— 176 — J. 85 erhält folgende Fassung: Ehefrauen sind dann, wenn sie nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Einkommen- steuergesetzes zur Einkommensteuer besonders zu veranlagen sind, wegen desjenigen ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens, über welches ihnen die freie Verfügung zusteht, oder welches einem von ihnen betriebenen Gewerbe als Anlage= oder Betriebskapital dient, besonders zu besteuern. In elterlicher Gewalt stehende Kinder sind nur wegen desjenigen er- gänzungssteuerpflichtigen Vermögens besonders zu besteuern, welches der elterlichen Nutznießung entzogen ist oder einem von ihnen betriebenen Gewerbe als Anlage= oder Betriebskapital dient. II. In § 15 1. treten in Absatz 1 Ziffer 2 an Stelle der Vorschrift unter a folgende Bestimmungen: a) dem Ehemann ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand das ergänzungs- steuerpflichtige Vermögen der Ehefrau, soweit es nicht nach § 5 Absatz 1 besonders zu besteuern ist; b) dem Inhaber der elterlichen Gewalt das seiner Nutznießung unterliegende ergänzungssteuerpflichtige Vermögen des Kindes; 2. erhalten in Absatz 1 Ziffer 2 die bisher mit b und c bezeichneten Unterabsätze die Bezeichnungen c und de; 3. werden nach Absatz 1 folgende Bestimmungen als Absätze 2, 3 und 4 eingefügt: Das zuzurechnende Vermögen gilt steuerrechtlich als Vermögen dessen, dem es zuzurechnen ist; nur dieser ist Beitragspflichtiger hinsichtlich des zugerechneten Vermögens. Den Behörden sowie den Veranlagungs= und Reklamationskommis- sionen stehen die ihnen in § 25 Absatz 1 unter a, § 26, § 30 Absatz 5 Satz 2 sowie in § 41 Absatz 2 in Verbindung mit Einkommensteuergesetz § 62 Absatz 2, 3 eingeräumten Befugnisse auch gegenüber der Ehefrau des Beitragspflichtigen zu. Die Verweigerung einer der Ehefrau auferlegten Versicherung an Eides Statt hat die Zurückweisung des Rechtsmittels des Ehemanns insoweit zur Folge, als die Entscheidung davon berührt wird. Für die Ergänzungssteuer eines Beitragspflichtigen, dem Vermögen seiner Ehefrau zugerechnet worden ist, haftet neben dem Beitragspflich- tigen die Ehefrau als Selbstschuldnerin. Wird nachgewiesen, welcher Teil des vom Beitragspflichtigen zu versteuernden Vermögens ihm nach Absatz 1 Ziffer 2 unter a zugerechnet worden ist, so beschränkt sich die Haf-