— 85 — 14. Dezember 1915 (G.= u. V.-Bl. S. 280), wird auf Grund von 8 15 des Stellenvermittler-Gesetzes vom 2. Juni 1910 (R.-G.-Bl. S. 860) weiter folgendes bestimmt: 1. Nicht gewerbsmäßig betriebene Arbeitsnachweise mit Ausnahme der Arbeits- nachweise für kaufmännische, technische und Büro-Angestellte haben, unbeschadet der ihnen gegenüber dem Kaiserlichen Statistischen Amte nach Ziffer 3 obiger Verordnung obliegenden Meldepflicht, dem allgemeinen öffentlichen Arbeitsnachweise am Orte ihres Geschäftssitzes oder, falls der öffentliche Arbeitsnachweis unmittelbar für den Bezirk einer Amtshauptmannschaft oder einen Teil derselben errichtet worden ist (Bezirks-Arbeitsnachweis), dem öffentlichen Arbeitsnachweise ihres Bezirks die Zahl der ihnen vorliegenden nicht erledigten Arbeitsgesuche und offenen Stellen nach Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen mitzuteilen. Zweifel darüber, ob oder an welchen öffentlichen Arbeitsnachweis hiernach Mitteilung zu erstatten ist, werden von der für den Ort des Geschäftssitzes des mitteilungspflichtigen Arbeitsnachweises zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (in Städten mit Re- vidierter Städteordnung dem Stadtrat, im übrigen der Amtshauptmannschaft) entschieden. 2. Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise, die im Ortsfernsprech- verkehr zu erreichen sind, haben dem öffentlichen Arbeitsnachweise auf Fernsprech- Anfrage täglich die Zahl der ihnen vorliegenden nicht erledigten Arbeitsgesuche und offenen Stellen mitzuteilen. Diese Verpflichtung liegt auch Arbeitsnachweisen ob, die gemäß Ziffer 3 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1915 von der Meldepflicht an das Kaiserliche Statistische Amt befreit sind. Die übrigen, nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise mit Ausnahme derjenigen, die von der Meldepflicht an das Kaiserliche Statistische Amt befreit sind, haben dieselben Mitteilungen dem öffentlichen Arbeitsnachweise schriftlich zweimal wöchentlich an den Tagen zu machen, an denen dem Kaiserlichen Statistischen Amte Meldung zu erstatten ist. Sowohl bei schriftlichen wie bei den Mitteilungen mittels Fernsprechers ist die Berufsart der nicht erledigten Arbeitsgesuche und offenen Stellen (Spezialberuf) genau anzugeben. . 3. Andererseits hat aber auch der öffentliche Arbeitsnachweis, an den nach Ziffer 1 Mitteilung zu machen ist, den nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnach- weisen, die unbesetzte offene Stellen oder unerledigte Arbeitsgesuche gemeldet haben, auf Anfrage darüber Mitteilung zu machen, von welchen Arbeitsnachweisen Meldungen der gleichen Berufsart vorliegen.