— 131 — 3. des Prüfungsausschusses (8 83); 4. der Vertrauensmänner (§ 84); 5. des Geschäftspersonals (8 85). Alle Glieder der Verwaltung mit Ausnahme des Geschäftspersonals müssen Mitglieder des Vereins sein. 8 71. Generalversammlung. Einberufung. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch die Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des Direktoriums. Die Einladung geschieht durch öffentliche, mindestens zweimalige Bekannt— machung unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung dergestalt, daß von der ersten Bekanntmachung an gerechnet bis zum Tage der Generalversammlung eine Frist von mindestens vierzehn Tagen inneliegt. Nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres ist regelmäßig und längstens binnen sechs Monaten eine Generalversammlung einzuberufen. Bei besonderen wichtigen Veranlassungen bleibt dem Vereinsvorstande un— benommen, außerordentliche Generalversammlungen auszuschreiben. Insbesondere muß dies geschehen, wenn der Verwaltungsrat Beschwerden gegen das Direktorium oder sonst vorzubringen hat oder wenn es mindestens der zehnte Teil der Vereins— mitglieder schriftlich beantragt. In diesen Fällen kann die Berufung der Generalversammlung auch von dem Vor— sitzenden des Verwaltungsrates allein geschehen. In der Regel und wenn nicht die letzte Generalversammlung einen anderen Ort für die nächstfolgende bestimmt hat, was ihr freisteht, werden die Generalversamm— lungen am Sitze des Vereins in Dresden abgehalten. 8 72. Leitung der Verhandlungen. Die Verhandlungen in der Generalversammlung leitet der Vorsitzende des Direktoriums oder, wenn Beschwerden gegen das Direktorium vorliegen, sowie wenn außerordentliche Generalversammlungen durch den Verwaltungsrat einberufen worden sind (8 71), der Vorsitzende des letzteren. In allen Fällen, in denen das persönliche Interesse des Direktoriums in Frage kommt, hat dessen Vorsitzender die Leitung an den Vorsitzenden des Verwaltungs— rates abzutreten. 1916. 27