— 115 — Ausfertigung ausgestellt, das abhanden gekommene aber in denselben Blättern, in denen die Verlustanzeige gestanden hat, für ungültig erklärt. Wird innerhalb der Frist das Buch durch einen andern, als den, der den Verlust angezeigt hat, bei der Kasse vorgelegt, so werden die Beteiligten, falls eine gütliche Verständigung nicht zu erzielen ist, auf den Rechtsweg verwiesen. Diese Bestimmungen sind in den Kontobüchern abzudrucken. 817. Haftverbindlichkeit. Die Mitglieder haften allgemein und gesamtschuldnerisch, wobei folgende Vor— schriften gelten: a) die allgemeine gesamtschuldnerische Haftverbindlichkeit tritt erst ein, wenn das nach 8 69 zur Sicherstellung der Vereinsgläubiger dienende sonstige aktive Vermögen des Vereins nicht ausreicht; b) nach Erschöpfung des übrigen aktiven Vereinsvermögens, mit Einschluß des Reservefonds, ist der Fehlbetrag von den eingezahlten Stammanteilen der Mitglieder zu decken. Hierbei ist so zu verfahren, daß der Abzug von allen Stammanteilen, soweit es ihre ungleiche Höhe gestattet, nach gleichem Betrage erfolgt und damit bis zur völligen Deckung des Fehlbetrags oder Erschöpfung des Gesamtbetrags aller Stammanteile fortgefahren wird; c) erst wenn auch hierdurch und nach Erschöpfung des Gesamtbetrags aller Stamm— anteile die Verbindlichkeiten des Vereins nicht zu decken sind, können die Mit— glieder einschließlich der zwar ausgeschiedenen, aber noch haftbaren (§ 11) zu weiteren Anlagen nach gleichen Teilen angehalten werden; hiermit ist auch in dem Falle, wenn die ausgeschriebenen Zahlungen von einzelnen Mitgliedern nicht sofort zu erlangen sind, bis zur Befriedigung aller Gläubiger fortzufahren. Wird gegen Mitglieder wegen dieser Anlagen der Rechtsweg beschritten und ist der Nachweis der Mitgliedschaft erbracht, so sind Einwände gegen die Höhe der Anlage nicht zu beachten. Vierter Abschnitt. Der zu gewährende Kredit im allgemeinen. 8 18. Arten des Kredits. Der Verein gewährt auf folgende Arten Kredit: 1. unkündbare hypothekarische Darlehen auf landwirtschaftliche Grundstücke nicht über sechs Zehnteile, sowie auf Wohnhäuser nicht über die Hälfte des nach 1916. 25