— 49 — 8 18. Bei Entlassung von Dienstunbrauchbaren. 1. Werden Mannschaften, die wegen körperlicher Gebrechen behütender Aufsicht rekotwendig- bedürfen, als dienstunbrauchbar mit oder ohne Versorgung in die Heimat entlassen, der hehüten- so sind sie entweder andern Entsendungen anzuschließen oder, wenn dies nicht an= Transport- gängig, mit besonderem Begleitkommando der Heimat zuzuführen. unfähige. Als Heimat gilt erforderlichenfalls der Unterstützungswohnsitz. Hat dieser zur Zeit der Entlassung nicht ermittelt werden können oder ist er zwar bekannt, der zu entlassende Mann zunächst aber transportunfähig, so wird derselbe dem Armen- verband des Entlassungsorts überwiesen. Die durch die spätere Überführung nach der Heimat entstandenen notwendigen Transportkosten ) sind von der Gemeinde, die den Transport veranlaßt hat, bei der Korps-Intendantur auf Grund entsprechender Belege zur Erstattung anzufordern. 2. Bei Festsetzung der von dem Entlassenen täglich zurückjulegenden Wegestrecken Bemessung ist auf seinen Zustand billige Rücksicht zu nehmen. Auch können beim Eisenbahn- —’ transport ausnahmsweise zuschlagspflichtige“) Schnellzüge, die zweite Wagenklasse, ufw. ein ganzes Wagenabteil, ein Abteil dritter Klasse mit Transportbett oder jede sonst durch die Umstände bedingte Art des Transports benutzt werden. Die Notwendigkeit derartiger Abweichungen muß durch eine ärztliche Bescheinigung dargetan werden. 8 20. Bei Verhaftung auf dem Marsch. Werden einzeln einberufene oder entlassene Mannschaften während des Marsches verhaftet oder werden Mannschaften von einem Transport aus als Arrestaten an eine Militärbehörde abgeliefert, so findet bei ihrer Aufnahme in die Haft bezw. bei Überweisung und Weitersendung derselben das hinsichtlich der Erkrankten im 817 Vorgeschriebene entsprechende Anwendung. An die Stelle des Krankenscheins tritt jedoch der Arrestschein. *) Die Eisenbahnbeförderung der zu entlassenden Mannschaften erfolgt zu den Sätzen des Militärtarifs. **) Entlassene Mannschaften, die nach ärztlichem Gutachten auf Schnellzugsbenutzung ver- wiesen werden, können gegen Vorzeigung einer entsprechenden, vom Truppenarzt ausgestellten Bescheinigung die zuschlagfreien Schnellzüge (Eilzüge) zum Militärfahrpreis benutzen. Die Be— scheinigung darf indes nur solchen Mannschaften erteilt werden, deren Gesundheitszustand die Schnellzugsbenutzung unbedingt erfordert.