— 27 — Nr. 20. Finanzgesetz auf die Jahre 1916 und 1917; vom 8. April 1916. Wag#, Friedrich August, von GOTTE# Gnaden Köng von Sachsen usw. usw. usw. finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf die Jahre 1916 und 1917 zu erlassen, wie folgt: § 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Ge- samteinnahmen und die Gesamtausgaben des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1916 und 1917 auf die Summe von 492 009 408 4% festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies noch ein Gesamtbetrag von 64 743.500 ./#%% hiermit ausgesetzt. § 2. Zur Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und seiner auf die Einzelkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben sind, außer den den Staatskassen im übrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats zugewiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1916 und 1917 zu erheben: a) die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normalsteuer), auf das Jahr 1917 nebst den in § 3 geordneten Zuschlägen, b) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit, J) die Ergänzungssteuer, d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen, e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Ubergangsabgabe von vereinsländischem und die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke, #) die landesrechtliche Erbschaftssteuer, soweit sie für einen Erwerb zu entrichten ist, der bereits am 1. Juli 1906 begründet war (§61 des Reichserbschafts- steuergesetzes vom 3. Juni 1906, R.-G.-Bl. S. 654), 9) die landesrechtliche Stempelsteuer und h) der Anteil des Staates an der Zuwachssteuer für die Verwaltung und Er- hebung aus den bis mit 31. Dezember 1914 eingetretenen Fällen der Stener- pflicht. 757