— 137 — Erfordern Rechtsgeschäfte einen Eintrag im Grundbuche, durch den die Rechte des Vereins betroffen werden, so ist die Mitwirkung dreier Direktorialmitglieder oder zweier Direktorialmitglieder und eines Bevollmächtigten nötig. Die satzungsgemäß unter Beidruckung des Vereinssiegels vollzogenen Schriften bedürfen zum Beweise der Echtheit der Unterschriften der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung nicht und sind insoweit den öffentlichen Urkunden gleich zu achten. Zum Nachweise der Berechtigung des Bevollmächtigten zur Mitvollziehung der Schriften genügt die vom Vereinsvorstande zu erlassende Bekanntmachung, durch die seine Eigenschaft als Bevollmächtigter bestätigt wird. Das Direktorium hat insbesondere die Anmeldung neuer Mitglieder (§ 6) ent- gegenzunehmen, über ihre Aufnahme (§ 7) und Ausschließung (§ 10) zu entscheiden, mit ausscheidenden Mitgliedern abzurechnen (§ 11), alle Gelder des Vereins ein- zuziehen, über alle Darlehensgesuche Entschließung zu fassen, die Kündigung und Einziehung der Kapitale und Vorschüsse rechtzeitig zu besorgen, sich in allen diesen Beziehungen streng und gewissenhaft der Satzung und der Geschäftsordnung gemäß zu verhalten und dem Vereine gegenüber die Verantwortung dafür zu übernehmen. Doch erstreckt sich diese Verantwortung nicht auf die Vertretung der Ausfälle, die die Vereinskasse durch Zahlungsunfähigkeit der Schuldner erleidet, vielmehr soll ein bei Beurteilung der Zahlungsfähigkeit etwa gemachtes Versehen, insofern nur sonst die Vorschriften der Satzung und der Geschäftsordnung festgehalten worden sind, eine Verantwortung nicht begründen. Außerdem soll das Direktorium alle an den Verein gestellten Anfragen beant- worten, den Verwaltungsrat von seiner Tätigkeit stets in Kenntnis erhalten, sowie ennddlich für die Vereinsvorstandssitzungen und Generalversammlungen alles Erforder- liche vorbereiten. Der Vereinsvorstand kann Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, über deren Befugnisse und Zeichnung die Geschäfts= und Bureauordnung das Nähere enthält, ernennen. 8 80. Gehalte. Die Direktorialmitglieder beziehen eine von dem Verwaltungsrate zu bestim— mende Vergütung, die auch ganz oder teilweise in einem Anteile am Reingewinne bestehen kann. Hierüber, sowie über die von den Direktorialmitgliedern zu bestellenden Sicherheiten enthält das Nähere der von ihnen mit dem Verwaltungsrate abzu— schließende Anstellungsvertrag.