— 58 — Nr. 32. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes zum Bau einer schmalspurigen Neben— bahn von Klingenberg-Colmnitz nach Oberdittmannsdorf betreffend; vom 6. Mai 1916. Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der §§ 1 und 2 des Enteignungs- gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) an den Saächsischen Staats- fiskus zum Bau einer schmalspurigen Nebenbahn von Klingenberg-Colmnitz nach Oberdittmannsdorf gemäß dem von den Ministerien des Innern und der Finanzen genehmigten Plane das Enteignungsrecht verliehen. Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Abs. 1 des Gesetzes bestimmten Frist Gebrauch zu machen. Dresden, den 6. Mai 1916. Gesamtministerium. Dr. Beck. Kuupfer. Nr. 33. Gesetz über die Verlängerung der Amtsdauer der Mitglieder der Handels- und Gewerbekammern; vom 8. Mai 1916. Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: Bei Berechnung der in 8 15 des Gesetzes, die Handels- und Gewerbekammern betreffend, vom 4. August 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 865 flg.) festgesetzten Amtsdauer der Mitglieder der Handels= und Gewerbekammern kommt das Kalenderjahr 1915 aus- nahmsweise nicht zur Anrechnung. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 8. Mai 1916. S Friedrich August. m Graf Bitzthum v. Eckstädt.