— 14 — Nr. 11. Verordnung über die Anzeigepflicht bei Kindbettfieber; vom 23. Februar 1916. Die in der Verordnung über die Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten vom 29. April 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 149) in Verbindung mit der Verordnung zur Ab— änderung und Ergänzung dieser Verordnung vom 21. Juni 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 131) angeordnete Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten wird auf das Kindbettfieber unter folgenden Bestimmungen ausgedehnt: 1. Jeder Erkrankungs= und Todesfall an Kindbettfieber ist von dem be- handelnden Arzt unverzüglich und spätestens binnen 24 Stunden nach erlangter Kenntnis der Polizeibehörde des Aufenthaltsortes der Erkrankten oder des Sterbeortes mündlich oder schriftlich (mit dem vorgeschriebenen Vordruck) anzu- zeigen. 2. Ist kein Arzt zur Behandlung der Kranken zugezogen worden, so ist anzeige- pflichtig 1. der Haushaltungsvorstand, 2. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege der Erkrankten beschäftigte Person, 3. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausfung der Erkrankungs= oder Todesfall sich ereignet hat, 4. die Leichenfrau. Die An- zeigepflicht besteht jedoch für diese Personen in der angegebenen Reihenfolge und nur dann, wenn kein früher genannter Verpflichteter vorhanden ist. 3. Anzuzeigen sind auch solche Erkrankungs= oder Todesfälle, die sich in Kran- ken-, Entbindungs-, Pflege= oder anderen Anstalten ereignen. 4. Die Polizeibehörde hat alle Anzeigen sofort nach ihrem Eingang an den Be- zirksarzt weiterzugeben. Dabei hat sie ihn von den Abwehrmaßregeln zu be- nachrichtigen, die sie aus Anlaß des Erkrankungs= oder Todesfalles schon selbst ge- troffen hat oder zu treffen beabsichtigt. 5. Geändert wird nichts an der Anzeigepflicht, wie sie den Hebammen in § 25 der Dienstanweisung für die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers vom 6. Mai 1908 auferlegt ist. 6. Anzeigepflichtige, die der Anzeigepflicht zuwiderhandeln, werden mit Geld- strafe bis zu 150 .K oder mit Haft bestraft. Dresden, am 23. Februar 1916. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dietze.