Diktate,  Wiederlesen  der
Niederschrift.

Klasse  V.  1  Stunde.

Abschluß  der  Verkehrsschrift:  Verbindung  der  Vor=  und  Nachsilben  mit  dem
Stamm,  Wortzusammensetzungen,  Zahlzeichen,  seltenere  Sigel.  Einführung  in  die
Redeschrift.

Übungen  im  Lesen  und  Schreiben.  Schnellschriftliche  Diktate,  Wiederlesen  der
Niederschrift.

§  58.  (1)  Der  Unterricht  hat  sich  an  die  „Systemurkunde  der  Gabelsbergerschen
Stenographie“,  veröffentlicht  in  der  Zeitschrift  des  Deutschen  Stenographenbundes
Gabelsberger,  Folge  X,  Sonderausgabe  XXVII  vom  September  1902,  bis  auf
weiteres  zu  halten.

(1)  Auf  deutliche  und  gefällige  Handschrift  ist  der  Hauptwert  zu  legen,  auf  saubere
Führung  der  Ubungshefte  unablässig  zu  halten.

(82)  Bei  Benutzung  eines  Lehrbuches  dient  dessen  Lesestoff  zweckmäßig  auch
als  Diktatstoff  und  zur  Selbstverbesserung  des  Niedergeschriebenen  seitens  der
Schüler.

(1)  Zeigen  die  Schüler  Sicherheit  und  Gewandtheit  in  der  Anwendung  der
Stenographie,  so  ist  ihnen  gestattet,  diese  bei  den  Arbeiten  zu  gebrauchen,  die  nicht  der
Durchsicht  und  Beurteilung  der  Lehrer  anderer  Fächer  unterliegen.

(5)  Schüler  die  schon  vor  ihrem  Eintritt  in  das  Seminar  Unterricht  in  der  Stenographie
  empfangen  haben,  sind  von  dem  Unterrichte  im  Seminare  ganz  oder  zeitweise
befreit,  sofern  oder  insoweit  sie  dessen  Ziele  erreicht  haben.  Doch  haben  sie  in  den
Klassen  VI  und  V  vierteljährlich  eine  Probeschrift  von  mäßiger  Ausdehnung  anzufertigen.
        <pb n="135" />
        —  119  —

Turnen.

8  59.  Verständnis  des  Wertes  der  turnerischen  Übungen  für  das  leibliche  sowie  Lehrziel.
das  gesamte  persönliche  Leben;  freudige  Entfaltung  körperlicher  Kraft  und  Gewandtheit
bei  Kenntnis  des  Wichtigsten  aus  der  Physiologie  der  Leibesübungen  und  aus  der  Gerätekunde
  und  unter  Einsicht  in  die  Natur  und  den  Aufbau  der  Frei=  und  Ordnungsübungen,
  der  Geräte=  und  volkstümlichen  Übungen  sowie  der  Spiele;  Fähigkeit  besonnener
  und  geschickter  Verwertung  der  Übungen  und  umsichtigen  Hilfegebens;
Befähigung  zur  Erteilung  des  Turnunterrichtes  in  Volksschulen.

A.  Lehrerseminar.

8  60.  Klasse  VII.  2  Stunden.  Verteilung  des

I.  Ord.  *)  Gerade  Reihe  und  Kreisreihe.  Ziehen.  Neben=  und  Hinterreihen  behrstoffes.
ohne  Offnen.  ¼  Schwenkung.  Hakenschwenkung.  Staffel.

II.  Fr.  u.  Ha.  —  Fr.  a)  Grundstellung.  /  und  ½  Drehung.  Armverschränkung,
Nackenhalte.  Kopfdrehen.  Fuß=  und  Kniewippen.  Knie=  und  Fersenheben.  Alle
Grundformen  der  Arm=  und  Beinbewegungen.  b)  Rumpfsbeugen,  -strecken,  drehen.
)  Rumpfsenken.  Trockenschwimmübungen  c)  Fallen  zu  Hockstellung  und  Sitz.
Schlußsprung  an  und  von  Ort.

G.  L.  u.  H.  Gehen  und  Laufen  an  Ort.  Stirn=  und  Flankenmarsch.  Zehengang.
Gehen  mit  Knieheben.  Nachstellgang,  Galopphüpfen  seitwärts.  Hüpfen  auf  beiden
Beinen,  Schlußsprung,  Spreizsprung.  Dauerlauf.

III.  Ger.  U.  —  Re.  nu.  Hangstand,  Liegehang,  Abhang,  Stütz,  Felg=  und  Wellaufschwung.
  h.  Streck=  und  Beugehang,  Hangeln  seitwärts,  mäßiges  Schwingen.

Ba.  Hangstand,  Liegehang,  Nesthang,  Sturzhang.  Durchschub.  Innenstütz  und
sitz.  Schwingen.  Sitze  vor  den  Händen.  Kehre.  Seit=  und  Querliegestütz.

Pf.  (Kasten,  niedrig.)  Auf=  und  Absteigen  und  lspringen,  Stand=  und  Anlaufsprung.


 

*)  Abkürzungen:  I.  Ord.  —  Ordnungsübungen.  —  II.  Fr.  u.  Ha.  —  Frei=  und  Handgerätübungen;
  Fr.  —  Freiübungen,  St.  =  Stabübungen,  K.  —  Keulenübungen,  G.  L.  u.  H.—
Gang-,  Lauf=  und  Hüpfübungen.  —  III.  Ger.  U.  —  Gerätübungen;  KRe.  —  Reck,  n.  =  niedrig,
h.  —  hoch;  Ba.  —  Barren,  Pf.  —  Pferd  (Kasten),  Bo.  —  Bock,  Sch.  =  Schaukelringe,  Ru.  —
Rundlauf;  Lei.  —  Leiter,  w.  S  wagerecht,  s.  =  senkrecht,  schr.  —=  schräg,  Spr.  —  Spros  en—
wand;  Kl.  —  Kletterstangen  und  Tau,  Schw.  —  Schwebekanten  und  Langbank,  §.  —  Schwingseil.
  —  IV.  Vo.  U.  Volkstümliche  Übungen:  Spr.  —  Springen,  L.  —  Laufen,  We.  —  Werfen
und  Stoßen,  He.  —  Heben  und  Tragen,  2i.  =  Ziehen,  Schieben,  Ringen.  —  V.  Sp.  —  Spiele
und  Spielformen.  —

Unter  II.  Fr.  u.  Ha.  ist  a)  =  Kopf=  und  Gliederbewegungen,  b)  =  Rumpfübungen,  c)  =

daltungs-  und  Gleichgewichtsübungen,  d)  =  besondere  Gewandtheits=  und  Geschicklichkeitsungen.


1915.  20
        <pb n="136" />
        —  120  —

Bo.  Grätsche,  auch  als  Weit=  und  Hochsprung.

Sch.  Hangstand,  Liegehang,  Beugehang.  Nest.  Schaukeln.

Ru.  Laufen,  Galopphüpfen,  Kreiefliegen,  Laufhasch,  Glocke.

Lei.  Seit=  und  Querstreckhang.  Griffwechseln.  Hangeln  an  den  Holmen.  —
Auf-,  Ab=  und  Umsteigen.  —  Streck=  und  Beugehang,  Hangstand  an  der  schrägen
Leiter.

Kl.  Hangstand,  Hüpfen,  Streck=  und  Beugehang.  Klettern.

Schw.  Auf=  und  ÜUbersteigen  und  -springen.  Schwebestand  und  -gang.

§.  Sprungschritt,  Schlußsprung;  Durchlaufen,  Überspringen.

IV.  Vo.  U.  —  Spr.  Hochsprung  ohne  und  mit  Anlauf,  Weitspringen.

L.  Das  schulmäßige  Laufen,  Schnellauf:  in  Laufspielen  und  Mannschaftskämpfen;
  über  70  m  (100  m  mit  Umkehren).  Dauerlauf  5  Min.

We.  Werfen  und  Fangen  mit  dem  kleinen  Ball.  Kugelstoßen  5  kg.

He.  Heben  und  Tragen  als  Gemeinübung  zu  Zweien.

Zi.  Einfache  Ziehkämpfe  zu  Zweien,  im  Kreise.  Tauziehen.  Massenziehkampf.

V.  Sp.  a)  Lauf=  und  Fangspiele  für  Klasse  VII  bis  mit  IV,  z.  B.:  Schwarzer
Mann.  Urbär.  Fuchs  kommt.  Holland-Seeland.  Hase  im  Nest.  Tag  und  Nacht.
Glucke  und  Geier.  Katze  und  Maus.  Irrgarten.  Schlaglaufen.  Foppen  und  Fangen.
Diebschlagen.  Nummernwettlauf.  Dreiballauf.  Kreiswettlaufen.  Drittenabschlagen.
Ringender  Kreis.  Hüpfender  Kreis.  Wanderball  in  sämtlichen  Formen.  Reiterball.
Jägerball.  Kriegsball.  Zwei-Völkerball.  Hinkkampf.  Zieh=  und  Schiebekampf.
b)  Kampf=  und  Parteispiele:  Ball  über  die  Schnur.  Barrlauf.  Schlagball.

Klasse  VI.  3  Stunden.

I.  Ord.  Wie  Klasse  VII.  Aufstellung  durch  /  Schwenkung.  Gehen  im  Viereck.
Umkreisen.  Rad.

II.  Fr.  u.  Ha.  —  Fr.  a)  Unterarmschlagen,  Armkreisen.  Beinspreizen,  zschwingen,
strecken.  Ausfall  und  Auslage,  leichtes  Wechselbeugen.  Zehenstand,  Hockstand.
b)  Rumpfbengen  und  ddrehen  in  Schrittstellungen  mit  Armbewegungen  und  hhalten,
Verbindungen.  c)  Spannbeugen,  auch  im  Knien.  Vorübungen  zur  Standwage.
Liegestütz  vorl.  d)  Spreizsprung.  Fallen  in  den  Liegestütz  vorl.,  Hocken,  Drehen  im
Liegestütz.  St.  Armbeugen,  sstrecken,  stoßen,  Heben  und  ÜUberheben  mit  Bein=  und  Rumpfbewegungen.
  Stabschwingen.  Anknien,  Übersteigen  und  Überspringen  des  Stabes.

G.  L.  u.  H.  Gehen  mit  Knieheben  und  Beinstrecken,  Spreizgang.  Kehrt  im
Marsch.  Sprunglauf.  Nachstellgang,  Galopphüpfen.  Schrittwechsel-,  Dreitritt-,
Hopsergang.  Schnellgehen.  Dauerlauf  Hüpfen  zu  Schrittstellungen.  Dauerhinken,
        <pb n="137" />
        —  121  —

Doppelhüpfen,  Hopsen,  Schottischhüpfen.  Schlußsprung  mit  Drehungen  und  Arm—
tätigkeiten.  Spreizsprung  seitwärts.

III.  Ger.  U.  —  Re.  n.  Stütz.  Well-  und  Felgumschwung  rückwärts,  Unter—
schwung  aus  dem  Stand.  Stemmhangstand.  Laufkippe  (Versuch).  h.  Streck=  und
Beugehang.  Drehhangeln.  Armwippen.  Hangzucken.  Schwingen  im  Beugehang.
Ba.  Bruststand.  Bein=  und  Armübungen  im  Querliegestütz  vorl.  Sitze  hinter  den
Händen;  Sitzwechsel.  Schraubenspreizen.  Spreiz-,  Wende-,  Kehrabsitzen.  Kehre  und
Wende.  Stützeln.  Pf.  Aufknien,  zhocken,  -spreizen;  Absitzen.  Hocke.  Kasten:  Aufund
  Absprünge.  Längssprung,  Rolle  vorwärts.  Bo.  Grätsche  mit  Steigerung.  Hocke
über  den  querstehenden  Bock.  Sch.  Überdrehen.  Streckstütz.  Schaukeln  mit  Drehen
um  die  Längenachse  und  im  Beugehang.  Ru.  Laufen,  Galopphüpfen,  Sprunglauf.
Kreisfliegen  mit  verschiedenem  Griff.  Lei.  Wie  Klasse  VII.  —  Kl.  Wanderklettern,
Schnellklettern.  Beugehang.  Hangeln  abwärts.  Schw.  Schwebegehen  mit  Unterbrechung.
  S.  Schwingendes  Seil:  Standsprung,  Anlaufsprung.  „Angenblick  im  Seil.“"

IV.  Vo.  U.  —  Spr.  Wie  Klasse  VII  mit  Steigerung  der  Leistungen.  L.  Wie
Klasse  VII.  Vorgabelauf.  Eilbotenlauf.  Dauerlauf  6  Min.  Schnellauf  70  m  (100  m
mit  Umkehren).  We.  Kleiner  Ball:  Weitwurf.  Großer  Ball:  Schock-,  Stoß=  und
Schwungwurf.  Kugelstoßen  5  kgp.  He.  Bockspringen.  Holland-Seeland.  Zi.  Tauziehen.
  Grenzkampf  zu  Paaren.  Ringen  um  den  Ball.  Stab.

V.  Sp.  Siehe  Klasse  VII.

Aneignung  und  Ubung  der  Turnsprache.

Klasse  V.  3  Stunden.

I.  Ord.  Reihen  und  Schwenken  mit  Offnen.  Schwenken  im  Umzuge.  Schwenkstern.
  Kreuz.  Zug

II.  Fr.  u.  Ha.  —  Fr.  a)  Armkreisen,  Hieb.  Schrittstellungen  mit  Armhalten.
Auslage  und  Ausfall  mit  Kniebeugewechsel.  Leichte  Stellungswechsel.  Beinschwingen
und  kreisen.  Knien.  b)  Rumpfdrebbeugen,  Rumpfbeugen  und  ssenken  in  Ausfall=  und
Auslagestellung.  ch)  Arm=  und  Beinbewegung  in  der  Spannbeuge,  im  Liegestütz.
Standwage  vorl.  c)  Wie  Klasse  VI.

St.  Heben  und  Überheben  mit  Schrittstellungen  und  Rumpfübungen.  Stabschwingen
  mit  Überheben  und  Umlegen.

G.  L.  u.  H.  Langsamer  Schritt.  Schritt-,  Schottisch-,  Hopserzwirbeln.  Dauerlauf,
  Kehrt  im  Lauf,  Sprunglauf.  Schnell=  und  Eilgang.  Sprung  am  Ort,  Spreizsprung
  mit  Drehung.  Doppelschottisch,  Rheinländerschritt.

III.  Ger.  U.  —  Re.  u.  Ristabhang.  Wellumschwung  ristgriffs,  Wellaufschwung
kammgriffs.  Felgabzug.  Unterschwung  aus  dem  Stütz.  Felgüberschwung,  Flanke,  Kehre.

20
        <pb n="138" />
        122

h.  Schwingen.  Hangkehre.  Wellaufschwung  (ohne  Schwingung).  Ba.  Erschwerte
Arm=  und  Beinübungen  im  Querliegestütz  vorl.  Rolle  vorwärts  in  den  Grätschsitz.
Ausspreizen,  Ab=  und  Ausgrätschen  vorwärts.  Kehre  und  Wende  mit  Drehung.
Überschlag.  Unterarmstütz:  Aufstemmen.  Stützhüpfen.  Pf.  quer:  Hocke,  Grätsche,
Flanke.  Ein=  und  Ausspreizen,  Schraubenspreizen,  Schere  rückwärts  und  vorwärts;
lang:  Reitsitz,  Absitzen.  Kasten:  Wie  Klasse  VI,  Steigerung.  Bo.  Steigerung.  Grätsche
als  Freisprung.  Sch.  Wie  Klasse  VI.  Ru.  Hindernissprung.  Rudern.  L.  W.:  Hangeln
an  den  Sprossen;  Drehhangeln,  Hangzucken.  schr.:  Hangeln  aufwärts  und  abwärts.
Kl.  Hangstütz,  Hangzucken  an  Ort.  Überschlagen  rückwärts.  Schnellklettern.
Schw.  Wie  Klasse  VI,  Steigerung.

IV.  Vo.  U.  —  Spr.  Wie  Klasse  VII,  mit  Steigerung  der  Leistungen.  Schottischer
Hochsprung.  L.  Hindernislauf.  Dauerlauf  7  Min.  Schnellauf  90  m  (100  m  mit  Umkehren).
  We.  Kleiner  Ball:  Hochwurf.  Großer  Ball:  Weitwurf.  Kugelstoßen  5  kg.
He.  Bockspringen.  Fuchsprellen.  Zi.  Tauziehen  und  Grenzkampf  als  Massenkampf.
Ringen  im  Kreis.

V.  Sp.  Wie  Klasse  VII,  dazu  Grenzball.

Fortsetzung  der  Aneignung  und  Übung  der  Turnsprache.

Klasse  IV.  3  Stunden.

I.  Ord.  Kette.  Drehen  im  Lauf.  Je  2  Quer=  und  Längsaufzüge.

II.  Fr.  u.  Ha.  —  Fr.  a)  Mühlkreisen.  Drehstoßen.  Drehungen,  Beinheben  in
Auslage  und  Ausfall.  Steigerung  durch  Aufbau  und  Dauer.  b)  Numpfdrehen  und
kreisen  in  schwereren  Formen,  Armhaltungen.  c)  Spannbenge,  Numpfsenken  seitwärts,
  rückwärts;  Liegestütz.  Beinkreisen.  d)  Fallen  mit  Drehung  in  den  Liegestütz
vorl.  „Burzelbaum“.  St.  Wie  Klasse  V,  dazu  Umstellen,  Kreisschwingen.  Winden,
Stoß  und  Hieb.  Langstabübungen.

K.  Schwingen.  Armkreisen  seitwärts,  Mühle.

G.  L.  u.  H.  Wiegeschritt  und  -hupf.  Kreuz=  und  Galoppzwirbeln.  Schleif=  und
Schwenkhops.

III.  Ger.  U.  —  Re.  n.  Steigerung  der  Wellauf=  und  -umschwünge.  Sitzwelle.
Kreuzanfschwung.  Mühlauf=  und  -umschwung.  Stützkippe.  Felgüberschwung.
Fechtersprünge.  h.  Well=  und  Felgaufschwung,  Schwungkippe,  Aufstemmen,  Hangzucken.
  Ba.  Beinkreisen,  Flanke,  Hocke,  Kehr=  und  Wendeaufsitzen  im  Seitverhalten.
Querverhalten:  Einspreizen,  Ausspreizen  und  -schwingen,  Uberschlag,  Stützwippen,
Schwungstützhüpfen,  Rolle  vorwärts.  Oberarmhang:  Schwingen,  Aufstemmen.
Pf.  Flanke,  Wende,  Kehre,  Überschlag,  Diebsprung,  Hechtsprung.  Arten  des  Aufsitzens.
  Rad.  —  Grätschriesensprung.  Bo.  lang:  Hocke,  Schergrätsche.  Gebrauch  der
        <pb n="139" />
        —  123  —

Springschnur.  Sch.  Felg=  und  Wellaufzug.  Ru.  Walzen.  L.  Wie  Klasse  V.
Kl.  Hangeln  aufwärts,  Hangzucken  abwärts.  Wanderhangeln.  Schw.  Geben
ohne  Fassung,  Erschwerung  durch  Standwage,  Knien.

IV.  Vo.  U.  Spr.  Wie  Klasse  V.  Weithochspringen.  Vorübungen  des  Stabspringens.
  L.  Eilbotenlauf,  Hindernislauf  75  m.  Dauerlauf  8  Min.,  Schnellauf
100  m.  We.  Gerwerfen.  Kugelstoßen  7,5  kg.  He.  Turnerknoten.  Doppelbock.
Reiterball.  2i.  Wie  Klasse  V,  mit  Stäben.

V.  Sp.  Wie  Klasse  V.

Einübung  der  Schritt=  und  Hüpfarten  des  Mädchenturnens.  Ubungen  im  Befehlen,
  Vorturnen,  Hilfegeben.

Klasse  III.  3  Stunden.

I.  Ord.  Reihungen  mit  Kreisen  und  Durchschlängeln.  Je  2  Quer=  und  Längsaufzüge.
  Mühle,  Stern,  Kette.  —  Übersicht

II.  Fr.  u.  Ha.  —  Fr.  a)  Armschlagen,  kreisen,  toßen  in  Stellungen.  Stellungswechsel
  durch  Schreiten.  Hiebarten.  b)  Rumpfdrehen,  beugen,  kreisen  in  gesteigerter
Schwierigkeit.  c)  Standwage  seitlings,  ½  Drehung  im  Liegestütz.  —  Befehlsübungen.

St.  Stab  als  Waffe.  Wurfbewegungen.  Stabschwenken,  Kreisschwingen  mit
Winden.

K.  Armkreisen  vorwärts  und  rückwärts,  Handkreisen  rücklings,  in  der  Seit=  und
Vorhalte.  Mühlen.

G.  L.  u.  H.  Spreiz=  und  Walzerzwirbeln.  Übungsbeispiele.

III.  Ger.  U.  —  Re.  n.  Wellen=  und  Schraubenwellen.  Felgüberschwung,  Stützkippe,
  Felgumschwung  vorwärts.  Überschwünge  aus  dem  Stütz.  Hocke,  Uberschlag
aus  dem  Stand.  h.  Ruck=  und  Schwungstemme,  Riesenfelgaufschwung.  Ba.  Querverhalten:
  Schwingen  im  Beugestütz.  Einschwingen,  Kehre  über  beide  Holme,  Ausgrätschen
  rückwärts.  Oberarmhang:  Aufstemmen,  Kippe,  Rolle  rückwärts.  Handhangkippe.
  Seitverhalten:  Flanke,  Wende,  Kehre.  Hocke.  Pf.  quer:  Gesprünge.  Kreisen
eines  Beines.  Rad  mit  Anfügungen;  lang:  Riesengrätsche;  Flanke,  Kehre,  Wende;
Fechtersprünge.  Bo.  Doppelbock.  Sch.  Wie  Klasse  IV.  Ru.  Ubersicht.  L.  Wiederholung.
  Kl.  Hangzucken  aufwärts.  Tauhangeln.  S.  Übung  des  Seilschwingens.

IV.  Vo.  U.  Spr.  Wie  Klasse  IV,  Steigerung.  Stabspringen.  L.  Eilboten=  und
Hindernislauf.  Dauerlauf  8  Minuten.  Schnellauf  100  m.  We.  Schleuderball.  Kugelstoßen
  7,5  kg.  He.  Der  dreifache  Bock.  2i.  Tauziehen  im  Viereck.  Einige  Schwünge
des  deutschen  Ringens.

V.  Sp.  a)  Freie  Wahl.  b)  Schleuderball,  Schlagball,  Turmball,  Faustball
(Jußball).
        <pb n="140" />
        —  124  —

Übungen  im  Befehlen,  Vorturnen,  Hilfegeben.

Einführung  in  die  Methodik  des  Turnunterrichtes  zur  Vorbereitung  auf  die  Schulpraxis
  in  Klosse  II.  Belehrungen  über  Turnarten  und  Ubungsformen,  Turngeräte
und  Turnstätten.  Physiologie  der  Leibesübungen.

Lehrübungen  mit  Mitschülern  und  gelegentlich  mit  Schulkindern.

Klasse  II  und  I.  Je  2  Stunden.

I.  Ord.  Die  wichtigsten  militärischen  Ordnungsübungen.

II.  Fr.  u.  Ha.  —  Fr.  Wiederholung  und  Steigerung  in  Verbindungen.  Übungsbeispiele.
  St.  Stab  als  Stütze.  Gesellschafts=  und  Langstabübungen.  K.  Verarbeitung
der  gelernten  Grundformen.  G.  L.  u.  H.  Klasse  II:  Wiederholung.  Rund=  und  Figurentänze.
  Reigenartige  Verbindungen.  Klasse  I:  Weitere  Ausbildung  und  Schulung.

III.  Ger.  U.  —  Re.  u.  Klasse  II:  Verbindungen.  h.  Felgüberschwung  in  den
Hang.  Drehkippe.  Hangwage.  Einfache  Verbindungen.  Klasse  I:  Wiederholung.
Ba.  Klasse  II:  Eingrätschen.  Überschlagwende.  Rolle  vorwärts.  Verbindungen.
Klasse  I:  Steigerung  nach  Form,  Zusammensetzung,  Dauer.  Pf.  Klasse  II:  Steigerung
  der  Sprünge.  Riesenhocke.  Beinkreisen,  Finte,  Schere  seitwärts,  Flankenschwung.
  Klasse  I:  Kreisflanke.  Weitere  Verarbeitung.  Sch.  Schaukeln  mit  Beinheben.
  Aufstemmen.  Ru.,  Lei.  siehe  Klasse  III.  —  Kl.  Schnellhangeln  am  Tau.
Schw.  Ubersicht.  S.  siehe  Klasse  III.

IV.  Vo.  U.  —  Spr.  Wie  Klasse  IV,  mit  Steigerung.  Dazu  Dreisprung.  L  siehe
Klasse  III.  —  We.  Verfeinerung.  Kugelstoßen  10  kg.  Kugelstoßen  5  kg.  He.  Langstab.
  Gewichtheben.  Zi.  Die  Grundschule  des  deutschen  Ringens.

V.  Sp.  a)  Wiederholung.  b)  Wie  Klasse  III.

Abschluß  der  Methodik  des  Turnunterrichtes  unter  Berücksichtigung  der  Lehrpläne
der  Volksschulen;  wichtige  Literatur;  Physiologisches  und  Psychologisches.  Einiges
für  den  gegenwärtigen  Unterrichtsbetrieb  Wichtiges  aus  der  Geschichte  des  Turnens;
Tagesfragen,  Jugendpflege,  Vereinsturnen.

B.  Lehrerinnenseminar.

8  61.  Klasse  VI.  2  Stunden.

I.  Ord.  Gerade  und  Kreisreihe.  Neben  und  Hinterreihen.  Offnen.  Staffel.
¼  Schwenkung.  Gehen  im  Viereck.  Kreisen.  Ziehen.

II.  Fr.  u.  Ha.  —  Fr.  a)  Grundstellung.  /8  und  ½  Drehung.  Fassungen.  Kopfdrehen.
  Die  Grundformen  der  Arm=  und  Beinbewegungen.  Fuß=  und  Kniewippen,
Knie=  und  Fersenheben.  Ausfall  und  Auslage  seitwärts.  b)  Rumpfbeugen,  drehen.
        <pb n="141" />
        —  125  —

c)  Rumpfsenken.  Trockenschwimmübungen.  Tragen.  d)  Hüpfen,  Schlußsprung.
Ball-  und  Springrohrübungen.

St.  Armstrecken,  stoßen.  Heben  und  Überheben  mit  Bein=  und  Rumpfübungen.
Stabschwingen  (einfach),  Anknien,  Ubersteigen.

G.  L.  u.  H.  Die  verschiedenen  Arten  des  Gehens  an  und  von  Ort.  Nachstell-,
Schrittwechsel-,  Schottisch-,  Dreitritt-,  Hopsergang.  Die  verschiedenen  Arten  des
Laufens  an  und  von  Ort.  Dauerlauf  bis  10  Minuten.  —  Doppel-,  Schottisch-,  Doppelschottisch-,
  Schrittwechsel-,  Dreitritthüpfen.  Schritt-,  Hopser-,  Schottisch-,  Galoppzwirbeln.
  Rundtänze:  Polka,  Kreuzpolka,  Tiroler.

III.  Ger.  U.  —  Re.  u.  Hangstand,  Beinübungen,  Griffe,  Armwippen.  Risthang,
  Liegehang.  Kurzschwingen.  Seitstütz,  Felgabschwung.  h.  Seitstreck=  und
beugehang,  Hangeln  seitwärts.  Ba.  Hangstand  und  Liegehang.  Liegestütz.
Drehungen  um  die  Breitenachse.  Querstreckstütz.  Wageliegen.  Seit=  und  Quersitz.
Kehre.  Ru.  Kreislaufen  und  fliegen.  Sch.  Hangstand  in  allen  Formen,  Arm=  und
Beinbewegungen.  Knieliegehang.  Schaukeln.  Lei.  w.  Seit=  und  Querstreckhang,
Griffwechsel,  Hangeln  an  den  Holmen.  s.  Steigen.  Spr.  Hang  rücklings  und  vorlings.
  sch.  Steigen,  Streck=  und  Beugehang,  Abwärtshangeln.  Kl.  2  Stangen:
Hangstand,  Streck=  und  Beugehang,  Hangeln  abwärts.  S.  Sprungschritt,  Schlußsprung,
  Durchlaufen.  Schw.  Auf=  und  Ubersteigen.  Schwebestand  und  Bang.
Liegestütz.  Pf.  Stütz  vorlings  und  rücklings,  Seitsitz,  Aufknien  und  -hocken,  Knieabsprung,
  Hocke.

IV.  Vo.  U.  —  Spr.  Hochspringen  ohne  und  mit  Anlauf,  Weitspringen,  Sturmspringen.
  L.  Das  schulmäßige  Laufen.  Schnellauf  in  Laufspielen  und  Mannschaftskämpfen
  über  70  m.  Dauerlauf  5  Minuten.  We.  Werfen  und  Fangen  mit  dem
kleinen  Ball.  2i.  Ziehkämpfe  zu  Zweien.  Tauziehen.

V.  Sp.  Katze  und  Maus.  Irrgarten.  Schwarzer  Mann.  Tag  und  Nacht.  Hase
im  Nest.  Glucke  und  Geier  Nummernwettlauf.  Dreiballauf.  Diebschlagen.  Kreiswettlauf.
  Hüpfender  Kreis.  Wanderball  in  geraden  Reihen.  Jägerball  (Mordball).

Aneignung  und  Übung  der  Turnsprache.

Klasse  V.  2  Stunden.

I.  Ord.  Reihen  und  Schwenken  mit  Offnen,  im  Umzuge.  Rad,  Ring.  Jeein
  Längs=  und  Queraufzug.  Ein  Reigentanz.

II.  Fr.  u.  Ha.  —  Fr.  a)  Unterarmschlagen.  Armkreisen.  Beinspreizen,  schwingen,
strecken.  Ausfall  und  Auslage,  leichtes  Wechselbeugen.  Zehenstand,  Hockstand.
b)  Rumpfbeugen  und  -drehen  in  Schrittstellungen  mit  Armbewegungen  und  hhalten,
        <pb n="142" />
        —  126  —

Verbindungen.  c)  Spannbeuge  auch  im  Knien.  Vorübungen  zur  Standwage.
Liegestütz.  Tragen.  d)  Wie  Klasse  VI,  dazu  Spreizsprung.  Steigerung.

St.  Wie  Klasse  VI,  Steigerung  nach  Zusammensetzung  und  Dauer.

G.  L.  u.  H.  Gehen  und  Laufen  wie  Klasse  V,  verändertes  Taktmaß.  Rheinländer=
  und  Wiegeschritt,  Schrittkehre.  Dauerlauf  6  Minuten.  Schwenk=  und  Schleifhopsen.
  Rundtänze:  Rheinländer,  Mazurka.

III.  Ger.  U.  —  Re.  n.  ¼  Drehung  im  Hangstand,  Hangzucken.  Seitliegehang,
Sturzhang,  Überdrehen.  Felgaufschwung,  zabzug.  Seitstütz  auf  steigende  Höhe,
Unterschwung.  h.  Streck=  und  Bengehang,  Hangkehre,  Hangeln  vorwärts  und  rückwärts.
  Ba.  Seitliegestütz  rücklings,  Sitz=  und  Stützwechsel,  Verbindungen,  Fortbewegung.
  Wageliegen  vorlings,  Schwingen.  Stützeln.  Kehre  mit  ¼  Drehung.
Ru.  Rudern.  Hindernissprünge.  Sch.  Hangstandwechsel.  Übungen  im  ruhigen  Streckhang.
  Beugehang,  Schwebehang,  Sturzhang,  Nesthang.  Schaukeln  im  Beugehang,
mit  ½  Drehung.  Lei.  w.  Hang.  Hangeln  an  Holm  und  Sprosse,  Drehhangeln  am
Holm.  Beugehang,  Hangwechsel.,  s.  „Spindelsteigen“,  Sch.  Steigen  rückwärts,
Hangeln  aufwärts,  Hangstand.  Spr.  Standhang  seitlings.  Kl.  2  Stangen:  Im  Hangstand
  Hangzucken,  /  Drehung.  —  Überschlagen  rückwärts.  —  Streck=  und  Beugehang,
Schwingen,  Hangeln  aufwärts.  S.  Wie  Klasse  VI.  Schw.  Schwebegehen  mit  Unterbrechung,
  Liegestütz.  Steigerung.  Pf.  Über=  und  Einspreizen.  Griffwechsel,  Drehungen.
  Sitze.  Hocke  mit  Steigerung  der  Leistung.

IV.  Vo.  U.  —  Spr.  Wie  Klasse  VI,  Steigerung.  L.  Vorgabelauf.  Eilbotenlauf.
Dauerlauf  6  Minuten.  Schnellauf  80  m.  We.  Weit=  und  Hochwurf  mit  dem  Handball,
  Stoßen  und  Werfen  mit  dem  Vollball.  2i.  Tauziehen.  Grenzkampf.  Ringen
um  den  Ball,  Stab.

V.  Sp.  Schlaglaufen.  Kreiswettlaufen  in  Reihen.  Dritteabschlagen.  Ringender
Kreis.  Wanderball  in  der  Gasse.  Völkerball.  Barrlauf.

Fortsetzung  der  Aneignung  und  Ubung  der  Turnsprache.

Klasse  IV.  2  Stunden.

I.  Ord.  Reihungen  mit  Kreisen.  Schwenkmühle,  Schwenkstern.  Gehen  im
Kreuz.  Kette  in  der  Viererreihe.  Je  ein  Quer=  und  Längsaufzug.  Ein  Reigentanz.

II.  Fr.  u.  Ha.  —  Fr.  a)  Armkreisen.  Die  Beinbewegungen  mit  Armhalten.
Kniebeuge=  und  leichte  Stellungswechsel  in  Fechterstellungen.  Beinschwingen  und
kreisen.  Knien.  b)  Rumpfdrehbeugen.  Rumpfbeugen  und  -senken  in  Schritt=  und
Fechterstellungen.  c)h  Spannbeuge  mit  Arm=  und  Beinbewegungen.  Liegestütz  seitlings
und  rücklings.  Standwage  vorlings.  Gesellschaftsübungen.  d)  Hüpfen,  Schlußsprung:
Steigerung.  Spreizsprung  seitwärts.
        <pb n="143" />
        —  127  —

St.  Heben  und  Überheben  in  Gleichgewichtsübungen.  Umstellen.  Stabschwingen
wie  Klasse  V.

K.  Schwingen.  Armkreisen.  Mühlen.

G.  L.  u.  H.  Gehen  und  Laufen  wie  Klasse  VI,  mit  Steigerung.  Dauerlauf
7  Minuten.  Schwebe-,  Nachstell-,  Schlaghops.  Kreuz=  und  Dreitrittzwirbeln.  Rundtänze:
  Rheinländer,  Walzer,  Schlittschuhläufer.

III.  Ger.  U.  —  Re.  n.  Im  Hangstand  Hangzucken  mit  Griffwechsel.  Kniewellaufschwung.
  Seitstütz  rücklings  und  Sturzhang.  Felgaufschwung  (höher).  Unterschwung.
  h.  Beugehang,  Schwingen  im  Streckhang.  Hangeln  vorwärts  und  rückwärts.
  —  Hangkehre.  Ba.  Erschwerte  Übungen  im  Seit=  und  Querliegestütz.  Sitzwechsel,
  auch  mit  Drehungen,  Stützwechsel.  Durchschub.  Wende.  Verbindungen.
Ru.  Rudern,  erschwert.  Sch.  Kurzschwingen.  Schaukeln  mit  Drehen  um  die  Längenachse.
Überdrehen  vorwärts.  Lei.  w.  Schwingen.  Querbeugehang.  Hangeln  seitwärts.
Hangwechsel.  Hangzucken  an  den  Holmen.  s.  Wie  Klasse  V.  Spr.  Drehen  im  Standhang.
  sch.  Hangeln,  Griffwechsel.  Kl.  Hangstütz.  Hangzucken  am  Orte.  Beuge=  und
Streckhang  in  Verbindung.  Hangeln.  S.  Wiederholung.  Schw.  Freier  Schwebegang.
UÜbungen  im  Sitz.  Pf.  Liegestütz.  Halber  Diebsprung.  Flanke.

IV.  Vo.  U.  —  Spr.  Wie  Klasse  V,  dazu  Hindernissprung.  L.  Mannschaftslauf.
Hindernislauf  über  50  m.  Dauerlauf  7  Minuten.  Schnellauf  90  m.  We.  Weitwurf
mit  dem  Vollball.  Kugelstoßen  2,5  kg.  Zi.  Tauziehen  als  Mannschaftskampf.  Ziehund
  Schiebekampf  im  Kreis.

V.  Sp.  Balljagd.  Ball  über  die  Schnur.  Kriegsball.  Schlagball.  —

Übungen  im  Befehlen,  Vorturnen,  Hilfegeben.  —  Lehre  von  den  Freiübungen
(kurz).

Klasse  III.  2  Stunden.

I.  Ord.  Reihungen  mit  Schlängeln.  Kette  im  Ring.  Je  ein  Quer=  und  Längsaufzug.
  Ein  Reigentanz.

II.  Fr.  u.  Ha.  —  Fr.  a)  Mühlkreisen.  Drehung,  Beinheben  in  Ausfall  und  Auslage.
  Steigerung  durch  Aufbau  und  Dauer,  b)  Rumpfdrehen  und  zkkreisen  in  schwereren
Formen,  Armhalten.  c)  Spannbeuge.  Rumpfsenken  seitwärts,  rückwärts.  Liegestütz.
Beinkreisen.  Gesellschaftsübungen.  d)  Fallübungen.  Spreizsprung.  Wechselhüpfen.

St.  Heben  und  Überheben:  Steigerung.  Kreisschwingen.  Stabwinden.  Langstabübungen.


K.  Handdkreisen  rücklings,  in  Seit=  und  Vorhalte.  Verbindungen.  Mühlen.

G.  L.  u.  H.  Wie  Klasse  IV.  Dauerlauf  8  Minuten.  Wiege=  und  Kreuzhüpfen.
Verkettungen.  Spreiz=  und  Walzerzwirbeln.  Menuert=  und  Gavotteschritt.  Tänze:

Walzer,  Menuettwalzer,  Gegentanz  im  Viereck.
1915.  21
        <pb n="144" />
        —  128  —

III.  Ger.  U.  —  Re.  n.  Hangstand:  Ausbau.  Felg-  und  Wellaufschwung  (höher).
Felgabzug  rücklings.  —  Flanke.  Unterschwung.  h.  Armwippen.  Hangkehre  mit
Schwingen.  Ba.  Drehen  im  Liegestütz.  Innenseitstand:  Auf=  und  Übersprünge.  Sitzwechsel.
  Schraubenspreizen.  Unterarmstütz.  Stützhüpfen.  Flanke  aus  dem  Quersitz.
Ausspreizen  vorwärts.  Ru.  Kreisfliegen  mit  Drehen.  Kreisspringen.  Walzen  (Schleudern).
  Sch.  ¼  und  ½  Drehung  rückwärts.  Sonst  wie  Klasse  IV,  aber  mit  Höherstellen
  der  Ringe.  Verbindungen.  Lei.  w.  Beugehang  mit  Beinhalte.  Hangeln  an
den  Sprossen.  Drehhangeln  mit  Seitschwung.  Schwingen  mit  Hangzucken  vorwärts.
§.  Wie  Klasse  IV.  Spr.  Verbindungen.  Ssch.  Hangeln  aufwärts.  Kl.  2  Stangen:
Hangzucken  abwärts.  Hang  auf  Dauer.  Verbindungen.  S.  Wie  Klasse  IV.  Schw.
Freier  Schwebegang:  Steigerung.  Übungen  im  Liegestütz,  Sitzen,  Liegen.  Pf.
Schraubenaussitzen.  Diebsprung.  Auf=  und  Absprünge.  Kehre.

IV.  Vo.  U.  —  Spr.  Wie  Klasse  IV,  dazu  Weithochspringen,  Stabweitspringen.
L.  Hindernislauf  über  75  m.  Dauerlauf  8  Minuten.  Schnellauf  100  m.  We.  Schleuderball.
  Kugelstoßen  2,5  kg.  Zi.  Tanziehen.  Stabkampf.  Grenzkampf.

V.  Sp.  Korbball.  Trommelball.  Schleuderball.  Schlagball.  —

Übungen  im  Befehlen,  Vorturnen,  Hilfegeben.

Einführung  in  die  Methodik  des  Turnunterrichtes  zur  Vorbereitung  auf  die  Schulpraxis
  in  Klasse  II.  Belehrungen  über  Turnarten  und  Ubungsformen,  Turngeräte
und  Turnstätten.

Lehrübungen  mit  Mitschülerinnen  und  gelegentlich  mit  Schulkindern.

Klasse  II.  2  Stunden.

I.  Ord.  Wie  Klasse  III,  dazu  Schleife,  Kette  in  der  Säule.  Übersicht.

II.  Fr.  u.  Ha.  —  Fr.  a)  Unterarmschlagen.  Armkreisen,  -stoßen,  Stellungswechsel
  in  Fechterstellungen.  b)  Rumpfbewegungen  in  schwereren  Stellungen.
c)  Standwage.  Liegestütz  mit  ½  Drehung.  Gesellschaftsübungen.  d)  Hüpf=  und
Fallübung  mit  Steigerung.

St.  Winden  mit  Schwingen.  Stabschwenken.  Gemeinübungen.

K.  Handkreisen.  Hüftschwung.  Mühlen.

G.  L.  u.  H.  Verfeinerte  Ausführung  des  Gelernten.  Turnübungen  zu  Liedern
und  Musiksätzen.  Singspiele.

III.  Ger.  U.  —  Re.  u.  Fechterflanke.  Doppelreck.  h.  Felg=  und  Wellaufzug,
Aufstemmen.  Ba.  Schwingen:  Stützhüpfen,  Aufstemmen  aus  dem  Unterarmstütz.
Seitensprünge.  Einspreizen  vorwärts.  Ubungen  im  Oberarmhang.  Hintersprünge.
Verbindungen.  Ru.  Wiederholung.  Sch.  Schaukelsprung.  Verbindungen.  Lei.  w.
Drehhangeln  mit  Walzdrehen.  Steigerung  der  Leistungen.  Übersicht.  Kl.  2  Stan-
        <pb n="145" />
        —  129  —

gen:  Hangzucken  aufwärts.  Gesellschaftsübungen.  8.  Übung  im  Seilschwingen.
Schw.  Schwebelauf.  Schwebegang  mit  Niederknien,  Standwage.  Pf.  Steigerung.
—  Wende.

IV.  Vo.  U.—  Spr.  Wie  Klasse  III,  dazu  Dreisprung.  L.  Eilbotenlauf.  Hindernislauf
  über  100  m.  Dauerlauf  bis  10  Minuten.  Schnellauf  100  m.  We.  Gerwerfen.
Kugelstoßen  5  kg.  Zi.  Tauziehen  im  Viereck.  Steyrisch  Ringen.

V.  Sp.  Faustball.  Turmball.  Schleuderball.  Schlagball.  —

Abschluß  der  Methodik  des  Turnunterrichtes  unter  Berücksichtigung  der  Lehrpläne
der  Volksschulen;  wichtige  Literatur.  Physiologie  der  Leibesübungen;  Psychologisches.

Klasse  I.  2  Stunden.
I.  Ord.  Je  ein  Quer=  und  Längsaufzug.  Ein  Reigentanz.

II.  Fr.  u.  Ha.  —  Fr.  Wiederholung  und  Steigerung  in  Übungsverbindungen.
Beurteilung  der  Übungswirkung.  Übungsfolgen.  St.  Stab  als  Stütze.  K.  Weitere
Verarbeitung.  G.  L.  u.  H.  Wie  Klasse  II.

III.  Ger.  U.  Wie  Klasse  II.  Weitere  Übung  durch  Verbindungen.  Wiederholung.
  Ubersichten.  Zusammenstellung  von  Übungsfolgen.

IV.  Vo.  U.  Wie  Klasse  II,  mit  Steigerung  der  Leistungen.

V.  Sp.  Wiederholung  der  Lauf=  und  Fangspiele  für  Lehrzwecke.  Sonst  wie
Klasse  II.  —

Einiges  Wichtige  aus  der  Geschichte  des  Turnens,  über  Tagesfragen,  Jugendpflege,
  Vereinsturnen.

§  62.  (1)  Der  Turnunterricht  wirke  jederzeit  auf  Entwickelung  und  Kräftigung
des  ganzen  Körpers  hin  und  diene  der  Erziehung  zu  Gewandtheit  und  Ausdauer,
Entschlossenheit  und  Geistesgegenwart,  Gehorsam  und  Gemeinsinn.  Mit  Straffheit
des  Unterrichtsbetriebes  verbinde  sich  die  Förderung  des  jugendlichen  Frohsinnes  und
der  Turn=  und  Spielfreudigkeit  sowie  die  Erziehung  zu  guter  Haltung,  Wohlanständigkeit
  und  Beachtung  der  geselligen  Formen.  Der  Unterricht  gebe  Anregung  zu  Leibesübungen
  und  nachhaltiger  Körperpflege  auch  außerhalb  der  Schulzeit.

(2)  Jede  Turnstunde  bilde  ein  planmäßig  nach  physiologischen  Grundsätzen  angelegtes
  Ganzes.  Die  Ubungsarten  sollen  sich  in  freudig  anregendem  Wechsel  ablösen;
  die  Inanspruchnahme  starker  geistiger  Mitarbeit,  lange,  das  Gedächtnis  belastende
  Ubungsfolgen  sind  zu  vermeiden.

(s)  In  allen  Klassen  und  Stunden  sind  regelmäßig  Haltungsübungen  teils  als
reine  Freiübungen  teils  als  Freiübungen  mit  Stützpunkt  vorzunehmen.

21“

Bemerkungen.
        <pb n="146" />
        Lehrziel.

—  130  —

(1)  In  der  günstigen  Jahreszeit  sind  volkstümliche  Ubungen  und  Spiele  zu  bevorzugen,
  ohne  daß  Frei=  und  Gerätübungen  gänzlich  ausgeschaltet  werden.

(5)  Höchstleistungen,  die  über  die  an  den  zukünftigen  Lehrer  für  den  Turnunterricht
zu  stellenden  Anforderungen  weit  hinausgehen  (Gipfelturnen,  Sportturnen),  sind
nicht  zu  erstreben.  Überhaupt  ist  aller  Ubertreibung  in  Leibesübungen  vorzubeugen.

(e)  Für  eine  zweckdienliche  Turnkleidung  ist  Sorge  zu  tragen.

(7)  Soviel  als  möglich  hat  das  Turnen  im  Freien  zu  erfolgen.  In  der  Turnhalle
ist  für  Erhaltung  reiner  Luft  zu  sorgen.

(8)  Auf  körperliche  Schwächen  und  Krankheitserscheinungen  ist  gebührende
Rücksicht  zu  nehmen.  Wegen  Befreiung  vom  Turnunterrichte  aus  gesundheitlichen
Gründen  vergl.  §  2  Absatz  1  und  2.

(„)  Zur  Verhütung  von  Unfällen  sind  allenthalben  klare  Anweisungen  zu  geben
und  die  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen,  nicht  minder  für  erste  Hilfeleistung
bei  Unfällen.

(no)  Kürturnen  darf  nur  in  Gegenwart  eines  Turnlehrers  oder  älterer  zuverlässiger
  und  umsichtiger  Schüler  stattfinden.

u)  Durch  Schwimmen,  Eislauf  und  andere  Leibesübungen  soll  eine  wesentliche
Kürzung  der  Turnstunden  nicht  bewirkt  werden.

Musik.
Vorbemerkungen.

§  63.  Der  Musikunterricht  erstreckt  sich  auf  Gesang,  Klavierspiel  und  Musiklehre,
überdies  für  die  Schüler,  welche  die  Befähigung  zum  Kirchschuldienste  erlangen
wollen,  auf  Orgelspiel  mit  Harmonielehre.  Vergl.  §  1.

Zu  einem  Kirchschulamte  werden  nur  solche  Lehrer  zugelassen,  die  am  vollständigen
  Unterrichte  in  allen  Musikfächern  des  Seminars  teilgenommen  haben  und
die  volle  Befähigung  zum  Kirchschulamte  durch  ihre  Prüfungszeugnisse  nachweisen
können.  Vergl.  Prüfungsordnung  vom  4.  Mai  1914  A  §  33  Absatz  13.

Gesang.

§  64.  Freude  am  Gesange  und  sprachrichtiger,  wohllautender  und  ausdrucksvoller
  Vortrag  bei  guter  Körperhaltung  und  Atemtechnik;  Erfassung  eines  Tonstückes
nach  seinem  musikalischen  Charakter  und  seiner  Gliederung;  ziemliche  Sicherheit  bei
Stimm-,  Treff=  und  rhythmischen  Ubungen  und  Fähigkeit,  nicht  zu  schwierige  Lieder
vom  Blatte  zu  singen;  gedächtnismäßige  Beherrschung  eines  wertvollen  Schatzes  von
Volksliedern  und  Chorälen  in  Wort  und  Ton,  besonders  der  im  Volksschulunterrichte
        <pb n="147" />
        —  131  —

wichtigsten  und  üblichsten,  sowie  der  Sonn-  und  Festtagsliturgie;  Fähigkeit  zur  Er—
teilung  ersprießlichen  Gesangunterrichtes  und  zur  Leitung  von  Gesängen.

8  65.  Klasse  VII.  2  Stunden.  Verteilung  des

Klassen-  und  Einzelgesang  verbunden  mit  elementarer  Musiklehre  (vergl.  §  74).  hrstoffe.

Elementare  Musiklehre:  Tonlehre,  Tonleiter,  Intervalle,  Dreiklänge,  Taktlehre,
leichte  rhythmische  Ubungen  in  einfachen  Taktarten.

Gehörbildung:  Geeignete  Ubungen  am  Klaviere  (und  mit  Stimmgabel),  Auffassen
  der  Töne  nach  Höhe  und  Dauer;  Musikdiktat;  Ausbildung  des  Tongedächtnisses
an  kleinen  Motiven.  Treffsingen  in  Ziffern  und  Noten.

Laut=  und  Stimmbildung:  Der  menschliche  Stimmapparat  (Atmung,  Arten  der
Atmung,  Atemregeln,  Atemgymnastik);  Entwickelung  der  Sprachlaute.  Sprechtechnische
  Studien  an  geeigneten  Worten,  Choral=  und  Liedtexten.  Bildung  des  Einzeltones
  bei  richtiger  Körperhaltung  und  Mundeinstellung;  gehauchter  und  gestoßner
Stimmeinsatz.  Stimmübungen  im  Sextenumfang  in  Dur.

Übungsstücke:  10  Choräle,  10  Volkslieder,  Liturgie  Form  A.

NB.  Zur  Durchbildung  der  Einzelstimmen  kann  die  Klasse  in  zwei  Abteilungen
geteilt  und  für  jede  Abteilung  eine  Stunde  wöchentlich  angesetzt  werden;  zum  Klassengesange
  und  für  allgemeine  Belehrungen  sind  aber  alle  Schüler  in  einer  Stunde  zu
vereinigen,  so  daß  der  Lehrer  im  ganzen  drei  Stunden  Gesangunterricht  erteilt,  auf
den  einzelnen  Schüler  jedoch  nur  zwei  Singstunden  wöchentlich  entfallen.

Klasse  VI.  2  Stunden.

Klassen=  und  Einzelgesang.  Gehörbildung  durch  Ubungen  in  sämtlichen  Tonarten
  mit  deren  Intervallen  und  Dreiklängen  in  Grundstellung  und  Umkehrungen;
Musikdiktat;  Ausbildung  des  Tongedächtnisses  an  Motiven  und  einfachen  Sätzen;
Treffsingen  nach  Ziffern  und  Noten;rhythmische  Übungen  in  einfachen  und  zusammengesetzten
  Taktarten.

Laut=  und  Stimmbildung:  Atemgymnastik;  Entwickelung  der  Sprachlaute  (konsonantische
  Häufungen);  Anwendung  der  Lautstudien  in  Worten,  Sprichwörtern,  Sentenzen,
  Choral=  und  Liedtexten.  —  Stimmübungen:  Stoff  aus  der  Musiklehre  (Tonleiterausschnitte,
  Intervalle,  Akkorde).

UÜbungsstücke:  10  Choräle,  10  Volkslieder,  Liturgie  Form  A  und  B.

NB.  Für  die  Bildung  von  Abteilungen  usw.  gilt  die  Bestimmung  bei  Klasse  VII.

Klasse  V.  2  Stunden.

Klassen-  und  Einzelgesang.  Gehörbildung  am  Vierklange  und  an  seinen  Umkehrungen;
  Musikdiktat;  Ausbildung  des  Tongedächtnisses  an  einfachen  Perioden;
        <pb n="148" />
        —  132  —

Treffsingen  nach  Ziffern  und  Noten  in  allen  Tonarten;  Blattsingen;  leichte  Modula—
tionen;  rhythmische  Übungen  mit  Bewegung  in  gemischten  Werten.

Laut=  und  Stimmbildung:  Atemgymnastik;  Rezitation  geeigneter  Vortragsstücke
in  Prosa  und  Poesie;  Erweiterung  des  Stimmumfanges.

Übungsstücke:  Leichte  Vokalisen,  12  Choräle,  12  Volkslieder,  Liturgie  Form  A,
B,  C.

N-B.  Für  die  Bildung  von  Abteilungen  usw.  gilt  die  Bestimmung  bei  Klasse  VII
und  VI.

Klasse  IV.  2  Stunden.

Klassen=  und  Einzelgesang.  Gehörbildung  auf  Grund  des  angeeigneten  Akkordmateriales
  (sämtliche  Drei=  und  Vierklänge);  Verwendung  harmoniefremder  Töne;
Musikdiktat  (auch  mehrstimmig);  Ausbildung  des  Tongedächtnisses  an  Perioden  in
Dur  und  Moll;  Treffsingen  nach  Ziffern  und  Noten;  Blattsingen  (Chorliederbuch);
Mehrdeutigkeit  der  Dreiklänge  und  ihre  Weiterführung  zur  Tonika;  Modulationen;
rhythmische  Ubungen  in  Bewegung  durch  Unterteilung;  Erfassen  und  Erfinden  von
Rhythmen.

Stimmbildung:  Erweiterung  des  Stimmumfanges;  Schwellton.

Übungsstücke:  Vokalisen;  6  Choräle,  6  Volkslieder;  gegebenenfalls  einfache  Sololieder
  mit  Klavierbegleitung;  Wiederholung  eingeprägter  Choräle,  Volkslieder  und
Liturgien.

NB.  Gegebenenfalls  kann  der  Klassen=  und  Einzelgesang  auf  eine  Stunde
wöchentlich  (oder  2  Abteilungsstunden)  beschränkt  und  die  zweite  Singstunde  für
Chorgesang  verwendet  werden.  Siehe  dazu  Klasse  III.

Klasse  III.  2  Stunden.

Klassen=  und  Einzelgesang.  Gehörbildung  durch  Mehrdeutigkeit  der  Vierklänge
und  ihre  Weiterführung  zum  tonischen  Dreiklange;  Musikdiktat  mit  harmoniefremden
Tönen;  Modulationen  (mehrstimmig)  durch  verminderten  Septakkord;  Trefsfsingen;
Blattsingen;  rhythmische  Ubungen  mit  Synkopen;  Erfinden  von  Rhythmen  und
Melodien  nach  gegebenem  Texte.

Stimmbildung:  Steigerung  und  Erweiterung  der  UÜbungen  in  Klasse  IV.

Ubungsstücke:  ein=  und  zweistimmige  Vokalisen;  Sololieder  mit  Klavierbegleitung.
—  Gelegentliche  Dirigierübungen.

Methodik  des  Gesangunterrichtes  zur  Vorbereitung  auf  die  Schulpraxis  in  Klasse  II.
Lehrübungen  mit  Mitschülern,  gelegentlich  auch  mit  Schulkindern.  1  Stunde.

Chorgesang  mit  Klasse  II  und  1,  gegebenenfalls  auch  mit  Klasse  IV.  Geistliche
und  weltliche  Volks=  und  Kunstgesänge,  nach  bestimmten  Gesichtspunkten  geordnet
        <pb n="149" />
        —  133  —

(Kirchenjahr,  Jahreszeiten,  vaterländische  Gedenktage,  Schulausflüge  usw.);  ge—
gebenenfalls  Konzertwerke  als  Vorbereitung  für  Musikaufführungen.  Übungen  von
Schülern  der  II.  und  I.  Klasse  in  der  Leitung  von  Gesängen.  Anleitung  zu  Programmentwürfen.
  1  Stunde.

Klasse  II.  2  Stunden.

Klassen-  und  Einzelgesang.  Gehörbildung  durch  Akkordübungen  wie  in  Klasse  III.
Musikdiktat;  enharmonische  Modulationen;  Treffsingen,  Blattsingen,  rhythmische
Ubungen  wie  in  Klasse  III.

Stimmbildung:  zweistimmige  Vokalisen.

Übungsstücke:  Wiederholung  der  eingeprägten  Choräle  und  Volkslieder;  Transponierübungen;
  Sololieder,  Arien;  Dirigierübungen.

Abschluß  der  Methodik  des  Gesangunterrichtes  unter  Berücksichtigung  der  Lehrpläne
  der  Volksschulen;  wichtige  Lehr=  und  Lernmittel,  Literatur.  1  Stunde.

Chorgesang  wie  in  Klasse  III.  1  Stunde.

JNB.  Wegen  Verbindung  der  Musiklehre  mit  dem  Gesangunterrichte  in  Klasse  II
des  Lehrerinnenseminares  vergl.  §  74.

Klasse  I.  2  Stunden.

Klassen=  und  Einzelgesang.  Modulations=  und  Transpositionsübungen,  Treffund
  Blattsingen;  gegebenenfalls  Verzierungen;  klassische  und  moderne  Sologesänge
und  Duette;  Dirigierübungen.  1  Stunde.

Chorgesang  wie  in  Klasse  II.  1  Stunde.

NB.  Wegen  Verbindung  der  Musiklehre  mit  dem  Gesangunterrichte  in  Klasse  1
des  Lehrerinnenseminares  vergl.  §  74.

§  66.  (1)  Im  Gesangunterrichte,  der  die  Grundlage  für  die  allgemeine  musikalische
  Bildung  schaffen  und  die  Schüler  zu  selbständigem,  bewußtem  Singen  erziehen
soll,  ist  vor  allem  dahin  zu  streben,  daß  das  Gehör  zu  möglichst  rascher  und  sicherer  Erfassung
  der  verschiedenartigen  Tonverhältnisse  ausgebildet  wird  und  die  Sprache  Reinheit
  und  Modulationsfähigkeit  erhält.  Auf  gute  Tonbildung  und  Einzelgesang  ist  in
allen  Klassen  besonderer  Nachdruck  zu  legen,  auch  durch  schriftliche,  sich  aber  in  angemessenen
  Schranken  haltende  Wiedergabe  vorgesungener  oder  vorgespielter  Töne
snnor  Tonfolgen  (Musikdiktate)  die  Auffassungskraft  und  das  musikalische  Gedächtnis  zu

ärken.

(2)  Zu  bekämpfen  ist  alles,  was  eine  gute  Tonbildung  beeinträchtigen  kann,  wie
schlechte  Atemführung  und  Körperhaltung,  überlautes  und  undeutliches  Sprechen.
Zu  vermeiden  ist  jede  Überanstrengung  der  Stimme  durch  zu  starkes  oder  zu  an-Bemerkungen.
        <pb n="150" />
        —  134  —

haltendes  Singen,  jede  Schädigung  der  für  den  Gesang  in  Frage  kommenden  Organe,
z.  B.  durch  Singen  bei  Gegenzug,  bei  Staubentwickelung,  beim  Turnen  in  der  Turnhalle,
  bei  anstrengenden  Wanderungen,  in  zu  kalter  Luft.

(s3)  Die  körperliche  Entwickelung  und  der  Stimmumfang  der  Schüler  müssen
sorgfältig  beachtet,  Stimmprüfungen  wiederholt  vorgenommen  werden;  gegebenenfalls

  ist  rechtzeitig  eine  ärztliche  Untersuchung  und  zeitweilige  Enthaltung  vom  Singen

Lehrziel.

Verteilung  des
Lehrstoffes.

zu  veranlassen.  Wegen  etwaiger  Befreiung  von  letzterem  überhaupt  vergl.  §  2  Absatz
  1  und  2.

(70)  Durch  Stimm=  und  Gehörbildungsübungen,  so  wichtig  sie  auch  sind,  sowie
durch  theoretische  oder  geschichtliche  Belehrungen  darf  der  Liedgesang  selbst  nie  in  den
Hintergrund  gedrängt  werden.  Nicht  ein  technisches  oder  sachliches  Gesangsstudium,
sondern  Pflege  der  jugendlichen  Sangesfreudigkeit  und  eines  edlen  Gesanges  ist  die
Hauptsache.

(6)  Bei  der  Auswahl  des  Gesangstoffes,  der  in  erster  Linie  dem  deutschen
geistlichen  und  weltlichen  Liede  zu  entnehmen  ist,  sind  neben  dem  Tonumfange  der
Stimmen  und  den  methodischen  Bedürfnissen  die  Tages=  und  Jahreszeiten,  das
Kirchenjahr,  die  vaterländischen  Feste,  Schulwanderungen,  sowie  alles,  was  die  Beziehung
  des  Gesanges  zu  anderen  Unterrichtsfächern  fördert,  in  Betracht  zu  ziehen.
Insonderheit  sind  für  den  Volksschulunterricht  wertvolle  Volkslieder  und  die  für  den
kirchlichen  Gebrauch  wichtigsten  Choräle  zu  berücksichtigen.

(e)  Für  die  Gesänge,  welche  die  Schüler  nach  Text  und  Melodie  frei  beherrschen
sollen,  ist  ein  Plan  aufzustellen,  hinsichtlich  der  Choräle  möglichst  in  Ubereinstimmung
mit  den  Bedürfnissen  des  Religionsunterrichtes  und  der  Schulandachten.  Die  Zahl
der  einzuprägenden  Liedstrophen  ist  in  angemessener  Weise  zu  beschränken;  alles
Gelernte  ist  oft  anzuwenden  und  fleißig  zu  wiederholen.

Klavierspiel.

§  67.  Fähigkeit,  Tonstücke  von  mäßiger  Schwierigkeit  mit  richtiger  Körper-,
Finger=  und  Handhaltung,  gutem  Anschlage  und  Fingersatze  musikalisch  vorzutragen
und  das  Klavier  als  Stütze  für  den  Gesangunterricht  der  Volksschule  und  als  Mittel
für  die  musikalische  Fortbildung  zu  benutzen;  überdies  seitens  der  Schüler,  die  sich
zum  Kirchendienste  vorbereiten:  Fähigkeit,  eingeübte  schwierigere  Tonstücke  technisch
und  musikalisch  gut  vorzutragen,  Gesänge  zu  begleiten  und  leichtere  Stücke  vom
Blatte  zu  spielen.

8  68.  Unterstufe.

Technische  Übungen:  mit  stillstehender  und  fortrückender  Hand  (verschiedene
Anschlagsarten,  vor  allem  legato,  verschiedene  Rhythmen  und  Stärkegrade);  Ton-
        <pb n="151" />
        —  135  —

leiterspiel  (mit  Vorübungen)  einzeln,  zusammen  auch  in  Gegenbewegung;  Akkordische
  Figuren  (Drei=  und  Vierklänge).  Übungen  im  Gebrauche  des  Pedales.
Fingerwechsel,  Doppelgriffe,  Verzierungen.

Etüden,  z.  B.  Czerny  op.  139,  849;  Bertini  op.  100;  Burgmüller  op.  100;  Döring
op.  44,  46,  76.

Vortragsstücke:  Sonatinen  und  Spnaten  von  Clementi,  Kuhlau,  Dussek,  Reinecke
u.  a.;  lyrische  Stücke,  z.  B.  von  Schumann  (Jugendalbum).  Gelegentliches  Auswendigspielen.


Eine  Stunde  wöchentlich  für  jede  Klassenabteilung.

Mittelstufe.

Technische  Übungen:  Tonleiterspiel  (auch  chromatisch);  Akkordspiel  einzeln,  zusammen
  in  gleichen  Akkordlagen.  Trillerübungen.  Handgelenk-Staccato.  Rhythmische
  Übungen  (2  Noten  gegen  3  u.  a.).

Etüden,  z.  B.  Czerny  op.  299;  Bertini  op.  29,  32;  Berens  op.  61;  Heller  op.  47,
45;  Burgmüller  op.  109,  105;  Löschhorn  op.  52,  38;  Bach:  Präludien,  Inventionen

Vortragsstücke:  Sonatinen  und  Sonaten  von  Mozart,  Haydn,  Elementi,  Beethoven
  u.  a.  Lyrische  Stücke  und  andere  Kompositionen  von  Mendelssohn,  Schumann,
Schubert,  Chopin,  Grieg,  Jensen.  Kirchner  u.  a.

Gelegentliches  Auswendigspielen.  Zusammenspiel  zu  4  und  8  Händen.  Vomblattspielen.


Eine  Stunde  wöchentlich  (wahlfrei)  für  jede  Klassenabteilung.

Oberstufe.

Technische  Ubungen:  Tonleiterspiel  in  Sexten,  Terzen,  Dezimen.  Handgelenk-Staccato
  (Tonleitern,  Akkorde).

Etüden,  z.  B.  Czerny  op.  299  und  740;  Cramer;  Clementi  (Gradus  ad  Parnassum);
Jensen  op.  32;  Moscheles  op.  70;  Chopin;  Bach:  Inventionen,  Präludien  und  Fugen,
Sutiten.

Vortragsstücke:  Sonaten  von  Mozart,  Haydn,  Beethoven,  Clementi  u.  a.;  Stücke
von  Schubert,  Schumann,  Chopin,  Grieg,  Heller,  Jensen,  Kirchner,  Tschaikowsky  u.  a.

Gelegentliches  Begleiten  von  Gesängen.  Gelegentliches  Vomblattspielen  und
Auswendigspielen  usw.  wie  auf  der  Mittelstufe.

Eine  Stunde  wöchentlich  (wahlfrei)  für  jede  Klassenabteilung.

§  69.  (1)  Da  der  Unterricht  im  Klavierspiele  vor  allem  der  allgemeinen  musikalischen

  Bildung  und  als  Vorbereitung  und  Stütze  für  den  Gesangunterricht  der  Lehrer

in  der  Volksschule  dient,  ist  in  allen  Klassen,  für  die  der  fortlaufende  Unterricht  nicht
1215.  22

Bemerkungen.
        <pb n="152" />
        —  136  —

verbindlich  ist,  den  Schülern  ausreichende  Gelegenheit  zur  Ubung  und  Vervollkommnung
  im  Klavierspiele  unter  Aufsicht  und  Leitung  der  Musiklehrer  zu  geben.  Bei  der
Abschlußprüfung  in  Klasse  II  ist  jeder  Schüler,  wie  im  Gesange,  so  im  Klavierspiele  zu
prüfen.  Vergl.  Prüfungsordnung  vom  4.  Mai  1914  A  5.  18  Absatz  2  und  8,  §  21
Absatz  6.  Schüler,  welche  die  Befähigung  zum  Kirchschuldienste  erlangen  wollen,  sind
verpflichtet,  in  den  Klassen  VII  bis  II  am  vollen  Klavierunterrichte  teilzunehmen.

(2)  Der  Unterricht  wird  in  Abteilungen  von  4  bis  6  Schülern  erteilt.  Die  Übungszeit
  beträgt  für  die  Unterstufe  2  bis  3,  für  die  anderen  Stufen  2  Stunden  wöchentlich.

(„)  Jeder  Schüler  hat  ein  Aufgabenbuch  mit  folgender  Anordnung  zu  führen:
A  technische  Üübungen,  B  Etüde,  C  Vortragsstück,  D  Choral  usw.,  E  Bemerkungen.

(1)  Technische  Ubungen,  Etüden  und  Vortragsstücke  sind  auf  allen  Stufen  nebeneinander
  zu  betreiben.  Als  Lernstoff  für  den  Gesangunterricht  kommt  hinzu:  das  Spiel
von  Choral,  Lied,  Kadenz,  Modulation  und  Transposition.

(„)  Auf  richtige  Hand=  und  Fingerhaltung  und  guten  Anschlag  ist  besonderes
Gewicht  zu  legen.  Zum  Zwecke  seiner  methodischen  Bildung  ist  dem  Schüler  stets  über
die  Gründe  des  Verfahrens  Aufschluß  zu  geben.  Aus  der  Fülle  von  technischem
Ubungsstoffe  soll  nur  das  ausgewählt  werden,  dessen  Zweck  auch  dem  Schüler  erkenntlich
  ist.  Tonleitern  und  gebrochene  Akkorde  sind  als  wichtigste  technische  Vorbereitungen
  für  Etüde  und  Vortragsstück  mit  gesteigerter  Geläufigkeit  auf  allen  Stufen
zu  wiederholen.  Dem  Schüler  ist  zum  Bewußtsein  zu  bringen,  daß  das  technisch  glatte
Spiel  vor  allem  einen  richtigen,  zweckmäßigen  Fingersatz  zur  Voraussetzung  hat.  Nicht
minder  ist  auf  Pflege  des  rhythmischen  Gefühles  unablässig  Bedacht  zu  nehmen.

(e)  Bei  der  Auswahl  von  Vortragsstücken  ist  nur  das  musikalisch  Wertvolle  zu
berücksichtigen.  Wo  es  sich  mit  diesem  Grundsatze  vereinigen  läßt,  kann  auch  Wünschen
des  Schülers  Rechnung  getragen  werden.  Da  das  Spiel  von  Vortragsstücken  in  erster
Linie  die  musikalisch-ästhetische  Erziehung  des  Schülers  bezweckt,  ist  er  über  Inhalt  und
dementsprechende  Vortragsweise,  über  Stil,  Phrasierung  und  formellen  Aufbau  des
Stückes  zu  belehren.

(:)  Zur  Förderung  von  Lust  und  Liebe  am  Musizieren  sowie  der  Literaturkenntnis
  ist  das  (4  und  8  händige)  Zusammenspiel  fortgeschrittener  Schüler  zu  pflegen.

(s)  Das  Auswendigspielen,  das  der  Bildung  der  musikalischen  Vorstellungskraft
dient,  ist  nicht  bloß  mechanisch  zu  betreiben.  Schon  beim  rein  technischen  Studium  des
zu  lernenden  Stückes  ist  der  Schüler  anzuhalten,  seine  Kenntnisse  aus  der  Musiklehre
als  Gedächtnishilfen  zu  verwerten.

()  Bei  der  Überwachung  der  häuslichen  Übungen  des  Schülers  ist  dahin  zu  wirken,
daß  er  immer  auch  langsam,  einzelhändig  und  abschnittweise  übt.  Sein  Fortschritt
steigert  sich  in  dem  Maße,  in  welchem  sein  Verständnis  für  die  Kunst  des  Übens  wächst.
        <pb n="153" />
        —  137  —

(ne)  In  der  Vorspielstunde  sollen  alle  Schüler  der  betreffenden  Abteilung  dem
Unterrichte  aufmerksam  folgen  und  zur  Förderung  ihres  musikalischen  Urteiles  angehalten
  werden,  sich  über  das  Gehörte  auszusprechen.  Von  hoher  Bedeutung  für  das
Verständnis  der  Methode  des  Klavierspieles  ist  das  vorbildliche  Vorspielen  des  Lehrers.

(11)  Es  ist  zu  wünschen,  daß  der  Lehrer  seinen  sämtlichen  Schülern  von  Zeit  zu
Zeit  kleine  Klaviervorträge  mit  musikalischen  Erläuterungen  bietet.

Orgelspiel.

§  70.  Ausreichende  Fertigkeit  im  Spielen  von  Chorälen,  der  Liturgie  und  Lehrziel.
mittelschwerer  Tonstücke  sowie  im  Begleiten  von  kirchlichen  Gesängen,  im  Transponieren
  und  Modulieren;  ausreichende  Fähigkeit  im  Erfinden  einfacher  Vor-,
Zwischen=  und  Nachspiele;  Verständnis  für  das  Registrieren,  für  den  kirchlichen  Stil
und  für  die  Anforderungen  des  Kirchenjahres.

§  71.  Klasse  IV.  Verteilung  des

Lehrstoffes.
Allgemeines  über  Einrichtung  der  Orgel  und  Spielweise.  Nach  einer  Orgelschule:  chrstoffe
zwei=  bis  vierstimmige  Manualübungen,  Ubungen  im  Gebrauche  des  Pedales  (natürliche
  und  künstliche  Applikatur),  Tonsätze  mit  Pedal.  Sorgfältige  Pflege  des  Legatospieles.


Etwa  10  der  leichteren  vierzeiligen  Choräle  mit  Schlußverlängerung  in  einfachster
Form.

Schriftliche  und  praktische  Anwendung  des  in  der  Musiklehre  Behandelten  bei  den
Aufgaben  liturgischer  Art:  die  Kadenz  als  Ausgangspunkt  für  Vor=  und  Zwischenspiele
  bis  zur  Verwendung  der  Nebendreiklänge,  Septakkorde  und  alterierten  Akkorde;
die  achttaktige  Sequenz;  einige  Modulationen  von  Dur  zu  Dur.  Harmonische  Choralanalysen
  (schriftlich  in  Form  bezifferter  Bässe  mit  Stufenangabe).

Eine  Stunde  wöchentlich  für  jede  Klassenabteilung.

Klasse  III.

Fortsetzung  der  Übungen  aus  der  Orgelschule.

Etwa  20  Choräle  (darunter  die,  welche  mit  dem  Dominantakkorde  anfangen)
mit  Schlußverlängerung  in  erweiterter  Form.

Tonstücke  im  Schwierigkeitsgrade  des  Trio  (Bruchstück)  aus  der  CMoll-Sonate
von  J.  S.  Bach  oder  von  „Es  ist  das  Heil  uns  kommen  her“,  Choralspiel  von  J.  S.  Bach.

Zwischenspiel  und  Vorspiel  wie  in  Klasse  IV,  rhythmisch  und  melodisch  durch  Anwendung
  der  harmoniefremden  Töne  reicher  ausgestattet.  Dazu  achttaktige  Perioden

22“
        <pb n="154" />
        Bemerkungen.

–  138  —

und  Choralfigurationen.  Modulationen  von  Dur  zu  Dur  und  Dur  zu  Moll.  Schriftliche
  Bearbeitungen  und  Choralanalysen.
Eine  Stunde  wöchentlich  für  jede  Klassenabteilung.

NB.  Von  Zeit  zu  Zeit  kann  eine  Orgelstunde  für  alle  Abteilungen  zu  gemeinsamer
  Belehrung  und  Übung  in  Harmonielehre  verwendet  werden.

Klasse  II.

Ubungsstücke  aus  der  Orgelschule,  Studien  für  Pedaltechnik.  Etwa  25  Choräle,
besonders  die  gebräuchlichsten  in  den  Kirchentonarten  nebst  Auswahl  aus  dem  Volksliederanhange
  des  Landeschoralbuches.  Einige  Choräle  mit  obligater  Melodie.  Vortragsstücke
  im  Schwierigkeitsgrade  der  „Kleinen  Präludien  und  Fugen“  von  J.  S.Bach.

Zwischenspiel  und  Vorspiel  wie  in  Klasse  III.  Dazu  Vorspiele  in  freier  Form  mit
Verwertung  von  Choralmotiven  und  Choralzeilen  (Choralvorspiele).  Modulationen
von  Moll  zu  Moll  und  Moll  zu  Dur.  Schriftliche  Bearbeitungen  dieser  Aufgaben.

Eine  Stunde  wöchentlich  für  jede  Klassenabteilung.

Hierüber  eine  Stunde  wöchentlich  zur  Vertiefung  und  Erweiterung  der  in  der
Musiklehre  behandelten  Stoffe:  Generalbaßspiel,  schwierigere  Kapitel  aus  der  Harmonielehre,
  Einführung  und  ÜUbung  des  einfachen  Kontrapunktes,  Fugenlehre,  Kirchentonarten;
  geschichtliche  Entwickelung  des  Chorales  und  der  kirchlichen  Kunstmusik;
Orgelbaukunde  und  Registrierübungen;  Geschichte  der  Orgel  und  des  Orgelspieles;
wertvolle  Orgelliteratur.

Klasse  I.

Etwa  20  Choräle.  Wiederholung  der  früher  geübten.  Spielen  weniger  gebräuchlicher
  Choräle  vom  Blatte  und  zur  Übung  im  Spielen  mit  obligater  Melodie.

Schwierigere  Kompositionen  alter  Orgelmeister,  insbesondere  von  J.  S.  Bach;
Tonstücke  neuzeitlicher  Komponisten  (Präludien,  Fugen,  Sonaten,  Choralvorspiele).
Begleiten  von  kirchlichen  Sologesängen.

Vor=  und  Zwischenspiel  (Nachspiel)  wie  in  Klasse  II  und  als  Improvisation.
Praktische  Ubung  der  Gottesdienstordnungen  und  liturgischen  Formen.  Modulation
in  die  Kirchentonarten.  Transposition  von  Chorälen.  Schriftlich:  längere  Vorspiele
(16  taktige  Perioden,  Bearbeitungen  eines  cantus  firmus  u.  a.).  Formenanalysen.

Eine  Stunde  wöchentlich  für  jede  Klassenabteilung.

§  72.  (1)  Die  Voraussetzungen  für  die  Teilnahme  am  Unterrichte  im  Orgelspiele
  sind  außer  musikalischem  Gehöre  genügende  Fertigkeit  im  Klavierspiele  (einschließlich
  einiger  Gewandtheit  im  Blattspiele)  und  ausreichendes  Wissen  und  Können
in  der  Harmonielehre.
        <pb n="155" />
        —  139  —

(2)  Für  den  Unterricht  sind  Abteilungen  zu  bilden,  deren  jede  in  der  Regel  je
3  bis  4  Schüler  umfaßt.  Auf  Orgelübungen  hat  jeder  Schüler  wöchentlich  2  Stunden
zu  verwenden;  doch  kann  mit  Genehmigung  des  Seminardirektors  gegebenenfalls
über  dieses  Zeitmaß  hinausgegangen  werden.

(63)  Jeder  Schüler  hat  ein  Aufgabenbuch  mit  folgender  Anordnung  zu  führen:
A  Choral  mit  Vor=  und  Zwischenspiel,  B  Modulation  usw.,  C  Übungen  und  Vortragsstücke,
  D  schriftliche  Aufgaben,  E  Bemerkungen.

(4)  Von  Anfang  an  ist  auf  ruhige  Haltung  des  Oberkörpers,  der  Hände  und  Füße
zu  achten;  schlechte  Gewohnheiten  (wie  Anschlagen  der  Tasten,  unnützer  Fingerwechsel,
Abspreizen  der  Daumen  und  Kniee,  das  Sichstemmen  auf  Manual  oder  Fußbank,
Nicken  des  Kopfes)  sind  nachdrücklich  zu  bekämpfen.  Auf  strenges  Legatospiel  ist  der
Hauptwert  zu  legen.  Zur  Erreichung  der  Sicherheit  im  Pedalspiele  ist  der  Schüler  von
vornherein  daran  zu  gewöhnen,  die  Intervalle  in  räumlicher  Beziehung  bewußt  abzuschätzen.
  Das  Heruntersehen  auf  Pedal  und  Füße  geschehe  nur  zu  dem  Zwecke,  die
Abschätzung  schnell  nachzuprüfen,  nicht  aber  dazu,  die  zu  spielende  Taste  zu  suchen.

(5)  Das  liturgische  (Choral-,  Vor=  und  Zwischenspiel,  Modulation,  Transposition
umfassende)  Spiel  ist  der  wichtigste  Teil  des  Orgelunterrichtes.  Beim  Choralspiele  ist
der  vorgeschrittenere  Schüler  anzuhalten,  textentsprechend  zu  registrieren,  aber  geschmacklose
  dynamische  Gegensätze  zu  vermeiden.  Das  Absetzen  bei  Zeilenschlüssen
sei  nicht  die  Regel.  Anderungen  im  Choralsatze  (freie  Harmonisierung,  Anbringen  von
Durchgangstönen)  sind  außer  für  Studienzwecke  nicht  zuzulassen.  Den  Ausgangspunkt
  für  das  Zwischen=  und  Vorspiel  bilden  Kadenz  und  Sequenz.  Grundformen
sind:  der  4=  und  8  taktige  Satz  und  die  8  taktige  Periode.  Schriftliche  Ausarbeitung
und  Auswendigspiel  gehe  dabei  so  lange  Hand  in  Hand,  bis  der  Schüler  imstande  ist,
einfache  Sätze  zu  improvisieren.

(6)  Das  bloß  mechanische  Spielen  und  Auswendiglernen  ist  allenthalben  zu  bekämpfen
  und  der  Schüler  zu  bewußtem  Erfassen  und  geistigem  Verfolgen  der  Stimmführung,
  der  Harmoniefolge  und  der  Form  anzuhalten.

(2:)  Bei  der  Auswahl  von  Vortragsstücken  sei  in  erster  Linie  die  Frage  der  kirchlichen
  Verwendbarkeit  maßgebend.  Dies  gilt  vornehmlich  für  Tonstücke  modernster
Richtung.  Ganz  besonders  sind  Tonstücke  von  J.  S.  Bach  zu  berücksichtigen.

(s)  Da  die  Schüler  der  obersten  Klassen  in  den  Seminarandachten  sich  bereits  praktisch
  zu  betätigen  haben,  ist  ihnen  eine  zusammenfassende  Belehrung  über  das  kirchliche
Orgelspiel  und  Anleitung  zur  Beobachtung  und  Beurteilung  des  Orgelspieles  zu  geben.

(„)  Bei  der  Vornahme  von  Arbeiten  an  der  Orgel  sollen  die  orgelspielenden
Schüler  der  oberen  Klassen  möglichst  mit  zugegen  sein.

(no)  Hinsichtlich  etwaigen  Rücktrittes  vom  Orgelunterrichte  vergl.  §  2  Absatz  6.
        <pb n="156" />
        —  140  —

Musiklehre.

Lehrziel.  8  73.  Kenntnis  der  Akkorde  in  ihren  verschiedenen  Erscheinungsformen  und  Ver—
bindungen  zum  Zwecke  harmonischer  Analysen  und  des  Aufbaues  kleiner  musikalischer
Sätze  (Kadenzen);  Kenntnis  des  Wichtigsten  aus  der  Formenlehre  sowie  aus  der
Instrumentenkunde  und  Musikgeschichte;  überdies  seitens  der  Schüler,  die  sich  für
den  Kirchendienst  vorbereiten:  vertieftes  und  erweitertes  Wissen  und  Können  in
Harmonielehre  und  in  den  Anfängen  des  Kontrapunktes;  Kenntnis  der  kirchlichen
Musikformen  und  ihrer  Entwickelung,  des  Baues  der  Orgel  und  des  Hauptsächlichen
aus  ihrer  Geschichte  (vergl.  9  71  Klasse  II).

Verteilung  des  8  74.  Klasse  VII.
Lehrstoffes.  8
In  Verbindung  mit  dem  Gesangunterricht.  Siehe  §  65.

Klasse  VI.  1  Stunde.

Der  Dreiklang  mit  Umkehrungen.  Fehlerhafte  Fortschreitungen.  Kadenz,  Viertakter;
  bezifferte  Bässe,  Melodien  harmonisieren.  Aufgaben  schriftlich  und  am  Klaviere.

Klassenarbeiten  nach  Bedürfnis.  Aller  zwei  Wochen  eine  kleine  Arbeit  in  Reinschrift.


Im  Lehrerinnenseminare  zunächst  Wiederholung  und  Ergänzung  der
mitgebrachten  Kenntnisse  zur  Aneignung  des  Stoffes  der  Klasse  VII  des
Lehrerseminars.  Dann  Vorstehendes  unter  Beschränkung  auf  das  Wichtigste
in  Verbindung  mit  dem  Gesang=  und  Kloavierunterrichte.

Klasse  V.  1  Stunde.

Der  Vierklang  mit  Umkehrungen.  Schlußarten.  Modulation.  Erweiterte  Kadenz.
Achttaktige  Periode;  bezifferte  Bässe,  selbständiges  Harmonisieren;  harmonische
Choralanalyse.  Aufgaben  schriftlich  und  am  Klaviere.

Klassenarbeiten  usw.  wie  in  Klasse  VI.

Im  Lehrerinnenseminare  unter  Beschränkung  auf  das  WMichtigste  in
Verbindung  mit  dem  Gesang=  und  Klavierunterrichte.

Klasse  IV.  1  Stunde.

Alterierte  Akkorde.  Harmoniefremde  Töne:  Vorhalt,  Vorausnahme,  Durchgangsund
  Wechselnoten,  Orgelpunkt.  Satz  für  Männerchor.  Zwei=  und  dreistimmiger  Satz.
Erweiterte  Kadenz,  Modulation,  Periode,  bezifferte  Bässe,  Harmonisierung.  Harmonische
  Analyse  von  Volksliedern,  Etüden,  Sonatinen.  Aufgaben  schriftlich  und  am
Klaviere.

Klassenarbeiten  nach  Bedürfnis.  Aller  drei  Wochen  eine  Arbeit  in  Reinschrift.
        <pb n="157" />
        —  141  —

Im  vierstufigen  Lehrerinnense  minare  zunächst  Wiederholung  und
Ergänzung  des  im  Musikunterrichte  der  höheren  Mädchenschule  Gelernten  zur
Aneignung  und  Befestigung  des  für  Klasse  VI  und  V  des  Lehrerseminars
vorgeschriebenen  Stoffes  unter  zweckmäßiger  Kürzung  und  Beschränkung  auf
das  Nötigste.  Dann  Vorstehendes  ebenfalls  gekürzt.

Klasse  III  und  II.  Je  1  Stunde.

Formenlehre  der  Vokal=  und  Instrumentalmusik  und  des  strengen  Stiles:  Motiv,
Nachahmung,  Thema,  Satz,  Periode,  Lied,  alte  und  neue  Tanzformen,  Scherzo,
Sonate,  Rondo,  Variation,  Programm-Musik,  Kanon,  Fuge,  Requiem,  Messe.
Formen-Analysen.

Instrumentenkunde:  Hauptsachen  über  Klavier,  Orgel  und  Harmonium,  Orchesterinstrumente.


Das  Wichtigste  aus  der  Musikgeschichte:  Einiges  aus  dem  Tonsystem  der  Griechen;
die  christliche  einstimmige  Musik;  Entwickelung  der  Mehrstimmigkeit  und  der  Tonschrift;
Blütezeit  des  Kontrapunktes;  deutsche  Meister,  insbesondere  der  evangelischen  Kirche;
Entwickelung  der  Oper,  des  Oratoriums  und  der  Instrumentalmusik;  die  klassische  Zeit
der  deutschen  kirchlichen  und  weltlichen  Musik  (Bach,  Händel,  Haydn,  Mozart,  Beethoven
  und  ihre  berühmtesten  Zeitgenossen);  die  Romantiker  (Mendelssohn,  Schumann,
Fr.  Schubert  und  ihre  bedeutendsten  Zeitgenossen);  das  deutsche  Volks=  und  Kunstlied;
hervorragende  Musiker  der  Neuzeit.

Klassenarbeiten  nach  Bedürfnis.

Im  Lehrerinnenseminare  ist  der  Lehrstoff  auf  Klasse  III  bis  I  zu  verteilen
  und  wird  in  Klasse  II  und  I  in  Verbindung  mit  dem  Gesangunterrichte
(vergl.  §  65)  unter  Kürzung  und  Beschränkung  auf  das  Nötigste  behandelt.

§  75.  (:)  Als  wichtigster  Teil  der  elementaren  Musiklehre,  die  in  Klasse  VII  mit
dem  Gesangunterrichte  verbunden  ist,  gilt  die  Lehre  von  den  Intervallen.  Da  jeder
Schüler  darin  Sicherheit  erlangen  muß,  ist  hierauf  genügende  Zeit  zu  verwenden.

(„2)  Aus  der  Harmonielehre  (Klasse  VI  bis  IV)  sind  nur  die  Hauptsachen  auszuwählen.
  Es  ist  besonders  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Schüler  mit  dem  Lesen
oder  der  Niederschrift  von  Harmonien  auch  die  Vorstellung  ihrer  Klangwirkung  verbinden
  lernen.  Der  Lehrstoff  ist  nicht  nur  an  der  Wandtafel,  sondern  immer  auch  am
Klaviere  zu  behandeln.  Geeignete  Beispiele  auch  singen  zu  lassen,  wird  Ohr  und  Geschmack
  der  Schüler  bilden  und  ihnen  musikalische  Gesetze  leichter  zum  Verständnis
bringen.

(s)  Die  Ergebnisse  der  Lehrstunde  sind  vom  Schüler  auch  schriftlich  zu  verarbeiten
und  in  Form  der  einfachen  und  erweiterten  Kadenz  am  Klaviere  zu  spielen.  Es  ist

Bemerkungen.
        <pb n="158" />
        —  142  —

darauf  zu  halten,  daß  der  Schüler  seine  Arbeiten  selbst  einer  Prüfung  am  Klaviere
unterzieht.  ·

(4)DieHarmonielehreerfülltihrenBildungszwechdenSchülerüberdasmechanische
  Musizieren  zum  bewußten  zu  erheben,  nur  dann,  wenn  sie  zu  den  praktischen
Musikfächern  in  Beziehung  gebracht  wird.  Hier  dient  sie  zur  Erklärung  von  Gesetz
und  Ausnahme,  Ursache  und  Wirkung,  von  guter  und  schlechter  Musik,  von  Stileigen—
tümlichkeiten  und  musikalischen  Neuerscheinungen,  wie  auch  zur  Unterstützung  des
musikalischen  Gedächtnisses.

(5)  Die  musikgeschichtliche  Unterweisung  hat  sich  im  wesentlichen  um  die  großen
Meister  zu  gruppieren,  die  als  Höhepunkte  von  Zeit-  und  Stilperioden  gelten;  dabei
ist  die  eingehendere  Kenntnis  des  Biographischen  der  Privatlektüre  zu  überlassen.
Die  Darlegung  des  Werdeganges  der  Musik  verlangt  auch  eine  kurze  Besprechung  der
griechischen  Musik  als  des  Ausgangspunktes  unseres  Musiksystems.  So  viel  als  möglich
ist  im  Unterrichte  der  Musikgeschichte  vergleichsweise  auf  die  gegenwärtigen  Musik—
verhältnisse,  Musikfragen  und  Musikströmungen  Bezug  zu  nehmen  und  so  der  Schüler
zum  richtigen  Urteile  zu  erziehen.  Wenn  schon  der  Musikgeschichtsunterricht  durch  ge—
schickte  Gestaltung,  durch  musikalische  Erläuterungen  am  Klaviere  vor  allem  musikalisch
anregend  sein  soll,  ist  doch  auch  auf  gedächtnismäßige  Beherrschung  des  Haupt—
sächlichsten  zu  halten.  Zu  diesem  Zwecke  empfiehlt  sich  der  Gebrauch  eines  Leitfadens
oder  ein  kurzes  Diktat  der  Hauptergebnisse  der  Unterrichtsstunde.

(6)  Die  Instrumentenkunde,  bei  der  es  sich  um  die  Erklärung  von  Konstruktion,
Tonerzeugung,  Tonumfang,  Klangfarbe  und  der  besonderen  Notierungsweise  (transponierende
  Instrumente)  handelt,  ist  möglichst  anschaulich  zu  erteilen.

(:)  Die  Formenlehre  ist  durch  Vorführungen  am  Klaviere,  mit  denen  auch  vorgeschrittenere
  Schüler  betraut  werden  können,  zu  belegen.

Handfertigkeitsunterricht.

Lehrerseminar.

Lehrziel.  §  76.  Kenntnis  und  Verständnis  der  Bearbeitungsweisen  wichtiger  Materialien
im  Dienste  des  Unterrichtsbetriebes  und  des  Haushaltes;  einige  Geschicklichkeit  in  der
Bearbeitung.

Verteilung  des  8  77.  Klasse  VII.  2  Stunden.

Lehrstoffes.
ehrstoffe  Papp=  und  Holzarbeiten.  Modellieren;  Technische  Handgriffe;  Material,  Werkzeuge.

  Anfertigung  von  Anwendungsgegenständen,  namentlich  von  Unterrichtsmitteln
einfacher  Art.
        <pb n="159" />
        —  143  —

Klasse  VI.  1  Stunde.
Glas-  und  Korkarbeiten.  Metallarbeiten.  Technische  Handgriffe  usw.  wie  in
Klasse  VII.

8  78.  (1)  Der  Unterricht  ist  möglichst  als  Klassenunterricht  zu  erteilen;  doch
können  in  der  Klasse  auch  zwei  und,  falls  es  die  Raumverhältnisse  der  Werkstätten
nötig  machen,  drei  Gruppen  gebildet  werden,  die  gesondert  Unterricht  in  der  vor—
geschriebenen  Stundenzahl  erhalten.

(2)  Die  Schüler  sind  nach  einem  vom  Lehrer  aufzustellenden  Lehrgange  anzuleiten,
  verständnisvoll,  sorgfältig  und  sauber  zu  arbeiten,  ihre  Erfindungsgabe  und
Fertigkeit  in  den  Dienst  des  Gesamtunterrichtes  und  der  häuslichen  Bedürfnisse  des
Seminars  zu  stellen.

(s)  Papparbeiten  sind  zugunsten  der  anderen  Arbeiten  möglichst  zu  beschränken;
langwierige,  an  Wiederholungen  reiche  Arbeiten  (z.  B.  größere  Laubsäge-,  Kerbschnitz=
  und  Punzarbeiten)  sind  auszuschließen.

(4)  Die  Gegenstände  sind  nach  Größe,  Materialfestigkeit  und  Genauigkeit  so  anzufertigen,
  daß  sie  wirklich  verwendbar  sind  (nicht  bloß  Schaustücke,  die  den  Dienst
versagen).

(5)  Zur  Vermeidung  von  zeitraubenden  mechanischen  Arbeiten  sind  die  Schüler
anzuleiten,  billige  Massengegenstände  des  Handels,  wie  sie  das  Handwerk  braucht
(Rollen,  Schrauben,  Spielwaren=  und  Fahrradteile  u.  ä.),  mit  richtigem  Blicke  auszuwählen
  und  zu  verwenden.

(6)  Beschädigungen  der  Werkzeuge  und  jeder  Stoffverschwendung  ist  vorzubeugen;
bei  schuldhaften  Beschädigungen  ist  vom  Schüler  Ersatz  zu  leisten.  Einen  Teil  der
Werkzeuge  sollen  die  Schüler  selbst  besitzen.  Zur  Beschaffung  des  Unterrichtsmateriales
haben  sie  einen  angemessenen,  mäßigen  Beitrag  zu  leisten  und,  insoweit  die  gefertigten
Gegenstände  ihr  Eigentum  bleiben,  die  Kosten  dafür  selbst  zu  bestreiten.

(!)  Die  Werkstätten  sind  den  Schülern  zu  gewissen  Zeiten  außerhalb  des  Unterrichtes
  zugänglich  zu  machen;  doch  ist  für  genügende  Aufsicht  zu  sorgen,  damit  Werkstätten
  und  Werkzeuge  in  Ordnung  bleiben.

Nadelarbeiten.
§  79.  Fähigkeit  zur  selbständigen  Herstellung  und  Erhaltung  von  Gebrauchsgegenständen;
  Freude  an  geschmackvoll  gestaltender  Tätigkeit.
8  80.  Klasse  VI.  1  Stunde.

Einführung  in  den  Gebrauch  der  Nähmaschine.  Zuschneiden  von  Wäschegegenständen
  und  Nähen  derselben  auf  der  Nähmaschine.
1915.  23

Bemerkungen.

Lehrziel.

Verteilung  des
Lehrstoffes.
        <pb n="160" />
        Bemerkungen.

—  144  —

Nebenarbeiten:  Zur  Verzierung  der  Wäschestücke  geeignete  Arbeiten,  insbesondere
Häkeln  und  leichte  Weißstickerei.  Stricken.

Klasse  V.  1  Stunde.

Fortsetzung  des  Maschinennähens.  Ausbessern  mit  der  Nähmaschine  Gebrauch
der  wichtigsten  Apparate  (Schnurannäher,  Schnureneinnäher  usw.).  Verzierungsarbeiten
  mit  der  Nähmaschine.

Nebenarbeit:  Stricken  u.  a.

Klasse  IV.  1  Stunde.

Hohl=  und  Buntstickerei,  auch  Kreuzstichstickerei.  Anwendung  bei  selbstgearbeiteten
Gegenständen.  Ausbessern.

Übungen  im  Zusammenstellen  von  leichten  Kinderarbeiten  für  den  Elementarunterricht
  (Flechten,  Knüpfen,  Nähen  u.  ä.).

§  81.  (1)  Der  Unterricht  ist  Massenunterricht;  doch  darf  die  Leistungsfähigkeit
schneller  arbeitender  Schülerinnen  nicht  gehemmt  werden.  Ihnen  ist  Gelegenheit  zu
Zwischen=  und  Nebenarbeiten  zu  geben,  die  mit  dem  Unterrichtsstoffe  organisch  verbunden
  sind  oder  früher  Erlerntes  wiederholend  aufnehmen.

(1)  Der  Unterricht  soll  auf  die  vorhandenen  Kenntnisse  der  Schülerinnen  hinsichtlich
  der  Gebrauchsstoffe,  Werkzeuge,  Darstellungsformen  usw.  Bezug  nehmen  und  von
gelegentlichen  Bemerkungen  über  die  Methode  der  Unterweisung  in  den  gewöhnlichen
Nadelarbeiten  in  Schule  und  Haus  begleitet  sein.

(s)  Die  Entwickelung  des  Formen=  und  Farbensinnes,  eines  guten  persönlichen
Geschmackes  und  selbständigen  Urteils  ist  möglichst  zu  fördern,  dabei  die  Beziehung
zwischen  Nadelarbeitsunterricht  und  Zeichnen  zu  pflegen.

(4)  Auf  gute  Körperhaltung  und  Schonung  der  Augen  ist  unablässig  zu  achten.

(5)  Hausaufgaben  sind  nicht  zulässig.  Doch  ist  zu  selbständiger  Verwertung  der
erlangten  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  außerhalb  der  Anstalt  anzuregen,  ebenso  zum
Besuche  von  Ausstellungen  von  Schüler=  und  kunstgewerblichen  Arbeiten.

(6#)  Schülerinnen  der  Klassen  III  bis  I,  die  sich  weiter  bilden  wollen,  ist  in  gemeinsamer
  Wochenstunde  Gelegenheit  zu  geben,  sich  im  Schnittzeichnen  und  Anfertigen
von  Blusen,  Röcken,  Kinderkleidern  und  Wäschegegenständen  zu  üben,  auch  unter
Anleitung  Ausbesserungsarbeiten  an  Kleidungsstücken  vorzunehmen.  Außerdem
können  sie  soweit  in  die  Methodik  des  Nadelarbeitsunterrichtes  eingeführt  werden,  daß
sie  in  der  Lage  sind,  aushilfsweise  den  Nadelarbeitsunterricht  in  einfachen  Verhältnissen
zu  erteilen.  Für  diesen  Zweck  empfiehlt  sich  auch  die  Anleitung  zur  Herstellung  einfacher
  Lehrmittel.
        <pb n="161" />
        145

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  82.  Stundenverteilungoplan.
—  —  Fgeehrerseminar.  2  Lehrerinnenseminar
Klasse  WIWMVWTT  WITVWNTTTT  ö#
Religion  2  2  3  3  3  3  3  19  2  3  3  3  3  3  17
Deutscse  4  4  3  33  3  3  244  3  3  3  3  3  19
Lateinis2cch  5  5  4  41  32  225—  —  —  —  —
Französisch  5  5  5  4  32  2  26  6  5  1  3  3  3  24
Englisch.  (vergl.  §  28  Nr.  1)  —  6  5  3  3  2  3  22
Geschichte  2  2  222  2114%  2  2  22?2  1à§5
Erdkunde  *22  2  1s  2  1  9
Bürgerkunde  —  —  –  —  —  1  1  —  —  —  —  —1  1
Naturhunde  zaturgeschihte.  222  1  1  212211  i
Naturlehrs  —|  1  3  3  3  2  12  1  3  3  32  12
——————————————
Geometrit  2  2  2  2  1  2  2  2  2
Pädagogik  m.  Psychologie2c.  Ul  4  „„„  „  4  4  I  Irn
Schulpraxis  —  —  —  —  4  —  —  —  —  434  13
geinen  2  2  2  ?2  114  2  2  1#  100
Schreiben  1.—  —  —  —  —  —  1  —  ——  —  —  —  —  —
(vergl.  8  52  Nr.  14)  (vergl.  8  52  Nr.  14)
Stenographie  —  1  1  —  2  1  1  —2
Turnen  2  3  3  3  3  2  2  1822  2  2?2  1„
Gesang  2  2  2  2  2  2  24  14  2  22  ?  42
Klavierspiel  m—  1  1  1w  lIw  lw  l1w  —  2u.  4w11  11  1w  Iw  —  Zun  2w
Orgelspiel  m.  Harmonielehrel  Iw  Ilw  20  lve  —
Musiklehre  —  1  1  1  1  —  5  1  Buckkhas  1  1  2
Handfertigkeit  2  1  —  —  —  —  —  3  —  —  ————  —
Nadelarbeit.  ——TD3
Summe  36  37  36  36  36  35  f346066  622036  36  36  35  35  3412
und  und  und  und  35  bis  251  und  und  bis  bis  213
w  .  ahlfs.  1w  2w  2w  3  w  und  znd  1w  1  W  35  und

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  3
        <pb n="162" />
        Einhaltung
des  Stundenverteilungs-



Verteilung  der
Unterrichtsstunden
  auf
die  Klassen
und  Lehrer.

Stundenplan.

—  146  —

Gemäß  den  Bestimmungen  in  §  9  bis  §  81  ist  der  Unterricht  am  Lehrer—
seminare  und  am  Lehrerinnenseminare  in  den  einzelnen  Klassen  und  Fächern  nach
vorstehendem  Stundenverteilungsplane  zu  erteilen.

8  83.  Zur  Abweichung  von  diesem  Stundenverteilungsplane  bedarf  es  der  Genehmigung
  des  Ministeriums.  Diese  wird  aber  nur  erteilt  werden,  wenn  die  Anträge
genügend  begründet  sind,  die  sichere  Erreichung  der  Lehrziele  nicht  gefährdet  und  die
in  §  82  für  die  einzelnen  Klassen  vorgeschriebene  Gesamtzahl  der  wöchentlichen  Unterrichtsstunden
  nicht  vermehrt  wird.

8  84.  (1)  Vor  Ostern  jedes  Jahres  und,  wenn  erhebliche  Anderungen  vorgenommen
  werden  sollen,  auch  vor  Michaelis  ist
a)  eine  Übersicht  über  die  Verteilung  der  Unterrichtsstunden  auf  die  einzelnen
Klassen  des  Seminars  einschließlich  der  Seminarübungsschule  (Stundentabelle),

b)  eine  Ubersicht  über  die  Verteilung  der  Unterrichtsfächer  und  -stunden  auf  die
einzelnen  Lehrer  unter  Angabe  der  Klassenlehrerämter
vom  Direktor  an  das  Ministerium  zur  Genehmigung  einzusenden.

(e)  Bei  der  Verteilung  der  Stunden  ist  zur  Förderung  der  inneren  Verknüpfung
der  Lehrstoffe  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  in  jeder  Klasse  die  verwandten,  einander
ergänzenden  und  voraussetzenden  Lehrfächer  möglichst  in  einer  Hand  liegen.

(s)  Anspruch  auf  bestimmte  Unterrichtszeit  oder  bestimmte  Fächer  und  Klassen
hat  kein  Lehrer;  doch  ist,  soweit  andere  Rücksichten,  namentlich  auf  die  Geschlossenheit
des  Stundenplanes,  auf  die  Arbeits=  und  Freizeit  der  Schüler  und  auf  die  übrigen
Lehrer,  es  gestatten,  berechtigten  Wünschen  entgegenzukommen  und  besonders  der
erlangten  Lehrbefähigung  des  Lehrers  bei  der  Unterrichtsverteilung  möglichst  Rechnung
zu  tragen.

(4)  Es  ist  aber  tunlichst  zu  vermeiden,  daß  einzelne  Lehrer  viele  Jahre  hindurch
ausschließlich  in  denselben  Klassen  unterrichten.  Im  allgemeinen  ist  erwünscht,  daß
einem  Lehrer,  nachdem  er  sich  in  den  Unterricht  einer  Klasse  eingearbeitet  hat,  die
Unterweisung  der  nächsten  Klasse  in  denselben  Fächern  zugewiesen  wird,  so  daß  er
im  Laufe  der  Jahre  im  Wechsel  mit  anderen  Lehrern  die  Schüler  durch  mehrere
Klassen  führen  kann.

§  85.  (1)  Nach  Erlangung  der  ministeriellen  Genehmigung  der  in  §  84  unter  a
und  b  genannten  lbersichten  ist  der  Gesamtstundenplan  beim  Ministerium  einzureichen.
Er  muß  die  Aufeinanderfolge  der  Unterrichtsstunden  aller  Klassen  nach  Tagen,
        <pb n="163" />
        —  147  —

Fächern  und  Lehrern  genau  erkennen  lassen  und  so  eingerichtet  sein,  daß  sämtliche
Unterrichtsstunden  der  einzelnen  Klasse,  die  ihr  an  einem  Tage  erteilt  werden,  un—
mittelbar  untereinander  verzeichnet  sind.

(2)  Der  endgültige  Druck  des  Planes  darf  vor  dessen  Genehmigung  nicht  erfolgen.
Von  dem  genehmigten  Plane  sind  drei  Druckstücke  unter  Beifügung  einer  Liste
über  die  Verteilung  der  Religionsstunden  auf  die  Lehrer  des  Faches  an  das  Mini—
sterium  einzusenden.

(s)  Der  Stundenplan  jeder  Klasse  ist  im  Klassenzimmer  auszuhängen.

(4)  Wichtigere  und  längere  im  Laufe  des  Schuljahres  durch  etwaige  Beurlaubungen
  oder  Erkrankungen  und  Vertretungen  von  Lehrern  nötig  werdende  Anderungen
  des  Stundenplanes  und  der  Verteilung  der  Unterrichtsfächer  sind  dem  Ministerium
  kurz  anzuzeigen.

8  86.  (1)  Unter  besonderen  Umständen  ist  der  Direktor  befugt,  den  Unterricht
für  die  ganze  Anstalt  oder  für  einzelne  Klassen  bis  zur  Dauer  eines  Tages  ausfallen
zu  lassen.  Nur  für  größere  Schülerausflüge,  die  nach  bestimmtem  Plane  und  gut
vorbereitet  zu  Zwecken  anschaulicher  Belehrung  verschiedener  Art  unter  Führung  von
Lehrern  unternommen  werden,  kann  der  Unterricht  der  betreffenden  Klassen  bis  zu
zwei  Tagen  ausgesetzt  werden;  doch  sind  diese  Tage  dem  Ministerium  rechtzeitig  zu
melden.

(i)  Über  den  Unterrichtsausfall  an  den  Tagen  schriftlicher  Prüfungen  vergl.
Prüfungsordnung  vom  4.  Mai  1914  A  §  16  Absatz  5  und  §  28  Absatz  6.

(s)  Die  Einrichtung  von  sogenannten  Studiertagen  zur  Förderung  zusammenhängender
  Privatlektüre  oder  zu  selbständigen,  größeren  schriftlichen  Hausarbeiten
reiferer  Schüler  bedarf  der  Genehmigung  des  Ministeriums.

§  87.  (1)  Die  für  die  ganze  Anstalt  gesteckten  Lehrziele  und  die  für  die  einzelnen
Klassen  vorgeschriebenen  Lehraufgaben  sind  gewissenhaft  einzuhalten,  ebenso  nach
erfolgter  ministerieller  Genehmigung  die  auf  Grund  des  vorstehenden  allgemeinen
Lehrplanes  für  die  einzelnen  Fächer  ausgearbeiteten  und  von  dem  Lehrerkollegium
beratenen  eingehenderen  Lehrpläne.

(2)  Zur  Sicherung  der  Stetigkeit  des  Unterrichtes  und  der  Einhaltung  der  Lehrgänge
  ist  für  jede  Klasse  ein  nach  dem  Muster  A  eingerichtetes  Lektionsbuch  anzulegen,
  in  das  jeder  Lehrer  von  Stunde  zu  Stunde  die  von  ihm  behandelten  Hauptsachen
  und  die  gestellten  Aufgaben  nebst  dem  Zeitpunkte,  bis  zu  dem  sie  erledigt

werden  sollen,  sowie  die  vermutliche  Zeitdauer,  welche  die  Arbeit  beanspruchen  wird,
einzutragen  hat.

Ausfall  des
Unterrichtes.
Ausflüge.
Studiertage.

Einhaltung
der  Lehrziele
und  Lehrgänge.

Lektions=  und
Ausgabenbuch.

—
        <pb n="164" />
        Einheitlichkeit
des  Unter—
richtes.

Lehrbücher.

148  —

(„)  In  einem  kalenderartig  einzurichtenden  Klassenaufgabenbuche  hat  ein  damit
beauftragter  Schüler  die  Aufgaben  unter  dem  Tage  zu  vermerken,  für  den  sie  gestellt
  sind.

(4)  Das  Lektionsbuch  und  das  Aufgabenbuch  sind  dem  Direktor  wöchentlich
vorzulegen.

8  88.  (1)  Es  ist  dahin  zu  wirken,  daß  Art  und  Geist  des  Unterrichtes  der  religiössittlichen
  und  beruflichen  Aufgabe  des  Seminars  stets  gerecht  wird  und  bei  aller
Wahrung  berechtigter  Eigenart  der  einzelnen  Lehrerpersönlichkeiten  ihre  Unterrichtsgrundsätze
  und  Lehrweisen  möglichst  im  Einklange  stehen.

(2)  Die  Förderung  solcher  Einheitlichkeit  ist  eine  der  wichtigsten  Aufgaben  des
Direktors.  Auch  ist  zu  empfehlen,  daß  die  Lehrer,  namentlich  solche,  die  in  derselben
Klasse  oder  in  denselben  Fächern  unterrichten,  Gelegenheit  nehmen,  nach  vorheriger
Verständigung  sich  gegenseitig  in  ihrem  Unterrichte  zu  besuchen.

§  89.  (1)  Damit  das  Nachschreiben  der  Schüler  auf  das  geringste  Maß  beschränkt
werde,  ist  in  den  wissenschaftlichen  Füchern  auf  Einführung  eines  geeigneten,  nicht
zu  umfänglichen  Lehrbuches  Bedacht  zu  nehmen,  das  nicht  den  Charakter  eines  nur
eine  trockene  Zusammenstellung  bietenden  Leitfadens  trägt,  sondern  den  Lehrstoff  in
seinen  Grundzügen  in  guter  Sprache  darstellt  und  damit  zugleich  der  eigenen  Weiterbildung
  der  Schüler  dienen  kann.

(2)  Unstatthaft  ist  ausführliches  Diktieren  des  Lehrstoffes  durch  den  Lehrer  oder
zusammenhängendes  Nachschreiben  der  Schüler  sowie  die  den  häuslichen  Fleiß  überlastende
  Forderung  regelmäßiger  Niederschriften  über  den  Unterricht  (Ausarbeitungen
des  Vorgetragenen).

(s)  Zur  Einführung  eines  Lehrbuches  ist  die  Genehmigung  des  Ministeriums  erforderlich.
  Begründete  Anträge  darauf  sind  spätestens  zwei  Monate  vor  dem  in
Aussicht  genommenen  Zeitpunkte  der  Einführung  zu  stellen.  Handelt  es  sich  um  ein
an  sächsischen  Schulen  noch  nicht  eingeführtes  Buch,  so  ist  es  (gebunden)  mit  einzusenden.
  Andere  als  amtlich  eingeführte  Lehrbücher  dürfen  beim  Unterrichte  von  den
Schülern  nicht  gefordert  werden.

(4)  Bei  der  Vorbereitung  der  Anträge  auf  Einführung  neuer  Lehrbücher  ist  mit
besonderer  Sorgfalt  und  Umsicht  zu  verfahren.  Dabei  ist  zu  beachten,  daß  den  Eltern
der  Schüler  unnötige  Kosten  erspart  werden,  sowie  daß  einer  großen  Verschiedenheit
der  Lehrbücher  an  den  Seminaren  vorgebeugt  wird.

(5)  Der  Gebrauch  veralteter  oder  schlecht  gehaltener  Schulbücher  ist  zu  verbieten.
        <pb n="165" />
        —  149  —

§  90.  (1)  Alle  Hausarbeiten  sind  sorgfältig  unter  Beachtung  der  körperlichen  Hausarbeiten.
und  geistigen  Entwickelung  der  Schüler  sowie  der  Leistungsfähigkeit  der  betreffenden
Altersstufe  zu  bemessen.  Die  Aufgaben  müssen  im  Unterrichte  soweit  vorbereitet  sein,
daß  sie  von  den  Schülern  (ohne  besondere  Schwierigkeit)  selbständig  gelöst  werden
können.

(i)  Zu  diesem  Zwecke  sind  die  Schüler  in  den  Unterrichtsstunden  auf  selbständiges
Arbeiten  durch  Darstellen  und  Erläutern  der  Arbeitsweise,  Anwendenlassen  derselben
mit  begleitender  und  nachfolgender  Beurteilung  seitens  der  Mitschüler  und  des  Lehrers
und  durch  freies  Arbeitenlassen  geschickt  einzuschulen.

(a)  Einer  UÜberlastung  mit  Gedächtnisstoffe  ist  durch  sorgfältige  Sichtung  desselben
und  durch  umsichtig  geregelte  Wiederholung  des  Behandelten  sowie  durch  planmäßiges
Verwerten  des  Wissens  bei  Neuerwerbung  von  Kenntnissen  vorzubeugen.

(4)  Damit  Häufungen,  insbesondere  der  größeren  schriftlichen  Hausarbeiten,
vermieden  werden,  ist  tunlichst  beim  Beginne  des  Schuljahres  oder  eines  Halbjahres
für  jede  Klasse  ein  Plan  über  die  Verteilung  der  in  den  einzelnen  Fächern  zu
liefernden  Arbeiten  aufzustellen,  der  jederzeit  in  der  Klasse  eingesehen  werden  kann.

(5)  Die  Aufgaben  für  Aufsätze,  Übersetzungen,  Lehrübungen,  umfangreichere
Wiederholungen  usw.  sind  so  zeitig  zu  stellen,  daß  zur  ruhigen  Erledigung  genügende
Zeit  verbleibt.

(6)  Bei  den  Aufsätzen  ist  ein  Höchstmaß  für  den  Umfang  vorzuschreiben.  Das
Aufgeben  kleiner  schriftlicher  Hausarbeiten  ins  Tagebuch  neben  den  planmäßig  in
Reinschrift  zu  fertigenden  ist  stets  in  mäßigem  Umfange  zu  halten.  Die  in  einer  Klasse
unterrichtenden  Lehrer  haben  hierbei,  wie  bei  den  Aufgaben  überhaupt,  im  gegenseitigen
  Einverständnisse  zu  verfahren  (vergl.  §  88).  Die  Klassenlehrer  haben  sich  in
Kenntnis  darüber  zu  halten,  wieviel  Zeit  die  Schüler  auf  die  Anfertigung  der  Schularbeiten
  verwenden,  und  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  überlastende  Aufgaben  vermieden
werden  und  die  Belastung  der  einzelnen  Tage  möglichst  gleichmäßig  wird.  Nötigenfalls
  ist  die  Angelegenheit  dem  Direktor  oder  der  Lehrerversammlung  vorzulegen.

(:)  Rein  mechanische  Schreibarbeiten,  z.  B.  das  vielfache  Niederschreiben  mangelhaft
  gelernter  Wörter  usw.,  sind  verboten,  ebenso  ausgedehnte  Verbesserungen.  Vom
Vormittage  auf  den  Nachmittag  dürfen  häusliche  Arbeiten  nicht  aufgegeben  werden.

(8)  Auch  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Schüler  nicht  durch  öfters  wiederkehrende
  außerordentliche  Veranstaltungen  (musikalische  und  theatralische  Aufführungen,
Wettspiele,  Mitwirkung  bei  Festlichkeiten  außerhalb  des  Seminars  usw.)  in  ihrer
Arbeits=  oder  Erholungszeit  beeinträchtigt  werden  oder  sich  durch  vorwiegende  Pflege
von  Lieblingsbeschäftigungen  und  vielfache  Vergnügungen  der  gewissenhaften  Erfüllung
  ihrer  Schulpflichten  entfremden.
        <pb n="166" />
        Durchsicht
schriftlicher
Arbeiten.

Ferienarbeiten.


Verkehr  mit
dem
Elternhause.

—  150  —1

§  91.  Die  Durchsicht  und  Wertung  der  von  den  Schülern  in  Reinschrift  als
Klassen=  oder  Hausarbeit  gelieferten  Arbeiten  seitens  des  Lehrers  hat  mit  größter
Gewissenhaftigkeit,  die  Rückgabe  baldigst  und  in  der  Regel  so  zu  geschehen,  daß  die
Arbeiten  der  ganzen  Klasse  gleichzeitig  zurücka#egeben  werden.  Soweit  als  möglich
sei  die  Korrektur  Anleitung  zur  Selbstkorrektur;  die  nach  bestimmten  Gesichtspunkten
(Gruppierung  der  Fehler  u.  a.)  erfolgende  Besprechung  der  Arbeiten,  die  mit  der
ganzen  Klasse  vorzunehmen  und  nicht  zu  lang  auszudehnen  ist,  sei  Anleitung  und  Ermunterung
  zum  Weiterstreben.  Die  Arbeiten  müssen  den  Zeitpunkt  der  Abgabe  und
der  Durchsicht  tragen.

§  92.  Ferienarbeiten  sind  auch  in  der  Form  größerer  laufender  Arbeiten  für
den  ersten  Schultag  unzulässig;  doch  bleibt  es  dem  Lehrer  im  Einvernehmen  mit  dem
Direktor  überlassen,  Ratschläge  zu  nützlicher  Selbstbeschäftigung  zu  erteilen,  ohne  daß
eine  Prüfung  nachfolgt.

§  93.  (1)  Zur  Erleichterung  des  Verkehrs  zwischen  dem  Seminare  und  dem
Elternhause  haben  die  Klassenlehrer  einmal  wöchentlich  im  Seminargebäude  oder  in
ihren  Wohnungen  eine  Sprechstunde  abzuhalten,  deren  Zeit  den  Schülern  mitzuteilen
ist.  Unterredungen  sind  in  den  Pausen  nur  in  dringenden  Fällen,  während  der
Unterrichtsstunde  des  Lehrers  aber  überhaupt  nicht  zulässig.

(2)  Der  Direktor  hält  an  allen  Schultagen  eine  Sprechstunde  ab.

(8)  Von  jedem  bedeutenderen  Nachlassen  in  den  Leistungen  des  Schülers,  von
unzureichender  Begabung,  allgemeinen  Mängeln  der  sittlichen  Entwickelung  oder
besonderen  Wahrnehmungen  hinsichtlich  seines  körperlichen  Befindens,  von  der  Gefährdung
  der  Versetzung  sowie  von  erheblichen  Disziplinarfällen  sind  die  Eltern  rechtzeitig
  mündlich  oder  schriftlich  durch  den  Klassenlehrer,  der  zuvor  dem  Direktor  Mitteilung
  zu  machen  hat,  gegebenenfalls  durch  den  Direktor  in  Kenntnis  zu  setzen  (vergl.
Prüfungsordnung  vom  4.  Mai  1914  A  §20).  Zuschriften  dieser  Art  dürfen  jedoch
den  Schülern  nicht  zur  Beförderung  mitgegeben  werden.
        <pb n="167" />
        —  151  —

Muster  4  (zu  §  87).

Lektionsbuch  der  Klasse

 

 

 

 

Schuljahr  Klassenlehrer
—  ——  l  —
Wch«  sspch
Monats-  richts-  Gegenstand  der  Lehrstunde.  Häusliche  Aufgabe.  ledigen  Abbeils-  Lehrer:
tag.  fam  bis:  zeit.
I  I
i  i
g
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E
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i  i
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I
I
is

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
1915.

24
        <pb n="168" />
        <pb n="169" />
        —  153  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

7.  Stück  vom  Jahre  1915.

 

—S  ——

 

 

Inbakt:  Nr.  24.  Verordnung  über  die  Zahlung  von  Bezügen  an  die  im  Staatsdienst  Beschäftigten,
  die  zum  Kriegsdienst  einberufen  sind,  und  ihre  Angehörigen.  S.  153.  —  Nr.  25.
Bekanntmachung,  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  betr.  S.  158.  —  Nr.  26.  Verordnung
  über  die  Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen.  S.  159.

Nr.  24.  Verordnung

über  die  Zahlung  von  Bezügen  an  die  im  Staatsdienst  Beschäftigten,  die
zum  Kriegsdienst  einberufen  sind,  und  ihre  Angehörigen;

vom  17.  März  1915.

Ur#er  Aufhebung  von  Punkt  3  Absatz  2  der  Verordnung  des  Gesamtministeriums
vom  26.  September  1914  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  425)  und  von  Punkt  IV  der  Verordnung
  sämtlicher  Ministerien  vom  27.  Oktober  1914  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  440)  wird,
zugleich  zur  weiteren  Ausführung  von  Punkt  V  der  Verordnung  des  Gesamtministeriums
  vom  14.  August  1914  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  375)  und  von  Punkt  III  der
angezogenen  Verordnung  vom  27.  Oktober  1914,  folgendes  bestimmt:

1

Wenn  ein  zum  Kriegesdienst  einberufener  Hilfsbeamter,  der  verheiratet
ist  oder  für  den  Unterhalt  von  Angehörigen  im  Sinne  von  §  2  des  Reichsgesetzes
vom  28.  Februar  1888  (R.-G.-Bl.  S.  59)  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  4.  August
1914  (R.-G.-Bl.  S.  332)  in  der  Hauptsache  zu  sorgen  hat,  vor  seiner  Rücklehr
stirbt  oder  vermißt  wird,  so  werden  seine  Bezüge  nach  Punkt  II  und  V  der  Verordnung
  des  Gesamtministeriums  vom  14.  August  1914  aus  der  Staatskasse  noch
während  dreier  Monate  nach  dem  Monat  weiter  gewährt,  in  dem  der  Tod  eingetreten
  ist  oder  der  Einberufene  vermißt  wird.

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  31.  März  1915.  25
        <pb n="170" />
        —  164  —

2.

Wird  in  amtlichen  Verlustlisten  ein  bestimmter  Zeitpunkt  des  Todes  oder  Ver—
mißtwerdens  eines  Staatsdieners  (oder  Pensionärs  oder  Wartegeldempfängers)
oder  Hilfsbeamten  angegeben,  so  beginnt  im  Mangel  anderweiter  glaubhafter
Unterlagen  die  Frist  von  drei  Monaten,  auf  die  den  empfangsberechtigten  An—
gehörigen  der  Staatsdiener  und  Hilfsbeamten  die  Bezüge  noch  zustehen,  mit  dem
Monat,  der  auf  den  in  der  amtlichen  Verlustliste  angegebenen  oder  nach  der  Ver—
lustliste  anzunehmenden  Zeitpunkt  des  Todes  oder  Vermißtwerdens  folgt.  Die
Zahlung  der  Bezüge  von  verstorbenen  oder  vermißten  Staatsdienern,  die  keine
gnadengenußberechtigten  Angehörigen  haben,  ist  von  diesem  Monat  ab  einzustellen
(bezüglich  der  Hilfsbeamten  vergl.  Punkt  3).

Bezüge  eines  Staatsdieners  oder  Hilfsbeamten,  die  in  Unkenntnis  über  dessen
Ableben  seinen  Angehörigen  etwa  zuviel  gezahlt  worden  sind,  sind  auf  den  dreimonatigen
  Zivil-Gnadengenuß  und  auf  die  den  Angehörigen  der  Hilfsbeamten  nach
Punkt  1  dieser  Verordnung  auf  drei  Monate  weiter  zu  zahlenden  Bezüge  anzurechnen.


3.

Stirbt  ein  zum  Kriegsdienst  einberufener  Hilfsbeamter,  der  weder  ver—
heiratet  ist,  noch  für  den  Unterhalt  von  Angehörigen  im  Sinne  der  in  Punkt  1
erwähnten  Gesetzesvorschrift  in  der  Hauptsache  zu  sorgen  hat,  so  fallen  seine
Bezüge  mit  Ablauf  des  Monats  weg,  in  dem  er  gestorben  ist.

Wird  ein  solcher  unverheirateter  Hilfsbeamter  vermißt,  so  nimmt  der  zuständige
Amtsvorstand  oder  sein  Vertreter  nach  Punkt  V  Satz  3  der  Verordnung  vom
14.  August  1914  gegen  seine  Quittung  die  Bezüge  des  Vermißten  in  Empfang  und
verwahrt  sie,  solange  die  Zustellung  an  den  Berechtigten  nicht  ausführbar  ist,  einstweilen,
  bis  der  Berechtigte  zurückkehrt  oder  sein  Ableben  nachgewiesen  wird.  Letzterenfalls
  sind  die  verwahrten  Bezüge,  soweit  sie  auf  die  Zeit  bis  Ende  des  Monats
entfallen,  in  dem  der  Berechtigte  gestorben  ist,  an  dessen  Erben  abzuliefern,  der
Rest  ist  der  Staatskasse  wieder  zuzuführen.

4.

Die  an  die  Angehörigen  von  Arbeitern  und  sonstigen  in  einem  Arbeiter=  oder
unterbeamtenähnlichen  Verhältnisse  befindlichen  Lohnempfänger  nach  Punkt  1
und  V  der  Verordnung  des  Gesamtministeriums  vom  14.  August  1914  und  Punkt  1
bis  3  Absatz  1  und  Punkt  4  der  Verordnung  vom  26.  September  1914  zu  gewährenden
  Beihilfen  dürfen  nur  bis  zum  Ablauf  des  Monats  gezahlt  werden,  in
dem  die  Kasse  vom  Tode  oder  Vermißtwerden  des  Einberufenen  Kenntnis  erhält.
        <pb n="171" />
        —  155  —

Weist  z.  B.  die  im  März  erscheinende  Verlustliste  nach,  daß  der  Betreffende  im
Januar  gefallen  ist,  so  können  die  Beihilfen  bis  Ende  März  gezahlt  werden.  Im
Mangel  anderweiter  glaubhafter  Unterlagen  gilt  der  Kasse  das  Vermißtwerden  des
Einberufenen  mit  dem  Tage  des  Erscheinens  der  amtlichen  Verlustliste  als  bekanntgegeben.


5.

Für  die  Zahlungen  an  empfangsberechtigte  Angehörige  von  Staatsdienern
(oder  Pensionären  oder  Wartegeldempfängern),  Hilfsbeamten,  Arbeitern  oder
sonstigen  Lohnempfängern  genügt  im  allgemeinen  deren  Versicherung,  daß
ihnen  keine  Mitteilung  zugegangen  ist,  derzufolge  der  Einberufene  den  Zahlungstag
nicht  mehr  erlebt  habe.  Gleichzeitig  ist  aber  von  den  Angehörigen  ein  Nachweis
(z.  B.  ein  Feldbrief  oder  eine  Feldpostkarte  des  Einberufenen,  eine  Mitteilung  seines
Truppenteils  oder  einer  amtlichen  Auskunftsstelle  der  Heeresverwaltung)  einzufordern,
daß  der  Einberufene  noch  im  letzten  Monat  vor  dem  Fälligkeitstermin  am  Leben
gewesen  ist.  Wird  der  Nachweis  nur  für  einen  früheren  als  den  vorbezeichneten
Monat  beigebracht,  so  darf  die  Zahlung  der  Bezüge  an  die  empfangsberechtigten
Angehörigen  der  Staatsdiener  (oder  Pensionäre  oder  Wartegeldempfänger)  und
Hilfsbeamten  nur  die  auf  den  betreffenden  Monat  folgenden  drei  Monate
umfassen.  Bei  einer  Mitteilung  aus  Dezember  z.  B.  darf  nur  bis  Ende  März  gezahlt
  werden.  Werden  später  weiterreichende  Mitteilungen  vorgelegt,  so  ist  die
Zahlung  entsprechend  auszudehnen.  Erfolgen  die  Zahlungen  am  Schlusse  eines
Monats,  so  gilt  dieser  selbe  Monat  als  „letzter  Monat  vor  dem  Fälligkeitstermin“
im  Sinne  obiger  Bestimmung.  Die  Nachweise  werden  im  allgemeinen  bei  der  Kasse
aufzubewahren  sein  und  zurückgegeben  werden  können,  sobald  sie  durch  einen
späteren  Nachweis  überholt  sind.  Kann  der  nach  Obigem  zu  erfordernde  Nachweis
nicht  erbracht  werden,  so  ist  der  vorgesetzten  Behörde  Anzeige  zu  erstatten.  Diese
stellt  dann  von  Amts  wegen  durch  Anfrage  bei  der  für  die  Regelung  der  Familienzahlungen
  zuständigen  Stelle,  beim  Truppenteil  oder  bei  der  Auskunftsstelle  des
Kriegsministeriums,  Ermittelungen  darüber  an,  was  dort  in  bezug  auf  den  Verbleib
  des  Betreffenden  bekannt  geworden  ist.  Solange  solchenfalls  die  Kasse  keine
andere  Anweisung  erhält,  hat  sie  auf  Grund  der  jedesmal  zu  wiederholenden  Versicherung,
  daß  keine  Nachricht  über  den  Tod  des  Betreffenden  vorliegt,  weiterzuzahlen.
  Bezüglich  der  Staatsdiener  (oder  Pensionäre  oder  Wartegeldempfänger),
  Hilfsbeamten,  Arbeiter  und  sonstigen  Lohnempfänger,  die
weder  verheiratet  sind  noch  für  den  Unterhalt  von  Angehörigen  im
Sinne  der  in  Punkt  1  erwähnten  Gesetzesvorschrift  in  der  Hauptsache  zu  sorgen
haben,  verbleibt  es  allenthalben  bei  den  Bestimmungen  unter  Punkt  V  der  Ver-25“
        <pb n="172" />
        —  156  —

ordnung  vom  14.  August  1914,  beziehentlich  Punkt  3  Absatz  2  der  gegenwärtigen
Verordnung.  «
6.

Jmübrigenhabenals»vermißt«solchePerfonennichtzu"gelten,dieglanbhaften
  Nachrichten  zufolge  in  feindliche  Gefangenschaft  geraten  und  noch  am  Leben
sind.  Die  Fortzahlung  der  Bezüge  usw.  solcher  Personen  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen
  in  Punkt  V  der  Verordnung  vom  14.  August  1914  und  den  vorstehenden
Bestimmungen.  3

7.

Über  die  obenerwähnten  Zeitpunkte  hinaus,  bis  zu  denen  die  Dienstbezüge
eines  Hilfsbeamten  dessen  Angehörigen  und  die  Beihilfen  den  Angehörigen
eines  Arbeiters  und  sonstigen  Lohnempfängers  fortgewährt  werden,  können
denjenigen  Angehörigen  eines  verstorbenen  oder  vermißten  Hilfsbeamten,  Arbeiters
oder  sonstigen  Lohnempfängers,  welche  im  Falle  seines  Ablebens  Anspruch  auf
militärische  Hinterbliebenenbezüge  (Witwen-  und  Waisengeld  sowie  die  Gebührnisse
aus  der  Kriegsversorgung  nach  dem  Militär-Hinterbliebenen-Gesetz  vom  17.  Mai
1907,  R.-G.-Bl.  S.  214)  haben  würden,  Vorschüsse  aus  der  Staatskasse  bewilligt
  werden.  Die  Vorschüsse  dürfen  den  Betrag  der  bisher  gewährten  Dienstbezüge
und  Beihilfen  nicht  überschreiten  und  keinesfalls  höher  sein,  als  die  im  Falle  des
Todes  zu  gewährenden  militärischen  Hinterbliebenenbezüge.  Sie  können  längstens
gewährt  werden,  bis  der  Truppenteil,  dem  der  Einberufene  angehörte,  auf  den
Friedensfuß  zurückgeführt  oder  aufgelöst  wird,  oder  bis  den  Hinterbliebenen  die
militärischen  Hinterbliebenenbezüge  seitens  der  Militärverwaltung  gewährt  werden,
oder  bis  der  in  den  Dienst  Eingetretene  infolge  einer  Verwundung  oder  Krankheit
als  felddienst=  oder  garnisondienstunfähig  oder  aus  sonstigen  Ursachen  entlassen
wird.  Sie  sind  vom  Zeitpunkt  der  Gewährung  der  Hinterbliebenenbezüge  ab  —  sei
es  ungeteilt  oder  unter  wohlwollender  Berücksichtigung  einer  Bedürftigkeit  der
Empfänger  in  Raten  —  zurückzufordern.

8.

Sind  in  Ansehung  der  Dienstbezüge  der  Hilfsbeamten  oder  der  Beihilfen
für  Angehörige  von  Arbeitern  oder  sonstigen  Lohnempfängern  aus  irgend
welchem  Grunde  Überzahlungen  eingetreten,  oder  besteht  die  Gefahr,  daß  die  Vorschüsse
  nicht  wieder  zu  erlangen  sind,  so  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  die  Zurückerstattung
  der  betreffenden  Beträge,  falls  nicht  etwa  aus  besonderen  Gründen  die
Niederschlagung  beantragt  wird,  gelegentlich  der  Auszahlung  der  für  denselben
Zeitraum  rückständigen  Hinterbliebenenbezüge  herbeizuführen.  Die  erforderliche  Ein-
        <pb n="173" />
        —  157  —

willigung  der  Zahlungsempfänger  damit,  daß  sie  sich  das  Zuvielgezahlte  oder  die
Vorschüsse  gegebenenfalls  später  von  den  Hinterbliebenenbezügen  kürzen  zu  lassen
haben,  kann  sowohl  ausdrücklich  als  stillschweigend  durch  widerspruchslose  Annahme
der  unter  dem  Vorbehalt  der  Kürzung  gezahlten  Dienstbezüge,  Beihilfen  oder  Vor—
schüsse  erklärt  werden.  Wo  solche  Einwilligung  bei  der  Zahlung  dieser  Dienstbezüge,
Beihilfen  oder  Vorschüsse  weder  ausdrücklich  noch  stillschweigend  erklärt  worden  ist,
wird  seitens  der  Zivilbehörden  der  Versuch  zu  machen  sein,  die  Einwilligung  nach—
träglich  von  den  berechtigten  Empfängern  der  Beträge  zu  erlangen.  In  den  Fällen,
wo  eine  solche  Einwilligung  vorliegt,  wird  seitens  der  Zivilbehörden  bei  den  zu—
ständigen  Intendanturen  der  Antrag  zu  stellen  sein,  daß  der  entsprechende  Betrag
der  für  den  betreffenden  Zeitraum  rückständigen  militärischen  Versorgung  an
die  Zivilbehörden  zwecks  Anrechnung  auf  die  für  diesen  Zeitraum  gewährten  staatlichen
  Dienstbezüge  usw.  gegen  die  Quittung  der  Zivilbehörden  übergezahlt  wird.
Die  durch  Anrechnung  der  militärischen  Versorgung  nicht  gedeckten  Teilbeträge  der
staatlichen  Dienstbezüge  usw.  werden  niederzuschlagen  sein.

9.

Bei  den  auf  Grund  der  bisherigen  Bestimmungen  erfolgten  Zahlungen  hat  es
für  die  Vergangenheit  allenthalben  zu  bewenden.  Die  etwaigen  Fortzahlungen  und
die  endgültigen  Ausgleichungen  regeln  sich  nach  den  vorliegenden  neuen  Bestimmungen.


Dresden,  den  17.  März  1915.
Sämtliche  Ministerien.

Dr.  Beck.  Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.  v.  Seydewitz.
Dr.  Nagel.  v.  Wilsdorf.

Knüpfer.
        <pb n="174" />
        —  168  —

Nr.  25.  Bekanntmachung,
die  Postordnung  vom  20.  März  1900  betreffend;
vom  26.  März  1915.

Dee  mit  Bekanntmachung  vom  23.  März  1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  99)  veröffentlichte
  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  ist  durch  nachstehende
—  Verordnung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  16.  März  1915  geändert  worden.

Dresden,  den  26.  März  1915.
Finanzministerium.

v.  Seydewitz.
Zippert.

WBekianntmachung,
betreffend

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  16.  März  1915.

Auf  Grund  des  §50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  340)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung
  des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie  auf
Grund  des  §81  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  4.  März  1915  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  129),  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,
  Ostpreußen  usw.,  wird  der  §  18a  „Postprotest“  der  Postordnung  vom
20.  März  1900  wie  folgt  geändert.

1.  Unter  v'  ist  statt  des  mit  den  Worten  „Postprotestaufträge  mit  Wechseln,
die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der  Provinz  Ostpreußen  usw."  beginnenden  und  des
folgenden  Absatzes  —  Bekanntmachung  vom  25.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  47)  —  zu  setzen:

Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der  Provinz
  Ostpreußen  oder  in  Westpreußen  in  den  Kreisen  Marienburg,  Elbing
Stadt  und  Land,  Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,  Graudenz  Stadt  und
Land,  Löbau,  Culm,  Briesen,  Strasburg,  Thorn  Stadt  und  Land  zahlbar
sind,  oder  mit  solchen  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen  Wechseln,
        <pb n="175" />
        —  169  —

die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,  der  in  Ostpreußen
oder  in  einem  der  bezeichneten  westpreußischen  Kreise  liegt,  werden  erst  an
folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914
bis  einschließlich  29.  April  1915  eingetreten  ist,
am  31.  Mai  1915;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  30.  April  1915  oder  später
eintritt,
am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrist  des  Art.  41
Abs.  2  der  Wechselordnung.

Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser  ein
Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur
Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am
nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behaält  sich  vor,  die
Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  Mai  1915  abläuft,  auf  mehrere
vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

2.  Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  16.  März  1915.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Kraetke.

Nr.  26.  Verordnung
über  die  Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen;
vom  29.  März  1915.

Auf  Grund  von  §  4  Absatz  2,  §9  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  gemeinsamen
  Rechte  der  Besitzer  von  Schuldverschreibungen,  vom  4.  Dezember  1899
(R.-G.-Bl.  S.  692,  694)  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung  über  die
Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  vom  10.  März  1915  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  45)
bestimmt,  daß  in  den  dort  bezeichneten  Fällen  die  Gläubiger  ihre  Schuldverschreibungen
  bis  auf  weiteres  auch  bei  der  Landständischen  Bank  des  Königlich  Sächsischen
  Markgraftums  Oberlausitz  in  Bautzen  und  deren  Zweiganstalt  in  Dresden,
sowie  bei  der  Chemnitzer  Stadtbank  in  Chemnitz  hinterlegen  können.
        <pb n="176" />
        —  160  —

Diese  beiden  Banken  haben  gleichfalls  zugesichert,  daß  sie  für  die  Hinterlegungen
  keine  Spesen  berechnen  würden.

Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Dresden,  den  29.  März  1915.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  Nagel.
Stock.

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckeret  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne  in  Dresden.
        <pb n="177" />
        Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

8.  Stück  vom  Jahre  1915.

 

—.—

Imhalt:  Nr.  27.  Verordnung  über  den  Einfluß  des  Kriegszustandes  auf  Streitigkeiten  wegen
Geldforderungen  des  öffentlichen  Rechtes  bezüglich  Kriegsbeteiligter  Osterreich-Ungarns.  S.  161.

Nr.  27.  Verordnung

über  den  Einfluß  des  Kriegszustandes  auf  Streitigkeiten  wegen  Geldforderungen
  des  öffentlichen  Rechtes  bezüglich  Kriegsbeteiligter
Osterreich-Ungarns;
vom  29.  März  1915.

W,  Friedrich  August,  von  GEOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  ufw.
verordnen  auf  Grund  von  §  88  der  Verfassungsurkunde,  was  folgt:
1.

Im  Sinne  der  Verordnung  über  den  Einfluß  des  Kriegszustandes  auf  Streitigkeiten
  wegen  Geldforderungen  des  öffentlichen  Rechtes  vom  13.  Oktober  1914  (G.=u.
  V.-Bl.  S.  435  flg.)  stehen  die  deutsche  und  die  österreichisch  -ungarische  Land=  und
Seemacht,  die  deutschen  und  die  österreichisch  -ungarischen  Festungen  sowie  die
Kriegsführung  des  Reiches  und  die  Kriegsführung  OÖsterreich=  Ungarns  einander
gleich.  2

Diese  Verordnung  gilt  mit  rückwirkender  Kraft  vom  4.  Februar  1915  ab.
Gegeben  zu  Dresden  am  29.  März  1915.

Friedrich  August.
Dr.  Beck.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
v.  Seydewitz.

Dr.  Nagel.

v.  Carlowitz.

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne  in  Dresden.

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  1.  April  1915.  26
        <pb n="178" />
        <pb n="179" />
        —-für

  das  Königreic  Sochsen

 

 

Inhalt:  Nr.  28

 

9.  Stück  vom  Jahre  1915

Bergbau  betr

S.  163.

   

 

Nr.  28.

Verordnung,  weitere  Bestimmungen  zur  Erhaltung  von  Anwartschaften
aus  der  knappschaftlichen  Krankenversicherung  und  die  Hinausschiebung  von  Wahlen  beim

 

Verordnung,
weitere  Bestimmungen  zur  Erhaltung  von  Anwartschaften  aus  der  knapp
schaftlichen  Krankenversicherung  und  die  Hinausschiebung  von  Wahlen  beim

Bergbau  betreffend

vom  1.  April  1915

Wan,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  Köonig
von  Sachsen  usw.  usw.  usw

verordnen  auf  Grund  von  888  der  Verfassungsurkunde,  was  folgt

§  1.  Die  Vorschriften  der  §8  1  bis  3  der  Verordnung  zur  Erhaltung  von
Anwartschaften  aus  der  knappschaftlichen  Krankenversicherung  und  zur  Sicherung
der  Leistungsfähigkeit  der  Knappschafts-Krankenkassen  vom  10.  August  1914  (G.=  u

V.-Bl.  S.  372)  gelten  auch  für  Angehörige  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie
Im  Sinne  dieser  Vorschriften  stehen  den  dem  Deutschen  Reiche  geleisteten  Kriegsschen
  Monarchie  geleistet  werden
82.  (

Sanitäts=  und  ähnlichen  Diensten  diejenigen  gleich,  welche  der  österreichisch=  ungari-(1)
  Die  Vorschrift  des  §  3  der  Verordnung  zur  Erhaltung  von  Anwartschaften
  aus  der  knappschaftlichen  Krankenversicherung  und  zur  Sicherung  der
Leistungsfähigkeit  der  Knappschafts-Krankenkassen  vom  10.  August  1914  (G
V.-Bl.  S.  372)  gilt  auch  für  diejenigen,  welche  zur  Zeit  ihres  Eintritts  in  Kriegs-Sanitäts=
  oder  ähnliche  Dienste  für  das  Reich  oder  die  österreichisch  =  ungarische
Monarchie  zwar  gemäß  §  65  des  Knappschaftsgesetzes  vom  17.  Juni  1914  (G.=  u
Ausgegeben  zu  Dresden,  den  7.  April  1915

27
        <pb n="180" />
        —  164  —

V.-Bl.  S.  171)  zur  Weiterversicherung  berechtigt  waren,  von  dieser  Berechtigung
aber  keinen  Gebrauch  gemacht  haben.

(2)  Die  Kasse  kann  die  in  Abs.  1  bezeichneten  Personen,  wenn  sie  sich  zum
Beitritt  melden,  ärztlich  untersuchen  lassen.  Eine  Erkrankung,  die  beim  Wiedereintritt
  in  die  Krankenversicherung  bereits  besteht,  begründet  für  diese  Krankheit
keinen  Anspruch  auf  Kassenleistung.

83.  (#u1)  Läuft  die  Amtsdauer
der  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  der  Generalversammlung  einer  Knappschaftskasse
  (§8  181  flg.,  §§  184  flg.  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom
31.  August  1910  —  G.=  u.  V.-Bl.  S.  217  —  verbunden  mit  8279  Abf.  2
des  Knappschaftsgesetzes  vom  17.  Juni  1914  —  G.=  u.  V.-Bl.  S.  171  —),
der  Mitglieder  eines  ständigen  Arbeiterausschusses  (§  101  Abs.  1  bis  10  des
Allgemeinen  Berggesetzes  vom  31.  August  1910  —  G.-u.  V.-Bl.  S.  217—)
oder
der  Sicherheitsmänner  eines  Bergwerkes  (8  101  Abs.  11  —  verbunden  mit
Abs.  3  bis  5,  7  bis  10  —  desselben  Gesetzes)
während  des  jetzigen  Krieges  ab,  so  findet  die  Neuwahl  erst  nach  Beendigung  des
Krieges  statt;  die  Amtszeit  der  zuletzt  Gewählten  dauert  dementsprechend  länger;  das
Nähere  darüber,  wann  die  Neuwahl  vorgenommen  werden  soll,  wann  die  Neugewählten
  ihr  Amt  antreten  und  wie  lange  ihre  Amtszeit  dauert,  wird  seinerzeit
vom  Bergamt  bestimmt.  Das  nämliche  gilt,  soweit  die  Amtszeit  bereits  abgelaufen
ist  und  Neuwahl  noch  nicht  stattgefunden  hat.

(2)  In  besonderen  Fällen  kann  das  Bergamt  bestimmen,  daß  die  Neuwahl
nicht  oder  nicht  weiter  zu  verschieben  ist.  Hierzu  hat  es
bei  der  Wahl  der  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  der  Generalversammlung
einer  Knappschaftskasse  den  Kassenvorstand,
bei  der  Wahl  der  Mitglieder  eines  ständigen  Arbeiterausschusses  oder  der
Sicherheitsmänner  den  ständigen  Arbeiterausschuß
zu  hören;  es  kann  auch  noch  andere  Beteiligte  hören.  Die  Entschließung  des  Bergamtes
  kann,  soweit  es  sich  um  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  der  Generalversammlung
  einer  Knappschaftskasse  handelt,  nach  §  269  des  Knappschaftsgesetzes  vom
17.  Juni  1914  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  171),  im  übrigen  nach  §  259  des  Allgemeinen
Berggesetzes  vom  31.  August  1910  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  217)  angefochten  werden.

§  4.  Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  werden  ermächtigt,  den
Zeitpunkt  zu  bestimmen,  zu  dem  die  8§  1,  2  dieser  Verordnung  wieder  außer
Kraft  treten.
        <pb n="181" />
        —  165  —

8  5.  Diese  Vorschriften  treten  mit  dem  Tage  der  Ausgabe  des  Stückes
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes,  in  dem  die  Verordnung  bekannt  gemacht

wird,  in  Kraft,  und  zwar  die  Vorschriften  der  9§  1,  2  mit  Wirkung  vom  11.  August
1914  ab.

Gegeben  zu  Dresden,  am  1.  April  1915.
Friedrich  August.

Dr.  Beck.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
v.  Seydewitz.

Dr.  Nagel.

v.  Carlowitz.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne  in  Dresden.
        <pb n="182" />
        <pb n="183" />
        —  167  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
10.  Stück  vom  Jahre  1915.

       

 

 

 

 

 

Inbalt:  Nr.  29.  Bekanntmachung,  die  Erhebung  von  Beiträgen  zur  Deckung  des  Bedarfes
des  Landeskulturrates  betr.  S.  167.  —  Nr.  30.  Nachtrag  zu  der  Urkunde  über  die  Stiftung
einer  Friedrich  August-Medaille.  S.  168.  —  Nr.  31.  Verordnung  über  Abänderung
strom-  und  schiffahrtspolizeilicher  Vorschriften  für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe.
S.  168.  —  Nr.  32.  Verordnung  zu  weiterer  Ausführung  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1867,
das  Befugnis  zur  Aufnahme  von  Protokollen  und  zu  Beglaubigungen  bei  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden
  betr.  S.  169.  —  Nr.  33.  Verordnung  zur  weiteren  Ausführung  der
Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  15.  Dezember  1914,  Einigungsämter  betr.  S.  170.
—  Nr.  34.  Verordnung,  zeitweilige  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Schonzeitgesetzes
  vom  22.  Juli  1876  und  des  Kaninchengesetzes  vom  25.  Juni  1902  betr.  S.  170.  —
Nr.  35.  Bekanntmachung,  den  zwischen  dem  Königreich  Sachsen  und  dem  Königreich
Preußen  wegen  der  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Wurzen  nach  Eilenburg  abgeschlossenen
Staatsvertrag  betr.  S.  171.

 

Nr.  29.  Bekanntmachung,

die  Erhebung  von  Beiträgen  zur  Deckung  des  Bedarfes
des  Landeskulturrates  betreffend;

vom  12.  April  1915.

Der  Landeskulturrat  hat  den  Beitragssatz  für  die  nach  §  18  unter  c  des  Landeskulturrats-Gesetzes
  vom  30.  April  1906  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  98)  zur  Deckung  seines
Bedarfes  im  Jahre  1915  von  den  beitragspflichtigen  Unternehmern  zu  erhebenden
Beiträge  auf  1  Pfennig  für  jede  beitragspflichtige  Grundsteuereinheit  festgesetzt.
Das  Finanzministerium  hat  sich  bereit  erklärt,  diese  Beiträge  gleichzeitig  mit
dem  zweiten  diesjährigen  Grundsteuertermin  erheben  zu  lassen.
Dresden,  den  12.  April  1915.

Ministerium  des  Innern.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Seifert.

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  14.  Mai  1915.  28
        <pb n="184" />
        —  168  —

Nr.  30.  Nachtrag
zu  der  Urkunde  über  die  Stiftung  einer  Friedrich  August-Medaille;
vom  17.  April  1915.

W,  Friedrich  August,  von  GOTTE#  Gnaden  könig
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
haben  die  Urkunde  über  die  Stiftung  der  Friedrich  August-Medaille  vom  23.  April
1905  im  Schlußsatze  von  Ziffer  2  dahin  abzuändern  beschlossen,
daß  das  Tragen  des  zur  Medaille  gehörigen  Bandes  ohne  die  erstere  im
Knopfloche  dann  gestattet  ist,  wenn  die  Verleihung  für  Kriegsverdienst  erfolgt
  ist.
Dresden,  am  17.  April  1915.

Friedrich  August.
*  Dr.  Arthur  Nagel,

Ordenskanzler.

v.  Baumann,
Ordenssekretär.

 

Nr.  31.  Verordnung

über  Abänderung  strom=  und  schiffahrtspolizeilicher  Vorschriften  für  die
Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe;
vom  20.  April  1915.

Vom  1.  Juli  1915  ab  erhält  das  Straßen=  und  Wasser-Bauamt  Dresden  I  die
Elbstrecke  von  der  Fähre  in  Pillnitz  (einschließlich  dieser)  bis  an  die  Flurgrenzen
zwischen  Sörnewitz  und  Meißen-Oberspaar  rechtsufrig  und  zwischen  Batzdorf  und
Siebeneichen  linksufrig,  d.  i.  am  sogenannten  Rehbock  beim  Stromschnitt  Nr.  1136,
das  Straßen=  und  Wasser-Bauamt  Meißen  die  Elbstrecke  von  den  vorgenannten
Flurgrenzen  bis  an  die  sächsisch-preußische  Landesgrenze  zugewiesen.

Infolgedessen  hat  in  der  Verordnung,  strom=  und  schiffahrtspolizeiliche  Vorschriften
  für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe  betreffend,  vom  9.  Januar
1894  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  24  flg.)  in  §  1  der  letzte  Absatz  folgende  Fassung  zu  erhalten:
        <pb n="185" />
        —  169  —

„Zuständig  sind  die  Straßen-  und  Wasser-Bauämter

Pirna  für  den  Bezirk  des  Elbstromamtes  Pirna,

Dresden  I  für  den  Bezirk  des  Elbstromamtes  Dresden  und  für  den  Bezirk
des  Elbstromamtes  Meißen  von  der  Grenze  zwischen  den  Elbstromämtern
Dresden  und  Meißen  bis  an  die  Flurgrenzen  zwischen  Sörnewitz  und
Meißen-Oberspaar  rechtsufrig  und  zwischen  Batzdorf  und  Siebeneichen
linksufrig,  d.  i.  am  sogenannten  Rehbock  bei  Stromschnitt  Nr.  1136,  und

Meißen  für  den  übrigen  Teil  des  Bezirks  des  Elbstromamtes  Meißen."

Dresden,  den  20.  April  1915.
Die  Ministerien  des  Junern  und  der  Finanzen.
Für  den  Minister:  v.  Seydewitz.

Dr.  Schelch  er.  Zippert.

 

Nr.  32.  Verordnung

zu  weiterer  Ausführung  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1867,  das  Befugnis
zur  Aufnahme  von  Protokollen  und  zu  Beglaubigungen  bei  Justiz-  und
Verwaltungsbehörden  betreffend;

vom  23.  April  1915.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  in  weiterer  Ausführung  des  Gesetzes  vom
20.  Mai  1867,  das  Befugnis  zur  Aufnahme  von  Protokollen  und  zu  Beglaubigungen
bei  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  131),  hierdurch
bestimmt,  daß  folgende  im  Dienste  des  Fürsorgeverbandes  Leipzig  bez.  Zwickau
stehende  Beamte:

1.  der  Direktor  des  Erziehungsheims  Mittweida  und  sein  ständiger  Stellvertreter,

2.  der  Direktor  der  Fürsorgeerziehungsanstalten  zu  Ober=  und  Niederzschocken

und  sein  ständiger  Stellvertreter
zu  denjenigen  Beamten  gehören,  mit  deren  Stellen  das  Befugnis  zur  Aufnahme
von  Protokollen  ein  für  allemal  verbunden  ist.
Dresden,  am  23.  April  1915.

Ministerium  des  Innern.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Schneider.

28“
        <pb n="186" />
        —  170  —

Nr.  33.  Verordnung

zur  weiteren  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats
vom  15.  Dezember  1914,  Einigungsämter  betreffend;

vom  3.  Mai  1915.

Die  Ausführungs-Verordnung  vom  30.  Dezember  1914  (G.=  u.  V.-Bl.  1915
S.  1)  zur  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  15.  Dezember  1914  über  Einigungsämter
  wird  wie  folgt  ergänzt:
Im  8385  wird  folgender  Absatz  4  hinter  dem  Absatz  3  und  vor  dem  bisherigen
Absatz  4,  der  zum  Absatz  5  wird,  eingeschaltet:
Als  auswärtig  im  Sinne  des  Absatz  2  und  Absatz  3  gelten  nicht  die
Beteiligten,  deren  Wohn=  oder  Aufenthaltsort  in  unmittelbarer  Nähe  des
Sitzes  des  Einigungsamts  belegen  ist.  Das  Ministerium  des  Innern  bezeichnet
  die  Orte,  auf  die  diese  Voraussetzung  zutrifft.

Dresden,  den  3.  Mai  1915.

Ministerium  des  Innern.  Ministerium  der  Justiz.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.  Dr.  Nagel.
Buschmann.

 

Nr.  34.  Verordnung,

zeitweilige  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Schonzeitgesetzes  vom
22.  Juli  1876  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  299)  und  des  Kaninchengesetzes  vom
25.  Juni  1902  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  246)  betreffend;

vom  7.  Mai  1915.

Wan,  Friedrich  August,  von  G#  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
verordnen  auf  Grund  von  §  88  der  Verfassungsurkunde  was  folgt:
§  1.  Für  das  laufende  Jahr  wird  unter  Aufhebung  von  §  3  Ziffer  2,  3  und  7
des  Schonzeitgesetzes  der  Abschuß  von  weiblichem  Edel=  und  Damwild  sowie  Kälbern
beider  Wildarten  schon  vom  1.  August  an,  von  Rehböcken  vom  1.  Juni  an,  von
Fasanen  vom  1.  September  an  gestattet.
        <pb n="187" />
        —  171  —

8  2.  Die  Amtshauptmannschaften  werden  ermächtigt,  auf  begründete  Be—
schwerden  der  beteiligten  Grundstücksbesitzer  über  einen  allzu  großen  Wildstand  an
Fasanen  Anordnungen  zu  dessen  angemessener  Verminderung  zunächst  durch  die
Jagdberechtigten  auch  schon  vor  dem  1.  September  zu  treffen.

83.  In  Abänderung  von  §  3  des  Gesetzes,  die  wilden  Kaninchen  betreffend,
vom  25.  Juni  1902  werden  die  Grundbesitzer  ermächtigt,  die  auf  ihren  Grundstücken
auftretenden  wilden  Kaninchen  selbst  zu  erlegen  oder  zuverlässige  Personen  mit
ihrer  Erlegung  zu  beauftragen.  Die  Verwendung  von  Gift  bleibt  ausgeschlossen.
Zur  Benutzung  von  Schießgewehr  bedarf  es  der  ausdrücklichen  Zustimmung  des
Jagdberechtigten,  dem  auch  das  Verfügungsrecht  über  die  erlegten  Kaninchen
verbleibt.

Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Gegeben  zu  Dresden,  am  7.  Mai  1915.

Friedrich  August.

#  Dr.  Beck.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
v.  Seydewitz.

Dr.  Nagel.

v.  Carlowitz.

 

Nr.  35.  Bekanntmachung,

den  zwischen  dem  Königreich  Sachsen  und  dem  Königreich  Preußen  wegen
der  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Wurzen  nach  Eilenburg  abgeschlossenen
Staatsvertrag  betreffend;

vom  8.  Mai  1915.

Nachdem  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Königlich  Preußischen  Re—
gierung  wegen  der  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Wurzen  nach  Eilenburg  unter
dem  5.  Dezember  1914  ein  Staatsvertrag  abgeschlossen  worden  ist,  wird  dieser  nach
        <pb n="188" />
        —  172  —

erfolgter  beiderseitiger  Allerhöchster  Ratifikation  in  der  Anlage  unter  O  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Dresden,  den  8.  Mai  1915.

Die  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  der  Finanzen.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.  v.  Seydewitz.
Zippert.

□

Staatsvertrag

zwischen  Sachsen  und  Preußen  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Wurzen  nach  Eilenburg.

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen  und  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Wurzen  nach  Eilenburg  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  Freiherrn  von  Salza  und  Lichtenau,
Allerhöchstihren  Oberfinanzrat  Friedrich,
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrat  Goetsch,
Allerhöchstihren  Geheimen  Oberregierungsrat  Reichart,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden  Staatsvertrag
  abgeschlossen  haben.
Artikel  1.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  beabsichtigt,  eine  vollspurige  Eisenbahn  von
Wurzen  nach  Eilenburg  als  Nebenbahn  im  Sinne  der  Eisenbahnbau=  und  Betriebsordnung
  für  eigene  Rechnung  herzustellen  und  zu  betreiben.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  gestattet  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Linie
innerhalb  Ihres  Staatsgebietes,  insbesondere  die  Einführung  in  den  Bahnhof  Eilenburg.
        <pb n="189" />
        —  173  —

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erteilt  zugleich  hiermit  das  Recht  zur  Ent—
ziehung  und  Beschränkung  des  Grundeigentums  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen.


Der  Bau  der  bezeichneten  Bahn  ist  davon  abhängig,  daß  die  Ständeversammlung
  des  Königreiches  Sachsen  die  erforderlichen  Mittel  bewilligt  und  daß  die  Interessenten
  die  ihnen  von  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  angesonnenen  Leistungen
übernehmen,  insbesondere  den  Grund  und  Boden  unentgeltlich  zur  Verfügung  stellen.

Artikel  2.

Die  Feststellung  des  Grenzüberganges,  sowie  der  Führung  der  Bahnlinie  auf
preußischem  Gebiete  bleibt  besonderer  Vereinbarung  zwischen  beiden  hohen  Regierungen
  vorbehalten.

Die  Feststellung  der  gesamten  Bauentwürfe  für  die  den  Gegenstand  dieses
Vertrages  bildende  Eisenbahn  soll  ebenso  wie  die  Prüfung  der  anzuwendenden  Fahrzeuge,
  einschließlich  der  Dampfwagen,  lediglich  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
zustehen.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  die  Genehmigung  der
Bauentwürfe,  soweit  diese  die  Herstellung  von  Anlagen  —  Wegeübergängen,  Brücken,
Durchlässen,  Flußregelungen,  Vorflutanlagen,  Seitenwegen,  Einzäunungen  usw.  —
betreffen,  die  im  öffentlichen  Interesse  und  zur  Sicherung  der  benachbarten  Grundstücke
  gegen  Gefahren  und  Nachteile  notwendig  werden,  nebst  der  baupolizeilichen
Prüfung  der  Hochbauten,  soweit  diese  erforderlich  ist,  innerhalb  des  preußischen
Gebietes  den  zuständigen  preußischen  Behörden  vorbehalten.

Artikel  3.

Über  die  Mitbenutzung  des  Bahnhofes  Eilenburg  wird  ein  besonderer  Bauund
  Betriebsvertrag  zwischen  den  beteiligten  Eisenbahnverwaltungen  abgeschlossen
werden.

Artikel  4.

Die  Feststellung  der  Tarife  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der  Fahrpläne
  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reiches  —  durch  die  Königlich
Sächsische  Regierung.

Artikel  5.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  des  auf  preußischem  Gebiete  gelegenen
Teiles  der  Bahnlinie  der  Königlich  Preußischen  Regierung  vorbehalten;  indes  wird
die  technische  Aufsicht  über  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  und  deren  betriebsfähigen
  Zustand  ausschließlich  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  überlassen.
        <pb n="190" />
        —  174  —

Die  Bahnpolizei  wird  durch  die  Königlich  Sächsischen  Eisenbahnbehörden  und
Beamten  gehandhabt.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  in
preußischem  Gebiet  liegt  den  Organen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ob.
Sie  werden  die  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  unterstützen.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  die  Hand—
habung  der  Ihr  zustehenden  Hoheitsrechte,  die  Wahrnehmung  Ihrer  aus  diesem
Vertrage  sich  ergebenden  Rechte  und  die  etwaigen  Verhandlungen  mit  der  Königlich
Sächsischen  Eisenbahnverwaltung  einer  Behörde  oder  einem  besonderen  Kommissar
zu  übertragen.  Die  Königlich  Sächsische  Eisenbahnverwaltung  wird  sich  an  die  mit
der  Vertretung  beauftragte  Behörde  oder  den  Kommissar  in  allen  zu  deren  Zu—
ständigkeit  gehörenden  Angelegenheiten  wenden,  auch  ihnen  jede  für  ihre  Zwecke
nötige  Einsicht  gestatten  oder  Auskunft  erteilen.

Artikel  6.

Die  Besteuerung  des  in  Preußen  gelegenen  Teiles  der  Bahnlinie  erfolgt  nach
Maßgabe  der  jeweils  dort  geltenden  Landesgesetze.

Artikel  7.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  beiderseitig  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt,  die  Ratifikationsurkunden  sollen  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Zur  Beglaubigung  dieses  haben  die  Bevollmächtigten  den  Vertrag  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin  am  5.  Dezember  1914.
1  D  Frhr.  von  Salza  und  Lichtenau.  Goetsch.

Reichart.

    

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="191" />
        —  175  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.

11.  Stück  vom  Jahre  1915.

—

Jnhalt:  Nr.  36.  Allerhöchster  Erlaß.  S.  175.  —  Nr.  37.  Verordnung  zur  Ausführung
des  Allerhöchsten  Gnadenerlasses.  S.  176.  —  Nr.  38.  Bekanntmachung,  die  Bildung
katholischer  Minderheitskirchgemeinden  in  Kamenz,  Löbau,  Zittau  und  Neuleutersdorf  betr.
S.  178.  —  Nr.  39.  Bekanntmachung,  die  Versammlung  der  Stände  des  Königreichs
Sachsen  zu  einem  außerordentlichen  Landtage  betr.  S.  179.

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  36.  Allerhöchster  Erlaß

vom  25.  Mai  1915.

W.  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König

von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

haben  Uns  entschlossen,  zu  Gunsten  der  Teilnehmer  an  dem  gegenwärtigen  Kriege
in  weitgehendem  Umfange  die  gnadenweise  Niederschlagung  der  gegen  sie  an—
hängigen  oder  anhängig  werdenden  Strafverfahren  einschließlich  der  gerichtlich  eingeleiteten
  zu  bewilligen,  soweit  solche  vor  dem  25.  Mai  1915  und  vor  der  Einberufung
zu  den  Fahnen  begangene  Ubertretungen  oder  Vergehen  mit  Ausnahme  derjenigen
des  Verrats  militärischer  Geheimnisse  zum  Gegenstande  haben.  Es  ist  Unser  Wille,
daß  diese  Strafverfahren  niedergeschlagen  werden,  dafern  nicht,  wie  namentlich  bei
Zuwiderhandlungen  gegen  aus  Anlaß  des  Kriegs  verfügte  Maßnahmen,  das  öffentliche
  Interesse  die  Durchführung  der  Strafverfolgung  zwingend  erfordert.  In  besonders

  liegenden  Fällen  soll  die  Niederschlagung  auch  bei  Verbrechen  verfügt
werden.

Ausgeschlossen  von  der  Begnadigung  sind  Beschuldigte,  die  wegen  begangener
Straftaten  durch  ein  Militärgericht  rechtskräftig  zur  Entfernung  aus  dem  Heere
oder  der  Marine  oder  zur  Dienstentlassung  verurteilt  sind  oder  sonst  mit  Rücksicht
auf  eine  Straftat  die  Eigenschaft  eines  Kriegsteilnehmers  verloren  haben.

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  29.  Mai  1915.  29
        <pb n="192" />
        —  176  —

Unsere  Ministerien  haben  das  hiernach  Erforderliche  zu  veranlassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  25.  Mai  1915.
Friedrich  August.

Dr.  Beck.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
v.  Seydewitz.

Dr.  Nagel.

v.  Carlowitz.

 

Nr.  37.  Verordnung

vom  25.  Mai  1915
zur  Ausführung  des  Allerhöchsten  Gnadenerlasses  vom  gleichen  Tage.

Zur  Ausführung  des  Allerhöchsten  Gnadenerlasses  vom  25.  Mai  1915  wird  für
den  Geschäftsbereich  des  Ministeriums  des  Innern  folgendes  verordnet:

1

Kriegsteilnehmer  im  Sinne  der  Verordnung  sind:

a)  alle  Personen,  die  dem  deutschen  Heere  —  einschließlich  der  Schutztruppen  —
oder  der  deutschen  Marine  zur  Zeit  der  Mobilmachung  angehört  haben  oder
seitdem  bis  zum  25.  Mai  1915  in  das  Heer  oder  die  Marine  eingestellt
worden  sind,

b)  alle  Personen,  die  sonst  vermöge  eines  Dienstverhältnisses,  Amtes  oder  Berufs
in  der  Zeit  bis  zum  25.  Mai  1915  zu  dem  mobilen  oder  gegen  den  Feind
verwendeten  Teile  der  Land=  oder  Seemacht  oder  zu  der  Besatzung  einer
armierten  oder  in  der  Armierung  begriffenen  Festung  gehört  haben.

2.

Als  Zeitpunkt  der  Einberufung  zu  den  Fahnen  gilt  der  Tag,  an  dem  die  Einstellung
  in  das  Heer  oder  die  Marine  tatsächlich  erfolgt  ist,  oder  an  dem  die  sonstige
Beschäftigung,  welche  die  Eigenschaft  als  Kriegsteilnehmer  begründet,  tatsächlich  begonnen
  hat.
        <pb n="193" />
        Die  Verwaltungsstrafbehörden  haben  alle  bei  ihnen  anhängigen  oder  anhängig
werdenden,  noch  nicht  rechtskräftig  erledigten  Übertretungen,  soweit  sie  vor  dem
25.  Mai  1915  begangen  sind  und  nicht  den  Verrat  militärischer  Geheimnisse  zum
Gegenstande  haben  (7§  12  des  Gesetzes  gegen  den  Verrat  militärischer  Geheimnisse
vom  3.  Juni  1914,  R.-G.-Bl.  S.  195),  in  Verzeichnisse  einzutragen,  deren  Vordrucke
in  der  erforderlichen  Anzahl  bei  den  Kreishauptmannschaften  zu  entnehmen  sind,
und  zwar  von  den  Amtshauptmannschaften  zugleich  für  die  ihnen  unterstellten  Behörden.
  Die  Kreishauptmannschaften  erhalten  die  Vordrucke  vom  Ministerium  des
Innern  geliefert.

Soweit  im  Einzelfalle  aus  öffentlichem  Interesse  die  Durchführung  der  Strafverfolgung
  zwingend  geboten  erscheint,  ist  dieses  Interesse  in  Spalte  VI  kurz  darzulegen.
  In  dieser  Spalte  ist  auch  die  Geschäftsnummer  des  Ministeriums  des
Innern  anzugeben,  dafern  diesem  eine  Sache  bereits  vorgelegen  hat.

Treffen  mehrere  selbständige  Straftaten  zusammen,  von  denen  nur  ein  Teil
unter  den  Allerhöchsten  Erlaß  fällt,  so  sind  die  nicht  unter  den  Erlaß  fallenden
Übertretungen  in  Spalte  VI  kurz  zu  bezeichnen.  Wenn  eine  und  dieselbe  Übertretung
  zugleich  auf  Grund  einer  nicht  unter  den  Erlaß  fallenden  Vorschrift  zu  verfolgen
  ist,  hat  die  Strafverfolgungsbehörde  unter  Abstandnahme  von  dem  Eintrage
in  das  Verzeichnis  Bericht  zu  erstatten,  falls  aus  besonderen  Gründen  Niederschlagung
befürwortet  wird.

Die  Einträge  in  Spalte  III  sind  möglichst  gedrängt  zu  fassen.

4.

Verbrechen  und  Vergehen,  über  die  Erörterungen  bei  den  Polizeibehörden  im
Gange  sind,  sind  nicht  in  die  Verzeichnisse  aufzunehmen.  Die  hierüber  ergangenen
Akten  sind  vielmehr  den  Gerichtsbehörden  vorzulegen,  denen  das  Weitere  zu  überlassen
  ist.

5.

Die  Verzeichnisse  sind  in  Ur=  und  Reinschrift  einzureichen.  Die  Reinschriften
werden  mit  den  getroffenen  Verfügungen  zurückgegeben.  Der  Miteinsendung  der
Akten  bedarf  es  nicht.

In  ein  Verzeichnis  sind  nicht  mehr  als  25  Strafsachen  aufzunehmen.  Jede
Behörde  hat  die  von  ihr  aufgestellten  Verzeichnisse  mit  fortlaufenden  Nummern  zu
versehen.  Mit  der  Einsendung  der  Listen  ist  nicht  zu  warten,  bis  sämtliche  fertiggestellt
  sind.
        <pb n="194" />
        —  178  —

Die  Amtshauptmannschaften,  die  Polizeidirektion  Dresden  und  die  Stadträte
(Polizeiämter)  der  Städte  mit  revidierter  Städteordnung  reichen  die  Verzeichnisse
unmittelbar  an  das  Ministerium  des  Innern  ein.  Die  den  Amtshauptmannschaften
unterstellten  Behörden  legen  diesen  die  von  ihnen  aufgestellten  Verzeichnisse  zur
Prüfung  und  Weitergabe  an  das  Ministerium  des  Innern  vor.

6.

Ob  nach  erfolgter  Niederschlagung  dem  Beschuldigten  und  dem  Antragsteller
eine  Mitteilung  über  die  Erledigung  des  Verfahrens  zu  geben  ist,  ist  nach  Lage
des  einzelnen  Falles  zu  entscheiden.

7.

Sind  an  einer  Übertretung  als  Mitbeschuldigte  Personen  beteiligt,  die  nicht
zu  den  Kriegsteilnehmern  gehören,  so  ist  der  berichtenden  Behörde,  falls  sie  es
zur  Vermeidung  von  Härten  für  geboten  erachtet,  unbenommen,  die  Niederschlagung
  auch  zu  Gunsten  dieser  Personen  zu  beantragen.  In  diesem  Falle  ist
ohne  Eintragung  in  die  Verzeichnisse  unter  Einsendung  der  Akten  Bericht  zu  erstatten.


8.

In  einem  niedergeschlagenen  Verfahren  bereits  erwachsene  Kosten  —  ein—
schließlich  der  Auslagen  —  sind  unter  Rückerstattung  der  bereits  gezahlten  Beträge
niederzuschlagen.

Dresden,  den  25.  Mai  1915.

Ministerium  des  Innern.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Swodenk.

Nr.  38.  Bekanntmachung,

die  Bildung  katholischer  Minderheitskirchgemeinden  in  Kamenz,  Löbau,
Zittau  und  Neulentersdorf  betreffend;

vom  21.  Mai  1915.
M  ...  »  .
»CItGenehmIgungdesKomgltchenMImsteriumsdesKultusundoffentlIchen

Unterrichts  sowie  im  Einverständnis  der  Provinzialstände  der  Oberlausitz  und  des
Domstiftlichen  Konsistoriums  St.  Petri  zu  Bautzen  werden  für  die  räumlichen  Be—
        <pb n="195" />
        —  179  —

zirke  der  Städte  Kamenz,  Löbau,  Zittau  und  der  Gemeinde  Neuleutersdorf  römisch—
katholische  Minderheitskirchgemeinden  gebildet.

Diesen  Kirchgemeinden  werden  die  in  den  benachbarten  Orten  wohnenden
römisch-katholischen  Glaubensangehörigen  zugewiesen,  die  nach  den  zeitherigen  Bekanntmachungen
  den  Seelsorgestellen  Kamenz,  Löbau,  Zittau  und  Neuleutersdorf
zugewiesen  waren.

Bautzen,  den  21.  Mai  1915.

Königliche  Kreishauptmannschaft.
v.  Craushaar.
Ritter.

Nr.  39.  Bekanntmachung,

die  Versammlung  der  Stände  des  Königreichs  Sachsen
zu  einem  außerordentlichen  Landtage  betreffend;

vom  22.  Mai  1915.

Seine  Majestät  der  König  haben  beschlossen,  die  getreuen  Stände  des  Königreichs
Sachsen  zu  einem  außerordentlichen  Landtage  gemäß  §  115  der  Verfassungsurkunde
für
Dienstag,  den  22.  Juni  dieses  Jahres
in  die  Residenzstadt  Dresden  einberufen  zu  lassen.
Den  Mitgliedern  der  Ständischen  Kammern  werden  vom  Ministerium  des  Innern
besondere  Einladungen  zugehen.

Dresden,  den  22.  Mai  1915.

Gesamtministerium.

Dr.  Beck.  Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Knüpfer.

 

DTuuck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.

915.  30
        <pb n="196" />
        <pb n="197" />
        —  181  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
12.  Stück  vom  Jahre  1915.

    

Inbakt:  Nr.  40.  Verordnung  zur  weiteren  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Einrichtung
einer  staatlichen  Pferdeversicherung  vom  29.  Januar  1909.  S.  181.  —  Nr.  41.  Verordnung,
  die  von  der  Kreishauptmannschaft  zu  Dresden  als  Generalkommission  für  Ablösungen
und  Gemeinheitsteilungen  bei  der  Begutachtung  von  Anträgen  auf  Gewährung  von  Darlehen
  aus  der  Landeskulturrentenbank  festzusetzenden  Kosten  betr.  S.  182.—  Nr.  42.  Verordnung,
  die  Anzeige=  und  Meldepflicht  der  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen  Arbeitsnachweise
  betr.  S.  183.  —  Nr.  43.  Verordnung,  die  Fleischbeschau  betr.  S.  184.  —  Nr.  44.
Bekanntmachung,  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  betr.  S.  185.

 

Nr.  40.  Verordnung

zur  weiteren  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Einrichtung  einer
staatlichen  Pferdeversicherung  vom  29.  Januar  1909;

vom  22.  Mai  1915.

§5  Absatz  IV  der  Verordnung  über  die  Einrichtung  einer  staatlichen  Pferdeversicherung
  vom  29.  Januar  1909  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  91)  erhält  folgenden  Wortlaut:

IV.  Die  Höchstversicherung  beträgt  bei  Zuchthengsten  4000  Mark,  bei
herrschaftlichen  Kutsch=  und  Reitpferden  3000  Mark,  bei  anderen  Pferden
2000  Mark.

Dresden,  den  22.  Mai  1915.

Ministerium  des  Innern.
Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.

Schulze.

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  9.  Juni  1915.  31
        <pb n="198" />
        —  182  —

Nr.  41.  Verordnung,

die  von  der  Kreishauptmannschaft  zu  Dresden  als  Generalkommission

für  Ablösungen  und  Gemeinheitsteilungen  bei  der  Begutachtung  von

Anträgen  auf  Gewährung  von  Darlehen  aus  der  Landeskulturrenten—
bank  festzusetzenden  Kosten  betreffend;

vom  27.  Mai  1915.

Nach  §  20  (vorletzter  Satz)  der  Verordnung  vom  20.  Oktober  1914  zur  Ausführung
des  Gesetzes  über  die  Landeskulturrentenbank  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  445)  hat  die  Kreishauptmannschaft
  zu  Dresden  als  Generalkommission  für  Ablösungen  und  Gemeinheitsteilungen
  für  die  nach  näherer  Bestimmung  der  Ausführungs-Verordnung  zu
erstattenden  Gutachten  Kosten  festzusetzen.

Diese  Kosten  sind  wie  folgt  abzustufen:

Veranschlagte  Kostenansatz  für
Ausführungskosten  die  Begutachtung
500  K  oder  weniier  5  M,
über  500  K  bis  1000  ffl.  10  =
1O00  2000  15  =
=  2  00  3000  20  -,
3000  -  5000  30  =
500r  10000  50  =
10000  =  20000  80  =
20  OCO00.  30000  100  -,
30000  -  5000  120  =
500  00.-..;:  150

Die  Generalkommission  wird  ermächtigt,  in  besonderen  Ausnahmefällen,  namentlich
  bei  geringem  Umfang  der  durch  das  Gutachten  verursachten  Arbeit,  Erlaß  oder
Herabsetzung  der  Kosten  eintreten  zu  lassen.

Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Bekanntmachung  in  Kraft.
Dresden,  den  27.  Mai  1915.

Ministerium  des  Innern.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Seifert.
        <pb n="199" />
        —  183  —

Nr.  42.  Verordnung,

die  Anzeige-  und  Meldepflicht  der  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen
Arbeitsnachweise  betreffend;

vom  28.  Mai  1915.

Auf  Grund  von  815  des  Stellenvermittlergesetzes  vom  2.  Juni  1910  (R.-G.-Bl.
S.  860)  wird  folgendes  bestimmt:

1.  Nicht  gewerbsmäßig  betriebene  Arbeitsnachweise  haben  dem  Kaiserlichen
Statistischen  Amt,  Abteilung  für  Arbeiterstatistik,  in  Berlin  bis  zum  1.  Juli  1915
eine  Anzeige  folgenden  Inhalts  zu  erstatten:

Bezeichnung  des  Arbeitsnachweises,

Angabe  der  Personen  oder  Körperschaften,  die  ihn  unterhalten,
Betriebsstätte,

Name  des  Geschäftsleiters,

Fernsprechnummer  und

Geschäftsstunden.

Jede  hierin  sich  ergebende  Veränderung  sowie  die  Eröffnung  eines  neuen  nicht

gewerbsmäßig  betriebenen  Arbeitsnachweises  ist  binnen  drei  Tagen  in  gleicher  Weise
anzuzeigen.

2.  Die  in  Ziffer  1  vorgeschriebenen  Anzeigen  sind  auch  der  Ortspolizeibehörde
(in  Städten  mit  Revidierter  Städteordnung  dem  Stadtrate,  sonst  der  Amtshauptmannschaft)
  zu  erstatten.

3.  Nicht  gewerbsmäßig  betriebene  Arbeitsnachweise,  mit  Ausnahme  der  Arbeitsnachweise
  für  kaufmännische,  technische  und  Büro-Angestellte,  haben  die  Zahl  derjenigen
  Arbeitsgesuche  und  offenen  Stellen,  die  bis  zum  Mittwoch  und  Sonnabend
jeder  Woche  nicht  erledigt  werden  konnten  und  voraussichtlich  bis  zum  Erscheinen
des  Arbeitsmarkt-Anzeigers  nicht  erledigt  werden  können,  mit  genauer  Angabe  der
Berufsart  (Spezialberufe)  unmittelbar  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt,  Abteilung
für  Arbeiterstatistik,  zu  melden,  das  die  Vordrucke  hierzu  kostenlos  zur  Verfügung
stellt.  Die  Meldekarten  (Postkarten)  sind  so  rechtzeitig  abzusenden,  daß  sie  beim
Kaiserlichen  Statistischen  Amte  jeden  Donnerstag  und  Montag  und  zwar  erstmalig
Montag,  den  2.  August  1915,  mit  der  ersten  Post  eintreffen.

Von  dieser  Meldepflicht  sind  die  Arbeitsnachweise  befreit,  die  voraussichtlich
weniger  als  200  Stellen  im  Jahre  besetzen  werden.

315
        <pb n="200" />
        —  184  —

4.  Jeder  nicht  gewerbsmäßig  betriebene  Arbeitsnachweis  hat  einen  Geschäftsleiter
  zu  bestellen,  der  für  die  Erfüllung  dieser  Vorschriften  verantwortlich  ist.

Dresden,  den  28.  Mai  1915.
Ministerium  des  Innern.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Klotsche.

 

Nr.  43.  Verordnung,
die  Fleischbeschau  betreffend;
vom  28.  Mai  1915.

Dee  in  Nr.  21  (S.  140)  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich  für  1915  veröffentlichte
  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  14.  Mai  1915,  betreffend  die
Unbrauchbarmachung  von  Fetten  für  den  menschlichen  Genuß,  wird  im  Anschluß
an  die  Verordnungen  vom  20.  März  1908  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  35)  und  vom  20.  Juli  1914
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  351)  nachstehend  bekannt  gegeben.

—  Dresden,  den  28.  Mai  1915.

Ministerium  des  Innern.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Schulze.

Bekianntmachung,
betreffend  die  Unbrauchbarmachung  von  Fetten  für  den  menschlichen  Genuß.

Auf  Grund  des  §  29  Abs.  5  der  Ausführungsbestimmungen  D  zu  dem  Gesetze,  betreffend
  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  (Beilage  zu  Nr.  52
des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  1908,  S.  67“)  werden  als  weitere  Mittel
zur  Unbrauchbarmachung  von  zubereiteten  Fetten  für  den  menschlichen  Genuß
Safrol  und  künstliches  Wintergrünöl  zugelassen.

Das  Safrol  ist  eine  farblose  oder  gelbliche,  stark  riechende  Flüssigkeit,  hat  bei
150°  C  die  Dichte  von  1,105  bis  1,107  und  siedet  bei  einem  Luftdruck  von  760  mm
annähernd  bei  2330  C.
        <pb n="201" />
        —  186  —

Das  künstliche  Wintergrünöl  ist  eine  farblose,  nach  längerem  Stehen  schwach
gelbe  Flüssigkeit  von  dem  Geruche  der  Pflanze,  nach  der  es  benannt  ist,  hat  bei
150  C  die  Dichte  1,185  bis  1,190,  siedet  bei  einem  Luftdruck  von  760  mm  annähernd
bei  2220  C  und  hat  eine  Verseifungszahl  von  mindestens  361.

Auf  je  100  kg  Fett  sind  zur  Unbrauchbarmachung  1  kg  Safrol  oder  1  kg  künstliches
  Wintergrünöl  von  den  oben  angegebenen  Eigenschaften  zu  verwenden.

Berlin,  den  14.  Mai  1915.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
von  Jonquieères.

 

Nr.  44.  Bekanntmachung,
die  Postordnung  vom  20.  März  1900  betreffend;

vom  1.  Juni  1915.

Dee  mit  Bekanntmachung  vom  23.  März  1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  99)  veröffentlichte
  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  ist  durch  nachstehende

Verordnung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  22.  Mai  1915  geändert  worden.  —
Dresden,  den  1.  Juni  1915.
Finanzministerium.
v.  Seydewitz.
Zippert.
Bekanntmachung,
betreffend

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  22.  Mai  1915.

Auf  Grund  des  §50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  340)  und  des  §9  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des
Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  der
beiden  Bekanntmachungen  des  Bundesrats  vom  17.  Mai  1915  (Reichs-Gesetzbl.
        <pb n="202" />
        —  186  —

S.  284),  betreffend  Aufhebung  der  für  die  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts
angeordneten  dreißigtägigen  Verlängerung  und  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel—
und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,  Ostpreußen  usw.,  wird  der  §  18  a  „Postprotest“
der  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert.

1.  Unter  v  ist  zu  setzen

A.  statt  des  mit  den  Worten  „Ist  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  zu  erlangen
  usw.“  beginnenden  Absatzes  —  Bekanntmachung  vom  27.  September
1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  419)  —:

Ist  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  zu  erlangen,  oder  bleibt  der
Versuch,  den  Postauftrag  vorzuzeigen,  erfolglos,  so  wird  der  Postauftrag
bei  der  Postanstalt  zur  Einlösung  bereit  gehalten.  Erfolgt  die  Einlösung
nicht,  so  wird  der  Wechsel  mit  dem  Postauftrag  nochmals  zur  Zahlung
vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  bis  einschließlich
27.  Mai  1915  eintritt,
am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrist  des  Art.  41
Abs.  2  der  Wechselordnung;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  28.  Mai  1915
bis  einschließlich  28.  Juni  1915  eintritt,
am  30.  Juni  1915;
c)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  29.  Juni  1915  oder  später
eintritt,
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Bleibt  die  zweite  Vorzeigung  oder  der  Versuch  zu  dieser
erfolglos,  so  wird  gegen  die  im  Postauftrage  bezeichnete  Person  Protest
nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung  erhoben.

B.  statt  des  mit  den  Worten  „Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,
  in  der  Provinz  Ostpreußen  usw.“  beginnenden  und  des  folgenden
Absatzes  —  Bekanntmachung  vom  16.  März  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  —:

I.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  oder  in  Ostpreußen
  in  den  Regierungsbezirken  Allenstein  und  Gumbinnen  sowie
in  den  Kreisen  Gerdauen  und  Memel  zahlbar  sind,  oder  mit  solchen  in
anderen  Teilen  Ostpreußens  oder  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen
  Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,
der  in  einem  der  bezeichneten  Teile  Ostpreußens  (Negierungsbezirke
Allenstein  und  Gumbinnen,  Kreise  Gerdauen  und  Memel)  liegt,  werden
erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
        <pb n="203" />
        —  187  —

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli
1914  bis  einschließlich  29.  Juli  1915  eingetreten  ist,
am  31.  Juli  1915;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  30.  Juli  1915  oder  später
eintritt,
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

II.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  den  westpreußischen  Kreisen
Marienburg,  Elbing  Stadt  und  Land,  Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,
  Graudenz  Stadt  und  Land,  Löbau,  Culm,  Briesen,  Strasburg,
Thorn  Stadt  und  Land  zahlbar  sind,  oder  mit  solchen  im  Stadtkreise
Danzig  zahlbaren  gezogenen  Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen
einen  Ort  angeben,  der  in  einem  dieser  westpreußischen  Kreise  liegt,
werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli
1914  bis  einschließlich  29.  April  1915  eingetreten  ist,
am  31.  Mai  1915;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  April
1915  bis  einschließlich  27.  Mai  1915  eintritt,
am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrist  des  Art.  41
Abs.  2  der  Wechselordnung;
c)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  28.  Mai
1915  bis  einschließlich  28.  Juni  1915  eintritt,
am  30.  Juni  1915;
d)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  29.  Juni  1915  oder  später
eintritt,
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Dasselbe  gilt  von  Postprotestaufträgen  mit  Wechseln,  die  in  den  ostpreußischen
Kreisen  Braunsberg,  Fischhausen,  Friedland,  Heiligenbeil,  Heilsberg,  Königsberg
Stadt  und  Land,  Labiau,  Mohrungen,  Pr.  Eylau,  Pr.  Holland,  Rastenburg  und
Wehlau  zahlbar  sind,  soweit  sie  nicht  unter  B  I  fallen,  oder  mit  solchen  im  Stadtkreise
  Danzig  zahlbaren  gezogenen  Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen
Ort  angeben,  der  in  einem  dieser  ostpreußischen  Kreise  liegt.

Als  Zahlungstag  —  für  A  und  B  —  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,
wenn  dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag
der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der
Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält
        <pb n="204" />
        —  188  —

sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  Mai  oder  am  30.  Juni
oder  am  31.  Juli  1915  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

2.  Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  22.  Mai  1915.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Kraetke.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="205" />
        für  das  Königreich  Sachsen.
13.  Stück  vom  Jahre  1915.

      

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Ynhact:Nr.45.Verordnung,dieärztlichenHausapothekenunddieKrankenhaus-Apotheken
betr.  S.  189.  —  Nr.  46.  Verordnung  über  die  Weiterzahlung  von  Bezügen  an  die  im
Staatsdienste  Beschäftigten,  die  zum  Kriegsdienst  einberufen  sind,  und  über  die  Versorgung
der  Hinterlassenen  von  Staatsdienern  und  Hilfsbeamten  aus  Anlaß  des  Krieges  1914/15.
S.  190.

 

Nr.  45.  Verordnung,
die  ärztlichen  Hausapotheken  und  die  Krankenhaus-Apotheken  betreffend;

vom  6.  Juni  1915.

Die  Verordnung,  die  ärztlichen  Hausapotheken  und  die  Krankenhaus-Apotheken
betreffend,  vom  1.  Juli  1886  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  144)  wird  in  nachstehender  Weise
abgeändert:
J.
86  Satz  1erhält  folgende  Fassung:  Alle  Arzneien  und  Arzneistoffe  für  die  Haus—
apotheken,  soweit  sie  nach  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit
Arzneimitteln,  vom  22.  Oktober  1901  (R.-G.-Bl.  S.  380)  dem  freien  Verkehr  entzogen

  sind,  dürfen  nur  aus  benachbarten  deutschen  Apotheken  und  nicht  von  Drogisten
oder  andern  Händlern  bezogen  werden.

II.

§17  erhält  folgende  Fassung:  Im  übrigen  gelten  die  §§  4  bis  mit  8  und  §  10
auch  für  die  Hausapotheken  der  Krankenhäuser;  für  Krankenhaus-Apotheken,  die  von
geprüften  und  verpflichteten  Apothekern  verwaltet  werden,  jedoch  mit  folgenden  Erleichterungen:


1.  Sie  dürfen  alle  sogenannten  galenischen  Zubereitungen  gemäß  §  1  und  Verzeichnis
  A  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  22.  Oktober  1901,  soweit  sie  nicht  im
eignen  Laboratoriumsbetriebe  der  Krankenhaus-Apotheken  hergestellt  werden,  sowie

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  26.  Juni  1915.  32
        <pb n="206" />
        —  190  —

alle  gemäß  82  und  Verzeichnis  B  der  erwähnten  Verordnung  als  Stoffe  gekennzeichneten
  Arzneimittel,  ebenso  alle  Drogen,  Sera  und  Arzneimittel,  die  noch  nicht
im  Verzeichnis  B  aufgenommen  sind,  auch  (§  6)  von  solchen  pharmazeutisch-chemischen
Großhandlungen  beziehen,  deren  Betrieb  einem  approbierten  Apotheker  unterstellt  ist.

2.  Im  Rezeptjournal  (§  8),  neben  dem  und  an  dessen  Stelle  auch  Stationsbücher
zulässig  sind,  braucht  der  Preis  der  verabreichten  Arzneien  nicht  angegeben  zu  werden.

Dresden,  am  6.  Juni  1915.

Ministerium  des  Innern.
Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.

Canis.

 

Nr.  46.  Verordnung

über  die  Weiterzahlung  von  Bezügen  an  die  im  Staatsdienste  Beschäftigten,
die  zum  Kriegsdienst  einberufen  sind,  und  über  die  Versorgung  der  Hinterlassenen
  von  Staatsdienern  und  Hilfsbeamten  aus  Anlaß
des  Krieges  1914/15;

vom  22.  Juni  1915.

In  Zusammenfassung  und  teilweiser  Anderung  der  Verordnungen  vom  14.  August
1914  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  375),  vom  26.  September  1914  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  425),
vom  27.  Oktober  1914  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  440),  vom  23.  Februar  1915  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  21)  und  vom  17.  März  1915  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  153)  wird  folgendes  bestimmt:

J.

Arbeitern  und  sonstigen  in  einem  arbeiter-  oder  unterbeamtenähnlichen
Verhältnisse  befindlichen  Lohnempfängern,  die  zum  Kriegsdienst  im  deutschen
Heer  oder  in  der  deutschen  Marine  oder  im  Heer  oder  in  der  Marine  der  verbündeten
  Staaten  einberufen  worden  sind  oder  künftig  noch  einberufen  werden,
sind  für  den  Einberufungstag  und  die  darauf  folgenden  14  Tage  zu  ihren  Händen
oder  zu  Händen  ihrer  Angehörigen  die  Bezüge  in  voller  Höhe  fortzugewähren.
Bei  Stücklohnarbeitern  ist  der  Zeitlohnsatz  zu  zahlen.  Insoweit  hierüber  besondere
Verordnungen  ergangen  sind,  hat  es  hierbei  zu  bewenden.
        <pb n="207" />
        —  191  —

Nach  Ablauf  der  vorstehenden  Frist  sollen  den  Angehörigen  der  bezeich—
neten  Lohnempfänger  bis  auf  weiteres  Beihilfen  nach  Maßgabe  des  Bedürf—
nisses  gewährt  werden,  und  zwar:

bis  höchstens  259  des  Lohnes  des  Einberufenen  für  die  zurückbleibende
Ehefrau
sowie
bis  höchstens  6%  des  Lohnes  für  jedes  eheliche  und  den  ehelichen  gesetzlich
gleichstehende  Kind  unter  15  Jahren,  sowie  für  jedes  uneheliche  Kind
unter  15  Jahren,  insofern  die  Verpflichtung  des  Einberufenen  als  Vater
zur  Gewährung  des  Unterhalts  festgestellt  ist,
zusammen  aber  bis  höchstens  50%  des  Lohnes.  Der  Berechnung  des  Lohnes
können  Durchschnittssätze  zugrunde  gelegt  werden.

Die  Beihilfen  kommen  nur  im  Falle  dauernder  Beschäftigung  der  Lohnempfänger
  in  Betracht.  Welche  Lohnempfänger  als  dauernd  beschäftigt  anzusehen
sind,  richtet  sich  nach  den  bei  den  einzelnen  Verwaltungen  hierüber  geltenden
Grundsätzen.  Wo  solche  fehlen,  sind  der  Gleichmäßigkeit  halber  für  den  betreffenden
Fall  mit  dem  Finanzministerium  besondere  Grundsätze  zu  vereinbaren.

Auf  die  Beihilfen  finden  die  Bestimmungen  des  §  10  Absatz  2  und  3  sowie
des  §  11  des  Reichsgesetzes  über  die  Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst
eingetretener  Mannschaften  vom  28.  Februar  1888  (R.-G.-Bl.  S.  59  flg.)  sinngemäße
  Anwendung.

Die  Beihilfen  sind  zu  den  üblichen  Lohnzahlungsterminen  auszuzahlen.  Im
Falle  monatlicher  Zahlungsverpflichtung  soll  es  zulässig  sein,  bereits  am  15.  des
Monats  Zahlungen  zu  leisten.  Die  Verrechnung  erfolgt  außeretatmäßig.

Bei  der  vorstehenden  Regelung  wird  davon  ausgegangen,  daß  neben  den
staatlichen  Beihilfen  die  reichsgesetzlichen  Mindestbeträge  der  Familienunterstützungen
(Reichsgesetz  vom  28.  Februar  1888,  betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  in
den  Dienst  eingetretener  Mannschaften,  R.-G.-Bl.  S.  59  flg.  in  der  Fassung  des
Gesetzes  vom  4.  August  1914,  R.-G.-Bl.  S.  332)  gewährt  werden,  sofern  nur  die
Bedürftigkeit  überhaupt  —  ohne  Rücksicht  auf  die  Unterstützung  der  Familien  durch
die  staatlichen  Beihilfen  —  zu  bejahen  ist.

Die  Beihilfen  werden  dadurch  nicht  unterbrochen,  daß  der  Einberufene  als
krank  oder  verwundet  zeitweilig  in  die  Heimat  beurlaubt  wird.

II.
Bezüglich  der  mit  Gehalt  oder  Jahresvergütung  angestellten  Staatsbeamten
oder  der  gegen  feste  Monats=  oder  Wochenbezüge  beschäftigten  Hilfsbeamten
32
        <pb n="208" />
        —  192  —

bewendet  es  auch  ferner  bei  der  sächsischen  Verordnung  vom  15.  Dezember  1888
zu  Ausführung  des  §  66  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  und  vom
6.  Mai  1880  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  936).  Diese  ist  auch  auf  solche  im  Staatsdienste
Beschäftigte  anzuwenden,  die  zum  Kriegsdienst  im  Heer  oder  in  der  Marine  der
verbündeten  Staaten  einberufen  sind  oder  einberufen  werden.

III.

Für  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  Bediensteter  den  unter  I  bezeichneten
Lohnempfängern  dder  den  unter  II  erwähnten,  mit  Gehalt  oder  Jahresvergütung
  angestellten  Staatsbeamten  oder  den  gegen  feste  Monats=  oder
Wochenbezüge  beschäftigten  Hilfsbeamten  zuzuzählen  und  demnach  die  Regelung
der  Fortzahlung  der  Bezüge  gemäß  I  oder  II  zu  treffen  sei,  soll  ausschlaggebend
sein,  ob  der  betreffende  Bedienstete,  gleichviel  ob  er  Jahres-,  Monats-,  Wochenvergütung
  oder  eine  Vergütung  in  anderer  Gestalt  empfängt,  nach  dem  gewöhnlichen
  Laufe  der  Dinge  in  eine  mit  Zivilstaatsdienereigenschaft  ausgestattete  Stelle
einrücken  wird.  Ist  dies  der  Fall,  so  soll  er  seine  Bezüge  in  Gemäßheit  der  Verordnung
  vom  15.  Dezember  1888  (zu  vergl.  unter  II),  im  anderen  Fall  in  Gemäßheit
  der  Regelung  unter  I  weiter  erhalten.  Nach  der  Verordnung  vom  15.  Dezember
  1888  werden  auch  die  im  Vorbereitungsdienste  befindlichen  Bediensteten  zu
behandeln  sein.  Demnach  werden  für  die  Fortzahlung  der  Bezüge  nach  II  im
wesentlichen  dieselben  Voraussetzungen  erfüllt  sein  müssen,  die  für  die  Befreiung
von  der  Pflicht  zur  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung  nach  §8§  1234  und
1235  Ziffer  1  der  Reichsversicherungsordnung  vom  19.  Juli  1911  (R.-G.-Bl.
S.  509)  oder  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  9  Absatz  1  und  §  10  Absatz  1
Ziffer  1  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  vom  20.  Dezember  1911  (R.-G.-Bl.
S.  989)  gegeben  sind  (zu  vergl.  für  das  Finanzministerium  hierzu  die  Bekanntmachung
  vom  10.  Februar  1913,  die  Generalverordnung  vom  19.  Juni  1913  und
die  Bekanntmachung  vom  9.  Oktober  1913,  Finanzministerialblatt  S.  13,  60,  94).

Handelt  es  sich  um  die  Einberufung  von  Lohnangestellten  mit  der  Vorbildung
  eines  höheren  oder  mittleren  Beamten,  die  Monatsbezüge
haben,  aber  im  gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  nicht  in  eine  mit  Zivilstaatsdienereigenschaft
  ausgestattete  Stelle  einrücken  und  deshalb  auch  von  der  vorstehends  aufgeführten
  Versicherungspflicht  nicht  befreit  sind  (wie  z.  B.  die  technischen  Hilfsarbeiter
bei  der  Hochbauverwaltung),  so  sollen  ihnen  ihre  Bezüge  auf  die  Zeit  fortgewährt
werden,  für  die  ihnen  die  Fortzahlung  bei  militärischen  Pflichtübungen  im  Frieden
gewährleistet  ist.  Nach  Ablauf  dieser  Zeit  greift  auch  bei  ihnen  die  Regelung  unter  I
Absatz  2  Platz.  Ist  bei  solchen  Lohnangestellten  eine  Bestimmung  darüber,  auf
        <pb n="209" />
        —  193  —

welche  Zeit  sie  ihre  Bezüge  bei  militärischen  Pflichtübungen  im  Frieden  fortzu—
empfangen  haben,  nicht  getroffen  worden,  so  unterfallen  sie  vom  Tage  der  Ein—
berufung  ab  der  Regelung  unter  I.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  III  gelten  nicht  für  die  Eisenbahnverwaltung,
  für  die  vom  Finanzministerium  mit  Billigung  des  Gesamtministeriums
eine  entsprechende  Regelung  getroffen  worden  ist.

IV.

Die  Anrechnung  der  Kriegsbesoldung  eines  Offiziers  oder  oberen  Beamten
  der  Militärverwaltung  auf  das  Zivildiensteinkommen  in  Gemäßbeit
der  Bestimmung  unter  I  Ziffer  3  der  Verordnung  vom  15.  Dezember  1888  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  936)  beginnt  mit  dem  Zeitpunkte,  von  dem  ab  die  erste  Kriegsbesoldung  ausgezahlt
wird.  Jedoch  ist  der  beim  Zivildiensteinkommen  abzusetzende  Betrag  der  Kriegsbesoldung
  jeweilig  erst  an  dem  auf  den  Empfang  der  Kriegsbesoldung  folgenden
Termine  der  Auszahlung  des  Zivildiensteinkommens  in  Abrechnung  zu  bringen.

V.

Soweit  die  Empfangsberechtigten  die  ihnen  auszuzahlenden  Beträge
nicht  mehr  selbst  in  Empfang  nehmen  und  hierüber  nicht  mehr  selbst  quittieren  können,
auch  ihrerseits  keine  anderweite  Verfügung  getroffen  haben,  sind  in  Abweichung
von  §  88  der  A.  R.  V.  die  Beträge  den  von  dem  zuständigen  Amtsvorstand  oder
seinem  Vertreter  zu  bezeichnenden  Angehörigen  des  Empfangsberechtigten  gegen
deren  Quittung  auszuhändigen.  Hierfür  kommen  jedoch  nur  solche  Personen  in
Betracht,  für  deren  Unterhalt  der  Empfangsberechtigte  seither  in  der  Hauptsache  zu
sorgen  gehabt  hat  (zu  vergl.  auch  §2  des  Reichsgesetzes  vom  28.  Februar  1888,
R.-G.-Bl.  S.  59  flg.  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  4.  August  1914,  R.-G.-Bl.
S.  332).  Sind  solche  Angehörige  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  und  Angabe  des
zuständigen  Amtsvorstands  oder  seines  Vertreters  nicht  vorhanden,  so  nimmt  dieser
gegen  Quittung  den  Geldbetrag  in  Empfang  und  sorgt  für  dessen  baldige  Zustellung
an  den  Berechtigten.  Inwieweit  im  einzelnen  Falle  von  den  in  §  92  Absatz  3,  4
und  6  der  A.  R.  V.  erforderten  Nachweisungen  abzusehen  sein  möchte,  ist  nach  den
besonderen  Umständen  des  betreffenden  Falles  zu  entscheiden.

VI.

Die  Beurlaubung  vom  staatlichen  Dienste  zwecks  Ausbildung  und
Verwendung  für  das  Rote  Kreuz  ist  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen
der  Einberufung  zum  Kriegsdienste  gleichzuachten.  Doch  bedarf  es  in  jedem  einzel-
        <pb n="210" />
        —  194  —

nen  Falle,  wo  ein  staatlicher  Beamter  sich  dem  Roten  Kreuz  zur  Verfügung  stellen
will,  der  Genehmigung  der  Dienstbehörde.  Auch  ist  im  einzelnen  Falle  zu  prüfen,
ob  die  Ausbildung  zum  Dienste  für  das  Rote  Kreuz  die  Tätigkeit  des  Betreffenden
so  in  Anspruch  nimmt,  daß  er  überhaupt  vom  Dienste  bei  der  staatlichen  Behörde
ganz  oder  teilweise  zu  beurlauben  sein  möchte.

VII.

Die  Hinterlassenen  von  Staatsdienern,  dieim  Kriege  geblieben  oder
infolge  einer  Kriegsverwundung  oder  infolge  einer  sonstigen
Kriegsdienstbeschädigung  gestorben  sind,  erhalten  neben  der  nach  dem
sächsischen  Gesetze  über  die  Versorgung  der  Hinterlassenen  von  Staatsdienern  vom
15.  Juni  1912  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  303)  aus  Zivilfonds  zu  gewährenden  Versorgung
(Gnadengenuß  und  Witwen=  und  Waisengeld)  auf  Grund  des  Militär-Hinterbliebenengesetzes
  vom  17.  Mai  1907  (R.-G.-Bl.  S.  214)  und  der  militärischen  Verwaltungsvorschriften
  folgende  Gebührnisse  aus  Militärfonds:

a)  wenn  der  Verstorbene  die  Besoldung  eines  Offiziers  oder  eines  Beamten
der  Militärverwaltung  bezogen  hat,  für  die  auf  den  Sterbemonat  folgenden
drei  Monate  das  reine  Gehalt,  das  sind  7/10  der  Kriegsbesoldung,  als  Gnadengebührnis
  und  vom  vierten  Monat  ab  Kriegswitwen=  und  Kriegswaisengeld;

b)  wenn  der  Verstorbene  zu  den  Löhnungsempfängern  gehörte,  für  die
neun  Monatsdrittel  (=  drei  Monate),  die  auf  das  Monatedrittel  folgen,  in
dem  der  Tod  eingetreten  ist,  den  Betrag  der  Löhnung  als  Gnadengebührnis
und  nach  Ablauf  dieser  Zeit  Kriegswitwen=  und  Kriegswaisengeld.

Sind  die  Gebührnisse  des  Kriegswitwen=  und  Kriegswaisengeldes  höher
als  die  militärischen  Gnadengebührnisse,  dann  werden  letztere  nicht  gewährt,
sondern  es  tritt  schon  mit  dem  auf  den  Sterbetag  folgenden  Tage,  für  die
nach  dem  Tode  ihres  Vaters  geborenen  Waisen  mit  dem  Tage  ihrer  Geburt,
die  Zahlung  des  Kriegswitwen=  und  Kriegswaisengeldes  ein.

Den  Hinterlassenen  von  Staatsdienern,  die  als  Angehörige  einer  immobilen
  Formation  und  nicht  infolge  einer  Kriegsdienstbeschädigung  gestorben  sind,
werden  neben  den  Bezügen  aus  Zivilfonds  (Gnadengenuß  und  Witwen=  und
Waisengeld)  aus  Militärfonds  nur  die  Gnadengebührnisse  gewährt.  Auf
Kriegswitwen=  und  Kriegswaisengeld  haben  sie  keinen  Anspruch.

Die  Hinterlassenen  der  bei  immobilen  Formationen  mit  Beamtenstellen
beliehen  gewesenen  Staatsdiener  erhalten  neben  den  Bezügen  aus  Zivilfonds
  (Gnadengenuß  und  Witwen=  und  Waisengeld)  aus  Militärfonds  als
Gnadengebührnis  das  von  dem  Verstorbenen  bezogene  niedrigste  Friedensgehalt  der
        <pb n="211" />
        —  195  —

betreffenden  Stelle  (also  nicht  7/10  der  Kriegsbesoldung);  die  Kriegszulage  ist  in
diesem  Falle  nicht  zu  gewähren.
VIII.

Die  Zivilbehörden  haben  von  allen  durch  sie  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  15.  Juni
1912  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  303)  verfügten  Bewilligungen  von  Versorgungsgebührnissen
an  Hinterlassene  von  Staatsdienern,  die  als  Offiziere,  Beamte  der  Militärverwaltung
  oder  Militärpersonen  der  Unterklassen  im  Kriege  geblieben  oder  infolge  einer
Kriegsverwundung  oder  infolge  einer  sonstigen  Kriegsdienstbeschädigung  gestorben  sind,
eine  beglaubigte  Abschrift  der  entsprechenden  Feststellung  an  die  Bezirkskommandos
abzugeben.  Zuständig  ist  hierfür  das  Bezirkskommando,  in  dessen  Bezirke  die  Hinterlassenen
  wohnen  oder  sich  aus  Anlaß  des  Kriegs  aufhalten.  Besteht  für  mehrere
Bezirkskommandos  in  einem  Standort  eine  Geschäftseinteilung  nach  Waffengattungen
usw.,  so  gilt  diese  auch  für  den  vorliegenden  Fall.

IX.

Wenn  zum  Kriegsdienst  einberufene  Staatsdiener  vermißt  werden,  so  ist  deren
gnadengenußberechtigten  Angehörigen  dasjenige  letzte  Diensteinkommen,  welches  der
Staatsdiener  zuletzt  während  seiner  Teilnahme  am  Feldzuge  bezogen  hat,  auf  drei
Monate  in  Anrechnung  auf  den  ihnen  etwa  zustehenden  Gnadengenuß  vom  Zivildiensteinkommen
  zu  gewähren.

Nach  Ablauf  dieser  drei  Monate  hat  die  Vorschrift  in  §  16  des  Gesetzes  über  die
Versorgung  der  Hinterlassenen  von  Staatsdienern  vom  15.  Juni  1912  Anwendung
zu  finden.  Danach  kann  den  Hinterlassenen  eines  verschollenen  Staatsdieners,  wenn
ihnen  im  Falle  seines  Todes  Anspruch  auf  Witwen=  und  Waisengeld  zustehen  würde,
das  Witwen=  und  Waisengeld  schon  vor  der  Todeserklärung  gewährt  werden,  wenn
das  Ableben  des  Verschollenen  mit  hoher  Wahrscheinlichkeit  anzunehmen  ist.

Für  den  Fall,  daß  der  vermißte  Staatsdiener  zurückkehrt,  sind  die  den  Angehörigen
  nach  dem  Vorstehenden  gezahlten  Beträge  auf  die  Gehaltsansprüche  des
Staatsdieners  anzurechnen.

Dem  Vermißten  ist  gemäß  §  1911  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ein  Abwesenheitspfleger
  zu  bestellen,  der  sich  vor  Beginn  der  Zahlungen  an  die  Angehörigen  des  vermißten
  Staatsdieners  mit  der  Anrechnung  dieser  Zahlungen  auf  etwaige  Gehaltsansprüche
  des  Staatsdieners  einverstanden  zu  erklären  hat.

X.

Wenn  ein  zum  Kriegsdienst  einberufener  Hilfsbeamter,  der  verheiratet  ist
oder  für  den  Unterhalt  von  Angehörigen  im  Sinne  von  §  2  des  Reichsgesetzes  vom
        <pb n="212" />
        —  196  —

28.  Februar  1888  (R.-G.-Bl.  S.  59  flg.)  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  4.  August
1914  (R.-G.-Bl.  S.  332)  in  der  Hauptsache  zu  sorgen  hat,  stirbt  oder  vermißt  wird,
so  werden  seine  Bezüge  nach  Punkt  II  und  V  aus  der  Staatskasse  noch  während
dreier  Monate  nach  dem  Monate  weiter  gewährt,  in  dem  der  Tod  eingetreten  ist
oder  der  Einberufene  vermißt  wird.

Stirbt  ein  zum  Kriegsdienst  einberufener  Hilfsbeamter,  der  weder  verheiratet
  ist  noch  für  den  Unterhalt  von  Angehörigen  im  Sinne  der  in  Absatz  1
erwähnten  Gesetzesvorschrift  in  der  Hauptsache  zu  sorgen  hat,  oder  wird  ein  solcher
Hilfsbeamter  vermißt,  so  fallen  seine  Bezüge  mit  Ablauf  des  Monats  weg,  in  dem
er  gestorben  ist  oder  vermißt  wird.

Kehrt  der  vermißte  Hilfsbeamte  zurück,  so  sind  die  nach  Absatz  1  an  seine
Angehörigen  etwa  geleisteten  Zahlungen  auf  die  Bezüge  des  Hilfsbeamten  anzurechnen.

XI.

Wird  in  amtlichen  Verlustlisten  ein  bestimmter  Zeitpunkt  des  Todes  oder  Vermißtwerdens
  eines  Staatsdieners  (oder  Pensionärs  oder  Wartegeldempfängers)  oder
Hilfsbeamten  angegeben,  so  beginnt  im  Mangel  anderweiter  glaubhafter  Unterlagen
  die  Frist  von  drei  Monaten,  auf  die  den  empfangsberechtigten  Angehörigen
der  Staatsdiener  und  Hilfsbeamten  die  Bezüge  noch  zustehen,  mit  dem  Monat,  der
auf  den  in  der  amtlichen  Verlustliste  angegebenen  oder  nach  der  Verlustliste  anzunehmenden
  Zeitpunkt  des  Todes  oder  Vermißtwerdens  folgt.  Die  Zahlung  der
Bezüge  von  verstorbenen  oder  vermißten  Staatsdienern,  die  keine  gnadengenußberechtigten
  Angehörigen  haben,  ist  von  diesem  Monat  ab  einzustellen  (bezüglich  der
Hilfsbeamten  vergl.  Punkt  X  Absatz  2).

Bezüge  eines  Staatsdieners  oder  Hilfsbeamten,  die  in  Unkenntnis  über
dessen  Ableben  seinen  Angehörigen  etwa  zuviel  gezahlt  worden  sind,  sind  auf  den
dreimonatigen  Zivilgnadengenuß  und  auf  die  den  Angehörigen  der  Hilfsbeamten
nach  Punkt  X  Absatz  1  auf  drei  Monate  weiter  zu  zahlenden  Bezüge  anzurechnen.

XII.

Die  an  die  Angehörigen  von  Arbeitern  und  sonstigen  in  einem  arbeiter=  oder
unterbeamtenähnlichen  Verhältnisse  befindlichen  Lohnempfänger  nach  Punkt  I
und  V  zu  gewährenden  Beihilfen  dürfen  nur  bis  zum  Ablaufe  des  Monats  gezahlt
werden,  in  dem  die  Kasse  vom  Tode  oder  Vermißtwerden  des  Einberufenen  Kenntnis
erhält.  Weist  z.  B.  die  im  Juni  erscheinende  Verlustliste  nach,  daß  der  Betreffende
im  April  gefallen  ist,  so  können  die  Beihilfen  bis  Ende  Juni  gezahlt  werden.  Im
        <pb n="213" />
        —  197  —

Mangel  anderweiter  glaubhafter  Unterlagen  gilt  der  Kasse  das  Vermißtwerden  des
Einberufenen  mit  dem  Tage  des  Erscheinens  der  amtlichen  Verlustliste  als  bekannt—
gegeben.

XIII.

Für  die  Zahlungen  an  empfangsberechtigte  Angehörige  von  Staatsdienern
(oder  Pensionären  oder  Wartegeldempfängern),  Hilfsbeamten,  Arbeitern  oder
sonstigen  Lohnempfängern  genügt  im  allgemeinen  deren  Versicherung,  daß
ihnen  keine  Mitteilung  zugegangen  ist,  der  zufolge  der  Einberufene  den  Zahlungstag
  nicht  mehr  erlebt  habe.  Gleichzeitig  ist  aber  von  den  Angehörigen  ein  Nachweis
  (zum  Beispiel  ein  Feldbrief  oder  eine  Feldpostkarte  des  Einberufenen,  eine
Mitteilung  seines  Truppenteiles  oder  einer  amtlichen  Auskunftsstelle  der  Heeresverwaltung)
  einzufordern,  daß  der  Einberufene  noch  im  letzten  Monate  vor  dem  Füälligkeitstermin
  am  Leben  gewesen  ist.  Wird  der  Nachweis  nur  für  einen  früheren  als
den  vorbezeichneten  Monat  beigebracht,  so  darf  die  Zahlung  der  Bezüge  an  die
empfangsberechtigten  Angehörigen  der  Staatsdiener  (oder  Pensionäre  oder  Wartegeldempfänger)
  und  Hilfsbeamten  nur  die  auf  den  betreffenden  Monat  folgenden
drei  Monate  umfassen.  Bei  einer  Mitteilung  aus  April  zum  Beispiel  darf  nur  bis
Ende  Juli  gezahlt  werden.  Werden  später  weiterreichende  Mitteilungen  vorgelegt,
so  ist  die  Zahlung  entsprechend  auszudehnen.  Erfolgen  die  Zahlungen  am  Schlusse
eines  Monats,  so  gilt  dieser  selbe  Monat  als  „letzter  Monat  vor  dem  Fälligkeitstermin“
im  Sinne  obiger  Bestimmung.  Die  Nachweise  werden  im  allgemeinen  bei  der  Kasse
aufzubewahren  sein  und  zurückgegeben  werden  können,  sobald  sie  durch  einen  späteren
Nachweis  überholt  sind.  Kann  der  nach  Obigem  zu  erfordernde  Nachweis  nicht
erbracht  werden,  so  ist  der  vorgesetzten  Behörde  Anzeige  zu  erstatten.  Diese  stellt
dann  von  Amts  wegen  durch  Anfrage  bei  der  für  die  Regelung  der  Familienzahlungen
zuständigen  Stelle,  beim  Truppenteil  oder  bei  der  Auskunftsstelle  des  Kriegsministeriums,
  Ermittelungen  darüber  an,  was  dort  in  Bezug  auf  den  Verbleib  des
Betreffenden  bekanntgeworden  ist.  Solange  solchenfalls  die  Kasse  keine  andere
Anweisung  erhält,  hat  sie  auf  Grund  der  jedesmal  zu  wiederholenden  Versicherung,
daß  keine  Nachricht  über  den  Tod  des  Betreffenden  vorliegt,  weiterzuzahlen.  Bezüglich
  der  Staatsdiener  (oder  Pensionäre  oder  Wartegeldempfänger),  Hilfsbeamten,
  Arbeiter  und  sonstigen  Lohnempfänger,  die  weder  verheiratet
  sind  noch  für  den  Unterhalt  von  Angehörigen  im  Sinne  der  in  Punkt  NX
Absatz  1  erwähnten  Gesetzesvorschrift  in  der  Hauptsache  zu  sorgen  haben,  verbleibt
es  allenthalben  bei  den  Bestimmungen  unter  Punkt  V.

1915.  33
        <pb n="214" />
        —  198  —

XIV.

Im  übrigen  haben  als  „vermißt“  solche  Personen  nicht  zu  gelten,  die  glaub—
haften  Nachrichten  zufolge  in  feindliche  Gefangenschaft  geraten  und  noch  am  Leben
sind.  Die  Fortzahlung  der  Bezüge  usw.  solcher  Personen  richtet  sich  nach  den  vor—
stehenden  Bestimmungen,  insbesondere  den  unter  V  getroffenen.

XV.

Über  die  obenerwähnten  Zeitpunkte  hinaus,  bis  zu  denen  die  Dienstbezüge
eines  Hilfsbeamten  dessen  Angehörigen  und  die  Beihilfen  den  Angehörigen  eines
Arbeiters  und  sonstigen  Lohnempfängers  fortgewährt  werden,  können  denjenigen
  Angehörigen  eines  verstorbenen  oder  vermißten  Hilfsbeamten,  Arbeiters
oder  sonstigen  Lohnempfängers,  welche  im  Falle  seines  Ablebens  Anspruch  auf
militärische  Hinterbliebenenbezüge  (Witwen=  und  Waisengeld  sowie  die  Gebührnisse
aus  der  Kriegsversorgung  nach  dem  Militär-Hinterbliebenengesetz  vom  17.  Mai  1907,
R.-G.-Bl.  S.  214)  haben  würden,  Vorschüsse  aus  der  Staatskasse  bewilligt  werden.
Die  Vorschüsse  dürfen  den  Betrag  der  bisher  gewährten  Dienstbezüge  und  Beihilfen
nicht  überschreiten  und  keinesfalls  höher  sein,  als  die  im  Falle  des  Todes  zu  gewährenden
  militärischen  Hinterbliebenenbezüge.  Sie  können  längstens  gewährt
werden,  bis  der  Truppenteil,  dem  der  Einberufene  angehörte,  auf  den  Friedensfuß
zurückgeführt  oder  aufgelöst  wird,  oder  bis  den  Hinterbliebenen  die  militärischen
Hinterbliebenenbezüge  seitens  der  Militärverwaltung  gewährt  werden,  oder  bis  der
in  den  Dienst  Eingetretene  infolge  einer  Verwundung  oder  Krankheit  als  felddienstoder
  garnisondienstunfähig  oder  aus  sonstigen  Ursachen  entlassen  wird.  Sie  sind
vom  Zeitpunkte  der  Gewährung  der  Hinterbliebenenbezüge  ab  —  sei  es  ungeteilt
oder  unter  wohlwollender  Berücksichtigung  einer  Bedürftigkeit  der  Empfänger  in
Raten  —  zurückzufordern.

XVI.

Sind  in  Ansehung  der  Dienstbezüge  der  Hilfsbeamten  oder  der  Beihilfen
für  Angehörige  von  Arbeitern  oder  sonstigen  Lohnempfängern  aus  irgendwelchem
  Grunde  Überzahlungen  eingetreten,  oder  besteht  die  Gefahr,  daß  die  Vorschüsse
  nicht  wieder  zu  erlangen  sind,  so  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  die  Zurückerstattung
  der  betreffenden  Beträge,  falls  nicht  etwa  aus  besonderen  Gründen  die
Niederschlagung  beantragt  wird,  gelegentlich  der  Auszahlung  der  für  denselben
Zeitraum  rückständigen  Hinterbliebenenbezüge  herbeizuführen.  Die  erforderliche
Einwilligung  der  Zahlungsempfänger  damit,  daß  sie  sich  das  Zuvielgezahlte  oder
die  Vorschüsse  gegebenenfalls  später  von  den  Hinterbliebenenbezügen  kürzen  zu
lassen  haben,  kann  sowohl  ausdrücklich  als  stillschweigend  durch  widerspruchslose
        <pb n="215" />
        —  199  —

Annahme  der  unter  dem  Vorbehalt  der  Kürzung  gezahlten  Dienstbezüge,  Beihilfen
oder  Vorschüsse  erklärt  werden.  Wo  solche  Einwilligung  bei  der  Zahlung  dieser
Dienstbezüge,  Beihilfen  oder  Vorschüsse  weder  ausdrücklich  noch  stillschweigend  er—
klärt  worden  ist,  wird  seitens  der  Zivilbehörden  der  Versuch  zu  machen  sein,  die
Einwilligung  nachträglich  von  den  berechtigten  Empfängern  der  Beträge  zu  erlangen.
In  den  Fällen,  wo  eine  solche  Einwilligung  vorliegt,  wird  seitens  der  Zivilbehörden
bei  den  zuständigen  Intendanturen  der  Antrag  zu  stellen  sein,  daß  der  entsprechende
Betrag  der  für  den  betreffenden  Zeitraum  rückständigen  militärischen  Versorgung
an  die  Zivilbehörden  zwecks  Anrechnung  auf  die  für  diesen  Zeitraum  gewährten
staatlichen  Dienstbezüge  usw.  gegen  die  Quittung  der  Zivilbehörden  übergezahlt
wird.  Die  durch  Anrechnung  der  militärischen  Versorgung  nicht  gedeckten  Teilbeträge
  der  staatlichen  Dienstbezüge  usw.  werden  niederzuschlagen  sein.

XVII.

Bei  den  auf  Grund  der  Verordnungen  vom  14.  August,  26.  September  und
27.  Oktober  1914  sowie  23.  Februar  1915  (G.=  u.  V.-Bl.  1914  S.  375,  425,  440;
1915  S.  21)  geleisteten  Zahlungen  hat  es  für  die  Vergangenheit  allenthalben  zu
bewenden.  Die  etwaigen  Fortzahlungen  und  die  endgültigen  Ausgleichungen  regeln
sich  nach  den  Bestimmungen  Punkt  X  bis  XVI.

Dresden,  den  22.  Juni  1915.
Sämtliche  Ministerien.

Dr.  Beck.  Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.  v.  Seydewitz.
Dr.  Nagel.  v.  Wilsdorf.

Weidauer.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  K  Söhne,  Dresden.
        <pb n="216" />
        <pb n="217" />
        —  201  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
14.  Stück  vom  Jahre  1915.

 

      

 

—.  —

Inhalt:  Nr.  47.  Bekanntmachung,  den  zwischen  dem  Königreiche  Sachsen,  dem  Großherzogtume
  Sachsen--Weimar-Eisenach  und  dem  Fürstentume  Reuß  j.  L.  über  den  Bau  und  Betrieb

 

 

einer  Eisenbahn  von  Schleiz  nach  Moßbach  abgeschlossenen  Staatsvertrag  betr.  S.  201.—
Nr.  48.  Verordnung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juli  1904  und  der

Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  7.  Juli  1905,  die  Bekämpfung  der  Reblaus  betr.
S.  205.

 

Nr.  47.  Bekanntmachung,

den  zwischen  dem  Königreiche  Sachsen,  dem  Großherzogtume
Sachsen-Weimar-Eisenach  und  dem  Fürstentume  Reuß  j.  L.  über  den  Bau
und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Schleiz  nach  Moßbach  abgeschlossenen
Staatsvertrag  betreffend;

vom  16.  Juni  1915.

Nachdem  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  und  den  Regierungen  des
Großherzogtums  Sachsen-Weimar-Eisenach  und  des  Fürstentums  Reuß  j.  L.  über  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Schleiz  nach  Moßbach  unter  dem  20.  Februar
1915  ein  Staatsvertrag  abgeschlossen  worden  ist,  wird  dieser  nach  erfolgter  allseitiger

landesherrlicher  Ratifikation  in  der  Anlage  unter  O  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht.

Dresden,  den  16.  Juni  1915.

Die  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  der  Finanzen.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.  v.  Seydewitz.
Zippert.

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  9.  Juli  1915.  34

 

—
        <pb n="218" />
        —  202  —

□

Staatsvertrag

zwischen  dem  Königreiche  Sachsen,  dem  Großherzogtume  Sachsen-Weimar-Eisenach
  und  dem  Fürstentume  Reuß  jüngere  Linie  über  den  Bau  und
Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Schleiz  nach  Moßbach.

Zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Schleiz
nach  Moßbach  haben  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
v.  Leipzig,
Allerhöchstihren  Oberfinanzrat  Friedrich,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:

Allerhöchstihren  Chef  des  Ministerial-Departements  des  Außern  und  des
Innern  Geheimen  Staatsrat  Dr.  Unteutsch,

Seine  Durchlaucht  der  regierende  Fürst  Reuß  jüngere  Linie:
Höchstihren  Staatsminister  v.  Hinüber,

die  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden

Staatsvertrag
abgeschlossen  haben.
1

Die  Königlich  Sächsische  Staatsregierung  wird  von  Schleiz  nach  dem  an  der
Königlich  Preußischen  Staatseisenbahnlinie  Triptis—Lobenstein  gelegenen  Bahnhofe
Moßbach  eine  eingleisige  vollspurige,  für  den  Personen-  und  Güterverkehr  bestimmte
Nebenbahn  im  Sinne  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  vom  4.  November
1904  (R.-G.-Bl.  S.  387)  für  eigene  Rechnung  bauen  und  betreiben,  sobald  die  Ständeversammlung
  des  Königreiches  Sachsen  die  erforderlichen  Mittel  bewilligt  haben  wird.

Der  Bau  wird  nach  einem  von  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung  im  Einvernehmen
  mit  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Fürstlich  Reußischen  Staatsregierung
  aufgestellten  besonderen  (speziellen)  Plan  allenthalben  nach  den  bei  der
Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnverwaltung  geltenden  Normen  und  Bestimmungen
  ausgeführt  werden.
        <pb n="219" />
        —  203  —

Sollten  sich  im  Verlaufe  der  Bauausführung  Abweichungen  von  diesem  Plan
als  notwendig  oder  zweckmäßig  herausstellen,  so  werden  sich  die  beteiligten  Regierungen
hierüber  verständigen.

Die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,  soweit  diese
die  Herstellung  von  Wegübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Fluß-  beziehungsweise
Bachberichtigungen,  Vorflutanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  bau—

polizeilichen  Prüfung  der  Stationsanlagen  bleibt  jeder  Regierung  innerhalb  ihres  Ge—
bietes  vorbehalten.

Die  Staatsregierungen  des  Großherzogtumes  Sachsen-Weimar-Eisenach  und  des
Fürstentumes  Reuß  j.  L.  werden  auf  Antrag  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung
zu  Gunsten  des  Unternehmens  und  zwar  auch  hinsichtlich  etwaiger  späterer  Erweite—
rungen  oder  sonstiger  Veränderungen  der  Bahn  für  ihre  Gebiete  die  Bestimmungen
über  die  Enteignung  von  Grundeigentum  für  Eisenbahnanlagen  in  Wirksamkeit  setzen.

2.

Die  Regierung  des  Fürstentumes  Reuß  j.  L.  verpflichtet  sich,  den  gesamten  zum
Bau  der  Bahn  und  zu  den  Nebenanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden  einschließ—
lich  des  im  Großherzogtume  Sachsen-Weimar-Eisenach  gelegenen  Landes  frei  von  allen
Nebenentschädigungen,  Lasten  und  Kosten  irgend  welcher  Art  der  Königlich  Sächsischen
Staatsregierung  unentgeltlich  zu  übereignen.  Sollte  sich  die  Enteignung  des  benö—
tigten  Landes  erforderlich  machen,  so  wird  die  Fürstlich  Reußische  Regierung  der
Königlich  Sächsischen  Regierung  den  gesamten  infolge  der  Enteignung  erwachsenden
Aufwand  einschließlich  der  Kosten  des  Verfahrens  sowie  etwaiger  Rechtsstreite  ersetzen.
Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  bei  der  Durchführung  der  Enteignung  die
Interessen  der  Fürstlich  Reußischen  Regierung  tunlichst  wahrnehmen,  insbesondere
Vergleiche  nicht  ohne  deren  Zustimmung  abschließen.

Außerdem  leistet  die  Staatsregierung  des  Fürstentumes  Reuß  j.  L.  an  den  Staatsfiskus
  im  Königreiche  Sachsen  zu  den  Kosten  des  Bahnbaues  einen  unverzinslichen,

nicht  rückzahlbaren  Beitrag  von  20  000  .K  (zwanzigtausend  Mark)  für  jedes  Kilometer
der  zu  erbauenden  Bahn.

Der  Berechnung  dieser  Beitragsleistung  wird  die  Streckenlänge  der  neuen  Bahn
von  der  Mitte  des  Stationsgebäudes  Schleiz  bis  zur  Mitte  des  Stationsgebäudes
Moßbach  zugrunde  gelegt.  Ergeben  sich  hierbei  Bruchteile  eines  Kilometers,  so  sind
dafür  der  Fürstlich  Reußischen  Regierung  nur  entsprechende  Bruchteile  des  kilometrischen
  Zuschusses  in  Rechnung  zu  stellen.  Der  Beitrag  ist  am  Tage  der  Betriebseröffnung
  der  Eisenbahn  Schleiz—Moßbach  fällig.

34*
        <pb n="220" />
        —  204  —

3.
Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  die  Bahn  nach  Maßgabe  des  verein—
barten  Planes  (vergl.  Punkt  1  Absatz  2)  betriebsfähig  herstellen  und  mit  den  erforderlichen
  Betriebsmitteln  versehen.

Insoweit  auf  besonderen  Wunsch  der  Großherzoglich  Sächsischen  oder  der  Fürstlich
  Reußischen  Staatsregierung  nachträglich  Anderungen  des  vereinbarten  Planes
auf  Großherzoglich  Sächsischem  oder  Fürstlich  Reußischem  Staatsgebiete  vorgenommen
werden  sollten,  die  einen  Mehraufwand  gegenüber  diesem  Plane  erfordern,  wird  der
Mehraufwand  dem  Königreiche  Sachsen  von  der  beteiligten  Staatsregierung  besonders
vergütet.

4.

Die  Großherzoglich  Sächsische  und  die  Fürstlich  Reußische  Staatsregierung  verpflichten
  sich,  die  in  ihren  Gebieten  gelegenen  Bahnstrecken,  den  Betrieb  auf  diesen
und  das  Einkommen  daraus  mit  staatlichen  direkten  Abgaben  irgend  welcher  Art  nicht
zu  belegen,  solange  sich  die  Bahn  im  Betriebe  des  Königlich  Sächsischen  Staates
befindet.

5.

Jeder  der  beteiligten  Staatsregierungen  verbleibt  die  Landeshoheit  auf  der  in
ihrem  Gebiete  gelegenen  Bahnstrecke;  indes  wird  die  technische  Aufsicht  über  den  Bau
und  Betrieb  der  Bahn  und  deren  betriebsfähigen  Zustand  ausschließlich  der  Königlich
Sächsischen  Staatsregierung  überlassen.

Die  Bahnpolizei  wird  von  den  Organen  der  Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnverwaltung
  ausgeübt.

6.

Die  Fahrpläne  werden  von  der  Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnverwaltung
festgesetzt  und  im  Entwurfe  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Fürstlich  Reußischen
Staatsregierung  zur  Geltendmachung  etwaiger  Wünsche  rechtzeitig  mitgeteilt.

7
Die  Tarife  werden  von  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung  festgesetzt  und
der  Großherzoglich  Sächsischen  sowie  der  Fürstlich  Reußischen  Staatsregierung  mitgeteilt.

8.
Angehörige  der  vertragsschließenden  Staaten,  die  beim  Betriebe  der  Eisenbahn
im  Gebiete  eines  der  anderen  vertragsschließenden  Staaten  angestellt  werden,  erleiden
dadurch  keine  Anderung  ihrer  Staatsangehörigkeit.
        <pb n="221" />
        —  206  —

Die  Beamten  der  Bahn  sind  hinsichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienst—
vorgesetzten  und  den  zuständigen  Königlich  Sächsischen  Aufsichtsbehörden,  im  übrigen
aber  den  Gesetzen  des  Staates  unterworfen,  in  dem  sie  ihren  Wohnsitz  haben.

Bei  der  Besetzung  der  Stellen  der  im  Gebiete  des  Großherzogtumes  Sachsen—
Weimar-Eisenach  oder  des  Fürstentumes  Reuß  j.  L.  zu  stationierenden  unteren
Beamten  soll  bei  sonst  gleicher  Eignung  auf  Angehörige  des  betreffenden  Staates
besondere  Rücksicht  genommen  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  dieser

Vertrag
in  3  Ausfertigungen  hergestellt  und  von  den  Bevollmächtigten  vollzogen  worden.

So  geschehen  zu  Leipzig,  am  20.  Februar  1915.

v.  Leipzig.  Unteutsch.
Friedrich.  v.  Hinüber.

 

Nr.  48.  Verordnung

zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juli  1904  und  der
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  7.  Juli  1905,
die  Bekämpfung  der  Reblaus  betreffend;

vom  23.  Juni  1915.

Nechdem  sich  die  bisherigen  Maßnahmen  zur  Bekämpfung  der  Reblaus  als  nicht
genügend  wirksam  erwiesen  haben  und  die  Erfahrung  gelehrt  hat,  daß  die  Anzucht
und  Verwendung  widerstandsfähiger  Rebensorten  als  die  wichtigste  Aufgabe  zur
Wiederbelebung  des  Weinbaues  anzusehen  ist,  wird  die  Verordnung  vom  2.  Mai  1907
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  106)  aufgehoben  und  an  ihrer  Stelle  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,
  betreffend  die  Bekämpfung  der  Reblaus,  vom  6.  Juli  1904  (R.-G.-Bl.  S.  261)
und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Bekämpfung  der  Reblaus
in  einigen  Weinbaugegenden,  vom  7.  Juli  1905  (R.-G.-Bl.  S.  690)  das  Folgende
bestimmt:

§  1.  Gemäß  §  3  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juli  1904  werden  die  am  Weinbau
beteiligten  Gebiete  des  Königreiches  Sachsen  zu  einem  Weinbaubezirke  vereinigt.

Dieser  Weinbaubezirk  umfaßt  die  weinbautreibenden  Ortschaften  in  den  amtshauptmannschaftlichen
  Bezirken  Meißen,  Großenhain,  Oschatz,  Grimma,  Dresden-Altstadt,
  Dresden-Neustadt  und  Pirna,  sowie  den  Stadtbezirk  Dresden.
        <pb n="222" />
        —  206  —

Der  Weinbaubezirk  deckt  sich  mit  dem  sächsischen  Seuchengebiet  im  Sinne  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Bekämpfung  der  Reblaus  in  einigen
Weinbaugegenden,  vom  7.  Juli  1905  (R.-G.-Bl.  S.  690).

§  2.  Über  die  Grenzen  des  Weinbaubezirkes  dürfen  nicht  ausgeführt  werden

a)  Reben  oder  Rebteile  mit  Einschluß  des  trockenen  Rebholzes,  gebrauchte  Rebpfähle,
  Rebbänder  oder  Weinbaugerätschaften,  Dünger,  Kompost  oder  aus
Rebpflanzungen  entnommene  Erde  oder  einzelne  Bodenbestandteile,

b)  bewurzelte  Pflanzen  oder  unterirdische  Teile  von  Pflanzen,  die  im  Gemenge
mit  Reben  oder  in  der  Nähe  von  Reben  gewachsen  sind.  Als  in  der  Nähe
von  Reben  gewachsen  sind  nicht  anzusehen  Pflanzen  aus  solchen  Pflanzungen,
die  von  Reben  durch  einen  Zwischenraum  von  wenigstens  zwanzig  Metern  oder
durch  ein  anderes  Hindernis  getrennt  sind,  das  ein  Zusammentreffen  der
Wurzeln  ausschließt.

Ausnahmen  sind  zulässig  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern.

Die  Ausfuhr  von  Wurzelreben  oder  Blindreben  darf  nur  nach  vorheriger  Desinfektion
  erfolgen,  die  unter  Aufsicht  des  zuständigen  Beamten  des  Landes-Obstbauvereins
  vorzunehmen  ist.

Die  Ausfuhr  von  Tafeltrauben  darf  nur  erfolgen,  wenn  die  Tafeltrauben  in  wohlverwahrten
  und  dennoch  leicht  zu  durchsuchenden  Schachteln,  Kisten  oder  Körben
sich  befinden.

Das  Ausfuhrverbot  findet  keine  Anwendung  auf  den  Verkehr  zwischen  den  in
der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  7.  Juli  1905  bezeichneten  Teilen  des
sächsischen  und  des  thüringischen  Seuchengebietes.

§  3.  Die  Anzucht  von  Reben  in  oder  in  Verbindung  mit  Handelsgärtnereien,
Handelsbaumschulen  oder  anderen  Betrieben,  in  denen  Pflanzen  zum  Zwecke  des
Handels  herangezogen  werden,  sowie  die  Anzucht  von  Reben  zum  Zwecke  des
Handels  ist  verboten.

Ausnahmen  sind  zulässig  für  Anlagen  des  Staates.  Rebpflanzungen,  deren  Anlage
  hiernach  unzulässig  ist,  sind  dauernd  zu  beseitigen.

§  4.  Der  Marktverkehr  mit  Wurzelreben  oder  Blindreben  ist  verboten.

Personen,  die  mit  bewurzelten  Pflanzen  Handel  treiben,  dürfen  Reben  in  ihrem
Geschäftsbetriebe  weder  abgeben  noch  versenden.

§  5.  Jeder  Eigentümer,  Pächter  oder  Nutzungsberechtigte  eines  Grundstückes,
der  beabsichtigt,  darauf  Reben  zupflanzen  oder  zur  Erzeugung  von  Wurzelreben
Blindholz  einzusetzen,  ist  verpflichtet,  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  (§  8)  davon
  mindestens  vierzehn  Tage  vor  Beginn  der  Pflanzarbeiten  unter  genauer  kataster-
        <pb n="223" />
        —  207  —

mäßiger  Bezeichnung  des  zu  bebauenden  Grundstückes  nach  Gemeinde,  Flurbuch-Nummer
  und  Flächeninhalt,  sowie  der  Herkunft  der  Reben  schriftliche  oder  zu  Protokoll
  erklärte  Anzeige  zu  erstatten.  Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  das  zu  bepflanzende
  Grundstück  bereits  früher  mit  Reben  bepflanzt  war  oder  nicht.

§  6.  Reben  oder  Rebteile,  die  den  Vorschriften  der  §§  4  und  5  dieser  Verordnung
zuwider  in  den  Verkehr  gebracht  oder  angepflanzt  sind,  sind  zu  vernichten.

8  7.  Wer  vorsätzlich  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  zuwiderhandelt,
wird  nach  Maßgabe  des  F  10  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juli  1904  mit  Gefängnis  bis
zu  einem  Jahr  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  1000  K  oder  mit  einer  dieser  Strafen  und  im
Falle  der  Fahrlässigkeit  nach  Maßgabe  des  §  11  dieses  Reichsgesetzes  mit  Geldstrafe
bis  zu  300  .K  oder  mit  Haft  bestraft.

8  8.  Die  für  die  Überwachung  der  Vorschriften  dieser  Verordnung  zuständigen
Verwaltungsbehörden  sind  in  Städten  mit  Revidierter  Städteordnung  die  Stadträte,
  im  übrigen  die  Amtshauptmannschaften.

§9.  Die  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
Dresden,  den  23.  Juni  1915.
Ministerium  des  Innern.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Seifert.

 

Duuck  und  Berlag  der  Königl.  Oofbuchdruckeret  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="224" />
        <pb n="225" />
        —  209  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
15.  Stück  vom  Jahre  1915.

 

 

 

 

—  —

Inhalt:  Nr.  49.  Gesetz  über  die  Vertretung  der  Notare.  S.  209.  —  Nr.  50.  Verordnung
über  Abänderung  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1900  zur  Ausführung  der  Gesetze  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  des  Hinterlegungswesens.  S.  210.

 

 

Nr.  49.  Gesetz

über  die  Vertretung  der  Notare;

vom  12.  Juli  1915.

W,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

Artikel  I.
In  das  Gesetz  zur  Ausführung  einiger  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zusammenhängender
  Reichsgesetze  vom  15.  Juni  1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  269  flg.)
werden  nach  §  86  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§  86a.  Das  Justizministerium  kann  einem  Notar  auf  dessen  Antrag
für  die  Zeit,  während  deren  er  an  der  Ausübung  des  Amtes  verhindert
ist,  einen  Vertreter  bestellen.  Der  Vertreter  muß  zum  Richteramte  befähigt,
  von  dem  Notar  vorgeschlagen  und  zur  Übernahme  der  Vertretung
bereit  sein.  Für  den  Notar  kann  ein  nach  den  §§  1910,  1911  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  bestellter  Pfleger  den  Antrag  stellen  und  den  Vertreter
vorschlagen.

Auf  den  Vertreter  finden  die  für  den  Notar  geltenden  Vorschriften
entsprechende  Anwendung.

Seine  Bestellung  kann  jederzeit  widerrufen  werden.

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  15.  Juli  1915.  35
        <pb n="226" />
        —  210  —

8  86b.  Der  Vertreter  versieht  das  Amt  des  Vertretenen  auf  dessen
Kosten.  Er  hat  seiner  Unterschrift  einen  ihn  als  Vertreter  kennzeichnenden
Zusatz  beizufügen  und  Siegel  und  Stempel  des  Vertretenen  zu  gebrauchen.

Der  Vertreter  soll  sich,  unbeschadet  der  sich  aus  seiner  Person  ergeben—
den  Hinderungsgründe,  auch  insoweit  der  Ausübung  des  Amtes  enthalten,
als  der  von  ihm  vertretene  Notar  ausgeschlossen  oder  im  Sinne  von  §  73
unfähig  sein  würde.

Die  Amtshandlungen  des  Vertreters  sind  nicht  deshalb  ungültig,  weil
die  für  seine  Bestellung  nach  §  86a  Absatz  1  erforderlichen  Voraussetzungen
zur  Zeit  der  Bestellung  nicht  vorhanden  waren  oder  später  weggefallen  sind.

Der  Vertretene  soll  während  der  Dauer  der  Vertretung  keine  Amtshandlungen
  vornehmen.

Artikel  II.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  12.  Juli  1915.
Friedrich  August.
Dr.  Arthur  Nagel.

 

 

Nr.  50.  Verordnung

über  Abänderung  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1900  zur  Ausführung
der  Gesetze  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und
des  Hinterlegungswesens;

vom  12.  Juli  1915.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  in  Abänderung  der  Verordnung  vom  16.  Juni
1900  zur  Ausführung  der  Gesetze  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  und  des  Hinterlegungswesens  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  299  flg.)  verordnet,  was
folgt:
1
Der  53  erhält  folgende  Fassung:
        <pb n="227" />
        —  211  —

8  53.  Hat  der  an  der  Ausübung  des  Amtes  verhinderte  Notar  die
Akten  und  Register  während  seiner  Verhinderung  einem  anderen  Notar
oder  dem  Amtsgericht  in  Verwahrung  gegeben,  so  hat  er  dies  unter  Bezeichnung
  des  Notars  oder  des  Amtsgerichts  durch  einen  Anschlag  an  der
Amtsstelle  ersichtlich  zu  machen  und  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  während
dieser  Zeit  eingehende  schriftliche  Ansuchen  um  Vornahme  einer  der  im
§  86  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1900  bezeichneten  Amtshandlungen
an  den  stellvertretenden  Notar  oder  an  das  Amtsgericht  gelangen.  Von
der  Bestellung  eines  Notars  zum  Stellvertreter  ist  das  Amtsgericht  unverzüglich
  zu  benachrichtigen,  in  dessen  Bezirke  der  verhinderte  Notar  seinen
Amtssitz  hat.

Der  stellvertretende  Notar  oder  das  Amtsgericht  hat  bei  Erteilung  einer
Ausfertigung  oder  einer  Abschrift  zu  bemerken,  daß  von  ihm  während  der
Verhinderung  des  mit  Namen  zu  nennenden  verhinderten  Notars  die  Urschrift
  des  Protokolls  verwahrt  werde.

2.
Nach  dem  §  53  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

§  53a.  Der  Antrag  auf  Bestellung  eines  Vertreters  nach  §  86  a  des
Gesetzes  vom  12.  Juli  1915  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  209)  ist  bei  dem  Justizministerium
  anzubringen.  Ihm  ist  auch  die  Beendigung  der  Vertretung
unter  Rückgabe  des  Pflichtscheins  anzuzeigen.

Der  Notar  oder  dessen  Vertreter  hat  den  Anfang  sowie  die  Beendigung
der  Vertretung  im  Geschäftsregister  zu  vermerken.  Das  Amtsgericht,  in
dessen  Bezirke  der  Notar  seinen  Amtssitz  hat,  hat  die  Bestellung  des  Vertreters
  sowie  die  Erledigung  der  Vertretung  auf  Kosten  des  Notars  in  dem
Amtsblatt  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Dresden,  den  12.  Juli  1915.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  Nagel.
Stock.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="228" />
        <pb n="229" />
        —  213  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

16.  Stück  vom  Jahre  1915.

Inbakt:  Nr.  51.  Bekanntmachung,  die  Einberufung  einer  außerordentlichen  Landessynode
der  evangelisch-lutherischen  Kirche  betr.  S.  213.  —  Nr.  52.  Gesetz,  eine  Neuwahl  der
Beisitzer  der  Bergschiedsgerichte  betr.  S.  214.  —  Nr.  53.  Gesetz  über  das  Steuer-Reklamationsrecht
  der  Kriegsteilnehmer.  S.  215.  —  Nr.  54.  Verordnung  über  Abänderung
der  Polizeiordnung  für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe  vom  8.  Januar  1894.  S.  216.

 

 

 

 

 

 

Nr.  51.  Bekanntmachung,

die  Einberufung  einer  außerordentlichen  Landessynode
der  evangelisch-lutherischen  Kirche  betreffend:

vom  10.  Juli  1915.

Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister  haben  beschlossen,  für
den  15.  September  dieses  Jahres

eine  außerordentliche  Landessynode  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  im  Königreiche
Sachsen  einzuberufen,  der  als  Beratungsgegenstand  die  durch  den  Krieg  ver—
anlaßte  Verlängerung  der  Amtszeit  der  nach  837  Ziffer  1  der
Kirchenvorstands-  und  Synodalordnung  mit  dem  Schlusse  der
9.  ordentlichen  Landessynode  ausscheidenden  Synodalen  und  der
Zusammentritt  der  nächsten  ordentlichen  Landessynode  unterbreitet
werden  soll.

An  die  Mitglieder  der  Landessynode  ergehen  besondere  Einladungen  aus  dem
Evangelisch-lutherischen  Landeskonsistorium.

Dresden,  den  10.  Juli  1915.

Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister.

Dr.  Beck.  Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Knüpfer.

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  27.  Juli  1915.  36
        <pb n="230" />
        —  214  —

Nr.  52.  Gesetz,
eine  Neuwahl  der  Beisitzer  der  Bergschiedsgerichte  betreffend;

vom  21.  Juli  1915.

Waön,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König

von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

8  1.  Die  für  Ende  des  Jahres  1915  vorgesehene  Neuwahl  der  Beisitzer  der  Bergschiedsgerichte
  (88  232  flg.  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  31.  August  1910  —
G.=  u.  V.-Bl.  S.  217  —)  findet  erst  nach  Beendigung  des  Krieges  statt.  Die  Amtszeit
  der  letztgewählten  Beisitzer  dauert  dementsprechend  länger.  Das  Nähere  darüber,
wann  die  Neuwahl  vorgenommen  werden  soll,  wann  die  Neugewählten  ihr  Amt
antreten  und  wie  lange  ihre  Amtszeit  dauert,  wird  seinerzeit  vom  Bergamt  bestimmt.

§  2.  Besteht  bei  einem  Bergschiedsgericht  infolge  außerordentlichen  Ausscheidens
  von  Beisitzern  ein  dringendes  Bedürfnis,  die  Beisitzer  zu  ergänzen,  so  kann
das  Bergamt  für  die  verlängerte  Wahlperiode  eine  Ergänzungswahl  anordnen.

§  3.  (1)  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Ausgabe  des  Stückes  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes,  in  dem  es  bekannt  gemacht  wird,  in  Kraft.

(2)  Mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  werden  die  Ministerien  des  Innern  und
der  Finanzen  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  21.  Juli  1915.

Friedrich  August.
"  Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.

v.  Seydewitz.
        <pb n="231" />
        215  —

Nr.  53.  Gesetz
über  das  Steuer-Reklamationsrecht  der  Kriegsteilnehmer;

vom  21.  Juli  1915.

W#i,  Friedrich  August,  vöen  GOT  T#  Gnaden  kKöng

von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

§  1.  (#)  Die  Unterlassung  der  Abgabe  einer  schriftlichen  Einkommensdeklaration
oder  die  Versäumung  der  Deklarationsfrist,  ingleichen  die  Unterlassung  der  Erteilung
einer  im  Einschätzungsverfahren  erforderten  Auskunft  über  Erwerbs=  und  Vermögensverhältnisse
  (§8  39,  40,  42,  47a  des  Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juli  1900,
G.=  u.  V.-Bl.  S.  562  flg.)  ziehen  den  Verlust  des  Reklamationsrechts  nicht  nach  sich,

1.  wenn  der  Beitragspflichtige  oder,  dafern  für  ihn  der  gesetzliche  Vertreter  die
Deklaration  zu  bewirken  oder  die  Auskunft  zu  erteilen  hat,  dieser  zur  Zeit
der  Behändigung  der  Deklarationsaufforderung  oder  des  Empfangs  der  Aufforderung
  zur  Auskunftserteilung

a)  vermöge  seines  Dienstverhältnisses,  Amtes  oder  Berufs  zu  den  mobilen
oder  gegen  den  Feind  verwendeten  Teilen  der  Land=  oder  Seemacht
oder  zu  der  Besatzung  einer  armierten  oder  in  der  Armierung  begriffenen
  Festung  gehört,

b)o  dienstlich  aus  Anlaß  der  Kriegsführung  des  Reiches  sich  im  Ausland
auhhält,

Jc)  als  Kriegsgefangener  oder  Geisel  sich  in  der  Gewalt  des  Feindes  befindet;


2.  wenn  eine  der  Voraussetzungen  unter  1  a  bis  c  für  den  Beitragspflichtigen
oder,  dafern  für  ihn  der  gesetzliche  Vertreter  die  Deklaration  zu  bewirken
oder  die  Auskunft  zu  erteilen  hat,  für  diesen  während  des  Laufes  der  Frist
zur  Abgabe  der  Deklaration  oder  zur  Auskunftserteilung  eintritt.

(2)  Diese  Vorschriften  sind  auf  die  Steuersachen  der  bürgerlichen,  Schul=  und
Kirchgemeinden  entsprechend  anzuwenden.

8  2.  Im  Sinne  von  §  1  stehen  die  Land=  und  Seemacht,  die  Festungen  sowie
die  Kriegsführung  eines  mit  dem  Deutschen  Reiche  verbündeten  Staates  der  Landund
  Seemacht,  den  Festungen  sowie  der  Kriegsführung  des  Deutschen  Reiches  gleich.

8  3.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  August  1914  mit  seiner  Verkündung
in  Kraft.  Mit  Wirkung  vom  gleichen  Zeitpunkte  tritt  8§  5  Absatz  3  der  Verordnung
        <pb n="232" />
        —  216  —

über  den  Einfluß  des  Kriegszustandes  auf  Streitigkeiten  wegen  Geldforderungen
des  öffentlichen  Rechts  vom  13.  Oktober  1914  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  435  flg.)  außer  Kraft.

§  4.  Der  Zeitpunkt,  mit  dem  das  gegenwärtige  Gesetz  außer  Kraft  tritt,  wird
von  Unseren  Ministerien  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts,  des  Innern  und
der  Finanzen  durch  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  21.  Juli  1915.

Friedrich  August.

Dr.  Heinrich  Beck.
Christoph  Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Ernst  v.  Seydewitz.

 

 

Nr.  54.  Verordnung

über  Abänderung  der  Polizeiordnung  für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf
der  Elbe  vom  8.  Januar  1894;

vom  23.  Juli  1915.

.  899  der  Polizeiordnung  für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe  vom
8.  Januar  1894  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  3  flg.)  in  der  abgeänderten  Fassung  der  Verordnung
  vom  4.  März  1898  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  19  flg.)  erhält  folgende  neue  Fassung:

„Die  Besatzung  eines  Floßes  muß  außer  dem  Führer,  der  das
Floßführerpatent  besitzen  muß,  bei  einem  Bestande  des  Floßes  bis  zu
200  Festmetern  mindestens  zwei  floßfahrtkundige  Männer,  bei  einem  größeren
  Bestande  mindestens  drei  floßfahrtkundige  Männer  betragen.

Ein  Haupter  (freiwilliger  Lotse)  zählt  zur  Besatzung,  ein  Zwangslotse
nicht."

Dresden,  den  23.  Juli  1915.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

ss  »  Für  den  Minister:
Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.  Elterich.

Zippert.

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="233" />
        4  ·  ;
Gesetz-  und
für  das  Königreich  Sachsen.
17.  Stück  vom  Jahre  1915.

 

    

—

 

Inhalt:  Nr.  55.  Gesetz,  betr.  die  Hinausschiebung  der  Neuwahlen  für  die  zweite  Kammer  der
Ständeversammlung.  S.  217.  —  Nr.  56.  Verordnung  zur  weiteren  Ausführung  des
Reichsgesetzes  vom  6.  Juli  1904  und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  7.  Juli
1905,  die  Bekämpfung  der  Reblaus  betr.  S.  219.  —  Nr.  57.  Bekanntmachung,  die
Postordnung  vom  20.  März  1900  betr.  S.  219.  —  Nr.  58.  Bekanntmachung,  die  Umbezirkung
  der  Parochie  Kleinhartmannsdorf  aus  der  Ephorie  Marienberg  in  die  Ephorie
Flöha  betr.  S.  222.  —  Nr.  59.  Verordnung,  die  Verleihung  des  Enteignungsrechtes
zur  Errichtung  eines  Flugplatzes  in  Großenhain  betr.  S.  223.  —  Nr.  60.  Gesetz  über
die  weitere  Hinausschiebung  der  Gemeindewahlen.  S.  223.

 

Nr.  55.  Gesetz,

betreffend  die  Hinausschiebung  der  Neuwahlen  für  die  zweite  Kammer
der  Ständeversammlung;

vom  24.  Juli  1915.

W3#,  Friedrich  August,  ven  GO  #Gnaden  König

von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

haben  wegen  der  Wahlen  für  die  zweite  Kammer  der  Ständeversammlung  mit
Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  beschlossen  und  verordnet,  was  folgt:

8  1.  Die  gegenwärtig  laufende  Wahlperiode  der  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung
  wird  um  zwei  Jahre  verlängert.

§  2.  Die  Kriegsteilnehmer  und  alle,  deren  Stimmrecht  durch  den  Einfluß

des  Krieges  geschmälert  worden  ist,  behalten  ihr  Stimmrecht  für  die  Landtagswahl
im  Jahre  1917  unverkürzt.

Insbesondere  gilt:
1.  Wer  im  Jahre  1917  keine  direkte  Staatssteuer  im  Königreiche  Sachsen  entrichtet
  (§9  des  Wahlgesetzes  für  die  zweite  Kammer  vom  5.  Mai  1909;
G.=  u.  V.-Bl.  S.  339),  ist  gleichwohl  stimmberechtigt,  sofern  er  in  einem  der

 

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  12.  August  1915.  37
        <pb n="234" />
        —  218  —

Jahre  1914,  1915  oder  1916  eine  direkte  Staatssteuer  im  Königreiche  Sachsen
zu  entrichten  hatte.

2.  Insofern  nach  §§  11,  12  des  Wahlgesetzes  vom  5.  Mai  1909  die  Versteuerung
eines  Einkommens  oder  Gesamteinkommens  für  die  Berechnung  der  Zahl
der  Stimmen  der  Wahlberechtigten  maßgebend  ist,  ist  das  im  Jahre  1914
oder  1915  versteuerte  Einkommen  oder  Gesamteinkommen  zugrunde  zu
legen,  falls  sich  bei  einer  solchen  Berechnung  für  den  Wahlberechtigten  mehr
Stimmen  ergeben  als  bei  der  Berücksichtigung  des  im  Jahre  1916  versteuerten
Einkommens  oder  Gesamteinkommens.

§  3.  JFalls  ein  Kriegsteilnehmer  durch  seine  Teilnahme  am  Kriege  über  den
31.  Dezember  1916  hinaus  in  der  Wahl  des  Wohnsitzes  behindert  ist,  ist  er  auch
stimmberechtigt,  wenn  er  nicht  seit  mindestens  6  Monaten  am  Orte  der  Listenaufstellung
  seinen  Wohnsitz  hat  (§9  des  Wahlgesetzes  für  die  zweite  Kammer  vom
5.  Mai  1909).

Kriegsteilnehmer  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung  sind  diejenigen,

a)  welche  vermöge  ihres  Dienst=  oder  Vertragsverhältnisses,  Amtes  oder  Berufes
  oder  in  einer  den  Kriegszwecken  dienenden  Eigenschaft  bei  den  mobilen
oder  immobilen  Teilen  des  Reichsheeres,  der  Marine  oder  der  Schutztruppen
oder  bei  den  Streitkräften  eines  mit  dem  Reiche  verbündeten  Staates  sich
befunden  haben;

b)  welche  sich  auf  Veranlassung  der  Reichs=  oder  Staatsverwaltung  wegen  des
Krieges  außerhalb  des  Königreichs  Sachsen  aufgehalten  haben;

J)  welche  sich  in  der  Gewalt  des  Feindes  befunden  haben  oder  sonstwie  durch
kriegerische  Maßnahmen  an  der  Rückkehr  nach  dem  Wohnorte  verhindert  sind.

§s  4.  Es  bleibt  vorbehalten,  Ergänzungen  und  nähere  Bestimmungen  durch
ein  vom  nächsten  Landtage  zu  verabschiedendes  Ausführungsgesetz  zu  treffen.

§  5.  Im  übrigen  bleiben  die  Vorschriften  des  Wahlgesetzes  vom  5.  Mai  1909
unberührt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
  Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  24.  Juli  1915.
Friedrich  August.
Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
        <pb n="235" />
        —  219  —

Nr.  56.  Verordnung

zur  weiteren  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juli  1904  und  der
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  7.  Juli  1905,  die  Bekämpfung
der  Reblaus  betreffend;

vom  28.  Juli  1915.

Die  Verordnung  vom  23.  Juni  1915  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  205)  wird  durch  die
nachfolgenden  Bestimmungen  ergänzt:
1.  Zu  den  weinbautreibenden  Ortschaften  des  Weinbaubezirkes  gehört  außer
den  im  §  1  Absatz  2  genannten  Ortschaften  auch  der  Stadtbezirk  Meißen.
2.  Dem  §  2  wird  unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  17.  März  1909
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  225)  der  folgende  (sechste)  Absatz  angefügt:
„Die  Verwendung  von  Rebteilen,  insbesondere  von  trockenem  Rebholz
als  Verpackungs-(Verstauungs=  Material  ist  verboten.“

Dresden,  am  28.  Juli  1915.
Ministerium  des  Innern.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Seifert.

 

Nr.  57.  Bekanntmachung,
die  Postordnung  vom  20.  März  1900  betreffend;

vom  28.  Juli  1915.

Dee  mit  Bekanntmachung  vom  23.  März  1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  99)  veröffentlichte
  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  ist  durch  nachstehende
Verordnung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  23.  Juli  1915  geändert  worden.

Dresden,  den  28.  Juli  1915.

Finanzministerium.
Für  den  Minister:
Elterich.

Zippert.
37*
        <pb n="236" />
        —  220  —

Bekanntmachung,
betreffend

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  23.  Juli  1915.

Auf  Grund  des  §50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung
  des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie  auf
Grund  des  Artikels  1  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  22.  Juli  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  450),  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für
Elsaß-Lothringen,  Ostpreußen  usw.,  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie
folgt  geändert.

1.  Im  §  18  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  usw.“  erhält  der
letzte  Satz  des  Abs.  ve  die  Fassung:

Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme
  des  Wechselprotestes  befugte  Person  geschieht,  so  genügt  der  Vermerk
„Sofort  zum  Protest“  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars,  ohne
daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung  einer  solchen  Person  bedarf.

Im  Abs.  XV  I  wird  dementsprechend  der  Vermerk  „Sofort  zum  Protest  ohne
Rücksicht  auf  die  verlängerte  Protestfrist“  wieder  ersetzt  durch  den  Vermerk  „Sofort
zum  Protest".

2.  Im  §  18a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  v  folgende  Fassung:

Vv  A.  Die  Einziehung  der  Wechselsumme  erfolgt  gegen  Vorzeigung  des
Postauftrags  und  gegen  Aushändigung  des  Wechsels.  Für  die  Vorzeigung
sind  die  Vorschriften  des  §  39,r  bis  v  maßgebend.  Wird  die  Wechselsumme
gezahlt,  so  wird  der  Postauftrag  wie  ein  solcher  zur  Geldeinziehung  behandelt.


Ist  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  zu  erlangen,  oder  bleibt  der
Versuch,  den  Postauftrag  vorzuzeigen,  erfolglos,  so  wird  der  Postauftrag
bei  der  Postanstalt  bis  zum  Schlusse  der  Schalterdienststunden  des  ersten
Werktags  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  zur  Einlösung  bereit  gehalten.
Erfolgt  die  Einlösung  auch  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  nicht,  so  wird  der  Wechsel
mit  dem  Postauftrag  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des
Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Bleibt  die  zweite  Vorzeigung
oder  der  Versuch  zu  dieser  erfolglos,  so  wird  gegen  die  im  Postauftrage
bezeichnete  Person  Protest  nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung  erhoben.
        <pb n="237" />
        —  221  —

Die  Aufnahme  des  Protestes  geschieht  bereits  nach  der  ersten  Vorzeigung,
wenn  bei  dieser  Vorzeigung  die  Zahlung  ausdrücklich  verweigert  wird.  Als
Zahlungsverweigerung  gilt  nur  die  Erklärung  der  Person,  die  Zahlung
leisten  soll,  oder  ihres  Bevollmächtigten.  Ebenso  wird  der  Protest  schon  nach
der  ersten  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  Versuche  der  Vorzeigung  erhoben,
  wenn  der  Postprotestauftrag  auf  der  Rückseite  mit  dem  Vermerk
„Ohne  Protestfrist“  versehen  ist,  wenn  die  Protestfrist  mit  dem  Tage  der
Vorzeigung  abläuft,  oder  wenn  die  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  am
Zahlungsorte  des  Wechsels  weder  ein  Geschäftslokal  noch  eine  Wohnung
hat,  oder  wenn  die  Postanstalt  die  Erhebung  des  Protestes  nach  der  ersten
Vorzeigung  aus  einem  anderen  Grunde  für  erforderlich  erachtet.

B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  oder  in
Ostpreußen  in  den  Regierungsbezirken  Allenstein  und  Gumbinnen  sowie  in
den  Kreisen  Gerdauen  und  Memel  zahlbar  sind,  oder  mit  solchen  in  anderen
Teilen  Ostpreußens  oder  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen  Wechseln,
die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,  der  in  einem  der  bezeichneten
  Teile  Ostpreußens  (Regierungsbezirke  Allenstein  und  Gumbinnen,
Kreise  Gerdauen  und  Memel)  liegt,  werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals
  zur  Zahlung  vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914
bis  einschließlich  28.  Oktober  1915  eingetreten  ist,
am  30.  Oktober  1915;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  29.  Oktober  1915  oder  später
eintritt,
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
nach  der  Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber
  verlangen,  daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage
  schon  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels
nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder
der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen  ist
durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist“  auf  der  Rückseite
des  Postprotestauftrags  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post  damit  betraut
werden,  für  solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte
  Frist  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen
Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest  zu
erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck  zum  Post-
        <pb n="238" />
        —  222  —

protestauftrag  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst
Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich
vom  ..  .  .  .  .  ..  ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen
sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels
bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird
der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme  und  der  Zinsen  aus—
gehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht  ge—
zahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn
dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag
  der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,
so  wird  der  Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die
Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist
  am  30.  Oktober  1915  (Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende
Tage  zu  verteilen.

3.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  23.  Juli  1915.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Kraetke.

 

 

Nr.  58.  Bekanntmachung,

die  Umbezirkung  der  Parochie  Kleinhartmannsdorf  aus  der  Ephorie
Marienberg  in  die  Ephorie  Flöha  betreffend;

vom  28.  Juli  1915.

Die  in  Evangelicis  beauftragten  Herren  Staatsminister  haben  nach  Zustimmung
der  Königlichen  Ministerien  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  und  des  Innern
genehmigt,  daß  die  Parochie  Kleinhartmannsdorf  am  1.  Januar  1916  aus  der
Ephorie  Marienberg  in  die  Ephorie  Flöha  umbezirkt  wird.

Dresden,  den  28.  Juli  1915.

Evangelisch-lutherisches  Landeskonsistorium.

D.  Dibelius.  Thoß.
        <pb n="239" />
        —  223  —

Nr.  59.  Verordnung,

die  Verleihung  des  Enteignungsrechtes  zur  Errichtung  eines  Flugplatzes
in  Großenhain  betreffend;

vom  3.  August  1915.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  auf  Grund  von  §§  1  und  2  des  Enteignungsgesetzes
  vom  24.  Juni  1902  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  153)  der  Stadtgemeinde  Großenhain
wegen  Beschaffung  des  für  einen  Flugplatz  nötigen  Areals  bezüglich  der  Flurstücke
Nr.  828  und  829  des  Flurbuchs  für  Naundorf  und  eines  mit  893  a  bezeichneten
Trennstückes  des  Flurstücks  Nr.  893  desselben  Flurbuchs  gemäß  des  von  dem  Kriegsministerium
  unter  dem  19.  Mai  1915  genehmigten  Planes  das  Enteignungsrecht
unter  Anordnung  des  abgekürzten  Verfahrens  nach  §§  67  flg.  des  Gesetzes  verliehen.

Von  diesem  Rechte  ist  innerhalb  der  in  §  12  Absatz  1  des  Gesetzes  bestimmten
Frist  Gebrauch  zu  machen.

Dresden,  den  3.  August  1915.
Gesamtministerium.

Dr.  Beck.
Knüpfer.

 

Nr.  60.  Gesetz
über  die  weitere  Hinausschiebung  der  Gemeindewahlen;
vom  7.  August  1915.

Wan,  Friedrich  August,  ven  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

verordnen  in  Rücksicht  auf  die  Fortdauer  des  Kriegs  im  Anschluß  an  Punkt  1,

Ziffer  1  des  Gesetzes  über  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Gemeindeordnungen

  und  des  Gemeinde-,  des  Kirchen=  und  des  Schulsteuergesetzes  vom
3.  Dezember  1914  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  was  folgt:

(1)  Gemeindewahlen  nach  den  §§  42,  64,  89,  90  der  Revidierten  Städteordnung
  vom  24.  April  1873,  dem  Artikel  IV  §  4  der  Städteordnung  für  mittlere
und  kleine  Städte  vom  gleichen  Tage  und  den  §§  43,  44,  45,  47,  53  der  Land-
        <pb n="240" />
        —  224  —

gemeindeordnung  in  der  Fassung  vom  11.  Juli  1913  werden,  sofern  sie  nicht
bereits  stattgefunden  haben,  auch  im  Jahre  1915  nicht  vorgenommen,  vielmehr  um
ein  Jahr  dergestalt  hinausgeschoben,  daß  in  den  Gemeinden,  in  welchen  hiernach
im  Jahre  1915  die  Gemeindewahlen  ausfallen,  auch  die  Wahlen  des  Jahres  1916
und  der  folgenden  Jahre  erst  ein  Jahr  später  erfolgen.  Die  Wahldauer  sämtlicher
im  Amte  befindlichen  Gemeindevorstände,  Gemeindeältesten  und  Gemeindevertreter,
unbesoldeten  Stadträte,  Stadtverordneten  und  Ersatzmänner  wird  bei  dieser  Hinausschiebung
  der  Wahlen  um  ein  Jahr  verlängert.  Diese  Hinausschiebung  der  Wahlen
auf  ein  Jahr  später  und  diese  Verlängerung  der  Wahldauer  um  ein  Jahr  findet
statt,  gleichviel,  ob  eine  Hinausschiebung  der  Wahlen  und  eine  Verlängerung  der
Wahldauer  nach  dem  Gesetz  vom  3.  Dezember  1914  bereits  erfolgt  ist  oder  nicht.

(i)  Die  Gemeinden  können  jedoch  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  ihrer  Vertretungen
  beschließen,  die  Gemeindewahlen  nach  den  Gemeindeordnungen,  nach
dem  Gesetze  vom  3.  Dezember  1914,  soweit  dieses  Anwendung  gefunden  hat,  und
ihrem  Ortsgrundgesetze  im  Jahre  1915  vorzunehmen.

(s)  In  diesem  Falle  ist  auf  sie  Absatz  1  nicht  anzuwenden.

(2)  Besteht  in  einer  Gemeinde  ein  dringendes  Bedürfnis  nach  Ergänzung  der
Gemeindevertretung,  so  kann  die  Aufsichtsbehörde  die  Ergänzungswahl  anordnen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  7.  August  1915.
Friedrich  August.
Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckeret  von  C.  C.  Meinhold  à&amp;amp;  Söhne  in  Dresden.
        <pb n="241" />
        —  225  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

18.  Stück  vom  Jahre  1915.

 

    

 

 

 

Inhakt:  Nr.  61.  Bekanntmachung,  eine  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Haushaltungs=
  und  Kochlehrerinnen  vom  13.  Februar  1911  betr.  S.  225.  —  Nr.  62.  Verordnung
zur  weiteren  Ausführung  der  Bekaunntmachung  des  Bundesrats  vom  15.  Dezember  1914,
Einigungsämter  betr.  S.  226.  —  Nr.  63.  Ergänzung  der  Verordnung  vom  29.  Dezember
  1914  zur  Ausführung  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Dezember  1914,  betr.
anderweite  Regelung  der  Paßpflicht.  S.  227.

 

Nr.  6C1.  Bekanntmachung,

eine  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Haushaltungs=  und
Kochlehrerinnen  vom  13.  Februar  1911  betreffend;

vom  6.  August  1915.

Die  mit  der  Bekanntmachung,  die  Ausbildung  der  Haushaltungs=  und  Kochlehrerinnen
  sowie  die  Prüfungsordnung  für  diese  Lehrerinnen  betreffend,  vom
13.  Februar  1911  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  32  flg.)  unter  B  veröffentlichte  Prüfungsordnung
wird  hiermit  wie  folgt  abgeändert:
An  Stelle  der  §8  2,  3  Absatz  1,  4  Absatz  2  und  8  Absatz  1  treten  folgende  Bestimmungen:

§2.  Die  Prüfungen  werden  bis  auf  weiteres  am  Seminare  für  Haushaltungslehrerinnen
  des  Landesvereins  für  Innere  Mission  in  Dresden  und
an  den  städtischen  Seminaren  für  Haushaltungs=  und  Kochlehrerinnen  in
Chemnitz,  Leipzig  und  Zittau  abgehalten.
§  3  Absatz  1.  Zur  Abhaltung  der  Prüfungen  wird  an  jedem  der  in
*2  genannten  Seminare  eine  besondere  Prüfungskommission  gebildet,  deren
Mitglieder  das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ernennt.
§  4  Absatz  2.  Der  Prüfungskommissar  hat  die  Prüfungstage  im  Einvernehmen
  mit  der  Seminarleitung  festzusetzen,  den  Prüfungsplan  dem
Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  rechtzeitig  in  3  Stücken
vorzulegen  und  die  Bewerberinnen  zur  Prüfung  vorzuladen.

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  19.  August  1915.  38
        <pb n="242" />
        —  226  —

8  8  Absatz  1.  Unter  steter  Aufsicht  eines  Mitgliedes  der  Prüfungskommission
  oder  eines  Lehrers  oder  einer  Lehrerin  des  Seminars  ist  eine
Aufgabe  aus  dem  Gebiete  des  Haushaltungsunterrichts  oder  der  Pädagogik
zu  bearbeiten.

Hierüber  kommt  im  Vordruckmuster  2  (zu  §  14)  in  Zeile  12  die  Ortsbezeichnung
Dresden  in  Wegfall.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1916  in  Kraft.

Dresden,  den  6.  August  1915.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Dr.  Beck.  Graf

 

Nr.  62.  Verordnung

zur  weiteren  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats
vom  15.  Dezember  1914,  Einigungsämter  betreffend;

vom  11.  August  1915.
Uhter  Hinweis  auf  den  Schlußsatz  der  Verordnung  vom  3.  Mai  1915  (G.=  u.  V.-Bl.

S.  170)  werden  hierdurch  für  das  Einigungsamt  Chemnitz  die  Orte
Ebersdorf,  Erfenschlag,  Glösa,  Harthau,  Heinersdorf,  Markersdorf,  Niederhermersdorf,
  Neustadt,  Reichenhain,  Rottluff  und  Schönau
und  für  das  Einigungsamt  Leipzig  die  Orte
Abtnaundorf,  Böhlitz-Ehrenberg,  Breitenseld,  Engelsdorf,  Gautzsch,  Großzschocher-Windorf,
  Gundorf,  Hänichen,  Holzhausen,  Leutzsch,  Liebertwolkwitz,
Lindenthal,  Lützschena,  Mölkau,  Otzsch-Markkleeberg,  Paunsdorf,  Quasnitz,
Schönau,  Seehausen,  Sommerfeld,  Stahmeln,  Thekla,  Wachau,  Wahren,
Wiederitzsch,  Zuckelhausen  und  Zweinaundorf
als  in  unmittelbarer  Nähe  des  Sitzes  des  Einigungsamtes  gelegen  bezeichnet.
Personen,  die  in  diesen  Orten  ihren  Wohn=  oder  Aufenthaltsort  haben,  gelten
nicht  als  auswärtig  im  Sinne  des  Absatzes  2  und  3  des  §5  der  Ausführungsverordnung
  vom  30.  Dezember  1914  (G.=  u.  V.-Bl.  1915  S.  1).
Dresden,  den  11.  August  1915.

Ministerium  des  Innern.
Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.

Buschmann.
        <pb n="243" />
        —  227  —

Nr.  63.  Ergänzung  der  Verordnung

vom  29.  Dezember  1914  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  511)  zur  Ausführung
der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Dezember  1914,  betreffend
anderweite  Regelung  der  Paßpflicht;

vom  10.  August  1915.

Von  den  stellvertretenden  kommandierenden  Generalen  des  XII.  (1.  K.  S.)  und
XIX.  (2.  K.  S.)  Armeekorps  wird  im  Einverständnis  mit  den  Ministerien  des  Innern
und  der  Finanzen  bestimmt:
Hinter  Ziffer  2  ist  einzufügen:
2  a)  zu  §  3,  Absatz  3  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Dezember
  1914.
Staatsangehörige  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  sind,  sofern
sie  ihren  Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche  haben  und  sich  im  Besitze  von
Pässen  befinden,  die  von  österreichisch-ungarischen  Konsulaten  im  Deutschen
Reiche  ausgestellt  und  mit  dem  Visum  der  deutschen  Paßbehörde  ihres
Wohnsitzes  versehen  sind,  für  ihren  Wiedereintritt  in  das  Königreich  Sachsen
von  der  in  §3,  Absatz  3  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Dezember
1914,  betreffend  anderweite  Regelung  der  Paßpflicht  (R.-G.-Bl.  S.  522),
vorgeschriebenen  Visapflicht  befreit,  falls  die  Rückkehr  aus  Osterreich-Ungarn
nicht  später  als  einen  Monat  nach  der  Grenzüberschreitung  erfolgt.

Zr
V  sden,  am  10.  August  1915.
Leipzig,
Die  stellvertretenden  kommandierenden  Generale
des  des
XII.  (1.  K.  S.)  Armeekorps.  XIX.  (2.  K.  S.)  Armeekorps.
v.  Broizem.  v.  Schweinitz.

Die  Ministerien  des  Innern,  der  Finanzen,  des  Kriegs.
Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.  v.  Seydewitz.  v.  Wilsdorf.
König.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="244" />
        <pb n="245" />
        —  229  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

19.  Stück  vom  Jahre  1915.

 

 

—  —  —  —
—

Inhalt:  Nr.  64.  Landtagsabschied  für  die  außerordentliche  Ständeversammlung  des  Jahres
1915.  S.  229.  —  Nr.  65.  Verordnung,  die  Vornahme  einer  Viehzwischenzählung  am
1.  Oktober  1915  betreffend.  S.  231.

—

 

 

Nr.  64.  Landtagsabschied
für  die  außerordentliche  Ständeversammlung  des  Jahres  1915;

vom  15.  Juli  1915.

W,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
eröffnen  beim  Schlusse  des  von  Uns  nach  8115  der  Verfassungsurkunde  einberufenen
außerordentlichen  Landtags,  der  Zusicherung  in  §  119  der  Verfassungsurkunde  entsprechend,
  den  getreuen  Ständen  Unsere  Entschließung  und  Erklärung  über  die  Verhandlungen
  des  gegenwärtigen  außerordentlichen  Landtags  in  folgendem:
Von  den  Vorlagen  an  die  getreuen  Stände  sind  diejenigen  wegen  der  Verordnungen,
  die  auf  Grund  von  §  88  der  Verfassungsurkunde
zur  Erhaltung  von  Anwartschaften  aus  der  knappschaftlichen  Krankenversicherung
und  über  die  Hinausschiebung  von  Wahlen  beim  Bergbau,
über  zeitweilige  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Schonzeitgesetzes  vom
22.  Juli  1876  und  des  Kaninchengesetzes  vom  25.  Juni  1902,
über  den  Einfluß  des  Kriegszustandes  auf  Streitigkeiten  wegen  Geldforderungen
des  öffentlichen  Rechtes  bezüglich  Kriegsbeteiligter  Osterreich-Ungarns  und
über  die  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Gemeinde=  und  Schulsparkassen

erlassen  worden  sind,  durch  die  Entgegennahme  der  ständischen  Zustimmung  erledigt.
Die  an  letzter  Stelle  erwähnte  Sparkassen-Notverordnung  wird  nach  dem  ständischen
Antrage  mit  dem  31.  Dezember  1920  außer  Kraft  gesetzt  werden.

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  11.  September  1915.  39
        <pb n="246" />
        —  230  —

Weiter  hat

der  Antrag  Unserer  Regierung,  die  Bewilligung  unter  Titel  14  von  Kapitel  89
des  ordentlichen  Staatshaushalts-Etats  für  1914/15  auf  die  Finanzperiode
1916/17  übertragbar  zu  machen,

durch  Entgegennahme  der  ständischen  Genehmigung  seine  Erledigung  gefunden.
Die  Gesetze
über  die  Vertretung  der  Notare,
über  die  weitere  Hinausschiebung  der  Gemeindewahlen,
über  das  Steuer-Reklamationsrecht  der  Kriegsteilnehmer,

über  die  Hinausschiebung  der  Neuwahlen  für  die  zweite  Kammer  der  Stände—
versammlung
und

über  eine  Neuwahl  der  Beisitzer  der  Bergschiedsgerichte

werden  den  ständischen  Anträgen  entsprechend  unverweilt  veröffentlicht  werden.

Was  die  sonst  noch  von  den  getreuen  Ständen  gefaßten  Beschlüsse  anlangt,  so
behalten  Wir  Uns  die  Entschließung  auf  sie  vor.

Wir  verbleiben  Unseren  getreuen  Ständen  in  Huld  und  Gnaden  jederzeit  wohl
beigetan  und  haben  gegenwärtigen,  in  das  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  aufzu—
nehmenden  Landtagsabschied  eigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserem  Königlichen
Siegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  15.  Juli  1915.

Friedrich  August.

Dr.  Heinrich  Beck.

Christoph  Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Ernst  v.  Seydewitz.
Dr.  Arthur  Nagel.
        <pb n="247" />
        —  231  —

Nr.  65.  Verordnung,
die  Vornahme  einer  Viehzwischenzählung  am  1.  Oktober  1915  betreffend;
vom  6.  September  1915.

Nach  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  26.  August  1915  (R.-G.-Bl.  S.  525)
hat  am  1.  Oktober  dieses  Jahres  für  den  Umfang  des  Reiches  eine  Viehzwischenzählung
  stattzufinden.

Zur  Ausführung  dieser  Verordnung  wird  für  das  Königreich  Sachsen  folgendes
bestimmt.

1.

Die  Aufnahme  erfolgt  in  den  neun  exemten  Städten  mittels  Zählkarten.
Jede  viehbesitzende  Haushaltung  hat  eine  Zählkarte  (Muster  1)  zu  bekommen,  die
vom  Haushaltungsvorstand  oder  von  dessen  Stellvertreter  gemäß  den  ihr  auf—
gedruckten  Bestimmungen  auszufüllen  ist.

In  den  übrigen  Gemeinden  erfolgt  die  Aufnahme  mittels  Ortslisten  (Muster  2).
Bei  Ausfüllung  der  Ortslisten  ist  den  der  Ortsliste  aufgedruckten  Bestimmungen
nachzugehen.

2.

Die  Ausführung  der  Viehzwischenzählung  liegt  den  Gemeindebehörden  für
ihren  Gemeindebezirk  einschließlich  der  zur  Gemeinde  gehörenden  selbständigen
Gutsbezirke  ob.

Die  Viehbesitzer  sind  durch  die  Gemeindebehörden  einige  Tage  vor  der  Auf—
nahme  in  ortsüblicher  Weise  von  der  bevorstehenden  Viehzählung  in  Kenntnis  zu
setzen.

3.

Die  Zählkarten  sind  in  den  exemten  Städten  rechtzeitig  vor  dem  1.  Oktober
zu  verteilen  und  tunlichst  am  2.  Oktober  wieder  einzusammeln.

Die  Angaben  auf  den  Zählkarten  sind  durch  den  Stadtrat  entweder  einzeln
oder  nach  Zählbezirken  zusammengestellt  auf  Ortslisten  zu  übertragen;  in  letzterem
Falle  sind  die  Zählkarten  mit  der  Nummer  des  Bezirks  zu  versehen.  Die  Ortslisten
  sind  zu  einer  Gemeindesumme  aufzurechnen,  die  dem  Statistischen  Landesamte
  durch  die  Anzeige  (Muster  3)  bis  zum  12.  Oktober  mitzuteilen  ist.

4.
.  In  den  übrigen  Gemeinden  ist  durch  Umfrage  bei  den  einzelnen  Viehbesitzern
die  Zahl  der  in  der  Nacht  vom  30.  September  zum  1.  Oktober  1915  im  räumlichen
        <pb n="248" />
        —  232  —

Verfügungsbereiche  der  Haushaltung  (sei  es  auf  dem  Gehöfte  selbst,  im  Hause,
Stalle,  Scheune,  Schuppen,  Hofe  und  Garten,  sei  es  in  Außenwerken  oder  auf
Wiese,  Weide,  Feld  usw.)  vorhandenen  Pferde  (mit  Ausschluß  der  Militärpferde),
des  Rindviehes,  der  Schweine,  Schafe,  Ziegen  und  des  Federviehes  festzustellen
und  in  die  Ortsliste  nach  der  dort  getroffenen  Unterscheidung  mit  Angabe  der  Namen
der  Viehbesitzer  und  nach  fortlaufender  Nummer  einzustellen.

Die  Ortsliste  ist,  nachdem  alle  viehbesitzenden  Haushaltungen  der  Gemeinde
eingetragen  sind,  aufzurechnen.  Die  Schlußsumme  (der  gesamte  Viehbestand  der
Gemeinde)  ist  von  den  Städten  mit  Revidierter  Städteordnung  bis  zum  9.  Oktober
dem  Statistischen  Landesamt,  von  den  übrigen  Städten  und  Landgemeinden  aber  bis
zum  6.  Oktober  der  Amtshauptmannschaft  durch  die  Anzeige  (Muster  3)  mitzuteilen.

Die  Amtshauptmannschaft  hat  die  Anlage  3  ihrer  Gemeinden  zu  sammeln  und
bis  zum  9.  Oktober  dieses  Jahres  an  das  Statistische  Landesamt  einzusenden.

5.

Die  Zählpapiere  und  Abdrücke  dieser  Verordnung  werden  den  Amtshauptmannschaften
  und  den  Stadträten  der  Städte  mit  der  Revidierten  Städteordnung  durch
das  Statistische  Landesamt  rechtzeitig  in  genügender  Zahl  mit  Lieferschein  übersendet
  werden.

Die  Amtshauptmannschaften  haben  die  ihnen  zugehenden  Vordrucke  sofort  an
die  Bürgermeister  und  Gemeindevorstände  ihres  Bezirks  zu  verteilen.

6.

Die  Stadträte,  Bürgermeister  und  Gemeindevorstände  haben  dafür  zu  sorgen,
daß  die  Einträge  in  den  Erhebungsvordruck  vollständig,  vorschriftsmäßig  und  der
Wirklichkeit  entsprechend  bewirkt  werden.

Wenn  die  Zeilen  in  einem  Erhebungsvordrucke  für  die  Einträge  einer  Gemeinde
oder  eines  Orts  nicht  hinreichen,  so  sind  die  übrigen  Einträge  in  einem  zweiten,
dritten  oder  weiteren  Vordrucke  zu  bewirken.  In  solchem  Falle  sind  die  Listen  auf
der  Vorderseite  neben  dem  Namen  der  Gemeinde  oder  des  Ortes  fortlaufend  zu
numerieren  (Liste  Nr.  1,  2  usw.).

7.

Die  Gemeindebehörden  haben  die  ausgefüllten  Ortslisten,  soweit  tunlich,  auf
ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  prüfen  und  die  Abstellung  wahrgenommener
Mängel  zu  veranlassen.

Auf  der  letzten  Seite  der  Ortsliste  ist  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der
Einträge  von  der  Gemeindebehörde  zu  bescheinigen.  Werden  für  eine  Gemeinde
        <pb n="249" />
        —  233  —

mehrere  Ortslisten  gebraucht,  so  ist  die  Bescheinigung  auf  der  letzten  Seite  des
letzten  Ortsbogens  zu  vollziehen.
8.

Die  Zählkarten  und  Ortslisten  der  exemten  Städte  und  die  Ortslisten  der  übrigen
Städte  mit  Revidierter  Städteordnung  sind  bis  zum  16.  Oktober  dieses  Jahres  an
das  Statistische  Landesamt  einzusenden.  Die  übrigen  Gemeindebehörden  haben
ihre  ausgefüllten  Ortslisten  bis  zum  9.  Oktober  dieses  Jahres  an  die  Amtshaupt—
mannschaft  abzugeben.  Wo  für  einen  Ort  mehrere  ausgefüllte  Ortslisten  vorliegen,
sind  sie  vor  ihrer  Einsendung  nach  der  laufenden  Nummer  der  Ortsliste  zu  ordnen.
Die  Amtohauptmannschaften  haben,  nachdem  sie  sich  von  der  vorschriftsmäßigen
Ausfüllung  und  Unterzeichnung  überzeugt  haben,  sämtliche  Listen  ihres  Bezirks,
alphabetisch  nach  den  Namen  der  Gemeinden  geordnet,  zusammengeschnürt  bis
zum  12.  Oktober  dieses  Jahres  an  das  Statistische  Landesamt  einzusenden.

9.

Bei  der  Rücksendung  der  Zählpapiere  durch  die  Stadträte  der  Städte  mit  der
Revidierten  Städteordnung  und  die  Amtshauptmannschaften  an  das  Statistische
Landesamt  ist  der  mit  den  leeren  Vordrucken  empfangene  Lieferschein  wieder  beizufügen
  und  neben  der  Zahl  der  erhaltenen  die  Zahl  der  ausgefüllt  zurückfolgenden
Vordrucke  anzugeben.

10.

Etwaige  bei  der  Bearbeitung  der  Zählungsergebnisse  seitens  des  Statistischen
Landesamts  wahrgenommene  Mängel  werden  durch  dieses  den  Gemeindebehörden
unmittelbar  oder  durch  die  Amtshauptmannschaft  mitgeteilt  werden  und  sind  durch
sie  mit  tunlichster  Beschleunigung  abzustellen.

11.

Wer  vorsätzlich  eine  Anzeige,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  auf—
gefordert  wird,  nicht  erstattet  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  An—
gaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis
zu  zehntausend  Mark  bestraft.  Auch  kann  Vieh,  dessen  Vorhandensein  verschwiegen
worden  ist,  im  Urteile  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.

Dresden,  am  6.  September  1915.

Ministerium  des  Innern.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Seifert.
Truck  und  Berlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  K  Söhne,  Dresden.

40

 

 

 

1915.
        <pb n="250" />
        <pb n="251" />
        —  235

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

20.  Stück  vom  Jahre  1915.

 

 

—  ©  —

Inhalt:  Nr.  66.  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung,  die  Prüfung  der  Feldmesser
betr.,  vom  25.  März  1898.  S.  235.  —  Nr.  67.  Verordnung  über  das  Vermessungsgewerbe.
  S.  236.  —  Nr.  68.  Dritter  Nachtrag  zu  der  Urkunde  über  die  Stiftung  einer
Friedrich  August-Medaille.  S.  250.  —  Nr.  69.  Verordnung,  die  Bewilligung  von
Zahlungsfristen  oder  Teilzahlungen  für  nachgeforderte  Grundwechselabgaben  betr.  S.  250.

Nr.  66.  Verordnung

zur  Abänderung  der  Verordnung,  die  Prüfung  der  Feldmesser
betreffend,  vom  25.  März  1898;

vom  16.  September  1915.

Zur  Abänderung  der  Verordnung,  die  Prüfung  der  Feldmesser  betreffend,  vom
25.  März  1898  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  44)  wird  im  Einverständnis  mit  dem  Finanzministerium
  folgendes  bestimmt:
1.
In  §  1  werden  die  Worte  „mit  dem  Prädikate  eines  geprüften  Feldmessers“  gestrichen.
  §  9  wird  aufgehoben.
2.
Die  durch  §  1  eingesetzte  Königliche  Kommission  für  die  Prüfung  der  Feldmesser
führt  von  jetzt  ab  die  Bezeichnung
„Königliches  Prüfungsamt  für  Landmesser“.
In  der  Uberschrift  und  an  allen  Stellen  der  Verordnung  sind  die  Bezeichnungen
„Feldmesser“,  „Feldmesserfach",  „Feldmesserpraxis“  durch  „Landmesser“,  „Landmesserfach“,

  „Landmesserpraxis“,  ferner  die  Worte  „allgemeine  Verpflichtung“  durch
„Beeidung  und  öffentliche  Anstellung“  zu  ersetzen.

3.
Vermessungskundige,  die  die  Prüfung  nach  der  Verordnung  vom  25.  März  1898
abgelegt  haben,  sind  berechtigt,  an  Stelle  der  bisherigen  Bezeichnung  „geprüfter  Feldmesser“
  (§  7)  die  Bezeichnung  „geprüfter  Landmesser“  zu  führen.

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  23.  September  1915.  41
        <pb n="252" />
        —  236  —

4.
Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  der  Verordnung  über  das  Vermessungsgewerbe
  vom  heutigen  Tage  in  Kraft.
Dresden,  den  16.  September  1915.

Ministerium  des  Innern.
Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.

Seifert.

 

Nr.  67.  Verordnung
über  das  Vermessungsgewerbe;

vom  16.  September  1915.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  für  die  Ausübung  des  Vermessungsgewerbes
folgendes  bestimmt.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

SI.
(1)  Die  Beeidung  und  öffentliche  Anstellung  der  Vermessungskundigen  im  Sinne
des  §  36  der  Gewerbeordnung  erfolgt  durch  die  Kreishauptmannschaft  Dresden  als
Generalkommission  für  Ablösungen  und  Gemeinheitsteilungen.
(2)  Die  Kreishauptmannschaft  Dresden  kann  eine  andere  Kreishauptmannschaft
um  die  Vornahme  der  Beeidung  ersuchen.

82.

(u)  Der  zu  Beeidende  muß  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet  haben.
Dem  Gesuche  um  Beeidung  sind  ein  von  der  Orts-Polizeibehörde  auszustellendes  Un—
bescholtenheits-Zeugnis  und  der  Befähigungs-Nachweis  beizufügen.

(2)  Der  Befähigungs-Nachweis  kann  erbracht  werden  durch  das  Zeugnis

1.  als  „staatlich  geprüfter  Vermessungs-Ingenieur“  (Verordnung,  die  Ausbildung
und  Prüfung  für  den  höheren  technischen  Staatsdienst  im  Fache  der  Geodäsie
betreffend,  vom  9.  Februar  1897,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  15,  §  15),

2.  als  „geprüfter  Landmesser“  (Verordnung,  die  Prüfung  der  Feldmesser  betreffend,
  vom  25.  März  1898,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  44,  §  7  in  Verbindung  mit  der
Verordnung  vom  16.  September  1915,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  235).
        <pb n="253" />
        —  237  —

(2)  Das  Zeugnis  als  „geprüfter  Landmesser“  (Absatz  2  Nr.  2)  wird  ersetzt  durch

a)  das  Zeugnis  als  „Diplom-Ingenieur“  im  Fache  der  Geodäsie  von  der  Tech—

nischen  Hochschule  in  Dresden  (Statut  der  Königlich  Sächsischen  Technischen

Hochschule  vom  12.  Februar  1902,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  17,  §  3  Nr.  2  und  §  34

in  Verbindung  mit  Absatz  3  der  Bekanntmachung,  die  Erwerbung  der  Titel

„Doktor-Ingenieur“  und  „Diplom-Ingenieur“  betreffend,  vom  12.  Jannar
1900,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  5),

b)  das  Zeugnis  als  „Diplom-Ingenieur“  für  das  Fach  eines  Markscheiders  (diplomierter
  Markscheider)  von  der  Bergakademie  zu  Freiberg  (Bekanntmachung,
die  Erwerbung  des  Titels  „Diplom-Ingenieur“  an  der  Bergakademie  zu  Freiberg
  betreffend,  vom  27.  Februar  1903,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  395),

I)  die  Konzession  als  Markscheider  (§§8  230  flg.,  245  der  zum  Allgemeinen  Berggesetze
  vom  31.  August  1910  erlassenen  Ausführungs-Verordnung  vom  20.  Dezember
  1910,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  485).

(4)  Neben  den  Zeugnissen  unter  a  oder  b  ist  ein  Nachweis  darüber  beizubringen,
daß  der  um  die  Beeidung  Nachsuchende  nach  Ablegung  der  Prüfung  mindestens  ein
Jahr  lang  mit  der  selbständigen  Ausführung  von  Vermessungs-Arbeiten  unter  der
Aufsicht  einer  Vermessungs-Behörde,  eines  beeideten  Vermessungs-Ingenieurs  oder
eines  beeideten  Landmessers  beschäftigt  gewesen  ist.  Inhaber  des  Zeugnisses  unter
b  haben  ferner  ihre  Befähigung  im  Zergliederungs=  und  Zusammenlegungswesen
durch  eine  beim  Prüfungsamt  für  Landmesser  einzureichende  Probearbeit  nachzuweisen.


(5)  Wird  um  die  Beeidung  nicht  in  unmittelbarem  Anschluß  an  die  Prüfung  oder
an  die  nach  Absatz  4  erforderliche  mindestens  einjährige  Tätigkeit  im  Vermessungsfache
nachgesucht,  so  ist  außerdem  ein  Ausweis  über  die  Beschäftigung  und  Führung  in  der
Zwischenzeit  beizubringen.  Die  Beeidung  ist  abzulehnen,  wenn  die  Gewähr  nicht  vorhanden
  ist,  daß  der  Nachsuchende  noch  die  durch  die  Prüfung  dargelegte  Befähigung
besitzt.

(6)  Ob  eine  außerhalb  Sachsens  abgelegte  Prüfung  einer  der  in  Absatz  2  oder  3
genannten  Prüfungen  gleichzuachten  ist,  entscheidet  das  Ministerium  des  Innern  nach
7  des  Prüfungsamts  für  Landmesser  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzminiterium.


83.

(1)  Die  Beeidung  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  Verordnung,  die  Verpflichtung
  der  Staatsdiener  und  anderer  in  öffentlicher  Funktion  stehender  Personen  betreffend,
  vom  20.  Februar  1879  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  53).

41“
        <pb n="254" />
        —  238  —

(2)  Die  Eidesnorm  lautet:

„Sie  schwören  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  Sie
die  Vermessungs-Arbeiten,  die  Ihnen  von  Behörden  oder  Privatpersonen
übertragen  werden,  unter  genauer  Beobachtung  der  jeweilig  geltenden
Gesetze  und  Verordnungen  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  verrichten,  sich
hiervon  durch  keinerlei  Rücksicht  zu  Gunsten  oder  zum  Nachteil  der  an  den  über—
tragenen  Arbeiten  beteiligten  Personen  abhalten  lassen  und  die  Ihnen  hierbei
bekannt  werdenden,  Geheimhaltung  erfordernden  Angelegenheiten  Nie—
mandem,  außer  wer  solche  zu  wissen  berechtigt  ist,  offenbaren  werden.“

(s)  Die  Inhaber  des  in  §  2  Absatz  2  Nr.  1  bezeichneten  Zeugnisses  werden  als
„Vermessungs--Ingenieure"“,  die  Inhaber  der  in  §  2  Absatz  2  Nr.  2  und  Absatz  3  a
und  b  bezeichneten  Zeugnisse  und  die  konzessionierten  Markscheider  (§  2  Absatz  3c)
als  „Landmesser“  beeidet.  Die  Beeideten  sind  berechtigt,  sich  als  „beeidete  Vermessungs-Ingenieure“
  beziehentlich  „beeidete  Landmesser“  zu  bezeichnen  und  diese
Bezeichnungen  mit  den  ihnen  vermöge  der  Befähigungs-Nachweise  (§  2  Absatz  2
und  3)  zustehenden  Titeln  zu  verbinden  („Staatlich  geprüfter  und  beeideter  Vermessungs-Ingenieur“;
  „geprüfter  und  beeideter  Landmesser“;  „Diplom-Ingenieur
und  beeideter  Landmesser“;  „diplomierter  Markscheider  und  beeideter  Landmesser“;
"konzessionierter  Markscheider  und  beeideter  Landmesser“).

(7)  Die  Beeidung  wird  von  der  Kreishauptmannschaft  Dresden  als  Generalkommission
  für  Ablösungen  und  Gemeinheitsteilungen  in  der  Sächsischen  Staatszeitung
  und  in  der  Leipziger  Zeitung  bekannt  gemacht.

(5)  Dem  Beeideten  ist  eine  Bestallungs-Urkunde  nach  der  Anlage  auszustellen.
Die  Gebühr  hierfür  beträgt  20  Mark.

(s)  Die  beeideten  Vermessungskundigen  einschließlich  der  in  §  21  Absatz  1  bezeichneten
  Techniker  haben  sich  bei  Ausübung  des  Vermessungsgewerbes  ausschließlich
  der  in  Absatz  3  und  in  §  21  Absatz  2  geordneten  Bezeichnungen  zu  bedienen.

84.

(1)  Die  für  das  Vermessungsgewerbe  Beeideten  sind  der  Aufsicht  des  Ministeriums
des  Innern  und,  soweit  sie  in  Grundstücksteilungs-Sachen  (Dismembrations-Sachen)
tätig  sind  oder  Arbeiten  für  die  Zwecke  einer  zum  Geschäftsbereiche  des  Finanzministeriums
  gehörenden  Verwaltung  ausführen,  auch  der  Aufsicht  des  Finanzministeriums
  unterstellt.

(2)  Über  die  Entziehung  der  Bestallung  entscheidet  die  Kreishauptmannschaft
Dresden  als  Generalkommission  für  Ablösungen  und  Gemeinheitsteilungen  gemäß
        <pb n="255" />
        —  239  —

88  53,  54,  20,  21  der  Gewerbeordnung.  Gegen  die  auf  Entziehung  lautende  Entscheidung
  findet  Rekurs  an  das  Ministerium  des  Innern  statt.

(82)  Für  das  Verfahren  sind  die  einschlagenden  Bestimmungen  der  Ausführungs-Verordnung
  zur  Gewerbeordnung  vom  28.  März  1892  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  28)  maßgebend.
  Ist  die  Entscheidung  rechtskräftig  geworden,  so  wird  die  Entziehung  der  Bestallung
  in  der  Sächsischen  Staatszeitung  und  in  der  Leipziger  Zeitung  bekannt
gemacht.

9  5.

(u)  Behörden  dürfen  Vermessungs-Aufträge  nur  den  nach  88  1  bis  3  beeideten
Vermessungskundigen  erteilen.  Mit  schwierigeren,  insbesondere  in  das  Gebiet  der
höheren  Geodäsie  fallenden  Vermessungs-Arbeiten  sollen  sie  vorzugsweise  beeidete
Vermessungs-Ingenieure  betrauen.

(2)  Privatpersonen  wird  empfohlen,  sich  gleichfalls  nach  den  in  Absatz  1  erteilten
Vorschriften  zu  richten.

(s)  Die  Beauftragung  nicht  beeideter,  das  Vermessungsgewerbe  betreibender
Personen  ist  ausgeschlossen,  soweit  die  persönliche  Ausführung  der  Messungen  durch
„verpflichtete“  oder  „beeidete  Vermessungskundige“  vorgeschrieben  ist.

(2)  Soweit  in  nachstehenden  Vorschriften  von  „Vermessungskundigen“  ohne  den
Zusatz  „beeideten"  die  Rede  ist,  gelten  sie  sowohl  für  beeidete  als  auch  für  nicht  beeidete
Vermessungskundige  jeder  Art.

86.

Die  beeideten  Vermessungskundigen  haben  ihre  Gehilfen,  die  sich  auf  die  Land—
messer-Prüfung  vorbereiten,  in  allen  Arbeiten,  die  beim  praktischen  Teile  dieser
Prüfung  in  Frage  kommen  (8  4  unter  2  der  Verordnung  vom  25.  März  1898,  G.=  u.

V.-Bl.  S.  44),  insbesondere  auch  in  der  Ausführung  von  Grundstücksteilungen
(Dismembrationen)  zu  unterweisen.

II.  Ausführung  der  Vermessungs-Arbeiten.

87.

(1)  Der  Vermessungskundige  ist  für  die  Richtigkeit  aller  von  ihm  gelieferten
Arbeiten  verantwortlich.  Verwendet  er  bei  der  Ausführung  der  ihm  erteilten  Aufträge
  Gehilfen,  so  ist  er  für  die  Arbeit  der  Gehilfen  ebenso  verantwortlich  wie  für
seine  eigene.

(2)  Die  Verwendung  von  Gehilfen,  die  nicht  als  Vermessungskundige  beeidet
sind,  ist  unstatthaft,  soweit  die  persönliche  Ausführung  durch  „verpflichtete“  oder
„beeidete  Vermessungskundige“  vorgeschrieben  ist.
        <pb n="256" />
        —  240  —

G)  Bei  der  Ausführung  der  Vermessungs-Arbeiten  sind  die  für  den  vorliegenden
Zweck  geeignetsten  Verfahren  und  Instrumente  anzuwenden.  Der  Vermessungskundige
  hat  durch  hinreichende  Messungs=  und  Rechenproben  die  Richtigkeit  seiner
Messungen  und  Berechnungen  zu  prüfen.

(2)  Größere  Horizontal-Aufnahmen  sind  auf  sicher  vermarkte,  soweit  möglich
an  das  Landes-Dreiecknetz  anzuschließende  trigonometrische  und  polygonometrische
Netze  zu  gründen  und,  wenn  sie  als  Unterlagen  für  die  Führung  des  Flur=  und  Grundbuchs
  dienen  sollen,  nach  der  Koordinaten-Methode  auszuführen.  Die  Netz=  und
Polygonpunkte  sind  gegen  Punkte,  die  eine  längere  Dauer  gewährleisten,  derart  festzulegen,
  daß  sie  leicht  wieder  hergestellt  werden  können.  Ebenso  sind  umfänglichere
Höhenmessungen,  soweit  möglich,  an  Höhen-Festpunkte,  deren  Höhen  über  Normalnull
(NS)  genau  ermittelt  sind,  anzuschließen.

(8s)  Die  Marken  des  Landes-Dreieck=  und  Höhennetzes  dürfen  unter  keinen  Umständen
  verändert  oder  beseitigt  werden.  Nimmt  der  Vermessungskundige  wahr,  daß
eine  solche  Marke  in  Verlust  geraten,  unsicher  oder  sonst  zur  Benutzung  ungeeignet  geworden
  ist,  so  hat  er  den  Befund  unverzüglich  dem  Zentralbureau  für  Steuervermessung
  oder  dem  zuständigen  Bezirkslandmesser  anzuzeigen.

§99.

(ur)  Der  Vermessungskundige  hat  seine  Instrumente  von  Zeit  zu  Zeit  und  vor
jeder  größeren  Arbeit  zu  prüfen  und,  soweit  möglich,  richtig  zu  erhalten.  Fehler,  die
weder  beseitigt,  noch  durch  ein  besonderes  Messungsverfahren  unschädlich  gemacht
werden  können,  sind  zu  bestimmen  und  rechnerisch  zu  berücksichtigen.

(2)  Die  Längen-Meßinstrumente  und  Nivellierlatten  sind  vor  ihrer  ersten  Benutzung,
  nach  jeder  Ausbesserung  und  auch  sonst  öfter  mit  Normalmaßen  zu  vergleichen.
  Die  Normalmaße  müssen  mindestens  die  Genauigkeit  der  im  Eichwesen  verwendeten
  Gebrauchsnormale  besitzen  und  von  der  Kaiserlichen  Normal-Eichungskommission
  oder  dem  Königlichen  Obereichungsamte  beglaubigt  sein.  Im  Beglaubigungsschein
  angegebene  Fehler  und  Anderungen,  die  durch  die  Wärme  eintreten,  sind
bei  der  Prüfung  der  Meßwerkzeuge  zu  berücksichtigen.  Die  hierbei  sich  ergebenden  Abweichungen
  der  Längen  der  Meßwerkzeuge  von  denen  der  Normalmaße  dürfen
folgende  Grenzen  nicht  überschreiten:

1.  Metall-Meßbänder.
Länge  des  Maßes.  Größte  zulässige  Abweichung.
20  m  +  3,0  mm
10  m  +  2,4  mm
        <pb n="257" />
        —  241  —

2.  Meß-  und  Nivellierlatten.

Länge  des  Maßes.  Größte  zulässige  Abweichung.
5  m  F+  1,6  mm
3  m  +  1,3  mm
2  m  +  1,1  mm.
8  10.

)  Die  Messungsergebnisse  sind  im  Felde  sofort  in  Handrisse  (Feldbücher,  Register,
Tabellen)  von  gutem,  festem  Papier  mit  schwarzer,  unverwaschbarer  Tusche  (Tinte)
oder  mit  schwarzem  unverwischbarem  Graphit  so  deutlich  und  übersichtlich  einzutragen,
daß  jeder  andere  Sachverständige  ohne  weiteres  in  der  Lage  ist,  sie  ihrem  Zwecke  entsprechend
  zu  verwerten.

(2)  Gründet  sich  die  Aufnahme  auf  ein  trigonometrisches  Netz,  so  sind  die  Netzund
  Polygonpunkte  und  die  Art  ihrer  Vermarkung  im  Handrisse  genau  zu  verzeichnen.

(3)  Eine  Berichtigung  des  Handrisses  ist  nur  auf  Grund  sorgfältiger  Nachmessungen
statthaft.  Angaben,  die  infolge  der  Berichtigung  wegfallen,  dürfen  nur  in  der  Weise  als
ungültig  bezeichnet  werden,  daß  sie  deutlich  erkennbar  bleiben;  Radieren  ist  unter
allen  Umständen  unzulässig.

(4)  Werden  in  die  Handrisse  auch  Maße  eingetragen,  die  nur  durch  Berechnung
oder  durch  Abgreifen  von  einer  Karte  gewonnen  oder  anderen  Messungen  entnommen
worden  sind,  so  müssen  diese  mit  besonderer  Farbe  und  durch  erläuternde  Bemerkungen
  so  kenntlich  gemacht  werden,  daß  sie  mit  den  bei  der  Ausführung  des  Auftrags
im  Felde  ermittelten  Maßen  nicht  verwechselt  werden  können.

(5)  An  einer  geeigneten  Stelle  des  Handrisses  sind  Ort  und  Tag  der  Aufnahme
und  die  benutzten  Instrumente  anzugeben.  Der  Handriß  ist  von  dem  Vermessungskundigen,
  der  die  Messungen  ausgeführt  hat,  mit  dem  Vermerk  „persönlich  gemessen“
zu  versehen  und  zu  unterschreiben.  Auch  diese  Beurkundungen  müssen  noch  im  Felde
bewirkt  werden.

(6)  Sind  die  Messungen  von  einem  Gehilfen  ausgeführt  worden,  so  hat  dieser
den  Handriß  zu  fertigen  und  zu  unterschreiben.

11.

Bei  den  Berechnungen  hat  der  Vermessungskundige  auf  genügende  Kontrollen
Bedacht  zu  nehmen.  Sie  sind  in  einer  Form  zu  bewirken,  daß  sie  leicht  nachgeprüft
werden  können.

12.

(1)  Die  Zeichnungen  sind  kunstgerecht  auszuführen  und  mit  einem  genauen  Maßstabe
  zu  versehen.
        <pb n="258" />
        —  242  —

(2)  Aufnahmen,  die  sich  auf  ein  trigonometrisches  Netz  gründen,  sind  mit  Hilfe
eines  genau  konstruierten  Quadratnetzes  aufzutragen.

III.  Genauigkeit  der  Vermessungs-Arbeiten.

98  13.

(1)  Die  Genauigkeit  der  Vermessungs-Arbeiten  soll  dem  Zwecke  entsprechen,  für
den  sie  ausgeführt  werden.

(2)  Bei  Arbeiten,  die  ein  höheres  Maß  von  Genauigkeit  erfordern,  insbesondere
bei  solchen,  die  als  Unterlage  für  die  Führung  des  Flurbuches  und  des  Grundbuches,
für  Enteignungen  und  für  Bebauungen  oder  für  genauere  technische  Höhenaufnahmen
dienen  sollen,  dürfen  die  in  9  14  festgesetzten  Abweichungen  nicht  überschritten  werden.
Als  „gut“  ist  jedoch  die  Arbeit  in  Fällen  dieser  Art  nur  anzusehen,  wenn  die  bezeichneten
  Fehlergrenzen  nur  vereinzelt  ganz  oder  nahezu  erreicht  werden.

*  140.
1.  Längenmessungen.
a)  Strecken  zwischen  sicheren  Endpunkten.

(1)  Ist  die  Strecke  durch  sicher  bezeichnete  Punkte,  z.  B.  durch  Triangulierungs-Steine,
  Eisen=  und  Tonrohre  oder  durch  behauene,  mit  einem  Kreuz  auf  der  Kopffläche
  versehene  Marksteine  begrenzt,  so  darf  die  Abweichung  zweier  Messungen  einer
Strecke  von  der  Länge  s  höchstens  betragen:

d  =  0,02  +  0,0041  18  J  0,0004  s  in  günstigem  Gelände,
d  =  0,02  +  0,0115  W8  J  0,00050  s  in  ungünstigem  Gelände;
hierbei  sind  d  und  s  in  Metern  zu  nehmen.

(1)  Als  günstig  ist  das  Gelände  zu  betrachten,  wenn  die  Bodenbeschaffenheit  ein
sicheres  Einsetzen  der  Meßbandstäbe  gestattet  und  das  Stahlband  im  allgemeinen  seiner

ganzen  Länge  nach  verwendet  werden  kann.  Gelände,  das  diese  Eigenschaften  nicht
besitzt,  gilt  als  ungünstig.

b)  Strecken  zwischen  nicht  sicher  bezeichneten  Endpunkten.

(s)  Ist  die  Strecke  durch  nicht  sicher  bezeichnete  Punkte,  z.  B.  durch  unbearbeitete
oder  nur  roh  zugerichtete  Marksteine  begrenzt,  so  ist  zu  der  sonst  zulässigen  Abweichung
noch  ein  Zuschlag  von  je  4  cm  für  jeden  Begrenzungspunkt  hinzuzufügen.

 

*)  Die  zulässigen  Abweichungen  bei  Längenmessungen,  Polygonzügen,  Flächenberechnungen
und  Nivellements  sind  in  Hilfstafeln  zusammengestellt  worden,  von  denen  Abdrucke  vom  Zentralbureau
  für  Steuervermessung  gegen  Kostenerstattung  abgegeben  werden.
        <pb n="259" />
        —  243  —

c)  Strecken,  deren  Längen  von  einem  Plan  abgegriffen  werden.

(4)  Strecken,  deren  Längen  von  einem  Plan  abgegriffen  werden,  dürfen  unter
Berücksichtigung  der  Papierveränderung  von  den  in  der  Natur  nachgemessenen  Längen
keine  größere  Abweichung  zeigen,  als  die  unter  a  und  b  angegebenen  Beträge,  vermehrt
um  den  Wert,  den  0,3  mm  in  dem  Maßstabe  des  Planes  darstellen.

2.  Bestimmung  der  Netzpunkte.

(5)  Die  Genauigkeit  der  Bestimmung  der  Punkte  des  der  Aufnahme  zugrunde
liegenden  Liniennetzes  soll  im  allgemeinen  eine  derartige  sein,  daß  der  Fehler  ihrer
Lage  in  dem  Maßstabe,  der  für  die  Auftragung  angewendet  wird,  nicht  merklich  in  die
Erscheinung  tritt.

(6)  Wird  der  Aufnahme  ein  trigonometrisches  Netz  zugrunde  gelegt,  so  ist  jeder
trigonometrische  Punkt  mindestens  zweifach  und  unabhängig  zu  bestimmen,  sofern  die
Bestimmung  nicht  durch  Ausgleichung  erfolgt.  Bei  Kartierungen  in  einem  Maßstabs-Verhältnis
  1:  1000  oder  in  einem  kleineren  Maßstabs-Verhältnis  dürfen  die  Widersprüche
  zwischen  den  Ordinaten=  und  Abszissenwerten  nicht  mehr  als  10  cm  betragen;
bei  Kartierungen  in  einem  größeren  Maßstabs-Verhältnis  als  1:  1000  dürfen  sie  nicht
größer  sein  als  der  Wert,  den  0,  mm  im  Maßstabe  des  Planes  darstellt.  Die  Summe
der  drei  gemessenen  Winkel  eines  Dreiecks  mit  einer  mittleren  Seitenlänge  von

1  Kilometer  darf  von  dem  Sollbetrage  von  180  Grad  nicht  um  mehr  als  40  Sekunden
alter  Teilung  abweichen.

(:)  In  Polygonzügen  ist  ein  Winkel-Widerspruch  von  60  I  n  Sekunden  alter
Teilung  als  zulässig  zu  erachten.  Hierbei  wird  mit  n  die  Anzahl  der  Brechungswinkel
einschließlich  des  An=  und  Abschlußwinkels  bezeichnet.

(s)  Der  lineare  Schlußfehler  ks  darf  höchstens  betragen

is  —  0,000654  (S#8)  in  günstigem  Gelände  und
is  —  0,000951  (s]  in  ungünstigem  Gelände,
wobei  die  Gesamtlänge  des  Polygonzuges  Is]  und  der  lineare  Schlußfehler  is  in
Metern  zu  nehmen  sind.
(28)  Wird  das  trigonometrische  Netz  oder  das  Polygonnetz  nicht  an  das  Landesnetz

angeschlossen,  so  ist  der  Berechnung  ein  rechtwinkeliges  Koordinaten-System  zugrunde
zu  legen.

3.  Flächenermittelungen.

(10)  Die  Bestimmung  des  Flächeninhalts  eines  Grundstücks  kann  erfolgen:
1.  mittels  Planimeters  oder  anderer  geeigneter  mechanischer  Hilfsmittel,
2.  aus  Maßen,  die  einem  Plane  entnommen  werden,  oder

3.  aus  in  der  Natur  gemessenen  Maßen.

1915.  42
        <pb n="260" />
        —  244  —

(11)  Zwei  unabhängig  voneinander  ausgeführte  Bestimmungen  des  Flächen—
inhalts  dürfen  höchstens  abweichen  bei  dem  Verfahren
zu  1.  um  den  Betrag

d  =  0,02  W!  +  0,002  f  für  1:  1000,
d  =  0,04  !  K  0,002  f  für  1:  2000
zu  2.  um  einen  Wert
d  =  0,0000456  N  W,
zu  3.  um  den  Betrag
d  =  0,002  +  0,007  0,0009  f  in  günstigem  Gelände,
d  =  0,002  K  0,010  /1  k¼  0,0020  f  in  ungünstigem  Gelände.
Bei  nicht  sicher  bezeichneten  Endpunkten  der  zur  Flächenermittelung  gemessenen
Strecken  darf  die  Abweichung  das  1½  fache  betragen.  ¾
(12)  Hierbei  bedeutet  d  die  höchste  zulässige  Abweichung  zweier  Flächenbestim-1


mungen,  das  Verjüngungs-Verhältnis  des  Plans,  dem  die  Maße  entnommen

werden,  und  k  den  Flächeninhalt.  In  die  Gleichungen  ist  der  Flächeninhalt  in  Ar  einzusetzen,
  wenn  d  ebenfalls  in  Ar  erhalten  werden  soll.

(1e8)  Der  Inhalt  langer  schmaler  Flächen  oder  solcher  mit  hohem  Grundwert  ist
tunlichst  nur  aus  Naturmaßen  zu  berechnen.

A.  Nivellements.

(14)  Bei  genaueren  technischen  Höhenaufnahmen  darf  die  Abweichung  zweier
unabhängig  voneinander  ausgeführter  Nivellements  höchstens  betragen
d  18  ’r.
Hierbei  ist  die  Länge  n  in  Kilometern  zu  nehmen,  um  die  Abweichung  d  in  Millimetern
zu  erhalten.  Bei  Höhenaufnahmen  für  Zwecke,  die  kein  besonderes  Maß  von  Genauigkeit
  erfordern,  darf  die  Abweichung  zweier  Nivellements  das  Doppelte  des  angegebenen
Wertes  erreichen.

IV.  Die  Geschäftsführung.
15.
(1)  Der  Vermessungskundige  ist  verpflichtet,  über  seine  Geschäftsführung,  getrennt
nach  den  einzelnen  Aufträgen,  Akten  zu  halten.

(e)  Über  mündlich  erteilte  Aufträge  hat  er  Niederschriften  zu  bewirken,  die  den
Gegenstand  des  Auftrags  genau  bezeichnen  müssen  und  von  ihm  und  dem  Auftraggeber
        <pb n="261" />
        —  245  —

oder  dessen  Vertreter  zu  unterschreiben  sind.  In  gleicher  Weise  hat  er  zu  verfahren,
wenn  ein  schriftlicher  Auftrag  vorliegt,  dessen  Gegenstand  sich  nicht  genau  erkennen  läßt.
Ist  die  Unterschrift  des  Auftraggebers  oder  seines  Vertreters  nur  unter  erheblichen
Schwierigkeiten  oder  überhaupt  nicht  zu  erlangen,  so  hat  der  Vermessungskundige  dies
in  der  Niederschrift  anzugeben  und  zu  begründen.

8  16.

(G)lÜlber  seine  Arbeiten  im  Gelände  hat  der  Vermessungskundige  Niederschriften

aufzunehmen,  in  denen  folgende  Angaben  enthalten  sein  müssen:
1.  der  Ort  und  der  Tag  der  Ausführung,
der  Name  des  Auftraggebers,
der  Gegenstand  der  Arbeit  im  Gelände,
die  Namen  der  anwesenden  Beteiligten,
die  Zeit  des  Beginns  und  der  Beendung  der  Arbeit  im  Gelände,
etwaige  Hinderungs=  oder  Verzögerungsgründe  (z.  B.  nicht  rechtzeitiges  Erscheinen
  der  Beteiligten,  ungünstige  Witterung).

(2)  Diese  Niederschriften  sind  vom  Vermessungskundigen  zu  unterschreiben  und
dem  Auftraggeber  oder  dessen  Vertreter  zur  Mitunterschrift  vorzulegen.  Wird  die  Mitunterschrift
  verweigert,  so  ist  der  Weigerungsgrund  anzugeben.

(3)  Am  Fuße  der  Niederschrift  ist  zu  bemerken,  wann  der  Vermessungskundige,
um  sich  in  das  Gelände  zu  begeben,  seinen  Wohnort  (Geschäftsraum)  verlassen  und  wann
er  nach  Beendung  der  Arbeit  im  Gelände  in  seinem  Wohnort  (Geschäftsraum)  wieder
eingetroffen  ist.

(")  Sind  die  Arbeiten  im  Gelände  von  einem  Gehilfen  ausgeführt  worden,  so
hat  dieser  die  Niederschrift  aufzunehmen  und  zu  unterschreiben.

(6)  Der  Angaben  in  Absatz  1  Nr.  5  und  Absatz  3  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Vermessungskundige

  über  die  Vergütung  seiner  Arbeit  eine  besondere  Vereinbarung  mit
dem  Auftraggeber  getroffen  hat  und  dies  nachweisen  kann.

0  17.

(1)  Der  Vermessungskundige  hat  die  Messungsakten  (Feldbücher,  Berechnungen)
sowie  die  Handrisse  und  Zeichnungen,  soweit  sie  nicht  an  Behörden  abzuliefern  sind,
gehörig  geordnet  aufzubewahren.  Er  ist  verpflichtet,  sie  dem  Auftraggeber  auf  Verlangen
  ohne  weitere  Vergütung  herauszugeben.

(2)  Die  Pflicht  zur  Aufbewahrung  erlischt  mit  dem  Ablauf  von  fünf  Jahren  nach
der  Beendung  des  Geschäfts  und  schon  vorher,  wenn  der  Auftraggeber  nicht  binnen

42“
        <pb n="262" />
        —  246  —

sechs  Monaten  nach  ergangener  Aufforderung  die  aufbewahrten  Gegenstände  in
Empfang  genommen  hat.

(s)  Bei  der  Herausgabe  an  den  Auftraggeber  darf  der  Vermessungskundige  Auszüge
  aus  den  aufbewahrten  Messungsakten,  Handrissen  und  Zeichnungen  nur  mit  Zustimmung
  des  Auftraggebers  anfertigen  und  zurückbehalten.  Kosten  für  diese  Auszüge
dürfen  dem  Auftraggeber  nicht  berechnet  werden.

V.  Kostenrechnung.

8  18.

(1)  Der  Vermessungskundige  ist  verpflichtet,  dem  Auftraggeber  eine  schriftliche
Berechnung  seiner  Kosten  mitzuteilen.

(2)  Für  die  Aufstellung  der  Kostenrechnungen  bleiben  die  Bestimmungen  der  mit
der  Verordnung  vom  1.  Oktober  1892  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  403  flg.)  bekannt  gemachten
Taxordnung  für  Feldmesser  und  der  zu  ihrer  Auslegung  erlassenen  Bekanntmachung
vom  9.  März  1893  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  108)  bis  auf  weiteres  maßgebend.

19.
(1)  Zur  Prüfung  und  Feststellung  der  Kostenrechnungen  sind  zuständig
a)  in  Grundstücks-Zusammenlegungs=  und  Gemeinheitsteilungs-Sachen  die  Kreishauptmannschaft
  Dresden  als  Generalkommission  für  Ablösungen  und  Gemeinheitsteilungen,

b)  in  allen  anderen  Fällen  das  Zentralbureau  für  Steuervermessung.

(i)  Die  Prüfung  und  Feststellung  der  Kostenrechnung  erfolgt  in  den  Fällen
unter  a  von  Amts  wegen,  sonst  nur  auf  Antrag  des  Vermessungskundigen  oder  des
Auftraggebers.  Der  prüfenden  Behörde  sind  außer  der  Kostenberechnung  die  Akten
des  Vermessungskundigen  sowie  alle  sonstigen  zur  Begründung  des  Kostenanspruchs
dienenden  Unterlagen  unaufgefordert  vorzulegen.

(s)  Für  eine  auf  Antrag  stattfindende  Prüfung  und  Feststellung  werden  Kosten
nach  der  Verordnung,  die  Kosten  der  staatlichen  Steuerbehörden  in  Grundsteuersachen
betreffend,  vom  17.  März  1905  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  29)  in  der  Fassung  der  Verordnung
vom  22.  Mai  1912  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  280)  erhoben.

8  20.

Entsteht  über  die  Kostenberechnung  des  Vermessungskundigen  Streit,  so  kann  jeder
Teil  die  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte  anrufen.  Die  Zulässigkeit  des  Rechts—
weges  hängt  nicht  davon  ab,  daß  ein  Prüfungsverfahren  (8  19)  stattgefunden  hat.
        <pb n="263" />
        —  247  —

VI.  übergangs=  und  Schlußbestimmungen.

21.

Gu)  Als  beeidet  im  Sinne  dieser  Verordnung  gelten  auch  Techniker,  die

1.  auf  Grund  der  Verordnungen,  die  allgemeine  Verpflichtung  geprüfter  Feldmesser
  und  anderer  Techniker  betreffend,  vom  19.  Januar  1852  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  49)  und  vom  14.  Februar  1896  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  30)  für  das  Vermessungsfach
  oder  für  ein  anderes  Fach  verpflichtet  worden  sind,  das  nach  Punkt  2a  und  b
der  Verordnung,  das  Feldmessergeschäft  betreffend,  vom  8.  August  1856
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  190)  dem  der  geprüften  Feldmesser  gleichzuachten  war,

2.  vor  dem  1.  Januar  1911  nach  §9  der  Verordnung,  die  Markscheider  und  das  Rißwesen
  bei  dem  Bergbaue  betreffend,  vom  3.  Dezember  1868  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  1349)  als  Markscheider  verpflichtet  worden  sind  und  auf  Grund  von  §  305
der  zum  Allgemeinen  Berggesetze  vom  31.  August  1910  erlassenen  Ausführungs-Verordnung
  vom  20.  Dezember  1910  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  485)  die
Konzession  als  Markscheider  erlangt  haben.

(2)  Diese  Techniker  haben  sich  bei  Ausübung  des  Vermessungsgewerbes  als  „beeidete
  Landmesser“,  soweit  sie  aber  im  Besitze  des  in  §  2  Absatz  2  Nr.  1  bezeichneten
Befähigungs-Nachweises  sind,  als  „beeidete  Vermessungs-Ingenieure“  zu  bezeichnen.
Sie  sind  berechtigt,  diese  Bezeichnungen  mit  den  durch  Prüfungen  oder  Konzessionen
erlangten  Bezeichnungen  zu  verbinden.

8  22.

Vermessungskundige,  die  bei  der  Ausübung  des  Vermessungsgewerbes  die  be—
stehenden  Vorschriften  nicht  gehörig  beachten  oder  sich  dabei  Pflichtwidrigkeiten
anderer  Art  zuschulden  kommen  lassen,  insbesondere  sich  anderer  als  der  in  §  3  Absatz
  3  und  §  21  Absatz  2  geordneten  Bezeichnungen  bedienen,  können,  soweit  nicht  die  in
§l#148  Ziffer  8  der  Reichs-Gewerbeordnung  und  in  §  17  Absatz  1  der  Taxordnung  für
Feldmesser  vorgesehenen  Strafen  in  Frage  kommen,  in  jedem  Zuwiderhandlungsfalle
mit  einer  Ordnungsstrafe  von  5  bis  100  .K  belegt  werden.  Die  Verhängung  dieser
Strafe  steht  der  Kreishauptmannschaft  Dresden  als  Generalkommission  für  Ablösungen
und  Gemeinheitsteilungen  zu.  Zur  Verhängung  der  in  §  17  Absatz  1  der  Taxordnung
für  Feldmesser  angedrohten  Strafen  sind  die  in  §  19  Absatz  1  genannten  Behörden
zuständig.

8  23.

Die  einzelnen  Verwaltungen  sind  berechtigt,  für  die  in  ihren  Geschäftsbereich

fallenden  Vermessungen  und  die  damit  verbundenen  Obliegenheiten  der  Vermessungs—
        <pb n="264" />
        —  248  —

kundigen  schärfere  Vorschriften  zu  erlassen.  Die  gegenwärtige  Verordnung  findet  in
solchen  Angelegenheiten  nur  Anwendung,  soweit  nicht  die  besonderen  Vorschriften
etwas  anderes  bestimmen.

8  24.
Aufgehoben  werden,  soweit  dies  nicht  bereits  geschehen  ist:
die  Verordnung,  die  allgemeine  Verpflichtung  geprüfter  Feldmesser  und
anderer  Techniker  betreffend,  vom  19.  Januar  1852  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  49);
die  Punkte  1  bis  7  der  Verordnung,  das  Feldmessergeschäft  betreffend,  vom
8.  August  1856  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  190);
die  Verordnung,  die  Besorgung  von  Feldmessergeschäften  durch  geprüfte
Markscheider  betreffend,  vom  19.  Juni  1863  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  634);
die  Verordnung,  die  allgemeine  Verpflichtung  geprüfter  Feldmesser  und
anderer  Techniker  betreffend,  vom  14.  Februar  1896  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  30).
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1915  in  Kraft.

Dresden,  am  16.  September  1915.

Die  Ministerien  des  Innern,  der  Finanzen  und  der  Justiz.
Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.  v.  Seydewitz.  Dr.  Nagel.

Seifert.
        <pb n="265" />
        Anlage  zu  33  Absatz  5.

 

an.  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  20.  Februar  1879
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  53)  in  Verbindung  mit  der  Verordnung  vom  16.  September
1915  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  236)  für  die  Ausübung  des  Vermessungsgewerbes  mittels

der  folgenden  #
Eidesformel:

„Sie  schwören  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  Sie
die  Vermessungs-Arbeiten,  die  Ihnen  von  Behörden  oder  Privatpersonen
übertragen  werden,  unter  genauer  Beobachtung  der  jeweilig  geltenden  Gesetze
  und  Verordnungen  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  verrichten,  sich
hiervon  durch  keinerlei  Rücksicht  zu  Gunsten  oder  zum  Nachteil  der  an  den
übertragenen  Arbeiten  beteiligten  Personen  abhalten  lassen  und  die  Ihnen
hierbei  bekannt  werdenden,  Geheimhaltung  erfordernden  Angelegenheiten
Niemandem,  außer  wer  solche  zu  wissen  berechtigt  ist,  offenbaren  werden“

beeidet  worden  ist,  wird  ihm  hierüber  die  gegenwärtige

Bestallungs-Urkunde

ausgestellt.
Dresden,  den

Die  Königliche  Kreishauptmannschaft  Dresden  als  Generalkommission
für  Ablösungen  und  Gemeinheitsteilungen.

*)  einzurücken  entweder

staatlich  geprüfte  Vermessungs-Ingenieur
oder  Diplom-Ingenieur

geprüfte  Landmesser

konzessionierte  Markscheider
-deiplomierte  Markscheider.

*  )  einzurücken  entweder

Vermessungs-Ingenieur

oder  Landmesser.
        <pb n="266" />
        —  250  —

Nr.  68.  Dritter  Nachtrag
zu  der  Urkunde  über  die  Stiftung  einer  Friedrich  August-Medaille;

vom  15.  September  1915.

Wan,  Friedrich  August,  von  GEOTTSES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

haben  beschlossen,  die  Urkunde  über  die  Stiftung  der  Friedrich  August-Medaille

vom  23.  April  1905  in  Ziffer  4  dahin  abzuändern,

daß  den  mit  der  Friedrich  August-Medaille  Beliehenen  an  Stelle  eines  besonderen,
  von  Uns  gezeichneten  Dekretes  ein  Besitzzeugnis  ausgehändigt  wird.

Dresden,  den  15.  September  1915.

Friedrich  August.
,  Dr.  Arthur  Nagel,

Ordenskanzler.

v.  Baumann,
Ordenssekretär.

 

Nr.  69.  Verordnung,

die  Bewilligung  von  Zahlungsfristen  oder  Teilzahlungen  für
nachgeforderte  Grundwechselabgaben  betreffend;

vom  16.  September  1915.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  24.  Juni  1915  —  682  der  Protokolle
—  den  aus  der  Anlage  (J  ersichtlichen  Beschluß  gefaßt.  Zur  Durchführung  dieses
Beschlusses  wird  folgendes  bestimmt:

§  1.  Zur  Bewilligung  von  Zahlungsfristen  oder  von  Teilzahlungen  bei  nachgeforderten
  Grundwechselabgaben  ist  die  Generalzolldirektion  zuständig.

8  2.  Die  in  §1  genannte  Befugnis  wird  für  die  von  ihnen  vorgenommenen
Beurkundungen  den  Grundbuchämtern  übertragen,  wenn  es  sich  um  Steuerbeträge
bis  zu  300.44  und  Zahlungsfristen  bis  zu  6  Monaten  handelt  und  wenn  Sicherheit
geleistet  wird.  ·
        <pb n="267" />
        —  251  —

833.  Wegen  Stundung  der  aus  demselben  Rechtsvorgange  geschuldeten  nachgeforderten
  Landesabgabe  bewendet  es  für  die  Grundbuchämter  bei  der  Befugnis
in  §  1040  der  Geschäftsordnung  für  die  Königlich  Sächsischen  Justizbehörden.

Ist  die  Beurkundung,  wegen  deren  eine  Nachforderung  von  Grundwechselabgaben
  und  von  Landesstempel  geltend  zu  machen  ist,  von  einem  Notar  oder  einer
nach  §  45  des  Gesetzes  zur  Ausführung  einiger  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche
zusammenhängender  Reichsgesetze  vom  15.  Juni  1900  in  der  Fassung  von  Artikel  I.
des  Gesetzes,  betreffend  Anderungen  von  Landesgesetzen  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit,
  vom  18.  Oktober  1912  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  471)  zuständigen  Behörde
vorgenommen  worden,  so  ist  die  Generalzolldirektion  ermächtigt,  auf  Ansuchen  die
Verwendung  von  Stempelmarken  für  nachgeforderte  Landesstempelabgaben  auszusetzen.
  Ein  vom  Notar  oder  von  der  Behörde  vollzogener  Vermerk  über  diese
Bewilligung  ist  auf  die  Urkunde  zu  schreiben  und  auf  die  wiederbeizuziehenden
Doppelschriften,  Ausfertigungen  und  Abschriften  zu  übertragen.  Nach  Ablauf  der
Bewilligungsfrist  haben  die  Genannten  für  Erfüllung  der  Stempelpflicht  zu  sorgen
und  zu  dem  Zwecke  die  etwa  hinausgegebenen  Schriftstücke  wieder  einzufordern.

8  4.  Die  Behörde  (§1  und  §  2),  die  Zahlungsfristen  oder  Teilzahlungen  bewilligt,
  bestimmt  auch  Art  und  Umfang  der  Sicherheitsleistung.

Dresden,  den  16.  September  1915.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  der  Justiz.
v.  Seydewitz.  Dr.  Nagel.

Anlage  (.)

1.  Die  Direktivbehörden  und  die  Behörden,  die  an  ihre  Stelle  treten  (§  185
der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetz)z,  werden  nach  näherer
Bestimmung  der  Landeszentralbehörde  ermächtigt,  auf  Antrag  des
Steuerpflichtigen  für  nach  geforderte  Grundwechselabgaben  (Tarif-Nr.  11  R.  St.  G.)
Zahlungsfristen  zu  bewilligen  oder  die  Abtragung  in  Teilzahlungen  zu  genehmigen,
wenn  die  Steuer  nicht  von  einer  anderen  zu  ihrer  Zahlung  verpflichteten  oder
für  ihre  Entrichtung  haftenden  Person  eingezogen  werden  kann  (8§  89,  92  a,  b
R.  St.G.)  und  die  sofortige  Einziehung  der  Steuer  mit  erheblichen  Härten
für  den  Steuerpflichtigen  verbunden  sein  würde.  Soweit  aus  demselben
  Rechtsvorgang  eine  Landesabgabe  geschuldet  ist,  darf  die  Zahlungsnachsicht

1915.  43

Zippert.
        <pb n="268" />
        —  252  —

nur  gewährt  werden,  wenn  sie  auch  für  die  nachgeforderte  Landesabgabe  zu—
gestanden  wird.

Die  Landeszentralbehörde  kann  die  Befugnis  anderen,  nachgeordneten
Behörden  übertragen,  sofern  es  sich  um  Steuerbeträge  bis  zu  300.4  und  Zahlungs—
fristen  bis  zu  6  Monaten  handelt  und  Sicherheit  geleistet  wird.

2.  Werden  im  Falle  zu  1  Teilzahlungen  bewilligt,  so  sind  sie  an  die  Be—
dingung  zu  knüpfen,  daß  beim  Ausbleiben  einer  Teilzahlung  die  zwangsweise  Bei—
treibung  des  ganzen  Restes  erfolgt.

3.  Auf  Anfordern  hat  sich  der  Steuerpflichtige  zur  Bestellung  einer  angemessenen
Sicherheit  zu  verpflichten.

4.  Die  fälligen  Steuerbeträge,  für  welche  Zahlungsnachsicht  bewilligt  worden
ist,  sind  erst  dann  in  das  Einnahmebuch  zu  übernehmen,  wenn  Zahlung  geleistet
oder  wenn  die  bewilligte  Frist  abgelaufen  ist,  ohne  daß  der  Steuerbetrag  nieder—
geschlagen  worden  ist.

 

 

Lruck  und  Werlag  der  Königl.  Hofbuchdruckeret  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Vresden.
        <pb n="269" />
        253  —

Gesetz--und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
t6

 

       

 

Inhalt:  Nr.  70.  Zweiter  Nachtrag  zu  den  Statuten  des  Königl.  Sächs.  Militär-St.  Heinrichs-Ordens.
  S.  253.  —  Nr.  71.  Dritter  Nachtrag  zu  der  Urkunde  über  die  Stiftung  der
Carola-Medaille.  S.  254.  —  Nr.  72.  Verordnung  zur  weiteren  Ausführung  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte  vom  20.  Dezember  1911.  S.  254.  —  Nr.  73.  Verordnung,
  die  Einberufung  der  zehnten  ordentlichen  evangelisch-lutherischen  Landessynode  betr.
S.  255.  —  Nr.  7v4.  Verordnung  über  die  zweite  juristische  Staatsprüfung.  S.  256.
—  Nr.  75.  Verordnung,  einen  Nachtrag  zu  der  zum  Allgemeinen  Berggesetze  vom
31.  August  1910  erlassenen  Ausführungsverordnung  vom  20.  Dezember  1910  betr.  S.  258.
—  Nr.  76.  Bekanntmachung,  die  Versammlung  der  Stände  des  Königreichs  Sachsen
zum  nächsten  ordentlichen  Landtag  betr.  S.  259.

Nr.  70.  Zweiter  Nachtrag
zu  den  Statuten  des  Königl.  Sächs.  Militär-St.  Heinrichs-Ordens;
vom  15.  September  1915.

Wag,  Friedrich  August,  von  GOTTSES  Gnaden  König

von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
haben  beschlossen,  die  Statuten  des  Militär-St.  Heinrichs-Ordens  vom  23.  Dezember
1829  in  nachstehender  Weise  zu  ändern.
Satz  2  der  Bestimmungen  unter  XIII  erhält  folgende  Fassung:
Bei  Beförderungen  zu  einer  höheren  Klasse  des  Ordens  werden  früher
erhaltene  Kommandeur-Ordenszeichen  ebenfalls  dahin  eingereicht;  das  Ritterkreuz
  wird  neben  jeder  höheren  Klasse  weitergetragen.

Dresden,  am  15.  September  1915.

Friedrich  August.

 

 

 

 

Dr.  Arthur  Nagel,
Ordenskanzler.

v.  Baumann,
Ordenssekretär.

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  18.  Oktober  1915.  44
        <pb n="270" />
        —  264  —

Nr.  71.  Dritter  Nachtrag

zu  der  Urkunde  über  die  Stiftung  der  Carola-Medaille;
vom  15.  September  1915.

Wog,  Friedrich  August,  von  GEOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

haben  beschlossen,  die  Urkunde  über  die  Stiftung  der  Carola-Medaille  vom  17.  September
  1892  in  nachstehender  Weise  abzuändern:

1
Im  zweiten  Absatze  werden  die  Worte:  „Unseres  Vaterlandes“  durch  „Unseres
Deutschen  Vaterlandes“  ersetzt.
2.
Der  vierte  Absatz,  wonach  das  Tragen  des  zur  Medaille  gehörigen  Bandes
ohne  diese  nicht  gestattet  ist,  wird  aufgehoben.

3.
Verdienste  während  eines  Krieges  können  durch  Verleihung  einer  auf  dem
Bande  zu  befestigenden  Spange  besondere  Anerkennung  finden.

Dresden,  am  15.  September  1915.

Friedrich  August.
Dr.  Arthur  Nagel,

Ordenskanzler.

 

v.  Baumann,
Ordenssekretär.

Nr.  72.  Verordnung

zur  weiteren  Ausführung  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte
vom  20.  Dezember  1911;

vom  20.  September  1915.

§  1.  Die  in  der  Ausführungsverordnung  vom  4.  November  1914  (G.=  u.  V.=Bl.
  S.  476)  bestimmte  Frist,  für  welche  die  erstmalige  Festsetzung  der  Orts-
        <pb n="271" />
        —  255  —

preise  für  den  Wert  der  Sachbezüge  gilt  —  82  Absatz  2  des  Versicherungsgesetzes
für  Angestellte  vom  20.  Dezember  1911  (R.-G.-Bl.  S.  989)  und  §  2  Absatz  5  der
Ausführungsverordnung  vom  30.  Dezember  1912  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  565)  —,  wird
anderweit  bis  zum  31.  Dezember  1916  verlängert.

§2.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Dresden,  am  20.  September  1915.

Ministerium  des  Innern.

Für  den  Minister:
Dr.  Schelcher.
Seydel.

 

Nr.  73.  Verordnung,

die  Einberufung  der  zehnten  ordentlichen  evangelisch--lutherischen
Landessynode  betreffend;

vom  30.  September  1915.

Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister  verordnen  mit  Zustimmung  der
evangelisch-lutherischen  Landessynode,  was  folgt:

Die  zehnte  ordentliche  Landessynode  wird  in  Abweichung  von  den  Be—
stimmungen  in  8  33  der  Kirchenvorstands-  und  Synodalordnung  für  die
evangelisch-lutherische  Kirche  des  Königreichs  Sachsen  in  der  Fassung  der  Be—
kanntmachung  vom  18.  Oktober  1913  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  413  flg.)  nicht  im

Jahre  1915,  sondern  erst  nach  Beendigung  des  Kriegs,  spätestens  aber  im
Jahre  1917,  einberufen  werden.

An  der  Berechnung  der  in  §  33  a.  a.  O.  geordneten  vierjährigen  Zeiträume
  wird  im  übrigen  nichts  geändert.

Dresden,  den  30.  September  1915.

Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister.

Dr.  Beck.  v.  Seydewitz.
Knüpfer.

44
        <pb n="272" />
        256  —

Nr.  74.  Verordnung
über  die  zweite  juristische  Staatsprüfung;
vom  4.  Oktober  1915.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  unter  Aufhebung  der  Verordnungen  vom
11.  Oktober  1889,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  93  flg.,  vom  17.  November  1906,  G.=  u.  V.-Bl.
S.  373  flg.,  und  vom  13.  Dezember  1912,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  522,  sowie  des  §  11  Satz  3
der  Verordnung  vom  1.  Februar  1904,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  49,  folgendes  verordnet:

§  1.  Die  zweite  juristische  Staatsprüfung  wird  beim  Justizministerium  durch  ein
Prüfungsamt  abgehalten,  dessen  Vorsitzender,  stellvertretende  Vorsitzende  und  Mitglieder
  durch  Königliche  Ernennung  bestimmt  werden.

§  2.  Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  ist  beim  Justizministerium  anzubringen.
  Es  wird  nur  dann  berücksichtigt,  wenn  der  Bewerber

a)  Staatsangehöriger  des  Königreichs  Sachsen  ist,

b)  nach  Beendigung  des  rechtswissenschaftlichen  Universitätsstudiums  (§  2  Absatz  2
des  Gerichtsverfassungsgesetzes)  die  erste  juristische  Staatsprüfung  vor  der
juristischen  Prüfungskommission  bei  der  Universität  Leipzig  bestanden  hat,

Jc)  den  Vorbereitungsdienst  im  Königreiche  Sachsen  in  der  vorgeschriebenen  Art
und  Dauer  abgeleistet  hat  und  während  des  Vorbereitungedienstes  erfolgreich
bemüht  gewesen  ist,  sich  in  der  Rechtswissenschaft  und  ihrer  praktischen  Anwendung
  weiter  auszubilden,

d)  eine  Prüfungsgebühr  von  einhundert  Mark  bei  der  Justizministerialkasse  eingezahlt
  hat.

Dem  Gesuche  sind  das  Geschäftsverzeichnis  und  sechs  größere  schriftliche  Arbeiten
beizulegen,  die  der  Referendar  während  des  Dienstes  bei  einer  Justizbehörde  angefertigt
  hat  (§§  11,  12  der  Verordnung  vom  1.  Februar  1904,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  48,
49).

8  3.  Die  Zulassung  ist  zu  versagen

a)  wenn  die  Führung  des  Bewerbers  zu  Bedenken  gegen  die  Übertragung  eines
öffentlichen  Amtes  Anlaß  gibt,

b)  wenn  seit  dem  Eintritt  des  Bewerbers  in  den  Vorbereitungsdienst  mehr  als
sechs  Jahre  vergangen  sind;  das  Jahr,  während  dessen  der  Bewerber  als  Ein—
jährig-Freiwilliger  gedient  hat,  wird  in  die  sechsjährige  Frist  nicht  eingerechnet.

84.  Die  Prüfung  beginnt  mit  der  Anfertigung  von  fünf  Probeschriften.  Jede
Aufgabe  wird  gesondert  und  erst  nach  Ablieferung  der  vorhergehenden  gestellt.  Auch
        <pb n="273" />
        —  257  —

werden  die  zur  Bearbeitung  etwa  erforderlichen  Akten  jedesmal  erst  bei  Stellung  der
Aufgabe  vorgelegt.  Von  den  fünf  Probeschriften  sind  zwei  auf  Grund  von  Akten  über
eine  bürgerliche  Rechtssache  binnen  je  vierzehn  Tagen,  zwei  auf  Grund  von  Akten
über  eine  Strafsache  und  die  fünfte  über  eine  sonstige  vom  Justizministerium  gestellte
Aufgabe  binnen  je  acht  Tagen  an  den  Vorstand  der  mit  der  Vorlegung  der  Aufgaben
beauftragten  Justizbehörde  abzuliefern.  Am  Schlusse  jeder  Probeschrift  hat  der  Referendar
  eigenhändig  zu  versichern,  daß  er  die  Arbeit  selbst  und  ohne  fremde  Hilfe  angefertigt
  und  sich  dabei  keiner  anderen,  als  der  von  ihm  angegebenen  Schriften  bedient
habe.  Bei  Einreichung  der  letzten  Probeschrift  hat  der  Referendar  diese  Versicherung
für  alle  Arbeiten  durch  Handschlag  zu  bekräftigen.

8  5.  Die  letzte  Probeschrift  muß  spätestens  drei  Monate  nach  Ausgabe  der  ersten
Arbeit  abgeliefert  sein.  Wird  die  Frist  nicht  eingehalten,  so  werden  die  Arbeiten
zurückgewiesen.

§  6.  Über  das  Ergebnis  der  schriftlichen  Arbeiten  entscheidet  das  Prüfungsamt
unter  Mitwirkung  von  höchstens  fünf  Mitgliedern.  Erachten  drei  Mitglieder  die
schriftlichen  Arbeiten  für  ungenügend,  so  wird  der  Referendar  ohne  mündliche  Prüfung
zurückgewiesen.

§.  Sind  die  schriftlichen  Arbeiten  genügend,  so  findet  die  mündliche  Prüfung
statt.  Zu  einem  Prüfungstermine  sollen  nicht  mehr  als  vier  Referendare  geladen
werden.  Das  Prüfungsamt  nimmt  die  Prüfung  in  einer  Besetzung  von  mindestens
drei  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden,  ab.  Über  das  Prüfungsergebnis
entscheidet  es  mit  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme
des  Vorsitzenden.

§  8.  Besteht  der  Referendar  die  mündliche  Prüfung  nicht,  so  kann  ihm  das
Prüfungsamt  für  die  künftige  anderweitige  Prüfung  die  Anfertigung  der  schriftlichen
Arbeiten  ganz  oder  zum  Teil  erlassen.

§  9.  Wird  die  mündliche  Prüfung  nicht  binnen  sechs  Monaten  nach  Ablieferung
der  letzten  schriftlichen  Arbeit  abgelegt,  so  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.

§  10.  Ist  ein  Referendar  wegen  der  Beschaffenheit  der  schriftlichen  Arbeiten,
wegen  Nichteinhaltung  der  in  den  §§  5,  9  vorgeschriebenen  Fristen  oder  auf  Grund
des  Ergebnisses  der  mündlichen  Prüfung  zurückgewiesen  und  sodann  auf  sein  Ansuchen
  zum  Vorbereitungsdienst  wieder  zugelassen  worden,  so  kann  ihm  nach  Ablauf
eines  Jahres  und  spätestens  nach  Ablauf  zweier  Jahre  von  der  Wiederzulassung
zum  Vorbereitungsdienst  an  gerechnet  die  Wiederholung  der  Prüfung  gestattet
werden.  Zulassung  zu  einer  dritten  Prüfung  findet  nicht  statt.
        <pb n="274" />
        —  268  —

§  11.  Das  Justizministerium  verleiht  den  Referendaren,  welche  die  Prüfung
bestanden  haben,  in  der  Regel  den  Titel  Assessor.  Ein  Anspruch  auf  die  Verleihung
besteht  nicht.

Der  Titel  ist  ohne  jeden  Zusatz  zu  führen.  Er  kann  durch  Verfügung  des  Justizministeriums
  dem  entzogen  werden,  der  sich  durch  sein  Verhalten  der  allgemeinen
Achtung  unwürdig  erwiesen  hat.  Die  Verfügung  ist  unanfechtbar.

Das  Recht  zur  Führung  des  Titels  erlischt,  wenn  der  Assessor  die  Berechtigung
erlangt,  im  öffentlichen  Dienste  einen  anderen  Titel  zu  führen,  oder  wenn  er  als
Rechtsanwalt  zugelassen  wird.  Die  erloschene  Berechtigung  lebt  beim  Wegfall  des
Grundes  des  Erlöschens  nicht  wieder  auf.

§  12.  Das  Justizministerium  kann,  soweit  nicht  Reichsrecht  entgegensteht,  von
einzelnen  Vorschriften  dieser  Verordnung  ausnahmsweise  Befreiung  eintreten  lassen.
Es  kann  die  Prüfungsgebühr  ausnahmsweise  ganz  oder  teilweise  erlassen  oder,  insbesondere

  wenn  es  nicht  zur  mündlichen  Prüfung  kommt,  die  Rückzahlung  eines  Teiles
der  Prüfungsgebühr  anordnen.

§  13.  (Übergangsvorschrift.)  Referendare,  die  vor  dem  1.  Januar  1916  zur
Prüfung  zugelassen  werden,  haben  keine  Prüfungsgebühr  zu  erlegen.

Dresden,  den  4.  Oktober  1915.
Ministerium  der  Justiz.

Dr.  Nagel.
Stock.

 

Nr.  75.  Verordnung,

einen  Nachtrag  zu  der  zum  Allgemeinen  Berggesetze  vom  31.  August  1910
erlassenen  Ausführungsverordnung  vom  20.  Dezember  1910  betreffend;

vom  7.  Oktober  1915.

Zur  Ausführung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  31.  August  1910  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  217)  wird  weiter  folgendes  verordnet:

Grubenrisse,  die  beim  Inkrafttreten  der  zum  Allgemeinen  Berggesetze  vom
31.  August  1910  erlassenen  Ausführungsverordnung  vom  20.  Dezember  1910  (G.=u.
  V.-Bl.  S.  485)  bereits  angefertigt  waren  und  den  Anforderungen  der  Verordnung,
  die  Markscheider  und  das  Rißwesen  bei  dem  Bergbaue  betreffend,  vom
        <pb n="275" />
        —  2569  —

3.  Dezember  1868  (G.=  u.  V.-Bl.  2.  Abteilung  S.  1349)  entsprechen,  können  noch
bis  Ende  des  Jahres  1920  an  Stelle  der  in  den  8§  270  bis  276  der  Ausführungsverordnung
  vom  20.  Dezember  1910  geforderten  Risse  beibehalten  werden.  §  306
Abs.  1  Satz  2,  3,  Abs.  2  dieser  Verordnung  gelten  auch  hier.

Dresden,  am  7.  Oktober  1915.

Die  Ministerien  des  Innern,  der  Finanzen  und  der  Justiz.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.  v.  Seydewitz.  Dr.  Nagel.
Lantsch.

 

Nr.  76.  Bekanntmachung,

die  Versammlung  der  Stände  des  Königreichs  Sachsen
zum  nächsten  ordentlichen  Landtag  betreffend;

vom  13.  Oktober  1915.

Seine  Majestät  der  König  haben  beschlossen,  die  getreuen  Stände  des  Königreichs
Sachsen  zu  einem  gemäß  §  115  der  Verfassungsurkunde  abzuhaltenden  ordentlichen
Landtage  für
den  9.  November  1915
in  die  Residenzstadt  Dresden  einberufen  zu  lassen.
Die  Mitglieder  der  beiden  ständischen  Kammern  werden  vom  Ministerium  des
Innern  besondere  Zuschriften  erhalten.

Dresden,  den  13.  Oktober  1915.

Gesamtministerium.

Dr.  Beck.  Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Knüpfer.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne  in  Dresden.
        <pb n="276" />
        <pb n="277" />
        —  261  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
22.  Stück  vom  Jahre  1915.

 

Inbakt:  Nr.  77.  Verordnung  zur  weiteren  Ausführung  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1867,  das
Befugnis  zur  Aufnahme  von  Protokollen  und  zu  Beglaubigungen  bei  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden
  betr.  S.  261.  —  Nr.  78.  Verordnung  zur  Ausführung  der  Verordnung
  des  Bundesrats  über  die  Anmeldung  des  im  Inlande  befindlichen  Vermögens  von
Angehörigen  feindlicher  Staaten  vom  7.  Oktober  1915  und  der  dazu  erlassenen  Vorschriften
des  Reichskanzlers  vom  10.  Oktober  1915.  S.  262.  —  Nr.  79.  Bekanntmachung  eines
Nachtrags  zu  der  Primogeniturordnung  des  Grafen  Karl  Heinrich  Alban  von  Schönburg.
S.  263.  —  Nr.  80.  Bekanntmachung,  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  betr.
S.  266.

 

 

Nr.  77.  Verordnung

zur  weiteren  Ausführung  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1867,  das  Befugnis
zur  Aufnahme  von  Protokollen  und  zu  Beglaubigungen  bei  Justiz=  und
Verwaltungsbehörden  betreffend;

vom  15.  Oktober  1915.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  in  weiterer  Ausführung  des  Gesetzes  vom
20.  Mai  1867,  das  Befugnis  zur  Aufnahme  von  Protokollen  und  zu  Beglaubigungen
bei  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  131)  hierdurch
bestimmt,  daß  der  im  Dienste  des  Fürsorgeverbandes  Leipzig  stehende  Direktor  des
Heilerziehungsheims  Kleinmeusdorf  und  sein  ständiger  Stellvertreter  zu  denjenigen
Beamten  gehören,  mit  deren  Stellen  das  Befugnis  zur  Aufnahme  von  Protokollen
ein  für  allemal  verbunden  ist.

Dresden,  am  15.  Oktober  1915.

Ministerium  des  Innern.

Für  den  Minister:
Dr.  Rumpelt.
Schneider.
Ausgegeben  zu  Dresden,  den  4.  November  1915.  45

——  —  —  —
        <pb n="278" />
        —  262  —

Nr.  78.  Verordnung

zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Anmeldung  des

im  Inlande  befindlichen  Vermögens  von  Angehörigen  feindlicher  Staaten

vom  7.  Oktober  1915  und  der  dazu  erlassenen  Vorschriften  des  Reichskanzlers
vom  10.  Oktober  1915;

vom  16.  Oktober  1915.

Aif  Grund  von  §2  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Anmeldung  des
im  Inlande  befindlichen  Vermögens  von  Angehörigen  feindlicher  Staaten  vom
7.  Oktober  1915  —  R.-G.-Bl.  S.  633  —  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungs-Vorschriften
  des  Reichskanzlers  vom  10.  Oktober  1915  —  R.-G.-Bl.  S.  653  —  verordnet
das  Ministerium  des  Innern  folgendes:

§  1.  Die  Anmeldung  des  im  Inlande  befindlichen  Vermögens  von  Angehörigen
feindlicher  Staaten  hat  bei  der  Handelskammer  zu  erfolgen,  in  deren  Bezirke  die
anmeldepflichtige  natürliche  oder  juristische  Person  ihren  Wohnsitz  oder,  wo  ein
solcher  nicht  vorhanden  ist,  ihren  Aufenthalt  bez.  ihren  Sitz  hat.

§  2.  Die  Handelskammer  hat  auch  die  Kontrolle  über  die  Anmeldung  (§92
Absatz  2  der  Verordnung  vom  7.  Oktober  1915)  auszuüben.  Eine  Kontrolle  wird
in  allen  Fällen  notwendig  sein,  wo  Anhaltspunkte  dafür  vorliegen,  daß  ein  Anmeldepflichtiger
  die  Anmeldung  unterlassen  hat,  oder  daß  die  Anmeldung  unrichtig
oder  unvollständig  erstattet  worden  ist.

§  3.  Die  Anmeldung  hat  nach  Artikel  1  u.  flg.  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  10.  Oktober  1915  auf  besonderem  Anmeldebogen  zu  erfolgen.  Die
Anmeldepflichtigen  haben  sich  diese  Bogen  bei  der  Anmeldestelle  zu  beschaffen,  die  sie
ihrerseits  von  der  Reichsdruckerei  bezieht.  Da  die  Anmeldung  bis  zum  15.  Dezember
  1915  zu  erfolgen  hat  (Artikel  14  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
10.  Oktober  1915),  so  ist  tunlichste  Beschleunigung  der  Anmeldung  angezeigt.

§  4.  Nach  Artikel  8  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  10.  Oktober
1915  darf  die  Anmeldung  unterbleiben,  wenn  das  vom  Anmeldepflichtigen  anzumeldende
  Vermögen  eines  feindlichen  Staatsangehörigen  weniger  als  500  AKu  beträgt.

Nach  Artikel  9  dieser  Bekanntmachung  scheidet  das  von  einer  Reichs-,  Staatsoder
  Kommunalbehörde  verwaltete,  verwahrte  oder  geschuldete  Vermögen  sowie  das
nach  den  Verordnungen  des  Bundesrats  vom  4.  September  und  26.  November  1914
(R.-G.-Bl.  S.  397,  487)  unter  staatlicher  Uberwachung  oder  zwangsweiser  Verwal-
        <pb n="279" />
        —  263  —

tung  stehende  Vermögen  für  die  Anmeldung  auf  Grund  der  Verordnung  vom
7.  Oktober  1915  aus.

§  5.  Nach  Ablauf  der  Anmeldefrist  und  nach  Ausübung  der  erforderlichen
Kontrolle  (vergl.  oben  §  2)  haben  die  Anmeldestellen  die  gesamten  Anmeldungen
dem  Statistischen  Landesamte  einzureichen.

§  6.  Das  Statistische  Landesamt  hat  die  ihm  zugehenden  Anmeldungen  übersichtlich
  zusammenzustellen  und  die  Anmeldungen  alsdann  dem  Ministerium  des
Innern  zu  übermitteln.

8  7.  Es  wird  besonders  darauf  hingewiesen,  daß  alle  mit  der  Entgegennahme
oder  Bearbeitung  der  Anmeldung  befaßten  Personen  und  Behörden  verpflichtet  sind,
über  die  aus  Anlaß  der  Anmeldung  zu  ihrer  Kenntnis  gelangten  Verhältnisse  Verschwiegenheit
  zu  beobachten  (§3  der  Verordnung  vom  7.  Oktober  1915).

Dresden,  den  16.  Oktober  1915.
Ministerium  des  Innern.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.  6
Buschmann.

 

Nr.  79.  Bekanntmachung

eines  Nachtrags  zu  der  Primogeniturordnung  des  Grafen  Karl  Heinrich
Alban  von  Schönburg;z

vom  25.  Oktober  1915.

Vermöge  der  den  Fürsten  und  Grafen  Herren  von  Schönburg  laut  Abschnitt  VII,
#§6  des  Erläuterungsrezesses  vom  9.  Oktober  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  627)  zustehenden
Befugnis,  über  ihre  Güter=  und  Familienverhältnisse,  namentlich  auch  in  Bezug
auf  Succession  und  Unveräußerlichkeit,  verbindliche  Verfügungen  zu  treffen,  hat  Herr
Joachim  Graf  und  Herr  von  Schönburg  die  Primogeniturordnung,  die  Graf  Karl
Heinrich  Alban  Herr  von  Schönburg  unter  dem  26.  April  1860  errichtet  hat
(Bekanntmachung,  die  Primogeniturordnung  des  Grafen  Karl  Heinrich  Alban
von  Schönburg  betreffend,  vom  28.  April  1865,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  197)  in  mehreren
Hinsichten  abgeändert.  Durch  Beschluß  vom  17.  März  1915  ist  zu  diesen  Abänderungen
  die  Allerhöchste  Bestätigung  erteilt  worden.
45
        <pb n="280" />
        —  264  —

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  werden  die  neuen  abändernden  Bestimmungen
der  Primogeniturordnung,  von  denen  zugleich  dritte,  nicht  zur  Familie  des  Fideikom—
mißstifters  gehörende  Personen  berührt  werden,  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht:

J.

Die  zu  dem  Primogeniturfideikommisse  gehörigen  Kapitalien  dürfen  zur  An—
schaffung  von  Inventar  und  anderen  Betriebsmitteln  sowie  zu  Neu-  und  Wieder—
herstellungsbauten  nur  dann  verwendet  werden,  wenn  das  Inventar  oder  andere
Betriebsmittel  für  den  fideikommissarischen  Grundbesitz  erforderlich  sind,  und  wenn
es  sich  bei  Bauten  um  eine  dauernde  Erhöhung  des  wirtschaftlichen  Wertes  dieses
Grundstücks  handelt.  Der  Primogeniturfideikommißbesitzer  bedarf  hierzu  der  Zu—
stimmung  der  Agnaten-Vertreter  und  der  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde.
Zuständige  Behörde  ist  zur  Zeit  das  Oberlandesgericht  Dresden.  (88a  der  Primo—
geniturordnung.)

II.

Die  §§  9  bis  11  der  Primogeniturordnung  werden  mit  Ausnahme  der  Bestimmungen
  im  §89  9  Absatz  5,  welche  die  Primogeniturfideikommißallodialkasse  betreffen,
  aufgehoben  und  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

1.  Der  fideikommissarische  Grundbesitz  darf  mit  Hypotheken  oder  Grundschulden
nur  bis  zu  einem  Dritteil  seines  Ertragswertes  belastet  sein.  Als  Ertragswert  gilt
der  fünfundzwanzigfache  Betrag  des  jährlichen  Reinertrags.  Der  Reinertrag  ist
durch  zwei  verpflichtete,  von  der  Fürstlich  und  Gräflich  Schönburgischen  Gesamtkanzlei
  zu  wählende  Sachverständige  festzusetzen.  Der  zuständigen  Behörde  bleibt
jedoch  vorbehalten,  diese  Festsetzungen  nachprüfen  zu  lassen  und  sie  alsdann  entsprechend
  dem  Ergebnis  der  Nachprüfung  zu  ändern;  auch  kann  sie  im  Einzelfalle
von  der  Festsetzung  durch  Sachverständige  befreien.  Zuständige  Behörde  ist  zur
Zeit  das  Oberlandesgericht  Dresden.

Mit  Hypotheken  oder  Grundschulden  dürfen  Primogeniturfideikommißgrundstücke
nur  belastet  werden,  wenn  es  im  Interesse  des  Primogeniturfideikommisses  oder
im  Interesse  der  dem  Primogeniturfideikommißbesitzer  nach  der  Primogeniturordnung
obliegenden  Verpflichtung  zur  Gewährung  von  Ausstattungen  geboten  ist.  Die
Belastung  darf  nur  in  der  Weise  erfolgen,  daß  die  Gläubiger  Befriedigung  aus  den
Grundstücken  lediglich  im  Wege  der  Zwangsverwaltung  zu  suchen  berechtigt  sind.

Für  die  Hypotheken  oder  Grundschulden  ist  eine  regelmäßige  Tilgung  vorzusehen.
Bezüglich  der  auf  dem  fideikommissarischen  Grundbesitz  bereits  haftenden  Hypotheken
und  Grundschulden  bewendet  es  bei  der  für  sie  vorgesehenen  Tilgung.  Der  getilgte
Teil  einer  Hypothek  oder  Grundschuld  geht  nicht  auf  den  Primogeniturfideikommiß-
        <pb n="281" />
        —  266  —

besitzer  über.  Nach  völliger  Tilgung  hat  der  Primogeniturfideikommißbesitzer  die
Löschung  der  Hypothek  oder  Grundschuld  im  Grundbuch  herbeizuführen.

2.  Die  Veräußerung  oder  Verpfändung  von  Kapitalien  des  Primogeniturfidei—
kommisses  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Voraussetzungen  unter  II  1  Absatz  2  Satz1
vorliegen.

Die  durch  Veräußerung  oder  Verpfändung  aus  dem  Primogeniturfideikommisse
ausgeschiedenen  Kapitalien  sind  diesem  in  der  Weise  wieder  zuzuführen,  daß  jährlich
1  v.  H.  des  durch  die  Veräußerung  oder  Verpfändung  erlangten  Gegenwerts  zuzüglich
  der  von  der  angesammelten  Summe  erwachsenden  Zinsen  an  das  Primogeniturfideikommiß
  abgeführt  werden.  Die  Beträge  sind  an  die  Fürstlich  und  Gräflich
Schönburgische  Gesamtkanzlei  in  Glauchau  zu  zahlen,  der  die  Verwahrung  und
Verwaltung  des  Ansammlungskapitals  obliegt.

3.  Der  Primogeniturfideikommißbesitzer  bedarf  zur  Belastung  des  fideikommissarischen
  Grundbesitzes  mit  Hypotheken  oder  Grundschulden  sowie  zur  Veräußerung
und  Verpfändung  von  Kapitalien  des  Primogeniturfideikommisses  der  Zustimmung
der  Agnaten-Vertreter  und  der  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde.  Zuständige
Behörde  ist  zur  Zeit  das  Oberlandesgericht  Dresden.

III.

Bei  Streitigkeiten  über  Alimente  (Apanagen,  Wittum)  und  Ausstattungen  entscheidet
  ein  Schiedsgericht.

Um  Dritten  gegenüber  und  namentlich  vor  Gerichts=  und  Verwaltungsbehörden
den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  ein  Urteil  eines  ordnungsmäßig  bestellten  Schiedsgerichts
  ergangen  ist,  und  um  nachzuweisen,  welchen  Inhalt  es  gehabt  hat,  sowie
endlich,  um  erforderlichenfalls  die  Vollstreckbarkeit  aussprechen  zu  lassen,  soll  es  genügen,
wenn  eine  von  3  Mitgliedern  des  hohen  Adels  in  öffentlich  beglaubigter  Form
unterschriebene  und  untersiegelte  Urkunde  vorgelegt  wird,  welche  sich  als  ein  Urteil
eines  Schiedsgerichts  darstellt.

Bedarf  der  Schiedsspruch  der  Vollstreckung  durch  staatliche  Organe,  so  ist  die
Vollstreckung  gemäß  §  1042  der  Zivilprozeßordnung  herbeizuführen.

Die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  hat  unter  den  Parteien  die  Wirkung  eines
rechtskräftigen  Urteils.

IV.

Wo  in  den  vorstehenden  Bestimmungen  von  Agnaten-Vertretern  die  Rede  ist,
sind  die  Anordnungen  des  sächsischen  Gesetzes  über  Familienanwartschaften  vom
7.  Juli  1900  über  Anwärtervertreter  entsprechend  anzuwenden.  Ihre  Zustimmung
ist  auch  in  den  Fällen  des  §1  unter  i  und  des  87  unter  a  Absatz  2  der  Primogenitur-
        <pb n="282" />
        —  266  —

ordnung  notwendig  und  genügend.  Die  bisher  nach  diesen  Bestimmungen  vorgesehene
Zustimmung  anderer  Stellen  ist  fortan  nicht  erforderlich.  Erklärungen  der  Agnaten—
Vertreter,  die  sie  auf  Grund  der  Primogeniturordnung  und  ihrer  Anderung  abzugeben
haben,  bedürfen  keiner  gerichtlichen,  notariellen  oder  sonstigen  Beglaubigung.

V.
Soweit  an  anderen  Stellen  der  Primogeniturordnung  als  den  angeführten  noch
Anordnungen  enthalten  sind,  welche  den  vorstehend  getroffenen  Bestimmungen
zuwiderlaufen,  treten  sie  außer  Kraft.

Dresden,  am  25.  Oktober  1915.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  Nagel.

Stock.
Nr.  80.  Bekanntmachung,

die  Postordnung  vom  20.  März  1900  betreffend;

vom  27.  Oktober  1915.

 

 

Die  mit  Bekanntmachung  vom  23.  März  1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  99)  veröffentlichte
  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  ist  durch  nachstehende
—  Verordnung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  21.  Oktober  1915  geändert  worden.

Dresden,  den  27.  Oktober  1915.

Finanzministerium.

v.  Seydewitz.
Zippert.

Bekanntmachung,
betreffend

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  21.  Oktober  1915.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichte-
        <pb n="283" />
        —  267  —

rung  des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie  auf
Grund  des  Artikels  1  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  21.  Oktober  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  677),  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für
Elsaß-Lothringen,  Ostpreußen  usw.,  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie
solgt  geändert.

1.  Im  §  18  a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  v  unter  B  und  C  folgende  Fassung:

B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  oder  in
Ostpreußen  in  den  Regierungsbezirken  Allenstein  und  Gumbinnen  sowie  in
den  Kreisen  Gerdauen  und  Memel  zahlbar  sind,  oder  mit  solchen  in  anderen
Teilen  Ostpreußens  oder  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen  Wechseln,
  die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,  der  in  einem
der  bezeichneten  Teile  Ostpreußens  (Regierungsbezirke  Allenstein  und  Gumbinnen,
  Kreise  Gerdauen  und  Memel)  liegt,  werden  erst  an  folgenden  Tagen
nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:  6

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis
einschließlich  28.  Januar  1916  eingetreten  ist,
am  31.  Januar  1916;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  29.  Jannar  1916  oder  später
eintritt,
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
nach  der  Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber
verlangen,  daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage
schon  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals
zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu
  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den  Vermerk
„Ohne  die  verlängerte  Protestfrist"  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags
auszudrücken.  Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche  Wechsel
neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der
ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und
im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch
gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrage  hinter  „Betrag  des
beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst  Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom
Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vom  ..  .  .  .  .  ..  ab“.  Der  Zeitpunkt,
von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post
die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Ein—
ziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der
        <pb n="284" />
        —  268  —

Wechselsumme  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der
Zinsen  aber  wegen  des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung
erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser
ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der
Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird
der  Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung
  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  Jannar
1916  (Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  21.  Oktober  1915.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Kraetke.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerel  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne  in  Dresden.
        <pb n="285" />
        —  269  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
23.  Stück  vom  Jahre  1915.

—..*“**...“s.#5***#**##5J....——  —

Inhalt:  Nr.  81.  Satzung  für  das  Königlich  Sächsische  Kriegsverdienstkreuz.  S.  269.  —  Nr.  82.

Zweiter  Nachtrag  zu  der  Urkunde  über  die  Stiftung  des  Maria  Anna-Ordens  vom
15.  Mai  1906.  S.  271.

 

 

 

Nr.  81.  Satzung
für  das  Königlich  Sächsische  Kriegsverdienstkreuz;
vom  30.  Oktober  1915.

Wagn,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  Kdnig
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

haben  Uns  bewogen  gefunden,  zur  Anerkennung  besonderer  vaterländischer  Be—

tätigung  während  des  gegenwärtigen  Krieges  einen  Orden  zu  stiften,  der  den  Namen
„Kriegsverdienstkreuz“

führen  soll,  und  verordnen  hierzu  was  folgt:

1.
Das  Kriegsverdienstkreuz  wird  nur  in  einer  Klasse  verliehen.

2.
Das  Recht  der  Verleihung  steht  ausschließlich  dem  Könige  zu.

3.

Das  Ehrenzeichen  des  Ordens  besteht  in  einem  metallenen  achtspitzigen  Kreuze,
dessen  vier  Arme  durch  einen  Lorbeerkranz  verbunden  sind,  und  trägt  auf  der
Vorderseite  Unser  Bild  mit  Umschrift,  darüber  die  Königskrone  und  im  unteren
Schenkel  das  Stiftungsjahr  1915,  auf  der  Rückseite  Unseren  Namenszug  mit  der
Krone  und  die  Inschrift  „Weltkrieg“.

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  15.  November  1915.  46
        <pb n="286" />
        —  270  —

Es  ist  an  einem  grünen,  der  Länge  nach  mit  zwei  weißen  Streifen  durch—
zogenen,  an  der  Kante  mit  gelben  und  blauen  Längsstreifen  versehenen  Ordensbande,
  und  zwar  nach  dem  Eisernen  Kreuz  (gleichviel  ob  am  schwarz-weißen  oder  am
weiß-schwarzen  Bande),  aber  vor  jeder  Königlich  Sächsischen  Friedensauszeichnung,
die  im  Range  niedriger  als  das  Offizierskreuz  vom  Albrechtsorden  ist,  auf  der  linken
Brust  zu  tragen.

4.

Das  Ordensband  darf  auch  ohne  den  Orden  getragen  werden.

5.

Über  die  Verleihung  des  Ordens  wird  eine  von  Uns  gezeichnete,  von  dem
Ordenskanzler  gegengezeichnete  Urkunde  ausgefertigt,  welche  der  mit  dem  Orden
Begnadigte  nebst  einem  Abdrucke  der  Satzung  ausgehändigt  erhält.

6.

An  Personen,  die  aus  Anlaß  des  gegenwärtigen  Krieges  bereits  eine  Königlich
Sächsische  Kriegsauszeichnung  erhalten  haben,  wird  das  Kriegsverdienstkreuz  nicht
verliehen;  im  Falle  der  späteren  Verleihung  einer  solchen  Kriegsauszeichnung  ist
das  Kriegsverdienstkreuz  an  die  Ordenskanzlei  zurückzugeben.

7.

Die  für  den  Verlust  von  Orden  und  Ehrenzeichen  geltenden  Bestimmungen
finden  auf  diesen  Orden  Anwendung.

8

Nach  dem  Ableben  des  Inhabers  verbleibt  das  Kriegsverdienstkreuz  im  Besitze
der  Familie.

Dresden,  am  30.  Oktober  1915.

Friedrich  August.

Dr.  Arthur  Nagel,
Ordenskanzler.

 

v.  Baumann,
Ordenssekretär.
        <pb n="287" />
        —  271  —

Nr.  82.  Zweiter  Nachtrag

zu  der  Urkunde  über  die  Stiftung  des  Maria  Anna-Ordens
vom  15.  Mai  1906;

vom  30.  Oktober  1915.
R,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König

von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

haben  beschlossen,  als  außerordentliche  persönliche  Auszeichnung  die  erste  Klasse  des
Maria  Anna-Ordens  auch  mit  der  Erlaubnis  zu  verleihen,  sie  an  einem  breiten
Ordensbande  nach  Art  der  Großkreuz-Dekoration  der  inländischen  Orden  zu  tragen.

Dresden,  den  30.  Oktober  1915.
Friedrich  August.

Dr.  Arthur  Nagel,
Ordenskanzler.

 

 

v.  Baumann,
Ordenssekretär.

 

Duck  und  Verlas  der  Königl.  Hofbuchdruckeret  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Sdhne,  Dresden.
        <pb n="288" />
        <pb n="289" />
        —  273  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
24.  Stüch  vom  Jahre  1915.

 

 

 

 

—=-.


Inhbalt:  Nr.  83.  Bekanntmachung,  Ergänzungen  und  Abänderungen  der  Hofrangordnung
betr.  S.  273.  —  Nr.  84.  Verordnung,  den  Verkehr  mit  Pflanzenschutzmitteln  betr.
S.  274.  —  Nr.  85.  Verordnung  über  den  Erlaß  von  Stempelsteuer.  S.  275.—  Nr.  86.
Gesetz,  die  vorläufige  Erhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1916  betr.  S.  276.
—  Nr.  87.  Verordnung,  die  Lichterführung  bei  Nacht  im  Schiffahrtsbetriebe  betr.  S.  277.

 

Nr.  83.  Bekanntmachung,

Ergänzungen  und  Abänderungen  der  Hofrangordnung  betreffend;

vom  9.  November  1915.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  werden  in  der  Hofrangordnung

1.  Klasse  IV  Gruppe  18  der  Titel  „Veterinärrat“  gestrichen  und  in  Klasse  V
Gruppe  3  eingereiht,
2.  Klasse  IV  Gruppe  14  der  Titel  „Regierungsveterinärrat“  eingestellt,
3.  Klasse  IV  Gruppe  14  in  dem  Abschnitt  der  Titularräte  die  Veterinärräte
unter  diejenigen  eingereiht,  denen  der  Rang  in  der  vierten  Rangklasse  ausdrücklich
  angewiesen  worden  ist,  und

4.  Klasse  IV  Gruppe  24  die  Bezirkstierärzte  gestrichen  und  in  Gruppe  18  dieser
Klasse  neben  den  Bezirksärzten  eingereiht.

Dresden,  den  9.  November  1915.
Ministerium  des  Innern.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Schulze.

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  14.  Dezember  1915.  47
        <pb n="290" />
        —  274  —

Nr.  84.  Verordnung,
den  Verkehr  mit  Pflanzenschutzmitteln  betreffend;

vom  24.  November  1915.

Des  Verbot  der  öffentlichen  Ankündigung  von  Geheimmitteln  zur  Verhütung  oder
Heilung  von  Pflanzenkrankheiten  vom  31.  März  1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  98)  wird
aufgehoben  und  durch  die  folgenden  Bestimmungen  ersetzt:

1.  Ohne  öffentliche  Bekanntgabe  ihrer  Zusammensetzung  dürfen  Mittel  gegen
Pflanzenkrankheiten  nur  dann  angeboten  und  vertrieben  werden,  wenn  sie  von  der
„Hauptstelle  für  Pflanzenschutzdienst  im  Königreich  Sachsen“  zu  Dresden  untersucht,
geprüft  und  zugelassen  worden  sind.

2.  Zum  Zwecke  der  Untersuchung  hat  der  Hersteller  des  Pflanzenschutzmittels
durch  eine  unbeteiligte  eidesfähige  Person  aus  einem  größeren  Lagerbestande  an
beliebiger  Stelle  eine  entsprechende  Probe  des  Mittels  in  verkaufsmäßiger  Verpackung
  nebst  Gebrauchsanweisung  entnehmen  zu  lassen,  mit  schriftlicher  Bestätigung
des  Probenehmers  über  die  vorschriftsmäßige  Entnahme  des  Musters  an  die  Hauptstelle
  für  Pflanzenschutzdienst  einzusenden  und  dieser  als  Amtsgeheimnis  die  genaue
Zusammensetzung  des  Mittels  nach  Art  und  Menge  seiner  Bestandteile,  sowie  eine
Aufstellung  der  Herstellungskosten  und  den  Verkaufspreis  mitzuteilen.

Die  Untersuchungsstelle  hat  durch  chemische  Analyse  festzustellen,  ob  die  Zusammensetzung
  mit  den  gemachten  Angaben  übereinstimmt,  ob  sie  zweckentsprechend
und  der  Preis  angemessen  ist.  Sie  hat  ferner  die  Wirkung  des  Mittels  gegen  die
angegebenen  Schädlinge  und  auf  die  behandelten  Pflanzen  zu  prüfen  und  dem
Hersteller  das  Ergebnis  der  Untersuchung  und  Prüfung  mitzuteilen.

Die  Untersuchungsstelle  ist  berechtigt,  das  Ergebnis  sachlich,  aber  ohne  Angabe
der  Zusammensetzung,  in  der  „Sachsischen  Landwirtschaftlichen  Zeitschrift“  oder  in
der  „Zeitschrift  für  Obst=  und  Gartenbau“  zu  veröffentlichen.

Die  Kosten  der  Untersuchung  hat  der  Antragsteller  zu  tragen.

3.  Die  Gefäße  und  die  äußeren  Umhüllungen,  in  denen  die  untersuchten  und
zugelassenen  Pflanzenschutzmittel  abgegeben  werden,  müssen  mit  einer  Inschrift
versehen  sein,  die  den  Namen  des  Mittels,  den  Namen  und  die  Firma  des  Herstellers
  und  den  Verkaufspreis  klar  erkennen  läßt  und  den  Vermerk  trägt:  „Untersucht
  und  zugelassen  durch  die  Hauptstelle  für  Pflanzenschutzdienst  im  Königreich
Sachsen  —  Reg.-Nr.
        <pb n="291" />
        —  275  —

4.  Es  ist  verboten,  auf  den  Gefäßen  oder  den  äußeren  Umhüllungen  das  Er—
gebnis  der  Untersuchung  mitzuteilen  oder  Anpreisungen,  insbesondere  Empfehlungen,
Bestätigungen  von  Heilerfolgen  und  gutachtliche  Außerungen,  anzubringen.

5.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  unter  1,  3  und  4  werden  mit
Geldstrafe  bis  zu  150  .K“  oder  entsprechender  Haft  bestraft.

Dresden,  am  24.  November  1915.
Ministerium  des  Innern.
Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.

Seifert.

 

Nr.  85.  Verordnung
über  den  Erlaß  von  Stempelsteuer;
vom  3.  Dezember  1915.

§  1.  Zu  den  im  8  1  der  Verordnung  über  den  Erlaß  von  Stempelsteuer  vom
15.  September  1914  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  427)  aufgeführten  Urkunden,  hinsichtlich
deren  das  Finanzministerium  beschlossen  hat,  während  des  gegenwärtigen  Kriegszustandes
  die  Stempelsteuer  aus  Billigkeitsgründen  zu  erlassen,  treten  hinzu:

a)  Erklärungen,  die  von  Abwesenheitspflegern  vermißter  Kriegsteilnehmer  aus
dem  Stande  der  Geistlichen  evangelischer  Kirchen  oder  der  Volksschullehrer
gegenüber  der  Kultusministerialkasse  als  Vertreterin  der  Prediger-Witwenund
  Waisenkasse  oder  der  Pensionskasse  für  die  Witwen  und  Waisen  der
Lehrer  über  die  Verpflichtung  zur  Rückzahlung  von  Pensionsbeträgen  und
über  die  Abtretung  der  dem  Pflegebefohlenen  gegen  die  Kirch=  oder  Schulgemeinde
  zustehenden  Gehaltsansprüche  an  die  Kultusministerialkasse  abgegeben
  werden,

b)  Reisepässe  für  die  durch  die  zuständigen  Kommandostellen  nach  dem  Auslande

beurlaubten  Unteroffiziere,  Mannschaften  und  unteren  Militärbeamten  des
Heeres  oder  der  Marine.

§  2.  (1)  Zum  Stempelerlasse  sind  im  Falle  des  §  1  auch  die  Behörden  und
Beamten  zuständig,  von  denen  die  Urkunden  aufsgenommen  oder  ausgestellt  oder
denen  sie  vorgelegt  werden.
        <pb n="292" />
        —  276  —

(3)  Im  übrigen  wird  auf  die  883  und  4  der  eingangs  erwähnten  Verordnung
vom  15.  September  1914  verwiesen.

Dresden,  am  3.  Dezember  1915.
Finanzministerium.

v.  Seydewitz.
Zippert.

 

Nr.  86.  Gesetz,

die  vorläufige  Erhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1916
betreffend:;

vom  7.  Dezember  1915.

Wagn,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

haben  auf  Grund  des  die  Abänderung  einer  Bestimmung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai
1851  betreffenden  Gesetzes  vom  27.  November  1860  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  176  flg.)
wegen  der  vorläufigen  Erhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1916  mit
Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  beschlossen  und  verordnen  hierdurch
wie  folgt:

d  1.  Im  Jahre  1916  sind,  vorbehältlich  der  Vorschriften  in  Absatz  2,  zu
erheben:

a)  die  Einkommensteuer  mit  den  vollen  gesetzlichen  Beträgen  (Normalsteuer),

b)  die  Grundsteuer  nach  4  Pfennigen  von  jeder  Steuereinheit,

J)  die  Ergänzungssteuer,

d)  die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,

e)  die  Schlachtsteuer,  ingleichen  die  Ubergangsabgabe  von  vereinsländischem  und
die  Verbrauchsabgabe  von  vereinsausländischem  Fleischwerke,

k)  die  landesrechtliche  Erbschaftssteuer,  soweit  sie  für  einen  Erwerb  zu  entrichten
  ist,  der  bereits  am  1.  Juli  1906  begründet  war  (§  61  des  Reichserbschaftssteuergesetzes
  vom  3.  Juni  1906,  R.-G.-Bl.  S.  654),

9)  die  landesrechtliche  Stempelsteuer  und

h)  der  Anteil  des  Staates  an  der  Zuwachssteuer  für  die  Verwaltung  und  Erhebung
  aus  den  bis  mit  31.  Dezember  1914  eingetretenen  Fällen  der
Steuerpflicht.
        <pb n="293" />
        —  277  —

Die  endgültige  Bestimmung  über  die  Erhebung  dieser  Steuern  und  Abgaben
bleibt,  auch  hinsichtlich  des  Jahres  1916,  dem  für  die  Finanzperiode  1916/17  zu
erlassenden  Finanzgesetze  vorbehalten.

82.  Alle  sonstigen  Abgaben,  Natural-  und  Geldleistungen,  die  nicht  ausdrücklich
  aufgehoben  sind  oder  noch  aufgehoben  werden,  bestehen  vorschriftsmäßig
fort.  Auch  bleiben  den  Staatskassen  die  ihnen  im  Jahre  1915  in  Gemäßbeit  des
Staatshaushalts-Etats  zugeteilten  übrigen  Einnahmequellen  ebenfalls  bis  zum
Erlasse  des  künftigen  Finanzgesetzes  für  die  Finanzperiode  1916/17  zugewiesen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium
  beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel
beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  7.  Dezember  1915.

Friedrich  August.
-»-—  Ernst  v.  Seydewitz.

Nr.  87.  Verordnung,
die  Lichterführung  bei  Nacht  im  Schiffahrtsbetriebe  betreffend;
vom  10.  Dezember  1915.

 

Wegen  des  zurzeit  herrschenden  Mangels  an  Beleuchtungsstoffen  wird  unter
Vorbehalt  des  jederzeitigen  Widerrufs  folgendes  bestimmt:

Die  in  §  38  der  Polizeiordnung  für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe
vom  8.  Januar  1894  unter  e  vorgeschriebene  Beleuchtung  ist  nicht  erforderlich  für
Fahrzeuge,  die  am  Ufer  so  entfernt  vom  Fahrwasser  liegen,  daß  eine  Gefährdung
durch  vorüberfahrende  Schiffe  ausgeschlossen  ist.  Liegen  mehrere  Fahrzeuge  am
Ufer  nebeneinander,  so  hat  nur  das  dem  Fahrwasser  zunächst  liegende  die  vorgeschriebenen
  Lichter  zu  führen.

Dresden,  am  10.  Dezember  1915.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.  v.  Seydewitz.
Papst.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne  in  Dresden.

1915.  48
        <pb n="294" />
        <pb n="295" />
        —  279  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

25.  Stück  vom  Jahre  1915.

    

Inhaklt:  Nr.  88.  Verordnung,  betr.  die  Anstellungsgrundsätze.  S.  279.  —  Nr.  89.  Verordnung,
  die  Anzeige-,  Melde=  und  Berichterstattungspflicht  der  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen
  Arbeitsnachweise  betr.  S.  280.  —  Nr.  90.  Provinzialstatut  über  die  katholischen
  Kirchgemeinden  in  der  Oberlausitz.  S.  282.

 

Nr.  88.  Verordnung,
betreffend  die  Anstellungsgrundsätze;

vom  2.  Dezember  1915.

De-  sächsische  Ausführungsbestimmung  zu  §  2  der  Anstellungsgrundsätze  II  (Verordnung
  vom  7.  August  1908,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  294)  wird  aufgehoben  und  durch
folgende  ersetzt:
„In  Sachsen  sind  städtische  und  ländliche  Gemeinden  mit  weniger  als
2000  Einwohnern  von  der  Verpflichtung  zur  Annahme  von  Militäranwärtern
und  Inhabern  des  Anstellungsscheines  für  den  Unterbeamtendienst  befreit.
Das  Gleiche  gilt  von  Gemeindeverbänden,  wenn  die  Gesamtzahl  der  Einwohner
  in  den  einzelnen  Teilgemeinden  weniger  als  2000  beträgt."

Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
Dresden,  am  2.  Dezember  1915.
Die  Ministerien  des  Innern  und  des  Krieges.
Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.  v.  Wilsdorf.

Kühne.

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  23.  Dezember  1915.  49
        <pb n="296" />
        —  280  —

Nr.  89.  Verordnung,

die  Anzeige-,  Melde=  und  Berichterstattungspflicht  der  nicht  gewerbsmäßig
betriebenen  Arbeitsnachweise  betreffend;

vom  14.  Dezember  1915.

D  ie  Verordnung,  die  Anzeige-  und  Meldepflicht  der  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen
Arbeitsnachweise  betreffend,  vom  28.  Mai  1915  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  183),  wird  aufgehoben.
  An  deren  Stelle  wird  auf  Grund  von  §  15  des  Stellenvermittler-Gesetzes
vom  2.  Juni  1910  (R.-G.-Bl.  S.  860)  folgendes  bestimmt:

1.  Nicht  gewerbsmäßig  betriebene  Arbeitsnachweise  haben  dem  Kaiserlichen
Statistischen  Amt,  Abteilung  für  Arbeiterstatistik,  in  Berlin  binnen  drei  Tagen  nach
ihrer  Eröffnung  eine  Anzeige  folgenden  Inhalts  zu  erstatten:

Bezeichnung  des  Arbeitsnachweises,

Angabe  der  Personen  oder  Körperschaften,  die  ihn  unterhalten,
Betriebsstätte,

Name  des  Geschäftsleiters,

Fernsprechnummer  und

Geschäftsstunden.

Jede  hierin  sich  ergebende  Veränderung  ist  binnen  drei  Tagen  in  gleicher  Weise
anzuzeigen.

2.  Die  in  Ziffer  1  vorgeschriebenen  Anzeigen  sind  auch  der  Ortspolizeibehörde
(in  Städten  mit  Revidierter  Städteordnung  dem  Stadtrate,  sonst  der  Amtshauptmannschaft)
  zu  erstatten.

3.  Nicht  gewerbsmäßig  betriebene  Arbeitsnachweise,  mit  Ausnahme  der  Arbeitsnachweise
  für  kaufmännische,  technische  und  Bureau-Angestellte,  haben  die  Zahl  der
Arbeitsgesuche  und  offenen  Stellen,  die  bis  zum  Mittwoch  und  Sonnabend  jeder  Woche
nicht  erledigt  werden  konnten  und  voraussichtlich  bis  zum  Erscheinen  des  Arbeitsmarkt-Anzeigers
  nicht  erledigt  werden  können,  mit  genauer  Angabe  der  Berufsart
(Spezialberufe)  unmittelbar  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt,  Abteilung  für  Arbeiterstatistik,
  in  Berlin  zu  melden,  das  die  Vordrucke  hierzu  kostenlos  zur  Verfügung  stellt.
Die  Meldekarten  (Postkarten)  sind  so  rechtzeitig  abzusenden,  daß  sie  beim  Kaiserlichen
Statistischen  Amte  jeden  Donnerstag  und  Montag  mit  der  ersten  Post  eintreffen.

Von  dieser  Meldepflicht  kann  die  Kreishauptmannschaft  Arbeitsnachweise  befreien,
  die

a)  verpflichtet  sind,  die  von  ihnen  nicht  erledigten  Arbeitsgesuche  und  offenen
Stellen  dem  am  Orte  befindlichen  öffentlichen  (von  der  Gemeinde,  dem  Ge-
        <pb n="297" />
        —  281  —

meinde-  oder  Bezirksverbande  errichteten  oder  unterstützten)  Arbeitsnachweis
oder  einer  sonstigen  Sammelstelle  regelmäßig  mitzuteilen,  sofern  diese  die
bei  ihnen  eingehenden  Meldungen  nach  Maßgabe  des  vorstehenden  ersten
Absatzes  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  weiterzumelden  haben,  oder

b)  voraussichtlich  weniger  als  200  Stellen  im  Jahre  besetzen  werden.

Von  jeder  Befreiung  hat  die  Kreishauptmannschaft  dem  Kaiserlichen  Statistischen
Amte  unmittelbar  Mitteilung  zu  machen.

4.  Die  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen  Arbeitsnachweise,  einschließlich  der
Arbeitsnachweise  für  kaufmännische,  technische  und  Bureau-Angestellte,  haben  zu
Beginn  jedes  Monats  über  die  Zahl  der  Arbeitsuchenden,  der  offenen  und  besetzten
Stellen  während  des  abgelaufenen  Monats  auf  den  vom  Keiserlichen  Statistischen
Amte  kostenlos  zur  Verfügung  gestellten  Vordrucken  Bericht  zu  erstatten.  Für  die
Anschreibung  bei  den  Arbeitsnachweisen  und  die  Ausfüllung  der  Vordrucke  sind  die
darauf  abgedruckten  Grundsätze  maßgebend.  Hat  ein  Arbeitsnachweis  in  einem
Monate  keine  Tätigkeit  entfaltet,  so  ist  Fehlanzeige  zu  erstatten.

Befreit  von  der  monatlichen  Berichterstattungspflicht  sind  die  Arbeitsnachweise,
die  wegen  Vermittelung  von  weniger  als  200  Stellen  im  Jahre  auch  von  der  Meldepflicht
  für  den  Arbeitsmarkt-Anzeiger  befreit  sind.

Die  Berichte  oder  Fehlanzeigen  sind  in  doppelter  Ausfertigung  dem  Statistischen
  Landesamte  zu  Dresden-N.,  Ritterstraße  14,  einzureichen  und  müssen
bei  diesem  spätestens  am  8.  des  auf  den  Berichtsmonat  folgenden  Monats  im  Laufe
des  Vormittags,  erstmals  am  8.  Februar  1916  für  Januar  1916  eingehen.

Die  Arbeitsnachweise  sind  verpflichtet,  dem  Statistischen  Landesamte  auf  Erfordern
  solche  Auskünfte  zu  erteilen,  die  diesem  zur  Erläuterung  der  eingehenden
Monatsberichte  oder  sonst  zur  Beurteilung  der  Lage  des  Arbeitsmarktes  erwünscht
erscheinen.

5.  Jeder  nicht  gewerbsmäßig  betriebene  Arbeitsnachweis  hat  einen  Geschäftsleiter
  zu  bestellen,  der  für  die  Erfüllung  dieser  Vorschriften  verantwortlich  ist.

6.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  auf  Grund  von  §  15  des  Stellenvermittler-Gesetzes
  vom  2.  Juni  1910  getroffenen  Bestimmungen  werden  nach  dessen  §  16  mit
Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

7.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1916  in  Kraft.

Dresden,  den  14.  Dezember  1915.

Ministerium  des  Innern.

G  itzt
raf  Vitzthum  v.  Eckstädt.  glotsche.

49“
        <pb n="298" />
        —  282  —

Nr.  90.  Provinzialstatut
über  die  katholischen  Kirchgemeinden  in  der  Oberlausitz
vom  20.  Dezember  1915.

W99,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
verordnen  hierdurch  nach  erfolgter  Zustimmung  der  Oberlausitzer  Provinzialstände
und,  nachdem  die  allgemeine  Ständeversammlung  die  nach  §  7  der  Urkunde,  die  durch
Anwendung  der  Verfassung  des  Königreichs  Sachsen  auf  die  Oberlausitz  bedingte
Modifikation  der  Partikularverfassung  dieser  Provinz  betreffend,  vom  17.  November
1834  (Gesetzsammlung  S.  482)  erforderliche  Erklärung  abgegeben  hat,  was  folgt:
Unter  Aufhebung  des  Provinzialstatuts  vom  26.  Mai  1852  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  97)
werden  hinsichtlich  der  katholischen  Kirchgemeinden  in  der  Oberlausitz  und  zwar  unbeschadet
  der  Vorschriften  des  Gesetzes,  die  Ausübung  des  staatlichen  Oberaufsichtsrechts
  über  die  katholische  Kirche  im  Königreiche  Sachsen  betreffend,  vom  23.  August
1876  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  335),  sowie  des  Kirchensteuergesetzes  vom  11.  Juli  1913  (G.=u.
  V.-Bl.  S.  223)  und  der  Verordnung,  die  Kompetenzverhältnisse  in  bezug  auf  die
katholischen  Kirchen  und  Stiftungen  in  der  Oberlausitz  betreffend,  vom  14.  September
  1874  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  303)  nachstehende  Bestimmungen  getroffen:

SI.
Beruf  und  Befugnis  der  Kirchgemeinden.

1.  Jede  Kirchgemeinde  hat  den  Beruf,  unter  Anregung  und  Leitung  des  in  ihr
bestehenden  geistlichen  Amtes  sich  zu  einer  Pflanzstätte  treuen  katholischen  Glaubens
und  Lebens  zu  gestalten.  Es  steht  ihr  die  Befugnis  zu,  ihre  Angelegenheiten  —  unter
den  gesetzlichen  und  aus  ihrem  Verhältnisse  als  Glied  der  römisch-katholischen  Kirche
sich  ergebenden  Beschränkungen  —  selbständig  zu  ordnen  insbesondere  das  Vermögen
ihrer  Kirche  und  das  Vermögen  der  kirchlichen  Stiftungen  unter  der  verfassungs—
mäßigen  Mitwirkung  des  Kirchenpatrons  und  unter  der  Aufsicht  der  kirchlichen  Be—
hörden  selbst  zu  verwalten.

Wenn  die  Verwaltung  des  Vermögens  einer  Stiftung  durch  den  Stifter  oder
durch  eine  allgemeine  kirchliche  Bestimmung  geordnet  ist,  bewendet  es  bei  den  ge—
troffenen  Bestimmungen.

2.  In  die  Verwaltung  der  den  Geistlichen  und  Kirchendienern  zu  ihrem  Nieß—
brauche  und  Unterhalte  angewiesenen  Grundstücke  und  Fonds  darf  die  Kirchgemeinde
nicht  eingreifen.
        <pb n="299" />
        —  283  —

3.  Kirchliche  Ortsvorschriften  aller  Art  (Ortsgesetze,  Regulative,  Statuten,
Satzungen,  Ordnungen  und  dergleichen)  bedürfen,  sofern  nicht  durch  besondere  Vorschrift
  etwas  anderes  bestimmt  ist,  der  Bestätigung  des  Domstiftlichen  Konsistoriums.

82.
Kirchenvorstand.
In  jeder  Kirchgemeinde  wird  zu  deren  Vertretung,  zur  Förderung  ihrer  Zwecke
und  zur  Ausübung  der  §§  1  und  18  aufgeführten  Rechte  ein  Kirchenvorstand  errichtet.

83.
Dessen  Zusammensetzung.
1.  Dieser  soll  bestehen
a)  aus  dem  Pfarrer  oder  dessen  Stellvertreter  im  Pfarramte,
b)  aus  einer  Anzahl  weltlicher  Mitglieder  der  Kirchgemeinde  (Kirchenvorsteher),
die  von  letzterer  gewählt  werden.

2.  Es  dürfen  deren  nicht  weniger  als  4  und  nicht  mehr  als  6  sein.

3.  Das  erstemal  wird  die  Zahl  derselben  vom  Domstiftlichen  Konsistorium  im
Einverständnisse  mit  den  bisherigen  Vertretern  der  Kirchgemeinde  festgestellt.  Die
endgültige  Feststellung  der  Zahl  erfolgt  unter  Berücksichtigung  der  Vorschriften  in
§  6  durch  statutarische  Bestimmung.

84.
Vorsitz,  Geschäftsordnung  und  Helfer.

Den  Vorsitz  im  Kirchenvorstande  führt  der  Pfarrer  oder  ein  Stellvertreter
desselben,  welcher  letztere  vom  Kirchenvorstande  frei  aus  dessen  Mitgliedern  gewählt
wird.

2.  In  den  §18  Punkt  1,  2,  3,  6  und  7  gedachten  sowie  überhaupt  in  allen  inneren
kirchlichen  Angelegenheiten  führt  den  Vorsitz  der  Pfarrer,  in  allen  übrigen,  insbesondere
den  in  §  18  Punkt  4,  5  und  8  erwähnten  Angelegenheiten  kann  dieser  Vorsitz  von
jedem  Kirchenvorstande  dem  Stellvertreter  übertragen  werden.

3.  Der  Kirchenvorstand  ordnet  seine  Geschäftsführung  selbständig.

4.  Durch  die  Geschäftsordnung  kann  der  Kirchenvorstand  einzelnen  seiner  Mitglieder
  bestimmte  Obliegenheiten,  insbesondere  zur  Unterstützung  bei  der  Seelsorge
und  der  kirchlichen  Armenpflege  je  für  einen  Teil  des  Kirchgemeindebezirks  oder  je
für  bestimmte  Kreise  der  Kirchgemeindeglieder  übertragen.  Die  bezirksweise  Übertragung
  von  Obliegenheiten  muß  erfolgen,  wo  Seelsorgerbezirke  bestehen,  und  zwar
für  jeden  derselben.
        <pb n="300" />
        —  284  —

5.  Durch  Ortsgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  zur  Ausführung  der  im  Absatz  4
erwähnten  Obliegenheiten  auch  Helfer  aus  der  Gemeinde  zugezogen  werden  dürfen
oder  zuzuziehen  sind.  Das  Ortsgesetz  hat  solchenfalls  mit  zu  bestimmen,  welchen
Anforderungen  die  Helfer  ihrer  Person  nach  genügen  müssen.

85.

Teilnahme  des  Kirchenpatrons  an  den  Geschäften  des  Kirchenvorstandes.

1.  Der  Kirchenpatron  kann  von  der  Verwaltung  des  Kirchenvorstandes  jederzeit
Kenntnis  nehmen  und,  wenn  er  die  zur  Wählbarkeit  für  den  Kirchenvorstand  erforder—
lichen  Eigenschaften  besitzt,  den  Sitzungen  des  Kirchenvorstandes  beiwohnen  und  sich,
jedoch  ohne  Stimmrecht,  an  dessen  Verhandlungen  beteiligen.  Er  hat  dieses  Recht
persönlich  auszuüben,  doch  können  unter  den  obigen  Voraussetzungen  Ehemänner  für
ihre  Ehefrauen  und  Vormünder  für  ihre  Pflegebefohlenen  eintreten.  Auch  ist  der
Kirchenpatron  zu  den  Versammlungen  des  Kirchenvorstandes  nur  dann  einzuladen,
wenn  er  innerhalb  Landes  wohnt.

2.  Gestattet  die  Dringlichkeit  einer  zu  verhandelnden  Angelegenheit  nicht,  den
außerhalb  der  Parochie  sich  aufhaltenden  Kirchenpatron  zu  der  Versammlung  einzuladen,
  oder  ist  dieser  abgehalten,  der  Versammlung  beizuwohnen,  so  ist  ihm  sofort  und
längstens  binnen  drei  Tagen  auf  seine  Kosten  eine  Abschrift  der  Niederschrift  über  die
stattgefundene  Verhandlung  zuzusenden.

3.  Ist  der  Kirchenpatron  eine  juristische  Person,  so  kann  ihr  Vertreter,  wenn  er
innerhalb  Landes  wohnt  und  verhindert  ist,  einen  Stellvertreter  beauftragen,  falls
nicht  die  Stellvertretung  anderweit  geordnet  ist.

4.  Findet  der  Kirchenpatron  einen  Beschluß  des  Kirchenvorstandes  bedenklich,
so  kann  er  auf  Entscheidung  des  Domstiftlichen  Konsistoriums  antragen.

86.

Vertretung  der  Pfarreien  und  der  Filialgemeinden.

1.  In  den  Pfarreien  werden  von  allen  Stimmberechtigten  entsprechend  der
Größe  der  Pfarrei  4,  höchstens  6  Gemeindemitglieder  gewählt.

2.  Filialgemeinden  wählen  in  gleicher  Weise  einen  besonderen  Kirchenvorstand.
Dieser  tritt  mit  dem  der  Hauptkirche  zusammen,  wenn  gemeinschaftliche  Angelegen—
heiten  zu  beraten  sind.  Solchenfalls  bilden  die  vereinigten  Kirchenvorstände  auch  für
die  Beschlußfassung  eine  Einheit.

7.
Verhältnis  zwischen  nehreren  Kirchgemeinden  an  einem  Orte.

1.  Sollten  mehrere  Kirchgemeinden  an  einem  Orte  #entstehen,  so  hat  jede  ihren
besonderen  Kirchenvorstand.
        <pb n="301" />
        —  285  —

2.  Bei  kirchlichen  Angelegenheiten,  die  den  ganzen  Ort  betreffen,  treten  sie  zu
gemeinschaftlicher  Beratung  zusammen,  in  welcher  der  Pfarrer  der  Mutterpfarrei
den  Vorsitz  führt.

88.
Stimmberechtigung  und  Wählbarkeit.

1.  Stimmberechtigt  sind  alle  selbständigen  männlichen  Haushaltungsvorstände
der  Kirchgemeinde,  die  das  25.  Lebensjahr  erfüllt  haben,  sie  seien  verheiratet  oder
nicht,  und  in  die  Wählerliste  der  Kirchgemeinde  aufgenommen  sind.

2.  Die  Aufnahme  in  die  Wählerliste  erfolgt  nur  auf  eigene  Anmeldung,  die  zu
jeder  Zeit  geschehen  kann.  Die  Anmeldung  erfolgt  beim  Pfarramte,  insoweit  nicht  die
Geschäftsordnung  des  Kirchenvorstandes  etwas  anderes  bestimmt.  Die  Anmeldung
muß  mit  der  einzeln  abzugebenden  und  durch  eigenhändige  Unterschrift  zu  vollziehenden
Erklärung  verbunden  sein,  daß  der  sich  Anmeldende  bereit  sei  und  sich  verpflichte,
das  kirchliche  Leben  in  der  Gemeinde  in  Übereinstimmung  mit  den  Ordnungen  der
Kirche  zu  fördern.

3.  Gehen  dem  Pfarrer  Bedenken  gegen  die  Aufnahme  des  Angemeldeten  bei,
so  hat  er  die  Anmeldung  dem  Kirchenvorstande  zur  Entschließung  vorzulegen.  Lehnt
dieser  die  Aufnahme  des  Angemeldeten  in  die  Wählerliste  ab,  so  ist  letzterem  hiervon
schriftlich  Kenntnis  zu  geben  mit  dem  Eröffnen,  daß  ein  etwaiger  Widerspruch  wider
die  Entschließung  zur  Vermeidung  des  Ausschlusses,  binnen  14  Tagen  vom  Tage  der
Behändigung  des  Beschlusses  an  gerechnet,  schriftlich  beim  Kirchenvorstande  anzu—
bringen  ist.  Über  den  Widerspruch  entscheidet  das  Domstiftliche  Konsistorium.

4.  Ausgeschlossen  von  der  Aufnahme  in  die  Wählerliste  sind:

a)  diejenigen,  die  durch  Verachtung  des  Wortes  Gottes  oder  durch  unehrbaren
Lebenswandel  öffentliches,  durch  nachhaltige  Besserung  nicht  wieder  gehobenes
Ärgernis  gegeben  haben;

b)  diejenigen,  die  trotz  Aufforderung  ihres  Seelsorgers  die  kirchliche  Trauung
unterlassen  oder  die  Taufe  ihrer  Kinder  trotz  Mahnung  verzögern;

e)  diejenigen,  die  nicht  unbescholten  sind  oder  wegen  eines  Mangels  der  88  44a
bis  g  der  Revidierten  Städteordnung  vom  24.  April  1873  oder  §  23  der  Landgemeindeordnung
  vom  11.  Juli  1913  bezeichneten  Art  von  der  Stimmberechtigung
  bei  den  Wahlen  der  bürgerlichen  Gemeinde  ausgeschlossen  sind.

5.  Liegt  gegen  einen  in  die  Wählerliste  Ausgenommenen  einer  der  Ausschließungsgründe
  unter  4  vor  oder  hört  ein  Aufgenommener  auf,  Mitglied  der  Kirchgemeinde
zu  sein,  so  ist  er  aus  der  Liste  zu  streichen.

6.  Vor  jeder  Kirchenvorstandswahl  ist  die  Wählerliste  mindestens  14  Tage
lang  öffentlich  auszulegen.  Zeit  und  Ort  der  Auslegung  ist  an  zwei  dem  Beginne
        <pb n="302" />
        —  286  —

der  Auslegung  vorausgehenden  Sonntagen  bei  dem  Hauptgottesdienste  bekannt
zu  geben.

Sobald  die  Wählerliste  öffentlich  ausgelegt  ist,  ist  eine  Aufnahme  in  diese  nicht
mehr  zulässig,  bis  das  Wahlverfahren  durch  die  in  §  15  vorgeschriebene  Bekanntmachung
  und  Verpflichtung  abgeschlossen  ist.  Ausgenommen  sind  solche  Aufnahmen,
die  infolge  von  Entscheidungen  über  Widersprüche  gegen  die  Ablehnung  von  Aufnahmen
  (vorstehend  3)  oder  über  Einwendungen  gegen  die  Wählerliste  (nachstehend  7)
zu  erfolgen  haben.

7.  Einwendungen  gegen  die  Wählerliste  sind  zur  Vermeidung  des  Ausschlusses
während  der  Auslegungsfrist  schriftlich  beim  Kirchenvorstande  anzubringen,  der  auf
sie  Entschließung  zu  fassen  und  diese  dem  Erheber  der  Einwendung  schriftlich  zu  eröffnen
  hat  mit  dem  Hinweise  darauf,  daß  ihm  binnen  einer  Woche  das  Recht  des  Widerspruches
  zustehe.  Über  den  Widerspruch  entscheidet  das  Domstiftliche  Konsistorium.
Dessen  Entscheidung  ist,  wenn  zur  Zeit  derselben  eine  bevorstehende  Wahl  zum  Kirchenvorstande
  und  deren  Zeitpunkt  bereits  verkündigt  ist,  für  diese  Wahl  endgültig.  Es  ist
jedoch  unbenommen,  innerhalb  der  Beschwerdefrist  die  Entscheidung  der  höheren
Behörde  für  spätere  Wahlen  anzurufen.

8.  Wählbar  sind  nur  selbständige  männliche  Haushaltungsvorstände  der  Kirchgemeinde,
  die  ein  Alter  von  30  Jahren  erreicht  haben,  sich  eines  guten  Rufes  erfreuen,
bewährten  christlich-katholischen  Sinnes  sind  und  keinen  der  Gründe  gegen  sich  haben,
die  nach  Ziffer  4  von  der  Aufnahme  in  die  Wählerliste  ausschließen.

89.
Wahl  des  Kirchenvorstandes.
1.  Die  Kirchgemeinde  wählt  die  Kirchenvorsteher  nach  Stimmenmehrheit.  Bei
Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  das  Los.
2.  Die  Wahl  geschieht  in  folgender  Weise:
Jedes  Mitglied  wird  von  den  Stimmberechtigten  der  Kirchgemeinde
gewählt.
Jeder  Wähler  bezeichnet  auf  einem  Stimmzettel  soviel  Namen,  als  Mit—
glieder  für  den  Kirchenvorstand  zu  wählen  sind.
Als  gewählt  gelten  diejenigen,  die  nach  diesen  Stimmzetteln  die  meisten
Stimmen  auf  sich  vereinigt  haben.
3.  In  der  Regel  ist  der  Kirchort  der  Wahlort.  Nach  Bedürfnis  können  auch
mehrere  Wahlorte  durch  den  Kirchenvorstand  bez.  für  die  erste  Wahl  durch  den  Pfarrer
in  Gemeinschaft  mit  den  bisherigen  Kirchgemeindevertretern  bestimmt  werden.
        <pb n="303" />
        —  287  —

4.  Wo  die  katholischen  Glaubensgenossen  eines  Ortes  einer  Nachbarparochie
ihres  Bekenntnisses  zugewiesen  worden  sind,  haben  sie  in  dieser  bei  Erfüllung  der
sonstigen  Voraussetzungen  Stimm-  und  Wahlrecht  für  die  Kirchenvorstandswahl,
solange  diese  Zuweisung  dauert.

8  10.
Abkündigung  der  Wahl.  Wahlausschuß.

1.  Die  Wahl  ist  Sonntags,  wenigstens  acht  Tage  vorher,  von  der  Kanzel  unter
angemessener  Ermahnung  der  Wähler  abzukündigen  und  unter  Leitung  eines  Wahlausschusses
  vorzunehmen.  Den  Vorsitz  im  Wahlausschusse  führt  der  Vorsitzende  im
Kirchenvorstande  oder  dessen  Stellvertreter;  der  Kirchenvorstand  ernennt  die  erforderliche
  Anzahl  von  Beisitzern.

2.  Den  Wahlausschuß  für  die  erste  Wahl  ernennt  der  Pfarrer  in  Gemeinschaft
mit  den  bisherigen  Kirchgemeindevertretern.

11.
Obliegenheiten  des  Wahlausschusses.

Der  Wahlausschuß  hat  darauf  zu  achten,  daß  niemand  eine  Stimme  abgebe,  der
dazu  nicht  berechtigt  ist,  daß  niemand  gewählt  werde,  der  nicht  wählbar  ist,  daß  jede
Wahlstimme  richtig  aufgezeichnet  und  gezählt  und  die  Stimmenmehrheit  richtig  berechnet
  werde.

12.
Wahlverfahren.

Die  Wahl  erfolgt  durch  schriftliche,  persönliche  Stimmgebung  auf  eine  nach  den
örtlichen  Verhältnissen  festzustellende  Weise.  Über  den  Erfolg  der  Abstimmung  und
Wahl  ist  eine  Niederschrift  aufzunehmen  und  das  Ergebnis  der  Wahl  dem  Domstiftlichen
  Konsistorium  anzuzeigen.

13.
Entscheidung  über  die  Gültigkeit  der  Wahl.

Fällt  die  Wahl  auf  eine  Person,  der  nach  Ansicht  des  Wahlausschusses  die  Wählbarkeit
  abgeht,  so  hat  hierüber,  wenn  der  Gewählte  bei  der  Eröffnung  des  Wahlausschusses
  sich  nicht  beruhigt,  das  Domstiftliche  Konsistorium  zu  entscheiden.

14.
Ausnahmsweise  Leitung  der  Wahl  durch  ein  Mitglied  des  Domstiftlichen  Konsistoriums.
In  größeren  Gemeinden,  oder  wo  sonst  die  Verhältnisse  schwieriger  sind,  kann
auch  ein  vom  Domstiftlichen  Konsistorium  zu  bestimmendes  Konsistorialmitglied  auf
1915.  50
        <pb n="304" />
        —  288  —

Antrag  des  Wahlausschusses  die  Leitung  der  Wahlhandlung  übernehmen.  Das  be—
treffende  Konsistorialmitglied  tritt  dann  mit  dem  Wahlausschusse  zusammen  und  hat
in  Gemeinschaft  mit  ihm  dessen  Obliegenheiten  und  Befugnisse.

8  15.
Bekanntmachung  und  Verpflichtung  der  Gewählten.

Der  Erfolg  der  Wahlen  ist  am  nächsten  Sonntage  bei  dem  Hauptgottesdienste
der  versammelten  Gemeinde  bekannt  zu  machen.  Hierbei  überträgt  der  Pfarrer  den
Gewählten  im  Namen  der  Kirchgemeinde  ihr  Amt  und  nimmt  sie  mittels  Handschlags
in  Pflicht.

8  16.
Gründe  zulässiger  Ablehnung.

1.  Die  Übernahme  des  Kirchenvorsteheramtes  kann  abgelehnt  werden:
a)  von  denjenigen,  die  unmittelbar  vorher  oder  vor  nicht  länger  als  drei  Jahren
Kirchenvorsteher  gewesen  sind;
b)  bei  einem  Lebensalter  von  60  Jahren;
J)  wegen  anderer  erheblicher  Entschuldigungsgründe,  worüber  der  Kirchenvorstand,
vorbehältlich  der  Berufung  an  das  Domstiftliche  Konsistorium,  entscheidet.
2.  Wer  ohne  solchen  Grund  sich  weigert,  das  Amt  eines  Kirchenvorstehers  zu
übernehmen,  oder  wegen  Vernachlässigung  der  Amtspflicht  aus  dem  Kirchenvorstande
entlassen  wird,  verliert  auf  die  Zeit,  für  die  er  gewählt  war,  sein  Stimmrecht.

§  1.
Dauer  des  Amtes.  Ergänzung  im  Laufe  einer  Wahlperiode.

1.  Das  Amt  wird  auf  sechs  Jahre  übernommen,  jedoch  so,  daß  allemal  nach  drei
Jahren  die  Hälfte  der  Kirchenvorsteher  ausscheidet.  Diese  Hälfte  wird  nach  den  ersten
drei  Jahren,  insofern  nicht  eine  gütliche  Vereinigung  darüber  unter  den  Mitgliedern
stattfindet,  durch  das  Los  bestimmt.  Später  treten  allemal  diejenigen  ab,  die  sechs.
Jahre  zuvor  gewählt  worden  sind.

2.  Die  Abtretenden  sind  jedoch  wieder  wählbar.

3.  Scheiden  im  Laufe  der  dreijährigen  Wahlperiode  von  der  Gemeinde  gewählte
Kirchenvorsteher  aus,  so  treten  diejenigen  an  deren  Stelle,  die  bei  der  allgemeinen
Wahl  die  nächsthöchste  Stimmenzahl  erhalten  hatten.

4.  Bestehenden  ortsgesetzlichen  anderen  Bestimmungen  ist  auch  hierbei  nachzugehen
  (vergl.  3§§  3  und  6).
        <pb n="305" />
        —  289  —

8  18.
Wirkungskreis  des  Kirchenvorstandes.

Der  Kirchenvorstand  soll  im  allgemeinen  in  stetem  Hinblick  auf  den  Beruf

der  Kirchgemeinde  (§1),  an  seinem  Teile  zur  Verwirklichung  ihrer  Aufgabe  nach
Kräften  beitragen.  Er  hat  daher  insbesondere  folgende  Obliegenheiten  und
Befugnisse:

1.

Erhaltung  von  Zucht  und  Sitte  und  Belebung  des  christlichen  Sinnes  in  der
Kirchgemeinde;

Beaufsichtigung,  Aufrechterhaltung  und  Förderung  der  äußeren  Ordnung  beim

Gottesdienste;

3.  Aufsicht  über  die  kirchlichen  Gebäude  und  deren  Gebrauch;
4.  die  unter  Mitwirkung  des  Kirchenpatrons  zu  vollziehende  Verwaltung  und  nächste

Beaufsichtigung  des  Vermögens  der  Kirche  und  der  ihr  gewidmeten  oder  sonst
mit  dem  Kirchenvermögen  verbundenen  Stiftungen;

.  die  Aufsicht  über  Verlösung  der  Kirchensitze  und  Grabstellen  und  über  Führung

der  bezüglichen  Register;

.  Mitwirkung  und  Erklärung  namens  der  Gemeinde  bei  Anderungen  des  Kirchenbezirks,

  der  örtlichen  kirchlichen  Einrichtungen  und  der  Kirchenämter;

Ausübung  der  Rechte,  die  bei  Besetzung  der  niederen  Kirchenämter  der  Kirchgemeinde

  zustehen,  und  Aufsicht  über  die  niederen  Kirchendiener;

Vertretung  des  Kirchenlehns  und  der  Kirchgemeinde  in  Rechtsangelegenheiten.

9  19.
Zu  §  18  Ziffer  1.

1.  Der  Kirchenvorstand  soll  nicht  bloß  durch  ein  ehrbares  und  christliches  Leben

seiner  einzelnen  Mitglieder  der  Kirchgemeinde  mit  einem  guten  Beispiele  vorleuchten,
sondern  auch  durch  besonnene  Anwendung  aller  sich  hierzu  eignenden  Mittel  ebenso
lebendiges  Christentum  in  der  Gemeinde  im  ganzen  und  in  ihren  einzelnen  Gliedern

fördern,  und  dasjenige,  was  sitten=  und  seelenverderblich  wirken  kann,  nach  Kräften
hindern.

2.  Den  einzelnen  Kirchenvorstehern  steht  ein  amtliches  Urteil  über  das  Privatleben

  Anderer  nicht  zu,  sie  haben  vielmehr  ihre  Wirksamkeit  in  obiger  Beziehung  nur
inmitten  des  Kirchenvorstandes  auszuüben.

50“
        <pb n="306" />
        —  290  —

8  20.
Zu  §&amp;amp;  18  Ziffer  2.

1.  In  der  angegebenen  Beziehung  haben  die  Kirchenvorsteher  über  die  Befolgung
  der  allgemeinen  Gesetze  und  örtlichen  Ordnungen  zu  wachen  und  die  Geistlichen
  in  ihrer  darauf  gerichteten  Tätigkeit  zu  unterstützen.

2.  Der  Pfarrer  und  alle  übrigen  Geistlichen  sind  in  ihrer  persönlichen  Amtstätigkeit,
  was  Lehre,  Seelsorge,  Verwaltung  der  Sakramente  und  die  übrigen  heiligen
Handlungen  sowie  auch  ihre  amtliche  Geschäftsführung  anlangt,  von  dem  Kirchenvorstande
  unabhängig.

3.  Sollten  jedoch  die  Kirchenvorsteher  in  der  Amtsführung  oder  in  dem  Wandel
des  Pfarrers  oder  eines  anderen  Geistlichen  der  Parochie  etwas  wahrnehmen,  was
seiner  amtlichen  Stellung  oder  dem  Wohle  der  Gemeinde  zuwider  ist,  so  sind  sie  sowohl
befugt  als  verpflichtet,  solches  im  Kirchenvorstande  zur  Sprache  zu  bringen,  der  nötigenfalls
  dem  Domstiftlichen  Konsistorium  Anzeige  davon  zu  machen  hat.

21.
Zu  18  Ziffer  3.

1.  Der  Kirchenvorstand  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Kirche  und  die  ihr  gehörigen,
namentlich  die  den  Kirchendienern  zu  ihrem  Gebrauche  überwiesenen  Gebäude,  die
Gottesäcker  und  Gottesackermauern  und  andere  dergleichen  Anlagen  im  baulichen,
dem  Bedürfnisse  allenthalben  entsprechenden  Stande  erhalten  werden.

2.  Er  hat  über  alle  zu  diesem  Zwecke  vorzunehmenden  Bauten  Beschluß  zu  fassen
und,  soweit  Kirchensteuern  erforderlich  sind,  nach  behördlicher  Genehmigung  zu  deren
Erhebung  beziehungsweise  nach  Gehör  der  bürgerlichen  Gemeinde  (vergl.  Kirchensteuergesetz),
  und  —  vorbehältlich  der  zuständigen  Entschließungen  des  Ministeriums
des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  und  der  Baupolizeibehörden  —  nach  Genehmigung
  der  Vornahme  des  Baues  durch  das  Domstiftliche  Konsistorium  mit  der
Ausführung  solcher  Baulichkeiten  Einzelne  aus  seiner  Mitte  oder  Dritte  zu  beauftragen.


3.  Den  Gebrauch  der  Kirchen  für  andere  Handlungen  als  die,  welche  zum  Gottesdienste
  der  römisch-katholischen  Kirche  gehören,  zu  gestatten,  liegt  nicht  in  der  Befugnis
des  Kirchenvorstandes.

x
Zu  §&amp;amp;  18  Ziffer  4.

1.  Wo  jetzt  schon  besondere  Beamte  für  die  Verwaltung  des  Kirchenvermögens

und  der  mit  diesem  verbundenen  Stiftungs=  und  anderen  Kassen  bestellt  sind,  bewendet
        <pb n="307" />
        —  291  —

es  hierbei  sowie  bei  der  seitherigen  Art  und  Weise  ihrer  Wahl,  solange  nicht  eine  Ab—
änderung  vom  Kirchenvorstande  beantragt  und  nach  Gehör  der  derzeitigen  Anstellungs—
berechtigten  vom  Domstiftlichen  Konsistorium  genehmigt  wird.  An  anderen  Orten
wählt  der  Kirchenvorstand  in  der  Regel  aus  seiner  Mitte  einen  Rechnungsführer.
Dieser  besorgt  die  Einnahme  und  Ausgabe  bei  dem  Kirchenvermögen  und  den  damit
verbundenen  Kassen  und  führt  die  Rechnung  darüber;  er  ist  zu  diesem  Amte  eidlich
zu  vexpflichten.

2.  Der  Kirchenvorstand  hat  den  Rechnungsführer  zu  beaufsichtigen  und  mit  ihm
gemeinschaftlich  für  Erhaltung  des  Kirchen-,  Pfarr=  und  Stiftungsvermögens,  der
Kirchen=  und  Pfarrgüter,  der  geistlichen  Gebäude  und  deren  Ausstattungsgegenstände
Sorge  zu  tragen.

3.  Nähere  Bestimmungen  hierüber  werden  durch  die  dem  Rechnungsführer  von
dem  Domstiftlichen  Konsistorium  unter  Vernehmung  mit  dem  Kirchenpatrone  und  dem
Kirchenvorstande  zu  erteilende  Dienstanweisung  getroffen.

4.  Alljährlich  ist  über  Einnahme  und  Ausgabe  bei  dem  Vermögen  der  Kirche  und
der  mit  ihm  verbundenen  Stiftungs=  und  anderen  Kassen  sowie  über  die  Bedürfnisse
der  Kirchgemeinde  überhaupt  ein  Voranschlag  aufzustellen  und  dem  Domstiftlichen  Konsistorium
  zur  Genehmigung  vorzulegen.

5.  Ausgaben  aus  dem  Kirchenvermögen  und  den  mit  ihm  verbundenen  Kassen,
die  über  den  Voranschlag  hinaus  vom  Kirchenvorstande  beantragt  werden,  bedürfen
der  gleichen  Genehmigung  des  Domstiftlichen  Konsistoriums.

6.  Die  Kirch=  und  Stiftungsrechnungen  sind  alljährlich  vom  Kirchenvorstande  an
das  Domstiftliche  Konsistorium  zur  Prüfung  und  Richtigsprechung  einzureichen.

8  23.
Zu  §  18  Ziffer  5.

1.  Der  Kirchenvorstand  hat  darüber  zu  wachen,  daß  die  Verlösung  der  Kirchenstühle,
  wo  eine  solche  stattfindet,  und  die  Anweisung  der  Grabstellen  auf  den  Gottesäckern
  ordnungsmäßig  erfolge,  auch  etwa  vorhandenen  Gottesackerordnungen  nachgegangen
  werde.

2.  Um  die  gehörige  Verrechnung  der  erhobenen  Gebühren  in  der  Kirchrechnung
oder  Gottesackerkassenrechnung  prüfen  zu  können,  ist  er  befugt,  in  die  über  Kirchenstühle
  und  Grabstellen  von  dem  Pfarrer  oder  anderen  Beamten  zu  führenden  Register
Einsicht  zu  nehmen.
        <pb n="308" />
        –  292  —

824.
Zu  §  18  Ziffer  6.
1.  Bei  Veränderungen  der  Grenzen  des  Parochialbezirkes  ist  der  Kirchenvorstand,

damit  er  die  Interessen  der  beteiligten  Gemeinden  wahren  könne,  zu  hören.  Er  kann
auch  aus  eigener  Bewegung  Anträge  auf  solche  Veränderungen  stellen.

2.  Abänderungen  in  der  Gottesdienstordnung  sind  kein  Gegenstand  der  Entschließung
  einzelner  Kirchgemeinden  und  ihrer  Organe.

8  25.
Zu  §  18  Ziffer  7.

1.  Glöckner,  Küster  und  andere  niedere  Kirchendiener,  insofern  deren  Stellen
nicht  mit  Schulämtern  verbunden  sind,  werden  von  dem  Kirchenvorstande  frei  gewählt
und  verpflichtet.  Ist  jedoch  aus  besonderem  Grunde  eidliche  Verpflichtung  erforderlich,
so  erfolgt  diese  durch  das  Domstiftliche  Konsistorium.

2.  Die  Trennung  eines  Kirchenamtes  von  einem  Schulamte  oder  die  Verbindung
des  ersteren  mit  einem  solchen  kann  nach  Gehör  des  Schulvorstandes  nur  mit  Genehmigung
  des  Domstiftlichen  Konsistoriums  und  der  obersten  Schulbehörde  erfolgen.

26.
Zu  §&amp;amp;  18  Ziffer  8.
1.  Der  Kirchenvorstand  vertritt

a)  das  Kirchenlehn  in  allen  Angelegenheiten,  bestellt  für  dieses  in  Rechtsangelegenheiten
  den  Aktor  und  vollzieht  die  Schuldverschreibung,  wenn  für
die  Kirche  ein  Kapital  aufgenommen  wird.  Um  eine  Rechtsstreitigkeit  zu  beginnen,
  in  der  nicht  nur  eine  fällige  Schuldforderung  eingeklagt  werden  soll,
ist  die  Genehmigung  des  Domstiftlichen  Konsistoriums  ebenso  wie  zu  der  Abschließung
  eines  Vergleichs  hierüber,  einzuholen.

2.  Zur  Verwendung  von  Kapitalien  aus  dem  Stammvermögen  der  Kirche,  zur
Veräußerung  von  Grundstücken  und  nutzbaren  Rechten  derselben,  sowie  zur  Aufnahme
von  Kapitalien  auf  den  Kredit  der  Kirche  bedarf  es  der  Genehmigung  des  Domstiftlichen
  Konsistoriums  und  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

3.  Kollidieren  die  Interessen  der  Kirche  mit  denen  der  Kirch=  oder  bürgerlichen
Gemeinde,  der  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  oder  des  Kirchenpatrons,  so  hat  das
Domstiftliche  Konsistorium  solche  wahrzunehmen  und  für  deren  Vertretung  Sorge  zu
tragen.
        <pb n="309" />
        —  293  —

4.  Die  Vertretung  der  geistlichen  Lehne  steht  zwar  nicht  dem  Kirchenvorstande,
sondern  dem  Domstiftlichen  Konsistorium  zu,  der  Kirchenvorstand  hat  aber  über  ihre
Erhaltung  und  pflegliche  Benutzung  die  nächste  Aufsicht  zu  führen  und  ist  bei  jeder
Veränderung  oder  Verminderung  des  Hauptbestandes  mit  seinem  Gutachten  zu  hören.

5.  Der  Kirchenvorstand  vertritt  ferner

b)  die  Kirchgemeinde  nicht  nur  in  Rücksicht  ihrer  kirchlichen  Angelegenheiten,
sondern  auch  in  Rechtsangelegenheiten  und  Rechtsstreitigkeiten  gegen  jeden
Dritten  sowie  gegen  Einzelne  in  ihrer  Mitte.

Die  durch  das  Gesetz  vom  30.  März  1844  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  140  flg.)  geordnete
Vertretung  der  Kirchgemeinden  in  Rechtsstreitigkeiten  geht  daher  auf  den  Kirchenvorstand
  über.

827.
Unentgeltliche  Verwaltung  des  Amtes  eines  Kirchenvorstehers.

1.  Das  Amt  eines  Kirchenvorstehers  ist  ein  Ehrenamt  und  daher  unentgeltlich
zu  verwalten.

2.  Den  Rechnungsführern  kann  für  ihre  besondere  Mühewaltung  aus  dem
Kirchenvermögen  oder  anderen  hierzu  geeigneten  Fonds  mit  Genehmigung  des  Dom—
stiftlichen  Konsistoriums  eine  angemessene  Vergütung  ausgesetzt  werden.  Notwendige
Verläge,  welche  die  Kirchenvorsteher  bei  Verrichtung  ihrer  Amtsgeschäfte  zu  bestreiten
haben,  werden  ihnen  aus  dem  Kirchenvermögen  ersetzt,  auch  wird  ihnen  für  amtliche
Reisen  eine  billige  Entschädigung  gewährt.

8  28.
Versammlungen  und  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes.

1.  Der  Kirchenvorstand  versammelt  sich,  von  dem  Vorsitzenden  einberufen,
mindestens  vierteljährlich  einmal.  Der  Vorsitzende  kann  auch  außerordentliche  Versammlungen
  veranstalten  und  ist  dazu  verpflichtet,  wenn  die  Hälfte  der  Kirchenvorsteher
  solches  beantragt.

2.  Der  Kirchenvorstand  beschließt  nach  Stimmenmehrheit;  zu  einem  gültigen
Beschlusse  ist  die  Anwesenheit  von  zwei  Dritteilen  seiner  Mitglieder  erforderlich.  Bei
Stimmengleichheit  gebührt  dem  Vorsitzenden  die  Entscheidstimme.

3.  Bei  Wahlen  entscheidet  im  Falle  der  Stimmengleichheit  das  vom  Vorsitzenden
zu  ziehende  Los.

4.  Der  Vorsitzende  führt,  wenn  nicht  von  ihm  ein  geeigneter  Beamter  als  Schriftführer
  verwendet  werden  kann,  oder  vom  Kirchenvorstande  ein  Schriftführer  gewählt
wird,  über  die  Verhandlungen  eine  Niederschrift,  in  die  wenigstens  alle  Beschlüsse
        <pb n="310" />
        —  294  —

einzutragen  sind,  verwahrt  die  Akten,  sorgt  für  Ausführung  der  Beschlüsse  und  ver—
mittelt  den  Geschäftsverkehr  mit  dem  Domstiftlichen  Konsistorium  und  anderen  Be—
hörden.  Er  hat  auch  das  Recht,  Beschlüsse,  die  er  bedenklich  findet,  nach  Beschaffenheit
der  Sache  dem  Domstiftlichen  Konsistorium  vorzulegen  und  die  Ausführung  bis  zu
dessen  Entscheidung  auszusetzen.
29.
Entlassung  eines  Linhenvorsebe  a  Auflösung  des  Kirchenvorstandes.

1.  Wenn  ein  Kirchenvorsteher  eine  von  den  Eigenschaften  der  Wählbarkeit  ver—
liert,  wenn  er  sein  Amt  beharrlich  vernachlässigt  oder  dieses  mißbraucht,  so  ist  dessen
Entlassung  bei  dem  Domstiftlichen  Konsistorium  zu  beantragen  und  von  diesem,  falls
der  Antrag  nicht  von  dem  Kirchenvorstande  selbst  ausgeht,  nach  vorheriger  Vernehmung
mit  demselben  zu  verfügen.

2.  Würde  ein  Kirchenvorstand  seine  Pflichten  auffällig  vernachlässigen  oder  ver—
letzen,  so  soll  er  nach  Befinden  vom  Domstiftlichen  Konsistorium  aufgelöst  und  die  Wahl
eines  neuen  Kirchenvorstandes  angeordnet  werden.  Das  Konsistorium  kann  in  solchem
Falle  den  schuldigen  Mitgliedern  auf  gewisse  Zeit,  jedoch  auf  nicht  länger  als  sechs
Jahre  die  Wählbarkeit  entziehen.

8  30.
Kirchgemeindeversammlungen.

1.  Wenn  das  Domstiftliche  Konsistorium  oder  eine  höhere  Behörde  des  Kirchen—
regiments  für  angemessen  findet,  eine  Angelegenheit  nicht  der  Entschlicßung  des
Kirchenvorstandes  zu  überlassen,  sondern  einen  Beschluß  der  ganzen  Kirchgemeinde
herbeizuführen,  so  ist  auf  dessen  Anordnung  eine  Versammlung  sämtlicher  stimmberechtigter
  Gemeindeglieder  zu  berufen.

2.  Dies  geschieht  durch  Abkündigung  von  der  Kanzel  an  zwei  aufeinanderfolgenden
Sonntagen.

3.  Die  Versammlung  leitet  in  der  Regel  der  Kirchenvorstand,  das  Domstiftliche
Konsistorium  kann  aber  die  Leitung  einem  besonderen  Kommissar  übertragen.

4.  Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  sich  zwei  Drittel  der  erschienenen
  stimmberechtigten  Gemeindemitglieder  für  eine  Ansicht  erklärt  haben.
Gelangt  die  Versammlung  zu  keinem  gültigen  Beschlusse,  so  ist  die  Entschließung  in
dieser  Angelegenheit  dem  Kirchenvorstande  zu  überlassen.

31.
Rechte  der  Kollatoren  und  Patrone.
Soweit  nicht  ausdrücklich  durch  dieses  Provinzialstatut  etwas  anderes  bestimmt
ist,  verbleibt  es  bei  den  seitherigen  Rechten  der  Kollatoren  und  Patrone,  wie  solche
        <pb n="311" />
        —  295  —

durch  die  Partikularverfassung  gewährleistet  und  in  der  Verordnung  vom  1.  Juni
1863  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  494)  näher  bezeichnet  sind.

32.

Dieses  Statut  tritt  am  1.  Januar  1916  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Provinzialstatut  eigenhändig  vollzogen  und  Unser
Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  20.  Dezember  1915.

Friedrich  August.

 

Dr.  Heinrich  Beck.

 

 

Druck  und  Berlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.

1915.  51
        <pb n="312" />
        <pb n="313" />
        —  297  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

26.  Stück  vom  Jahre  1915.

 

 

Inbakt:  Nr.  91.  Verordnung,  die  Aufbringung  des  Bedarfs  für  die  katholischen  Kirchen  der
Erblande  betr.  S.  297.  —  Nr.  92.  Bekanntmachung  über  die  Zusammensetzung  des
Landtagsausschusses  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden.  S.  316.  —  Nr.  93.  Verordnung,
die  Aufhebung  einzelner  Bestimmungen  der  Verordnung  über  die  Vertretung  der  Kirchenlehen
  und  sonstiger  geistlicher  Lehen  der  katholischen  Kirche  vom  28.  Mai  1902  sowie  die
Vollziehung  der  von  den  Kirchenvorständen  der  katholischen  Kirchgemeinden  in  der  Oberlausitz
  auszustellenden  Urkunden  betr.  S.  317.

 

 

 

Nr.  91.  Verordnung,

die  Aufbringung  des  Bedarfs  für  die  katholischen  Kirchen  der  Erblande
betreffend:

vom  27.  Dezember  1915.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  auf  Grund  und  zur  Ausführung  von  §.  26
des  Kirchensteuergesetzes  vom  11.  Juli  1913  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  223)  im  Einverständnisse
  mit  dem  Finanzministerium  folgendes  verordnet:

Einleitende  Bestimmungen.

§  1.  1.  Der  Bedarf  für  die  katholischen  Kirchen  der  Erblande,  soweit  solcher
nicht  aus  deren  eigenem  Vermögen  oder  aus  Zuflüssen  und  besonderen  Vermögensbeständen,
  die  für  sie  bestimmt  sind,  gedeckt  werden  kann  oder  nicht  aus  der  Staatskasse
  bestritten  wird,  ist  von  den  römisch-katholischen  Glaubensgenossen  in  den  Erblanden
  gemeinsam  aufzubringen.

2.  Erhoben  werden  Besitzwechselabgabe,  Grundsteuer  und  Einkommensteuer.

§2.  1.  Die  Haushaltpläne  (Voranschläge)  für  die  katholischen  Kirchen  sind  vom
Apostolischen  Vikariate  bis  zum  15.  Dezember  jedes  Jahres  beim  Ministerium  des
Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  in  doppelten  Stücken  einzureichen.

2.  Das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  stellt  die  Haushaltpläne
  fest  und  ermittelt  hiernach  sowie  unter  Berücksichtigung  der  sonst  für  die  katholischen
  Kirchen  der  Erblande  zu  bestreitenden  Ausgaben,  der  nötigen  Betriebsmittel

einerseits  sowie  der  vorhandenen  Deckungsmittel  andrerseits  den  durch  Kirchensteuern
aufzubringenden  Jahresbedarf.

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  31.  Dezember  1915.  52
        <pb n="314" />
        —  298  —

83.  Andere  Befreiungen  von  katholischen  Kirchensteuern  als  die  in  dieser  Verordnung
  oder  in  anderen  Gesetzen  oder  Staatsverträgen  geordneten  finden  nicht
statt  und  können  weder  durch  Verjährung  entstehen  noch  auf  Grund  eines  anderen
Rechtstitels  erworben  werden.

§  4.  1.  Der  König  und  die  Königin,  ingleichen  die  Königlichen  Witwen  sind
für  ihre  Person  und  abgesehen  vom  Grundbesitze  von  Kirchensteuern  befreit.

2.  Befreiung  von  Kirchensteuern  steht  überdies  den  staatlichen  Grundstücken  und
Gebäuden  zu,  die  auf  Grund  von  §  17  der  Verfassungsurkunde  dem  Könige  zur
freien  Benutzung  überlassen  sind,  sowie  den  zum  Königlichen  Hausfideikommiß  gehörigen,
  aus  der  Zivilliste  erworbenen  Gebäuden  und  Grundstücken.

8  5.  1.  Befreit  sind  die  in  die  katholische  Kirche  zu  Schirgiswalde  sowie  in
katholische  Kirchen  der  Oberlausitz  gewiesenen  Katholiken  der  Erblande,  solange  dies
Verhältnis  besteht.  Diese  Befreiung  erstreckt  sich  nicht  auf  den  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb
  in  anderen  Teilen  der  Erblande.

2.  Für  die  Besteuerung  der  Militärpersonen,  der  ehemaligen  Militärpersonen
und  der  Hinterbliebenen  beider  bewendet  es  bei  den  bestehenden  reichs=  und  landesgesetzlichen
  Vorschriften,  soweit  nicht  in  §  19,  b  etwas  anderes  bestimmt  ist.

Besitzwechselabgabe.

§  6.  1.  Die  kirchliche  Besitzwechselabgabe  wird  von  den  römisch-katholischen
Glaubensgenossen  bei  dem  Erwerbe  eines  in  den  Erblanden  belegenen  Grundstücks
erhoben.  Sie  beträgt  ½%  vom  Werte  des  erworbenen  Grundstücks.

2.  Werden  zwei  oder  mehrere  in  den  Erblanden  gelegene  Grundstücke  gegen
einander  vertauscht,  so  ist  die  Abgabe  vom  Werte  eines  jeden  der  getauschten  Grundstücke
  zu  entrichten.

3.  Als  Grundstück  im  Sinne  dieser  Vorschriften  ist  auch  ein  Anteil  an  einem
Grundstücke  anzusehen.  In  Zweifelsfällen,  oder  wenn  ein  Rechtsverhältnis  zur  gesamten
  Hand  besteht,  wird  der  betreffende  Anteil  nach  Kopfteilen  berechnet.

§  7.  Die  Abgabe  ist  bei  dem  auf  Grund  einer  freiwilligen  Veräußerung  erfolgenden
  Erwerbe  des  Eigentums  an  einem  Grundstücke  zu  entrichten.  Die  Abgabepflicht
  tritt  mit  dem  Eintrage  des  neuen  Erwerbers  im  Grundbuche  ein.

§  8.  Die  Abgabe  ist  ferner  bei  dem  auf  Grund  des  Zuschlags  im  Zwangsversteigerungsverfahren
  erfolgenden  Erwerbe  eines  Grundstücks  zu  entrichten.  Die
Abgabepflicht  tritt  mit  dem  Eintrage  des  neuen  Erwerbers  im  Grundbuche  ein.
        <pb n="315" />
        —  299  —

§  9.  1.  Die  Abgabe  ist  ferner  zu  entrichten,  wenn  das  Eigentum  an  einem
Grundstücke  durch  Erbfolge  oder  Nacherbfolge  oder  kraft  einer  Familienanwartschaft
erworben  wird.

2.  Die  Abgabepflicht  tritt  solchen  Falls  6  Monate  nach  dem  Anfalle  oder  mit
Ablauf  der  Ausschlagungsfrist  oder,  falls  die  Eintragung  im  Grundbuche  vorher
erfolgt,  mit  dieser  ein.  Sie  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Erwerber  ausschlägt,  oder
wenn  er  das  Grundstück  zur  Erfüllung  eines  Vermächtnisses  oder  einer  Auflage
an  einen  anderen  aufzulassen,  oder  wenn  er  es  vor  dem  Eintritte  der  Abgabe—
pflicht  veräußert  hat.

§  10.  1.  Nur  mit  dem  halben  Satze  der  Besitzwechselabgabe  wird  herangezogen:

a)  wer  ein  Grundstück  als  Erbe,  Nacherbe  oder  auf  Grund  einer  Familienanwartschaft
  erwirbt,  wenn  er  zum  Erblasser  oder  bisherigen  Anwartschaftsbesitzer
  im  Verhältnisse  eines  Pflichtteilsberechtigten  gestanden  hat;

b)  derjenige,  dem  ein  Grundstück  zum  Zwecke  der  Auseinandersetzung  unter
Miterben  oder  zur  Befriedigung  seines  Pflichtteilsanspruchs  oder  zur  Erfüllung
  eines  Vermächtnisses,  einer  Auflage  oder  einer  Schenkung  von
Todeswegen  überlassen  wird,  wenn  er  zum  Erblasser  im  Verhältnisse  eines
Pflichtteilsberechtigten  gestanden  hat;

c)  wer  ein  Grundstück  in  der  Zwangsversteigerung  ersteht,  sofern  er  nachweist,
daß  er  am  Verfahren  als  Miteigentümer,  Schuldner,  haftbarer  Vorbesitzer,
Gläubiger  oder  Bürge  beteiligt  ist.

2.  Für  Zwangsversteigerungen  zum  Zwecke  der  Aufhebung  einer  Gemeinschaft
nach  §  753  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gilt  diese  Ermäßigung  nur,  wenn  bei  der
Zwangsversteigerung  eines  in  Erbengemeinschaft  befindlichen  Grundstücks  ein  Miterbe
  Ersteher  ist.

§  11.  1.  Als  Wert  des  Grundstücks  gilt  die  vereinbarte  Erwerbssumme  oder
die  Erstehungssumme.

2.  Ist  eine  Erwerbssumme  nicht  vereinbart  oder  nicht  bekannt,  so  wird  der
Grundstückswert  nach  der  Zahl  der  auf  dem  Grundstücke  ruhenden  Grundsteuereinheiten
  dergestalt  berechnet,  daß  als  Wert  jeder  Grundsteuereinheit  der  Betrag
von  50  Mark  angenommen  wird.

3.  Bleibt  die  vereinbarte  Erwerbssumme  oder  die  Erstehungssumme  hinter  der
nach  der  Vorschrift  unter  2  gefundenen  Wertsumme  zurück,  so  ist  letztere  maßgebend.

4.  Der  Grundstückswert  ist  ohne  den  Wert  der  zu  gewerblichen  oder  landwirtschaftlichen
  Zwecken  dienenden  Maschinen,  gleichviel  ob  sie  Zubehör  oder  Bestandteile
  des  Grundstücks  sind,  zu  berechnen.

52
        <pb n="316" />
        —  300  —

8  12.  Die  Steuerpflichtigen  haben  innerhalb  2  Wochen  nach  Eintritt  der  Abgabepflicht
  der  Gemeindebehörde  den  die  Steuer  begründenden  Vorgang  unter
Mitteilung  aller  für  die  Festsetzung  der  Abgabe  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse
  anzuzeigen.  Hierbei  sind  die  die  Abgabepflicht  begründenden  Urkunden  in
Urschrift  oder  beglaubigter  Abschrift  vorzulegen.

§  13.  Über  die  Besitzwechselabgabe  ist  dem  Abgabepflichtigen  ein  Steuerbescheid
  von  der  Gemeindebehörde  zuzustellen.  Der  Abgabebetrag  ist  binnen
3  Wochen  nach  der  Zustellung  an  die  Gemeindebehörde  abzuführen.

§  14.  Die  Berechtigung  zur  Nachforderung  von  Besitzwechselabgabe  beschränkt
sich  auf  die  Frist  von  10  Jahren  seit  dem  Ablaufe  des  Jahres,  in  dem  die  Forderung
  entstanden  ist.
Grundsteuer.

§  15.  Von  dem  in  den  Erblanden  belegenen  Grundbesitze  römisch-katholischer
Glaubensgenossen  wird  eine  kirchliche  Grundsteuer  im  Wege  gleichmäßiger  Zuschläge
  zur  Staatsgrundsteuer  erhoben.  Der  Grundsteuer  unterliegen  bebaute  und
unbebaute  Grundstücke.  Sie  beträgt  bis  auf  weiteres  2  Pfennige  auf  die  staatliche
Grundsteuereinheit.  Der  Steuererhebung  sind  die  am  ersten  staatlichen  Grundsteuertermine
  (1.  Februar)  vorhanden  gewesenen  Steuereinheiten  zu  Grunde  zu
legen.

§  16.  Zur  Zahlung  der  Grundsteuer  ist  verpflichtet,  wer  Eigentümer  des  Grundstücks
  ist.  Miteigentümer  und  Eigentümer  zur  gesamten  Hand  haften  als  Gesamtschuldner.


§  17.  Ist  eine  Mehrheit  natürlicher  Personen  an  dem  Grundbesitze  beteiligt,
und  befinden  sich  darunter  neben  katholischen  Glaubensgenossen  auch  Nichtkatholiken,
so  wird  zur  katholischen  Kirchengrundsteuer  nur  der  Betrag  erhoben,  der  auf  die
Katholiken  nach  ihren  Anteilen  am  Eigentume  entfällt.  In  Zweifelsfällen,  oder
wenn  ein  Rechtsverhältnis  zur  gesamten  Hand  besteht,  wird  der  auf  die  Katholiken
entfallende  Betrag  nach  Kopfteilen  berechnet.

Einkommensteuer.

§  18.  1.  Beitragspflichtig  zur  kirchlichen  Einkommensteuer  sind  alle  römischkatholischen
  Glaubensgenossen,  die  in  den  Erblanden  ihren  Wohnsitz  haben  oder
ein  Grundstück  besitzen  oder  ein  Gewerbe  betreiben.

2.  Die  Bestimmungen  der  §§  141,  151,  16  und  241  des  Gemeindesteuergesetzes
  gelten  entsprechend.
        <pb n="317" />
        —  301  —

3.  Katholiken,  die  sich  in  den  Erblanden  länger  als  3  Monate  aufhalten,
unterliegen  der  Einkommensteuerpflicht  gleich  denjenigen,  die  in  den  Erblanden
einen  Wohnsitz  haben.

4.  Im  Reichsauslande  wohnende  Katholiken,  die  in  den  Erblanden,  ohne
hierselbst  einen  längeren  als  dreimonatigen  Aufenthalt  zu  haben,  eine  Erwerbstätigkeit
  ausüben,  unterliegen  der  Einkommensteuer  mit  dem  aus  dieser  Erwerbstätigkeit
  herrührenden  Einkommen.

§  19.  Von  der  Beitragspflicht  sind  befreit:

a)  die  in  §  20  des  Gemeindesteuergesetzes  genannten  Personen  in  dem  dort
bestimmten  Umfange,  soweit  es  sich  nicht  um  Einkommen  aus  Grundbesitz
  und  Gewerbebetrieb  innerhalb  der  Erblande  handelt;

b)  die  sämtlichen  in  838  unter  A  und  C  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2.  Mai  1874
(R.-G.-Bl.  S.  45)  erwähnten,  zum  aktiven  Heere  gehörenden  Personen,
wenn  sie  Mitglieder  einer  selbständigen  katholischen  Militärgemeinde  sind,
oder  wenn  einer  katholischen  Kirche  ihres  Standorts  für  Benutzung  der
kirchlichen  Anstalten  oder  für  Wahrnehmung  der  Militärseelsorge  Abfindung
seiten  der  Militärverwaltung  gewährt  wird.  Diese  Befreiung  gilt  auch
für  die  Ehefrauen  und  Kinder  der  vorerwähnten  Heeresangehörigen,  soweit
sie  mit  letzteren  in  häuslicher  Gemeinschaft  leben,  erstreckt  sich  aber  nicht
auf  Einkommen  aus  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb;

J)  Personen,  die  im  Wege  der  öffentlichen  Armenpflege  laufende  Unterstützung
beziehen;

d)  diejenigen,  deren  Jahreseinkommen  den  Betrag  von  400  Mark  nicht  übersteigt,
jedoch  mit  Ausschluß  der  außerhalb  der  Erblande  wohnenden  Besitzer  erbländischer
  Grundstücke  oder  Gewerbebetriebe,  die  das  Einkommen  aus
diesen,  wenn  es  den  Betrag  von  400  Mark  nicht  übersteigt,  nach  dem  für
die  unterste  Klasse  bestimmten  Satze  zu  versteuern  haben.

§  20.  1.  Für  die  Veranlagung  des  kirchensteuerpflichtigen  Einkommens  ist,
soweit  es  sich  mit  dem  zur  Staatseinkommensteuer  herangezogenen  Einkommen
deckt,  die  für  das  laufende  Jahr  erfolgte  Veranlagung  zur  staatlichen  Steuer  maßgebend.


2.  Bezüglich  des  Einkommens,  das  ganz  oder  teilweise  nicht  zur  Staatseinkommensteuer
  veranlagt  ist,  ist  die  für  das  laufende  Jahr  zur  Einkommensteuer
der  betreffenden  bürgerlichen  Gemeinde  erfolgte  Veranlagung  maßgebend.

§  21.  1.  Katholiken,  die  außerhalb  der  Erblande  wohnen,  sind  wegen  des  Einkommens
  aus  einem  in  den  Erblanden  belegenen  Grundstücke  oder  aus  einem  in
        <pb n="318" />
        —  302  —

den  Erblanden  betriebenen  Gewerbe  zu  der  kirchlichen  Einkommensteuer  an  dem
Orte  heranzuziehen,  wo  das  Grundstück  liegt,  oder  wo  eine  Betriebsstätte  zur  Aus—
übung  des  Gewerbebetriebs  unterhalten  wird.  In  diesen  Fällen  ist  die  für  das
laufende  Jahr  zur  Einkommensteuer  der  bürgerlichen  Gemeinde  erfolgte  Veranlagung
maßgebend.  Dafern  für  einen  Beitragspflichtigen  mehrere  Orte  in  Betracht
kommen,  wird  vom  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  bestimmt,
an  welchem  Orte  er  die  Kirchensteuer  wegen  des  gesamten  Einkommens  aus  dem
betreffenden  Grundbesitze  oder  Gewerbebetriebe  zu  entrichten  hat.

2.  Für  die  in  die  katholische  Kirche  zu  Schirgiswalde  sowie  in  katholischen
Kirchen  der  Oberlausitz  gewiesenen  Katholiken  der  Erblande  gelten  bezüglich  des
Einkommens,  das  sie  aus  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb  in  anderen  Teilen  der
Erblande  beziehen,  die  Bestimmungen  unter  1  entsprechend.

§22.  Die  auf  Grund  von  Rechtsmitteln  oder  im  Wege  der  Nachschätzung  erfolgte
  Erhöhung  oder  Ermäßigung  der  für  die  Veranlagung  der  kirchlichen  Einkommensteuer
  maßgebenden  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  des  Staates  oder
der  bürgerlichen  Gemeinde  (88  20,  21)  zieht  die  entsprechende  Abänderung  der  kirchlichen
  Einkommensteuer  ohne  weiteres  nach  sich.  Die  Berechnung  der  Erhöhung
oder  Ermäßigung  erfolgt  durch  die  Hebebehörden.  Die  Erhöhungen  sind  in  die
Zuwachsliste,  die  Ermäßigungen  in  die  Wegfallsliste  aufzunehmen.

§  23.  Einkommen  aus  Grundbesitz,  der  außerhalb  der  Erblande  liegt,  oder  aus
einem  Gewerbe,  das  außerhalb  der  Erblande  betrieben  wird,  bleibt  bei  der  Veranlagung
  außer  Betracht.

§  24.  1.  Bei  der  Veranlagung  von  Katholiken,  die  innerhalb  und  außerhalb
der  Erblande  einen  Wohnsitz  haben,  oder  die  außerhalb  der  Erblande  wohnen  und
sich  innerhalb  der  Erblande  länger  als  3  Monate  auphhalten,  ist  zur  kirchlichen  Einkommensteuer
  der  Teil  ihres  Einkommens  heranzuziehen,  der  der  Dauer  ihres  tatsächlichen
  Aufenthaltes  in  den  Erblanden  entspricht.

2.  Hierbei  wird  die  Dauer  des  Aufenthaltes  nach  vollen  Monaten  dergestalt
gerechnet,  daß  Zeiträume  bis  zu  einem  halben  Monate  außer  Betracht  bleiben,  Zeiträume
  über  einen  halben  Monat  als  ganzer  Monat  gelten.

3.  Dem  tatsächlichen  Aufenthalte  des  Stenerpflichtigen  ist  der  tatsächliche  Aufenthalt
  seiner  mit  ihm  in  ungetrennter  Ehe  lebenden  Ehefran  und  seiner  unselbständigen
Kinder  gleichzuachten.  Halten  sich  gleichzeitig  diese  Personen  an  einem  oder  mehreren
Orten,  der  Steuerpflichtige  aber  an  einem  anderen  Wohnsitze  auf,  so  ist  für  den  Zeitraum
  während  dessen  dies  der  Fall  ist,  der  Steuerpflichtige  in  den  Erblanden  nur
        <pb n="319" />
        303  —

mit  dem  halben  Betrage  oder,  wenn  mehr  als  2  Wohnorte  in  Frage  kommen,  mit
einem  entsprechenden  Bruchteile  der  Steuer  heranzuziehen.

§25.  Erstreckt  sich  ein  Gewerbebetrieb  über  Orte  innerhalb  und  außerhalb  der
Erblande,  so  wird  nur  ein  auf  den  Gewerbebetrieb  in  den  Erblanden  entfallender
verhältnismäßiger  Teil  des  Einkommens  aus  dem  Betriebe  zur  Einkommenstener
herangezogen.  Die  Bestimmungen  in  §8  41  und  42  des  Gemeindestenergesetzes  sind
entsprechend  anzuwenden.

§  26.  Die  kirchliche  Einkommensteuer  wird  nach  Maßgabe  des  jeweils  geltenden
Staatseinkommensteuertarifs  und  zwar  nach  Hundertteilen  der  Normalsätze  der
Staatseinkommensteuer  erhoben.  Wieviel  Hundertteile  dieser  Steuersätze  im  Jahre
von  den  Beitragspflichtigen  zu  entrichten  sind,  wird  nach  Maßgabe  des  Bedarfs  vom
Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  bestimmt.

§  27.  Von  jedem  Beitragspflichtigen  werden  zu  der  kirchlichen  Einkommensteuer
  mindestens  20  Pfennige  jährlich  erhoben.

Steuererhebung.

§  28.  Die  Erhebung  der  Kirchensteuern  erfolgt  wie  die  der  Staatseinkommensteuer.
  Hebebehörden  sind  die  Gemeindebehörden.

Gemeinschaftliche  Bestimmungen  über  Grundsteuer  und  Einkommensteuer.
Beginn  und  Ende  der  Stenerpflicht.

§  29.  1.  Die  Stenerpflicht  beginnt  und  endet  mit  dem  Ablaufe  des  Monats,
in  dem  das  die  Steuerpflicht  begründende  Verhältnis  eingetreten  oder  weggefallen  ist.

2.  Fällt  der  Beginn  oder  das  Ende  der  Steuerpflicht  in  den  Lauf  eines  Jahres,
so  ist  der  Jahresbetrag  der  Steuer  verhältnismäßig  herabzusetzen.

3.  Wer  steuerpflichtig  wird,  weil  er  sich  länger  als  3  Monate  in  den  Erblanden
aufhält  (§  18,3),  oder  weil  er  vor  Ablauf  der  dreimonatigen  Frist  seinen  Wohnsitz  in
den  Erblanden  nimmt,  hat  die  Steuer  seit  dem  ersten  Tage  des  der  Aufenthaltsnahme
folgenden  Monats  zu  zahlen.

4.  Ergibt  sich  nach  Vorstehendem  für  einen  Termin  ein  geringerer  Steuerbetrag
als  10  Pfennige,  so  ist  von  dessen  Einhebung  abzusehen.

Katholikenverzeichnisse.

§  30.  1.  In  Städten  mit  Revidierter  Städteordnung  haben  die  Stadträte,
für  die  übrigen  Städte  und  das  platte  Land  die  Amtshauptmannschaften  jährlich  Verzeichnisse
  aller  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung  steuerpflichtigen,  in  ihrem  Bezirke
        <pb n="320" />
        —  304  —

wohnhaften  oder  aufhältlichen  oder  ansässigen  oder  gewerbetreibenden  Katholiken,
einschließlich  der  für  ihre  Person  beitragspflichtigen  katholischen  Ehefrauen  (Katholiken—
verzeichnisse)  spätestens  bis  zum
15.  Mai  jedes  Jahres
bei  dem  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  einzureichen.
—  2.  Für  die  Katholikenverzeichnisse  wird  der  Vordruck  KI  vorgeschrieben.

8  31.  1.  Bei  den  in  das  Katholikenverzeichnis  aufgenommenen  Personen,
deren  kirchensteuerpflichtiges  Einkommen  sich  mit  dem  zur  Staatseinkommensteuer
herangezogenen  Einkommen  deckt,  ist  der  für  sie  im  Einkommensteuer-Ortskataster  ausgeworfene
  Normalsatz  der  Staatseinkommensteuer,  und  bei  Grundstücksbesitzern,  gleichviel
  ob  sie  am  Orte  wohnen  oder  nicht,  die  Zahl  der  auf  ihren  Grundstücken  am  ersten
staatlichen  Grundsteuertermine  (1.  Februar)  ruhenden  Steuereinheiten  anzugeben.

2.  In  den  Fällen  der  §9  20,2  und  21  ist  das  von  der  bürgerlichen  Gemeinde  veranlagte
  Einkommen  anzugeben.

Kirchensteuerkataster.

§  32.  Die  Kirchensteuerkataster  werden  vom  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen
  Unterrichts  aufgestellt  und  zur  Einhebung  der  ausgeworfenen  Steuerbeträge
den  Bezirkssteuereinnahmen  sowie  den  Stadträten  zu  Dresden  und  Leipzig  zugefertigt.

Steuertermine.
§  33.  Die  Einkommen=  und  die  Grundsteuer  werden
zur  einen  Hälfte  am  15.  Juli,
zur  anderen  15.  Oktober

erhoben.
Steuerzettel.

§  34.  1.  Jedem  Beitragspflichtigen  ist  der  von  ihm  zu  entrichtende  Steuerbetrag
  durch  die  Gemeindebehörde  bekanntzugeben.  Die  Bekanntgabe  hat  durch  Zustellung
  einer  verschlossenen  Zuschrift  —  des  Steuerzettels  —  an  den  Steuerpflichtigen
zu  erfolgen.

2.  Der  Steuerzettel  soll  angeben:  die  Person  des  Steuerpflichtigen,  den  Gegenstand
  der  Steuer  und  den  Zeitraum  der  Umlegung,  gegebenenfalls  die  Steuerklasse,
ferner  den  Steuerbetrag,  die  Zahlungstermine  und  die  Zahlstelle  sowie  das  gegen  die
Veranlagung  zulässige  Rechtsmittel  und  die  Frist,  innerhalb  deren  es  einzulegen  ist.

Nachforderung  von  Steuerbeträgen.

§  35.  1.  Steuerpflichtige,  die  bei  der  Veranlagung  übergangen  oder  zu  gering
veranlagt  sind,  haben  den  nicht  oder  nicht  voll  gezahlten  Steuerbetrag  nachzuzahlen,
        <pb n="321" />
        —  305  —

gleichviel  ob  Hinterziehung  vorliegt  oder  nicht.  Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  ist
jedoch  nicht  weiter  zu  verfolgen  als  auf  5  Jahre,  vom  Anfange  des  Jahres  an  zurückgerechnet,
  in  dem  die  Tatsache  der  Steuerverkürzung  der  Veranlagungsbehörde  bekannt
  geworden  ist.

2.  Die  Verbindlichkeit  zur  Nachzahlung  geht  auf  die  Erben  über.

3.  Den  nachzuzahlenden  Betrag  stellt  das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen
  Unterrichts  fest.  Die  Feststellung  unterliegt  denselben  Rechtsmitteln  wie  die
Veranlagung.

§  36.  1.  Ist  nach  §  77  des  Einkommensteuergesetzes  ein  Nachzahlungsbetrag
für  den  Staat  festgesetzt  worden,  so  gilt  diese  Feststellung  ohne  weiteres  entsprechend
für  die  Kirchensteuer.  In  diesem  Falle  erfolgt  die  Berechnung  des  Nachzahlungsbetrags
  durch  die  Hebebehörde.

2.  Die  hieraus  entstehende  Nachforderung  sowie  die  Nachforderung,  die  sich
darauf  gründet,  daß  infolge  eines  Rechtsmittels  oder  einer  Nachschätzung  (§  47
Absatz  1  des  Einkommensteuergesetzes)  die  Staatseinkommensteuer  erhöht  worden  ist,
kann  nur  innerhalb  der  Frist  eines  Jahres  erhoben  werden.  Die  Frist  beginnt  mit  dem
Tage,  an  dem  die  Erhöhung  der  Staatseinkommensteuer  rechtskräftig  geworden  ist.

Rechtsmittel.

8  37.  1.  Der  zu  Kirchensteuern  Herangezogene  kann  binnen  3  Wochen  nach
Bekanntmachung  der  Veranlagung  gegen  diese  bei  der  Bezirkssteuereinnahme  in
Dresden  und  Leipzig  bei  dem  Stadtrate  —  Einspruch  erheben.

2.  In  Ansehung  der  Einkommensteuer  ist  ein  Einspruch,  der  sich  nur  gegen  die
Höhe  der  Veranlagung  richtet,  unzulässig,  wenn  der  Veranlagung  das  zur  Staatseinkommensteuer
  oder  zur  Gemeindeeinkommensteuer  herangezogene  Einkommen  zu
Grunde  gelegt  ist.

3.  Die  Einspruchsfrist  beginnt  mit  der  Behändigung  des  Steuerbescheides  (§  13)
oder  des  Steuerzettels  (§  34).  Sie  endigt  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages  der
letzten  Woche,  der  durch  seine  Benennung  dem  Tage  entspricht,  an  dem  die  Zustellung
oder  die  Behändigung  erfolgt  ist.  Fällt  das  Ende  der  Frist  auf  einen  Sonntag  oder
einen  allgemeinen  Feiertag,  so  endigt  die  Frist  mit  dem  Ablaufe  des  nächstfolgenden
Werktages.

4.  Die  Berichtigung  von  Rechnungsfehlern  kann  bis  zum  Schlusse  des  Steuerjahres,
  für  das  die  Einschätzung  erfolgt  ist,  jederzeit  gefordert  werden.

§  38.  1.  Wer  Einspruch  erhebt,  muß  ihn  bei  Verlust  des  Rechtsmittels  innerhalb
der  Einspruchsfrist  begründen.

1915.  53
        <pb n="322" />
        —  306  —

2.  Urkunden,  von  denen  im  Rechtsmittelverfahren  Gebrauch  gemacht  wird,  sind
dem  sächsischen  Urkundenstempel  nur  insoweit  unterworfen,  als  sie  es  ohne  diesen  Ge—
brauch  sein  würden.

§  39.  Durch  den  Einspruch  wird  die  Einziehung  des  ausgeworfenen  Steuersatzes
vorbehältlich  der  späteren  Ausgleichung  nicht  aufgehalten.

§  40.  1.  Ein  Einspruch,  der  nach  §§  37  und  38  für  unzulässig  oder  versäumt  zu
erachten  ist,  wird  von  der  Stelle,  bei  der  er  erhoben  ist,  zurückgewiesen.  Dem  Steuerpflichtigen,
  dem  hierüber  unter  Eröffnung  des  Grundes  der  Zurückweisung  schriftlich
Kenntnis  zu  geben  ist,  steht  dagegen  bei  Verlust  des  Rechtsmittels  Rekurs  zu,  der  binnen
2  Wochen  nach  Eröffnung  der  Entscheidung  bei  der  in  §  37,1  bezeichneten  Stelle
schriftlich  anzubringen  ist.

2.  Uber  diesen  Rekurs  entscheidet  ebenso  wie  über  den  zulässigen  und  rechtzeitig
erhobenen  Einspruch  das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Stundung;  Erlaß.

s  41.  Die  Bezirkssteuereinnahmen  und  die  Gemeindebehörden  werden  ermächtigt,
  die  Kirchensteuern  in  demselben  Umfange  wie  die  Staatseinkommensteuer
zu  stunden.

8  42.  1.  Erlasse  an  der  Staatseinkommensteuer  haben  ohne  weiteres  entsprechende
  Erlasse  an  der  kirchlichen  Einkommensteuer  zur  Folge,  wenn  dieser  die  Veranlagung
  zur  Staatseinkommensteuer  zu  Grunde  gelegt  ist.

2.  In  Fällen  außergewöhnlichen  Notstandes  können  die  Bezirkssteuereinnahmen
nach  Vernehmung  mit  den  Gemeindebehörden  sowie  die  Stadträte  in  Dresden  und
Leipzig  den  Steuerbetrag  ermäßigen  oder  erlassen,  sofern  der  Anlagenwegfall  im
einzelnen  Falle  den  Betrag  von  6  Mark  nicht  übersteigt.

3.  Über  Gesuche  um  sonstige  Erlasse  oder  Ermäßigungen  entscheidet  das  Ministerium
  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

4.  Die  erlassenen  Beträge  sind  in  die  Wegfallsliste  aufzunehmen.

Zwangsvbollstreckung;  Wegfall.

*  43.  1.  Wer  nach  Ablauf  von  3  Wochen,  vom  Erhebungstermine  an  gerechnet,
mit  seinen  Steuerbeträgen  noch  im  Rückstande  ist,  erhält  von  der  Gemeindebehörde
schriftliche  Mahnung,  binnen  8  Tagen  zu  zahlen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  die
Zwangsvollstreckung  einzuleiten.

2.  Die  Zwangsvollstreckung  liegt  den  mit  der  Beitreibung  der  Staatseinkommenstener
  beauftragten  Behörden  ob.  Sie  erfolgt  nach  den  Vorschriften  über  die  Zwangs-
        <pb n="323" />
        —  307  —

vollstreckung  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen.  Die  Zwangsversteigerung
von  Grundstücken  darf  ohne  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffent—
lichen  Unterrichts  nicht  beantragt  werden.  Die  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  sind
aus  den  eingehenden  Steuern  zu  zahlen  und  in  der  Rechnung  als  Verwaltungsaufwand
zu  verschreiben.

3.  Erweislich  uneinbringliche  Beträge  sind  in  Wegfall  zu  stellen.  Dies  hat  auch
bei  den  1  Mark  nicht  übersteigenden  Beträgen  ohne  weiteres  dann  zu  erfolgen,  wenn
ein  Beitragspflichtiger  aus  den  Erblanden  verzogen  ist  und  das  eingeleitete  Einziehungsverfahren
  bis  zum  Verzuge  nicht  zum  Ziele  geführt  hat.

Verjährung.

§  44.  Das  Gesetz  vom  29.  Juni  1910,  die  Verjährung  direkter  Steuern  und  verwandter
  Leistungen  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  193),  gilt  auch  für  die  nach  dieser
Verordnung  zu  erhebenden  Kirchensteuern.

Strafbestimmungen.

§  45.  1.  Die  Bestimmungen  in  §8§  77  bis  82  des  Gemeindesteuergesetzes  gelten
cutsprechend.

2.  Zur  Einleitung  des  Verwaltungsstrafverfahrens  sind  in  Städten  mit  Revidierter
  Städteordnung  die  Stadträte,  für  die  übrigen  Städte  und  das  platte  Land
die  Amtshauptmannschaften  zuständig.  Die  im  Verwaltungsstrafverfahren  festgestellten
  und  eingehobenen  Geldstrafen  fallen  dem  katholischen  Parochialfonds  zu.

Ablieferung  der  Steuereingänge.

§  46.  1.  Die  eingegangenen  Kirchensteuern  sind,  soweit  nicht  unter  2  Abweichendes
  bestimmt  ist,  spätestens  am  15.  August  und  15.  November  abzuliefern,
und  zwar  von  den  Stadträten  zu  Dresden  und  Leipzig  unmittelbar  an  die  Kultusministerialkasse,
  von  den  anderen  Gemeindebehörden  an  die  Bezirkssteuereinnahmen.

2.  Die  eingegangenen  Besitzwechselabgaben  sind  von  den  Gemeindebehörden
außer  den  Stadträten  zu  Dresden  und  Leipzig  innerhalb  4  Wochen  nach  ihrer  Einzahlung
  mittels  Lieferscheins  nach  dem  Muster  K  VI  an  die  Bezirkssteuereinnahmen
abzuliefern.

3.  Die  Bezirkssteuereinnahmen  haben  die  bei  ihnen  eingezahlten  Steuerbeträge
binnen  2  Wochen  nach  den  unter  1  bestimmten  Terminen  an  die  Kultusministerialkasse
abzuliefern.

53
        <pb n="324" />
        —  308  —

Gebühren  der  Steuerbehörden.

§  47.  Für  ihre  Mühewaltungen  wird  den  bürgerlichen  Gemeinden  eine  Gebühr
von  5  %,  den  Bezirkssteuereinnahmen  eine  Gebühr  von  2½  %  von  den  eingegangenen
Beträgen  gewährt.
Rechnungslegung.

8  48.  1.  Über  die  Kirchensteuern  haben  die  Gemeindebehörden  Ortsrechnungen

—  nach  den  Mustern  K  II  bis  K  V  abzulegen.  Die  Ortsrechnungen  sind

4  a)  von  den  Stadträten  zu  Dresden  und  Leipzig  bis  zum  31.  Januar  des  auf  das
Rechnungsjahr  folgenden  Jahres  an  das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen
  Unterrichts,

b)  von  den  übrigen  Gemeindebehörden  bis  zum  Schlusse  des  Rechnungsjahres  an

die  Bezirkssteuereinnahmen

einzureichen.

2.  Die  Bezirkssteuereinnahmen  haben  über  die  Kirchensteuern  Gesamtrechnungen
aufzustellen  und  bis  zum  31.  Januar  des  auf  das  Rechnungsjahr  folgenden  Jahres
an  das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  einzureichen.

3.  Die  Bezirkssteuereinnahmen  werden  jedoch  ermächtigt,  den  Gemeindebehörden
die  Ablegung  förmlicher  Rechnungen  nachzusehen  und  die  für  Aufstellung  ihrer  eigenen
Rechnungen  erforderlichen  Nachweise  über  etwaige  Veränderungen  an  den  Orts-Sollsummen
  kurzer  Hand  herbeizuziehen.

Schlußbestimmungen.

§  49.  Die  Verordnungen  vom  4.  April  1879  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  160  flg.)  und  vom
22.  Dezember  1906  (G.=  u.  V.-Bl.  1907  S.  4)  sowie  alle  dazu  weiter  ergangenen  Verordnungen
  werden  aufgehoben.

§  50.  Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Kirchensteuergesetze  am
1.  Januar  1916  in  Kraft.

Dresden,  den  27.  Dezember  1915.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Dr.  Beck.

Lorenz.
        <pb n="325" />
        —  309  —
K.  I.

Derzeichnis
der

+CAirchensteuerpflichtigen  Katboliken

im  Bezirke  der  Amtshauptmannschaft

in  der  Stadt

auf  das  Jahr

Anmerkungen:

Das  Verzeichnis  hat  sich  auf  alle  römisch-katholischen  Glaubensgenossen  zu  erstrecken,  die  seit  Anfang  des  Jahres  kirchensteuerpflichtig

  sind  oder  es  inzwischen  wurden.  In  Ansehung  der  letzteren  ist  in  Spalte  9  anzugeben,  wann  die  Steuerpflicht

  eingetreten  ist.  Katholiken,  die  in  selbständigen  Gutsbezirken  wohnen,  sind  in  das  Verzeichnis  der  Steuer  gemeinde
aufzunehmen,  zu  welcher  der  Gutsbezirk  gehört.

Steuerpflichtig  sind  alle  römisch-katholischen  Glaubensgenossen,  die

a)  in  den  Erblanden  wohnen  oder  sich  länger  als  3  Monate  dort  aufhalten  und  eigenes  Einkommen  haben,
b)  in  den  Erblanden  ein  Grundstück  besitzen  oder  ein  Gewerbe  betreiben,

c)  im  Reichsauslande  wohnen,  aber  in  den  Erblanden  eine  Erwerbstätigkeit  ausüben.

Ausgenommen  sind  die  auf  Grund  von  8§  5  und  19  der  Verordnung,  die  Aufbringung  des  Bedarfs  für  die  katholischen
Kirchen  der  Erblande  betreffend,  vom  27.  Dezember  1915  (G.-u.  V.-  S.  297)  befreiten  Personen.

In  Spalte  6  ist  dann,  wenn  sich  das  kirchensteuerpflichtige  Einkommen  mit  dem  zur  Staatseinkommensteuer  herangezogenen

deckt,  der  Normalsatz  der  Staatseinkommensteuer  anzugeben  (8  20  Abs.  1  der  angezogenen  Verordnung).  In  allen  anderen
Fällen  (8  20  Abs.  2  und  §  21)  ist  Spalte  6  unausgefüllt  zu  lassen,  in  Spalte  9  aber  die  Höhe  des  zur  Gemeindeeinkommensteuer
  veranschlagten  Einkommens  und  dessen  Quelle  anzugeben.  Nach  Befinden  ist  dort  auch  anzugeben,  an  welchem
anderen  Orte  der  Erblande  der  Steuerpflichtige  ein  Gewerbe  betreibt.

Spalte  5,  7  und  8  sind  unausgefüllt  zu  lassen.
In  Spalte  4  ist  nur  die  Zahl  der  am  ersten  staatlichen  Grundsteuertermine  (1.  Februar)  vorhanden  gewesenen  Grundsteuereinheiten

  anzugeben,  die  auf  den  im  Steuerbezirke  gelegenen  Grundstücken  haften.  Hat  der  Steuerpflichtige  im  übrigen
Teile  der  Erblande  noch  Grundbesitz,  so  ist  in  Spalte  9  anzugeben,  wo  dieser  liegt.
        <pb n="326" />
        310

 

Straße  und
Nummer
oder  Ortslisten—
Nummer
(bei  Auswärtigen
auch  Wohnort)

Vor-  und  Zuname
der
Steuerpflichtigen

Stand
oder
Gewerbe

Grundsteuer
Zahl  der

staat-  Betrag
lichen  der

Grund=  Grundsteuer=
  steuer
einheiten

Einkommensteuer

Betrag
der
Staats-  kirchlichen
steuersatz  Ein—
kommensteuer

A  %

 

1

1  3  5

6

Gesamtbetrag

der
Kirchensteuer


½

 

57
i

Anmerkungen
        <pb n="327" />
        —  311  —
K.  II.

Rechnung

der  Steuergemeinde
über  die  Einhebung  der  Kirchenanlagen  von  den  rômisch--katholischen  Glaubensgenossen

auf  das  Jaohr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VBetrag  der  Anlagen
b
vom  Grund—  vom  Ein—
besitze  kommen
Einnahmereste  aus  früheren  Jahren  lt.  des  vorjährigen  Restverzeichnisses.
..........  .  Solleinkommen  nach  Maßgabe  des  abgeschlossenen  Katasters.
................  Zuwachs  lt.  der  Zuwachsliste  a.
#  #
ED„  SDHumme.
WMWegfall,  einschließlich  Erlasse  und  Erstattungen,  lt.  der  Wegfallsliste  b.
....·.........  Verbleibendes  Solleinkommen.  Davon  ab:
»sp,  EEinnahmereste  lt.  Restliste  c.
ergibt
l
......  AM  4  Isteinnahme,  die  eingeliefert  worden  ist  mit:

“  4  durch  Anrechnung  der  Gebühren  für  die  Erhebung
und  für  die  den  Gemeindebehörden  außer  der  Erhebung
  obliegenden  Geschäfte  nach  5%  der  Isteinnahme,

an  Verwaltungsaufwand  (§  43  d.  V.),
iàBW7  -  durch  bare  Lieferung.

Summe  w.  o.

Über  den  Empfang  der  obenangerechneten  Gebühren  wird  namens  der
Gemeindebehörde  gquittiert

Uu  t
NV  V

 

,  den.  19
Der  Stadtrat.
N.  N.,  N.  N.,
Bürgermeister.  (Stpl.)  Stadt-Steuereinnehmer.
N.  N.  N.  N.,

Gemeindevorstand.  Orts-Steuereinnehmer.
        <pb n="328" />
        312

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

K.  III.
a)  Zuwachsliste  auf  das  Jahr
ts-  Stand,  B
Orts  «  Name  an  eruf  Zutritts-  Staats-  Betrag  der  Anlagen
listen-Nr.  .
«  oder  Erwerb  Steuer--dder
oder  zeit  euer-  vom  «
Straße  1  einheiten  Ge-  Anmerkungen
und  Termin  meinde-  .  .
Haus-Nu  des  Beitragspflichtigen  steuersatz;  Grundbesitz  Einkommen
1  222  3  4  8  6  s  %
445
i
Z
W
i
I
–—
l
......................  I
4  %%8e.  des  Zu- 



 

 

 

 

 

 

wachses.
        <pb n="329" />
        313

b)  Wegfallsliste  auf  das  Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ortslisten-Nr.  oder  ·
Straße  und  Haus-  Stand.  Weg-  Staats-Beitragspflichtige
  Name  Beruf  oder  J  falls-  Steuer-  oder  Betrag  der  Anlagen
:  Uu  .  Wegfalls=—
  Erwerb  zeit  ein-  Ge-  vom
—0  –wi  t  ind  ursachen
2  22  heiten  meinde--Grundbesitze  Einkommen
zzdes  Beitragspflichtigen  Termin  steuersatz
aufgenommen  ist.
1  2  3  4  5  6  7  s  9  10  11
s
Z  i
i
;
l
s
1  «
i
-
i
i
—  s
«··ii
.-J».».».sp»  Se.  des
Wegfalls.
1915.
        <pb n="330" />
        K.  V.

 

 

c)  Restliste  auf  das  Jahr

314

 

 

 

Ortslisten-Nr.  oder
Straße  und  Haus-  Stand  Reste  und  zwar:
Nr,  unter  der  der  J
Beitragspflichtige  Name  Beruf  oder  Anlagen  vom  Angaben
2  S  Erwerb  Grundbesitze  Einkommen  über  den  Stand  des  Bei—
S  .  r  .  .
##  auf  das  auf  auf  das  auf  treibungsverfahrens
7-  E  2  des  Beitragspflichtigen  laufende  frühere  laufende  frühere
aufgenommen  ist.  Jahr  Jahre  Jahr  #  Jahre
T.  2  3  4  I  5  6  7  8  o
A..  MA  AÆA.  A  AMS
i
I
................  »---k  *5  4
Eçsç  *  —  Summe  der  Reste.

 

 

 

Der  Stadtrat.
N.  N.,
Bürgermeister.
N.  N.,
Gemeindevorstand.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Stpl.)

 

N.  N.,
Stadt-Sreuereinnehmer.

N.  N.,
Orts-Steuereinnehmer.
        <pb n="331" />
        —  316  —

Lieferschein

über

W.Mü  A..  [|JJ..  –  S—

von  römisch-katholischen  Glaubensgenossen  erhobene  Besitzwechselabgabe.

 

 

K.  VI.

 

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung  Abgaben..|)i6pet
der  Grundstücke  Früherer  Jetziger  pflichtige  des  Davon  sind  in
Grundbuch=  Flurbuch-  Erwerbs-  Bestz-  An-Bltt.
  Nrur.,  Besitzer  des  Grundstücks  oder  wechsel—  Wegfall  Rest  merkungen
Ortslisten-  Nr.  oder  Wert-  abgabe  gestellt  verblieben
Straße  und  Haus-Nr.  summe  1
1  2  3  4  5  9  7  s  9
1  4  4  4  4  4
r  1
Sell.:
abzüglich—.Betrag  der  Sp.  7  u.  8

 

 

 

 

die  der  Königl.  Bezirkssteuereinnahme  nach
Abzug  der  Erhebungsgebühr  nach  5%

sonach  mit

,  den  19

Der  Stadtrat  (Gemeindevorstand).

(Stpl.)

 

 

 

 

 

Stadt-(Orts-)  Steuereinnehmer.

Isteinnahme,

eingeliefert  wird.

 

 

»  Anmerkung.  Die  Abgabe  ist  nach  ½2%  vom  Werte  des  erworbenen  Grundstücks  zu  erheben,  bei  Tausch  vom  Werte  jedes  Grundstücks,
  vergl.  §6  der  Verordnung,  in  den  Fällen  des  §  10  jedoch  nur  mit  dem  halben  Satze.

Ist  eine  Erwerbssumme  nicht  vereinbart  oder  nicht  bekannt,  so  wird  der  Grundstückswert  nach  der  Zahl  der  auf  dem  Grundstücke

ruhenden  Steuereinheiten  dergestalt  berechnet,  daß  als  Wert  jeder  Grundsteuereinheit  der  Betrag

Wert  ist  auch  dann  anzunehmen,  wenn  die  vereinbarte  Erwerbssumme  oder  die  Erstehungssumme  weniger  betragen  sollte.
Die  erhobenen  Beträge  sind  mit  einem  Lieferschein  nach  vorstehendem  Muster  innerhalb  4  Wochen  an  die  Bezirkssteuereinnahme

abzuliefern.

von  50.2  angenommen  wird.  Dieser
        <pb n="332" />
        —  316

—.)

Nr.  92.  Bekanntmachung

über  die  Zusammensetzung  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung
der  Staatsschulden;

vom  24.  Dezember  1915.

Der  Landtagsausschuß  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  ist  nach  den  von  der
Ständeversammlung  vorgenommenen  Wahlen  in  folgender  Weise  zusammengesetzt.

Es  sind  gewählt  worden:

a)  aus  der  ersten  Kammer

als  Mitglieder:
der  Rittergutsbesitzer,  Domherr  Dr.
v.  Hübel  auf  Sachsendorf  bei  Wurzen,
der  Oberbürgermeister  Keil  in  Zwickau,

der  vorsitzende  Direktor  des  Landwirtschaftlichen
  Kreditvereins  im  Königreiche
  Sachsen,  Wirkliche  Geheime  Rat
Dr.  jur.  et  med.  Mehnert,  Exzellenz,
auf  Medingen;

als  Stellvertreter:

der  Kammerherr  Graf  v.  Koenneritz
auf  Erdmannsdorf,

der  Kammerherr  v.  Carlowitz  auf
Kuckuckstein  bei  Liebstadt,

der  Oberbürgermeister  Dr.  jur.  Sturm
in  Chemnitz;

b)  aus  der  zweiten  Kammer

als  Mitglieder:

der  Rentier  Geheime  Hofrat  Dr.  phil.
Vogel  in  Dresden,

der  Rechtsanwalt  und  Rittergutsbesitzer,
Geheime  Hofrat  Opitz  auf  Treuen,
oberen  Teils,

der  Tischlermeister  Schulze  in  Cossebaude
  bei  Dresden,

als  Stellvertreter:

der  Fabrikant  und  Gutsbesitzer  Clauß
in  Plaue-Bernsdorf,

der  Rittergutsbesitzer,
Dr.  phil.  Hähnel
bei  Pommritz,

der  Lithograph,  Stadtrat  Roch  in  Annaberg.


Geheime  Rat
auf  Kuppritz

Die  Mitglieder  haben  durch  Wahl  aus  ihrer  Mitte  den  Wirklichen  Geheimen  Rat
Dr.  Mehnert  zum  Vorsitzenden  und  den  Geheimen  Hofrat  Dr.  Vogel  zu  dessen

Stellvertreter  bestimmt.

Nach  Maßgabe  von  §17  des  Gesetzes  vom  29.  September  1834,  die  Einrichtung
der  Staatsschuldenkasse  betreffend,  wird  dies  hierdurch  zur  öffentlichen  Ke##anis

gebracht.
        <pb n="333" />
        —  317  —

Die  Stelle  des  Oberbuchhalters  bei  dieser  Kasse  ist  nach  Übertritt  ihres  seit—
herigen  Inhabers  in  den  Ruhestand  für  die  Zeit  vom  1.  August  1915  ab  dem
vormaligen  Oberrechnungsinspektor  bei  der  Oberrechnungskammer

Otto  Clemens  Günther
übertragen  worden.  In  der  Person  des  Stellvertreters  des  Oberbuchhalters  bei
der  Staatsschuldenkasse,  des  Staatsschuldenbuchhalters  Ernst  Bruno  Schmidt,
ist  keine  Anderung  eingetreten.

Dresden,  den  24.  Dezember  1915.
Finanzministerium.

v.  Seydewitz.
·  Zippert.

Nr.  93.  Verordnung,

die  Aufhebung  einzelner  Bestimmungen  der  Verordnung  über  die  Vertretung

der  Kirchenlehen  und  sonstiger  geistlicher  Lehen  der  katholischen  Kirche

vom  28.  Mai  1902  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  132)  sowie  die  Vollziehung  der  von

den  Kirchenvorständen  der  katholischen  Kirchgemeinden  in  der  Oberlausitz
auszustellenden  Urkunden  betreffend;

vom  30.  Dezember  1915.

 

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  wird  auf  Grund
von  §  32  des  Gesetzes,  die  Ausübung  des  staatlichen  Oberaufsichtsrechts  über  die
katholische  Kirche  im  Königreiche  Sachsen  betreffend,  vom  23.  August  1876  (G.=  u.

V.-Bl.  S.  335  flg.)  und,  soweit  erforderlich,  unter  Zustimmung  der  Provinzialstände
  der  Oberlausitz  verordnet,  was  folgt:

§  1.  Die  Bestimmungen  in  §  1  unter  b  und  §2  Absatz  1  der  Verordnung,
die  Vertretung  der  Kirchenlehen  und  sonstiger  geistlicher  Lehen  der  katholischen
Kirche  betreffend,  vom  28.  Mai  1902  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  132)  erledigen  sich  mit  dem
Inkrafttreten  des  Provinzialstatuts  über  die  katholischen  Kirchgemeinden  in  der
Oberlausitz  vom  20.  Dezember  1915  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  282)  §  18  Ziffer  8  und  §  26
Ziffer  1  und  4  und  werden  daher  zu  diesem  Zeitpunkte  außer  Kraft  gesetzt.

r  2.  Die  im  Namen  des  Kirchenvorstandes  einer  katholischen  Kirchgemeinde
in  der  Oberlausitz  ergehenden  Schriften  sind  von  deren  Vorsitzendem  zu  vollziehen
915.  55
        <pb n="334" />
        —  318  —

und,  wenn  in  diesen  Schriften  in  Vertretung  der  Kirchgemeinde  oder  des  Kirchen—
lehns  einem  Rechte  entsagt  oder  eine  Verbindlichkeit  übernommen  wird,  außer  von
dem  Vorsitzenden  noch  von  zwei  anderen  Mitgliedern  des  Kirchenvorstandes  zu
unterschreiben  und  mit  dem  Siegel  oder  Stempelabdrucke  der  Kirchgemeinde  zu
versehen.

Die  nach  Absatz  1  ausgestellten  Urkunden  sind,  dafern  sie  mit  dem  Siegel
oder  Stempelabdrucke  der  Kirchgemeinde  versehen  sind,  als  öffentliche  Urkunden
anzusehen.

Der  Ausweis  der  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  einer  katholischen  Kirchgemeinde
  in  der  Oberlausitz  erfolgt  künftig  durch  ein  vom  Domstiftlichen  Konsistorium
zu  Bautzen  auszustellendes  Zeugnis.

Dresden,  den  30.  Dezember  1915.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Dr.  Beck.

Lorenz.

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
      </div>
    </body>
  </text>
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