— 112 — Das Direktorium ist verbunden, dem Verwaltungsrate die Gründe der Aus— schließung mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen Mitgliede steht gegen diesen Beschluß die Beschwerdeführung bei dem Verwaltungsrate und der Generalversammlung offen. 11. Wirkung des Ausscheidens. Für die bis zu seinem Ausscheiden von dem Vereine eingegangenen Verbindlich- keiten bleibt jeder Ausgeschiedene für die Dauer eines Jahres nach seinem Austritte verhaftet. Ein Einspruch in die Verwaltung des Vereins steht während dieser Zeit dem Ausgeschiedenen nicht zu. Alles dies gilt auch von den Erben des durch den Tod ausgeschiedenen Mitgliedes. Am Schlusse des Jahres, in dem der Austritt erfolgt oder das Mitglied verstorben oder die Ausschließung nach § 10 verfügt worden ist, wird das Stammanteilkonto des Ausgeschiedenen abgeschlossen. Das danach sich ergebende Guthaben des ausgeschiedenen Mitgliedes an Stamm- anteil und unerhobenen Dividenden wird ein Jahr nach diesem Abschlusse unter Zu- schlag vierprozentiger Zinsen auf dieses Jahr auf Anmelden des ausgeschiedenen Mit- gliedes oder seiner Rechtsnachfolger gegen Rückgabe des Kontobuches (§ 16) bar aus der Vereinskasse ausgezahlt. Von dem Stammanteile werden beim Ausscheiden etwaige rückständige Forde- rungen des Vereins sowie ihm durch deren Einziehung oder sonst durch das Mitglied entstandene Kosten gedeckt; nur der dann verbleibende Restbetrag des Stamm- anteils wird dem Ausgeschiedenen oder seinen Rechtsnachfolgern ausgezahlt. Weitere Ansprüche sind von dem ausgeschiedenen Mitgliede oder seinen Rechts- nachfolgern an das Vereinsvermögen nicht zu machen; insbesondere haben sie keinen Anteil an dem Reservefonds (§ 89). Dafern innerhalb des Haftjahres die Auflösung des Vereins beschlossen wird oder sich sonst die Liquidation nötig macht, dauert die Haftpflicht der ausgeschiedenen Mit- glieder und ihrer Rechtsnachfolger auch noch über jene Jahresfrist hinaus bis zur Be- endigung der Liquidation fort. Dritter Abschnitt. Rechte und Pflichten der Mitglieder. 12. Rechte. Jedes Mitglied ist berechtigt: