— Ort: Dresden. 1) Ehemänner haben ohne Rücksicht auf den ehelichen Güter- stand auch das in Sachsen steuerpflich- tige Einkommen der Ehefrau mit anzu- geben, sofern nicht die Ehefrau nach § 3 Abs. 2 des Einkom- mensteuergesetzes be- sonders zu besteuernist. 2) Juhaber derelter- lichen Gewalt haben das Einkommen aus dem ihrer Nutznießung unterliegenden Ver- mögen der Kinder mit anzugeben. An Grundstücken, 183 K. Nach § 39 des Einkommensteuergesetzes werden Sie aufgefordert, für die allgemeine Einschätzung zur Einkommensteuer auf das nächste Jahr das gesamte in Ihrer Hand steuerpflichtige Ein— kommen auf dem beifolgenden Vordrucke wahrheitsgemäß zu deklarieren. Der Vordruck ist unter Beachtung des unten abgedruckten Probeeintrags und der beigefügten Erläuterungen auszufüllen, zu unterschreiben und binnen 3 Wochen, von Zustellung dieser Aufforderung an, während der gewöhnlichen Geschäftsstunden an die unter- zeichnete Gemeindebehörde abzugeben. Die Versäumnis dieser Frist hat den Verlust des Reklamationsrechts zur Folge. , am. . 191 Stadtrat. Gemeindevorstand. Der Probe-Eintrag. Brd. Vers. Liften-Nr.: oder Straße u. Haus- Nr.: Köniestrate 23 J. Obergeschoß. Einkommens-Deklaration. Fir die Einschätzung zur Einkommensteuer gebe ich mein — und meiner Ehefrau :) — jährliches Einkommen sowie das jährliche Einkommen aus dem meiner Nutznießung unterliegenden Vermögen meines Kindes 2) — folgendermaßen ans): a) aus Grunbbesitz, namentlich Betrieb der Land= und Forstwirtschaft auf eigenen Grundstücken, Verpachtung von Grundstücken, Vermietung von Gebäuden oder Benutzung derselben zur eigenen Wohmug (nach Abzug der Bewirtschaftungs-, Reparatur= und Unterbaltungskosten) b) an Kapitalzinsen, Renten, Apanagen, Dividenden von Aktien oder Kuxen oder Geschäftsanteilen bei Gesel= schaften mit beschräntter Haftung, Auszügen und anderen Gerechtsamen, einschließlich des jährlichen Wertes von Naturalgefällen, soweit solche nicht zu den unter c bezeichneten Einkünften gehören c) an Gehalt, Remuneration, Wohnungsgeld, Pension, Wartegeld, Dantieme, Salür und Lohn aus amtlicher oder sonstiger Stellung, sowic aus gewerblichen und persönlichen Dienstverhältnissen, einschließlich des jähr- lichen Wertes der freien Kost und Wohnung und aller sonstigen Natural= und Nebenbezüge . d) aus Handel, Gewerbe, überhaupt aus jeder selbständigen Erwerbstätigkeit, einschließlich des Betriebs der Landwirtschaft auf fremden Grundstücken (nach Abzug der Betriebsunkosten) . zusammen Hiervon sind abzuziehen: Ma Schuldæinsen ............. 2250 Grundsteuer nach 4 2— auf die Steuereinneit ............. 72 beitrũge aur Landesimmobiliarbrandscasse ........... 44 Lanqdesçautkurrenten . .... . 154 Ausæugsleistungen 500 2600 zusammen Mark 6 400 12220 5050 27670 2 500 Mithin beträgt mein jährliches steuerpflichtiges Gesamteinkommen gewerblinen Betriebsstätten und Handelsniederlassungen besitzen ich — und meine Ehefrau —5) gegenwärtig in Sachsen außerhalb meines untenbemerkten Wohnorts folgende: in Ebersdorf bei, Lõöbau ein Bauergut, in Kubschütæ bei Bautaen einen Granitbruch, in Leipæaig eine Zweigniederlassung meines Riesigen Geschũfts. Ich versichere hiermit, daß ich die obigen Augaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Dresden, am 4. November 1916. (Volle Unterschrift:) Karl Emil Müiller. 36 * *) Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen. 24 70