— 229 — Dem Landeselektrizitätsrat ist alljährlich ein Bericht über die Verwaltung des staatlichen Elektrizitätsunternehmens für das verflossene Geschäftsjahr vorzulegen. 8 6. Der Landeselektrizitätsrat ist jederzeit befugt, auch ohne Aufforderung Gutachten und Anträge an die Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke zu richten. Gibt die Direktion einem Antrage des Landeselektrizitätsrates keine Folge, so hat sie ihre Gründe dem Landeselektrizitätsrat schriftlich oder mündlich in der nächsten Sitzung des Landeselektrizitätsrates mitzuteilen. Beruhigt sich der Landeselektrizitäts- rat hierbei nicht, so steht es ihm frei, das Finanzministerium anzurufen, das im Ein- vernehmen mit dem Ministerium des Innern endgültig entscheidet. § 7. Den Vorsitz im Landeselektrizitätsrat führt der Vorstand der für die Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke zuständigen Abteilung des Finanzmini- steriums oder ein von diesem beauftragter Stellvertreter. Zu den Verhandlungen des Landeselektrizitätsrates werden nach Bedarf der Direktionsvorstand und die ihm beigeordneten oberen Beamten zur Erstattung von Berichten sowie zur Auskunftserteilung hinzugezogen. Die Ministerien der Finanzen und des Innern können Kommissare zu den Sitzungen des Landeselektrizitätsrates entsenden. Diese Kommissare sowie der Vorstand und die oberen Beamten der Direktion haben das Recht, jederzeit gehört zu werden. 8 S. Der Landeselektrizitätsrat wird von dem Vorsitzenden einberufen, so oft es das Bedürfnis erfordert. Er soll in der Regel in jedem Vierteljahr einmal zu- sammentreten. Der Landeselektrizitätsrat ist einzuberufen, wenn es von wenigstens sechs Mit- gliedern schriftlich beantragt wird. 8 9. Der Landeselektrizitätsrat ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens sechs Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. § 10. Die Sitzungen des Landeselektrizitätsrates sind nicht öffentlich. Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, worin der Gang der Verhandlungen kurz wiederzugeben und die Beschlüsse des Landeselektrizitätsrates unter Bezeichnung des Stimmenverhältnisses festzustellen sind. § 11. Die Ministerien der Finanzen und des Innern werden mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. Dresden, den 16. November 1916. Friedrich August. Graf Vitzthum. v. Seydewitz.