— 31 — dieser Verordnung zu treffen, damit sich der Übergang in die neue Zeitbestimmung ohne Störung vollziehen kann. Insbesondere sind alle Uhren an den öffentlichen Gebäuden (Kirchen, Dienstgebäuden, Verkehrsanstalten, Schulen usw.) zu der ge— gebenen Zeit umzustellen und die Offentlichkeit — besonders in den letzten Tagen des April — durch Belehrung auf die Veränderung hinzuweisen. Die Wirkungen der Verordnung dürfen in keiner Weise, etwa durch Verlegung der Geschäfts= oder Arbeitszeit und dergleichen, abgeschwächt oder aufgehoben werden. Etwaigen Versuchen in dieser Richtung ist mit allem Nachdruck entgegenzutreten. Dresden, den 15. April 1916. Sämtliche Ministerien. Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Dr. Nagel. v. Wilsdorf. Knüpfer. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C C. Meinhold & Söhne, Dresden.