— 80 — Nr. 46. Verordnung, eine Abänderung der Ausführungsverordnung zur Reichsgewerbeordnung vom 28. März 1892 betreffend; vom 11. Juli 1916. Zur Vermeidung von Nachteilen während der Dauer des Kriegszustandes wird folgendes bestimmt: In § 32 der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich betreffend, vom 28. März 1892 in der Fassung der Verordnung, eine Abänderung der Ausführungsverordnung zur Reichsgewerbeordnung vom 28. März 1892 betreffend, vom 6. September 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 418) wird im ersten Absatze die Vorschrift: „Einer Nachweisung über die Personen, welche vom Trödler kaufen, bedarf es jedoch nicht“ bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Dresden, den 11. Juli 1916. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Klotsche. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold K Söhne, Dresden.