— 84 — Wekantmachung, betreffend Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. Vom 12. Juli 1916. Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert. 1. Im §7 fällt der Abs. v (Abrundung der Telegrammgebühr auf einen durch 5 teilbaren Pfennigbetrag) weg. 2. Im § 10 „Telegramme mit Vergleichung“ ist als letzter Abs. ein zuschalten: III Bei der Berechnung der Gebühren sich ergebende Bruchpfennige sind auf volle Pfennige aufwärts abzurunden. 3. Zwischen § 15 und 16 ist als neuer Feinzuschalten: Pressetelegramme. § 15a. Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916, Reichs- Gesetzbl. S. 577) befreite Pressetelegramme (d. s. an Zeitungen, Zeitschriften oder Nachrichtenbureaus gerichtete Telegramme in offener Sprache, deren Inhalt aus politischen, Handels= oder anderen Nachrichten von allgemeiner Bedeutung besteht, die zur Veröffentlichung in den Zeitungen und Zeit- schriften bestimmt sind) müssen vom Absender im Eingange durch das ge- bührenfreie Wort „Presse“ gekennzeichnet sein. Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft. Berlin, den 12. Juli 1916. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke. Nr. 49. Verordnung, die Meldepflicht der nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise betreffend; vom 26. Juli 1916. # Im Anschluß an die Verordnung, die Anzeige-, Melde- und Berichterstattungs— pflicht der nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise betreffend, vom