— 215 — 8 7. 1. Für jeden Zählbezirk ist zur Austeilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ein Zähler zu bestellen. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß für den Fall der Verhinderung eines Zählers alsbald ein Vertreter eintreten kann. Über die von den Zählern zu besorgenden Geschäfte ist eine besondere An— weisung (E) erlassen worden. 2. Auf mindestens einer Kontrolliste jedes Zählers ist der Umfang des ihm überwiesenen Zählbezirks genau anzugeben, so daß über die Zugehörigkeit einer Wohnstätte kein Zweifel entstehen kann. 3. Die Geschäfte der Zähler sind als Ehrenamt zu betrachten. Die Wahl ist auf solche Personen zu richten, deren Gemeinsinn und Befähigung dafür bürgen, daß sie die Zählungsgeschäfte mit Umsicht und der Anweisung gemäß ausführen werden. Die Heranziehung geeigneter Frauen zum Zähleramte wird sich in diesem Kriegsjahr nicht vermeiden lassen. Wo höhere Lehranstalten vorhanden sind und seitens der vorgesetzten Behörde die Genehmigung erteilt wird, empfiehlt sich die Heranziehung von Schülern der obersten Klassen. In größeren Städten können auch die Hauswirte zur Verteilung und Einsamm- lung der Zählpapiere veranlaßt werden, es muß dann für jedes starkbewohnte Haus ein besonderer Zählbezirk gebildet werden. 4. Die Einteilung der Gemeinde in Zählbezirke und die Annahme der Zähler ist spätestens bis zum 26. November zu beenden. 5. Die Gemeindebehörden und die Zählungskommissionen haben dafür zu sorgen, daß die Zähler sich mit ihren Obliegenheiten vollständig vertraut machen. Sie haben spätestens bis zum 27. November die Zählpapiere, und zwar ein Exemplar der Zähleranweisung (E), zwei Exemplare der Kontrolliste (C), darunter mindestens eine nach § 7, ausgefüllte, und die für den Zählbezirk ungefähr nötige Zahl von Haushaltungslisten (A) und wenn nach § 11 der Anweisung Anstaltslisten (B) erforderlich, von Formularen B zuzustellen. 6. Die Anstaltslisten für die militärischen Anstalten nebst Zähleranweisungen sind an die der betreffenden Anstalt vorstehende Militärbehörde abzugeben, welche die nötigen Anordnungen wegen der Ausfüllung der Zählungsformulare treffen wird. 7. Die Ablieferung der Haushaltungslisten und Anstaltslisten sowie der Kontroll- listen durch die Zähler an die Gemeindebehörde oder die Zählungskommission soll bis zum Abend des 2. Dezember erfolgen.