— 175 — ration angibt, daß seine Ehefrau Einkommen bezieht, daß ihm dessen Höhe aber nicht genau bekannt ist. III. In § 47a 1. werden in Absatz 1 zwischen den Worten „oder durch Schenkungen“ und „um mehr als zwei Steuerklassen“ folgende Worte: oder durch Hinzutritt einer oder mehrerer Einkommensquellen oder durch Eheschließung (§ 3 Absatz 1) eingefügt; 2. wird in Absatz 2 zwischen Satz 1 und Satz 2, der Satz 3 wird, folgender Satz ein- gefügt: Dasselbe gilt ohne Rücksicht auf die Höhe der Einkommensminderung, wenn sich im Laufe des Steuerjahrs nach erfolgter Veranlagung das Ein- kommen eines Beitragspflichtigen infolge Auflösung der Ehe um das zu- gerechnete Einkommen der Ehefrau mindert. 3. werden in Absatz 2 Satz 3 (bisher Satz 2) die Worte „Dieser Anspruch“ durch die Worte: Der Anspruch auf Ermäßigung der Steuer ersetzt. [IV. Dem § 68 wird als Absatz 2 folgende Vorschrift angefügt: Der Hinterziehung macht sich auch die Ehefrau eines Beitragspflich- tigen schuldig, wenn sie bei Beantwortung der ihr zum Zwecke der Ein- schätzung oder Nachschätzung ihres Ehemanns oder der Verhandlung eines Rechtsmittels gegen die Einschätzung oder Nachschätzung ihres Ehemanns amtlich vorgelegten Fragen in betreff ihrer Erwerbs= oder Vermögens- verhältnisse wissentlich solche unrichtige oder unvollständige Angaben er- stattet, welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu führen geeignet sind. V. In §70 werden hinter den Worten „eines Einkommens, dessen Deklaration ihm obliegt“ die Worte: ddeoder über das er Auskunft zu geben verpflichtet ist eingefügt. Artikel 2. Das Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902 Fassung des Gesetzes vom 21. April 1906 (G.= u. V. geändert: (G.= u. V.-Bl. S. 259) in der Bl. S. 67) wird, wie folgt, ab- 35“