— 71 — und II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeinde— behörden nach dem Ergänzungssteuergesetze und den dazu ge— hörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte auf 0,50% der Isteinnahme festgesetzt. Dresden, am 6. Juni 1916. Finanzministerium. v. Seydewitz. Zippert. Nr. 40. Verordnung, die Vollstreckung von Freiheitsstrafen betreffend; vom 6. Juni 1916. Mit Allerhöchster Genehmigung erhält die Verordnung, die Vollstreckung von Frei- heitsstrafen betreffend, vom 29. Dezember 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 384) in Nummer 3 und 7 folgende Fassung: 3. Personen männlichen Geschlechts, die mehr als drei Monate Gefängnis zu verbüßen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Strafvoll- streckungsbehörde ihren Sitz hat a) in den Landgerichtsbezirken Bautzen oder Dresden in die Strafanstalt Bautzen, b) in den Landgerichtsbezirken Freiberg oder Leipzig oder im Amtsgerichts- bezirke Stollberg in die Strafanstalt Hoheneck, J) in den Landgerichtsbezirken Plauen oder Zwickau oder im Landgerichts- bezirke Chemnitz — ausgenommen den Amtsgerichtsbezirk Stollberg — in die Strafanstalt Zwickau, gehören jedoch diese Personen dem römisch-katholischen oder dem griechisch- katholischen Bekenntnisse an, in die Strafanstalt Bautzen, und wenn sie israelitischen Glaubens sind, in die Strafanstalt Hoheneck.