— 140 — Namentlich haben sie bei Ausfertigung der Pfand- und Kreditbriefe mitzuwirken (88 52, 62) und sind befugt, der Generalversammlung, zu der sie einzuladen sind, bei— zuwohnen, um in ihr darüber wachen zu können, daß den formellen Vorschriften der Satzung gehörige Folge geleistet, auch nichts beschlossen werde, was den Gesetzen, der Satzung oder den sonst bestehenden Vorschriften zuwiderläuft. 8 88. Offentliche Bekanntmachungen. Alle in der Satzung vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen unter dem Namen des Vereins. Sie sind mindestens in der Leipziger Zeitung zu veröffentlichen; der Abdruck in dieser genügt zur Gültigkeit der Bekanntmachung auch dann, wenn dem Vereinsvorstande, Verwaltungsrate oder Direktorium durch die Geschäftsordnung die Benutzung noch anderer Blätter zu demselben Zwecke zur Pflicht gemacht ist. Bei mehrmaligen Bekanntmachungen werden die satzungsmäßigen Fristen von der ersten Bekanntmachung ab gerechnet. Sechzehnter Abschnitt. Kassenwesen. 8 89. Allgemeiner Reservefonds. Durch die Eintrittsgelder der Mitglieder (§14), durch einen vom Vereinsvorstande zu bestimmenden Anteil vom Reingewinne und durch die infolge Verjährung dem Ver- eine zufallenden Beträge wird ein allgemeiner Reservefonds gebildet. Dieser haftet für Verluste und kann nur geschlossen werden, wenn er eine Höhe von zehn Prozent des Kapitalbetrags der sämtlichen Darlehen erreicht hat. Muß er zur Deckung etwaiger Ausfälle angegriffen werden, dann ist so lange, bis das Entnommene wieder ersetzt ist, der ganze Reingewinn zum Reservefonds zu ziehen. 8 90. Tilgungsfonds der einzelnen Pfand- und Kreditbriefserien. Für jede Serie der unkündbaren Darlehen ist ein besonderer Tilgungsfonds zu bilden, zu dem der jährliche reine Gewinn von diesen Darlehen, jedoch nach Abzug des nach §§ 22, 82 zu bestimmenden Beitrags zum Verwaltungsaufwande, der in die allgemeine Vereinskasse fließt, verwendet wird.