— 157 — Nr. 62. Verordnung, die Abgabe, den Erwerb und die Wiederverwendung gebrauchter Verbandstoffe betreffend; vom 22. September 1916. 1. In Krankenanstalten gebrauchte Verbandstoffe dürfen in der Regel nicht ab- gegeben, erworben oder wiederverwendet werden, sondern sind durch Verbrennen zu vernichten. Jedoch ist die Abgabe und der Erwerb solcher Verbandstoffe, sowie ihre Wiederverwendung in der Krankenpflege mit folgenden Beschränkungen ge- stattet: a) Die abzugebenden Verbandstoffe sind so aufzusammeln, daß die Verbreitung von Krankheitserregern ausgeschlossen ist. b) Vor der Versendung sind die Verbandstoffe in Ballen, die in ein mit Sublimat- lösung getränktes Laken eingeschlagen werden, durch strömenden Dampf zu desinfizieren und sodann in wasserdichten Säcken zu verpacken. Zc) Verbandstoffe, die bei ansteckenden Krankheiten einschließlich Haut= und Ge- schlechtskranken gebraucht wurden oder mit Kot, Blut, Eiter und sonstigen Ausscheidungen beschmutzt sind, dürfen in der Krankenpflege nicht wieder verwendet werden. 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 K oder Haft bestraft. 3. Durch Vorstehendes erledigen sich die Verordnung, das Verbot des Verkaufs und des Ankaufs von Verbandwatte betreffend, vom 6. Mai 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 77) und die Verordnung, den Verkauf und Ankauf gebrauchter Verbandstoffe betreffend, vom 30. April 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 194). Dresden, den 22. September 1916. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dietze Nr. 63. Verordnung zur Vollziehung des Warenumsatzstempelgesetzes; vom 29. September 1916. Zur Durchführung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 (R.-G.-Bl. 1916 S. 639) und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungs-