— 69 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 10. Stück vom Jahre 1916. Inhbalt: Nr. 39. Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden für die Erhebung der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer und für die Besorgung der übrigen Ge- schäfte wegen dieser Steuern im Jahre 1916. S. 69. — Nr. 40. Verordnung, die Vollstreckung von Freiheitsstrafen betr. S. 71. Nr. 39. Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden für die Erhebung der Einkommen- stener und der Ergänzungssteuer und für die Besorgung der übrigen Ge- schäfte wegen dieser Steuern im Jahre 1916; vom 6. Juni 1916. Auf Grund von § 78 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 und § 48 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 wird für das Jahr 1916 folgendes bestimmt: A. Einkommensteuer. Es wird I. die Gebühr für die Erhebung der Einkommensteuer auf 1,50% und II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeinde- behörden nach dem Einkommensteuergesetze und den dazu ge- hörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte a) für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf 0,50 % und b) für die übrigen Gemeinden auf 0,40 % der Isteinnahme mit der Maßgabe festgesetzt, daß Ausgegeben zu Dresden, den 20. Juni 1916. 16