— 241 — das in den eigenen selbstbewirtschafteten Grundstücken angelegt ist, falls die Grund- stücke zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden sind (§ 36 Abs. 3, § 54 Abs. 3 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen). (5) Der Grundsteuerreinertrag ist der Ermittelung des Ertragswerts vom Grund- besitze nicht zugrunde zu legen. 8 23. (1) Bei Eintragung der Ergebnisse der Veranlagung in die Besitzsteuer- liste sind die Bestimmungen in § 12 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 und 5 der Instruktion zum Ergänzungssteuergesetz und in § 29 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze sinn- gemäß anzuwenden. (e) Der Vorsitzende hat alle Einträge, die von der Besitzsteuererklärung abweichen, mit Rotstift zu unterstreichen. § 24. (1) Nachdem die Einschätzungskommission alle in der Besitzsteuerliste verzeichneten Personen veranlagt hat, wird die Besitzsteuerliste von dem Vorsitzenden durch einen der Vorschrift in § 30 Abs. 1 der Instruktion zum Einkommensteuergesetz entsprechenden Vermerk abgeschlossen und von ihm sowie von sämtlichen Mitgliedern der Kommission, die an der Schlußsitzung teilgenommen haben, unterschrieben. Als- dann ist sie nebst sämtlichen Unterlagen an das Besitzsteueramt einzusenden. (2) Das Veranlagungsgeschäft ist von den Einschätzungskommissionen bis spätestens zum 25. März, an Orten mit mehr als 40 000 Einwohnern bis spätestens zum 5. April zu beenden. (8) Eine Uberschreitung dieser Fristen muß unter allen Umständen vermieden werden. Den Bezirkssteuerinspektoren wird die Überwachung der Einschätzungs- kommissionen nach dieser Richtung hin zur besonderen Pflicht gemacht. § 25. (1) Das Besitzsteueramt hat die ihm von dem Vorsitzenden der Ein- schätzungskommission übergebenen Besitzsteuerlisten zu prüfen. Ergibt sich bei der Prüfung, daß Steuerpflichtige zu Unrecht nicht veranlagt sind, so hat das Besitz- steueramt die Veranlagung nachzuholen. (2) Die Besitzsteuerlisten sind in den Spalten 3 bis 16 nach Seitenbeträgen auf- zusummieren. Die Seitenbeträge sind in besondere den Besitzsteuerlisten beizu- gebende Übersichten nach dem für die Besitzsteuerlisten vorgeschriebenen Muster aufzuzeichnen; diese Ubersichten sind wiederum aufzurechnen. Die Aufrechnungsergeb- nisse sämtlicher Besitzsteuerlisten des Bezirkes hat das Besitzsteueramt zusammen- zustellen; diese Zusammenstellung (General-Besitzsteuerliste) ist alsbald an die Finanz- rechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen, einzusenden. 1916. 46