— 245 — (6) Die Aufbewahrung der Besitzsteuerlisten und deren fortlaufende Berichtigung in allen Fällen, in denen eine AÄnderung ihrer Einträge in Frage kommt (8 71 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen), sowie die Anlegung, Aufbewahrung und fortlaufende Berichtigung der Zugangs= und Abgangslisten ist Pflicht des Besitz- steueramts. Nachveranlagungen, nachträgliche Veranlagungen und Neuveranlagungen. § 31. (1) Für Nachveranlagungen (8 38 Abs. 3 Satz 2, §F 45 Satz 2, § 46 des Gesetzes), nachträgliche Veranlagungen (§ 73 Satz 1 des Gesetzes und § 21 Abs. 3 dieser Verordnung) und Neuveranlagungen (§ 73 Satz 2 des Gesetzes) ist das Besitz- steueramt zuständig. Es erläßt auch die Steuerbescheide. (i) Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, dem Besitzsteueramt alle Fälle anzuzeigen, in denen eine Nachveranlagung, nachträgliche Veranlagung oder Neu- veranlagung vorzunehmen ist. Anderungen der Veranlagung. § 32. (1) Über Anträge, die gemäß § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 5 oder § 32 des Ge- setzes gestellt werden, entscheidet das Besitzsteueramt. Ist gleichzeitig über ein Rechts- mittel zu entscheiden das der Steuerpflichtige aus anderen Gründen gegen den Besitzsteuerbescheid oder den Feststellungsbescheid eingewendet hat, so ist über solche Anträge von der Stelle mit zu entscheiden, die für die Entscheidung über das Rechts- mittel zuständig ist (§ 35). (1) Anträge auf Berichtigung der Veranlagung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 oder § 46 des Gesetzes unterliegen der Entscheidung des Besitz- steueramts. (3) Der berichtigte Steuer= oder Feststellungsbescheid oder die Mitteilung, daß die beantragte Anderung der Veranlagung abgelehnt wird (Abs. 1 Satz 1, Abs. 2), wird unmittelbar durch das Besitzsteueramt zugestellt. (4) Gegen die Entscheidung des Besitzsteueramts nach Abs. 2 steht dem Steuer- pflichtigen innerhalb drei Wochen von der Zustellung ab die Beschwerde an die Ober- behörde (§ 1 Abs. 2) offen; diese entscheidet endgültig. § 33. Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum letzten Zahlungs- termine (§ 40 Abs. 1) jederzeit gefordert werden. Das Besitzsteueramt beschließt über die Berichtigung und bescheidet den Steuerpflichtigen.