— 202 — 12. Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung auf— gefordert wird, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Dresden, am 8. November 1916. Minifterium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Seifert. Nr. 77. Verordnung, Verbot der Aufforstung von Feld= und Wiesenflächen betreffend; vom 9. November 1916. Im Hinblick darauf, daß die derzeitige wirtschaftliche Lage jede Verminderung der Anbaufläche während des Krieges als eine schwere Schädigung der Allgemeinheit erscheinen läßt, wird den Gemeinde= und Privatwaldbesitzern die Aufforstung von Grundstücken, die bisher der Erzeugung von menschlichen und tierischen Nahrungs- mitteln gedient haben, für die Dauer des Krieges untersagt. Ausnahmen hiervon können in besonders gearteten Fällen durch die Kreishaupt- mannschaften zugelassen werden. Wer dem Verbot in Absatz 1 entgegen Feld= oder Wiesenflächen aufforstet, wird in jedem Zuwiderhandlungsfalle mit Geldstrafe bis zu 3000 K# oder mit Haft bis zu drei Monaten bestraft. Dresden, den 9. November 1916. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Seifert.