— 4 — 1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung: B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Ostpreußen in den Regie- rungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile Ost- preußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist, am 31. Januar 1916; b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Januar 1916 oder später eintritt, am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich 28. April 1916 eingetreten ist, am 1. Mai 1916; b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. April 1916 oder später eintritt, am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach den obigen Vorschriften besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vor- gezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechsel- summe auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels" einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vor-