— 149 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 16. Stück vom Jahre 1916. Inhaklt: Nr. 537. Bekanntmachung über Anderung der Vereinbarungen mit einigen Deutschen Staaten wegen gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht. S. 149. — Nr. 58. Ver- ordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 23. Juli 1892, die Ausbildung, Prüfung und Anstellung der nicht juristisch gebildeten Beamten bei den Unterbehörden und im Auf- sichtsdienste der Zoll= und Steuerverwaltung betr. S. 150. — Nr. 59. Verordnung, die Bezeichnung der 25. Stunde am 30. September 1916 betr. S. 152. — Nr. 60. Be- kanntmachung, die Wiedereinberufung der Ständeversammlung betr. S. 152. Nr. 57. Bekanntmachung über Anderung der Vereinbarungen mit einigen Deutschen Staaten wegen gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht; vom 1. August 1916. Durch Austausch von Erklärungen zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und den Regierungen des Großherzogtums Sachsen-Weimar, der Herzog- tümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg- Gotha und der Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg- Sondershausen, Reuß ä. L. und Reuß j. L. ist eine Abänderung der zwischen diesen Staaten über die gegenseitige Durchführung der Schulpflicht geschlossenen Abkommen (Bekanntmachungen vom 28. August und 29. November 1876, G.= u. V.-Bl. S. 343 u. 505) vereinbart worden. Danach finden in Zukunft für Kinder, die einem dieser Staaten angehören und sich in einem anderen der beteiligten Staaten aufhalten, Befreiungen von der Verpflichtung zum Schulbesuche nach Maßgabe der bezeichneten Vereinbarungen nicht mehr statt. Es kommt also den aufgeführten Staaten gegenüber folgende Bestimmung der Vereinbarungen in Wegfall: „daß jedoch Kinder, welche sich durch ein Zeugnis der zuständigen heimischen Schulbehörde darüber ausweisen, daß sie der Schulpflicht, wie sie nach der Gesetzgebung ihrer Heimat normiert ist, vollständig Genüge geleistet haben, vom ferneren Schulbesuche zu entbinden seien, auch wenn das am Orte Ausgegeben zu Dresden, den 20. September 1916. 30