— 233 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 25. Stück vom Jahre 1916. Inbalt: Nr. 95. Verordnung zur Vollziehung des Besitzsteuergesetzes — Besitzsteuer-Voll- ziehungsvorschriften (B. St. V.) —. S. 233. — Nr. 96. Verordnung zur Vollziehung des Kriegssteuergesetzes — Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften (K. St. V.) —. S. 277. Nr. 95. Verordnung zur Vollziehung des Besitzsteuergesetzes — Besitzsteuer- Vollziehungsvorschriften (B. St. V.) —; vom 11. Dezember 1916. Zur Vollziehung des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 524) wird unter Bezugnahme auf die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (Zentralblatt für das Deutsche Reich vom Jahre 1916 S. 414) folgendes bestimmt. Besitzsteuerämter und Oberbehörden. § 1. (1) Besitzsteuerämter sind die Bezirkssteuereinnahmen?). () Oberbehörden sind die Kreissteuerräte. Veranlagungskommissionen. § 2. (1) Die Feststellung des Vermögenszuwachses für die Veranlagung der Besitzsteuer wird den nach dem Einkommensteuergesetze für die Feststellung des Einkommens zuständigen Einschätzungskommissionen übertragen. Für die Ein- tragung des festgestellten Vermögenszuwachses in die Besitzsteuerlisten und für alle sonstigen zur Veranlagung der Besitzsteuer notwendigen Einträge in diese Listen hat der Vorsitzende zu sorgen. (7r) Der Vorstand des Besitzsteueramts (Bezirkssteuerinspektor) ist auch für die Veranlagung der Besitzsteuer der berufene Vorsitzende der Einschätzungskommissionen seines Erhebungsbezirkes. Er kann sich nach seinem Ermessen durch die ihm vom Finanzministerium für die Einschätzung zur Einkommensteuer beigegebenen stell- vertretenden Vorsitzenden vertreten lassen. *) Verordnung vom 21. Februar 1914, § 1, G.= u. V.-Bl. S. 18. Ausgegeben zu Dresden, den 23. Dezember 1916. 45