— 240 — der Besitzsteuerliste nachzutragen und für ihre vorschriftsmäßige Veranlagung Sorge zu tragen. § 22. (1) Für die Ermittelung des Ertragswerts landwirtschaftlich oder gärt- nerisch benutzter Grundstücke (§ 36 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen) werden die für die Einschätzung zur Einkommensteuer nach den Normalsätzen ermittelten Reinerträge in den meisten Fällen eine geeignete Grundlage abgeben, und zwar ins- besondere dann, wenn sie die Ergebnisse darstellen, die ein ordentlicher Unternehmer von den Grundstücken nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei gemein- üblicher Bewirtschaftung und unter gewöhnlichen Verhältnissen im Durchschnitt einer Reihe von Jahren für ein Wirtschaftsjahr erzielen kann. Der persönliche Arbeits- verdienst des Selbstbewirtschafters und seiner Ehefrau ist hierbei auszuscheiden (§ 37 Abs. 1 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen). Haben außergewöhnliche Er- eignisse wie Hagelschlag, Überschwemmung, Dürre, Viehseuchen und dergleichen den Ertrag ungünstig beeinflußt, so können diese Umstände, die für die Einkommen- steuer in einer niedrigeren Schätzung des Reinertrags für das betreffende Jahr zur Erscheinung kommen, bei der Veranschlagung des Reinertrags für die Ermittelung des Ertragswerts nicht berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für besonders hohe oder niedrige Reinerträge, die infolge größerer oder geringerer Tüchtigkeit des Wirtschafters erzielt worden sind. (i) Werden Grundstücke, bei denen die Ergebnisse des Wirtschaftsbetriebs dem Boden unmittelbar entnommen werden, wie bei Sand-, Lehm-, Tongruben, Stein-, Schiefer-, Kalkbrüchen usw., in unmittelbarer Verbindung mit dem landwirtschaft- lichen oder gärtnerischen Betrieb ausgebeutet, so ist die Jahresgewinnung um einen der fortschreitenden Erschöpfung des Bodens entsprechenden Betrag zu kürzen (§ 36 Abs. 2 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen). Es ist also in diesen Fällen nicht der volle für die Einkommensfeststellung gefundene Reinertrag, sondern ein niedrigerer Betrag der Ermittelung des Ertragswerts zugrunde zu legen. (s) Ob der Bestand an lebendem und totem Inventar und das sonstige Betricebs- vermögen einem normalen Bestand entspricht, darüber hinausgeht oder dahinter zurückbleibt (§ 35 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen), wird bei der Schätzung des Einkommens nach den Normalsätzen regelmäßig bereits in der Bemessung des Zuschlags für die Verzinsung des Betriebskapitals zum Ausdrucke kommen; einer be- sonderen Zu= oder Abrechnung des Mehr= oder Minderwerts gegenüber einem wirt- schaftlich normalen Bestande wird es daher bei der Ermittelung des Ertragswerts in der Regel nicht bedürfen. (4) Das dem Betriebe der Landwirtschaft oder Gärtnerei auf zugepachteten Grundstücken dienende Vermögen ist mit dem Vermögen zusammen zu veranschlagen,