— 72 — 7. Die von Militärgerichten des XII. (1. K. S.) Armeekorps zu Ge— fängnis verurteilten Militärpersonen werden in den Fällen des § 15 Absatz 3 des Militärstrafgesetzbuchs in die Strafanstalt Bautzen, die von den Militärgerichten des XIX. (2. K. S.) Armeekorps oder anderen deutschen Militärgerichten verurteilten Militärpersonen in den gleichen Fällen in die Strafanstalt Zwickau eingeliefert, gehören jedoch diese Personen dem römisch-katholischen oder dem griechisch- katholischen Bekenntnisse an, in die Strafanstalt Bautzen, und wenn sie israelitischen Glaubens find, in die Strafanstalt Hoheneck. Dresden, am 6. Juni 1916. Die Ministerien des Innern, der Justiz und des Kriegs. Graf BVitzthum v. Eckstädt. Dr. Nagel. v. Wilsdorf, Dilßner. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.