— 37 — anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Post- verwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Juli 1916 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu ver- teilen. 2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. Berlin, 16. April 1916. 1916. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke. 9 Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Shhne, Dresden.