— 228 — Das Ergebnis der Wahlen ist dem Finanzministerium anzuzeigen. Dieses ernennt sodann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern drei Mitglieder. Für jedes Mitglied und jeden Wahlmann ist ein Stellvertreter zu wählen oder zu ernennen. 8 3. Das Amt eines Mitgliedes des Landeselektrizitätsrates ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern werden aus der Staatskasse die Kosten der Eisenbahnfahrt zwischen ihrem Wohnorte und dem Versammlungsorte erstattet. Für die Annahme, die Ablehnung und Niederlegung des Amtes gelten sinngemäß die Bestimmungen in § 47 Absatz 1 unter a, d, c und e und Absatz 2 sowie in § 66 der Revidierten Städteordnung. Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern. § 4. Die Mitglieder des Landeselektrizitätsrates und deren Stellvertreter werden auf sechs Jahre gewählt und ernannt. Alle zwei Jahre scheidet je der dritte Teil der gewählten und der ernannten Mitglieder und Stellvertreter aus. Die beiden ersten Male entscheidet über den Austritt das Los. Die Ausscheidenden können wieder gewählt und ernannt werden. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied in Konkurs verfällt oder wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden. 8 5. Der Landeselektrizitätsrat hat die Aufgabe, die Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke in allen für die Versorgung des Landes mit Elektrizität und für die Entwicklung des staatlichen Unternehmens wichtigen Angelegenheiten, sowie in Tarif- fragen zu beraten. Der Landeselektrizitätsrat ist zu hören 1. über Planungen für den Bau neuer staatlicher Kraftwerke und Leitungen, da- fern der Herstellungsaufwand im einzelnen Falle 100 000.K übersteigt; 2. über den Ankauf von bestehenden Kraftwerken und Leitungen, dafern der Kauf- preis im einzelnen Falle 100 000.K übersteigt; 3. über die Veräußerung oder die Verpachtung von staatlichen Kraftwerken und Leitungen, dafern der Wert der zu veräußernden oder zu verpachtenden An- lagen 100 000. übersteigt; 4. über die Aufstellung von allgemeinen Stromlieferungsbedingungen, ins- besondere über die Festsetzung allgemeingültiger Großtarife; 5. über den Abschluß von Stromlieferungsverträgen, dafern sich der Staat zur Lieferung auf mehr als 20 Jahre verpflichtet. Der Landeselektrizitätsrat ist auch sonst über besonders wichtige Ereignisse auf dem Gebiete der Elektrizitätsversorgung im allgemeinen sowie bei der Verwaltung des staatlichen Unternehmens zu unterrichten.