— 192 — der königlich sächsischen Regierung genehmigt und die Bahnpolizei wird dort von den Beamten der königlich sächsischen Staatseisenbahnverwaltung unter Aufsicht der dazu kompetenten kaiserlich-königlichen Behörde, sowie in Gemäßheit der auf österreichi— schem Gebiete geltenden Vorschriften und Grundsätze gehandhabt. 2. Die Einrichtungen für den Betriebsdienst, namentlich die Signale, sollen auch für die auf österreichischem Gebiete gelegenen Strecken der Schweinitztalbahn nach den im Deutschen Reiche jeweils geltenden Vorschriften getroffen werden. 3. Die kaiserlich-königliche Regierung wird von der königlich sächsischen Staats— eisenbahnverwaltung wegen des Betriebes der auf österreichischem Gebiete gelegenen Strecken der Schweinitztalbahn mit Rücksicht auf deren sehr geringe Ausdehnung und Unselbständigkeit (mit Ausnahme der Grund- und Gebäudesteuer für die einge— lösten oder sonst erworbenen Gründe und Gebäude) keinerlei Steuer erheben. Die Vexpflichtung zur Entrichtung der Stempel= und unmittelbaren Gebühren, des Gebührenäquivalentes und der Fahrkartensteuer nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt. Artikel 7. 1. Sächsische Untertanen, die von der königlich sächsischen Staatseisenbahn- verwaltung beim Betriebe der auf österreichischem Gebiete gelegenen Bahnstrecke angestellt werden, verlieren hierdurch nicht ihre sächsische Staatsangehörigkeit. 2. Sämtliche Beamte der königlich sächsischen Staatseisenbahnverwaltung, die im Betriebe der Bahn angestellt sind, unterliegen ohne Unterschied ihres Dienstortes der Dienst= und Dienststrafgewalt ihrer Verwaltung, sind aber im übrigen den Ge- setzen und Behörden des Staates unterworfen, in dem sie ihren Dienstort haben. Artikel 8. 1. Dieser Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt werden; die darüber auszufertigenden Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgewechselt werden. 2. Zur Beglaubigung dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese lbereinkunft in zwei Ausfertigungen unter Beifügung ihrer Siegel eigenhändig unterzeichnet. Wien, am 13. Jänner 1916. (I. S.) Rex m. p. (L. S.) Buriuͤn m. P. (L. S.) Forster m. P.