— 151 — IV. Die Annahme erfolgt durch die Generalzolldirektion zunächst für einen zwei— jährigen Vorbereitungsdienst unter Vorbehalt einmonatiger Kündigung. Die zum Vorbereitungsdienst angenommenen ehemaligen Offiziere werden einem Haupt— zollamte zugewiesen und führen den Amtsnamen Zollanwärter. V. Die Zollanwärter sind während des Vorbereitungsdienstes möglichst ausschließ— lich im Interesse ihrer Ausbildung zu verwenden. VI. Alsbald nach Ablauf der Ausbildungszeit haben sich die Zollanwärter der ge— ordneten 1. Fachprüfung zu unterwerfen. Nach bestandener Prüfung werden sie tunlichst bald als Zollassistenten oder Oberkontrollassistenten angestellt. Besteht ein Zollanwärter die Prüfung nicht, so kann die Generalzolldirektion auf Antrag den Vorbereitungsdienst um einen weiteren Zeitraum bis zu einem Jahre verlängern und danach den Zollanwärter nochmals zur Prüfung zulassen. Wird ein Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht gestellt oder bleibt auch die noch— malige Prüfung ohne Erfolg oder meldet sich der Zollanwärter nicht alsbald nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes zur Prüfung, so ist er ohne Kündigung zu entlassen. VII. Während des Vorbereitungsdienstes und darüber hinaus bis zur Anstellung erhalten die Zollanwärter eine Vergütung von 5 K täglich. Bei Verwendung außerhalb des Ortes des Vorbereitungedienstes stehen die Zollanwärter hinsichtlich der Gewährung von Tagegeldern und Reisekosten den Zollakzessisten gleich. VIII. Die Generalzolldirektion ist ermächtigt, den Zollanwärtern nach Ablegung der 1. Fachprüfung eine Abkürzung der Wartezeit bis zur Ablegung der 2. Fachprüfung zu bewilligen. IX. Für die Anstellung kriegsbeschädigter Berufsoffiziere, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten lediglich die bisherigen Vorschriften. Das Finanz- ministerium behält sich vor, in geeigneten Fällen Ausnahmen zuzulassen. Dresden, den 9. September 1916. Finanzministerium. v. Seydewitz. Zippert.