82 — graphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 577) wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und geändert. 1. Im § 16 „Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Pakete sowie der Sendungen mit Wertangabe“ erhält die Uberschrift den Zusatz: Kennzeichnung der von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) befreiten Pakete. Am Schlusse des Abs. rist einzuschalten: Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) befreite Pakete, enthaltend Zeitungen oder Zeitschriften, dürfen nicht durch Lacksiegel, Siegelmarken oder Präge- druck verschlossen sein. Sie müssen über der Aufschrift einen weißen Zettel mit der groß gedruckten Bezeichnung „Zeitungen, Zeitschriften“ tragen. Der gleiche Vermerk muß auf der Paketkarte angebracht sein. Die Postanstalten sind berechtigt, die Offnung der so gekennzeichneten Pakete zur Prüfung des Inhalts an Amtsstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen. 2. Im §18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von Wechselakzepten“ ist im letzten Satze des Abs. Tu statt „400“ zu setzen: 800 3. Im § 37 „Gebühren für Briefe im Orts= und Nachbarortsverkehr“ ist im Abs. ##statt „im Nichtfrankierungsfalll 10 = zu setzen: im Nichtfrankierungsfalle das Doppelte. 4. In demselben § (37) erhält der Abs. rV folgenden Wortlaut: 1V Für unzureichend frankierte Briefe wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nötigenfalls unter Abrundung auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts. 5. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß“ ist im 1. Satze des Abs. ruu beidemal statt „400“ zu setzen: 800 6. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte" ist im letzten Satze des Abs. 11 das Wort „Porto“ zu streichen. In demselben F (45) ist im Abs. v statt „des Portos“ zu setzen: der Gebühr