— 201 —. Wenn die Zeilen in einem Erhebungsvordrucke für die Einträge einer Gemeinde oder eines Ortes nicht hinreichen, so sind die übrigen Einträge in einem zweiten, dritten oder weiteren Vordrucke zu bewirken. In solchem Falle sind die Listen auf der Vorderseite neben dem Namen der Gemeinde oder des Ortes fortlaufend zu numerieren (Ortsliste Nr. 1, 2 usw.). 8. Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten, soweit tunlich, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Abstellung wahrgenommener Mängel zu veranlassen. Auf der ersten Seite der Ortsliste ist die Vollständigkeit und Richtig- keit der Einträge von der Gemeindebehörde zu bescheinigen. Werden für eine Gemeinde mehrere Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheinigung auf dem letzten Ortsbogen zu vollziehen. 9 Die Zählkarten und Ortslisten der bezirksfreien Städte sind bis zum 11. Dezember dieses Jahres an das Statistische Landesamt einzu- senden. Die übrigen Gemeinden, einschließlich der Städte mit Revidierter Städteordnung haben ihre ausgefüllten Ortslisten bis zum 9. Dezember dieses Jahres an die Amtshauptmannschaft abzugeben. Wo für einen Ort mehrere aus- gefüllte Ortslisten vorliegen, sind sie vor ihrer Einsendung nach der laufenden Nummer der Ortsliste zu ordnen. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der vorschriftsmäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt haben, sämtliche Listen ihres Bezirks, alphabetisch nach den Namen der Gemeinden ge- ordnet, zusammengeschnürt bis zum 11. Dezember dieses Jahres an das Sta- tistische Landesamt einzusenden. 10. Bei der Rücksendung der Ortslisten durch die Stadträte der bezirks— freien Städte und die Amtshauptmannschaften an das Statistische Landesamt ist der mit den leeren Vordrucken empfangene Lieferschein wieder beizufügen und neben der Zahl der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurückfolgenden Vordrucke anzugeben. 11. Etwaige bei der Bearbeitung der Zählungsergebnisse seitens des Statistischen Landesamtes wahrgenommene Mängel werden durch dieses den Gemeindebehörden unmittelbar oder durch die Amtshauptmannschaft mitgeteilt werden und sind mit tunlichster Beschleunigung abzustellen.