— 219 — Geseh- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 22. Stück vom Jahre 1916. Inbalt: Nr. 84. Anweisung zu den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates vom 8. Juli 1916 zum Kapitalabfindungsgesetze vom 3. Juli 1916. S. 219. — Nr. 85. Verordnung über die Abgabe, den Erwerb und die Wiederverwendung gebrauchter Verbandstoffe. S. 220. — Nr. 86. Verordnung über die Besatzung der Schiffe während des Kriegs. S. 220. — Nr. 87. Bekanntmachung, die Errichtung einer Oberleitung der staatlichen Braun- kohlenwerke betr. S. 221. — Nr. 88. Bekanntmachung, das Gesetz= und Verordnungs- blatt für das Königreich Sachsen betr. S. 222. Nr. 84. Anweisung zu den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates vom 8. Juli 1916 zum Kapitalabfindungsgesetze vom 3. Juli 1916 (R.-G.-Bl. S. 680); vom 8. November 1916. Zu 1 Abs. 2: Der Antrag der Witwen auf Kapitalabfindung ist bei der Ortspolizeibehörde des Wohnorts oder, in Ermangelung dieses, des Aufenthaltsortes der Witwen an- zubringen. Ortspolizeibehörde ist in Städten Revidierter Städteordnung der Stadtrat, sonst die Amtshauptmannschaft. Zu 3 Abs. 1,6: Die Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung des Kapitals wird von der Kreis- hauptmannschaft Dresden als Landessiedelungsstelle (§ 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1916, die Ansiedlung von Kriegsteilnehmern betr.) geprüft. Wo es sich um die Gemeinnützigkeit eines Bau= und Siedlungsunternehmens handelt, stellt sie die Bescheinigung darüber aus. Zu 6: Die Entscheidung auszuführen und die weitere nützliche Verwendung zu über- wachen, ist Sache derselben Stelle. Ausgegeben zu Dresden, den 14. Dezember 1916. 42